House Laws of AnhaltIntroductionThe genealogy of the house of Ascania is useful.The house of Anhalt finds its origin in a count in Swabia: Esiko, Graf von Ballenstädt, in the 11th c. His son Albrecht married the daughter and heiress of the count of Orlamünde, and his grandson Otto (d. 1123) married a daughter of duke Magnus of Saxony and inherited many lands in Thuringia and Westphalia, hence his name "Otto der reiche". His son Albrecht "the Bear" (1106-70) became margrave of the North March and margrave of Brandenburg, and left three lines: the eldest, margraves of Brandenburg, became extinct in 1320, the junior, counts of Orlamünde, became extinct in 1477, and the last, issued from Bernhard, count of Anhalt or Ascherleben (from the latinized from of this name, also called Ascania). Bernhard became duke of Saxony in 1180. He left two sons, Albrecht and Heinrich. Albrecht kept the duchy of Saxony and his sons divided the possessions into the line of Saxe-Wittenberg (extinct 1422) and Saxe-Lauenburg (extinct 1689). Upon extinction of the line of Lauenburg, the junior line of Anhalt made claims to the inheritance on the basis of its agnatic relation, and immediately took the titles of "Herzog von Sachsen, Engern und Westfalen". Other claimants were Mecklenburg on the strength of a successoral pact of 1431, both Albertine and Ernestine lines of Wettin Saxony on the basis of an eventual investiture of 1507, and Braunschweig-Lüneburg on the pretense that Lauenburg was an allodial estate of Henry the Lion from whom they descended. The last was also the claimant that managed to take over the lands. Anhalt's repeated efforts to assert its claims continued even after the end of the Holy Roman Empire (as late as 1846, on the occasion of the dispute over the Holstein duchies). Heinrich, who styled himself "princept de Anhalt" (as son of a duke) was the founder of the house of Anhalt (as distinct from the other Ascanian houses mentioned above). His sons partitioned the lands: Bernhard received Bernburg and Ballenstädt (line extinct in 1468), Siegfried received Köthen, Zerbst, Koswigk and Dessau; and Heinrich II received Ascherleben, Wegeleben and Gernrode (extinct 1315, at which point the county of Ascherleben remained a possession of the chapter of Halberstadt to which it was bequeathed by the last of the line). In Siegfried's line the lands were repeatedly divided, or else ruled jointly by brothers, but by chance always reunited, so that in 1570 they were all ruled by Joachim Ernst. Joachim Ernst died in 1586 and left many sons: Johann Georg I, Christian, Bernhard, Johann Ernst, August, Rudolf, Ludwig. At first the eldest Johann Georg I ruled for the others, but by 1603 (at which time Bernhard and Johann Ernst had died without issue) the remaining 5 brothers decided to partition the lands. Equal partition in five pieces proved difficult, so August accepted a lump-sum payment of 300,000 Thaler for his share. The remaining brothers founded the 4 Anhalt lines:
The line of Zerbst, which introduced primogeniture in 1676 (but had difficulty enforcing it) became extinct in 1793, and its lands were divided between the other three lines. The line of Köthen (which introduced primogeniture in 1702) became extinct in 1847, at which point it was ruled jointly by the other two lines, until Bernburg ceded its rights to Dessau in 1853 and Köthen and Dessau were united into a single duchy. The line of Bernburg introduced primogeniture definitively in 1709, after having spawned the juinior lines of Harzgerode (extinct 1709) and Anhalt-Bernburg-Hoym (extinct 1812). The main line of Bernburg became extinct in 1863. The senior line of Dessau produced several relevant documents. Prince Leopold I (1676-1747) introduced primogeniture in his line in 1727, obtained imperial confirmation on April 12, 1729, and left a testament dated 29 March 1747. He was succeeded by Prince Leopold II (1700-51) who also left a testament, and the latter by his son Leopold III (1740-1817), who secured the ducal title upon joining the Confederation of the Rhine in 1807. His eldest son Friedrich died in 1814 before his father, but had written a testament on 19 Dec 1812, which was confirmed by his father and declared to be a perpetual house law for all his descendants. Friedrich's son Leopold IV (1794-1871) united his duchy with Köthen in 1853 and inherited Bernburg in 1863, thus uniting again all the Anhalt lands. The house of Anhalt is now represented by a single male (excluding morganatic lines): Prince Eduard, born in 1941. See also the unequal marriages and morganatic marriages in the House of Anhalt. List of texts in Schulze
Recess between Brandenburg and Anhalt (7 Jan 1681)Recess zwischen Chur-Fürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg, und denen sämbtlichen Regierenden Fürsten zu Anhalt, wegen der unter den Hertzogthum Magdeburg gelegenen Anhaltischen Lehen-Stücken, und was deme mehr anhängig, de Anno 1681.(Aus Lünigs Reichsarchiv a. a. 0. S. 277 — 280.) WIr Friedrich Wilhelm, von GOttes Gnaden, Marggraf zu Brandenburg, des Heiligen Römischen Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürst, in Preussen, zu Magdeburg, Jülich, Cleve, Berge, Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Grossen und Jägerndorff Hertzog, Burggraff zu Nürnberg, Fürst zu Halberstadt, Minden und Camin, Graff zu der Marck, und Ravensberg, Herr zu Ravenstein und der Lande Lauenburg und Bütau u. s. w. Und Wir von desselben Gnaden, Johann George, Victor Amadeus, Wilhelm und Carl Wilhelm, für Uns, und in Vollmacht und Vormundschafft Unserer respective Brüder, Anthon Günthers, Johann Adolphs, und Johann Ludwigs, auch Pflege-Sohns Emanuel Leberechts, alle Fürsten zu Anhalt, Graffen zu Asscanien, Herren zu Zerbst und Berenburg, Jevern und Kniphausen u. s. w. Uhrkunden und bekennen hiermit; Alss Uns, dem Churfürsten im nechstverwichenen Junio das Ertz - Stifft Magdeburg völlig eröffnet, und von Uns als dem Erbherrn dasselbe nach Anweisung des Instrumenti Pacis in würcklichen Besitz genommen worden, dass Wir zu beyden Theilen nöthig ermessen, sowol wegen des hiebevor über Grossen Alssleben im Fürstenthum Anhalt, und derer von Crosigk zu Beesen und Alssleben an der Saale, im Hertzogthum Magdeburg belegener Rittergüter, zu Cleve am 20/30. Augusti Anno 1666 aufgerichteten Kauf- und Tausch-Contracts; als auch wegen der Lehnschafft und Erbverbindnüss, welche zwischen dem Ertz-Stifft Magdeburg und dem Fürstlichen Hause Anhalt sich von langer Zeit her enthalten, und anderer Unserer, der Fürsten zu Anhalt, sonderbahren und Uns dem Churfürsten, im Vertrauen entdeckten und recommendirten Angelegenheiten, eine Conferenz etlicher Unserer Geheimen Räthe anzuordnen, auch nachdem dieselbe davon unterthänigste Relation erstattet, Uns folgender gestalt wohlbedächtlich vereinbaret und verglichen. I. Und Erstlich zwart soll der oberwehnte Kauff- und Permutations-Contract über Grossen Alssleben und der Croseckischen Güter zu Beesen und Aissleben an der Saale, aus bewegenden Ursachen rescindiret und auffgehoben, derselbe, wie auch Unser, des Churfürsten Consens, und derer von Crosick Pflichte Erlassung und Anweisung an das Fürstliche Hauss Anhalt, Uns wieder eingeliefert, das Ambt Grossen Alssleben hingegen von des Chur-Printzen Ld. als ietzigen Eigenthumbs-Herrn und Besitzer desselben Ambts dem Fürstlichen Hause Anhalt gegen Erlegung Zwei und Viertzig Tausend Thaler an gangbaren und im Ober-Sächsichen Creysse gültiger Current-Müntzen, Sechs Wochen nach Weyhnachten mit allen seinen Hoheiten, Episcopal- und Territorial-Gerechtigkeiten, Reichs-Immedietset, dominio directo, Unterthanen, Ein- und Zubehörungen und Gerechtigkeiten restituiret, und übergeben werden, Wie es Uns dem Churfürsten und Unserer in GOtt ruhenden Gemahlin, Hochseeligen Gedächtnüss, von dem Fürstlichen Hause Anhalt am 21. Septembris Anno 1666 tradiret und eingeräumet worden. Und wollen Wir wegen der, dem Fürstlichen Hause Anhalt, und ins besondere Fürst Johann Georgen zu Anhalt Ld. bissher abgegangenen Nutzungen des Territorii, und von deroselben übertragenen ordinar und extraordinar-Beschwerden des Ambts Grossen Alssleben Zehen Tausend Thaler an der Kauff-Summa der Zwei und Vierzig Tausend Thaler kürtzen lassen, und Unsers vorgemelten Sohns des Chur-Printzen Ld. erstatten; Hingegen aber Wir Fürst Johann George auch wegen der würcklichen Verbesserungen des Ambtes Intraden und andern Meliorationen, des Chur-Printzen Ld. nach Ermässigung beyder Theile dazu gevollmächtigten Commissarien Erstattung thun, die Meliorationes aber an Gebäuden, daferne deren etliche gezeiget würden, sollen mit denen von Uns Fürst Johann Georgen zu Anhalt u. s. w. nicht liquidirten Anno 1666 angewendeten Kosten, Kayserlichen Confirmations - Gebühren, dem Städtlein Alszleben an der Saale verehrten Holtze, und was Wir sonsten etwa praetendiren könten, compensiret und aufgehoben werden. So bald nun dieses Ambt dem Fürstlichen Hause Anhalt obbedeuteter massen eingeräumet seyn wird, so sollen Unsern des Churfürsten Commissarien von Uns, Fürst Johann Georgen zu Anhalt, und Unsern sämbtlichen Herren Vettern eine Pflichterlassung, darinnen Wir die von Crosick und ihre Unterthanen von der Huldigungs- und Lehns-Pflicht losszehlen, und an Seine Churfürstliche Gnaden, und dero Churfürstliches Hauss wieder verweisen, Uns auch des verschriebenen Juris Territorialis und dominii directi über Sie und Ihro Güther begeben, ingleichen der Crosickische Revers pari passu ausgestellet, und in Summa an beyden Seiten es in vorigen Stand gesetzet werden, als wann der mehrerwehnte Kauff- und Tausch-Contract mit dem Churfürstlichen Consens und der Kayserlichen Confirmation nie fürgegangen und getroffen worden wäre. Damit auch beyder Theile Commissarien, so Grossen Alssleben retradiren, und dessen an Uns Fürst Johann Georgen zu Anhalt, und Unsere Herren Vetter wieder verweisen, auch dieselben unsertwegen in Pflicht nehmen werden, nicht etwa wegen des Pachters zu Grossen Alssleben Einwenden, wie bey der Tradition geschehen, gehindert werden, oder sonsten Zweiffei fürfallen mögen; So ist verabredet, dass er bis zu dem Ende des lauffenden Pacht-Jahres die Pacht continuiren, und das Pachtgeld zwischen des Chur-Printzens Ld. und Uns Fürst Johann Georgen zu Anhalt, pro rata temporis, da die Kauff-Summa gezahlet wird, getheilet, der Genoss aber des Juris Territorialis Uns Fürst Johann Georgen, von Zeit der Tradition, zukommen, und übrigens die alsdann rückständige Gefälle, Zinnsen, Pächte, Accis und andere Nutzungen Seiner, des Chur-Prinzens Ld. verbleiben, und fleissig eingetrieben, auch Deroselben allein und sonsten niemanden werden sollen. II. Demnach auch fürs Andere, das Fürstliche Hauss Anhalt vom Ertz-Stifft Magdeburg hierbevor unterschiedene Herrschafften, Aembter, Güther und Gerechtigkeiten, wie dieselbe in den alten und neuen Lehns- Briefen specificirt und ausgedrucket seynd, auf gewisse Masse zu Lehn recognosciret, und daraus viele Zwistigkeit in vorigen Zeiten entstanden; Als hat man darüber nach reiffer Überlegung der Sachen dergestalt transigiret; Dass Wir der Churfürst, als Hertzog zu Magdeburg für Uns, Unsere Erben, Stamm-Verwandten und Mitbelehnten, auch alle nachkommende Hertzogen zu Magdeburg, solcher dem Ertz-Stifft etwa zugestandenen Lehns-Gerechtigkeit über alle und iede solche Anhaltische Herrschafften, Aemter, Güter und Gerechtigkeiten, als da seyn das Schloss, die alte und neue Stadt und das gantze Land zu Cöthen mit allen Rechten und Zubehörungen, Lippene, das Schloss mit allen Rechten und Zubehörungen, aussgeschlossen Jessnitz und Raguhn, die Herrschafft und Schloss Bernburg, die alte und neue Stadt und der Berg daselbst zu Berenburg, mit allen Rechten und Zubehörungen; Die Herrschafft, Schloss und Stadt Sondersleben und Freckleben, mit allen Rechten und Zubehörungen; Das Schloss Gröbzig und das Fleck und der Zehende daselbst mit allen Rechten und Zubehörungen; Das Schloss Warmsdorff mit allen Rechten und Zubehörungen; Das Hauss Mönchen Nienburg und die Vögtey des Closters daselbst, mit allen Rechten und Zubehörungen: Die Höffe zu Opperoda und zur Pförten, mit allen Rechten und Zubehörungen, und die Lehene der Schlösser Erxleben und Gerfefurth mit allen Rechten und Zubehörungen; Das Schloss Cosswig mit allen Rechten und Zubehörungen, als die in der Voigtey daselbst gelegen seynd, und alle andere Schlösser, Städte, Dörffer, Lande und eintzele verlegene Güter, wo die gelegen seynd, die dem Ertz-Stifft zu Lehen gegangen oder gehen sollen, kräfftiglich und aus sonderbarer Huld und Gewogenheit gegen Unsere Vetter, Schwager, Statthalter und Feld-Marschall Herrn Johann Georgen Fürsten zu Anhalt u. s. w. nun und zu ewigen Zeiten absagen und renunciiren, auch dem Fürstlichen Hause Anhalt daran keinesweges hinderlich, sondern vielmehr beförderlich seyn wollen, dass Sie und Ihre Fürstliche Erben und Nachkommen die obbeschriebene Lehen nicht weniger als andere Dero Reichslehne von den Römischen Käysern und dem Reiche immediate zu Lehen empfahen und recognosciren, auch in denselben Lehen, Dero Regalien, Reichs-Immedietaet und Territorial-Gerechtigkeiten nicht weniger als in ihren andern Reichs-Lehen, nach wie vor, ungehindert geniessen und gebrauchen mögen. Wir sind auch ferner erbötig, dass Sie die sämbtl. Fürsten zu Anhalt und ihre Successores nicht mehr zur Huldigung oder Introduction der Hertzogen zu Magdeburg oder zu den Landtagen gefordert werden sollen, sondern es sollen diese Lehenschafft und Ansprüche des Ertzstiffts mit allen vorigen dissfalls ergangenen Lehen-Briefen, Reversalien, Citationen und Erforderungen, Acten und Actitaten nunmehr gäntzlich todt, abgethan und annulliret seyn; Doch das Amt Mö-ckern, und was oben nicht benennet ist, hierunter nicht begriffen seyn, sondern es dissfalls in itzigen Stande allerdings verbleiben solle. Dahingegen sollen und wollen Wir, die gesambte Fürsten zu Anhalt,
IV. Und demnach endlich Wir, die Fürsten zu Anhalt, des Fürhabens seynd, bey Ihrer Kayserl. Mait. und dem Reich zur Satisfaction, wegen der abgekommenen Graffschafft Ascanien, eine Expectanz auff dieselbe Graffschafft und alle derselben Pertinentien, benanndtlich die Stadt Aschersleben diss- und jenseit des,Waschers mit ihren Vorstädten, wie auch der Burg und der Siebenzig Huben daselbst, Winningen und Wilssleben, das Ambt Alten Gattersleben mit seinen zubehörigen Dörffern und Pertinentien, das Ambt Schneitlingen, mit seinen Dörffern und Pertinentien, Böhnicke, Westdorff, Kochstedt, das Städtlein Wegeleben, Kroppenstedt mit seiner Zubehör, Hartmersleben mit seiner Zubehör, der Hackel, der Hoheit und Lehen über Ermssleben und Falckenstein, mit ihren Dörffern und Zubehörungen, und was sonsten zur besagten Graffschafft Ascanien gehöret hat, dergestalt zu suchen, dass nach Abgang des Churfürstl. und Markgräflichen Hauses Brandenburg (welches in GOttes Händen steht) Sie dem Fürstl. Hause Anhalt wieder würcklich anheimfallen solle: und daneben, dass dasselbe die nähesten Zwanzig Jahre über von allen Reichs- und Creyss-Beschwerden, in Kriegs- und Friedens-Zeiten, (einig und allein die Cammer-Zieler, so wir nach Speyer zu bestimmter Zeit liefern lassen wollen, ausgenommen) frey und exemt sey und bleiben möge; So gönnen Wir, der Churfürst, für Uns, Unsere Erben und Successoren, in specie die Fürsten zu Halberstadt, denen Fürsten zu Anhalt nicht allein die Expectanz auff die Graffschafft Ascanien und deren specificirten Pertinentien gerne, sondern Wir wollen auch dieses Ansuchen und die Exemtion der Zwanzig Jahre, nach Unserm besten Vermögen am Käyserl. Hoffe und zu Regenspurg treulich secundiren und selber über die Exemtion halten, damit dasjenige, so Ihro Käyserl. Mait. und das Reich dem Fürstl. Hause Anhalt diessfalls zuwenden und versprechen auch ohne Eintrag und Fürwand der necessität oder anderer Ursachen, sie mögen Nahmen haben wie sie wollen, richtig erfüllet und gehalten werde; Alles treulich bey Chur-Fürstlichen und Fürstlichen wahren Worten und Glauben. Zu dessen Beuhrkundigung ist dieser Recess zweymahl mundiret, von Uns dem Chur-Fürsten und Uns, denen regierenden sämbtl. Fürsten zu Anhalt für Uns in obbenannter Vollmacht und Vormundschafft mit eigenhändiger Unterschrifft und angehängten Chur-Fürstlichen und Fürstlichen Insiegeln vollenzogen, und das eine Exemplar in die Chur-Fürstliche Brandenburgische, das andere aber zur Anhaltischen geheimbden Cantzley geliefert worden. So geschehen den 7. Januarii des Ein Tausend Sechshundert u. Ein und Achtzigsten Jahres.
Testament of prince Leopold zu Anhalt-Dessau (29 March 1747)Testament des Fürsten Leopold zu Anhalt-Dessau v. 29. März 1747.(Ungedruckt. Aus dem herzoglichen Staatsarchiv.) In Nahmen der Heyligen DreyEinigkeit Gottes des Vaters, Gottes des Sohnes, und Gott des Heiligen Geistes, Amen! Haben Von derselben Gnaden Wier Leopold ältester Begierender Fürst Zu Anhalt, Hertzog Zu Sachsen, Engern und Westphalen, Graf zu Ascanien, Herr Zu Zerbst, Berenburg und Gröbzig u. s. w. Erster Königlich Preussischer, wie auch Reichs General Feld Marechal, Sr. Königl. Mayt. in Preussen Würklicher Geheimter Krieges Rath, Gouverneur der Stadt und Veste Magdeburg, und Obrister über ein Regiment zu Fuss u. s. w. Nachdem Wier leyder auch dem Tödtlichen Hintritt unserer Frau Gemahlin, wieder unser Verhoffen nicht nur erleben müssen, sondern auch unsere Zweyte Princessin Tochter, an des Herrn MargGrafen Heinrichs Zu Brandenburg Lbl. Vermählet worden, Unss entschlossen, bey dem Von Gott Unss Verliehenen Hohen Alter, in erwegung Dieses Lebens Vergänglichkeit, und dass ob wohl dem Menschen ein Ziel gesetzt Zusterben, dennoch selbiges Ihm unbekannt, wie nicht weniger, dass Wier Von dem AllerHöchsten, annoch mit Vier Printzen und Zwey noch unVermählten Princessinnen, auch Landt und Leuten geseegnet sind, unser untern 19. Febr. 1738. errichtetes Testament, samt denen Theils gleich bey Selbigen, Theils nachher gemachten Codicillen, Zuändern und Zu BeZeigung unserer Fürst Väterlichen Treue, Huld, Rath, und Vorsorge, bey Zeiten, auf eine anderweite Verordnung und Disposition Zugedenken, unsere Obliegenheit Zuseyn ermessen, damit wann der gütige Gott, nach seinem Heiligen Willen über Unss gebiethen solte, Wier unser Fürstl. Hauss und darinnen auch unsere sämtliche Fürstliche Kinder, Printzen und Princessinnen, desto besser Versorget wissen, und in unsern Von Gott erwarttenden sehl. Sterbe Stündlein, desto getroster und sorgloser ohne einiges Zeitliches Anliegen abscheiden mögen. Diesem nach dann und Erstlich bitten Wier den Grossen Gott dass seine unendliche Güthe, umb des allein seelig machenden Theuren Verdienstes, seines eingebohrenen Sohnes Jesu Christi Willen, unsere Seele, wann Sie von dem Leibe getrennet, in sein ewiges Reich aus lauter Gnaden auff und annehmen, und nach der Wieder Vereinigung Seel und Leibes, Unss in ewiger Glückseeligkeit bey Ihm seyn lassen wolle. Belangend dann Zweytens, alles Zeitliche, womit Unss Gott reichlich geseegnet, und insonderheit Von unserer Verstorbenen Frau Gemahlin, Frau Annen Louisen Fürstin Zu Anhalt Lb. mit fünff Söhnen, nehmlich Fürst Wilhelm Gustav Printz Leopold Maximilian, Printz Dieterich, Printz Friederich Heinrich Eugenius und Printz Mauritius, und eben so Viel Töchtern, nahmendlich Princessin Henrietten Marien Louisen, Princessin Louisen, Vermählt gewesenen Fürstin Zu Anhalt-Berenburg, Princessin Annen Wilhelminen, Princessin Leopoldinen Marien, Vermählte MargGräfin Zu Brandenburg, und Princessin Henrietten Amalien mildVä-terlich begabet, davon aber auch bereits Dreye, als unsern Ältesten Sohn Fürst Wilhelm Gustav und beyde Älteste Töchter, Princessin Henrietten Marien Louisen und Princessin Louisen Vermählet gewesene Fürstin zu Anhalt-Berenburg, Vor Unss ,aus dieser Vergänglichkeit abgefordert und Zu Sich gezogen hat; Als wollen Wier unsere noch lebende Vier Söhne, itzigen Erb-Printzen Leopold Maximilian, Printz Dieterich, Printz Friederich Heinrich Eugenius und Printz Mauritius, wie auch noch lebende Zwey unVermählte Töchter Princessin Annen Wilhelminen und Princessin Henrietten Amalien, inmassen so wohl unsere Verstorbene Frau Tochter Princessin Louise, Vermählt gewesene Fürstin Zu Anhalt-Berenburg, als auch unsere andere Frau Tochter Printzessin Leopoldine Marie, Vermählte MargGräfin Zu Brandenburg, bereits ihre Ausstattung empfangen, mithin dadurch so wohl, die Von unserer Frau Tochter, der Vermählt gewesenen Fürstin Zu Anhalt-Berenburg, nachgelassene eintzige Tochter, Princessin Sophie Louise, als auch unsere andere Frau Tochter, Printzessin Leopoldine Marie, Vermählte MargGräfin Zu Brandenburg ihre Abfindung erhalten haben, Zu unsern rechten wahrhaften unZweiffentlichen Erben titulo institutionis honorabili instituiret und eingesetzet haben; Wier instituiren und setzen auch Dieselbe, Zu unsern wahren Erben, Krafft dieses dergestalt ein, als hier nachfolgend ausgedruckt ist. Gleich wie nehmlich, seither der Ao. 1603. geschehenen Fürst Brüderlichen Theilung des Fürstenthums Anhalt, unsere in Gott ruhende Vorfahren Christlichen Andenkens, in ihren Testamentlichen Dispositionen jeder Zeit Vor ihre Posteritæt und derselben Standesmässige Aufführung, die Vorsorge getragen, unter Denenselben Keine fernere Subdivisiones, dieses Fürstl. Antheils ZuVerhängen, sondern jederZeit dem Primogenitum Zum eintzigen und alleinigen Regierenden Landes Fürsten ZuVerordnen, wann auch gleich nur Zwey Söhne Vorhanden gewesen; Also haben auch Wier dieses, bisshero Von Ihnen weisslich observirte Primogenitur Recht (dessen Einführung bey unserer Fürst, ehelichen Männlichen Posterité und errichtung, weylandt Kayser Carl VIten Kayserl. Mayt. GlorWürdigster Gedächtnüss, albereits unterm 6ten April 1729. allergnädigst approbiret und confirmiret) Da Unss Gott annoch mit Vier Printzen mildest geseegnet, auch das Gantze Fürstenthum Anhalt, Vormahls schon in Fünff Theile Zudividiren, bedenklich gehalten, und einen derer Herrn Gebrüdere mit Gelde abzufinden resölviret worden, ferner beyZuhalten und Zustabiliren, umb so nöthiger ermessen. Ordnen demnach und wollen Drittens, dass unser erstgebohrne Sohn und itziger ErbPrintz Leopold Maximilian, da Er unsern Todt erlebet , alle unsere Lande und Güther, die so wohl in Anhalt und Sachsen, als in Litthauen und Königreich Preussen gelegen, wie diese letztere sub A. specificiret sind, und Wier dieselbe besessen, genutzet und gebrauchet haben, und Zwar nicht allein diejenigen, so Wier durch Successions Recht erlanget, sondern auch darzu, Von unsern ausserhalb Landes, im Kriege erworbenen Gelde, acqviriret, erkaufft und Zugerichtet, samt allen Denenjenigen Landen und Güthern, so Wir in unsern itzigen Hohen Alter noch überkommen, und mittelst Erbfolge, Tausch, Kauff oder andere Arth Zu Unsern Fürstlichen Antheile bringen, oder in Littauen und Preussen, oder auch in Sachsen und sonsten ausserhalb Landes noch acqviriren möchten, nichts überall davon ausgeschlossen, alleine haben und behalten soll. Wie denn auch Ihme unsern ErbPrintzen Leopold Maximilian, lediglich verbleiben, alle und jede unsere Verlassene Mobilien (ausbeschieden diejenigen, davon Wier sowohl, als dem bahren Gelde und Silber, so Wier bey unsern Absterben Verlassen werden, in besondern Articuln hiernach disponiren werden) Moventien Schiff und Geschirr, samt allen aussenstehenden Activ und Passiv Schulden; Und ist Er der alleinige Landes Regent, und hat die Territorial - Hoheit in Geist- und Weltlichen Regiment, gantz alleine, über alle sothane Unss angestammte, oder Von Unst in Fürstenthum Anhalt, oder mit Selbiger ausserhalb demselben acqvirirte, auff ihm sodann transferirte Güther, sie seyen gelegen wo sie wollen, mit totaler Ausschlüssung seiner Fürstl. Gebrüdere, solange Er am Leben ist; Jedoch ausbeschieden desjenigen, welches in folgenden Articuln, dieses unsers letzten Willens, absonderlich disponiret Zubefinden. Nach seinen des ErbPrintzen Leopold Maximilians Tode aber succediret in der Landes-Regierung, und allen derselben anhangenden Rechten und praerogativen, seyn Fürst ehelich ältester Sohn, und so forth an seines Sohns Sohn, als lange seine Männliche Posteritaet bestehet. In Fall Er aber Vor, oder nach Unss, ohne Männliche Successoren abginge, tritt in die Landes-Regierung, mit eben demselbigen Rechten und Vortheilen, wie Von unsern itzo lebenden erstgebohrnen Sohne und seine Descendenten gedacht, unser Zweyter Sohn Printz Dieterich, und nach dessen Ableben, sein Fürst ehelicher Ältester Sohn, Sohns - Sohn u. s. w. so lange seine Männliche Nachkommenschaft dauert. Ferner da Selbige auch Verloschen, unsere Zwey übrige Söhne, und Zwar erstlich Printz Friederich Heinrich Eugenius und dessen Fürst Männliche Posterité, so lange deren Vorhanden, und nach dieser Völligen Abgang, Printz Mauritius und dessen Fürst eheliche Männliche Descendenten, nach der Ordnung auff Vorbeschriebene Arth und Weise; Gestalt Wier dann aus Wohlbedachten Rath und Trifftigen Uhrsachen, wie schon gedacht, Zu erhaltung des Splendeurs in Unserer Fürstl. Familie und Antheile, das Recht der Primogenitur oder Erstgeburth, wie es, in Weyland unsers Hochsehl. Herrn Vaters Gnad. Testament, Klährlich geordnet, es auch sonsten in andern Fürstl. Häusern hergebracht, und üblich, und Von Ihro Kays. Mayt. Kayser Carl VI. glorWürdigster Gedächtnüss, unterm 6ten April 1729. confirmiret und bestätiget ist, durchaus festgesetzet, und dass es Von unserer Fürstlichen Männlichen Posteritæt, ohne einige benachtheiligung und schmälerung, ferner weit auff das genaueste beobachtet werde, aus Väterlicher Macht und Gewalt, hiermit Verordnet haben wollen. Allermassen dann auch, auff dass der Lustre, unsers Fürstlichen Hauses, wie erwehet, desto sicherer behauptet werde, unser erstgebohrner Sohn, ErbPrintz Leopold Maximilian, oder die Ihm succedirende Landes Regenten, hierdurch auffs nachdrücklichste und festeste angewiesen, Verbunden und Verpflichtet seyn sollen, Von allen zu diesen Zu unsern Fürstl. Antheile wie auch denen in Sachsen, Littauen und Preussen acqvirirten Güthern, gehörigen Stücken und Ämtern oder LandGüthern, welche sowohl durch Successions Recht an unss gekommen, als in Anhaltischen und in Sachsen, wie auch Littauen und Preussen Von Unss erhandelt und acqviriret worden, oder noch acqviriret werden möchten, nicht das allergeringste Zu Veräussern, oder davon Zubringen, nicht weniger auch Niemanden, Er sey wer Er wolle, etwas davon Zu Lehn Zureichen oder sonsten auff andere Weise, an dem Dominio utili et directo, durch Verpfändung, oder andere Beschwerung, Theil nehmen Zu lassen, ausser diejenigen, welche auff den Fall des gäntzlichen Abgangs, unseres Fürstl. MannStammes, bereits Von Unss beliehen worden; Gestalt dann auch wann gleich alle unsere Vier Printzen oder deren Fürst eheliche sämtliche Posterité damit einig und Zufrieden, dennoch nichts, Von allen diesen Güthern soll Können Verkaufft werden, ausser die in Littauen und Preussen gelegene Güther, als welche mit einmüthigen Consens und Einwilligung unserer Vier Printzen oder deren Fürst Männlichen Posterité Verkaufft werden mögen, da so dann ein jeder unserer Vier Printzen, oder deren Fürst eheliche Männliche Erben, den 4en Theil Von Kauff Gelde bekommen soll. Welches Wier Krafft dieses Ihm unsern ErbPrintzen und allen seinen Männlichen Descendenten, und oberwehnten Von Unss abstammenden Fürst Männlichen Nachfolgern in der Regierung bey Verlust unseres Vaterlichen Seegens und bey Vermeydung, Gottes Zeitlichen und ewigen schweren Straffe, befehlen und auferlegen, und als ein wahres zu Recht beständiges und solennes Fidei Commiss, dergestalt setzen und ordnen, dass alle und jede alienation sothaner Landes-Güther und Pertinentien, dann als itzt, und itzt als dann Todt null und nichtig, und überall gantz unkräfftig seyn und bleibe, auch derjenige, Wes Standes oder Wesens er ist, so selbige alienirte Güther, ausgenommen die in Littauen und Preussen gelegenen gantz oder Stückweise überkommen, es seye eigenthümlich, Lehns oder auff andere Weise, als ein untauglicher und böser Possessor geachtet, nimmermehr sich sicher dabey befinden, sondern Von dem Regierenden Fürsten, dieses Anhalt-Dessauischen Antheils, unserer Abkunfft, und unserer Männlichen Posterité, solcher Verhandelt oder Verliehenen Güther wegen, wann Selbige auch durch Tausendt Hände gegangen, und noch so lange separiret gewesen, ohne eintzige Wieder erstattung dessen, so Sie ihm gekostet, würklich entsetzt, und selbe diesen Fürstlichen Antheil, wieder einverleibet, incorporiret, und an unsere Männliche Descendenten hinwieder gebracht werden, auch so lange ein Von Unss abstammender Landes Regent und Männlicher Erbe übrig, unVerruckt Verbleiben und bestehen soll. Viertens: Unsere drey übrige Söhne anlangend damit Dieselbige, wann der erstgebohrene, die Regierung samt Land und Leuthen auch Güthern unsers Fürstlichen Antheils, samt denen übrigen Güthern hat, gleichwohl ihren Standesmassigen Unterhalt und Auskommen haben mögen; So ordnen und disponiren Wier dass alljährlich einen jeden unserer drey Söhne, als Printz Dieterich, Printz Friederich Heinrich Eugenius und Printz Mauritius, Zwantzig Tausendt Rtthl. in Vier Terminen, nehmlich am 1ten Marty 1ten Juni, 1. Septbr. und 1ten Novbr. und also einen jeglichen Von Ihnen in jeden Termin Fünff Tausendt Rthl. in Guten Groben in OberSächsischen Creyse gültigen Müntz sorten Von unsern erstgebohrnen Sohn oder Landes-Regenten, bahr und richtig ausgezahlet werden sollen, auch diese unsere drey apanagirte Printze so lange Sie unVerheyrathet Verbleiben nach ihrer Willkühr, Vor ihre Persohn, die freye Wohnung auff dem Schlosse zu Dessau behalten und solche Ihnen gelassen werden, Sie aber Vor ihre Equipage und Domestiqven in der Stadt Quartier Zusuchen, und selbiges ZubeZahlen gehalten sein sollen. Sobald aber einer Von Ihnen oder auch alle Sich Vermählen würden, sollen der oder diejenige so Sich vermählet, ihr Logis, welches Sie auf dem Dessauischen Schlosse gehabt Verlassen, und hingegen in denen alhier Zu Dessau, Vor Sie erbauten Häusern, ihre Wohnung nehmen und haben, auch unter Ihnen so wohl als dem Regierenden Landes Fürsten, hierbey alle misshelligkeit Vermieden werden, massen Derjenige so solche erreget, unsers Fluchs, dem Wier hiermit darauf legen Sich gewiss ZuVersehen hat. Und wie dann einen jeden dieser unserer drey Apanagirten Printzen, wann Sie Sich auch gleich Vermählten und noch so Viel Kinder er-Zeugten, mehr nicht, dann diese Zwantzig Tausendt Rthl. in denen Vorgesetzten Vier Terminen gereichet werden sollen; Also wollen Wier auch hingegen, dass solche Zwantzig Tausendt Rthl. einem jeden unserer Drey apanagirten Printzen und Dero Fürst ehelichen Männlichen Descendenten, so lange deren Vorhanden, wann es auch biss in das Hundertste Glied Kähme, alle Jahre in denen gesetzten Vier Terminen in Guten Groben in OberSächsischen Kreyse Gültigen Müntz Sorten, unweigerlich richtig geZahlet werden, bey nicht erfolgender richtiger Bezahlung dieser Sechfeig Tausendt Rthl. apanage Gelder, in denen Gesetzten Vier Terminen aber, dieselbe oder ihre Fürst Männliche Erben befugt seyn sollen, die Fünff Ämter Sandersleben, Frekleben, Gross-Badegast, Reupzig und Rehsen, samt allen und jeden darZu gehörigen Dörffern, Vorwergen und Güthern, Diensten, Gaben, ErbZinsen, Steuern und allen und jeden andern Zubehörungen und Revenüen, wie die nur Nahmen haben mögen, Sich anzumassen in Possess Zunehmen, und Sich umb die davon fallende Revenüen, so anitzo Von Vorgedachten Fünff Ämtern Sieh auff Funfftzig Tausendt Rthl. belauffen, freund Brüder oder Vetterlich dergestalt Zu Vergleichen, dass ein jeder den dritten Theil davon empfangen, mithin wegen derer, Ihnen verschriebenen Apanagen, so weit die Revenüen dieser Fünff Ämter Zureichen, Sich Selbst beZahlt Zumachen, nicht weniger auch der Regierende Landes Fürst, Verbunden seyn, denen apanagirten Printzen, oder deren Fürst ehelichen Männlichen Erben, dasjenige, so nach Abzug dieser eingehobenen Revenüen, Denenselben an ihren Apanagen annoch fehlet, in denen gesetzten Vier Terminen bahr nachZuZahlen. In Fall auch Gott beschlossen haben sollte, dass einer, Von diesen unsern drey apanagirten Printzen, Vor oder nach Unss, ohne Hinterlassung Fürst ehelicher Kinder Männ- oder Weiblichen Geschlechts Verstürbe; Sie sollen die Selbigen Verschaffte Zwantzig Tausendt Rthl. dergestalt Vertheilet werden, dass dem Regierenden Landes Fürsten davon Zehen Tausendt Rthl. anheimfallen, Von denen übrigen Zehen Tausendt Rthl. aber, einen jeden derer beyden übrigen apanagirten Printzen, oder deren Fürst ehelichen Männlichen Posteritæt Fünff Tausendt Rthl. Zuwachsen, und so dann einen jeden, dererselben Fünff und Zwantzig Tausendt Rthl. Zur Apanage, in denen gesetzten Vier Terminen in guten groben in OberSächsischen Creyse Gültigen Müntz Sorten jährlich gegeben werden; Gestalt dann Fürst eheliche Männliche Nachkommen in Fall Ihnen diese Funfftzig Tausendt Rthl. apanage Gelder von Regierenden Landes-Fürsten, in denen gesetzten Vier Terminen, nicht richtig bezahlet würden, ebenfallss befugt seyn sollen, Vorerwehnte Fünff Ämter Sandersleben, Frekleben, Gross-Badegast, Reupzig und Rehsen, samt allen und jeden darZu gelegten Dörffern, Vorwergern und Güthern, DarZu gehörigen Diensten, Gaben, ErbZinsen, und Steuern, auch allen und jeden andern Zugehörungen und Revenüen, wie die nur Nahmen haben mögen Sich anzumassen, und in Possess Zunehmen auch Sich umb die davon fallende Revenüen freundt Brüder oder Vetterlich dergestalt Zuvergleichen, dass ein jeder die Helffte davon empfangen, mithin wegen derer, Ihnen Verschriebenen Apanagen, so weit die Revenüen dieser Fünff Ämter Zureichen, Sich Selbst beZahlt Zumachen, nicht weniger auch der Regierende Landes Fürst Verbunden seyn, denen apanagirten Zwey Printzen, oder deren Fürst ehelichen Männlichen Erben dasjenige, so nach Abzug dieser eingehobenen Revenüen, denenselben an Ihren apanagen annoch fehlet, in denen gesetzten Vier Terminen bahr nachzuzahlen. Dafern aber auch (welches doch Gott in Gnaden Verhüten wolle) noch einer unserer drey apanagirten Söhne, ohne Hinterlassung Fürst ehelicher Kinder Männlichen oder Weiblichen Geschlechts, Vor oder nach Unss mit Tode abgehen würde; So sollen so dann Von dem Regierenden Landes Fürsten, den noch übrigen eintzigen apanagirten Printzen, oder dessen Fürst, ehelichen Männlichen Posteritæt Viertzig Tausendt Rthl. alle Jahr in denen Vorerwehnten Vier Terminen richtig geZahlet werden, die übrige Von denen itzo den drey Apanagirten Printzen Verschriebenen Sechtzig Tausendt Rthl. aber, bleibende Zwantzig Tausend Rthl. dem Regierenden Fürsten dieses unsers Fürstlichen Antheils anheimfallen; und soll der solchergestalt nochübrig bleibende, eintzige apanagirte Printz oder dessen Fürst eheliche Männliche Nachkommen, ebenfalss berechtiget seyn, in Fall ihm die Hierinn Verschriebene Viertzig Tausendt Rthl. apanage Gelder in denen gesetzten Vier Terminen nichtrichtig gezahlet würden, die Fünff Ämter Sandersleben, Frekleben, Gross-Badegast, Reupzig und Rehsen, samt allen und jeden darZu gelegten Dörffern, Vorwergen und Güthern darZu gehörigen Diensten, Gaben ErbZinsen, und Steuern, auch allen und jeden andern Zugehörungen und Revenuen Sich anzumassen, in Possess Zunehmen und die Revenuen davon Zuempfangen mithin wegen derer Verschriebenen apanage Gelder, so weit die Revenuen dieser Fünff Ämter Zureichen, Sich Selbst beZahlt Zumachen, nicht weniger auch der Regierende Landes Fürst Verbunden seyn, den apanagirten eintzigen Printzen, oder dessen Fürst ehelichen Männlichen Erben, dasjenige so nach Abzug dieser eingehobenen Revenuen demselben an seiner apanage fehlet in denen gesetzten Vier Terminen bahr nachzuzahlen. Da auch welches Gott nie geschehen lassen wolle, der dritte unserer apanagirten Printzen, und dessen Fürstliche Posterité Männlichen und Weiblichen Geschlechts abstürbe; so fallen Vorgedachte Viertzig Tausendt Rthl. ebenfallss dem Regierenden Landes Fürsten anheim. Wann aber einer dieser mehrerwehnten apanagirten Printzen verstürbe, und Keine Fürsteheliche Männliche Posterité, doch aber eine Witwe und eine oder mehrere Princessinnen Verliesse; So sollen denenselben es mögen eine Zwey oder mehrere Princessinnen seyn, samt derselben Frau Mutter, so lange die Frau Mutter ihren Witwen-Standt nicht Verruckt und die Princessinnen unVermählt Verbleiben Acht Tausendt Rthl. gegeben, so bald aber die Frau Mutter ihren Witwen-Standt Verruckt und die Princessinnen Sich Vermählen, Ihnen nichts weiter gewähret werden, Sie auch biss dahin Sämtlich unter der Bothmässigkeit des Regierenden Fürsten stehen und bleiben. Da aber ein apanagirter Printz, nur eine Fürstle. Witwe und Keine Princessinnen Verliesse, sollen derselben alljährlich, so lange Sie Sich nicht wieder vermählet, Von Regierenden Herrn Vier Tausendt Rthl. geZahlet werden. In Fall aber ein Apanagirter Printz Keine Fürstle. Witwe und nur eine unVermählte Princessin Verliesse; So sollen derselben so lange Sie unVermählet ist, Fünff Tausendt Rthl. Jahrlich gegeben, in Fall aber Zwey oder mehrere Princessin Vorhanden, Selbigen, so lange Sie unVermählet sind, alljährlich Acht Tausendt Rthl. gezahlet werden. Wofern auch eine oder mehrere, von einen unserer apanagirten Printzen, erZeigte Princessinnen, nachdem ihr Herr Vater, ohne Hinterlassung Fürst ehelicher Männlicher Posterité Verstorben, Sich Vermählen würden; So sollen einer jeder dererselben über diejenig FünffZehn Tausendt Rthl. so die Landschafft gewöhnlichermassen abstattet, Von dem Regierenden Landes-Fürsten Vier Tausendt Rthl. nachgeZahlet werden. Dagegen Sie alles fernern an- und ZusPruchs auff ewig renunciiren, und auss dem Fürstl. Hause so lange unser Männlicher Stamm Wehret durchaus nichts mehr prætendiren sollen. Nach Abgang unseres Fürstl. MannStamms aber, sollen gedachter unserer apanagirten Sohne Princessinnen, und Deroselben Posterité an der Fürstl. Anhalt. Allodial-Erbschafft auch Theil nehmen und bekommen; Sonsten hat auch mehrbesagter unser erstgebohrner Sohn oder Unss succedirender, Von Unss abstammender Landes Regent, als Vorhin schon erwehnet, alle unsere, so dann noch Vorhandene Passiv Schulden, gleich wie Ihm auch die Activ Schulden und alles Erbe an Moventien, Inventarien und Mobilien, ausser das bahre Geldt und Silber, wie auch denenjenigen Mobilien, davon Wier hernach disponiren werden, alleinig Zutheil werden, fordersamst und längstens binnen Zwey Jahren, nach unsern sehl. Abscheiden, Zubefriedigen und Zu tilgen, als worüber, dass solches ohngesäumt geschehe und erfolge, die Sämtliche Nachgebohrne Printzen steiff und fest Zuhalten, und dass auch in diesen Punct, dieser unserer letzten Willens Verordnung ein genügen geschehe, wohl acht Zugeben haben. Was nun Fünfftens unsere obbenannte noch unVermählte Zwey Princessin Töchter, als Princessin Annen Wilhelminen und Princessin Henrietten Amalien betrifft, so Verordnen Wier hiermit, Denenselben, als lange Sie nicht Vermählet sind, aus des erstgebohrnen Printzen oder Landes Kegenten Mitteln, nachfolgendes ohnfehlbahr, alljährlich in obbesagten Vier Terminen ZubeZahlen, als Princessin Annen Wilhelminen aljährlich Funfftzehn Tausendt Rthl. und Princessin Henrietten Amalien aljährlich Zehn Tausendt Rthl. in guten Groben in Obersächsischen Creyse Gültigen Müntz Sorten. Ueber diess soll auch diesen unsern unVermählten Zwey Princessin Töchtern so lange Sie unVermählet sind, Von dem Regierenden Landes Fürsten, eine Convenable freye Wohnung in Dessau, oder wo es sonsten unter Ihnen wird ausgemacht werden, gegeben und so Viel frey Holtz, als Sie gebrauchen aus denen Dessauischen und Wörlitzer Forsten ohne Entgeld Verabfolget werden. Da aber eine oder die andere, dieser unserer Princessin Töchter (welches doch Gott in Gnaden Verhüthen wolle) ohne Vermählt Zuseyn, Vor oder Nach Unss mit Tode abgehet, so fället alles derselben hier ausgemachte, an dem Regierenden Landes Fürsten Zurück. Dafern aber diese unsere Princessinnen Sich Vermählen; So sollen einer jeder derselben bey ihrer Ausstattung über die Funfftzehn Tausendt Rthl. so die Landschafft erleget, Dreissig Tausendt Rthl. als so Viel die Princessin Louise Vermählt gewesenen Fürstin Zu Anhalt-Bernburg und Princessin Leopoldine Marie Vermählte MargGräfin Zu Brandenburg, bey ihren Austattungen auch empfangen, Von Regierenden Fürsten gegeben, und in Zwey Terminen, doch binnen Zwey Jahren, Von Zeit ihrer Vermählung an, ein Vor alles beZahlet werden, und dagegen nicht nur die ihr gegebene Jährliche Pension, an dem Regierenden Fürsten Zurückfallen, sondern auch die Princessin aller fernere AnsPruch auff ewig renunciiren, und durchaus weiter nichts aus diesen Fürstlen Hause prætentiren, so lange unser Fürstl. Manns-Stamm dauert, Nach dessen Abgang Ihnen das Erbe, wie unten mit mehrern gemeldet werden wird, mit unsern übrigen Allodial Erben Zuwächset. Dann soll auch der Regierende Fürst Sie mit drey reinlichen Kleidern nach ihren Stande, item Zwey Laqveyen und einen Pagen, wie auch einen wohl ausstaffirten Sammetnen Bette, und dergleichen Carosse, auch einen SPann Von Sieben Pferden, welche ohne Tadel sind, Kutscher und VorReuter Versehen, und die Bedienten nicht eben magnifiqve doch propre Liveree geben. Insonderheit soll bey sothanen unserer Princessinnen Vermählungen, der sodann Regierende Landes Fürst, nicht nur dafür sorge tragen, dass Ihnen denen Vermähleten Princessinnen gegen ihre Austattungs Gelder, durch rechts Beständige Ehe Pacta, mit genugsahmen HandGelde, und einer Hinlänglichen Douaire, gehörig prospiciret, und Sie Versorget werden, sondern auch darauff bedacht seyn, dass Dieselben, an Herren Von gleicher Religion, wo möglich, Verheyrathet, oder doch wann dergleichen nicht Zuerhalten, Ihnen das freye Religions Exercitium, in erwehnten Ehe-Pactis, also dass Sie darunter Keine Bekränkung Zubefürchten, bedungen und genugsahm Verclausuliret werde. Sechstens Verordnen Wier hiermit, dass wann nach unsern Todtlichen Hintritt, unsere Kleine Tochter die Princessin Sophie Louise Zu Anhalt-Berenburg Sich Vermählen wird, derselben ausser denen Funfftzehn Tausendt Rthl. so Sie von der Landtschafft bekomt, und demjenigen so ihr derselben Herr Vater der Fürst Zu Anhalt-Berenburg, Zur Ausstattung geben wird, Von dem der Zeit Regierenden Landes Fürsten unsers Fürstl. Antheils annoch Fünff Tausendt Rthl. besonders gegeben werden sollen. So viel nun Siebentens das Zu unserer fernem Disposition anfänglich ausgesetzte bahre Geld Silber und Mobilien betrifft, so wollen Wier, dass Von dem bey unsern Absterben Vorhandenen Silber, unser ältester Sohn, jtziger ErbPrintz Leopold Maximilian dem Silbernen Tisch ingleichen den grossen Silbernen Spiegel und hohe Geridons, wie auch Von denen Schildereyen alle diejenigen welche in dem so genannten Geistlichen Cabinet, haben und behalten solle. Alles andere bey unsern Todtlichen Hintritt Vorhandene Silber und Schildereyen aber, sollen unsere drey nachgebohrne Söhne Printz Dieterich, Printz Friederich Heinrich Eugenius und Printz Mauritius, oder deren Fürst Männliche Erben, wie auch Zwey unVermählte Pintzessin Tochter, Princessin Anne Wilhelmine und Princessin Henriette Amalie haben und bekommen, und unter Selbigen Zu gleichen Portionen getheilet werden; Die bey unsern Absterben vorhandene Bahrschafft aber, soll unter unsern erstgebohrnen Sohn ErbPrintz Leopold Maximilian, wie auch unsere drey nachgebohrne Printzen und unVermählte Princessinnen Zu gleichen Portionen getheilet werden. Würde auch einer, dieser unserer nachgebohrnen Printzen ohne Hinterlassung Fürst ehelicher Männlicher Erben, oder Printzessin Töchter (wie doch Gott in Gnaden verhüten wolle) Vor Unss mit Tode abgehen, oder eine Princessin Vor unsern Todtlichen Hintritt Vermählet werden, so soll solche Bahrschafft nichts desto weniger, unter unsere bey unsern Absterben, annoch am Leben seyende sämtliche Printzen oder deren Fürst eheliche Männliche Posterité, und unVermählte Princessinnen , das Silber und Schildereyen aber, unter unsere nachgebohrne Printzen, und Dero Fürst eheliche Männliche Nachkommen und unVermählte Princessinnen Zu gleichen Portionen getheilet werden. Es soll auch ein jeder, unserer nachgebohrnen Printzen und unVermählten Princessinnen die Meublen aus Zwey auff dem Schlosse alhier zu Dessau befindlichen Cammern bekommen, die sodann übrige Meublen aber unsern erstgebohrnen Sohn, itzigen ErbPrintz Leopold Maximilian Verbleiben. Wier wollen und Verordnen auch hiermit auff das nachdrücklichste, dass unser ältester Sohn, itziger ErbPrintz Leopold Maximilian, oder der Von ihm abstammende, oder Ihm folgende Landes Regent, Sich nicht unterstehen solle, unsern nachgebohrnen Söhnen Printz Dieterich, Printz Friederich Heinrich Eugenius, und Printz Mauritius, wie auch Princessin Töchtern, als Printzessin Annen Wilhelminen, und Printzessin Henrietten Amalien Von Demjenigen, so Sie Vor ihr eigen Geld erkaufft, oder Wier Ihnen bey unsern Leben geschenkt, etwas ZuentZiehen oder anZurechen, sondern es sollen Dieselbe Vielmehr dabey und insonderheit Printz Dieterich bey dem Von Ihm in Törtten Von der Obrist Lieutenantin Korffin Erben, und des Commission Rath Marx Erben erkaufften Guthe, samt allen Von Ihm darZu noch erhandelten und Von Unss geschenkten Aeckern und Pertinentien, Printz Friederich Heinrich Eugenius, bey dem Von Ihm in GröbZig Von Möllerischen Erben erkaufften Guthe und nachher darZu erhandelten oder Von Unss geschenkten Äckern und Pertinentien, Printz Mauritius bey dem sowohl hier Vor Dessau Von dem Von Walwitz, als Von dem HofRath Harsleben in Jonitz Vor sein, Von der DomProbstey Zu Brandenburg erhaltenes Geld, erkaufften Güthern, samt allen darZu erhandelten, und Von Unss darZu geschenkten Äckern und Pertinentien, Printzessin Anne Wilhelmine bey dem Zu Mosigkau Von der Stubenrauchin und CantzleyRath Stubenrauch erkaufften Guthe, wie auch dem Zu Frekleben gelegenen ehemaligen Dennstedtischen Guthe, samt allen Zu diesen Güthem erhandelten, und Von Unss geschenkten Äckern und Pertinentien, und Princessin Henriette Amalie bey das Zu Bobbau Von Burgemeister Hermann erkauffte Guth, samt allen nachher darZu erhandelten und Von Unss geschenkten Äckern und Pertinentien, wie auch Sie insgesamt bey alle Demjenigen, so Sie annoch erkauffen oder Wier bey unsern Leben Ihnen schenken möchten, geruhiglich gelassen, auch Ihnen dessfalss Von denen in diesen unsern Testament Verschafften Apanagen oder sonst Zugewendeten, Von Regierenden Landes-Fürsten durchaus nichts decrotiret und abgezogen werden. Da auch unserer Vielgeliebten Frau Schwester der Frau Hertzogin Zu RadZivil Lbd. (wie doch Gott sehr Viele Jahre gnädiglich Verhüten wolle) mit Tode abgehen; So soll unsere Printzessin Tochter Princessin Anne Wilhelmine, so lange Sie unVermählet ist, und Sich in Dessau auffhält, dasjenige Hauss so itzo der Frau Hertzogin Lbd. bewohnet, überlassen und gegeben werden; Allermassen Wier dann hiermit ausdrücklich Verordnen und wollen, dass unsere Vorbenannte nachgebohrne Printzen und Princessinnen Von dem itzigen ErbPrintz Leopold Maximilian und denen Ihm nachfolgenden Landes Fürsten bey diesen allen ungekränkt gelassen, und darunter in geringsten nicht beeinträchtiget werden sollen, bey Verlust unsers Väterlichen Seegens, und der ihm in diesen unsern Testament sonst Verschafften avantagen und præerogativen, wie auch gewarttung des unausbleiblichen Fluchs, so Wier auff demjenigen, so diesen Zuwieder handeln wird, geleget haben. Achtens: Dafern auch Gott (wie Er doch in Gnaden Abwenden wolle) unsere Männliche Posterit6 so straffte, dass Selbige Völlig abginge; So soll unsere Allodial-Verlassenschafft, wie solche sub B. specificiret ist, unter unsere Princessin Töchter und deren Kinder und KindesKinder wie auch denen Von Unsern Herren Söhnen, und deren Fürstl. Posterité erZeigten, als dann Vorhandenen Princessinnen, deren Kindern und KindesKindern, nach ErbgangsRecht, jedoch auch dergestalt getheilet werden, dass wann noch eine oder mehr, unserer Princessin Töchter an Leben und in unVermählten Stande wären, mit Selbigen Aber, ihre Vermählte Princessin Schwestern oder derselben Kinder und Kindes Kinder, wie auch Von Unsern Printzen Hinterlassene Princessin Töchter oder deren Kinder und Kindes-Kinder bey der Erbschafft concurrirten, gedachte unsere unVermählte Princessin Töchter, doppelte Portion Vor diesen empfangen sollen. Falss auch Neuntens Sich Zutragen solte, dass unser erstgebohrner Sohn, oder Ihm succedirender Landes Regent, Vor Unss mit hinterlassung eines minder Jährigen Sohnes oder auch mehrerer Kinder Versterben würde, welche bey unsern Tödtlichen Hintritt noch nicht Majorenn und wegen seiner Jugend Zur Regierung fähig wäre, als dann setzen und bestellen Wier Selbigen, ihres Verstorbenen Vaters Ältesten Bruder Zum Vormund und Administrator. Zehntens Würde auch unser Lieber Sohn der itzige ErbPrintz Leopold Maximilian ohne Fürst eheliche Männliche Leibes Erben (wie doch Gott gnädiglich Verhüten wolle) Versterben, so soll Von demjenigen unserer Printzen, welcher Ihm in der Regierung folgen wird, dessen Fürstlichen Frau Witwe, alles dasjenige, so ihr in denen Ehe-Pactis Verheissen ist, Treulich gehalten werden. Eilfftens: Befehlen Wier auch dass unserer Hertzlich geliebtesten Frau Schwester, der Frau Hertzogin Zu Radzivil Lbd. nicht nur das Hauss darinnen Dieselbe itzo wohnet, so lange Sie lebet und Sich in Dessau auffhalten wird, soll gelassen, sondern Ihr auch der, Von dem Unss geliehenen Capital gebührende Zinss, auch nach unsern Tödtlichen Hintritt, Von unsern erstgebohrenen Sohn und Landes Regenten, sonder der geringsten Kürtzung, EinTrag und Nachsehen, in den gewöhnlichen darZu bestimmten Fristen, ohnweigerlich wie auch bahr und richtig, gegen Qvittung abgestattet, oder auch mit beyderseits Bewilligung das Capital abgetragen werden. Damit Wier Zwölfftens: (betrifft Privat-Vermächtnisse) u. s. w. Dreyzehntens: Ob auch Zwar an Sich Selbsten denen Rechten gemäss, auch in unsern und andern Fürstlichen Häussern genugsahm hergebracht und bekannt, dass das Allodial oder Erb-Guth, wann die Männliche Posterité abgehet Von dem Lehn Zu separiren und der Weiblichen Posterité oder denenjenigen, welche solche Verschafft, Zu Theil wird, worunter in specie alle neu erkauffte, oder Zugerichtete Lehn und andere Güther, wie auch Nomina Activa (Zumahl wann hierzu die durch Chargen oder Gute Mariage erworbene Gelder Verwendet worden) billig gehören, wie auch die Moventien, Mobilien und Tapisserien, JagdZeuge, Silber, Pretiosa und Orangerien; So haben Wier doch um hierunter allen Zweiffei möglichster massen Zubenehmen, Zwey diesen Testament annectirte, Von Unss VollenZogene Specificationes sub B. und C. entwerffen lassen, welche hierinnen das benöthigte Licht, wenigstens Ms auf gegenwärtige Zeit, geben werden. Damit auch Viertzehntens Weder unser erstgebohrner Sohn und ErbPrintz oder die, so Ihm in der LandesRegierung succediren, auff die Gedanken verfallen, ob hätten Wier Ihm oder dieselbe mit alZu hohen præestationen beleget und beschweret, noch auch die Postgeniti und Apanagiati, ob wären Sie, bey dieser unserer Einrichtung alZu sehr Verkürtzet, meinen dürffen; So dienet Zum eclaircissement, dass ob wohl in solchen Dispositionen, welche von Eltern unter ihren Kindern gemacht Zuwerden pflegen, es Keiner Durchgehenden gleichheit braucht, noch auch solche füglich kann observiret werden, sintemahln auch Privatis in ihren letzten Willen, unter Kindern, bekanten Rechten nach, usq. ad legitimam nehmlich der Halbscheidt ihrer Verlassenschafft, mit den ihrigen nach freyen Willen Zugebahren und einen derselben mehr den andern aber weniger dar Von ZuZuwenden nachgelassen; Also auch Wier eine so exacte Gleichheit unter unsern Kindern Zuhalten, in betracht der gar ansehnlichen Vermehr- und Verbesserung unsers Fürstlichen Antheils, durch das Von Unss in Kriege ausserhalb Landes erworbene Geld, auch grosse Mühe und ungesPahrten Fleiss, um so weniger Verbunden; Sintemahln unserer Hochsehl. Frau Mutter Gnad. unter Dero Hohen Hand, nebst Dero Vormundschaffts Räthen Unss, da Wier 1694. in Italien waren, etliche Monathe nach Tödtlichen Hintritt, Weyland unsers Hochsehl. Herrn Vaters Gnad. Zuerkennen gegeben, dass Wier nicht auff mehr als Vier und Zwantzig Tausendt Rthl. Jährliche Revenuen, nach der damahls beygefügten Specification Staat machen Könten, darVon dann sowohl Hochgedachte unsere Frau Mutter, als auch Fürstle Geschwistere ihren Unterhalt haben, und die Von Drey mahl Hundert Tausendt Rthl. hinterlassene Zinssbahre Schulden auch ZubeZahlen gewesen, Wier Zur Selbigen Zeit, dennoch wohl damit Zufrieden seyn müssen. Dahingegen wann alle, Von Unsern ErbPrintzen abzugebende Apanagen, und Was Wier unsern nachgebohrnen Printzen und Princessinnen Von denen Von Unss acqvirirten Güthern Verschafft, wie auch Pensionen Zusammen gerechnet werden, diese Zwar auff Sechs undt Neuntzig Tausendt Drey Hundert Rthl. sich belauffen; Wann Mann aber unsere Cammer- und Forst einKünffte des Verflossenen Jahres ansiehet erscheinen wird, dass ein weit mehreres, ja wohl Sechs mahl so Viel, als Wier Von unsern Hochsehl. Herrn Vater ererbet, übrig Verbleibe. So wenig also Unser ErbPrintz oder der Ihm succedirende Landes Regent, Sich durch die Verordnete Apanagen und Was Wier unsern nachgebohrnen Printzen und Princessinnen, Von denen Von Unss acqvirirten Güthern Verschafft, wie auch Pensionen über die Gebühr beschweret Zu seyn, Zubeklagen uhrsach hat, massen Er nicht nur an Revenuen ein ansehnliches mehr behält, als eines derer drey andern Fürstl. Anhalt. Antheile Träget, sondern auch nicht Zu Vermuthen, dass alle unsere Nachgebohrnen Drey Printzen Sich Verheyrathen und Fürstliche Kinder Verlassen werden, mithin bey Absterben eines oder des andern unserer drey Nachgebohrnen Printzen ohne Fürst eheliche Erben, Ihm ein ansehnliches an Revenuen abermahls Zuwächset; So wenig und noch weniger mögen die Postgeniti der Ihnen Zugewendeten ansehnlichen, bey andern Fürstlichen Häusern und so Zahlreicher Posterité, nirgends in Römischen Reich anzutreffenden Apanagen halber, und was Wier Ihnen sonsten Von denen Von Unss ausser dem ererbten Fürstl. Antheil acqvirirten Güthern Zugewendet, über einige Verkürtzung oder wieder unsere deshalber gemachte Testamentliche Verfassung Sich mit Recht beschweren, sondern Wier haben solche Zu erhaltung unsers Fürstl. Hauses und Antheils Lustre also eingerichtet, wie Wier es gegen Gott, unsere Fürstl. Kinder und die Ehrliebende Welt Zu Verantwortten gedenken, und Sie Standesmässig dabey aus Kommen Können, allermassen aller Apanagen und Was Wier sonsten unsern Fürstl. Kindern Von denen Von Unss acqvirirten Güthern Zugewandt, wie auch Pensionen Betrag unsere Vorerwehnte Väterliche Verlassenschafft Zehen mahl nicht nur übersteiget, sondern auch bey der Ao. 1603. erfolgten Fürst Brüderlichen Theilung ein Gantzes Antheil nur auff Drey mahl Hundert Tausendt Rthl. gerechnet worden, und also ein jeder Von Ihnen an Apanagen und was Wier Ihm Von denen Von Unss, ausser dem ererbten Fürstl. Antheil acqvirirten Güthern Verschafft, Fünff-Tausendt Rthl. noch mehr empfanget, als der Zeit ein jeder derer Fürstl. Herren Brüder an Interessen überhaupt bekommen, Wier Selbige auch nach Anleitung derer Rechte mit der Anwarttung auff das Primogenitur Recht und Succession in das gantze Fürstlc Antheil samt und sonders bedacht, ja alle so wohl Fürstl. Anhalt. als Sächsische Güther überdiess mit dergleichen Fidei-Commis beleget, dass Keinen derselben Von den erst- und Nachgebohrenen, so Zur Landes Regierung oder Deren Nutzung Vor Ihnen Komt, Selbst unsern jüngsten Sohn, etwas davon ent-Zogen und beschweret, oder doch falss dergleichen, wieder unsere Intention unternommen werden solte, dasselbe vindiciret und unsern Fürstl. Antheile, gar leichtlich wieder incorporiret werden Könne und müsse. Wier wollen demnach Unss Zu allen unsern Lieben Fürstl. Kindern, sowohl Mann- als Weiblichen Geschlechts, als welche letztere Wier nicht weniger beydes in Ansehung ihres Unterhalts und Ausstattung, als auch auff begebenden gäntzlichen Abgang, Unseres MannStammes Zu bedenken nicht unterlassen, Versehen, dieselben werden dieser unserer Väterlich Hertzlich Wohlgemeinten Rechtlichen Disposition Vermöge des Unss schuldigen Respects und Gehorsams, Sich überall gemäss beZeigen, damit aller Seitig wohl Zufrieden seyn, und Keines das andere eines geringen Vorzugs halber, beneiden, sondern in Brüderlicher und Schwesterlicher Liebe und Eintracht als es Sich geZiemet, mit einander leben, das einen jeden Zugetheilte Zu rathe halten, und wohl anlegen; Welchen Falss Wier Ihnen darZu des Allerhöchsten Mildreichen Seegen Von Hertzen Anwünschen, und Sie auch unsers Väterlichen Seegens Sich gewiss geTrösten und Versichern Können; Solte aber wieder alles Vermuthen eines oder mehr, unserer Fürstl. Kinder oder ihre Nachkommen, mit hintansetzung ihres, Unss schuldigen respects und gehorsambs, wer der auch sey, Sich entblöden, mit dieser unsrer Testamentlichen Verfassung nicht Zufrieden Zuseyn, und dieselbe in einen oder andern Punct anzufechten oder gar umbZustossen, der oder diejenige, sollen Sich weder des Ihnen angewünschten Göttlichen und Väterlichen Seegens, noch dessen was Wier Ihnen darinnen als Erbe Zugewendet, oder sonst Vermacht, daraus zu erfreuen haben, oder solches Ihnen Zugeeignet und gereichet, sondern dasselbe denenjenigen, welche Sich unsern letzten Willen gefallen lassen und demselben gemäss Sich aufführen, anwachsen Zugestellet und gegeben werden. Hierauf wollen Wier nun diesen unsern letzten Willen und Verordnung, in der allerbesten Form wie solches zu Rechte am beständigsten geschehen solte, Könte oder möchte, in Nahmen des Allmächtigen Vollendet und beschlossen haben, und da ein oder mehr Mängel der Solennitæten oder Nothwendigen Zugehörungen, darinnen befunden würden, dieselbe wollen Wier, hiermit Kräfftiglich und nicht weniger, als wären Selbige mit Klahren Wortten ausgedruckt, erfüllet und erstattet haben, insonderheit auch mit diesem Anhang, dass da dieser unser letzter Wille, Vor Kein Vollkommen Zierlich und Solenne Testament Zuachten seyn solte, Dass es dennoch nichts desto minder, als ein Codicill, Väterliche Verordnung unter denen Kindern, oder Dispositio Mortis Causa, und wie es sonsten nur bey Krafft und Macht, am füglichsten Zuerhalten, passiren, Gelten und bestehen solle; Vorbehaltende Unss anbey hiermit ausdrücklich, diesen unsern letzten Willen gäntzlich oder Zum Theil auffZuheben, ZuVermehren, ZuVermindern und Zu ändern, auch so Wier ausser diesen Testament noch etwas legiren und Vermachen oder sonsten disponiren werden, und es nur mit unserer eigenen Hand und Siegel corroboriret ist, solches eben so Kräfftig und bündig seyn solle, als ob es demselben Von Wortt Zu Wortt einverleibet wäre. Und wie durch diesen unsern letzten Willen, alle Vorige Von Unss errichtete Dispositiones, denen Rechten nach cessiren und auffgehoben werden; Also declariren Wier auch dasselbe hiermit ex abundanti, und cassiren und revociren solche sämtlich hierdurch. Anbey ersuchen Ihro, Zur Zeit unsers Tödtlichen Hintritts, Regierende Römisch Kays. Mayt. als unsern aller Gnädigsten Herrn, und Höchste Von Gott gesetzte Obrigkeit, in Reiche Wier hiermit allerunterthänigst, aus Kayserlicher Macht und Vollkommenheit, Vermöge Dero Höchst-Ober-Kichterlichen Amts, über dieses unser Testament ernstlich Zuhalten, und nicht Zugestatten, dass Von jemanden in einige Weise darwieder gehandelt werde, sondern Vielmehr einen jeden, bey dem Ihm darinn Verschafften, nachdrücklich Zuschützen und Zuhandhaben, wie nicht weniger alle unsere auswärtige Königliche, Chur- und Fürstle Hohe AnVerwandte, insonderheit Se so dann lebende Königl. Mayt. in Pohlen als Churfürsten Zu Sachsen, wie auch Se sodann lebende Königl. Mayt. in Preussen, als Churfürsten Zu Brandenburg nach Standes erforderung und erheischender Nothdurfft, über diesen unsern letztern Willen, dass Selbigen in allen Clausuln und Puncten stracklich nachgelebet und Menschmöglich derselbe Vollstrecket werde, Zuhalten, und einen jeden dabey was Ihm darinn Verschrieben und daraus gebühret Zuschützen und Zuhandhaben; Wie Wier Unss dann des alles, Von Ihro alsdann regierende Kays. Mayt. und Se sodann lebende Königl. Mayt. in Pohlen als Churfürsten Zu Sachsen, wie auch Se alssdann am leben seyende Königl. Mayt. in Preussen als Churfürsten Zu Brandenburg, ingleichen unserer übrigen Hohen AnVerwandten Gnad. und Lbd. ohnZweiffentlich getrösten. Unsern Käthen aber, oder welcher unter unsern Bedienten sonst etwas nützliches Zur Festhaltung dieses unseres Testaments beyZutragen Vermag, injungiren Wier hiermit ernstlich und befehlen, dass Sie desshalber es an nichts erwinden lassen, sondern darZu bestmöglich cooperiren sollen. Zu dessen allen wahren und unZweiffentlichen Beglaubigung, Wier nicht allein diesen unsern letzten Willen auff allen Seiten eigenhändig unterschrieben, sondern auch nach dem er am Ende Von Unss Vollzogen und besiegelt gewesen, ihm Sieben darZu expresse Von Unss reqvirirten Zeugen, Zu gleicher Zeit offeriret, Vorgeleget und Von Selbigen unter Zeichnen und besiegeln, auch über solches alles durch einen Besonders darZu reqvirirten Notarium und Zeugen ein Instrument Verfertigen lassen. So geschehen Dessau den 29ten Marty 1747. (L. S.) Leopold F. z. Anhalt. (Lit. A.) Specification Derer in Littauen und Preussen erkaufften und Meliorirten Fürstlen VorWerker und Güther, welche ins gesamt Allodial und Erbe sind, Das Guth Bubaine und die darinnen gelegene VorWerker, alss
Das Guth Winuthen mit den VorWerke und allen Pertinentien, wie auch
Das Guth Almenhausen samt dem VorWerk und Pertinentien, als
Leopold F. z. Anhalt. (Lit. B.) Specification Dererjenigen Stücke und Güther, welche ausser denen, in Fürstenthum Anhalt acqvirirten Güthern eigentlich Zur Allodial Verlassenschafft gehören.
(Lit. C.) Specification Derer seit der Fürst Brüderlichen Theilung Ao. 1603. bey Fürst Johann George L, Fürst Johann Casimirs, Fürst Johann George II. und Fürst Leopolds Zeiten erkaufften Adelichen und anderer Güther in dem Fürstl. Anhalt-Dessauischen Antheile, als Bey Fürst Johann George I. Zeiten.
Leopold F. z. Anhalt Hausgesetz vom 24. Juli 1811Wir August Christian Friedrich, von Gottes Gnaden souverainer Herzog zu Anhalt u. s. w., haben aus höchsteigener Bewegung, nach zuvor eingefordertem Gutachten Unseres Staatsraths, das nachstehende Haus- und Familiengesetz erlassen, von welchem Wir wollen, dass es als ein Theil der Staats-Constitution betrachtet werden soll; haben daher beschlossen, und beschliessen wie folgt:Art. 1.
Diesemnach wiederholen Wir die von Unsers in Gott ruhenden Herrn Vaters Gnaden piae memoriae in dem Testamente vom 17. März 1778 §. III. zum Splendeur Unsers Hauses getroffene Verordnung, und setzen in Gemässheit derselben für jetzt und immerwährend hierdurch fest: Art. 2.
Art. 3.
Art. 4.
Art. 5.
Art. 6.
Art. 7.
Art. 8.
Art. 9.
Art. 10.
Art. 11.
Art. 12.
Art. 13.
Art. 14.
Art. 15.
Art. 16.
Eine gleiche Förmlichkeit ist zu beobachten, wenn ein Mitglied der Landesherrlichen Familie ein bereits schriftlich verfasstes Testament übergiebt. Art. 17.
Art. 18.
Art. 19.
Da Wir mit diesem Haus- und Familiengesetze die Beförderung der Würde Unsers Herzoglichen Hauses und des Wohls der Mitglieder desselben bezwecken, so wollen Wir auch, dass demselben überall nachgegangen werde. Zu mehrerer Bekräftigung haben Wir diese Urkunde eigenhändig unterschrieben und mit Unsern Insiegel bedrucken lassen. So geschehen, in Unserer Residenzstadt Köthen, am 24. Juli 1811. August Ch. F. H. z. Anhalt.Testament of Hereditary Prince Friedrich of Anhalt-Dessau (19 Dec 1812), with confirmation of Prince Leopold (19 July 1814)
Testament des Erbprinzen Friedrich vom 19. Decbr. 1812, nebst väterlicher Bestätigung vom 19. Juli 1814. | ||||||||