Succession laws in the House of Welf
(Braunschweig, Lüneburg, Hannover)

Contents

Introduction

I recommend following Miroslav Marek's genealogical tables.

The early Welfs (to 1055)

The house of Welf, which became the ducal house of Brunswick-Luneburg and later the royal house of Hanover, has its origin in Italy.  Its name, however, comes from an earlier house of Welf, which is known from Welf, a count in Swabia whose daughter Judith married Emperor Louis I the Pious,and whose other daughter Hemma married Emperor Louis II.    This first house of Welf built up large holdings in Upper Swabia, Upper Bavaria, the Grisons and Tirol.  They took the name of Altdorf or Ravensburg, after their main castles; the last male of the family, Welf III of Ravensburg, was made duke of Carinthia.

The Welfs' numerous allodial possessions passed to Welf III's only sister, Kunigunde, who had married Azzo II, margrave of Este (d. 1097).  From this marriage the house of Brunswick-Lüneburg is descended.  From Azzo's second marriage to Gersende du Maine came the house of Este, which ruled in Ferrare and Modena and became extinct in male line in 1803.

The Welfs from 1055 to the partition of 1267

Welf IV, the son of Kunigunde and Azzo II, became duke of Bavaria in 1070.  He increased his holdings with those of gount Otto of Buchhorn and count Luitolt of Achalm.  His two sons Welf V and Heinrich split the inheritance, with the duchy of Bavaria going first to Welf, who died without issue in 1120.  Heinrich the Black (1074-1126) became duke of Bavaria, and inherited through his wife Wulfhild of Saxony, heiress of the Billung dynasty, Lüneburg and its region.  He left two sons, Heinrich the Proud (c1108-39) and Welf VI (d. 1191).  They split the inheritance, with the lands in Saxony and Bavaria going to Heinrich, and the lands west of the Lech in Swabia to Welf VI.  Heinrich the Proud followed his father as duke of Bavaria, and married Gertrud, daughter of Emperor Lothar III and heiress of the Supplinburg, who brought him Brunswick, Wolfenbüttel and Nordheim.  This made the Welfs the most important family in Saxony, and in 1137 Heinrich became duke of Saxony, and also margrave of Tuscany.  In 1138 Lothar III died and Heinrich unsuccesfully contested the imperial crown with the Hohenstaufens; Conrad III became emperor and Heinrich was banned in 1138, lost his two duchies, and died the following year.   Welf VI, meanwhile, married the heiress of the count palatine Gotfried von Calw and greatly increased his possessions in Swabia.  He made his piece with his nephew Emperor Friedrich I who invested him with the duchy of Spoleto, the margraviate of Tuscany, the principality of Sardinia and many holdings in the Po valley.  Welf VI lost his only son young and, because of a dispute with his agnates, preferred to sell his lands to his nephew, thus greatly increasing the lands of the Hohenstaufens.  With Welf VI's death in 1191 the story of the Welfs as a power in southern Germany ends.

Heinrich the Proud had a son Heinrich the Lion (1129-95).  While he was a minor, Saxony was returned to him (in 1142) but Conrad III extracted from his mother a renunciation to the duchy of Bavaria which was given to the Babenbergs, but when he reached the age of majority Heinrich refused to recognize this renunciation.  Ultimately, Heinrich was reconciled with Conrad's successor Frederic I and regained the duchy of Bavaria in 1156 (the Babenbergs were compensated by the separation of the Eastern March, or Ostmark, as a duchy).  Heinrich thus held the two duchies of Bavaria and Saxony, and continued to increase his holdings through inheritances (Baden through his wife, which he exchanged with the Emperor for holdings in Saxony), purchases, exchanges, and conquests (in the Slav lands).  In 1176 he fell out with the emperor and met his downfall in 1180; he was deprived of his duchies and lost all his lands except Brunswick and Lüneburg, and was twice exiled.

Heinrich left three sons. In 1203 the three brothers divided their father's inheritance:

Heinrich, the eldest, also inherited the palatinate from his wife Agnes, daughter of Conrad (brother of the emperor Frederic I) but left no male issue.  Otto emperor Otto IV (d. 1218) but left no issue; the dynasty continued with Wilhelm's son Otto the Child (1204-52).

Heinrich had named his nephew Otto as heir, but his daughters married to the margrave of Baden and the duke of Bavaria made claims to the allodial lands, and asked for the help of the Emperor, Frederic II, who had an interest in reducing the powers of the Welf family.  The matter was resolved in 1235 when Otto renounced any claims to Bavaria and the Palatinate, and gave Lüneburg to the Empire.  Conversely Frederic renounced any claims to Brunswick and united Brunswick and Lüneburg into an imperial fief with the rank of duchy, which he conferred on Otto.  This put an end to the feud between the Welfs and the Hohenstaufens (known also as Waiblingen from the name of their castle) and permanently settled the legal situation of the Welfs in the Empire. (See the investiture).

Otto left two sons Albrecht and Johann (two other sons were clerics).  Albrecht initially ruled for his minor brother, and then in 1267 the brothers split the duchy.  They drew lots to decide who would cut and who would choose: the elder was chosen to cut.  Albrecht created two parts:

The city of Brunswick remained a joint possession.  Johann chose the Lüneburg portion, and Albrecht took the Brunswick portion.  Johann's line became extinct first (in 1369) and Albrecht's line continued to the present.

The following summarizes the different branches (German writers use the terms "alte", "mittlere", "neue"; I use the terms 1st, 2d, 3d).

The first house of Lüneburg (1267-1369)

Johann died in 1277 and left only one son, Otto the Strong (d. 1330), who in turn left four sons; two were made clerics and the other two ruled jointly at first, then after the death without issue of one, the other, Wilhelm, ruled alone.  At his death in 1369, the inheritance (increased meanwhile with the counties of Lüchow, Dannenberg, Wölpe, and the castles of Hallermund, Bleckede, Hitzacker and Neubrück) became the subject of a long-running dispute.

Elizabeth, the daughter of Wilhelm, and her son Albrecht of Saxony claimed the inheritance in spite of the rights of the Welf agnates.  The emperor considered that the fief should return to the Emperor.  In 1355 he had invested Albrecht with the eventual fief.  The same year, Wilhem had signed an agrement with his cousin Magnus of Brunswick to name a son of Magnus, Ludwig, as his heir and promise him his other daughter Mechthild.  Magnus himself promised to leave Brunswick to his son Ludwig, so that the two halves of the Welf inheritance should be united again, and should Ludwig predecease Wilhelm of Lüneburg, the claims would be transferred to another son of Magnus.  When Ludwig died in 1367, his brother Magnus Torquatus was appointed heir.  The disputed dragged on until 1389 when the Saxon family agreed to abandon its claims in exchange for an Erbverbrüderung giving reciprocal claims in case of male-line extinction of either family:

Also dass Sie Unss sullen hulden lassen ihre Lande Braunschweig und Lüneburg, und wir sullen und wollen ihen Vnser Land zu Sachsen und alle unsere Lande, Lüte, Mannschafft und Städte, wider hulden lassen, in dieser Weise, ob Wir von todes wegen abegingen, ahne Lehens-Erben, Mannes Geschlechte, da GOtt vor sy, So sullen unse vorgeschreben Land zu Sachsen, und alle unse Land und Lüte, mit der Pfaltz zu Sachsen, und mit dem Marschalk-Ambt des Heil. Röm. Reichs geruhlichen gefallen an Vnser vorgeschrieben Buhlen, Ehre Frederichen, Berende und Heinriche, Herzogen zu Braunschweig und Lüneburg, und an ihre Erben.  Desselben gleich sullen Sie Vnss wider Hulden lassen, ihre beyder Lande Braunschweig und Lüneburg, Manschafft und Städte, also ob Sie abgingen ahne Lehns-Erben, Mannes Geschlechte, von todeswegen, da GOtt vor sy, dass denne di beyde Lande Braunschweig und Lüneburg mit allen ihren Mannschafften, Schlossen, Städte, und mit allen ihren Zubehörungen, wider an Vnss und vnsere Erben geruhelich gefallen sollen, und welcher Vnser Parthy allsus von todes wegen abeginge, ahne Lehns-Erben, and doch Jungfrauen ader Frauen naliese, die zu dem Lande hörten, die sulde die andere Parthey, an die Lande gefielen, Ehrlichen beraden; Vort mehr sullen die vorgenanten Friedrich, Berend und Henrich, Vnss und Vnsern Erben hulden lassen, das Land zu Braunschweig und Lüneborg, in aller Weise als vorgeschreben ist, und die andern Huldungen, Brieffe, und Bunde, die Vnss vorgegeben und geschehen seyn, und sulche Brieffe, die Vnserm Vater und Vettern, seeliger Gedächtnis, oder Wir Ihnen, oder Sie Vnss herwieder von des Landes wegen., darauf gegeben haben, oder gegeben seyn, die das Land zu Lüneborg anrühren, in welcherley Weise, die sullen alle abe seyn gethan und machtlos bleiben.

The first house of Brunswick-Wolfenbüttel

Albrecht left six sons, of which three were clerics; the other three, Heinrich, Albrecht, Wilhelm, ruled jointly for a while and then split their inheritance at an unknown date (usually assumed to be 1286): Wilhelm died in 1292 without issue and his brothers argued over the inheritance, with the larger share going in the end to the Göttingen line.  Thus two lines issued: Grubenhagen on one hand, and Brunswick-Wolfenbüttel-Göttingen on the other.

The Grubenhaben line (to 1598)

Heinrich (d. 1323), founder of the line, left four sons, the last of which was a cleric.  The three other sons divided the inheritance after a period of joint rule: Heinrich II receiving possessions around the Eichsfeld, Ernst the region around Eimbeck, and Wilhelm the castle and region of Herzberg.  Wilhelm died unmarried, Heinrich II's line ended with his son Otto in 1398, so that Ernst's line was the only one to continue.  Ernst's three lay sons Albrecht II, Johann and Friedrich ruled jointly, with the eldest effectively in charge.  Johann died without children, Friedrich's only son Otto died in 1452 without issue, and the line continued with Albrecht II, whose residence was Salzderhelden, and his only son Erich (d. 1427).  In 1402, Erich reached an agreement with his uncle Friedrich that each line would keep its lands undivided.  Erich left three sons Heinrich, Ernst and Albrecht, who were first under the guardianship of their cousin Otto, then ruled jointly.   In 1463 Heinrich died leaving a young son Heinrich, and Ernst ceded the government and guardianship of young Heinrich to his brother Albrecht.  In 1481 Albrecht and his nephew Heinrich divided the lands, with Albrecht taking  Herzberg and Heinrich Salderhelden, and Grubenhagen divided equally.  Heinrich died without issue in 1526 and the Grubenhagen inheritance was once again reunited in Albrecht's line.

Albrecht left in 1486 three sons, two of which, Philipp and Erich, survived to rule jointly until Erich became bishop of Paderborn and Philipp ruled alone.  He became a Protestant in 1534 and died in 1551 leaving four sons.  Although no known law of primogeniture was introduced, only his eldest son Ernst succeeded; he died without issue in 1567 and his two brothers Wolfgang and Philipp divided the inheritance, and each died without issue (in 1595 and 1598 respectively), ending the Grubenhagen line.

Julius of Brunswick-Wolfenbüttel claimed the whole inheritance and seized it, but the Celle line sued in the Reichshofrat, being closer in degrees (15 against Julius's 16 degrees) and being the senior line.  A ruling in 1617 forced Julius to cede the inheritance.

The Göttingen (later Brunswick-Wolfenbüttel) line to the partition of 1428

Albrecht (d. 1318), founder of the line, initially had his residence at Göttingen, then moved to Dankwarderoda.  He made a pact in 1292 with his cousin Otto of Lüneburg, providing for reciprocal rights of guardianship for the children of the other until the age of 12, and resolution of disputes between them by a council of their vassals.  His sons Magnus and Ernst divided the inheritance in 1345:
Ernst received Göttingen, founding a line of Göttingen that ended with Otto (d. 1463) who ceded in 1442 his lands with the exception of Uslar to his cousin Wilhelm of Brunswick.

Magnus received Brunswick and Wolfenbüttel: his sons were Magnus II Torquatus and Ludwig, and Ludwig (as explained above) was intended to inherit Lüneburg but died too soon, and the long-running dispute over Lüneburg ended only to the advantage of Magnus II's sons Friedrich, Bernhard, Heinrich and Otto.  These brothers had made an agreement in 1374 providing for the rule of an undivided Brunswick by the eldest brother Friedrich, to be followed by his brothers one after the other, and only at the death of the last would the eldest son of Friedrich succeed.  This was not lineal primogeniture, but a form of seniorat (similar to the one in the house of Württemberg in 1482).  When the brothers received Lüneburg in 1389, it was given to the two younger brothers Bernhard and Heinrich to rule jointly.  In 1394 the brothers agreed never to divide Brunswick-Lüneburg.  But these agreements were not enforced: at the death of Friedrich in 1400 without issue the two brothers Bernhard and Heinrich divided the lands in 1409: Bernhard as the eldest divided, and Heinrich chose.  Heinrich took Lüneburg, leaving Brunswick, Hanover, Everstein, and the territory between Deister and Leine to Bernhard, with the cities of Brunswick and Lüneburg remaining in common.  In 1415 they returned to joint rule, but in 1428 a final partition was carried out, this time with Bernhard receiving Lüneburg and the sons of Heinrich taking Brunswick, Calenberg and Hanover.

From this partition two lines went forth: from Heinrich came the second house of Brunswick (extinct 1634), from Bernhard the second house of Lüneburg.

The second house of Brunswick-Wolfenbüttel (1428-1634)

Heinrich, founder of the line, left two sons who shared the inheritance in 1432: Wilhelm took Calenberg and  Heinrich took Wolfenbüttel (he died in 1473 without issue).  Wilhelm increased his holdings, inheriting from the Göttingen line in 1442.  Wilhelm left two sons who prepared to divide the inheritance but one died soon and the survivor, Wilhelm the younger, kept all the lands.  He in turn had two sons, between whom he arranged a partition before abdicating in their favor in 1495: the older, Heinrich, drew the partition, the younger son Erich chose.  Erich took Calenberg and Göttingen, Heinrich received Wolfenbüttel.    The Calenberg line ended with Erich's son Erich II in 1584.

Heinrich zu Wolfenbüttel had six sons.   They made a pact to avoid partition and let the eldest brother rule for the other, and the four younger brothers received ecclesiastical benefices, but later Wilhelm, the second oldest brother, asked for a partition; in response the older brother locked him up for 12 years.  This seemed sufficient to persuade Wilhelm to come to an agreement, the "Pactum Henrico-Wilhelminum" of 1535, which instituted indivisibility and lineal primogeniture, with monetary pension for younger brothers and dowries for daughters.  From this point on, primogeniture was observed in the house of Brunswick-Wolfenbüttel.

Heinrich, a stalwart of the Catholic party, was succeeded by his protestant son Julius, who confirmed primogeniture in his testament of 1582, approved by the emperor on Sept 13, 1582.  Julius was followed by his son Heinrich Julius and the latter's son Friedrich Ulrich, the last of the second house of Brunswick (1634).

The inheritance naturally passed to the Lüneburg branch; but it had split in three branches: Harburg (Wilhelm and Otto, childless grandchildren of Otto of Harburg and Metta von Campen), Dannenberg (the brothers Julius Ernst and August the younger) and Cella (the brothers August the elder, Friedrich and Georg).  The Harburg line was not a major player because of its lack of issue.  The Dannenberg and Cella lines fought over the way in which to divide the inheritance: August zu Dannenberg demanded the whole inheritance, or at least division by lines (in stirpes, making two equal shares); Georg zu Cella demanded division in capita (making 5 lots, 2 for Dannenberg and 3 for Cella).  Ultimately, in 1635 and 1636, the division went as follows: Harburg received the county of Hoya and Reinstein-Blankenburg, Dannenberg received Wolfenbüttel, Cella received Calenberg.  The university of Helmstädt and the mines of the Harz remained joint property.

The second house of Lüneburg (1428-1569)

Bernhard, founder of the line, left the government to his sons Otto and Friedrich, who ruled jointly even after his death until Otto died without issue.  Friedrich the Pious abdicated in 1457 to retire in a convent in favor of his sons, but both sons Bernhard II (d. 1464 without issue) and Otto the Magnanimous (d. 1471 leaving a minor, Heinrich) died before their father and he returned from his retirement to rule again until his death in 1478, leaving the whole duchy to his minor grandson Heinrich under the guardianship of the council and magistrates of Lüneburg.

During his reign Heinrich der Mittlere (1468-1532) increased his possessions somewhat, and obtained eventual rights to Hoya (Sept 1501) and Diepholz (1517).  But his territories were devastated by the Hildesheim feud (Hildesheimer Stiftsfehde), which raged from 1519 to 1523 between the bishop of Hildesheim aided by the duke of Lüneburg on one hand, the nobility of Hildesheim aided by the bishop of Minden and the dukes Heinrich of Wolfenbüttel and Erich of Calenberg on the other hand.  Heinrich also took sides with king François I of France in the imperial election of 1519, and after Charles V was elected he was put under the ban of the Empire and had to go in exile in France, leaving his sons Otto and Ernst to rule (22 July 1522).

In 1527 Ernst secured from his brothers Otto and Franz renunciations to the rule of the duchy in exchange for Harburg (for Otto) and Gieffhorn (for Franz, who died childless in 1549).   Otto's line of Harburg is descended from his marriage to Metta von Campen, for which see details here.

Ernst, who was a nephew of the elector of Saxony at whose court in Wittenberg he had learned Luther's doctrine, introduced the reformation in Lüneburg (in spite of his father's unexpected return from France and attempt to regain the government of the duchy). 

When Ernst died in 1546, he left a number of sons, for whom the Emperor appointed the Elector of Cologne and the count of Schaumburg as guardians, who in 1555 turned over the duchy to the eldest son Franz Otto; he died in 1559 without issue, at which time only two brothers remained, Heinrich (1533-98) and Wilhelm (1535-92).  They initially agreed to rule jointly for 5 years, but the younger brother Wilhelm was doing all the work, and Heinrich was only getting married while Wilhelm had three sons; on Sept. 13, 1569 Heinrich agreed to renounce his rights except upon extinction of his brother's line or of the Brunswick line, in exchange for Dannenberg as indemnity (augmented in 1592 with Hitzacker, Lüchow and Werpke), a lump sum of 4000 Thaler and an annual payment of 500 Thaler.  The agreement was approved by the estates and by the emperor.  The (genealogically senior) line of Heinrich zu Dannenberg became the third (ducal) line of Brunswick (extinct 1884), while the (genealogically junior but actually regnant) line of Wilhelm zu Cella became the electoral and royal line of Hanover.

The third house of Brunswick (from 1635 to 1884)

The line of Dannenberg was effectively apanaged, as their territory was not independent of the other line, but was in some respects feudally dependent.  In 1634, when the line of Wolfenbüttel became extinct, Julius Ernst (1571-1636) who was without sons ceded his rights to his younger brother August (1579-1666) in exchange for Dannenberg and a sum of 100,000 Thaler.  Thus August became sole ruler of the principality of Wolfenbüttel in 1635; his territroy was increased at the extinction of the Harburg line, according to a treaty of 1651, with the county of Blankenburg and half of the Harburg line's rights in the Harz.  The territorial composition of Brunswick-Wolfenbüttel remained constant thereafter. 

Furthermore, August considered that the pact of 1535 whereby his predecessors had introduced primogeniture in Wolfenbüttel applied equally to him, and he granted to the estates of the principality reversals for the maintenance of its stipulations (19 Jan 1636).  In 1661 August nevertheless gave the counties of Dannnenberg and Blankenburg for his younger sons.  At his death in 1666, however, these dispositions were ignored and the eldest son Rudolf August (1627-1704) left only a few bailiwicks for his brothers: Schöningen, Jerxheim, Voigtsdahlen to Anton Ulrich (1633-1714), Bevern to Ferdinand Albrecht (1636-87).

The city of Braunschweig had remained undivided between the two lines; in 1671 Rudolf August reduced the municipal autonomy of the city and obtained from the Cella line the right to keep the whole city (with the abbey of Walkenried) in exchange for Dannenberg, Hitzacker, Lüchow, Wustrow and Scharnebeck.

Rudolf Anton died without issue in 1704, his brother Anton Ulrich (who had converted to Catholicism) followed him, then the latter's son August Wilhelm (1662-1731).   Contrary to the rule of primogeniture, Anton Ulrich had granted his younger son Ludwig Rudolf (1671-1735) the county of Blankenburg (raised to a principality in 1707) as hereditary apanage, but in any event Ludwig Rudolf succeeded his brother in 1731, and died without male issue in 1735.

The duchy then passed to the apanaged line of Bevern, namely Ferdinand Albrecht II (1680-1735) who left Bevern to his younger brother Ernst Ferdinand (the line became extinct in 1809).   Bevern was in any case merely a residence, accompanied with an annual pension, and not a true apanage.  Carl (1713-1780) succeeded, followed by his son Carl Wilhelm Ferdinand (1735-1806).  An agreement of 1788 rearranged the division of the Harz between the two lines of Brunswick and Hanover, giving 3/7 to the former and 4/7 to the latter.  The Reichsdeputationshauptschluß of 1803 gave him Gandersheim and Helmstädt.  The duke's eldest son died on Sept. 20, 1806; the next two sons renounced their rights in Rostock on October 27, and the next duke was Friedrich Wilhelm (1771-1815).  He barely reigned, as his duchy was taken over by France in 1807, and he only regained it in 1813, but was killed at Quatrebras on June 16, 1815 (two days before Waterloo). He was succeeded by his eldest son Carl III (1804-73), under the Regency of the Prince of Wales (later King George IV) under the terms of the duke's testament.    In 1819 the regent called the estates which had not met since before the kingdom of Westphalia, and promulgated with them a Landschaftsordnung in 1820.  A newly constituted started meeting from 1820 and published in September 1823 a series of laws and arrangements made with the government.

Carl came of age on Oct 30, 1823, but on May 10, 1827 he declared that, according to the pactum henrico-wilhelminum, he should have been declared of age at 18, a year earlier, and was not bound by the laws and institutions promulgated in the interval.  The estates of the duchy appealed to the Federal Assembly (Bundesversammlung) which ordered on Nov 4, 1829 that the duke withdraw his declaration.   An insurrection in Brunswick on September 6 forced him to flee.  His brother Wilhelm arrived in Brunswick on Sept. 10, and was asked by the estates on Sept. 27 to take over the government.  He did so the next day, without making reference to duke Carl's decree naming him General-Gouverneur (decree which Carl rescinded on Nov. 18).  Rather, on Nov. 26, he declared that duke Carl was unable to rule and that he was stepping in for the good of the duchy.  On Dec. 2 the Federal Assembly decided that duke Wilhelm should rule for the moment, and that the agnates of duke Carl should make a definitive arrangement.  On March 10, 1831 duke Wilhelm and the king of Great Britain presented an ordinance declaring the throne to be vacant and calling duke Wilhelm to succeed, while allowing for a pension for duke Carl, who eventually settled in France; it was published in Brunswick on April 10 and duke Wilhelm ruled permanently from that date.  The Federal Assembly took note on May 11, but reserved the rights of an eventual issue of duke Carl.  On April 5, 1833 a new agnatic ordinance of duke Wilhelm and the king of Great Britain created a family trust to control the property of duke Carl, but it had effect only in Brunswick and in Hanover, and was not recognized by French courts. Carl later sued the king of Hanover in British courts for having dipreived him of his throne and misadministered the family trust: this led to a landmark ruling in the House of Lords (Duke of Brunswick v. King of Hanover (1848) 2 HL Cas. p. 1) that established the doctrine of sovereign immunity: "A foreign sovereign, coming into this country cannot be made responsible here for an act done in his sovereign character in his own country".

A house law for the whole house of Brunswick-Lüneburg was agreed between duke Wilhelm and the king of Hanover on Oct 19, 1831, signed by all agnates (except duke Carl) and published on Dec 31, 1832.  It required the consent of the head of house for all marriages.  On Oct 12, 1832 a constitution was promulgated.

By a patent of August 22, 1844, the duke of Brunswick assumed the style of Hoheit instead of Durchlaucht for himself and his successors.

Duke Wilhelm, after the death of Carl in 1873, was the last male of the third house of Brunswick.  He died in 1884.  See below for what happened to the duchy of Brunswick.

The third house of Lüneburg, later Hanover (from 1569 to present)

Under Wilhelm, who succeeded in the duchy by the treaty of 1569, the possessions of the Welfs grew with the addition of the lower county and city of Hoya in 1582 and the county of Diepholz in 1585.  At his death Wilhelm left 15 children, of which 7 sons: Ernst (1564-1611), Christian (1566-1633), August (1568-1636), Friedrich (1574-1648), Magnus (1577-1632), Georg (1582-1641) and Johann (1583-1628).  By an agreement of Sep. 27, 1592 between the brothers, the government was entrusted (with restrictions) to the eldest brother for 8 years.  He continued with their assent for another 10 years, until another agreement of Dec. 3, 1610 gave him the principality of Lüneburg and all its dependencies for him and his descendants as an indivisible whole.  His brother Christian succeeded him and concluded with the remaining brothers a similar agreement in 1612, confirmed by the Emperor.  To maintain the unity of the territory, the brothers decided that only one of them should marry, and drew lots: they fell on the Georg, who married in 1617 Anna Eleonora of Hesse-Darmstadt.  Christian was succeeded by the next eldest brother August.  During his reign the Brunswick line became extinct and the brothers received Calenberg; but, in spite of the rule to which they had agreed, it was not added to the principality but given to the married brother, Georg, who chose Hannover as his residence.  Friedrich then succeeded as reigning duke.  During his reign an agreement was signed between him and his cousin August of Brunswick-Wolfenbüttel on one hand, the Elector of Cologne and bishop of Hildesheim on the other.  The agreement, imposed by force during the Thiry Years War, provided for the return of the so-called great Chapter of Hildesheim (grosse Stift Hildesheim) consisting in 18 bailiwicks which Brunswick had possessed since 1523, with the exception of Lutter am Barenberg, Koldingen, Westerhof and Dachtmissen.   The loss was not made up at the peace of Westphalia.  The bishopric of Osnabrück was given to alternate between a Protestant and a Catholic bishop, the Protestant bishop to be chosen among the junior princes in the descent of Georg, or, in the absence of any junior prince, by the single descendent, with reversion to the Brunswick-Wolffenbüttel line.  The current Catholic bishop, count Franz Wilhelm von Waternberg, was to be succeeded by Ernst August, younger son of Georg.  This alternating arrangement continued until the secularization of 1803: the successive Protestant bishops were Ernst August (1661 to 1698), his son Ernst August, duke of York and Albany (1715 to 1728), and Frederick Augustus, duke of York and Albany (1761 to 1803).  At Westphalia the house of Lüneburg also gained the prelature of Walkenried and the convent of Gröningen..  At Friedrich's death in 1648 the principality of Lüneburg passed to the issue of Georg zu Calenberg.

Georg had died in 1641 before his turn to rule Celle came up.  He left four sons: Christian Ludwig (1622-65 without issue), Georg II Wilhelm (1624-1705), Johann Friedrich (1625-1679 without male issue), and Ernst August (1629-98).   He also left them an unusual will.  He instituted the rule that Celle (which his sons were due to inherit from their unmarried uncle Friedrich) and his own principality of Calenberg should never be united, as long as there were two males left in his issue.  Moreover, he laid down the rule that the elder male should have the right to choose (jus optionis) which of the two principalities he wished to rule.  The testament was unclear and ambiguous: it seemed, for example, that in case only one son survived and perforce united Calenberg and Celle, there was no obligation for the next generation to separate the principalities again.  Schulze blames the testament on Georg's chancelor, Johann Stucke (1587-1653).

At Friedrich's death in 1648, then, Georg's eldest son Christian Ludwig, who had succeeded in Calenberg, exercised his right to choose and took Celle for himself along with Lüneburg and Grubenhagen, leaving Calenberg and Göttingen to his younger brother Georg Wilhelm.  The other two youngest brothers, Johann Friedrich and Ernst August, took up residence in Celle and Hanover respectively.  Georg Wilhelm, who liked to travel, became engaged in 1656 to Sophia, youngest daughter of the Palatine Elector; but the engagement was broken off in 1658, and Sophia instead married Ernst August, the youngest of the brothers, who was due to receive Osnabrück under the alternating arrangement created for that bishopric by the peace of Westphalia (he did so in 1662).  At the time, the other brothers were unmarried, and Georg Wilhelm promised Ernst August that he would never marry, so that all family lands could be reunited at the next generation.  This promise, made on April 11, 1658 (the text is reproduced in the Memoirs of Electress Sophia) was merely replicating the pact between the brothers at the previous generation.

When the eldest Christian Ludwig died in 1665, a dispute arose when Georg Wilhelm decided to exercise his right to choose Celle, and the 3d brother Johann Friedrich (who had become Catholic in 1653).  An agreement was reached in 1665 at Hildesheim, whereby Georg Wilhelm received Celle, Diepholz, Hoya, Schauen and Walkenried [the last two received at the peace of Westphalia], and Johann Friedrich took Calenberg, Göttingen and Grubenhagen; the three surviving brothers also decided to abolish the right to choose created by their father's will.  Schauen was ceded to the prince of Waldeck in 1680.  In 1689, upon the extinction of the house of Saxe-Lauenburg, Georg Wilhelm took possession of Lauenburg as president of the circle of Lower Saxony under the pretext of forestalling threats to the public peace from the various contestants, and later in his own name on the basis of a family pact of 1369 (the claims of electoral Saxony were bought off in 1697).

When the 3d brother Johann Friedrich died in 1679 without male issue, his estates passed to the youngest brother Ernst August.  Ernst August, in 1683, obtained the consent of his older brother Georg II Wilhelm to the introduction of indivisibility and primogeniture by testament of 1683, approved by the Emperor on July 1, 1683 (thus putting an end to the provisions of Georg's will of 1641).

The 9th electorate

On Dec 9, 1692 Ernst August was raised to the rank of Elector by the Emperor.  The diploma conferring the electoral dignity confirmed the primogeniture rule for the principalities of Zelle, Calenberg, Grubenhagen and the counties of Hoya and DIepholz and all other dependencies.  The elector was accepted in the electoral college only on Sept. 7, 1708, and given the office of Arch-Treasurer in 1711 (From 1698 to 1711 the elector bore an inescutcheon gules to mark his dignity; after 1711 it bore the crown of Charlemagne as mark of the office of Arch-Treasurer. [Gerhard Welter: Die Münzen der Welfen.])

Ernst August died in 1698; with the death of Georg Wilhelm in 1705 all estates of the house of Brunswick-Lüneburg were again united in the hands of Ernst August's son Georg Ludwig, never to be separated again.  An agreement was signed on Jan 17, 1706 with the branch of Brunswick settling its claims on Lauenburg with territorial concessions and setting precedence and other questions.

The marriage of Georg Wilhelm and Eléonore d'Olbreuse

Georg II Wilhelm  had promised Ernst August that he would not marry.  However, on one of his travels he met Eléonore Desmier d'Olbreuse (1639-1722), daughter of Alexandre Desmier d'Olbreuse (a nobleman from Poitou), and Jacqueline Poussard de Vaudré.  Eléonore attended the princess of Tarento, wife of Henri-Charles de La Trémoille, a Protestant who had emigrated to the Netherlands during the Fronde.  After Georg Wilhelm won Celle, he decided to bring Eléonore to his court, which he did with the help of his sister-in-law the wife of Ernst-August.   There appears to have been a secret marriage (Gewissensehe) at that time, and Georg Wilhelm established for his wife an annual income of 2,000 Thalers and a dowage of 6,000 Thalers, all with the approval of Ernst August who probably saw this arrangement as precluding an equal marriage.   They had only one surviving child, a daughter born in 1666.  In 1674 Eléonore was created Gräfin von Harburg and her daughter Gräfin von Wilhelmsburg by the emperor.  Finally, in 1675, Georg Wilhelm formally married Eléonore, with the consent of Ernst August as well as that of Anton Ulrich, duke of Brunswick-Wolfenbüttel, of the elder line.  The two kinsmen also signed the marriage contract.  The contract stipulated that the wife should not use the title of duchess of Brunswick; that the issue of the marriage would be considered legitimate and entitled to the title and rank of imperial count, until it should receive greater dignities from the Emperor; and that it would have no claims to succeed in the principality as long as a living male heir of the line of Brunswick-Lüneburg still exists.  There was also a clause that the daughter, Sophia Dorothea, would use the title of duchess of Brunswick if she should marry into an altfürstlich house.

Their only child, Sophia Dorothea (1666-1727), was soon after engaged to her cousin August Friedrich of the elder line of Wolfenbüttel, but was killed in battle in 1676.  She ultimately married in 1682 her first cousin Georg Ludwig of Hanover, son of Ernst August, and accordingly took the title of duchess of Brunswick in her own right.   Georg Ludwig became in 1714 king George I of Great Britain. Their male-line descent includes the kings of Great Britain to 1837 and the royal house of Hanover (male and female-line descendants include almost every royal family in Europe).  The marriage ended tragically Sophia Dorothea's lover, Philipp Christoph Graf von Königsmarck, was murdered on July 1, 1694 and she was locked up in the castle of Ahlden for the rest of her life; the marriage was dissolved on Dec 28, 1694.

See Adolf Köcher: 'Denkwürdigkeiten der zellischen Herzogin Eleonore, geb. d'Olbreuse.' Zeitschrift des historischen Vereins für Niedersachsen 1878, 25-41 (an account of an anonymous contemporary biography of Eléonore d'Olbreuse published in French and German, titled Avanture historique à Paris l'an 679 mense Aug. Sonderbahre Geschicht dieser Zeit.)

Personal union with Great Britain

The Glorious Revolution of 1688 had resulted in the replacement of James II as sovereign of England, Scotland and Ireland by his eldest daughter Mary and her husband prince William of Orange (as king William III).   The succession to the British thrones was settled on Mary and William's issue, followed by Mary's sister Anne and her issue, followed by William's issue by any other marriage (with a restriction to Protestants).  Mary died in 1694, Anne's only child to have survived past infance died in 1700, and William III was still unmarried, making the line of succession uncomfortably short.  In 1701, Parliament passed the Act of Settlement, which extended the line of succession to the Electress Sophia, wife of  Ernst August, granddaughter of king James I through her mother and the closest Protestant relative of her second cousins Mary and Anne Stuart, and to her descendants "being Protestant".  Sophia died on June 8, 1714 and Anne on August 1.  Sophia's eldest son, the Elector Georg Ludwig, became king of Great Britain and Ireland as George I and began a personal union that would last 123 years.

George I increased his German possessions substantially with the purchase in 1715 of the former bishoprics of Bremen and Verden from Denmark, which had taken them from Sweden in the Northern War: he paid 500,000 Thaler to Denmark and 1,000,000 Thaler to Sweden.  In 1803, the Reichsdeputationshauptschluß gave Hanover the bishopric of Osnabrück.

The Napoleonic period (1803-13)

When war broke out again between France and Great Britain in May 1803, the electorate (already occupied by Prussia in 1801, allegedly to protect it from French invasion) was the first victim.  French troops invaded on May 26, and the Hanoverian authorities capitulated (twice: by the convention of Suhlingen on June 3, which Britain refused to ratify; and by the convention of Artlenburg on July 5, which needed no ratification).  The electorate remained under French occupation until late August 1805, when the war against Austria required the French troops under Bernadotte to move south, crossing the Prussian territory of Ansbach.  Prussia took the pretext of this violation of its neutrality to invade Hanover in October 1805, allowed Hanoverian officials to return, and a British army of 18,000 men to land in December.  The crushing defeat of Austria and Russia at Austerlitz (Dec 2, 1805) led Prussian envoys to negotiate with Napoleon an exchange of territory: Prussia would give up Cleve, Neufchâtel and Ansbach for Hanover.  The secret treaty signed on Dec 15 was not ratified by the Prussian king.  On Jan 27, Prussia announced that it had reached an agreement with France whereby Hanover would be freed of French occupation and administered by Prussia until a general peace was concluded, and the British army returned to Britain.  The final treaty with France was signed on Feb 15, and on April 1 Prussia announced that it was annexing Hanover.  The Elector (king of Great Britain) protested officially on April 20, and the protest was presented in Regensburg where the Reichstag was sitting by the Hanoverian envoy (who had never ceased to attend the Reichstag since 1803) on May 12, and on May 15, Britain declared war on Prussia.

War also broke out between France and Prussia on October 8, and within a week Napoleon crushed the Prussian army at Iena and Auerstädt.  An armistice was signed in November and a final peace treaty at Tilsitt on July 9.  Prussia ceded to France the part of Hanover west of the Elbe and retained the rest.  The territory occupied by France was used in part to form the new kingdom of Westphalia in 1807.  The northern part remained under French occupation, although the portion north of the Wesel-Lauenburg line was annexed to France on Dec 13, 1810.

After the battle of Leipzig in October 1813 the French system established in Germany collapsed, and in November 1813 the Hanoverian officials returned to Hanover and resumed the exercise of their authority (proclamation of Nov. 4, 1813 by Privy Counsellors Decken and Bremer)  Along with them was Ernest Augustus, duke of Cumberland, who arrived in Hanover on November 4, but was later passed over for the position of governor-general in favor of his brother the duke of Cambridge, who had resided in Hanover from 1795 to 1801 and from 1802 to 1803.  The duke of Cambridge was appointed military Governor General in 1814, Lieutenant general (General-Statthalter) on 24 Oct 1816, and viceroy (Vicekönig) on 22 Feb 1831 (the ODNB says Nov 1816) he served until the accession of his older brother the duke of Cumberland in 1837.

The kingdom of Hanover (1814-1866)

The king of Great Britain continued to style himself Elector and Arch-Treasurer until October 12, 1814 when he assumed for himself and his successors the title of "king of Hanover". The assumption of the new royal title took place by a note handed by count Munster, the Hanoverian Minister of State, to the Austrian Minister Metternich and the ministers of the other powers assembled in Vienna on October 12, 1814, and a proclamation for Hanover was issued on October 26 (see the texts).

The Congress of Vienna gave Hanover the principality of Hildesheim, the city and region of Goslar, Ostfriesland, the duchy of Arenberg-Meppen, the lower county of Lingen, the duke of Looz's share in Rheinau-Wolbeck and the county of Bentheim.  In exchange, Hanover ceded to Prussia the part of Lauenburg east of the Elbe.  On Dec 7, 1819 a royal patent was promulgated to serve as a constitution, until the constitution of Sept. 26, 1833.  A house law was promulgated in 1836, codifying existing house laws and repealing earlier house laws to the extent that they were contradictory (therefore it did not wholly supersede them, as in the case of Bavaria in 1819).   Note that the house law explicitly excludes the issue of the duke of Sussex by his union with Lady Augusta Murray, void as a marriage in British law by virtue of the Royal Marriages Act.   Their son, Sir Augustus Frederick d'Este (1794-1848) had tried to be recognized as a dynast in Hanover in 1834.  This generated a passionate debate among jurists, with Zachariä and Klüber siding in their favor, Eichhorn against.

The jurists were apparently agreed that the Royal Marriages Act had no relevance to the question of the validity of the marriage in German law.  However, those who opposed the claims argued that the lack of parental consent made the marriage null in Protestant church law, and that even if the marriage were valid it was a mismarriage.  The other side argued that mismarriages had not been such a problem in the past in the house of Brunswick (the Campen and Olbreuse cases) and that Lady Augusta Murray was related in male line to the dukes of Atholl who were sovereigns of the Isle of Man, and in female line to Scottish royalty.  These royal connections were deemed rather weak, and in any case the Campen and Olbreuse cases benefited from the consent of the agnates which was surely lacking here.

In 1837 William IV died, and was succeeded in Great Britain by the daughter of his deceased brother the duke of Kent; the crown of Hanover, following semi-Salic law, passed to another brother, the duke of Cumberland (1774-1851), who became king Ernst August I.  He repealed on Novermber 1, 1837 the constitution of 1833 and issued in 1840 a new constitution which remained in force until 1866.  Ernst August I was succeeded by his only son Georg V (1819-1878), 2nd duke of Cumberland.  During the War of 1866 between Prussia and Austria, he sided with Austria and was promptly defeated by Prussian troops.  Hanover was annexed to Prussia on September 20, 1866 by the following law:

Wir Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen etc. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt:
§1. Das Königreich Hannover, das Kurfürstenthum Hessen, das Herzogthum Nassau und die freie Stadt Frankfurt werden in Gemäßheit des Art. 2 der Verfassungsurkunde dür den preußischen Staat mit der preußischen Monarchie für immer vereinigt.
§2.  Die preußische Verfassung tritt in diesen Landestheilen am 1. Oktober 1867 in Kraft.  Die zu diesem Behufe nothwendigen Abänderungs-, Zusats- und Ausführungsbestimmungen werden durch besondere Gesetze festgestellt.
§3. Das Staatsministerium wird mit der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 20. September 1866.
Wilhelm
Graf v. Bismack-Schönhausen. Freih. v. d. Heydt. v. Roon.
Graf v. Ißenplitz. v. Mühler. Graf zur Lippe. v. Selchow.
Graf v. Eulenburg.
Georg V found refuge at Hietzing near Vienna, where he officially protested against the annexation on September 23. 

At his death in Paris on June 12, 1878, his only son Ernst August became the 3d duke of Cumberland.  He wrote the following letter, dated from Gmünden in July 1878, which was published in Berlin on Nov. 16, 1878 by the Norddeutsche Allgemeine Zeitung.  It was addressed "To His Majesty the King of Prussia" (N.B. not the German Emperor).  After notifying the death of King George V, it proceeded as follows:

Wiener Zeitung Nov 16, 1878, p. 5-6 London Times, Nov 18, 1878
In Folge dieses Todesfalles sind alle Rechte, Prärogative und Titel, welche dem Könige meinem Vater, überhaupt und ins besondere in Beziehung auf das Königreich Hannover zustanden, kraft der in meniem Hause bestehenden Erbfolgeordnung auf mich übergegangen. Alle dieseRechte, Prärogative und Titel halte ich voll und ganz aufrecht.

Da jedoch deren Ausübung in Beziehung auf das Königreich Hannover thatsächliche, für mich selbstverständlich nicht rechtsverbindliche Hindernisse entgegenstehen, habe ich beschlossen, für die Dauer dieser Hindernisse den Titel Herzog von Cumberland, Herzog von Braunschweig und Lüneburg mit dem Prädicate kön. Hoheit zu führen.

Indem ich auch hievon Mittheilung mache, wird es einer besonderen Erwähnung nicht bedürfen, daß meine und meines Hauses in voller Selbstständigkeit bestehenden Gessamtrechte durch den zeitweiligen Nichtgebrauch der dieselben bezeichnenden Titel und Würden in keinerlei Weise aufgehoben oder eingeschränkt werden können.

Ich verbleibe Eu. Majestät freundwilliger Bruder und Vetter

Ernst August.

In consequence of this demise all the rights, prerogatives, and titles which belonged to the King, my father, generally and specially in regard to the kingdom of Hanover, have devolved upon me,in virtue of the order of succession existing in my family. I entirely and fully maintain all these rights, prerogatives, and titles.

As, however, their exercise in regard to the kingdom of Hanover is impeded lay practical obstacles which, of course, are not legally binding upon me, I have determined during the continuance of these obstacles to bear the titles of Duke of Cumberland and Duke of Brunswick-Lüneburg, with the preface Royal Highness.

In making this communication it needs not to be specially mentioned that the completely and independently subsisting rights of myself and my House cannot in any way be abolished or limited by the temporary disuse of the titles which denote them.

I remain, your Majesty's friendship-willing brother and cousin,

Ernest Augustus.

London Gazette, Jul 30, 1878 (in Times, Aug 1, 1878, p. 4C)

At the Court at Osborne, July 20,1878.

The Queen, as Sovereign of the Most Noble Order of the Garter, has been graciously pleased, by Letters Patent under Her Royal Sign Manual and the Great Seal of the Order, bearing date this day, to dispense with all the statutes and regulations usually observed in regard to Installation, and to give and to grant unto his Royal Highness Ernest Augustus William Adolphus George Frederick of Hanover, Duke of Cumberland and Teviotdale, Knight of the said Most Noble Order of the Garter, and duly invested with the Ensigns thereof, full power and authority to exercise all rights and privileges belonging to a Knight Companion of the said Most Noble Order, in as full and ample a manner as if his Royal Highness had been formally installed, any decree, rule, or usage to the contrary notwithstanding.

The Regency in Brunswick (1884-1913)

Wilhelm (1806-84), unmarried, was the last male of the Brunswick-Lüneburg branch of the family.  His heir, according to the succession laws, was the head of the other branch of the Welf family, namely the royal Hanoverian line.  After the annexation of Hanover by Prussia in 1866, king George V protested and refused to accept the loss of his throne.  At his death in 1878, his son Ernst August likewise declared that he reserved his rights.  It became clear that Ernst August would not be accepted by Prussia as successor to duke Wilhelm in Brunswick.  But the existing constitution of 1832, although it had a provision for a regency in case of a minor duke, had no provision for incapacity.

This was remedied by a law of Feb. 16, 1879: in case the heir was prevented from immediately entering into the exercise of his functions, a regency council was formed; after a year, the council was authorized to propose to the Landesversammlung a regent chosen among the non-ruling princes of German sovereign families.    When duke Wilhelm died on October 18, 1884, the Bundesrat intervened and, on July 2, 1885, declared that the duke of Cumberland was in a situation with respect to Prussia that contradicted the peace between memebers of the confederation as guaranteed by the constitution, and that the claims he made on parts of Prussia were not compatible with the fundamental principles of the federative compact and the imperial constitution ("er sich in einem dem verfassungsmäßig gewährleisteten Frieden unter Bundesgliedern widersprechenden Verhältnisse zum Bundesstaat Preussen befinde, und im Hinblick auf die von ihm geltend gemachten Ansprüche auf Gebietsteile dieses Bundesstaates mit den Grundprinzipien der Bündnisverträge und der Reichsverfassung nicht vereinbar sei").

As a consequence, the regency council proposed prince Albrecht of Prussia, nephew of the German Emperor, who assumed the office of regent on November 2, 1885.  Toward the end of his regency, the regency law of 1879 was amended (Dec 4, 1902) to extend to incapacity of the successor of the heir, so that the regency would not end with the death of the impeded heir, but continue until an unimpeded heir became available.

Albrecht died on Sept. 13, 1906.   Immediately the regency council met and called a special session of the parliament, which resolved on Sept. 25 not to proceed immediately to the choice of a new regent, but rather seek ways to put an end to the difficulties between the duke of Cumberland and the king of Prussia.  The duke of Cumberland wrote on Oct. 2 to the German Emperor, proposing that he and his eldest son Georg Wilhelm renounce their rights to Brunswick in favor of his other son Ernst August (reserving their rights in case of extinction of his line); the Emperor rejected the proposal immediately.  The Brunswick parliament persisted and, having recognized that only a complete renunciation by all Hanover agnates to any claims against Prussia would bring about an end to the regencies, gave itself 3 months to persuade the duke of Cumberland.  In his response of December 15, he repeated that he could not renounce his claims to Hanover, but improved his offer of Oct. 2 by suggesting that his youngest son could renounce his claims to Hanover at the same time as he and his eldest son renounced their claims to Brunswick.    The Brunswick parliament proposed this arrangement to the Bundesrat, which ruled on Feb. 27 that it would still not be acceptable.  On May 28, the Brunswick parliament chose as regent duke Johann Albrecht of Mecklenburg-Schwerin, who had acted as regent for his nephew Friedrich Franz IV; the new regency began on June 5, 1907.

A few years later the situation changed.  The duke of Cumberland's eldest son Georg Wilhelm died in an accident in 1912.   The German Emperor sent a telegram of  condoleances, and in return the duke of Cumberland's surviving son, Ernst August, who was serving as an officer in the Bavarian army, asked and received permission to personally convey the Cumberlands' gratitude to the Emperor.  During his visit, Ernst August met Wilhelm II's only daughter Viktoria Luise, and it was love at first sight.  Viktoria Luise's brother Adalbert of Prussia and Ernst August's brother-in-law Max of Baden carried out the delicate negotiations that succeeded in making both the marriage and Ernst August's accession in Brunswick possible.  No renunciation to Hanover by either the duke of Cumberland or his son were made.  The duke would renounce his rights to Brunswick in favor of his eldest son.  Furthermore, Ernst August agreed  to enter service in the Prussian Army, in a regiment of Hussars, which would necessarily lead him to take an oath of allegiance to the king of Prussia.  On the basis of this renunciation and this oath, Prussia dropped its opposition and Ernst August would be allowed to succeed (and become the Emperor's son-in-law). 

The oath was taken on Feb. 13, 1913, and on this occasion Ernst August received the Prussian order of the Black Eagle.  In early April the Prussian and Hanoverian families met in Bad Homburg and hammered out the details of the marriage; the king of Prussia conferred the same decoration on the duke of Cumberland. On April 20, 1913 Ernst August sent a message to the Imperial Chancelor, whose wording had been drafted in Bad Homburg:

euer Excellenz beehre ich mich davon in Kenntnis zu setzen, daß mein Herr Vater, Se. Königliche Hoheit der Herzog von Cumberland, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, den Entschluß gefaßt hat, in der Voraussicht der Aufhebung der Beschlüsse des Bundesrats vom 2. Juli 1885 und vom 28. Februar 1907 seine Rechte auf die Regierung im Herzogtum Braunschweig auf mich zu übertragen.  Der Überhahme der Regierung durch ein Mitglied unseres Hauses standen bisher vorbezeichnete Beschlüsse des Bundesrats entgegen.

 Die bekannten, meine Person betreffenden jüngsten Ereignisse, in Sonderheit meine Verlobung mit Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Viktoria Luise von Preußen, haben die obigen Beschlüssen des Bundesrats zugrunde liegende Sach- und Rechtslage geändert.

 Mit Zustimmung meines Herrn Vaters habe ich um meine Einstellung als Offizier im Königlich-Preußischen Heere nachgesucht und S.M. dem Kaiser und König Treue und Gehorsam eidlich gelobt.  Darin liegt das Versprechen, daß ich nichts tun und nichts unterstützen werde, was darauf gerichtet ist, den derzeitigen Besitzstand Preußens zu verändern.

 Diese Sach- und Rechtslage wird in Verbindung mit dem Verzicht meines Herrn Vaters auf den Braunschweigischen Thron nach meiner Überzeugung die Aufhebung der früheren Beschlüsse des Bundesrates rechtfertigen.  Ich darf mir vorbehalten, eine Verzichterklärung meines Herrn Vaters auf den Braunschweigischen Thron seinerzeit zu überreichen.

I have the honor of informing your Excellency that my father, HRH the duke of Cumberland, duke of Brunswick and Luneburg, has decided, with a view toward the abrogation of the decisions of the Federal Council of July 2, 1885 and February 28, 1907, to cede to me his rights to rule in the duchy of Brunswick.  The rule of a member of our house was until now contrary to these decisions of the Federal Council.

The well-known, recent developments concerning my person, specifically my betrothal to HRH Princess Viktoria Luise of Prussia, has changed the factual and legal basis for the above decisions of the Federal Council.

With the assent of my father, I have asked to be commissioned as an officer in the royal Prussian army, and I have sworn an oath of loyalty and obedience to HM the Emperor and King.  This implies the promise that I will do or support nothing that is directed at altering the current situation of Prussia's possessions.

This factual and legal situation, in conjunction with the renunciation of my father to the throne of Brunswick, will, in my opinion, warrant the abrogation of the earlier decisions of the Federal Council.  I reserve myself the obligation to produce at such time a renunciation of my father to the throne of Brunswick.

 The marriage took place on May 13.  On Oct 24, 1913, the duke of Cumberland formally renounced his claims to the throne of Brunswick, and three days later the Bundesrat, on a motion by Prussia, unanimously decided that his son Prince Ernst August could succeed to the throne of Brunswick.  The regent left Wolfenbüttel on Oct. 31 and Ernst August made his entry on November 3.

The text of the duke of Cumberland's renunciation follows ( Protokolle über die Verhandlungen des Bundesrats des Deutschen Reichs. 1913. Protokoll der neunundzwanzigsten Sitzung, Anlage, p. 829)
Wie Ernst August, von Gottes Gnaden Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, Königlicher Prinz von Großbritannien und Irland, Herzog von Cumberland, usw.

tun hiermit kund und zu wissen:

Nach dem am 18. Oktober 1884 erfolgten Ableben Unseres hochgeehrten Herrn Oheims und Vetters, des durchlauchtigsten Herzogs und Herrn, Wilhelm Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg, Hoheit und Liebden, ist Uns als nächsten Thronfolgeberechtigen das Recht auf den Thron des Herzogtums Braunschweig kraft der in Unserem fürstlichen Gesamthause Braunschweig-Lüneburg bestehenden Rechte überkommen. Die Regierung im Herzogtume Braunschweig konnte von Uns nicht ausgeübt werden, da vom Bundesrate Unsere Behinderung zur Ausübung der Regierung ausgesprochen wurde. In der Voraussicht, daß der Bundesrat gegen den Regierungsantritt Unseres vielgeliebten Sohnes Ernst August Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg, Königlichen Prinzen von Großbritannien und Irland, Königliche Hoheit und Liebden, von Reichswegen keine Bedenken mehr erheben wird, verzichten Wir hiemit feierlich auf die Uns überkommenen Rechte auf den Braunschweigischen Thron und übertragen diese in ihrem vollen Umfange auf Unseren vielgeliebten Sohn Ernst August Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, Königlichen Prinzen von Großbritannien und Irland, Königliche Hoheit und Liebden.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Siegels.

Gegeben Gmunden am vierundzwanzigsten Oktober Eintausendneunhundertdreizehn.

(L.S.) Ernst August

We, Ernst August, by the grace of god duke of Brunswick and Luneburg, royal prince of Great Britain and Ireland, duke of Cumberland, etc.

let it be known by these presents:

after the decease of our highly honored uncle and cousin, his most serene highness Wilhelm duke of Brunswick and Luneburg, on October 18, 1884, the right to the throne of the duchy of Brunswick passed to us as next in line to the throne by virtue of the existing laws in our princely house of Brunswick-Luneburg. We could not assume the government in the duchy of Brunswick, since our incapacity to exercise the government was declared by the Bundesrat. On the assumption that the Bundesrat will not raise any objections on behalf of the Empire to the accession of our dearly beloved son his royal highness Ernst August duke of Brunswick and Luneburg, royal prince of Great Britain and Ireland, we hereby solemnly renounce to our rights to the throne of Brunswick and cede these in their full extent to our dearly beloved son son his royal highness Ernst August duke of Brunswick and Luneburg, royal prince of Great Britain and Ireland.

Witness our own signature and seal.

Given at Gmunden, October 24, 1913.

See also Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart 1907(1):340-361.

  • Viktoria Luise, Herzogin zu Braunschweig und Lüneburg: Ein Leben als Tochter des Kaisers. Göttingen: Göttinger Verlagsanstalt 1966.
  • Documents

    Table of contents

    Constitutio Ducatus Brunsvicensis et Luneburgensis (1235)

    (Aus Monumenta   Germaniae Historica.   Edd. Georg. Heinric. Pertz. Legum Tom. II p. 318.)

    In nomine sancte et individue Trinitatis. Fridericus secundus, divina favente clemencia Romanorum imperator semper augustus, Jerusalem et Sicilie rex. Gloriosus in maiestate sua dominantium Dorainus, qui regna constituit et firmavit imperium, de cuius clemencia vivimus, de cuius est munere, quod feliciter imperamus; ad hoc nos supra reges et regna preposuit, et in imperiali solio sublimavit, ut nobis factori nostro gratitudine devota subiectis, pacem et iusticiam moderamina nostra contineant, et qui sumus pre filiis hominum ab eo, qui preminet orbi terre, subliraius exaltati, viros dignos honoribns et non immeritos ad sollicitudinis partem adraitti, liberaliter ad decus et decorem imperii, nominis et honoris titulo decoremus. Hinc est igitur, quod per presens scriptum noverit presens etas et futura posteritas, quod, cum diu propositi nostri foret, ut dilectum consanguineum nostrum, Ottonem de Luneburch ad fidem imperii et devotionem nostram efficeremus arcius obligatum, nec loci vel temporis oportunitas affuisset, quo conceptara crga eum intentionem nostram proscqui nos deceret; contingente causa nostri felicis adventus in Alamanniam, et pro reforaatione tocius terre status indicta Maguncie cnria generali, dictus Otto ad eandem curiam vocatus accessit. In qua dum assidentibus nobis principibus nostra serenitas resideret, de reformaudo terre statu disponens, nominatus Otto de Luneburch fiexis genibus coram nobis, omni odio et rancore postpositis, que inter proavos nostros existere potuerunt, se totum in manibus nostris exposuit, nostris stare beneplacitis et mandatis, et insuper proprium castrum suum Luneburch, quod idiomate Teuttonico vocatur eygen, cura multis aliis castris, terris et hominibus eidem castro pertinentibus, in nostram proprietatem et dominium specialiter assignavit, ut de eo, quicquid nobis placeret, tamquam de nostro proprio faceremus. Nos autem, qui tenemur modis omnibus imperium augmentare, predictum castrum de Luneburch cum omnibus castris, pertinenciis et hominibus suis, quemadmodum ex eiusdem Ottonis assignatione in proprietatem accepimus, in presentia principum in imperium transtulimus, et concessimus, ut per imperium infeodari deberet. Civitatem insuper de Brunswich, cuius medietatem proprietatis dominii a marchione de Baden et reliquam medietatem a duce Bawarie, dilectis principibus nostris, emimus, pro parte uxorum suarum, que fuerunt quondam filie Henrici de Brunswich, comitis Palatini Eeni, patrui dicti Ottonis, similiter in eadem curia imperio concessimus, proprietatem nobis debitam in dominium imperii transferentes. Preterea Ottone in ipsa generali curia in manibus nostris connexis palmis super sancta cruce imperii, que ibidem tenebatur, prestante fidei iuramentum, nos attendentes, quam pura fide, sincera et prona devotione se totum mandato nostro et voluntati commisit, et in proprietatem nostram concessit proprie proprium castrum suum, de quo nemini tenebatur, et humiliaverit se modis omnibus coram nobis; considerantes insuper, quod numquam per eum fuerit offensum imperium, et nec contra honorem nostrum ad suggestionem alicuius voluerit inveniri, dignum et utile vidimus circa statum et augmentum ipsius imperiali munificentia providere. Quapropter cum consilio, assensu et assistencia principum civitatem Brunswich et castrum Luneburch cura omnibus castris, hominibus et pertinenciis suis univimus, et creavimus inde ducatum, et imperiali auctoritate dictum consanguineum nostrum Ottonem, ducem et principem facientes, ducatum ipsum in feodum imperii ei concessimus, ad heredes suos filios et filias hereditarie devolvendum, et eum sollempniter iuxta consuetudinem investivimus per vexilla; de affluentiore gratia concedentes eidem decimas Goslarie, imperio pertinentes. Ceterum ministeriales suos in ministeriales imperii assumentes, eidem concessimus, eosdem ministeriales iuribus illis uti, quibus imperii ministeriales utuntur. Ad huius itaque concessionis memoriam et robur perpetuo valiturum, presens privilegium fieri, et bulla aurea, typario nostre maiestatis impressa, iussimus communiri. Huius autem rei testes sunt: S. Maguntinus, H. Coloniensis, E. Salzpurgensis, T. Treverensis, et . . Bisuntinus, archiepiscopi: W. Madeburgensis electus, E. Papembergensis, S. Ratisponensis, imperialis aule cancellarius, H. Constantiensis, S. Augustensis, B. Argentinus, H. Basiliensis, C. Hyldensemensis, J. Leodiensis, G. Cameracensis, J. Metensis, . Tullensis, . Monasteriensis, E. Nuemburgensis, . Traiectensis, C. Osemburgensis, R. Pactaviensis, H. Eystedensis, C. Spirensis, E. Merseburgensis, G. Verdunensis, et C. Frisingensis, episcopi; frater H. domus hospitalis sancte Marie Teuthonicorum in Jherusalem magister, . Morbacensis, . Augensis, et . Elwacensis, abbates; 0. dux Bawarie Palatinus comes Reni, H. dux Brabancie, A. dux Saxonie, B. dux Karinthie, M. dux Lothoringie, H. lancravius Turingie Palatinus comes Saxonie, H. marchio Misinensis, H. marchio de Baden, J. et O. marchiones de Brandeburch, H. comes Senensis, H. comes Barensis, D. comes Clevensis, H. comes de Hanalt; et alii quamplures.

    Signum domini Friderici secundi Dei gratia invictissimi Romanorum imperatoris (L. M.) semper augusti, Jerusalem et Sicilie regis.

    Ego Sifridus Ratisponensis episcopus, imperialis aule cancellarius, vice domini . . Maguntini archiepiscopi, tocius Germanie archicancellarii, recognovi.

    Acta sunt hec anno dominice incarnationis millesimo ducentesirao tricesimo quinto, mense Augusti octave indictionis, imperante domino nostro Friderico, Dei gratia serenissimo Romanornm imperatore semper augusto, Jerusalem et Sicilie rege, anno imperii eius sextodecimo, regni Jerusalem decimo, regni vero Sicilie tricesimo octavo, feliciter.   Amen.

    Datum Maguncie anno, mense ct indictione prescriptis.gratia serenissimo Romanornm imperatore semper augusto, Jerusalem et Sicilie rege, anno imperii eius sextodecimo, regni Jerusalem decimo, regni vero Sicilie tricesimo octavo, feliciter.   Amen.

    Datum Maguncie anno, mense et indictione prescriptis.

    II. Vertrag zwischen  Herzog  Wilhelm und  Herzog  Magnus von Braunschweig vom 23. Juni 1355,  über die Erbfolge im Herzogthum.

    (Sudendorf II. S. 272 — 273.)

    Van goddes gnaden We Her Wilhelm. Hertoghe to Brunsw. vnde to Luneborch. bekennet Openbare dat vse leue Veddere Hertoghe Magnus Van Brunsw. mid vs. vnde we mid eme ghe deghedinkghet hebbet. Dat Junkhere Lodewich Sin Sone. schal Junkvrowen Mechtilde. vse dochter nemen to eneme echten. Wiue. de wil we eme gheuen. Vnde storue we ane rechte eruen so schal he mid vser dochter vse gantzen Herschop. to Luneborch hebben vnde be holden, alse vse rechte erue vnde en here der herschop. Were auer dat vs rechte eruen. worden, en Söne edder mer de scholden vse Herschop. to Luneborch holden, vnde hebben. alse eres rechten Vaderes erue. vnde Junkhere Lodewich nicht, vn so Scholde we eme mid vser dochter gheuen Bardorpe. den Camp, vnde Suppelinkgheborch. wat we dar an hebbet. Were auer dat Suppelinkgheborch vor koft worde dat gheld dat dar vore worde, dat scholde we lekghen. an varsuelde vnde dat mede lösen so scholde he wat we an varsuelde hedden. mid vser dochter hebben. vor Suppelinkgheborch. vnde dar an scholde he sik ghe noghen. laten. vnde vp vse herschop. to Luneborch mid nichte mer Saken. storue ok de sulue Junkhere Lodewich er vs vnde en hedde we nene rechte eruen. So wil we Siner brödere eneme vses vorbenomeden vedderen Söne den. we denne vt keset vse dochter Junkvrowen Mechtilde to eneme echten Wiue gheuen. mid vser gantzen herschop. de scholde he hebben na vseme dode. Worden vs auer rechte eruen. en Sone edder mer So wolde we eme mid vser dochter gheuen. Bardorpe den Camp. vnde. Suppelinkgheborch also alse hir vorescreuen is dar scholde he sik an ghe noghen laten. vnde vp vse herschop to Luneborch mid nichte mer Saken. vnde vse rechte eruen scholden vse Herschop beholden. Desse vorbenomeden. stukke. Wille we don vnde vaste vnde vnvorbroken holden, also alse Se hir vorebeschreuen Sin dat hebbe we ghe loued vnde loued in Truwen. vseme leuen Vedderen. Hertoghen Magnus van Brunsw. vnde be tughet dat mid desseme breue dar vse ingheseghel. to hankghet. Ouer dessen deghedinkghen van vser weghene hebbet ghe wesen Her Ludolf van Honhorst Ridere. Mester. diderik. van Dalemborch vse schriuere. Vnde Diderik flette vse denere de hebbet ere jngheseghele mid vseme. Jngheseghele to ener be Tughinkghe to desseme suluen breue henkghet. De is ghe gheuen To Tzelle na Goddes Bord. Dritteynhunderd iar. indeme vif vnde Vifteghesten iare indeme Hilghen auende Sunte Johannis Baptiste.

    Van goddes gnaden. We her Magnus. Hertoghe to Brunsw. be kennet openbare dat vse leue Veddere her Willehelm. Hertoghe to Brunsw. vnde to Luneborch mid vs vnde we mid eine deghedinkghet hebbet dat Junkhere Lodewich. vse Sone schal Sine dochter Junkvrowen Mechtilde to eneme echten wiue nemen de wel he eme gheuen. Vnde storue vse veddere ane rechte eruen. so schal vse Söne Lodewich mid Siner dochter na vses vedderen dode. de gantzen. Herschop to Luneborch hebben vnde be holden, alse Sin rechte erue vnde en here der herschop. Were auer dat vseme vedderen rechte eruen. worden, en Sone edder mer de scholden Sine Herschop to Luneborch hebben vnde beholden alse eres rechten vaderes erue. vnde vse Sone Lodewich nicht, vnde so scholde vse veddere eme mid Siner dochter gheuen. Bardorpe. unde den Camp, vnde Suppelinkgheborch. wat he dar an heft. Were auer dat Suppelinkgheborch vor koft worde dat gheld dat dar vore worde dat scholde vse veddere lekghen an Varsuelde vnde dat mede losen, so scholde Lodewich vse Sone wat vse veddere an varsuelde hedde mid Siner dochter hebben vor suppelinkgheborch. vnde dar an scholde he sik ghe noghen laten. vnde vppe de herschop. to Luneborch mid nichte mer saken storue ok Lodewich vse Sone er wan. vse veddere. vnde en hedde vse veddere nene rechte eruen. So schal he vnde wel. Siner brödere eneme vseme Söne wene vse veddere denne vt kust Sine dochter Junkvrowen Mechtilde to eneme echten Wiue gheuen. mid Siner gantzen Herschop. de scholde he hebben. na Sineme dode. Worden auer vseme vorbenomeden vedderen. rechte eruen en Sone edder mer so scholde he vseme Sone den he denne koren hedde mid Siner dochter gheuen Bardorpe den Camp, vnde Suppelinkgheborch also alse hir vorescreuen is. dar scholde he Sik an ghenoghen laten. vnde vp de Herschop. to Luneborch mid nichte mer Saken. vn vses vedderen rechte eruen scholden Sine Herschop. beholden. Desse vorbenomeden stukke wille we don vnde. vaste vnde vnvorbroken holden also alse Se hir vorebeschreuen Sin vnde schikken dat Se holden werden dat hebbe we ghe loued vnde loued in Truwen vseme leuen. vedderen Hern Wilhelme Hertoghen. to Brunsw. vnde To Luneborch. vnde be tughet dat mid desseme breue. dar vse ingheseghel to hankghet. Ouer dessen deghedinkghen. van vser weghene hebbet ghe wesen Hannes van Honloghe knecht. Tyle van. deine Damme. Cord eleres. vse borghere To Brunsw. De hebbet ere Ingheseghele mid vseme Ingheseghele to ener be Tughinkghe to desseme suluen breue henkghet. de is ghe gheuen To Brunsw. na Goddes bord Dritteynhundert iar. in deine. Vif vnde vifteghesten iare. indeme Hilghen auende Sunte Johannis Baptiste.

    III. Zweiter Vertrag über die Erbfolge, insbesondere über die Individual-succession vom 23. Juni 1355.

    (Sudendorf II. S. 273 — 275.)

    Van goddes gnaden. We Her Wilhelm. Hertoghe to Brunsw. vnde to Luneborch. bekennet openbare. vppe dat we Vrede. vnde rowe maken. vsen. vndersaten. in vser Herschop. vnde se bi endracht vnde bi eren be holden na vseme dode. Dat We Junkheren Lodewighe. vses leuen Vedderen. Sone Hertoghen. Magnus van Brunsw. laten willet vse Herschop to Luneborch. vnde dat we hebbet an der Herschop to Brunsw. mid floten, mid Landen, vnde mid Luden. Mit Manschop. ouer Greuen. Vryen. eddele Lude. Riddere. vnde knechte. Borghere vnde Bur. vn mid alledeme dat dar to hord vor leghen. vnde vn vorleghen. gestlik vnde Werltlik. also vs de Herschop. an. ghe eruet Sin. vn also alse we se beseten. hebbet. Vnde willet ene setten. an de Herschop. So we Vastest moghen. alse vsen Rechten cruen. vnde ene dar mede be lenen. also dat he. de Herschop hebben. schal. Vnde vse man. Papen. vnde Leyen. Borghere vn bur schollet ene vor eren rechten heren holden vnde hebben. na vseme dode vnde er nicht. aldus beschedeliken ift We steruet ane kind edder kindere de vse rechten. eruen moghen wesen. Vnde vse vor benomede veddere Hertoghe. Magnus Schal Sinen söne den suluen Junkheren Lodewighe ok setten bi Sineme leuende vnde ane voretoch an de Herschop to Brunsw. vn an alle dat. dat dar to hord dat vse veddere Hertoghe Magnus heft also dat Junkhere Lodewich na vses vedderen dode Sines vaderes de Herschop. to Brunsw. vnde na vseme dode de Herschop to Luneborch to samene hebben schal vnghedelet vnde schal der Twier Herschop. en recht here bliuen. Ane ienerleye ansprake Siner Brodere. Were auer dat vs Rechte eruen worden. en Sone edder mer de scholden vse Herschop to Luneborch alse eres rechten vaderes cruen beholden. vn Junkhere Lodewich nicht vnde de ansate vnde de be Leninkghe. vnde lalinkghe vser herschop. de we deme suluen Junkheren Lodewighe dan hebbet scholde den doet wesen vnde nenemacht hebben, Storue ok de sulue Junkhere Lodewich er vs. vnde en hedde we neue rechte eruen. So wille We Siner Brodere enen. vses vor benomeden Vedderen Söne wene we den vt keset setten. in vse Herschop. vnde eme de laten na vseme dode. vnde den suluen Söne schal Vse veddere Hertoghe Magnus ok setten bi sineme leuende vnde ane voretoch an de Herschop to Brunsw. also dat he beyde Herschop to samene hebben vnde holden schal. in allerleye wise alse Junkhere Lodewich Se hebben scholde ift he leuet hedde. Worden vs auer rechte eruen, de scholden vse herschop be holden. Desse vorbenomeden. stukke wille we don. vnde vaste vnde vnvorbroken holden dat hebbe we ghe loued vnd louet in Truwen vseme leuen vedderen. Hertoghen Magnus van Brunsw. vnde be tughet dat mid desseme breue dar vse ingheseghel. to hankghet. Ouer dessen deghedinkghen. van vser weghene hebbet ghe wesen. Her Ludolf van. Honhorst. Riddere.   Mester Diderik. van. Dalemborch vse schriuere.   vnde diderik flette vse denere. de hebbet ere ingheseghele mid vseme Ingheseghele to ener be tughinkghe to desseme suluen breue henkghet. de is ghe gheuen. to Tzelle na Goddes bord. Dritteynhunderd iar in deine Vif vnde vifleghesten. iare indeme Hilghen auende Sunte Johannis. Baptiste.

    Van goddes gnaden. We Her Magnus Hertoghe to Brunsw. be kennet Openbare dat vse leue Veddere. Her Willehelm. Hertoghe to Brunsw. vnde to Luneborch. vmme rechte leue vnde vruntschop. de he to vs vnde to der Herschop to Brunswik heft. Wel Junkheren. Lodewighe. vseme Sone laten Sine Herschop. to Luneborch. vnde wat he heft an der Herschop to Brunsw. mid floten. vnde. mid landen. vnde mid. luden Mid Manschop. ouer Greuen. Vryen. eddele lude Riddere vnde knechte borghere. vnde bur. vnde mid alledeme dat dar to hord vor leghen. vnde vn vorleghen. gestlik vnde Werltlik. also alse ene de Herschop. an ghe eruet Sin vnde also alse he se be seten. heft vnde wel ene setten an de herschop. So he Vastest mach. alse Sinen rechten eruen. vnde ene dar mede belenen. also dat he de herscop hebben schal. Vnde Sine man. Papen. vnde leyen. Borghere vnde bur schollet ene vor eren rechten. heren. holden vn hebben na vses vedderen dode vnde er nicht. aldus be schedeliken. ift vse veddere her Wilhelm steruet ane kind edder kindere. de Sine rechten eruen moghen wesen. Vnde we schollet vnde willet vsen Sone den suluen Junkheren Lodewighe. ok setten bi vseme Leuende vnde ane voretoch an vse Herschop. to Brunsw. vnde an alle dat dat dar to hord. dat we hebbet. vnde dat vse is. also dat Junkhere Lodewich na vseme dode de Herschop to Brunsw. vnde na vses vedderen dode de herschop. to Luneborch to Samene hebben. schal vnghedelet. vnde schal der Twier herschop. en recht here bliuen ane ienerleye ansprake Siner brodere vser Söne Were auer dat vseme vorbenomeden vedderen. rechte eruen. worden. en Sone edder mer de scholden de herschop to Luneborch alse eres rechten vaderes erue be holden vnde hebben. vnde vse Sone Junkhere Lodewich nicht. Vnde de an sate vnde de be Leninkghe vnde latinkghe Siner herschop. de he deine Suluen. Junkheren Lodewighe dan hedde de scholden den doed wesen vnde nene macht hebben. Storue ok vse Sone Lodewich. er wan vse veddere vnde en hedde vse veddere nene rechte eruen So wel he Siner brodere enen. vser Söne wene he den. vt kust setten in Sine voresprokenen herschope vnde eme de laten. na Sineme dode. vn den suluen vsen Sone Scholle we vnde willet ok setten bi vseme leuende ane voretoch, an vse herschop to Brunsw. also dat he beyde herschop. to Samene hebben vnde holden schal. in allerye wise alse vse Söne Lodewich Se hebben scholde ift he leued hedde. Worden. auer vseme vedderen rechte eruen de scholden Sine herschop. be holden. Desse vorbenomeden stukke wille we don. vnde vaste vnde vnvorbroken. holden dat hebbe we ghe loued. vnde loued in Truwen. vseme leuen vedderen. Hern. Wilhelme. Hertoghen. to Brunsw. vnde to Luneborch. vnde betughet dat mid desseme breue dar vse ingheseghel to hankghet. Ouer dessen. deghedinkghen van vser weghene Sin ghe wesen. Hannes van Honloghe knecht. Tyle van deme damme. Cord eleres vse Borghere To. Brunsw. de hebbet ere ingheseghele mid vseme ingheseghele to ener be Tughinkghe. to desseme suluen. breue henkghet de is ghe gheuen To Brunswik na Goddes bord Dritteynhunderd iar in deine Vif vnde vifteghesten. iare indeme Hilghen auende Sunte Johannis Baptiste.

    IV. Vertrag zwischen den Söhnen des Herzogs Magnus Torquatos, Friedrich, Bernhard, Heinrich und Otto, Herzögen zu Braunschweig und Lüneburg, und der Ritterschaft und den Städten des Herzogthums, vom Jahre 1374.

    (Aus Lünigs Reichsarchiv Part. spec. Cont. II. S. 252 — 253.)

    WE Frederick und Bernhardt Henrich und Otto Bröder, von Goddes Gnaden Hertogen tho Brunschwick und tho Lüneborch, bekennet openbare in desseme Breve, vor alle den, de öhne seen, edder hören lesen, uppe dat we uns, unse Land, Städe und Lüde Geistlick und Wertlick unser Herschop tho Brunschwick by Gnaden, Ehren und Werdicheit beholden und Eindrechticheit dersülven vser Lande, Stede und Lüde maken, also dat se einbliven und ungedeylet van uns alle, und van allen usen Erven in tho kommenden tyden ewiglicken, hebbe we mit Rade und Vullborde unser Leben Vrowen unnde Moder, Vrowen Katherinen, und all unser Leven Mann und Börgher all vser Stede vser Herschop tho Brunschwick uns gäntzlicken vereinet, uns und ohne tho Nutte und tho Vromen, in desser Wysse, dat vse vorbenante Herschop tho Brunschwick mit allen Städen, Sloten, Landen und Lüten, mit allen Leenen, Geistlick und Wertlick, unde gemeinliken mit allen obren Thobehöringen ewiglicken unnde (immer ein vngetwyet Herschop schall bliuen, unnde we noch use Eruen schollen noch enwillen de mit nichte delen noch twyen, unnd schollen und willen dat ewiglicken holden, alse hierna steydt gescreuen, dat de eldeste Broder under uns vorbenandten Hertogen unser vorbenanten Herschop tho Brunsswick Städe, Schlöte, Land und Lüde, Geistlick und Wertlick de nu dartho gehört edder dar noch mögen tho kommen, mit aller öhrer Thobehöringe, scall mechtig wesen, unnd schall den treüwelicken vorsteen und vorwaren, uns allen tho Gude und tho Nudt, vnnd vsen Eruen, dewyle dat he leuet, unnd schall mechtig wesen sine leue Dage alle Geistlicke Leen und Wertlicke tho verlenende, de tho user vorbenannten Herschop tho Brunsschwick nuhöret, edder noch kommen möghen. Ock, so schall und mag de vorbenannte vse eldeste Broder de Wyle dat he levet mechtig wesen Slöte, Lande, unnde Lüde und alle Pende de vorpendet syn, lösen, und de wedder vorsetten unnd vorpenden, unnd Ammechtlüde unnd Voghede setten uppe de Schlote, unnd de weder entsetten, wanne, unnd wo dicke des Behuff ist. Auer Slöte, Städe, Land und Lüde der Herschop tho Brunschwick enschall he nicht verkopen noch verlaten, ane Willen unnd Vullbordt syner Bröder unnd der Mannschop unnd Städe in der Herschop tho Brunsswick, und weine de vorbenannte Slöte alldüs van öhme vorpendet edder vorsat worden, dat scholde men mit Breuen also verwahren, wann vses öltesten Broders, de nun leuet tho kordt worde van Dode, dat se seck dene scolden holden mit den Slöten und Penden den, de denn de Eideste under uns vorbenannten Brödern were, dest he nein Pape edder Geistlick Mann enwere, offte an vsen Eidesten Sohne, wanne vser Broder nein levendich were, in aller Wyse alse se seck vore an vsen Eidesten Broder gedhan hadden, de wile dat he leuete, unnd wanne vse eldeste Broder, de nu iss, affgheyt van Dode, da Godt vor sy, welck under uns Brödern denne de eldeste iss, de schal vnse vorbenante Herschop tho Brunsschwick mit aller Thobehörige, mit allen Leenen Geistlick unnd Wertlick mechtig wesen, unnd de trüwlicken sick und syner Brödern und Erven und des doden Broders Kindern öffte he echte Kinder lethe, vorstan, in aller Wyse, also vse Broder scholde ghedan hebben, de wyle dat he levede, alse hier vorgeschreven iss. Unnd denne jo so vord, de denne de eldeste under uns vorbenömbden Brödern were, alse vorgeschreven iss, edder unse eldeste echte Sohne offte unse Broder nein leuendig enwere, ihte wie echte Sohne wünnen edder hedden unnde vordane öhre Eldeste echte Sohne scholde der Herschop tho Brunsschwick mechtig wesen syne levedage, und scholde Slöte, Städe, Land unnd Lüde mit alle öhrer Thobehöringe trüwelicken vorstan, seck unnd synen Bröder unnd rechten Eruen tho nüdt unnd tho Gude, in aller Wyse alse vorscreven iss.

    Were aber, dat we vorbenömbden Hertogen Frederick, Bernhardt, Hinrick unnd Otto, edder vse Eruen sampt edder besonderen, desser vorbenömbder Stücke nicht enhelden sampt edder besondern, alse de hier vorn bescreven stahn, van staden an edder in tho kommenden Tyden, welcker de dat dede, und dat vorbrecke vser ein edder mehre, wo dicke dat schüde, van deme edder van den scholden Mannschop stede vser vorbenömbden Herschop tho Brunsschwick öhre Huldinge, Eyde unnd Löffte ledich unnd loss wesen, de se deme edder den gedhan hedden, edder noch wanne don scholden, unnd entscholden öhn vor nenen Heren vortmehr holden, Idt enwere dat he dat wedder dede binnen deme neysten Jare, darna in Vrüntscop edder in Rechte. Und dar scholden se van uns und van vsen Eruen unbedeghedinget ömme blieuen.

    Alle düsse vorbenömbde Stücke unnd öhre Jowelck besundern Loue vorbenömbden Frederick, Bernhardt, Henrick und Otto Brödere, Hertogen tho Brunschwick unnd tho Lüneborg, under ander, unnd vser Mannschop unnd Städen vnser vorbenömbden Herschop tho Brunschwick ewiglicken unnd ummer städe und vaste tho holdene unnd vnuorbrocken vor oss und alle vnse Eruen, Vnnd hebben dat tho Orkunde unnd tho Bekändtnüsse vnse Insegele witlicken gehenget lathen an Düssen Breff. Hierörer synd gewest unnd synd ock Getüge Her Hans van Honlege, unnd Her Diederick van Walmede Rittere, Her Herman Kniegse, Provest tho Wennigsen, Rathger van Gustede, Cordt van Weuerlinghe, Euerdt van Marenholte, unnde Helmbert van Mandeslo Knapen, Thyle van deme Damme, unnd Cordt Döring Bürgermeister der Stadt tho Brunschwick, unnd de gantze Radt darsülvest, und vele andere vser Manne unnd guder Lude.   Gegeven tho Brunschwick na
    Codes Bordt Dritteinhundert Jahr, darna in deme vere unnd seuentigsten Jare an vser Leuen Vrowen Avende tho Lechtmissen.

    V. Erneuerung der im Jahre 1355 von Herzog Magnus errichteten Union und Disposition de non dividendo Ducatii durch die Herzöge Friedrich, Bernhard und  Heinrich  zu Braunschweig-Lüneburg   Gebrüder vom Jahre 1394.

    (Aus Lünigs Reichsarchiv Part. spec. Cont. II. in supplem. Ultimo S. 1014.)

    VOn GOddes Gnaden we Frederick, Bernt vnd Hinrich Brödere, Hertzogen to Brunschwig unde to Lüneborg, bekennen openbare, in dessem breue, dat we, doch mit Willen unser Lande und Lüde, uns vereinet hebben, vnnd tosamene gesettet mit den Landen to Branschwieg und tho Lüneborg, also alse we darmede beeruet sint mit Slöten, Städen, Landen und Luden, mit Geistlick und Weltlicke, mit allerley rechte und richten, mit vnd tobehörigen, wo man dat benömen mag, und mit aller redeschop und schulden, alle Vrome, Schade vnd Koste schollen uns allen gelick gelden, vnnd we scholen noch en willen nenerley vordel söken, vnser ein jegen dem andern, dat scholle we vnd willen stede vest und unuerbroken halden to ewigen tiden. Wehre jd, wat we na vnser dreyer dode Mannes - Eruen na vns laten von vns geboren, so scholde de äldeste desser vorschreuenen Lande Herr wesen, und de truwliken vorstan, den andern Eruen gütlicken doen, vnnd de älteste en scholde van den Landen nit Vortaten noch entfernen ane witschop vnd vulbort der andern Eruen, Wehren dar ock Eruen Jungfrowen, de scholde man erlicken vnde wol beraden, Oke schulde we Frederick Leimen Geistlick vnd Weltlicke in dem Lande to Brunschwig, wat dar to höret, mit vnser Brödere Hertogen Berndes vnnd Hertogen Henricks willen vnd Vulbort, und we Bernt schulden Lehnen Geistlicke vnnd Weltlicke in dem Lande tho Lüneborg, wat dar tho höret, mit unser Brüder Hertogen Frederickes, vnnd Hertogen Henrickes willen und Vulbort, Ock en schulen we nene Schlöte, Städe, noch Lande edder Lude vorsetten edder vorlaten, vryen edder eigenen unser ein ane der andern willen edder Volbort. Ock en scholen we nenen Krieg angriepen, edder betengen, noch uns mit nehmande vereinigen edder verbinden, we en don dat endrechlicken unser ein mit der ander willen, Ock schulde we Vogede vund Ammethlüde in dessen vorschreuenen unsern Landen endrechticken setten, de uns to likene rechte darto louen und schweren schulden. Ocke en schal unser neyn dem andern nemande mit vorsate vore vordegendingen eine to wedderen, edder to vnwillen, Alle desse vorschreuenen Stucke, loue we unser ein dem andern in bröderlicke truwe, stede, veste, und unverbracken to holdende, ane jenigerley hülp, rede vnnd ohn alle list, und hebbet dess tho Ohrkunde unse ingesegle witliken, und mit guden willen an dessen breff gehenget heten, de geuen iss to Giffhorn na Gades bort drütteinhundert Jahr, darna in dem vere und negentigisten Jahre, in unsers Herrn Herrn Himmelfahrt tage.

    (L. S.)                     (L. S.)                      (L. S.)

    VI. Das Pactum Henrico - Wilhelminum vom 16. November 1535.

    (Aus Rehtmeier, Des Braunschweigischen und Lüneburgischen Chronici Tom. II S. 881—889.)

    Wir von GOttes Gnaden, Heinrich der Jünger, und wir Wilhelm von demselben Gnaden GOttes, gebrüder, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Bekennen für vns, unser erben, erbnamen, nachkommen, und menniglichen, dieses briefes ansichtigern hiemit offendlich, Sintemal nach absterben des hochgebornen Fürsten, weiland Herrn Heinrich des Eltern, auch Herzogen zu Braunschweig und Lüneburg, unsers lieben herrn und vaters löblicher gedächtnüss, die hochgeborne Fürstin, und Fürst, Fraw Catharina, geborne zu Stetin, Pomern, selige Hertzogin und Withwe, und her Georg Thumpropst des hohen Stifts Cöln, Hertzog zu Braunschweig und Luneburg, unser liebe Frauw Mutter und Bruder, uns mit dem auch hochgebornen Fürsten, weilandt hern Erichen teutschs Ordens Landkumpthur der Baley Coblentz, unserm freundlichen lieben bruder, auch hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, löblicher und christlicher gedechtnüss und wir beyde uns darnach selbs aus sunderlichen freundlichen willen, underlang der Regierung unser herzog Wilhelms Fürstlichen underhaltung und anders halben, freundlich und brüderlich zusammen gesetzt, verainigt und vertragen haben, vber welche vertreg, uns hertzog Wilhelm, hat gedachter unser lieber bruder Hertzog Heinrich vielerley Wohlthaten, und mehr, wan er uns lauth derselben vertrege schuldig gewest, erzaigt, Darzu als sein lieb, aus gedrungener noth, mit Bischoff Johann zu Hildenssheim, unserm Vettern, Hertzogen Heinrichen zu Braunschweig und Lüneburg, seligen Herzogen Otten Suhne, auch milder gedächtnüs, und seinen anhengern, in vhede und thätlich Kriegshandlung erwachsen, dass der hochgeborn Fürst, unser lieber Vetter, Herr Erich der Elter auch Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, und wir Hertzog Wilhelm, darinnen nidergelegen, gefenglich verstrickt, und ein geraume Zeit in verhafftung enthalten seyn worden, So hat sich derselb unser lieber bruder Hertzog Heinrich nach sollicher unser niderlage, so embsiglich mit darstreckung seines Leibs und guts, in solcher vhede, umb unser Erledigung willen bemüeth, dass sein L. sollicher Sachen vorlengst, ein ehrliche bereinliche summen, het erlangen und überkomen mogen, Sein Lieb hat aber um unsernt willen, damit er uns zuvorn auf freye fuess wider brechte, derselben summe nit annehmen wollen, sunder in dem eins merglichen sick begeben müssen, und darnach getrachtet, dass wir sollicher Verstrickung, on entgeltnüs, GOtt sey lob, erlediget seyn worden, dass wir uns sollicher und dergleichen erzeigten Wolthaten, höchlich und alles freundlichen fieiss gegen seiner L. thun bedancken.

    Und wiewol durch unser abgünstigen etzlicher unwil, verdriess und unfreundschaft zwischen uns beiderseits ist eingefüert worden, So haben wir, Hertzog Wilhelm, dieselben erzeigten Wolthaten zu hertzen gezogen, insunderheit bedacht, wie hochgedachter unser lieber Herr und Vater, aus väterlicher wolmeinung in der verheuratung, genanten unsers lieben bruders Hertzog Heinrichs vor sich auch uns und die andern seiner L. Eltester Shone, über die Land und Leuth, so uns unser lieber herr und Vater verlassen, und ererben würde, Regierende Fürsten sein sollen, und unser Landschaft seindher nit allein, dass unser bruder und sein Eltester Sone, sunder auch allweg einer aus seiner L. erben, dieweil seins Leibs menliche Lehnerben verhanden, Regierender Fürst sey und bleibe, vor gut angesehen, geraten, und dasselbig dermassen zwischen uns und unser bruder zu verordnen, unsern zu beiderseits Landen und Leuthen zu aufnehmen, gedeihe und wolfart vor hohe notturft, in unterthenigkeit ernstlichs fleiss gebeten, damit unser bruder und wir, auch unser zu bederseits nachfolgend erben desto statlicher untereinander in friede, rhue, lieb, freundschaft, und einigkeit ewiglichen unzertrent zusamen, und zangk, krieg, unfreundschaft und widerwil, so von wegen eines ungeteilten Regiments zwischen uns entstehen müchte, verhüet, vermiten, und unser Land, Leuth und Fürstenthum ungeteilt, so gewontlich einer trennung und teilung, der Zerstörung und verderbung zufolgen pflegt, bleiben, Vnd unser bruder von unser aller wegen davon dem heiligen Reich desto vermöglicher und statlicher dienen müge,

    Demnach als wir beide uns denselben unsers Herrn und Vaters verschreibung auch unserm ander bruder, und unser selbst eigen bewilligung, hantschriften, vertregen, und getrewen wolmeinungen unser und unser landschaften, zugeloben und nachzusetzen schuldig erkennen, So haben wir uns samptlichen, Godt dem Almechtigen und allem himlischen here, dem Heil. Röm. Reich zu ehren, auch unsern erben, und zu beiderseits landen und leuthen zu gedeihe, mehrung, besserung und wolfart, undereinander aufs neue, erblichen und ewiglichen werend, und von unsern zu beiderseits erben und nachvolgern stetiglichen zu halten, vereinigt und vortragen, vnd thun das itzo hiemit gegenwertig in kraft und macht diss briefs, in allerbesten und bestendigsten weiss, mass und form, wie das im recht aufs kreftigest beschehen soll und mag, gleich als ob die Solenniteten nach vermüg der rechten hierinne alle gehalten weren,

    Also, nachdem unser bruder vorgemelt, uns Herzog Wilhelm, zu unser erledigung und sunst, wie obstehet, vil wolthaten erzeigt in dem hildenssheimischen krieg, viel grosser mühe, gefahr, angst und arbeit, zu besserung und Weiterung unsers Fürstenthumbs uf sich geladen, vil schulden unsers herrn Vaters auf sich genommen, in beschwerlich sachen zu aufnehmung und mehrung des Fürstenthumbs uns und unsern zu beiderseits erben zum besten sich gestegkt, und so getrewlich uns und unser beider Fürstenthumb und Lande gemanth, dass Herzog Wilhelm in Ansehung desselben und unsern bruder zu danckparlicher Vergeltung zu freundlichen gefallen und aus rechter vorbetrachtung, unsers herrn Vaters Verpflichtung und verschreibung, auch unser hertzog Wilhelms vorigen selbs eigen brief, Siegel, vertrege und handschrift, und darzu unser Landschaft getrew wolmeinlichen Rathe und bedencken nach, unsern gemelten bruder, Hertzog Heinrich, und seins Leibs menlichenn Lehens erben, so lang die in künftig zeit verhanden seyn werden, die Regierung, Verwaltung, Inhabung und brauchung der verlassen unsers herrn Vaters und auch deren seindher zugeworben und eroberten Land und Leuth, und was der hinfürder noch mehr, doch in massen, wie hernach volgt, mochten erworben, erobert und mit erblichen angefelle erlanget werden, bewilligt, zugestellt, und übergeben haben, Bewilligen, zustellen und übergeben Ihme und seinen erben, für uns und unser erben und nachkommen, sollich Regiment über unser Fürstenthumb Land und Leuth, wie vorgemelt ist, gegenwertig in kraft und urkundt diss brieffs, derstalt und also, dass nun hinfürter nach diss brieffs datum unser Bruder hertzog Heinrich, und nach ihm sein eltister Sohne, und nach demselben abermals des verstorbenen eltister Sohne, und also immer in absteigender seiner Liebden Linie werendt, Regierender Fürst seyn soll und will, Und wan dieselb nidersteigende Linie unsers bruders hertzog Heinrichs, bey der das Regiment nach verschriebener Ordnung also ist, ausstirbt, und dannoch in besitz unsers bruders absteigender Linie menliche Lehnerben verhanden seyn, Alssdann sol der negist eltister Sohne oder menliche Lehnerben, von unsers bruders hertzog Heinrich Leib geporen, Regirender Fürst seyn, und nach Ihme sein eltister Sohne, und desselben eltister Sohns Sohn, von erben zu erben, oder ob die nicht im leben weren, Aissdan der sein negister bruder oder vetter, in unsers bemelten bruders hertzog Heinrichs Linie ist, Regierender Fürst seyn, und alwege hinfüro von erben zu erben, laut dieser Ordnung gehalten werden, dass also einer alwege über unser itzig Land und Leuth, und was wir künftig mehr erobern, gewinnen, erlangen oder mit angefeilen überkommen und erobern mogen, regieren, bestellen, verwalten, innehaben, und nach seinem und des Fürstenthumbs nutz gebrauchen soll, Doch uns Hertzog Wilhelm hiemit vorbehalten, ob wir was von Landen, Leuthen, Landschaften, die zu unsern Fürstenthumb nit gehördten, mit Diensten oder sunst was erwerben und erlangen würden, dass die uns hertzog Wilhelm und unsern erben allein zustehen sollen,

    Vnd darauf sollen und wollen wir Hertzog Heinrich, und nach uns alle und ein jeglicher unsers Leibes manlehen erben, wan ein Regirender Fürst abstirbt, und der ander Regirender Fürst in macht dieser voreinigung wird, und ist, unser gemeinen Landschaft an Eidesstat glaublichen zusagen, Gereden und geloben, dass wir diesen Vortrag dermassen seins inhalts verfolgen und halten, auch verschaffen sollen und wollen, dass nach laut desselben unser Eltister Sohne, oder wem das Regiment sunst vermüg diss Vertrags gebürt, Regierender Fürst werden, Vnd dagegen alle unser Prelaten, Ritterschaft, Stete und gemein vnser Landschafft, wan solliche vorgemelte zusage und gelübde von uns und unsern erben geschehen, herwider uns und allen unsern erben, Regirender Fürsten alle weg, wan unser Regierender einer abstirbt, und der ander, dem das Regiment, inhalt und Kraft dieser einigung gebürt, das darauf angreift, und sich des undermasset, huldigen, und in der huldigung mit geloben und schweren sollen, dass sie denselben Fürsten, dem laut dieses Vertrags das Regiment gebürt, und obgemelte zusage und verpflichtung gethan hat, vor ihren Regirenden Lands-Fürsten alzeit haben und halten, bey dem bleiben, und als fromme Vnderthanen zu jederzeit gehorsam seyn solten und willen.

    Vnd wir Herzog Wilhelm, und unser erben,  verschreiben, verpflichten und verpinden uns, sollen und wollen in sollicher unsers genanten bruders und seiner L. erben regirung, noch an derselben Schlössern, Häusern, Gerichten, Oberkeiten, Herlicheiten und gerechtigkeiten, sie nicht hindern, noch daran einigen einhalt, Eingriff, thurbierung oder eintrag thun, noch durch uns oder jemants anders von unserntwegen, heimlich und offenbar, solliches zubestehen und gethan werde, gestatten oder verhengen in kein weise, Sunder wir Hertzog Wilhelm verzeihen und begeben uns desselben angezeigten Regiments ganz und gar, für uns und alle unser erben und nachkommen, in kraft und macht dieses brieffs, desselben gar nichts zuthun und zuschaffen haben, darauf wir auch gegenwertig in alle dasjenig, was unser bruder, wie obstehet, in seiner Regirung vor dieses brieffs dat. verschrieben und verhandelt, vnd noch er und seine erben in das künftig verschreiben, zusagen und handeln werden, willigen, dasselbig wir Hertzog Wilhelm und unser erben itzt und zu jeder zukünftigen Zeit, und sonderlich ob das Regiment, auf uns und unser erben, vor und nach bemelter Weise erstürbe und fallen würde, festiglichen ervolgen, volziehen haben sollen und wollen,

    Doch sollen und wollen wir Hertzog Wilhelm uns und unsern erben hiemit vorbehalten haben, wo gemelter unser bruder Hertzog Heinrich und seine Erben, ane menliche seines Leibs Lehen erben, inmassen wie obgemelt ist, absterben würden, dass wir und unser erben derselben Regirung nach unsern besten, nutz und gefallen alsdan annehmen, und deren gebrauchen mügen, dergestalt, dass alssdan unser, Hertzog Wilhelms, Eltister Sohn, van unserm Leib geporen, und nachdem desselben Eltister Sone, und nach demselben abermals des verstorbenen eltiste Söhne, und also immer in absteigender Linie wehrent, Regierender Fürst sein soll und will, Vnd wan dieselb unser Hertzog Wilhelms nidersteigende Linie, bei der das Regiment nach vorbeschriebener Ordnung also ist, ausstirbt, und dannoch in beider seiter unsers Herzog Wilhelms absteigender Linie, menliche Lehenerben verbanden seyn, Alssdann soll der nehest eltiste Sone, oder menlicher Lehen Erbe von unser Hertzog Wilhelms Leib geboren, Regirender Fürst seyn, und nach ihme sein eltister Sone, und desselben eltisten Sohns Sohne, von erben zu erben, oder so die nicht im Leben weren, alsdan der sein negester bruder oder Vetter in unser gemelten, Hertzog Wilhelms Linie ist, Regirender Fürst seyn, und allweg hinfurt so von erben zu erben lauth dieser Ordnung gehalten werden, dass also einer allweg über unser Land und Leuth, und was wir der künftig mehr erlangen, oder mit angefelle überkommen, erobern und erwerben mügen, regiren, bestellen, verwalten, inhaben, und nach seinem und des Fürstenthumbs nutz gebrauchen soll, Doch also, ob unser, Hertzog Wilhelms, erben mit ihren Diensten oder sunst in ander wege von Schlössern, Landen, Leuthen und Landschaften, die zu unserm Fürstenthumb Braunschweig nit gehörten, was erobern, gewinnen, erwerben, erlangen, und an sich bringen würden, dass dieselben hiemit nicht gemeint seyn, Sunder dieselben Land, Leuth und Landschaften dem allein zustehen und vorbehalten seyn sollen, die sie erworben haben, Also dieweil und solang unser Hertzog Wilhelms Menliche Leibs Lehen erben, in unser absteigender Linie, immer für und für, von erben zu erben wehrend verhanden, und in natürlichem Leben seyn, allweg das Regiment bey denselben unsers Leibs Menlichen Lehens erben, von erben zu erben, in verschribener weiss bleiben, und allweg der eltist und lezter über unser beiderseits Land und Leut, was wir da itzo, oder die Zeit, unser erben in das künftig, inmassen wie obstehet, erobern, gewinnen, oder durch den todfall und mit angefelle und begnadungen erlangen mugen, Regirender Fürst und Herr seyn, und die allein regiren, bestellen, verwalten, inhaben, und nach seinem und unser Fürstenthumb nutz gebrauchen soll.

    Vnd darauf sollen und wollen auch wir Hertzog Wilhelm, und nach uns alle und ein jeglicher unsers Leibes Manlehen erben, wan ein Regirender Fürst abstirbt, und der ander Regirender Fürst, in Macht dieser Vereinigung ist und wird, unser gemeinen Landschaft an Eidsstat glaublichen zusagen, gereden und geloben, dass wir diesen Vortrag dermassen seins inhalts verfolgen und halten, auch verschaffen sollen und wollen, dass nach laut desselben unser eltister Sohne, oder wem das Regiment sunst vermüg dieses Vertrags gebärt, Regirender Fürst wert, und dagegen alle unser Prelaten, Ritterschaft, Stete und gemein unser Landschafft, wan solliche vorgemelte zusage und gelübd von uns und unsern Erben gesehen, herwider uns und allen unser erben, Regirenden Fürsten, allweg wen unser Regirender einer abstirbt, und der ander, dem das Regiment, inhalt und kraft dieser einigung geburt, das darauf angreift, und sich des untermasset, dass sie den vor ihren Regirenden Landes - Fürsten alzeit haben und halten, bey dem bleiben, und als fromme Underthanen zu jederzeit gehorsamlich sollen und wollen, wo auch wir Herzog Heinrich, damit wir den Allmechtigen gewalten lassen, verstürben, alsdan und so oft nach uns ein todfall an unsers Leibs Regierenden erben sich begeben wirt, sollen und wollen wir hertzog Wilhelm und unser erben, denselben unsers bruders menlichen Lehns-Erben diese erbliche vertracht zu steter, mehrer, gewisser und fester haltunge, under unser Namen, Sigel und handschrifften, so bald unser bruder und seiner Lieb erben sollichs von uns und unsern erben suechen, haischen, und erfodern, von Articeln zu Articeln, und von worten zu worten, in allen seinen inhaltungen und clausulen verneuen, und dieselben an geschworner eidesstat zu halten und zuverfolgen zusagen, geloben und bewilligen, bestettigen und confirmiren, Welche vorneuung, bestettigung und bewilligung auch zwischen unsers und unsers bruders, Hertzog Heinrichs, erben zu beiden seiten, so offt einer unser Hertzog Heinrichs erben, als Regierender Fürst, und auf unsers Hertzog Wilhelms Seiten were, oder hernachmals ein unser erben absterben, zu jeder zeit, inmassen wie obstehet, on einichen behelf, ausflucht, schutzrede und verzug, aufgericht und vollzogen soll werden, Wo aber sollich verneuerung, bewilligung und bestettigung dieser erblichen vertracht, die doch all unser Hertzog Heinrichs, und unser Hertzog Wilhelms erben ohnedas in ewigkeit unwiderruflich zuhalten und zuverfolgen schuldig seyn sollen, von uns beyden genanten Fürsten und unser beyder erben nicht geschehe, das doch keins wegs seyn soll, Alsdan soll gleichwol nicht destoweniger dieser erblicher vertrag, in allen seinen Inhaltungen, puncten und Articuln bey vollen crefften stehen bleiben, und dem unschedlich und unabbrüchig seyn, und unser bruder Herzog Heinrich und seiner lieb erben, sollen uns Hertzog Wilhelm und unsern erben, in dem fall, dass der Mangel an uns und unsern erben welliche, die underbeschriebenen zwey tausend gulden müntz als unser antheil und underhaltung nicht geben, oder folgen lassen, bis so lang wir, Hertzog Wilhelm, und unser erben, ihm und seinen erben zuvor diesen erblichen vertrag bewilligt, vernewert und bestettiget haben,
    Vnd dass wir Hertzog Wilhelm und unser erben, die zwey tausend gulden nit haben, sunder damit ursach suchen wollen, das doch auch nit seyn soll, sich darmit vor der verneuerung, bewilligung und bestettigung aufzuhalten, Alsdann soll nicht destoweniger diser vertrag volkommenlich und krefftiglich bestehen, und ihne das ohn schaden seyn, sunder für und für erblich und ewiglich gehalten werden, Würde aber der Mangel an uns Hertzog Heinrichen oder unsern erben seyn, das auch nit seyn soll, und wir dieselben vertracht zu genauem auszuge, behelff und Weigerung suechen wolten, dan soll nichts destoweniger dem vertrag solliches unvergriffen seyn, vnd wir Hertzog Heinrich und unser erben, unserm Hertzog Wilhelm und seinen erben, gleichwol ane jenige entschuldigung, die zwey tausend gulden, auf hernach gesezt Termin und fristen zuerlegen und zu entrichten schuldig seyn, Wo es sich aber dermassen zutrüg, dass wir Hertzog Heinrich und unser menlich erben, an menliche Lehens erben verstürben, wenn und zu welcher künftiger zeit sich das begeben mocht, und also vermöge dieses Vertrags, das Regiment über unser beider Fürstenthum Land und leut auf uns Hertzog Wilhelm und unser erben kommen und fallen wird, Alsdann gereden und geloben wir Hertzog Wilhelm, für uns und all unser erben, dass wir und unser erben, uns des Regiments unsers Fürstenthums und Land nicht undermassen, auch uns unser Landschaft und underthanen nicht huldigen, geloben und schweren lassen sollen noch wollen, Wir und unser erben haben dan zuvor unser Landschaft auf gemeinen Landtage genungsam zugesagt, und und er unsern Namen, Sigel und hantschrift verschriben und gesichert, dass wir diese Vertragt mit dem Regiment, und allem das darin begriffen, halten und verfolgen wollen, Welche zusage und verschreibung wir Hertzog Wilhelm und unser erben, so offt ein Regirender Fürst aus unser Hertzog Wilhelms Linie stirbt, zu jeder zeit, von erben und zu erben, vor der huldigung und annehmung des Regiments, Prelaten, Ritterschaft, Stetten und gemeinen Landschaften, alle wege verneuern sollen und wollen, Wan wir Hertzog Wilhelm und unser erben auch also zum Regiment kommen, und von unsers bruders Hertzog Heinrichs leibe Fräulein und Tochter geboren vorhanden seyn würden, dieselben wollen und sollen wir und unser erben, die also das Regiment unser Lande überkommen und haben, nach ihrem Fürstlichen Standt, stat und herkommen, in guter pfleg und guter underhaltung, aufziehen und halten, und sie nach ihrem und unserm des Fürstenthumbs ehren und vermogen, und nach der Landschaft Rathe verheuraten, abfertigen und darbey thun, gleich unsern leiblichen eigen Kindern,
    Gefügte sichs also, dass in zeit, wan uns Hertzog Wilhelm und unsern erben die verneuerung dieses Vertrags gebürte, unser erben unmundig weren, alsdan sollen desselben unsers unmundigen erben Vormunden und Rethe, auf unsers bruders und seiner Lieb erben erfordern, bey geschworner Leistung und geselschaft sich verschreiben und verpürgen, dass sie diesen erblichen vertrag in Zeit unser erben minderjarung stragks verfolgen, auch dass sie darvor seyn wollen und sollen, wan unser unmündig erben ihre vollkommene jar und alter, als Achtzehen Jar erlangen, dass alsdan dieselben unser erben diesen vertrag, inmassen wie vorgemelt, volziehen, verneuen, befestigen, bestettigen und halten sollen und wollen, und wan dasselbig von ihnen also geschehen, dan und nicht eher sollen die Vormunden und Rethe gelübde, zusage, brieff, sigel und burgschaft derhalb gegeben, todab und gefallen seyn, Im fall aber, wan in zeit dieser vertrege-verneuerung unser Hertzog Wilhelms erben mündig, und unser Hertzog Heinrichs erben unmündig weren, Alsdan soll unser Hertzog Heinrichs erben nicht desto weniger die verneuerung von uns Herzog Wilhelm und unsern erben beschehen, Aber herwider sollen desselben unmündigen Vormünder Regenten und Rethe mit einer leistung und bürgschaft sich verschreiben und verpinden, dass der unmündig, wan er Achtzehen jar erreicht, und unsern erben seine erneuerung dises Vertrages under seinem Insigel, Namen und handschrift verfertigt, zustellen, und darin geloben soll, Alles was ihme dieser vertrag uflegt, gegen uns und unsern erben leisten und halten wolle, Vnd wan in zeit seins und des unmündigen rechten alters solliche verneuerung von ihme geschehen ufgericht, und uns hertzog Wilhelm und unsern erben zuhanden Überantwort ist, dan sollen der Vormunden Regenten oder Rethe Verschreibung und Burgschaften, so sie hiefür uns und unsern erben gethan haben, auch kraftloss, nichtig und unbündig seyn, Vnd wan unser Hertzog Heinrichs erben, dem zu regiren gebürt, unmündig seyn, Alsdan sollen und wollen wir Hertzog Wilhelm und unser erben, uns des Regiments nicht anmassen, auch den Vormunden, Regenten und Rethen, sie seyn von dem verstorben, oder von der Landschaft, oder den freunden dazu verordnet, gesezt, und gegeben, an ihrer Verwaltung und Regirung des Fürstenthums und Lande kein einhalt, eingriff oder Verhinderung thun,
    Sonder Wir und unser erben sie darbey getreulichen und gnediglichen schützen, handhaben und verthedigen, und so offt ihnen das vonnöten, und von uns gefordert wirt, Ihnen rehtig, hülflich und beystendig seyn, ohne alle Weigerung, entschuldigung und abschlag, Dergleichen sollen und wollen wir Hertzog Heinrich und unser erben unserm bruder Hertzog Wilhelm und seinen erben, zu allen zeiten, wir seyn mündig oder unmündig, in freundlichen bevelch haben, sie zu ihrer wolfart, nutz und besten befordern, fortsezen, rathen, handhaben, und wo wir seiner Lieb und derselben seiner erben, zugleich und recht mechtig seyn, sie keins wegs mit hülf, rath, trost und beystand nit verlassen, Sonder unser einer den andern und seine erben, freundlich zu jederzeit und mit trewen ehren meinen, und mit raht und beistand fordern,
    Ferner wir und unser erben zu beiderseits sollen und wollen uns, zu künftigen ewigen Zeiten, in frembde Neue verträge, verständniss und bündniss, mit Fürsten, Graven, Herren, Stetten, Manschaften und aller menniglichen, ohne des andern oder seiner erben wissen und volbort, nicht begeben, sundern zu allen künftigen zeiten, derselben erben einer bey dem andern, und desselben erben, unzertrent und ungesundert gegen allermenniglich, und in allen Sachen bleiben, Auch wir beide und unsere erben, alle fürdere erb- und andere vertrege, so zwischen allerseits, uns Fürsten zu Braunschweig und Lüneburg, und andern fremden Fürsten und Stetten ufgericht, stracks halten und dem nachkommen.
    Ob aber wir Hertzog Wilhelm derselben vertrag hinfüro, mit Fürsten, Graven, Herren und andern gemacht hetten, so sollen doch dieselben hiemit aufgehaben, ganz und gar nichtig und unkreftig gemacht, und sol uns Herzog Heinrich und unsern erben zu jederzeit die vorigen unser erb- und schütz-vertrege, darinne wir sitzen, zuverneuen, oder etliche Neue vertrege zu unsers Fürstenthumbs und Lande befridung als Regierenden Fürsten, einzugehen und aufzurichten unbenommen seyn, doch so offt sollich Neue vertreg und büntniss aus fürgehabten Rathe fürgenommen und aufgericht, dan sollen wir hertzog Wilhelm und unser erben alzeit darein mit begriffen und gezogen werden, die wir auch bewilligen und alzeit halten, und verfolgen sollen und wollen, Auch so wollen und sollen wir hertzog Wilhelm und unser erben zwischen uns hertzog Heinrichen und unsern erben, vnderthanen und verwandten, sie seyn in oder ausserhalb dem Fürstenthum gesessen, obgleich der welche unser hertzog Wilhelms Freunde oder verwanten weren, oder uns zu versprechen zustünden, keines handels oder verthedungs undernehmen und underfahen.
    Vnd ob wir beide oder unser einer, oder unser zwier erben, mit einem oder mehr unsern dienern, underthenen, verwandten, oder andern Edlen oder unedlen, in was hohen oder nidrigen stand der oder die weren, zu Unwillen, irrung und Uneinigkeit erwüchsen, die oder ander, so einem oder dem andern zuwider weren, Sollen noch wollen wir und unser erben einer dem andern zuwider nicht halten, vflweniger schützen oder schirmen, sie auch nicht hausen, fürschieben oder hegen, noch vor diener annehmen und versprechen, in keinen weg one gewerde.
    Zu dem sollen und wollen wir, und unser beider erben, keiner des andern feind werden, noch gegen Ihme zu ufruer und todlichen angriff kommen, weder umb eigener oder umb anderer sachen willen, Auch von niemandt anders unsern dienern, underthanen oder verwanten, umb keinerley ursach willen, das gethan werde, gestatten, oder sunst wider recht mit der that dem andern angreifen und beschedigen lassen, Auch unser einer des andern feindt und achter wissentlich nicht hausen, herbergen, etzen, trengken, enthalten, oder furschub, underschleiffung, oder beistandt thun, oder in dem seinen durch sich oder jemands anders, heimlich oder öffentlich, zu thun verhengen, davon einer teil under uns und unsern nachkommenden erben, mochten angriffen, beschediget und beschwert werden, Vnd wo darüber solliche beschediger bei dem andern, oder in den seinen betreten und angezeigt werden, sol von stund der ander dem cleger, zu dem oder den rechts gestatten, ergeen und verhelfen lassen,
    Nachdem auch dieser zeit Zwiespalt in unserm heiligen christlichen glauben auferstanden und sich enthalten, so bewilligen und verpflichten wir uns samptlich in Krafft diss brieffs, in der besten weiss, mass und form, so wir das immer kraftiglich thun künnen, oder mügen, dass wir und unser beider erben Keiserlicher Maj. unsers allergnädigsten herrn Edict und bevelch, derhalb ausgangen, annehmen und beipflichtig seyn.

    Wir und unser zweier erben, nicht allein in diesem gegenwertigen Zwiespalt, sunder in allen andern zweiungen, wass sich deren in der Christenheit künftiglich begeben mochten, alzeit bey gemeiner Christlicher Kirchen, Pepstlich Herrlichkeit,
    Kayserl. Maj. und gemeinen gehorsamen Chur-Fürsten, Fürsten und Stenden des H. Röm. Reichs bleiben, und davon nicht abweichen, in keinerley Weise bis zu entlicher erörterung eines gemeinen Christlichen Concilions, und was also auf dem und allen andern Christlichen Concilien, von gemeiner Christi. Kirchen, Pepstl. Heil. Kayserl. Maj. und des H. Röm. Reichs gehorsamen Churfürsten, Fürsten und Ständen mehrer theils beschlossen und angenommen wird. Desselben wir und unser zweier erben allezeit gehorsamlich uns halten, und keiner Irsall und Scisma des glaubens anhengig machen, Auch derhalben einer wider den andern, und zuvorderst wider Kayserl. Maj. unsern allergnädigsten herrn, in kein sunderlich Verbindung und vertrag nicht begeben, und die aufrichten sollen noch wollen in keiner weise,
    Hergegen sollen und wollen wir, ehegemeldter Hertzog Heinrich und unser erben, uns Hertzog Wilhelm und unsern erben, für unser Fürstlich Vnderhaltung, nachdem itzo das Fürstenthum mit merglichen viel wichtigen schulden, durch vilfältige alte schuldt und angefelle, auch Vhede und Krigshandlung, so unser Herr und Vater seliger, auch unser beider Hertzog Heinrich zum teil aus bevelch Kay. Majt. und auch sunst, und sunderlich mit dem Stift Hildesheim und Land zu Lüneburg, aus nottrenglichen Ursachen gehabt und verhandelt, beschwert ist, und zur itzigen Gelegenheit nicht wohl mehr ertragen kann, Alle Jar zwey tausend landwerige Gulden, als jeglicher Gulden zu viertzig Matthiern, Gosslarischen grossen, oder derselben wehrung, zurechnen und zubezahlen, Als zu jeder Qvatember Fünfhundert landwerige gulden, uns und unsern mitbenanten, wir sein in oder ausserhalb Landes, geben und entrichten, und zu unsers Herzog Wilhelms Fürstlichen enthaltung, unser lieben Fraw Mutter seligen hoff zu Gandersheim belegen, zugebrauchen, einthun, darinnen wir und unser erben uns enthalten mogen, Doch wollen und sollen wir uns der Stat, Bürger, des Gerichts und einkommens, des Schloss Ganderssheim nicht annehmen noch bekummern, oder damit zuthun und zuschaffen haben,
    Mehr wir Hertzog Wilhelm und unser erben sollen und wollen auch hinder unsern bruder Hertzog Heinrichen und seinen erben, und der Landschaft kein Geldschulden machen, noch was verschreiben, Ob aber hierüber von uns und unsern erben Geldschulden gemacht würden, das doch nicht seyn soll, Sollte unser genanter Bruder, sein erben, und unser beider Landschaft darzu zuantworten, oder die zubezahlen, unverpflicht und nicht schuldig seyn, Aber wie uns und unsern erben sein Lieb, für sich und sein erben, die zweytausend gulden, wie oblauth, auf angezeigte fristen jarlich zuentrichten und zubezahlen versprochen, So zusagen wir herwider für uns und unser erben, seiner Lieb und seinen erben, mit eheberürten jerlichen zweytausend gulden, zu unser underhaltung halben, mit oder one recht, nicht hoher anlangen, nottigen oder bedrengen sollen noch wollen, dan über solliche zusage, Steur und Underhaltung sollen sein Lieb und derselben erben, uns unsern erben und mitbeschrieben, nicht mehr noch weiters zugeben, zubezalen und zuzustellen schuldig, sunder von uns, unsern erben, hiemit genzlichen gar los und ab seyn, Jedoch wo sich zutruge, dass unsers bruders und seiner Lieb erben Sachen sich bessern, und das Fürstenthum aus obliegenden schulden erlediget oder sich mehren würde, So soll es in unserm Herzog Heinrichs und unser erben wohlgefallen stehen, Hertzog Wilhelm oder seinen erben obberürte underhaltung zumehren und zubessern, Doch wollen wir Hertzog Heinrich und unser erben darzu unverhafft und unverbunden seyn, Ob auch zu rechter Zeit die bezalung der zweytausend gulden, inmassen wie vorbeschrieben ist, uns Hertzog Wilhelm und unsern erben, desjenigen schaden erlitten, das doch nit seyn soll, So soll doch diese vertracht damit nicht geprochen oder verrugkt seyn, sunder wir beide und unser erben sollen und wollen zu erkantniss sollichs erlittenen Schadens zween unser gehaimisten Rethe geben, die hiemit bevelch haben sollen, uns sollichs Schadens halben zu entscheiden, und was dieselben auf sollich erlittenen schaden, erkennen und aussprechen, dasselbig sollen und wollen wir hertzog Heinrich und unser erben, uns hertzog Wilhelm oder unsern erben, ohne verzug und behelff entrichten und bezalen,
    Vnd dargegen haben wir hertzog Heinrich obgemelt, für uns und unser erben, alle unsers Herrn und Vaters schulden, und was der in obgemelten Vheden und Kriegen, und sunderlich in der Hildensheimischen und Luneburgischen empörung, auch in der erlösung des Ramelspergs, und sunst die zeit her unser Regirung gemacht seyn, uf uns und unser erben, zu bezalen genommen, Darneben sollen wir auch hertzog Heinrich und unser erben, alle pflicht, unpflicht, dienst, steur, reisen, und anlage des heil. Reichs, was der von selben heil. Reich auf unser Fürstenthumb und Lande angeschlagen und gelegt werden, tragen und ausrichten, darzu zu antworten wir hertzog Wilhelm und unser erben nicht schuldig, auch an unser fürbeschrieben underhaltung und antheil, als den zweytausend gulden, nichts derhalb abgezogen werden, sunder darmit unbeschwert bleiben sollen, so lang und im fall das Regiment an uns hertzog Wilhelm und unser erben, wie oben vermelt, kombt,
    Ob auch heimlicher oder offenbarer unfreundlicher wille, Irrung und geprechen, zwischen uns beiden, oder unser zu beiderseits erben, oder unsern verwanten einfielen, oder missverstand aus diesem vertrag entstünde, das doch nit seyn soll, so wollen und sollen wir beidt, ein jeglicher zween seiner geheimsten Rethe, doch dass die in unserm Fürstenthum und Landen gesessen seyn, darzu wollen und geben, denen wir dieselben gebrechen anzeigen sollen und wollen, und auch hiemit gegenwertig in Kraft dis Vertrags macht geben, solliche gebrechen, zweitracht und missverstandt, zu freundschaft oder recht beyzulegen, und uns entlich derhalb zuentscheiden, konten aber die vier Rethe sich nicht vereinigen, wollen und sollen wir von beiden teilen einen Obman darzugeben, und wellichen teil derselbig Obman, in der güth oder in recht, beyfall thut, dar soll es stracks unwiederruflich, one einige weitere Appellation oder berufung, darbei pleiben, und ein jeglicher sich des genügen lassen, auch das halten und verfolgen,
    Vnd dieser ufgerichter unser Fürstlicher vertrag und bewilligung, darmit der in keinen andern weg geschwecht oder verrückt werde, dan kein kheil wider den andern sich nicht halten, damit er zuhalten nicht wolt schuldig seyn, behelfen soll und will, dass auch dieser Erb-vertrag dester statlicher von uns und unser zwier erben gehalten und verfolgt werde, so sollen und wollen wir beide Kay. Majt. unsern allergnedigsten herrn underthäniglichen ersuchen, als wir auch Ir. Majt. hiemit gegenwertig aufs allerdienstlichst bitten, dass Ir. Majt. disen Vertrag confirmiern, ratificiern, auch unser beider erben und Fürstenthumb, Land und Leuthen zu gudt, den also aus eigenem gnedigen gemüht setzen und ordnen wollen, vnd darzu sobald nach dieser Keyserl. Confirmirung und bestettigung, Wir beide, unser Landschaft. an Eids stat mit handgebenden trewen, Anheischen, zusagen, geloben und versprechen wollen und sollen, alle Artikel diss Vertrags vestiglichen zuhalten und zuverfolgen, Welliche zusage auch unser beider erben, alleweg, so offt einer nach vorbeschriebener Ordnung zum Regiment und Lands Fürsten aufgenommen wird, thun und verneuen sollen, inmassen wie hievor vermeldet ist, ohne argelist und geverde.
    Demnach und hierauf soll aller Gram, Widerwill, verdriess, gebrechen, irrung, Zwietracht, widerWertigkeit und unfreundschaft, was das allen sich zwischen uns beiden, bis auf diss briefs datum, mit worten oder wercken begeben haben, oder zwischen uns noch itzo vorhanden seyn mochten, ganz und gar ufgehaben, tod und abe seyn, und darzu sollen von beiderseits unser Rethe, diener, underthanen, verwanten und ander, Niemants ausgenommen, so uns und unsern erben von beiden teilen, diss gehabten Unwillens verdacht oder verwandt seyn gewest, oder seyn mochten, in diese verdracht und Süne mit gezogen seyn, die wir beide und unser erben hiemit gegenwärtiglich zu gnaden sollen und wollen aufgenommen haben. Desselben allen einer gegen den andern, noch auch unserer Rethe, diener, underthanen, verwandten, freünde, noch andere und jedermenniglich nimmermehr in argen oder unguten nicht zueifern, zuahnden oder zugedencken, auch sollichs durch jemand anders von unsertwegen heimlich oder offendlich gethan werde. nicht gestatten oder verhengen, in kein weiss noch wege, ahne arglist und geverde,
    Verschreiben und verpflichten uns auch beide, dass wir und unser beider erben, sollen noch wollen uns von diesem vertrag, oder insonderheit von irgent einichen desselben eingeleibten Artikel oder Clausuln, vor geistlichen und weltlichen Obrigkeiten, in oder ausserhalb rechtens, absolviern noch entbinden lassen, Vnd ob wir hernachmals gelert oder bericht würden, dass wir diese Verpflichtung und vertrag von rechtswegen zuhalten nicht schuldig, so wollen und sollen wir uns doch desselben aus Fürstlichen Gemüt nit annehmen, besunder wir und unser erben sollen und wollen diesen vertrag brieff seines inhalts stragks halten, Dan für alle für und nachgesetzte Artikel, Sachen und puncten, sollen uns und unsern erben nicht schirmen, fristen, befriden, entheben, schützen, aufhalten und handhaben einich päbstlich, Kayserl. Königl. noch Fürstlich freiheit, gnad, gericht noch recht, geschriebens noch ungeschriebens, kein Privilegium, Appellation, Dispensation, Relaxation, Exemption, Restitution, absolution, Indulta, Statute, erlaubnissen, Ordnungen, vergünstigunge, und anders so villeicht aus anbringen oder aus einiger bewegung, gnaden und willen gegeben seyn, oder noch hinfüro gegeben werden mochten, Auch einiche bündniss, Satzung, einigung, noch wilkürliche aufsatzung der Fürsten, Herrn und Lande, fride, unfridt, feindschaft oder Vhede, Sicherheit, tröstung, geleit, gewonheit und herkommen, der gericht und recht, Auch kein gebot, verbot, interdict, noch Cammergericht, Hofgericht, Landrecht, Bürgerrecht, Statrecht, noch sunst einiche andere funde, list, untrew, sachen und gewerbe, oder jenich wolthat geistlicher und weltlicher gericht und recht, die wir und unser erben zu nichthaltung dieses Vertrags fürwenden mochten, Dan wir und unser erben wollen uns in diesem vertrag, und auch insunderheit auf einem jeden für und nachbemelten Artikel und Meinung, des allem und aller freiheit, gewohnheit, Ordnung und rechtens, geistlichs und weltlichs, gleich als ob sie hierin alle underschiedlich, namhaftig und eigentlich, lauter ausgedruckt weren, und dan auch in specie, Nemlich der einrede des gewalts, betrugk, hinderkommens und beneficium Restitutionis in integrum, dergleichen auch diss Artikels in rechten, der da spricht, gemeine Verzeihung verfalle nicht, es gehe dan ein sunderbar vor, Dan wir uns dergleiche, ob wir sie mit ausgedruckten Worten, hirin vermeldet und gesezet hetten, und als deren genugsam zuvoran underricht und belernt, und aus guter geübter fürbetrachtung, freiwilliglich, ungenötiget, und mit keinen geferden hinderkommen, oder beredt, begeben und verziehen haben, Begeben und verzihen uns deren sambt und sunderlich, und aller andern Exemption, ein und Widerreden, auszug, behelfnüssen und schutzreden, wie die namen haben, nichts ausgenommen, als sollichs alles nach Ordnung und form der recht, aufs bestendigst, statlichst und kreftigst geschehen kan und mag,
    Alle dise vorgeschribne stügk, punct und artikel, in disem brieff begriffen, haben wir einander von uns und unser erben bei unserm Fürstlichen wirden, ehren und handgebenden trewen, an rechts geschworner Eidsstat gelobt, geredt und zugesagt, stet, vest, und unverprüchlich zu halten, und thun das also gegenwertig, in krafft und macht dises brieffs, wir und unser beider erben sollen und wollen auch dise vertracht nicht articuliern, noch die anders und missverständig auslegen und verstehen, sunder den nach ihren schlechten einfeltigen verstand, inhalt und worten stragks nachsetzen, geleben und nachkommen, ohne einigen behelf, eintrag, verzug, spizfündigkeit, auszug, exception, arglist und geverde, wie das von Menschen sinnen erdacht und erklügelt ist, oder noch werden mocht, trewlich und ungeferlich, Vnd des zu ewig urkunth, auch gedechtniss der Wahrheit und steter vester haltung haben wir beide hochgemelte Fürsten, diesen brief mit eigner hand underschrieben, und unser beider Insigel heissen daran hengen, auch denselben gedreifechtiget, haben wir Hertzog Heinrich vor uns, und zu behuf unser Leibs erben einen, und wir Hertzog Wilhelm auch für uns und zu behuf unsers Leibs erben, den andern behalten, und den dritten gemeiner Landschaft unsers Fürstenthumbs Braunschweig übergeben und zustellen lassen,
    Vnd wir von GOttes gnaden Johans, des Closters Königsluttra sanct Benedicts Ordens Halberstettischer Bistumbs, Veith zu Amelongsborn, Johans zu Margental, Johans zu Rittershausen, Conradt zur Clause, und Niclas zu Ringelm Aebte, Gerhart Pater zum Reiffenbergk, Conradt Propst zu S. Lorentz vor Scheningen, Cosinas Propst zum Georgenberg,
    Vnd wir Dechant, Eltisten und Capittel der Stift S. Blasii und S. Ciriaci für der Stadt Braunschweig, und das Stift S. Anastasii und Innocentii zu Gandersem.
    Und wir die Ebtissin, Priorin, Propste und Jungfraw Closter, mit namen Stederborg, unser lieben Frawenberg für Helmstet, Lamspring,
    Woltingerode, Neue Wergk, Franckenberg, Henig und Dorstat, von wegen der Prelaten,

    Vnd wir Anthoni, Edler herr zu Werbergk, Matthias Dörgke Compter zu Süpplenburg, Burchart von Papenheim, der Ballei zu Sachsen teutsch Ordens Stadthalter, Land-Compter zu Lugkeln, Burchart von Salder zu Grene, Heinrich von Velthem seligen Heinrichs Sone, Heinrich von Wenden zu Widela, Mathias von Velthem zu Schiaden, Busse von Bertensleve zum Newen Hause, Ludelef von Marnholtz zu Berdorf, Dietrich von Taubenheim zu Königslutra, Curth von der Schulenburg seligen Ern Fritzen Sone zu Hessen, Heinrich von Velthem, Ludwigs Sone zu Gebersshagen, Georg von Dannenberg zu Vinnenburg, Georg von Arvin zu Luther am Barenberg, Achaz von Velthem zu Jerxhem, Ludlev, Jost, Heinrich und Adam Oldershausen zu Westerhove, Erbmarschalck, Christof von der Schulenburg, zu Neuen brügke, Andres von Alvensleve zu Calvörde, Ludwig von Wenden zu Voigtsdalen, Curth von Velthem Gotschalks seligen Sone, von wegen sein und aller von Velthem, Günter von Bartensleven vor sich und von wegen aller von Bartensleven, zur Wolfsburg, Jost von Steinberg von wegen sein und seiner brüder, Eren Hansen seligen Sone, Sivert von Ruten berge, für sich und aller von Rutenberg wegen, Herman von Olderhausen, Erbmarschalck, von sein und aller von Olderhausen wegen, Ludwig und Curth, Gevettern von Schwicheldt Erbmarschalck, von wegen ihrer und aller andern von Schwicheldt, Siverth von Steinberge, zum Wispenstein, Aschen von Neuendorff, Erbschenck, Burchart von Kramme zu Olber, von seiner und aller von Kramme wegen, Heinrich von Bulauer, von wegen derer von Bulauer zu Obesfeldt, Asschen von Steinberg, von wegen sein und aller von Steinberg, zu Bodenburg, Johan von der Assenburg, für sich und aller seiner Vettern von der Asseburg wegen, Heinrich und Philips von Bortfelde, von wegen ihrer und aller von Bortfelde, Anthoni und Ludwig von Sampleve zu Rostorf und Sampleven, Ludlef von Salder, für sich und von wegen aller von Salder, Virich und Fritz von Weverling, für sich und von wegen aller von Weverlinge, Bartold von Gadenstidt, für sich und aller von Gadenstidt wegen, Ernst von Wrissbergk, vor sich und von wegen aller Wrissberge, Levin von Oberg für sich und aller von Oberg wegen, Heinrich von Werder, für sich und aller von Werder wegen, Heinrich und Ludlef von Walmoden, für sich und aller von Walmoden wegen, Henning Ruscheplate, für sich und von wegen seiner brüder und aller Ruscheplaten, Ludleff von Wenden, zu Scheningen, und Ludleff von Hornrode, als von wegen gemeiner Ritter und Manschaft;
    Vnd wir Bürgermeister und Raht der Stette Braunsweig, Helmstedt, Allfelde, Ganderssheim, Bogkien, Scheiningen, Sehesen, Königsluttre, Holtzmind, Oldendorf und Scheppenstidt, von wegen der Stette,
    Vnd wir allesampt von wegen und im Namen gemeiner Landschaft des Fürstenthumbs Braunschweig, Bekennen für uns, unser Nachkommen, und menniglichen in diesem selbigen brieff, dass wir obgeschriebene Erbliche verbracht und einnung zwischen hochgedachten unsern gnedigen Herrn, Herzog Heinrichen und Herzog Wilhelmen, gebrüdern, zu Braunschweig und Lüneburg, ufzurichten gerahten, und ihren beiden Fürstlichen gnaden, derselben erben, uns und allen unsern Nachkommen, sollichen vertrag für nutz und gut angesehen, den dermassen zu verordnen undertheniglichen gebeten und darumb solliche Erbliche einigung und verständnüs neben Ihren Fürstlichen gnaden bewilligt und angenommen haben, Bewilligen und nehmen die also mit an, gegenwertig in Kraft und macht diss briefs, Gereden und geloben hiemit bestendiglich im worth der warheit, dass wir, auch unser nachkommen und erben, nach absterben hochgedachts unsers gnedigen herrn, Herzogen Heinrichs, keinen andern Regirenden Fürsten ufnehmen noch dem huldigen, geloben oder schweren, sollen und wollen, dan allein seiner Fürstl. gnaden Eltisten Sone, und desselben Eltisten Sohns Sohne, und wem also laut diss Vertrags das Regiment gebüren will, und er hab dan zuvor uns und unsern nachkommen, uf gemeinem Landtage mit Hand und Mund zugesagt, angelobt und versprochen, diesen Erblichen vertrag, in allen seinen einhaltungen, puncten und artikeln stragks zu verfolgen, zuhalten, auch dass er bestellen, verordnen und verschaffen wolle, dass nach seinem tödlichen abgang sein Eltister Sohne, wo der von seinem Leib verhanden, oder so der keiner nicht were, alsdann sein negster Vetter, von obgemeltem unsers gnedigen Herrn, Hertzogen Heinrichs, Leib geboren, oder im fall die auch im Leben nit weren, dem sunst alsdan das Regiment vermüg dieses brieffs, zustehen wirdt, Regirender Fürst werde.

    Wir verpflichten uns auch, dass wir demselben Eltisten Sohne, der nach lauth dieses Vertrags das Regiment also gebürt, und niemands anders für unserm Herrn und Lands Fürsten allweg halten, und dem inmassen wie obstehet, huldigen, geloben, schweren und als getrew underthanen gehorsam seyn sollen und wollen, Vnd in steter mehrer und vnser haltung, verschreiben uns hiemit, dass wir oder unser nachkommen, oder ander von der Landschaft, so oft sich durch tödlichen abgangk und falle zutragen wirdt, dass hochgenente beide unser gnedige herrn, und Ihrer Fürstlichen gnaden erben, diser vorbeschrieben vertrege, nach inhalt desselben, vernewen werden, Alsdan oder so oft das zu jeder zeit von notten seyn wirdt, sollen und wollen wir, oder ander von wegen der gemeinen Landschaft des Fürstenthums Braunschweig, diese unser Verpflichtung und den ganzen vertrag, ohn allen behelff, enderung und einsage auch vernewen, und die mit unsern Insigeln befestigen und ratificiren, alles ahn arglist und geverde, Haben das zu glaubwirdigen gezeugnüss, Wir genanten Prelaten, ein jeder seines Klosters, oder Convents und Capitels, vnd wir von der Ritterschaft, ein jeder sein angeborn Adelich, und wir die Rethe der benanten unser Stete, Insiegel, neben hochermelter unser gnedigen Herrn Insigel, hangen lassen und gehengt, vnd geben nach Christi unsers Herrn Geburth Tausend Fünf hundert, und im Fünff und Dreissigsten Jare, am Dinstag nach Martini, den sechzehenden tag Novembris.

    Herzog Heinrich zu Braunschweig               Wilhelm, Herzog zu Braunschweig.
    und Lüneburg diss mein Hand.                                  

    VII. Brüderliche Vereinbarung wegen Untheilbartkeit des Fürstenthums Lüneburg zwischen den Herzögen Christian, August, Friedrich, Magnus, Georg und Johann vom 15. April 1611, nebst der  kaiserlichen Bestätigung vom 29. October 1612.

    (Aus den Landtagsabschieden von A. L. Jacobi, II. Th. S. 61—67.)

    Wir Mattias von Gottes Gnaden, Erwählter Römischer Kayser, zu allen Zeiten, Mehrer des Reichs, in Germanien, zu Hungern, Beheimb, Dalmatien, Croatien und Sclavonien u. s. w. König, Ertz-Hertzog zu Oesterreich, Herzog zu Burgund, zu Braband, zu Steyer, Kärnten, zu Crayen, zu Lützenburg, zu Würtenberg, Ober- und Niederschlesien, Fürsten zu Schwaben, Marggraff des Heiligen Römischen Reichs, zu Burgau, zu Mähren, Ober- und Nieder-Laussnitz, Gefürster Graff zu Habssburg, zu Tyrol, zu Pfirdt, zu Kyburg und zu Görtz u. s. w. Landgrafe in Elsass, Herr auf der Windischen Marck zu Portenaw und zu Salins u. s. w. Bekennen öffentlich mit diesem Brief, und thun kund allermänniglich, dass Uns die Hochgebornen Christian, Augustus, Friederich, Magnus, Georg und Johan, alle Hertzogen zu Lüneburg und Braunschweig Gebrüdere, Unsere Liebe Ohaimen und Fürsten, in glaubwürdiger Form fürbringen lassen, eine Brüderliche Vergleich- und Vereinbahrung, welche Sy zwischen Ihnen, mit Zuziehung Ihrer Hof- und Land-Räthe dahin getroffen, und beschlossen, dass von Dero Fürstenthumb, Graf- und Herrschafften, so Sy anyetzo in Besitz haben, oder noch inkünfftig von Land und Leuten bekommen mögten, kein Abtheilung geschehen, sondern alles bey einen Regierenden Landes - Fürsten beysammen verbleiben solle, welche vorgemeldte Vergleich- und Vereinbarung von Wort zu Wort hernach geschrieben stehet, und also lautet:

    Von Gottes Gnaden Wir Christian, Augustus, Friederich, Magnus, Georg und Hans, Gebrüdere respective Erwählte und postulirte Bischöffe, Thum-Probst, und Thum-Küster der Ertz- und Stifter Minden, Ratzeburg und Bremen alle Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg u. s. w. Thun kund und bekennen hiemit, für Uns Unsere Erben und Nachkommen, gegen männiglichen, Als Wir bey Uns wohlbedächtlichen erwogen haben, dass nicht allein die Theilung der Fürstenthum, Marg- und Graffschafften von Weiland Kayser Friderico dem Ersten des Namens, Hochlöblichster Gedächtniss, aus vielen vernünfftigen Ursachen verbotten, sondern auch Unsere löbliche Vorfahren die Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg u. s. w. Zellischer Linie Christmilder Gedächtniss, bis heut dato keine Theilung eingehen oder verstatten, sondern nur eine Regierung haben wollen, dass Wir uns demnach, und wann auch gleich itzo angezogenes Herkommen in Unserm Fürstenthum Lüneburg nicht wäre, noch niemals gewesen, dannoch der Römischen Kayserlichen Majestät, unserm allergnädigsten Herrn, dem gantzen Heiligen Römischen Reich, und unserm Fürstlichen Stammen zu guten, nach reifflich und wolerwogenen Sachen mit Zuziehung unser Hof- und Land-Räthe, auch Ausschusses Gemeiner getreuer Landschaft, Brüderlich verglichen und vereinbaret haben, thun es auch hiemit, und in Kraft dieses Briefes also und derogestalt, dass unser Fürstenthum und angehörige Graffund Herrschafften, wie die anyetzo seyn, auch was an Land und Leuten klein oder gross noch mehr dazu kommen wird, und mag, nimmermehr getheilet werden, sondern stets und allezeit bei einem Regierenden Landes - Fürsten, deine es Rechts und der Natur wegen jederzeit gebühren will, alleine allerdings unzertrennet und unabgetheilet verbleiben, und die andern Brüdere oder Vettere nach Gelegenheit des Landes und dessen Zustandes, ohne einige Abfind- oder Abtheilung, an Land und Leuten in andere Wege, Ihren Fürstlichen Unterhalt daraus haben sollen, wie dann Wir anetzo lebende Brüdere Uns deswegen albereit auf gewisse Masse, mit einander verglichen und jederzeit die Nachfolgere in der Regierung sich gleicher gestalt, zu aller Billigkeit werden finden lassen, und versprechen für Uns und Unsere allerseits Nachkommen, solchem allem wie obstehet, bey Unsern Fürstlichen Würden und wahren Worten, feste und unverbrüchlich nachzusetzen, und dawider nicht zu thun, noch zu handeln, oder icht was unter welchen Prätext solches auch geschehen mögte, einzuwenden, sondern thun uns desfalls, aller rechtlichen Wohlthaten, wie die Namen haben mögen, durchaus nichts davon ausgeschlossen, insonderheit was der Theilung halber, bei den Fürstlichen Häusern im Römischen Reiche hergebracht seyn mag, ausdrücklich und wie solches alles Rechts oder Gewohnheit wegen, am allerbesten kräftigsten und beständigsten geschehen kan soll oder mag, hiemit und in Krafft dieses an Eydes statt, renunciiren verziehen und gäntzlich begeben, alles getreulich und sonder Gefehrde,
    Dessen allen zu Uhrkund, und steter fester unverbrüchlicher Haltung, haben Wir diesen Unsern Erb-Vertrag auf Pergameen ingrossiren und Unsere DaumSecrete daran hangen lassen, denselben auch mit eigenen Händen unterschrieben. So geschehen Zell den Funffzehenden Aprilis, nach der Gnadenreichen Geburt Unsers Herrn Jesu Christi, im Ein Tausend, Sechs Hundert und Eilfften Jahr, Christian mpp. Augustus mpp. H. zu B. und Lüneburg, Friederich H. zu B. und L. Magnus H. zu B. und L.    Georgius H. z. B. und L.    Johannes H. z. B. und Lün.

    Und Uns darauf unterthäniglich angeruffen und gebeten, dass Wir als yetzt Regierender Römischer Kayser solche Ihrer L. L. L. L. L. Lden aufgerichtete Vergleichung zu confirmiren, und zu bestätigen gnädiglich geruheten, deshalben wir angesehen, solch Ihr, der obgemeldten Hertzogen zu Lüneburg und Braunschweig, Gebrüder, gehorsamb und fleissige Bitt, dazu auch die angenehmen getreuen und ersprieslichen Dienste so Ihrer L. L. L. L. L. Lden Vor-Eltern, Weiland Unsern Löblichen Vorfahren am Reich, Römischen Kaysern und Königen, auch Uns, und den Heiligen Reich, in mannigfältig Weg erzeigt und bewiesen haben, und Ihrer L. L. L. L. L. Lden Bit weniger hinführo uns, dem heiligen Reich, und unserm Löblichen Haus Oesterreich zu erzeigen, sich gehorsamblich erpieten, auch wol thun können mögen und sollen,
    Und darum mit wolbedachten Math, guten zeitigen Rath, und rechter Wissen, obberührte Vergleichung in allen und jeden ihren Worten, Puncten, Clausuln, Artikeln, Inhalt,  Meinung und Begreiffungen,  als yetzt regierender Römischer Kayser, gnädiglich confirmiret und bestätiget, confirmiren und bestätigen Dieselbe, auch hiemit von Komischer Kayserlicher Macht, Volkommenheit, wissentlich in und mit Craft dieses Briefes, was wir daran von Rechts und Billigkeit wegen, zu confirmiren und zu bestätigen haben, auch confirmiren sollen und können, Und meinen setzen und wollen, dass vor inserirte Vereinigung, in allen und jeden Ihren Worten, Puncten, Clausuln, Artikeln, Inhaltungen, Meinungen und Begreiffungen wie obstehet kräfftig und mächtig seyn, von beyden Theilen stet und fest gehalten, und vollzogen werden solle, von allermänniglich unverhindert, doch Uns und dem Heiligen Reich, an Unsern Obrigkeiten und Lehnschaften auch sonsten Männiglich an seinen Rechten und Gerechtigkeiten unvergriffen und unschädlich.

    Und gebieten darauf allen und Jeden Churfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen, Prälaten, Grafen, Freyen, Herrn, Rittern, Knechten, Landvoigten, Hauptleuten, Vitzdomben, Voigten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schuldheissen, Bürgermeistern, Richtern, Räthen, Bürgern, Gemeinden, und sonst allen andern, Unsern und des Reichs Unterthanen und getreuen, was Würden, Stands oder Wesens die seind, ernstlich und festiglich mit diesem Briefe, und wollen, dass Sie vorgedachte Hertzogen zu Lüneburg und Braunschweig Gebrüder, auch Ihrer L. L. L. L. L. Lden Erben und Nachkommen bey mehr angeregter Vergleichung auch dieser Unserer Kayserlichen Confirmation und Bestätigung gäntzlich bleiben, sie deren geruhiglich gebrauchen und geniessen lassen, und daran nicht irren, hindern, bekümmern oder beschweren, noch des Jemands andern zu thun gestatten, in keine Weise als Lieb einen Jeden sey, Unsere und des Reichs schwere Ungnade und Strafe, und darzu ein poen, nemlich Funffzig Marck löthiges Goldes zu vermeiden, die ein Jeder so offt Er freventlich hiewider thäte Uns halb in Unsere und des Reichs Cammer, und den andern halben Theil denjenigen so hiewider beleidiget wurden ohnnachlässig zu bezahlen verfallen seyn soll.

    Mit Uhrkund diess Briefs besiegelt, mit Unsern Kayserlichen anhangenden Insiegel, Geben auf Unsern Königlichen Schloss zu Prag den Neun und Zwanzigsten Tag des Monats Octobris, nach Christi unsers lieben Herrn und Seligmachers Geburt Sechszehenhundert und im Zwölfften, Unserer Reiche, des Römischen im Ersten, des Hungrischen im Fünfften, und des Beheimschen im andern Jahren.

    Mattias
    Imp. Vice R. Dom. Jo. Swicardi Archicancellarij
    Moguntini V. S. L. V. Ulm etc. Mp.

    (L. S.                                  Ad Mandatum Sac. Caes. Majestatis proprium
    app.)                                                        J. R. Pücher mpp.

    VIII. Haupttheilungsrecess  vom   10. December 1636 nebst kaiserlicher Bestätigung vom 27. August 1638.

    (Ungedruckt.    Aus dem königlichen Staatsarchiv zu Hannover.)

    Wir Ferdinandt der Dritte von Gottes gnaden Erwöhlter Römischer Kaiser zu allen Zeitten Mehrer des Reichs in Germanien, zu Hungarn Böhaim, Dalmatien Croatien vnnd Sclauonien etc. König Ertzhertzog zu Osterreich, Hertzog zu Burgundj, zu Brabant, zu Steyr zu Kärndten zu Crain, zu Lützemburg, zu Württemberg, Ober vnd Nider-Schlesien, Fürst zu Schwaben Marggraue dess Heiligen Römischen Reichs zu Burgaw, zu Mähren, Ober vnd Nider Laussnitz, Gefürster Graue zu Habspurg, zu Tyrol, zu Pfierdt zu Kyburg vnd zu Görtz etc. Landtgraue in Elsas, Herr auf der Windischen Marck, zu Porttenaw vnd zu Salins u. s. w. Bekennen offentlich mit disem Brieff, vnnd thun khundt Allermenigclich, dass vns die Hochgeborne Friderich Augustus, vnd Geörge Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburg, Vnsere liebe Ohaim vnnd Fürsten, allervnderthenigist vorpringen lassen, alss auf Tödtlichen abgang, weiland Friderich Vlrichen, auch Hertzogens zu Braunschweig vnd Lüneburg, zwischen allerseits Fürstlichen Agnaten vnd Lehensfolgern, vber der Succession der erledigten Fürstenthumb Graff- vnd Herrschaften, beschwerliche misshelligkaiten entstanden, wassgestalt Sy darauf mit guetem wissen, willen vnd einhelliger beliebnus, einen aufrichtigen, redlichen vnd wohlgemainten Vergleich vnd Erbvertrag vnter einander geschlossen vnd aufgerichtet so Vnss dieselbe in beglaubter form vorgebracht, auf mass vnd weise, wie von articuln zu articuln hernach folget:

    Zuwissen sey yedermenniglich, deine ess vber kurtz oder lange Zeit fürkommen möchte, Alss vff eruolgten tödlichen hintritt dess Weilandt Durchleuchtigen Hochgeborneil Fürsten vnd Herrn, Herrn Friderichen Vlrichen Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburg, zwischen allerseits Fürstl. Herrn Agnaten, vnd Lehensfolgern, vber der Succession der erledigten Fürstenthumb Graff- vnd Herrschafften beschwerliche misshelligkaiten entstanden, darüber ehe vnd beuor man zu einiger Haubttheilung gelangen können, gantze fünf viertheil Jahr fürters auch bisshero an vnterschiedenen örttern, benantlich zu Wiemerssen, Vltzen, Braunschweig, Peina vnd Zell, kostbare Zusammenkünften gehaltten, vnd mühesame Handlung, vnd zwartten zu Braunschweig im Martio, Aprili Septembri, Octobri, Nouembri vnd Decembri dess verlittenen Sechzehenhundert Fünff vnd dreissigisten Jahrs mit Zuziehung der Braunschweigischen hinterlassenen Räthe vnd Landtschafften gepflogen worden, sich aber Ihre allerseits F. F. Gr. G. alss nahe Bluetfreunde die von einem hohen Fürstlichen Stamm entsprossen vnd posteriren, einen Titul Schilt vnd Helm führen, auch dafür inn vnd ausserhalb dess Reichs rühmlich erkennet geehret vnd veputiret werden, wohlbedächtiglich erinnert, dass die einige vnd rechte grund Veste dieses Vhraltten Hochlöblichen Hauses vnd dessen Wachsthumb auf wahrer einigkait Liebe vnd Treue bestünde, dagegen aber auss innerlicher missverständtnus die genzliche ruinirung dieser ansehentlicher Fürstenthümber vnnd Lande, Verseumung Ihres Fürstlichen Hauses gemeiner obligen vnd andere ohntzehliche verderblichkeiten, so auss Trennung eines hohen Hauses, vnausspleiblich zu entstehen pflegen, herfliessen würden, So haben Sy demnach entlich Gott zu Ehren der Köm. Kay. May. vnd dem Reiche zu dienste, diesen verlassenen Landen zum trost vnd pflanzung eines wahren rechten beständigen vnnd freundtvetterlichen Vertrawens eine freundliche aufrichtige, redliche vnd wohlgemeinde abrede vergleich, vereinbahrung vnd Vertrag, wolervogener dinge geschlossen vnd abgefasset wie volget.

    Erstlich, dass die hinterlassene Braunschweigsche Fürstenthumbe Graff: Herrschafften vnd Lande, vnter die Hochwürdige, Durchleuchtige Hochgeborne Fürsten vnd Herrn Herrn Augustum den Eltern postulirten Bischouen dess Stifts Katzeburg, Herrn Wilhelm, Herrn Julium Ernsten, Herrn Otten, Herrn Friderichen, Herrn Augustum dem Jüngern, vnd Herrn Georgen alle Hertzogen zu Braunschweig vnnd Lüneburg u. s. w. alss vor hochgedachten in Gott ruhenden Herzog Friderich Vlrichen in gleichen gradt anuerwahnten Fürsten Agnaten getheilet vnd einem Jeden sein völliger antheil der gebüer vff volgende masse gueth gethan werden soll,

    Nemblich vors Andere, dass darumb die Fürstenthümber nicht zerrüttet vnd dismembriret oder in so viel theile zerrissen, sondern ein Jedes, so woll das Wolffenbüttelsche alss Calenbergische Fürstenthumb in seiner consistentz, Jedoch ohne einiges praeiuditz dess Fürstlichen Hauses vnd der Successorn verpleiben vnnd zusammen behaltten, auch zwäy Fürstliche Regierungen, eine im Fürstenthumb Wolfenbüttel, die andere im Fürstenthumb Calenberg angestellet werden sollen.

    Zu solchem ende hat vors Dritte, die Fürstl. Harburgische Linie, weil Sy nicht beerbet, vnd Zuerweisung dass I. I. F. F. G. G. die Beruhigung dieser Landen, weit lieber alss andere respecten wehren, auss freund vätterlichen zu fried geneigten gemüthe gewilliget, dass Sy zu Ihrer schuldigen Abfindung die Graffschafft Heya Braunschw. theils vnd Graffschafft Reinstein Blanckenburg ad concurrentem quantitatem mit aller superiorität Hoheit: vnd digniteten, Rechten vnd Gerechtigkaiten, volge, Steuern vnd andern Juribus, wie dieselbe immer nahmen haben mögen, annemen, vnd dess residui halber billigmessigen, vnnd Ihrem Fürstlichen Stande vnd reputation gemessener satisfaction gewertig sein wolten, dauon hierunter mit mehrerm, Ess wollen sich aber so wohl die Fürstliche Zellische, alss Dannenbergische Linie die Jura agnationis vnd ruckhfall an gedachten baiden Graffschafften, vnd deme der Fürstlichen Harburgischen Linie gebührenden residuo ausstrucklich vorbehaltten haben.
    Wiewohl nun zum Viertten quo ad modum diuisionis von der Fürstlichen Zellischen vnd Harburgischen Linien das Loss, vnd zwar auf zway Haubttheile nemblich Wolffenbüttel vnd Calenberg fürgeschlagen worden. So haben doch die Fürstl. Herrn Successorn Jetzerwehnter beeder Fürstl. Zellischer vnd Harburgischer Linie gewilliget, dass Hertzog Augustussen dess Jüngern F. G. so weit in dero vnterschiedenen widerholeten ansuchen gewillfähret, vnd das Wolfenbütteische theil extra sortem auss freundvätterlicher liebe vnd Zunaigung, vnd nicht auss Pflicht (Yedoch dass S. Hertzogen Augustussen dess Jüngern F. G. Ihr diese vergleich vnd Vberkommung zu keiner praerogatiua Juris, dignitatis aut praeeminentiae anziehen oder sich gebrauchen sollen, Inmassen sich S. Hertzogen Augustussen F. G. dahin ausstrucklich ercläret) gelassen vnd dagegen das Calenbergische Fürstenthumb acceptirt worden.

    So viel nun vors Fünffte die diuidenda betrifft, ist gewilliget dass die Fürstl. Zellische Linie folgende stücke benantlich Ertzen mit der Hämelschenburg, Gronde, Bodenwerter, Lawenstein, Hallerburg, Wallensen, Eberstein halb, nebst der Pfandtschafft Hameln halb, auss dieser ietzigen uniuersal Erbtheilung ziehen, vnd deroselben alss ein praecipuum gelassen werden sollen, Ess hat sich aber die Fürstliche Dannenbergische Linie Ihre Jura, vnd wass Ihnen diessfahls in Crafft dess Funffzehenhundert Neun vnd Sechzigisten Jährigen Vertrags gebühren mögte, an deme allen jedoch die Fürstl. Zellische Linie ihnen nicht gestendig gewessen) in particulari Judicio oder sonst guetlich dieser stücke halber, auszutragen ausstrucklich vorbehaltten. Ob auch zwart die Fürstl. Zellische Linie ebenermassen die Graffschafft Hoya, Statt Hannouer, vndt das Ambt Wölpe vermöge dero bey den gehaltenen vnterschiedenen Communicationen angeführten Vrsachen eximiren wollen, So hat dennoch dieselbe zu bezeigung Ihres fridtliebenden gemüeths gerürte Stücke in die theilunge kommen lassen, Jedoch solches ebenermassen, cum reseruatione competentis Juris dessen aber die Fürstliche Dannenbergische Linie auch nicht gestendig gewesen, selbiges entweder zu Rechte oder in guette ausszuführen.

    Weiln auch zum Sechsten dass Fürstliche Hauss Braunschweig biss dahero, neben Magdeburg das Ausschreiben zu Craisstägen, vnd andere deme angehörige Jura gehabt, auch ein deputirter Standt dess Reichs gewesen, welche digniteten nicht getheilet, sondern Jedesmahls nurt bey einem sein vnd verpleiben können, So seind zwarten derhalben noch bey lebzeiten Hochgedachtes Hertzogen Augusti dess Eltern F. G. Christmilden angedenckens vnterschiedliche wege vorgeschlagen Entlich aber ist beliebet, dass dieselbe baiderseits nun vnd hinführe Jedessmahls bey dem Eltisten Regierenden Herren Zellischen Wulfenbüttelschen vnd Calenbergischen theils eintzig vnd allain sein, stehen vnd verpleiben darunter auch Crafft diser Vergleichung, bloss auf das Senium vnnd gar nicht auf andere Dinge, noch einig Jus reprsesentationis so viel diesen punct betrifft, ein absehen gehabt haben, So baldt auch der Eltiste Regierender Herr, nach Gottes willen Todes verfahren würde, solche digniteten also forth ipso Jure auf den alssdann lebenden Eltesten regierenden Herrn, ess sey derselbige in wass ietztgedachten dreyen Linien er wolle, verfallen, vnd dagegen die andere regierende Herrn gar kein behelff noch ausszüge, es haben die auch nahmen, wie Sy wollen, vnd nichts mit alle, den bloss gedachte wirckliche translation befreyen vnd entnemen sollen. Zu dessen facilitirunge, vnd damit darunter schedliche, zu vnfriede vnd vneinigkait gereichende verzöger: vnd spaltunge verhüetet pleiben mögen, Soll der Jenige bey welchen obgemeltte digniteten zur einer Yeder Zeit sein werden, dem oder den andern Regierenden Herrn, von allem wass seiner Zeit sich begeben wirdt, iedesmahls ohnverlengert abschrifften zusenden, So baldt auch ausschreiben ergehen, darauss vnd wass auf den also verkündigten Zusammenkünfften zu tractiren mit den andern communiciern mit denselbigen sich wo müglich eines Voti vergleichen, vnd die originalia von allen Interessenten vorhero Abschlifft dauon ertheilet in deine absonderlich darzu bey Vnnserm Stiffte Sancti Blasii in Braunschweig bey Vnnsere andere niedergesetzten Samptkasten vberschicken vnd niederlegen lassen.

    Dessgleichen soll es vors Sybende, mit dem Original Gesamb Lehen vnd allen andern vnser Fürstliches Hauss insgemein angehenden Briefen gehalten, Jedoch mit der masse, dass dem Jenigen, welcher solche Lehen vnd andere Briefe aussgewürcket vnd aussgelöset, vorhero die darauf verwahnte Spesen vnd kosten, dem herbringen nach pro quota erstattet werden.

    Die Vniuersität Helmstädt soll zum Achten in communione verpleiben, derogestaldt vnnd also, dass die professorn mit gepüerlicher Pflicht dem ganzen Hause sich verwand machen, die Inspection vnd Visitation von allen Fürstlichen Linien vnd deren Landtschafften, so zu vnderhalt der Vniuersität wass herschiessen werden, vermüge der Statuten angeordnet, gehaltten, auch nach befindung die nothturfft angeschaffet werden, dass Directorium aber der Vniuersität, nemblich die iedesmahlige confirmation der Vicelectorn vnd Verordnung zu den actibus promotionis, Beayd: vnd bestellung der Professorn vnd wass sich sonsten Jährlich Extraordinem zutragen möchte, vnter den dreyen Fürstlichen Linien dem gestalt alle Jahr abgewechsselt werden sollen, dass die Fürstliche Harburgische Linie mit guetem willen der Fürstlichen Zellischen Linie vom negstkünfftigen Ersten Januarij dess Sechzehenhundcrt Sechs vnd Dreissigisten Jahrs, dass Erste Jahr nach dessen verfliessung die Fürstliche Zellische Linie, dass andere Jahr Nachgehents das dritte Jahr, die Fürstliche Dannenbergische Linie, das vierte Jahr wiederumb die Fürstliche Harburgische Linie, vnd also consequenter berürttes directorium dass Jahr vber führen, vnd bey welchem also das directorium stehet derselbige zugleich der Vniuersität Rector Magnificentissimus, wie vorhin, vnd den studijs zu ehren, sein wolle vnd solle, vnnd weil für Augen, dass gedachte Vniuersität, so dennoch ein treffliches ornamentum dess ganzen Landes auf bissherige masse nicht wird erhaltteil werden können, So ist dahin verabredet, dass auch die Fürstliche Calenbergische dann auch die Hoyasche: vnd Blanckenburgische Landtschafft förderlichst ersuchet werden sollen, ein Jährliches gewisses zu vnderhalttung der professorn zu uerwilligen vnnd herzuschiessen vnd soll dem negsten wegen des modi praesentandi der professorn auch wegen dess beneficij communis mensee, dessen erhalt: vnd Vermehrung, vermittelst einer Zusammenschick: vnd deputirung in loco Academiae gewisse Verfassung vnd Ordnung gemachet, vnd dabey beobachtet werden, dass alssdann zugleich ein gewisser numerus professorum, vnd bey Jeglicher profession ein gewisses Jährliches vnueränderliches Salarium oder Besoldung constituiret vnd verordnet werde.

    Vors Neundte hat man sich freund Vätterlich vereiniget, dass die sambtliche Ober: vnd Vnterhartzische Bergwerckh dess orts gefundene vnd angefundene, wie auch die Hochait vber die Bergwercke vnd BergStätte, nemblich Zellerfeld, Wildeman, Gründt vnd Lautenthall, Imgleichen die beeden Rammelssbergische vnnd Zellerfeldische Forsten, dass Saltzwerck zu Julius Halle, auch Eisenfactorey vnnd Hüttenwerekh zu Gittelde (Jedoch das Flecken Gittelde, welches zu der Hocheit dess Hauses vnnd Ambts Stauffenburgk gehöret, aussbescheiden) noch zur Zeit, biss zu ferner guettlichen vergleichung vnzertheilet, zu gleichen nutz vnd Vorthail zwischen den dreyen Fürstlichen Linien pro quotis gemein pleiben soll, dero gestalt, dass das Berg-Ambt, vnd alles wass dahin gehörig nomine communi administriret, die Berg Ambts Diener vnnd Officirer in gesambt communi consensu (bey dem Annehmung aber alle drey Linien gegen einander sich freund vätterlich vnd schiedtlich zu bezeigen sich erkleret) bestellet in gesambte Pflicht genommen, zu den gewöhnlichen Visitationen, befahrungen, aufnahm, Rechnungen und derogleichen nothwendigkait von allerseits Interessenten gewisse friedfertige vnd der Sachen kündige Persohnen Jedesmahls, vnd, wo müglich alle Quartal verordnet, die eingerissene defect vnd mangel examiniret abgeschaffet, verbessert, vnd die Bergwercke aufs beste alss müglich, zu gutem Stande wider erhoben werden sollen, Wass auch vor Sachen biss dahero vors Berg Ambt gehörig gewesen, die werden billig bey demselben zur entscheid vnnd vergleichung gelassen, So viel aber betrifft die vors Geistliche Consistorium gehörige Sachen, Item die appellationes in Ciuilibus in denen Sachen, so vors Bergambt nicht gehören, alss in welchen baiden Puncten die superioritet über die Berg-Städte an Ihme Selbsten beruhet, ist einmüetiglich verabscheidet, dass solche superioritet von obgedachten Fürstl. Zellischer respectu Calenberg: vnd Fürstl. Dannenbergischer respectu Wolffenbüttelscher Linien alternatiue ein Jahr vmbs ander vom Ersten Januarij dess instehenden Sechzehenhundert Sechs vnd Dreissigisten Jahrs anzufangen exerciret, vnd von der Fürstlichen Zellischen Linie respectu Calenbergk, dass erste Jahr der anfang gemacht werden soll, vnd wann also in Ciuilibus vorgedachter massen appelliret oder in Consistorialibus eine sache introduciret, So werden solche Sachen an dem Ortte vnd bey der Fürstlichen Linien, bey der Sy Zeit geführter superioritet anhengig gemacht, billig aussgeübet So viel aber zu denn Embtern dess Fürstenthumbs Wulffenbüttel eigentlich in deren grenzen gehöret, es sey an superiorität Forsten, Forstgerechtigkaiten, Jagten Holzungen vnd andern Gerechtigkaiten, solches alles pleibet bey ermeltten Embtern, wie vorhin.

    So viel nun vors Zehende die exaequation vnd vergleichung der Cammer gefallen beeder Fürstenthümber, wie ungleichen der anschlag beeder Grafschaften anreichet, ist einmütig dafür gehaltten worden, vnd verglichen, dass so baldt immer müglich die Einbter durch verstendige Leuthe zu gründlicher erfahrung derselbigen pertinentien visitiret, die Cammer vnd Ambts - Rechnungen, wie auch andere nothwendige nachrichtungen, damit collationiret, darauf eine entliche vergleichunge der Fürstlichen Cammer gefälle gemachet, vnd wass alssdann einer oder ander Seiten ermangeln möchte, solches ein: oder anderseits vnfeilbahr ersetzt werden solle.

    Vnnd weil vors Eilffte obgesetzter massen die Fürstliche Zellische Linie, dass Fürstenthumb Calenberg vnd die Fürstliche Harburgische Linie, die beeden Graffschafften Hoya vnd Blanckenburg angenommen, darauss aber selbige beide Fürstl. Linien Ihres völligen antheils halber nicht contentiret vnd befriediget werden können, So ist solches residui halber, vnd welcher gestalt solches Jährlich abgeführet vnd erlegt werden soll, zwischen der seits vnd Hertzogen Augustussen dess Jüngern Fürstl. G. ein gewisser absonderlicher Vergleich getroffen, dabey es auch ohnfeilbar verpleiben soll,

    Zum Zwölfften ist dess Fürstl. hinterlassenen Archiui halber geschlossen, dass nachdem man nun im Hauptwerckh einig, gewisse Persohnen verordnet werden sollen, welche das alhie wie auch zu Wolffenbüttel vorhandenes Archiuum mit vleiss durchsehen, von einander legen, Wass dem Fürstenthumb Wolffenbüttel angehörig, Herzog Augustj dess Jüngern F. G. einhendigen vnd wass dem Fürstenthumb Calenberg zuständig, der Fürstl. Zellischen Linie respectu Calenberg, wass aber den Graffschafften Hoya vnd Blanckenburg angehörig der Fürstl. Harburgischen Linie kegen einer ieden Fürstl. Linie beglaubtes Vrkhundt aussantwortten sollen, Diejenigen documenta vnd Vrkhunde aber so dem gesambten Hause zustendig, Sollen, wie schon hieoben in etwas erwehnet, in eine oder mehr gemeine kasten gebracht, vnd wie vor alters gebreüchlich, auch die Vertrage aussweisen, bey dem Stifft S. Blasy nieder gesetzt werden. Wann auch in dem zu Hannover vorhandenen archiuo etwa noch documenta zu befinden, so entweder gemein, oder dem Fürstenthumb Wolffenbüttel allein angehörig, sollen die communia documenta dessgleichen in den gesambt kasten geliefert, die Wolffenbüttelsche aber Herzogen Augustj dess Jüngern Fürstl. G. aussgeuolget werden.

    Zum Dreyzehenden wegen der hinterlassenen Munition Artollerey Gewehr Craut vnd Loth ist verabschiedet, dass solches alles so baldt müglich, vnd zu practiciren, in eine richtige verzaichnuss gebracht, vnnd darüber den negsten eine freund Vätterliche Vergleichung getroffen vnd einem Jeden das seine dauon entweder abgeuolget, oder bezahlet, oder sonsten dafür erstattung gethan werden soll.
    Zum Vierzehenden ist an Ihme selbst richtig vnd billich vnd haben die Fürstl. Herrn Agnaten einer dem andern festiglich versprochen, dass einem theil von dem andern seine portion, es betreffe solches viel oder wenig, aller gebühr gewehret, auch die Fürstl. Herrn Agnaten vnd Successorn aller dreyer Linien, wegen erhalttung der Fürstenthümber vnd Graffschafften auf gebührende bezeugung einander freundt vatterlich vnnd getrewlich meinen, Ehren, Lieben vnd gegen dess Hochlöblichen Hauses widerwerttige, vor einen Mahnn stehen, absonderlich aber zu entfreyung der Vestung Wolffenbüttel S. Hertzog Augustj dess Jüngern Fl. Gnd. von dero Herrn Vettern fleissigste müglichste assistentz vnd handtbiettung an allen dienlichen artten geschehen solle.

    Betreffend, vors Funffzehende die onera vnd schulden last, so die Fürstl. Herrn Agnaten zu agnosciren haben möchten, ist beliebet vnd für billig erachtet, dass dieselbige allerseits proportionabiliter et pro ratis getragen, keiner für dem andern beschweret, sondern allerseits gleicheit gehaltten werden solle. Insonderhait wollen I. F. G. gegen alle pretensiones für einen Mannhafften, vnd damit die Fürstl. Schöningische Embter von dem onere der Fürstl. Wittiben zu Schöningen zu: vnd ansprache liberiret vnd solches auf erträgliche mittel accommodirt werde, Ist verabschiedet, dass Hochgedachte Fürstl. Wittib den nechsten gebüerlich behandelt vnd das vberbleibende onus pro rata von den Fürstlichen Agnaten in gesambt getragen werden solle, der übrigen insonderhait auf dem Fürstenthumb Calenbergk praetendirten onerum halben, wollen sich die Fürstl. Herrn Agnaten alss dann auch zugleich zusammen thuen, alles in reiffe erwegung ziehen, vnd sich eines einhelligen würcklichen Schlusses der adaequation halber pro rata freundlich vergleichen.

    Die Graff: Adeliche, Bürger vnd Bawer Lehen, so von beeden Fürstenthumben Wolffenbüttel: vnd Calenberg, auch beiden Graffschafften biss daher zu Lehn gangen Sollen vors Sechzehende bey yedem Fürstenthumb vnd Graffschafften dahin dieselbige bey Zeitten Hertzog Hainrichen vnd Hertzog Erichen den Eltern vnd Jüngern gehörig, wovon die vorhandene Lehen Registratur gründliche nachrichtung geben thut, verbleiben.

    Alss auch ferners vnd vors Sybenzehende, in consideration gezogen, wie die praesentatio zu den praebenden in den Stiftern Sti. Blasii vnd Cyriacj in vnd vor Braunschweig, zu einer vnstreitigeu billigmessigen vergleichunge gebracht werden möge, vnd aber dieser Punct ehe vnd zuuor man desshalben gründliche erkundigunge eingezogen, nicht gefasset werden können, So ist derselbe biss zue künftiger weiterer vergleichung aussgesetzet, vnter dessen aber den Stiftern S. Blasij vnd Cyriaci bericht hieuon zuertheilen, anbeuohlen worden,

    Da auch vber verhoffend, vors Achtzehende noch ein mehrers hinterstellig verplieben sein soltte, desshalben weiter Vereinigung nötig, solches soll auf denen fürters eruolgenden Zusammenkünfften, von den Fürstl. Herrn Successorn oder derselben Geuolmächtigten Abgesandten in Rath gezogen, vnnd weiter vergleichung darüber getroffen, auch der punctus administrandae Justiciae forderlichst gefasset werdeil, vnd haben darunter Ihre F. G. allerseits Landtschafften Ihrer hergebrachten Priuilegien frey: Recht: vnd Gerechtigkaiten, der gnüge versichert.

    Dass nun alle vnd yede vorgesetzte articul mit gutem Wissen, willen vnd einhelliger beliebnus aller ob hochgedachter Fürstl. Herrn Agnaten Gebrüeder Vättern vnd Successorn meistentheils auf vnderthenige vnterhandlung der Fürstlichen Braunschweigischen hinterlassenen Räthe vnnd baiderseits Landtschafften Wolffenbüttel: vnd Calenbergischen theils, Nemblich Hainrich. Julij von Kniestadt Marschallen, Joachim Götzen von Olenhausen, Franz Jacob von Kram hinterlassener geheimer Rathe, Herrn Petro Abbten dess Closters Riddagshausen, Johann Wilhelm Tedenern, Probsten zu St. Blasy in Northaim vnd Wibbrechtshausen, Jobsten von Weihe, Grossvogten, Friderich Wilhelm Ganss, Obristen Leutenambten, Leuin Haken, Aschen Clauss von Marenholtz, Borries von Wrissberg, Carl von Cram, Jacob Arend Papen, dann wegen der Städte in baiden Fürstenthumben Dr. Johann Schwarteköpften vnd Lt. Henrici Petrei, Montags post Luciae Virginia, war der vierzehende Decembris nach vnsers Erlösers Jesu Christi geburth, im Jahr Sechzehenhundert fünff vnd dreissig fürters auch nach absterben der weilandt Hochwürdigen Durchleuchtigen vnd Hochgebornen Fürsten vnd Herren, Herrn Augustj dess Eltern postulirten Bischouen dess Stifts Ratzeburg, vnd Herrn Julij Ernsten Geuettern Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburg u. s. w. beeden Hochseeligen zwischen denen noch vberlebenden sambtlichen Fürsten, fürstlichen Herrn Brüedern vnd Vettern, auf embsige bemühung derselben Geheimbder Räthe vnd Diener abgeredet beliebet vnd geschlossen, Dessen zu Vrkundt haben Ire Fürstl. Gnd. dieses mit aignen Handen vnderschrieben vnd Ihre Fürstl. Pitzschafften wissentlich hierunter hangen lassen, So geschehen Zelle den Zehenden Decembris Anno Sechzehenhundert Sechs vnd Dreissig, Friderich Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg, Wilhelm Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg, Otto Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg, Augustus Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg, Georg Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg.

    Vnnd Vnns darauf eingangs benente Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburg für sich vnd in nahmen dess gesambten Hauses allervnderthenigist angerueffen vnd gepetten, dass Wir disen zu abwendung allerhandt besorgter Irrung vnnd missuerständtnus aufgerichten Vergleich vnd Erbvertrag zu mehrer desselben becräfftigung von Kaiserlicher macht wegen zu confirmirn vnd zu bestettigen gnedigelich geruheten, Dass haben wir angesehen, solch Ihr gehorsambist demütige pitte, Vnnd darumb mit wohlbedachtem mueth gutem zeitigen Rath vnd rechter wissen, ausstragender Kayr. Zunaigung, vnd habender Sorgfalt damit vnter Ihnen Hertzogen vnd gesambtem Hauss Braunschweig vnd Lüneburg gueter Friedt vnd ainigkait erhaltten werde, obinserirten Vergleich vnnd Erbvertrag alss Römischer Kaiser alles seines Inhalts gnediglich Confirmirt vnd bestettigt, Thun dass Confirmirn vnd bestettigen denselben hiemit von Römr. Kaiserlicher Machtvollkommenhait, wissentlich in crafft diss Brieffs: Vnnd mainen setzen vnd wollen, dass derselbe in allen seinen wortten, puncten, Clausuln, Articuln, Innhaltt: main: vnd begreiffungen krefftig vnnd mechtig sein, von allen thailen steet, vesst vnd vnuerprüchlich gehaltten vnd volzogen vnd Sy sich dessen alles seines Inhalts geruhigclich frewen, gebrauchen vnd geniessen sollen vnd mögen, von allermeniglich vnuerhindert, Doch vns, dem heiligen Reich, vnd sonst Menigclich an seiner Lehenschafft Rechten vnd Gerechtigkaiten vnuergrieffen vnd vnschadlich: Vnd gepietten darauff allen vnd yeden Churfürsten, Fürsten, Geistlichen vnd Weltlichen Prälaten, Grauen, Freyen, Herrn, Kittern, Knechten, Landtvögten, Hauptleuthen, Vitzdomben, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amptleuthen, Landtrichtern, Schulthaissen, Burgermaistern, Richtern, Räthen, Burgern, Gemainden vnd sonst allen andern vnsern vnd des Reichs vnderthanen vnd getrewen, Wass würden Standts oder wesens die seindt, ernstlich vnd vestiglich mit diesem Brieff: Vnd wollen, dass Sy mehrgedachte Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburg: Ihre allerseits Erben vnd Nachkommen an hieuorgeschriebenem zwischen Ihnen aufgerichtem Vergleich vnnd Erbvertrag, vnd diser vnserer darüber erthailter Kaiserlichen Confirmation vnd bestettigung nicht hindern noch irren, sondern Sy dessen allerseits geruhigclich geprauchen geniessen, vnd gentzlich darbey pleiben lassen, darwider nichts thun, handien oder fürnehmen noch yemandts andern zu thun gestatten, in kaine weiss noch weeg, alss lieb ainem yeden seye, vnser vnd dess Reichs schwere vngnadt vnd Straff vnd darzu ain Poen, nemblich Funfftzig Marck löttigs goldts zuuermeiden die ein yeder so offt Er fräuentlich hierwider thette, vnnss halb in vnser vnd dess Reichs Cammer, vnd den andern halben thail offtgedachten Hertzogen zu Braunschweig vnnd Lüneburg oder dem Jehnigen so dargegen belaidigt wurde, vnnachlesslich zu bezahlen verfallen sein solle.

    Mit Vrkundt diss Brieffs besigelt mit vnserm Kaiserlichen grössern anhangendem Insigel: Der geben ist auf Vnnserm Königlichen Schloss zu Praag, den Syben vnnd zwaintzigisten Tag dess Monats Augusti, Nach Christj Vnnsers lieben Herrn vnnd allein Seeligmachenden Gnadenreichen Gepurths Sechzehenhundert, vnnd im Acht vnd Dreissigisten: Vnnserer Reiche dess Römischen im Andern, dess Hungarischen im Dreyzehenden vnnd dess Bohembischen im Ailfften Jahren.

    Ferdinand.
    VS. Ferdinandt graff Gurtz.

    Ad mandatum Sacae Caesae Maiestatis proprium
    Arnoldin v. Clarstein.

    IX. Accidenzvertrag vom 10. December 1636.

    (Ungedrückt.   Aus dem königlichen Staatsarchiv zu Hannover.)

    Von Gottes gnaden Wir Friederich Thumbprobst des Ertz-Stiffts Brehmen, Augustus vnnd Georg des löbl. Nieder Sächsischen Creysses General, Gebrüdere vnndt Vettern, Hertzogen zu Braunschweig vnnd Lüneburgk u. s. w. Thuen kundt hiemit vnnd bekennen, Allss Wir Vnnss die Allgemeine Noth Jammer vnnd Elendt, darinnen Vnser liebes Vaterlandt Teutscher Nation durch das nunmehr vber die Achtzehen Jahr angestandenes leidiges Kriegswesen gerahten, Insonderheit die Vnsern Fürstenthumben Graff, Herrschafften vnnd Landen imminirende grosse gefahr, tragenden Hohen Fürstlichen Regierungs Ampts halber pillig zu Hertzen gezogen, Dabeneben Vnnss auch der nahen Anuerwandtnuss, damit Vnnss Gott vnndt die Natur gegen einander verknüpfet vnnd verbunden, dan erinnert, Wie dass wegen Vnser am Fürstenthumb Braunschweig Lüneburgk Wulffenbüttell vnnd Calenbergischen theils gesambten Succession, noch vnterschiedtliche puncta hintersteilig, welche lange nicht hinstehen können, Vnnd welcher gestalt Vnsere löbliche Vorfahren von etlichen Hundert Jahren hero heilsahme dienliche Verfass: vnndt Vereinigungen vnter sich gehapt, sich auch, so lange dieselbige gehalten vnd in schuldige Obacht genommen, woll befunden, So palt dieselbige aber verlassen vnnd übergangen, es zu höchstschädtlichen Landt vnnd Leuten zum eussersten Verderb gerahtenen Zertrennungen hinausgeschlagen, vnnd wo Jemahlss eine Zeit gewesen, darinnen gute treweyfferige Zusammensetzung nötig gewesen, dass solches eben die Jetzigesten, alss welche vf widrigen fall bey denen im Heyligen Röm. Reich nun geraume Jahr vber sehr schrecklichen vergangenen Verenderungen, vnndt dessen Chur Fürsten vnnd Ständen noch immer mehr vnnd mehr erfolgenden Voneinandersetzungen, einem Jeden absonderlich die gentzliche ruin vnnd Vntergangk fast täglich andrawen vnnd für Augen stellen, Dass Wir Vnnss demnach heute vntengesetztem dato zusammengethan, vnnd Vnnss vf vorgangene treweyfferige Vnterhandlung Vnser zu endtssbenanten Rähte vnnd Diener ferner nachgesetzter massen ohnwiederruflich vnnd Ewigwehrendt verglichen vnnd vereiniget;

    1.    Nemblich vnnd vors Erste, Demnach des Allerhöchsten Gottes allein weisen vnerförschlichcn Raht vnnd Willen nach,  der Weylandt Hochgeborner Fürst, Herr Friederich Vlrich, Hertzog zu Braunschweig vnndt Lüneburgk u. s. w. Vnser freundtlicher lieber Vetter, Christmilter gedächtnuss,   den 11 Augusti des verlittenen Eintausendt Sechshundert Vier vnnd Dreyssigsten Jahrs dies Zeitliche gesegnet, vnnd vnter Vnnss,  wie auch Vnsers respective  freundtlichen lieben Bruderss vnd Vetters Hertzogen Augusti des Eltern numehr auch sehl., Dan Vnsern freundtlichen lieben Vettern Harburgischer Linien, Hertzogen Wilhelm vnnd Hertzogen Otten L. L. Ld.  seiner Hertzogen  Friederichen Vlrichen Ld.  hinterlassenen,  vf Vnnss Jetztgemelte vnnd Vnsers auch respective freundtlichen lieben Bruders vnnd Vettern Hertzogen Julij Ernsten Sehl. Ld. Ingesambt verfallenen Fürstenthumb, GraffHerrschafften vnnd Landen halben, den 14 negstabgewichenen Decembris vnnd also numehr fürm Jahre zu Braunschweig vf vorgangene langksahme mühesehlige tractaten ein gewisser Erbvertragk beliebet vnnd vffgerichtet, So lassen Wir es dabei in allen seinen Puncten, Clausuln vnnd Inhaltungen,  ausserhalb was hierinnen ausstrücklich geendert, hiemit nochmahls verbleiben, Vnndt wollen, dass darüber steiff vnnd ohnuerenderlich  gehalten,   demselbigen  auch  ohnuerbrüchlich gelebet vnnd nachgesetzet, noch Jemandts dagegen zu kommen, verstattet werden solle;

    2.    Wollen auch vors Ander zu dessen desto krefftiger effectuir: vnnd fortSetzung bey der Röm. Kayss. Mayt. Vnsern Allergnedigsten Herrn  also forth verlnittulss dienlicher eröfnung derer darin getroffener theilunge,  dahin  einkommen, dass ein Jeglicher nicht alleine bey seinem Ihme vermöge selbigen Vertrages gefallenen, vnnd fürters von seinen, oder seinen Herrn Brudern cedirten Antheille, vnnd in specie wir Hertzog Augustus bey dem Fürstenthumb Wulffenbüttell, vnndt Wir Hertzog Georg bei dem Fürstenthumb Calenbergk, wie Imgleichen gedachte Vnsere Vettern Harburgischer Linien, bei den acceptirten beeden Graffschafften Hoya vnnd Blanckenburgk geschützet,  sondern auch einem Jeden die bei seinem theill, wie die vor diesem alleine gewesen vnnd administriret, herbrachte vnnd sonsten denen vermüge der observantz im Heyl. Röm. Reich folgende Regalien, digniteten, Würde Session vnnd Stimme zusambt allen, was denen anhengig, ohne einige Sperr: vnndt Hemmung,  ohngehindert gelassen werde,  vnnd desswegen Vnnss gar nicht trennen,  sondern für einen Man stehen,   bis so lange zureichende wirckliche resolutio erfolget,

    3.    Allss Jedoch vors Dritte die bei der durch erwehnten tödtlichen Hintritt Vnsers Vettern Hertzog Friederich Vlrichen Sehl. Ld.   aussgangener Wulffenbüttelscher Linien beide dignitates, dass der Begierender Fürst selbiger Linien ein deputirter Standt des Reichs, vnnd ein Aussschreibender Fürst im Nieder Sächsischen Creysse, nicht getheilet werden vnnd Jedesmahls nurt bei einem sein vnnd verbleiben können, so ist beliebet,  dass solche beede dignitates nun vnnd hinführo Jedesmahls bei dem Eltesten Regierenden Herrn Zellischen, Wulffenbüttelschen vnnd Calenbergischen theilss eintzig vnnd allein sein stehen vnnd verpleiben, darunter auch Crafft dieser Vergleichung bloss vf das Senium, vnnd gar nicht vff andere Dinge, noch einig Jus repraesentationis soviell diesen Punct betrifft, ein absehendt gehapt haben, So palt auch der Eltiste Regierender Herr, nach Gottes Willen Todess verfahren wirdt, solche digniteten alsoforth ipso Jure vf den alsdan lebenden eltesten Regierenden Herrn, es sey derselbige in was Jetztgedachten dreyen Linien er wolle, verfallen, Vnnd dagegen die andere Regierende Herrn gar kein Behelff noch Ausszuge, es haben die auch Nahmen wie sie wollen, Vnnd nichts mit alle dan bloss gedachte wirckliche translation, Befreyen vnnd entnehmen soll, Zu dessen facilitirung, vnnd damit darunter schädtliche zu Vnfriede vnnd Vneinigkeit gereichende Verzöger: vnnd Spaltung verhütet pleiben mögen, soll der Jenige bei welchem obgemelte digniteten zu einer Jeden Zeit sein werden, dem oder den andern Regierenden Herrn von allem, was bey seiner Zeit sich begeben wirdt Jedesmahls ohnverlengerte abschlifft zusenden, So palt auch Ausschreiben ergehen, darauss vnnd was vff der also verkündigten Zusammenkunft zu tractiren, mit den andern communiciren, mit denselbigen sich, wo müglich eines voti vergleichen, vnnd die originalia, wan allen Interessenten vorhero abschlifft dauon ertheilet, in dem absonderlich dazue bey Vnserm Stifft St. Blasij in Braunschweig bey Vnsere andere niedergesetzten Samptkasteu vberschicken vnnd niederlegen lassen,

    4.    Desgleichen soll es,  vors Viertte,  mit den Original gesampt Lehen vnnd allen  andern  Vnser  Fürstliches Hauss   insgemein  angehenden Brieffen  gehalten, Jedoch mit der masse,  dass dem Jenigen,  welcher  solche Lehen:  vnnd  andere Brieffe aussgewircket vnnd aussgelöset, vorhero die darauf verwendete Spesen vnndt Besten, dem Herbringen nach pro quota erstattet werden,

    5.     Da beneben vnnd vors Fünffte, Alldieweill gedachter Vnser gesampt Succession halber sich auss, vnnd nach dem angezogenen Braunschweigischen Erbvertrage noch allerhandt puncta eräuget, Derentwegen vom gantzen Hause im vergangenen Junio vnnd Julio  zu Peina   vnterschiedliche  Zusammenkünffte  angestellet, Darbei auch,  wie imgleichen nochmahls anietzo etzliche puncta vf einen gewissen fuess gesetzet,  So hat es darbey sein Verpleiben,  vnnd verhoffen,  dass auch dem gantzen Succession Werck  vermittelst  Götlicher Verleihung  bei  schierstkünfftiger Zusammenkunfft,  so naher Gosslar angesetzt,  sein endtliche mass werde gegeben werden können,

    6.     Gleich wie Wir nun vors Sechste, bei diesen besorglichen Zeitten Vnsere Regierung allesambt im Nahmen der Heyligen, Hochgelobten Dreyfaltigkeit angetreten, So versehen Wir Vunss auch zu der Gütlichen Allmacht, ess werde dieselbige solche Vnsere trewgemeinte Intention  auch von  oben herab  mit dem  Geist der gnaden, Weissheit, vnnd allen andern  Hochgesegneten Successen reichlich Bene deyen,   Alss  Jedoch  deroselbigen  Beystandt,  an rechter,  wahrer,  treweyfferiger Zusammensetzung vnnd bei so nahen eines Fürstlichen Hauses Anuerwandten, eine richtige gute Conformitet in consiliis das Beste thuet, dieselbige auch einmahl ohnzweiffentlich in conservation des Hauses, vnndt dass das Landt der von Gott vnnd der Natur vnter Vnnss gepflantzten nahen Bluetverwandtnuss ohne einigen Anstoss bis an Vnser allerseits ende ohne vffgelöset bestehe, vnnd vff Vnsere Posteritet gleichermassen bestendig transferiret, auch alles zu Vnsers Hochfürstlichen Hauses vnndt allerseits Lande vnnd Leute vffnahme vnnd Wollfarth angeordnet vnnd angestellet werde, So wollen Wir Vnsere Rähte vnnd Bediente darauff, vnnd dass Sie darnacher eintzig vnnd allein Ihre Consilia, thuen vnnd lassen einrichten, hiemit ernstlich verwiesen haben.

    7.    Nichts minder bestehen vors Siebende, die grundveste eines Jeglichen woll formirten Regiments negst Gott ohnzweiffentlich vf rechter wahrer Verfassung des Geist- vnndt Weldtlichen Status, Gleich wie Wir nun in der Seligmachenden Lehr des Heyligen Evangelij,  wie  dieselbige in den Schrifften der Heyligen Propheten vnnd Aposteln, denen dreyen Haupt Symbolis, der vngeenderten Anno 1530 Kayser Carln dem Fünfften von Vnsern Herrn Grossvatern Lobsehliger gedächtnusse, vnnd wenigen andern  Chur-Fürsten vnnd Ständen vbergebenen Augspurgischen Confession,  deroselben Apologia vnnd andern in diesen Vnsern Landen  erfolgeten libris Symbolicis begriffen, vnnd von Vnsern löblichen Vorfahren mit gefahr Leibes vnnd Lebens vnnd  mechtigen grossen Vnstatten,   biss  in  Ihre  sterbegruben verthediget,  von Kindt vfferzogen,   Also Bekennen Wir Vnnss auch allesambt darzue von Hertzen,   wollen   davon  nimmermehr  abweichen,   sondern  dabei  beneben Vnser getrewen Landtschafft,   daferne  vber Zuversicht dahero  einige  gefahr  entstehen solte,  Leib vnnd Leben,  gutt vnnd Bluett vfsetzen,  vnnd Sie bei solchem Schatz bis in Vnsern Todt,  vermittels Götlichen Beystandts  schützen vnnd verthetigen, Wollen auch dass Vnsere Junge Herrschafft vnnd alle  davon posterirende Nachkommen in keiner andern Religion erzogen,   noch das einige Persohnen,  welche deroselben nicht von Hertzen zugethan,  zu einiger Bedienung,  viell weniger aber Rahtss oder andern fürnehmen Bestallungen,  wissentlich  verstattet,  vnnd da sich bei einem  oder andern  eintziger auss wahrem bestendigen grunde   herrürendem Verdacht ereugen würde, dass derselbige also forth dimittirt vnnd keinen Consiliis mehr,   Insonderheit aber zu gedachter Vnser Jungen Herrschafft Information nicht ferner gelassen werde,

    8.    Ebener gestalt wollen Wir vors Achte, mit anstellung der Schulen, Insonderheit Vnser Julius Vniuersitet gehalten haben,   Vnnd  dieweill  sich eine sehr schädtliche Vngleicheit bei Information der lieben Jugendt befindet,   die diseiplina Ecclesiastica auch ein Zeit lang sehr gefallen,  dan zu Verhütung allerhandt ärgernüssen die Kirchen Ceremonien vnnd alles ander,   so  der  Geistlichkeit  angehörig vnnd dauon dependiret, soviell eines Jeglichen Landess vnnd ortts gelegenheit leiden will,  billig zu einer dienlichen Conformitet gebracht werden,   So wollen Wir dennegsten, so palt immer müglich, die an einem Jeden ortt befindtliche Kirchenordtnung gewissen verstendigen Persohnen vntergeben, dieselbige so viell thuenlich, gleichformig einrichten,  alssdan Vnser getrewen Landtschafft vortragen,  vnnd mit einhelligem Consens zu Jedermennigliches Wissenschafft vnnd observantz in Vnser Fürstenthumber vnd Lander publiciren lassen.

    9.    Eerinnern Vnnss dabei vors Neundte pillig, was gedachte Vniuersitet die Zeit über,  welche dieselbige angestanden, nicht allein diesen, vnnd den negstangrenzenden, Sondern auch frembden Landen vnnd Nationen für grossen nutzen gebracht, wie darauss in allen Ständen fürnehme tapfere Leute entsprossen, vnnd was an deroselbigen, als eines Seminarij aller Christlichen Tugenden vmid wahrer Gottesfurcht, Vnnss, Vnsern Nachkommen vnnd Landen gelegen, Vnnd wollen demnach Vnnss hochangelegen sein lassen, Vnsere Bähte vnnd Bediente auch vnter andern hiemit dahin zu sehen, austrücklichen Befehliget haben, Damit selbige Vniuersitet foderlichst hinwieder erhoben, mit woll qualificirten düchtigen Persohnen Besetzet, dieselbige mit rühmblichen Vnterhalt versorget vnnd beneficium communis mensae zu seinem vorigen Stande hinwieder gebracht werden müge,

    Ob dan woll die Stadt Hellmstett, das domicilium der Vniuersitet zu dem Fürstenthumb Wulffenbüttell mitgehöret, Wir Vnnss auch nicht versehen wollen, dass deswegen von dem Herrn Abt zu Werden Vnnss einiger Streitt vor diesem verlauteter massen moviret werden solle, Wofern Jedoch solches vber vermuhten erfolgen solte, Vnnd wir Hertzog Friederich vnndt Hertzog Georg Gebrüdere deswegen zeitig avisiret werden, So versprechen Wir Vnnss darunter zu allermüglichen assistentz, Wir Hertzog Augustij aber dagegen es bei der Stadt Hellmstedt in die Wege zu richten, auch darüber bestendig zu halten, dass die Professores vnndt studirende Jugendt zusampt andern der Vniuersitet angehörigen sich vber Bürger vnnd Raht nicht zu beschweren haben mögen, Vnnd es derhalben bey nunmehr bevorstehenden Visitation nicht allein bei dem zwischen der Vniuersitet vnnd Raht daselbst bisshero üblichen herbringen zu lassen, sondern der Vniuersitet vnnd dero gliedtmassen nach müglichkeit mit ferner gnade zu favorisiren.

    10.    Negst  deine  vnnd  vors Zehendte erinnern Wir Vnnss der trewe vnd pflichte,  damit Wir der Röm.  Kayss. Mayt.  vnndt dem Heyl.  Römischen Reich verwandt,   Gedencken auch dauon,  vnnd von des Heyligen Römischen Reichs Abschieden, Constitutionen, Satz: Verord: vnnd Verfassungen nimmer abzutreten, sondern wollen Vnnss in derselben schrancken ohngeendert Bestendig verhalten, Desgleichen auch Vnser Jungen Herrschafft vnnd Nachkommen zu thun,  Dan Vnsern Rahten vnnd Bedienten Ihre Consilia vf solchen grundt vnuerrücket zu bawen vnnd in keinem raht, darinnen dagegen gehandelt wirdt, sich befinden zu lassen, ernstlich vnnd bei Vermeidung Gottes vnser vnnd sonsten der Obrigkeit  ohnausspleiblichen Straffe vnnd Vngnade gebotten haben, Alle Ihre Consilia thuen vnnd lassen allein dahin zu dirigiren,  dass der Röm. Kays. Maytt. Vnnd dem Heyligen Römischen Reich schuldiger respect vnnd gehorsamb geleistet,  des  Reichs Beste vnndt Wollfahrt befordert,  vnnd mit Churfürsten vnnd Ständen,  zumahln den Evangelischen vnnd Vnsern glaubensgenossen bestendige freundtschafft vnnd gute vertrawliche correspondentz gepflogen vnndt erhalten, Alle Rahtschläge, bevorab innerhalb Vnsers Hauses  zu Friede vnnd Einigkeit gerichtet Vnnd niemandt,   welcher zu Vnruhe,  Widrigkeit,  Hass,  Neidt,  vnndt  ohnnötigen  gezängke geneiget,   dazue admittiret noch dabey geduldet werden.

    11.     Ob dan woll, vors Eilffte die leidige Evidentz mehr dan gutt ist, bezeuget, wie übell vnnd elendiglich die mit Ausslandischen Potentaten zu Zeitten getroffene alliancen,  confoederationes vnnd Verbündtnuss Jedesmahls abgelauffen,  vnnd dahero  nicht  hoffen wollen,  dass Jemandt von Vnnss dazue geneiget sein,  oder einige Begierde tragen solle; damit Jedoch auch Vnser Fürstliches Hauss deswegen gepürlichen gesichert sein vnnd verpleiben möge, So versprechen Wir hiemit vor Vnnss Vnnd Vnsere Nachkommen vestiglich, dsss wir vnnd Sie, auch Vnser vnnd Ihrer keiner, dergleichen wider die Rom. Kayss. Mayt. vnnd das Reich gehende confoederationes in ewigkeit nicht eingehen, sondern sich vielmehr Gottes vätterlicher Schickung nach in etwas trücken vnnd dessen gnedige rettung erwartten sollen.

    12.    Dessgleichen sollen vnnd wollen wir vnnd Vnsere Nachkommen, vors Zwölffte, ohne vnser oder Vnser an der Regierung folgenden Successorn Vorwissen vnnd beliebung in wichtigen Sachen,  fürnemblich  confoederationen vnnd Kriegs Verfassungen, wie auch in schweren vorfallenden Reichs: Krayss vnnd andern Consultationen nichts nichts  statuiren vnnd willigen,   Sondern gleich Vnnss Gott zu Herrn eines Vaterlandess gesetzet,  vnnd von einem Grossvater entspriessen lassen, Vnnss sampt vnd sonders eusserst angelegen sein lassen, dass alles woll gegründeter massen, gleich auss einem Hertzen herfliessend, auss einem Munde geredet, mit einer feder geschrieben,  dahergegen,  vnnd ohne sonderbare grosse erheblichkeit gar keine dissonancz zwischen Vnnss Vnsern Rahtschlägen vnnd Dienern gefunden werden.

    13.    Wollen vnnd sollen auch vors Dreizehende, einer den andern nicht verlassen,  sondern in allen begebenden nöhten mit Raht,  Hülffe vnnd Thatt trewlich beistehen, Vnnd Vnss niemahls an orth finden lassen, noch den Vnsern solches zu thuen  verstatten,  alda oder an welchen wieder einen oder andern von Vnnss oder Vnser Fürstliches Hauss,  oder auch wieder Vnser Landt,  Leute vnnd angehörige gehandelt vnnd gerahtschlaget werden müchte, vnnd daferne dessen etwas zu Vnser oder der Vnsrigen ohren vnnd Wischenschafft gebracht werden solte, Solches dem, oder den Jenigen,   welchen oder  welche  es concerniret,  also forth selbsten oder durch vertrawte Persohnen eröfnen lassen, Vnnd gleich es Vnnss selbsten geschehe vnnd begegnet, eusserst angelegen sein lassen,   Damit alles Vnheill verhütet vnnd abgewendet werden möge.

    14.    Die liebe Vnderthanen vnnd angehörige wollen vnnd sollen wir vnnd Vnsere Nachkommen, vors Viertzehende, über die gebühr nicht belegen, vnnd nicht mit acerbität oder Strenge, sondern mit gnad vnnd sanfftmuth regieren, Vnnd weiln solches nicht besser,  dan vermittels  administrirung  gleichniessiger durchgehenden Vnparteylichen Justiez geschehen kan, welches abermahll vnzweiffentlich von guten Verfass- vnnd Ordnungen dependiret,  So wollen Wir dennegsten dahin sehen, dass mit Zuziehung  allerseits Landtschafften  (bevor ab da dieselbige dadurch in desto besser vernehmen gesetzet vnndt conserviret werden können)  auch in Cantzley: Hoffgerichts vnnd Policey - Ordtnungen,   so viell practicirlich vnnd  eines Jeglichen ohrts Beschaffenheit vnndt Bewantnuss leiden wirdt, eine durchgehende conformitet geschaffet vnnd gemachet werden möge.

    15.    Ob dan  auch woll vors Funfftzehende keiner zu Beschwer: Verpfänd: Versetz:  oder Vereusserung  einiger   Ihme   gefallenen   vnnd   angehörigen  Stücke geneiget sein wirdt,  vnnd wir Vns dabei der gemeinen Rechte vnnd derer heillsahmen prohibition gantz woll zu bescheiden wissen.    Allss Jedoch die Zeitten fast seltsamb lauffen Vnnd was durch sothane Versetz: Verpfendt: vnnd Vereusserungen in Vnserm Fürstl. Hause vnnd zwischen Vnsern Vorfahren für Vnsagliches vnwiederbringliches, noch vff heutigen tagk nicht vberwundenes Vnheill entstanden, mehr dan gutt, bekandt, daher nichts Besseres, dan dass demselben hinfüro nach aller müglichkeit vorgebawet werde, So wollen vnnd sollen Wir vnnd Vnsere Nachkommen ohn des ein oder der andern expressliche Bewilligung durchauss kein Landt vnnd Leute, oder auch andere Stücke vnnd guth beschweren, verpfenden, versetzen oder vereussern, sondern alles durch des Allmechtigen kräftigen Beistandt vermittels guter oeconomischer administration in einem durch menschlichen fleiss vnnd mühe abianglichen Zustande conserviren vnnd erhalten, Solte sich auch etwa über Zuversicht ein solcher fall begeben, In welchem eine gentzliche Vereusserung zu Rechte zulessig, so soll solches dem, der Lebenden negst verwandten Regierenden Herrn, vnndt wan der nicht wolte, dem andern vff wiederkauff, weiter aber durchauss nicht, angestellet noch weiter einige gentzliche Vereüsserung viell weniger an frembde vnnd ausserhalb Landess zugelassen werden, vnnd alles was dagegen vorgehet, ipso Jure null, nichtig vnnd vnuerbindtlich sein.

    16.    Dagegen zweiffein wir zwartten fürs Sechszehende,  im geringsten nicht, dass ein Jeglicher für allen andern vf vermehr: vnnd Verbesserung Vnsers Hausses wollfarth vnnd vffnahme einen absehen haben werde,  Alss Jedoch auch desswegen der Nachkommen halber nicht zu woll vigiliret werden kan,  vnnd von wegen der von  newen   zugeworben oder zuerlangten   Stücke   vnnd güter  es nicht  allemahl gleich gehalten,   So setzen  vnnd  verordnen   Wir hiemit für Vnnss vnnd Vnsere Erben, Erbnehmen vnnd Nachkommen,   dass die noviter acquisita,   so inskünfftig eine oder andere linea erlangen müchte,  zwarten bei demjenigen,  davon Sie herbeigebracht, vnnd dessen Linien die Zeit dieselbige dauren wirdt,   verpleiben, ein Jeglicher aber gehalten sein soll,   sich dahin  zu bemühen,  dass die durch Gottes gnedigen Segen etwa lebende andere Linien vff deren Kosten mit in die folge gebracht werden,   Vnnd wen etwa   die   acquirirende linea  Gottes vnwandelbahrem willen nach auss- vnnd abgehen wurde, alss dan die an Bluett vnnd Verwandtmiss negstfolgende succediren,  Dagegen aber dem LandtErben,   oder andern vorhandenen Interessenten von  der ausgegangenen  Linien,   das Jenige was  dieselbige vff solche newe Stücke nothwendig vnnd nützlich verwendet,  der pilligkeit nach ohnfeilbarlich erstatten sollen.

    17.    Sonsten ist vors Siebentzehende,  allerdings beliebet,   dass in gemeinen vnnd den Jenigen Sachen,  welche in den Statutuni publicum lauffen,  vnnd vnsers gantzen Hauses conservation belangen,  ohne Vnser allerseits Vorwissen, wofern es allein die Zeit leiden vnnd gedulden, nichts vorgenommen, noch verhenget werden, vnnd vfn fall vf vnser oder vnserer allerseits zusahmen geschickten Rähte berahtschlag:   vnnd  einhellige   guttbefindung etwas  verwendet werden mäste,   dass wir solches proportionabiliter   tragen vnnd  einer den  andern  deswegen ohnfeilbarlich benehmen sollen vnnd wollen,

    18.    Wan nun  obgesatzter Vergleichung in allem nachgelebet,   Wollen wir fürs Achtzehende,   nicht hoffen,   dass zwischen Vnnss  vnnd  Vnsern Nachkommen einige   discrepantien   entstehen sollen,   Allss  aber   dieselbige   durch Menschliche Schwacheit allerdings nicht verhütet werden können,   vnndt bey vnsern löblichen Vorfahren auf solchen fall gewisse aussträge hergebracht, welche in alle Wege auch vermüge der Ordnung selbsten zugelassen, So ist beliebet, dass vfn fall einige misshelligkeiten, die nicht albereit auss Recht oder zur litispendentz gerahten, ins künfftig sich ereugen würden, zuforderst dahin gesehen werden solle, dass dieselbige in gute, vnnd wan die über verhoffen nicht haften solte, durch den wegk engen Rechtens mögen accommodiret werden, Vnnd weiln beedes nicht besser dan durch deputirung gewisser Landtstände vnnd Rähte geschehen kan, dass ein Jeder zwey oder drey auss seiner Landtschafft, benebenst zween auss den Rähten, ernennen, dieselbige der vorigen Flüchte erlassen, vnnd hinwieder vf solche Sache von newen beeidiget werden, Dan die missverstände in verhör nehmen, die güte versuchen, vnnd wen dieselbige nicht zulangen würde, beide theile, Jedoch ohne einige Zertrennung der gemühter, vnnd des im Hause hergebrachten guten Vertrawens Ihre notturfft für denselbigen in zweyen Sätzen, salvo puncto probatoris, einbringen, Solche Sätze alsdan an drey Uniuersiteten verschicket, vnnd was zwey von denselbigen in Recht pilligen, für genehm gehalten, Jedoch da sich etwa ein oder ander theil dadurch beschwerdt befunde, vnnd die Sache von hoher importantz wehre, vff den fall soll demselben frei stehen, innerhalb zehen tagen, nach eröfnetem Vrtell weiter aber gar nicht, die revision zu suchen vnd dem andern teill zuuerkunden, vnnd wan solches geschehen, entweder gar andere arbitri allerseits niedergesetzet, oder den vorigen ein Jeglicher noch einen auss seiner Landtschafft vnd Rähten zu ordtnen, für demselbigen die streitende theile vermittels eines Satzes, von vier zu Vier Monaten, hinc inde nochmahln einkommen darüber aber ferners nicht gehöret, vnd alssdan die Sache anss Kayserl. Cammergerichte zu endtlicheni Spruch übersandt, was auch alda erkandt würdt, Craft Rechtens haben, vnnd ohne einiges suspensiv oder andere mittel ohnvfhältlich effectuiret werden soll.

    19. Schliesslichen vnd vors Neuntzehende, weiln dieses alles zu conservation vnsers Fürstlichen Hauses, dessen Hoheit vnnd Je mehr vnd mehr zunehmenden Wachsthumb gemeinet, vnd Vnsere geehrte Vorfahren auss sehr wichtigen erheblichen Vrsachen für rahtsamb befunden, dass die Räthe vnd fürnehmbste Diener , vf sothane, den publicum Statum vnd die conservation des Hauses belangende Erbvereinigung vnnd Vertrag, vnnd dass Sie demselbigen geleben dagegen nicht handeln, noch andern dagegen zu kommen, stillschweigend verstatten, sondern darüber nach allem vermügen halten wollen, welches sowoll zwischen Herrn alss Dienern zu stabilirung wahren und bestendigen Vertrawens gereichet, So sollen auch vnsere Jetzige, wie auch folgende Rähte vnnd fürnehme Diener, vff diese Vnsere Verfassung Ihr Aydt vnnd pflichte, ein Jeglicher seinem Herrn, mit abstatten, vund auch solches vf Vnsere Liebe posteritet, continuiret vnnd perpetuiret werden.

    Dass nun abgesetztes alles vnsere ohnuerenderlicher Wille vnnd meinung sey, dieselbige auch vff Vnsere Nachkommen, bestendig transportiret, vnnd von denselbigen gleich von Vnnss stets vest, getrew vnnd ohnuerbrüchlich gehalten werden solle, So haben Wir dieses mit eignen Händen vnterschrieben, vnnd Vnsern Fürstlichen Insiegeln   wissentlich betrücken   lassen,   So geschehen in gegenwarth vnd
    respective Vnterhandlung, der vesten Hochgelarten vnnd Erbarn, Vnserer Rähte vnnd lieben getrewen, vf Vnser Hertzog Friederichs seithen, Georg von der Wcnse, Grossvoigdten, Gosswin  Merckolbachen vnnd Anthon Affellman geheimbten Rähte vnnd respective Cantzlern, beeden der Rechte Doctorn, vff Vnser Hertzog Augustussen, Bartold von Rautenberge, Stadthalter, Johan Brüning vnnd Heinrichen Schraders, Vice Cantzlers vnnd geheimbten Rähte Vnnd vf Vnser Hertzog Georgen seithen Arnold Engelbrechtss der Rechte Doctorn vnnd Cantzlers, Johan Eberhardt Stedings u. s. w. Marschaln, Johan Stuken, der Rechte Doctorn, Vice Cantzlern vnnd Ludwieg Ziegemeyern, geheimbten Cammer Rähte, Zeil den 10ten Decembris Anno 1636.

    Friederich mpp. 
    H. z. B. u. L.
    Augustus                    Georg H. z. B. vndt
    Lüneburgk mp.

    X. Testament des Herzogs Georg zu Lüneburg vom 20. März 1641.

    (Aus P. J. Rehtmeier, Braunschw. Lüneburgische Chronica Th. III S. 1653 — 1660.)

    Im Namen der heiligen und hochgelobten Dreyeinigkeit. Von GOttes Gnaden wir Georg, Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg, geben jedermänniglichen, weme dieses über kurz oder lang vorkommt, insonderheit aber unsern freundlichen lieben Söhnen, den hochgebornen Fürsten Christian Ludwig, Georg Wilhelm, Johann Friedrich und Ernst Augusten, wie auch unserer lieben Tochter Sophien Amalien, von uns mit der auch Hochgebohrnen Fürstin, Frau Annen Eleonoren, gebohrner Landgräfin zu Hessen, Gräfin zu Catzenellenbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, unser hertzlieben Gemahlin, durch GOttes des Allmächtigen Segen erzeugeten Hertzogen und Hertzogin zu Braunschweig und Lüneburg, und allen von denenselbigen durch seine Göttliche Allmacht, väterliche Benedeyung erfolgenden Nachkommen hiemit zu wissen. Als wir uns unsers durch des Allerhöchsten Güte und Barmhertzigkeit erlangten Hohen Fürstlichen Alters und dabeneben erinnert, wie dass alle Menschen hohen und niedrigen Standes ohne Unterschied der Sterblichkeit unterworfen, die Zeit und Stunde unsers Abschiedes ungewiss und bloss in Gottes Händen stehet, insonderheit uns gedachter unser jungen Herrschaft und Fräulein, beständiges Aufnehmen und theils noch zarte allererst angehende blühende Jugend zu Hertzen gezogen, dass gleich nach der Zeit wir unsere Fürstliche Regierung angetreten, wir nächst GOtt und unserer eigenen Wohlfahrt unser Absehen einzig und allein dahin gerichtet, wie durch GOttes Gnade die uns verliehene und noch etwa uns oder unser jungen Herrschaft anfallende Fürstenthüme und Lande mit guten Ordnungen, sowohl in geist- als weltlichen Sachen verwahret werden, und also auch dieselbe dabey absonderlich die lieben Unterthanen bey dem höchsten Guht  der  wahren Religion und guter Justiz, so lange von uns ein einiger regirender Bluts-Tropffen übrig bleiben wird, gerne behalten, und unter unsern Söhnen und Nachkommen alle Ursachen, daher einige Uneinigkeit oder Zertrennung der Gerauhter entstehen könte, als den ohnzweiflichen Brunqvell des Verderbens aller guten Regimenter, äusserster Möglichkeit gerne verhütet sehen möchten, dass wir demnach in und zu Behuf absteigender Linie, diese nachfolgende väterliche Disposition und Verordnung respectivè in vim perpetuò valiturae legis sive constitutionis, item statuti sive fidei-commissi gentilitii perpetui, in kraft väterlicher Authorität und Gewalt, auch dero im Heil. Röm. Reich, bei Chur- und Fürsten - Häusern löbl. hergebrachten Observanz bey, GOtt sey Lob und Danck gesaget, noch ziemlichen Leibes Zustande auch guter Vernunft entworffen, in die Feder bringen, und bis nach unserm tödtlichen Hintrit, welchen wir lediglich zu seiner göttlichen Allmacht, Willen und Gefallen ausstellen, und zu dero beliebige Zeit mit höchster Geduld und christlicher Andacht erwarten wollen, boylegen lassen.

    §. 2. Und erstlich als wir in der wahren, in Gottes allein seligmachenden Wort gegründeten der ohngeänderten in Anno 1530. auf damaligen allgemeinem Reichs-Tage zu Augspurg dem glorwürdigsten Kayser Carl dem V. von weiland unsern Herrn Gross-Vatern Herrn Ernsten, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg Christmilden Andenckens mit überreichten Confession — gemässenen Religion erzogen, dieselbe auch für die rechte selig machende Religion achten und wissen, so gedencken wir dabey bis an unsern Todt beständig zu verharren, thun auch in solcher treu-eyfrigen ohnveränderlichen Devotion, und dass wir festiglich glauben und wissen, dass bey solcher uf das Verdienst unsers Erlösers und Seligmachers JEsu Christi gegründeten Bekäntnüs, wir ein ungezweifelter Mit-Erbe seines ewigen Reichs seyn werden, demselbigen unsern Heyland unsere liebe Seele, als welche er mit seinem Blut vom Tode, Teuffei und Hölle sehr theuer erlöset und erworben, nachdem dieselbe von unserm Leibe abscheiden wird, treulich empfehlen, unsern Leichnam begehren wir in unser Haupt-Vestung Zelle bey unsern herzlieben Eltern und Brüdern, mit christlich bey unserm Fürstlichen Hause hergebrachten Ceremonien beyzusetzen, versehen uns auch zu unserm freundlichen lieben Bruder, da dessen Lbd. unsern Tod erleben wird, dass sie sich solches nicht zu wieder seyn lassen, sondern dazu allen Vorschub thun und leisten werde.

    §. 3. Wollen und befehlen auch hiermit ernstlich, und bey des Allerhöchsten GOttes unausbleiblicher Strafe, dass bey oberwähnter wahren Religion unsere Söhne und Fräulein, und deren durch göttliche Verleyhung erfolgende Nachkommen, so lange derselbigen seyn werden, beständiglich verbleiben, davon keinesweges absetzen, und dem allergnädigsten GOtt festiglich vertrauen, dass seine göttliche Allmacht sie darbey, gleich hochgedachten unsern Herrn GrossVatern, Hrn. Vater, Hrn. Brüder und uns nicht verlassen, sondern mit allem reichen Segen von oben herab mildiglichen anfüllen, und nimmermehr in Abgang kommen lassen werde.

    §. 4. Ob wir denn wohl der gewissen väterlichen Zuversicht seyn, dass niemand,   so von uns posteriren wird, dagegen kommen,  noch sich in Religions-Sachen etwas zu ändern gelüsten lassen, oder unternehmen werde, als wir jedoch unserer getreuen Landschaft Calenbergischen Theils, bey Antretung selbigen unsern Fürstenthumbs Regirung der Religion halber, und dass sie darin von uns oder unsern Nachkommen nimmermehr gefähret werden sollen, Fürstlich versichert, deswegen auch selbige unser Nachkommen mit einer ewig währenden fidei-Commission beleget, so wollen wir solches nicht allein zum beständigsten wiederholet, sondern auch solche Zusage und fidei-Commission uf alle andere, uns, unsere Söhne und Nachkommen über kurtz oder lang anfallende Fürstenthum und Länder hiemit zum kräftigsten und verbündlichsten erstrecket, und unsere Söhne und Nachkommen hiemit dahin verobligiret und verbunden haben, dass sie von niemand einige Huldigungs-Pflichte einfodern sollen, ehe sie die Landschaften, auch bevor sie die Regierung angetreten, der Religion halber, und dass sie dabey ohnbetrübt gelassen, und darin keine Aenderung zu ewigen Zeiten vorgenommen werden solle, vermittelst Ausantwortung gehöriger Briefe versichert; Erinnern uns auch dabey, was durch Annehm- und Bestellung anderer Religion Leute oftmal für gross Unheil entstanden, und was dahero bey benachbarten Chur- und Fürstlichen Häusern für schreckliche Aenderung vorgegangen, damit nun auch dieselbe, so viel durch menschlichen Verstand und Sorgfalt abgewendet werden kan, bey unsern Söhnen und Nachkommen verhütet werden möge, so ordenen und wollen wir hiermit, dass von denselben keine andere, denn obgesagter Religion zugethane Personen in würk- und wesentliche Bedien- und Bestallung angenommen, dass auch, da ein oder der andere solcher Religion nicht von Herzen zugethan, oder darin wanckelnde oder zweiffelhaftig befunden würde, derselbige, er sey auch, was Standes oder Würden er wolle, alsofort abgeschaffet, und zu keiner Bedien- und Aufwartung mehr verstattet werden solle, führnehmlich aber wollen wir, dass unsere junge Herrschaft mit keinen anderer Religion zugethanen Hofmeistern, Praeceptoren und Dienern versehen, noch an andere Oerter daselbst studiorum causa uf eine gewisse Zeit zu verharren hiernechst verschicket werden, dass auch bei deren in künftig etwa erfolgenden peregrination diejenige, welche ihnen zugeordnet werden, absonderlich in ihre Pflichte mitnehmen sollen, sie für allen, vor aller gefährlichen unser Religion nicht zugethanen Gesellschaft abzuhalten.

    §. 5. Und weil der Grund aller Gottseligkeit furnehinlich in rechter heilsamer Anführung, Information und Erziehung der lieben Jugend bestehet, so soll unsere jetzige und etwa nach ihnen erfolgende Cantzler, Räthe, benebst unsern Consistorial- und Kirchen-Räthen für allen andern dahin sehen, dass Kirchen und Schulen, bevorab die Universitaet, mit tüchtigen qualificirten Subjectis bestellet, mit guter heilsamer Verfassung verwahret, die Klöster auch in einen behäglichen Zustand förderlichst hinwieder gebracht, und alles derogestalt ein- und angerichtet werden, dass GOttes wahre Ehre gesuchet, das gemeine Beste gebauet, und solche Leute vermittelst des Allerhöchsten väterlichen Benedeyung bei jezigem bösen zerfallenen Wesen hinwieder herangezogen werden mögen, welchen hiernechst das gemeine Wesen wohl und nüzlich anvertrauet werden könne und möge; Wann solches geschehen, zweifeln wir nicht, es werde der allgütige GOtt unsern Fürsten-
    thumen und Landen dermahleins hinwider gnädig erscheinen, unsere junge Herrschaft und ganze Descendenz in allen ihren in solchen Schrancken verbleibenden Actionibus reichlich beseligen, und alles übrige zu einem guten gedeylichen Stande hinwieder väterlich kommen lassen.

    §. 6. Alldieweil aber kein Regiment ohne beständige Saz- und Ordnung wohl und nüzlich angestellet und geführet werden kann, und wir uns desshalben gegen unsere getreue Landschaft, so wohl die gemeine Policey als die liebe Justiz und Kirchen- und Schul-Ordnung betreffend, unterschiedlich erkläret, dazu auch so viel bey diesen mühsamen zerrütteten Zeiten geschehen können, schon ein Anfang gemachet, so befehlen und gebieten Wir unsern Canzlern und Räthen hiemit ernstlich, dafern wir etwa, GOttes ohnwandelbahrem Willen nach, für derer Publicirung von dieser bösen Welt, durch den zeitlichen Tod abgefordert werden solten, dass sie damit, mit Zuthun unserer getreuen Landschaft, (so weit solches nöthig und hergebracht) förderlichster Möglichkeit weiter verfahren, die also erfolgende Verordnung, auch nicht allein auf unser durch GOttes Gnade schon habende, sondern auch auf die durch desselben Providenz noch ferneres anfallende Fürstenthüme und Lande, so weit solches die Gelegenheit und beständiges Herkommen jedes Orts leiden wil, gezogen und extendiret werden.

    §. 7. Ob nun wohl der Huldigungs-Eyd, vermöge welches sich mehr vorermeldete unsere getreue Land-Stände, wie ingleichen unsere Bediente, Angehörige, Untersassen und Unterthanen uns bey Antretung unserer Regirung, und hernacher verwand gemacht, dieselbe nach unsern erfolgenden tödtlichen Hintritt an unsern ältesten Sohn und dessen Sohns Sohn, und so fort au, eintzig und allein, verwiesen , so thut sich doch mehrgemeldete unsere Calenbergische Landschaft erinnern, was dabey für ein Neben-Recess zwischen Uns und Ihnen beliebet, ufgesetzet, und theils von ihnen beneben uns unterschrieben und versiegelt; Ob dann wohl das Jus primogeniturae bei unserer Fürstlichen Linien nicht hergebracht, noch bey derselben jemahls obseviret, solches auch sein Bedencken hat. Wenn wir uns jedoch hierbey billig erinnern, der von unsern hochlöblichen Vorfahren unterschiedlich gemachten, auch von uns und unsern Brüdern nunmehr fast allen hochsei. Andenckens gehaltenen Ordnungen, und wie heilsamlich solches gerahten, auch wie wohl sich Land und Leute darbey befunden, dann bey uns reiflich erwogen, was durch vielfältige Theilung und Multiplicirung der Regierung Land Leute für grosse unerträgliche Beschwerden aufgebürdet werden, imgleichen, dass der Römischen Kaiserl. Majest. und dem Heil. Röm. Reich durch Zusammenbehaltung der Fürstenthum und Lande viel besser dann sonst die schuldige Gebühr und Dienste geleistet werden könne;

    §. 8. So lassen wir es zwar bey erwähnter im Huldigungs-Eyd enthaltenen Verordnung, so lange das Fürstenthumb Calenberg bey uns und unsern Söhnen allein seyn wird, verbleiben. Wann aber das Fürstenthum Zellischen Theils nach GOttes gnädigen Willen auch zum Falle kommen, und uns und unsern Söhnen anstammen würde, auf den Fall wollen und ordnen wir, dass gedachte Fürstenthüme Zelle und Kaienberg gegeneinander gesetzet, ein jegliches desselben, wie nicht weniger das Fürstenthum Grubenhagen in seiner jetzigen Consistenz, und in
    specie bey Zeil die davon herrührende Appennagien, zusamt der Unter - Grafschaft Hoya, Diepholtz; dann bey Calenberg, Göttingen, als welches das Fürstenthum darunter mit begriffen, die Harburg- und Ebersteinische, benebst denen unlängst eröfneten Schaumburgischen Stücken, zu ewigen Zeiten verbleiben, und die übrige Gleichheit vermittelst der Hojaschen anjetzo bey Harburg wesenden und andern abgelegenen Stücken gemachet werde.

    §. 9. Ob dann wohl Zelle mit gedachter Unter - Grafschaft Hoya und Diepholz, wie auch Grubenhagen in unsers freundlichen lieben Bruders, Herzog Friedrichen, und Harburg zusamt Meusburg in Unsers Vettern Herzog Wilhelm Händen (deren Liebd. Liebdn. beederseits der Allerhöchste bey guter LeibesGesundheit und allen selbstwünschenden Erspriesslichkeiten noch geraume Jahre väterlich erhalten wolle;) so wollen wir doch bey Ihren Liebd. Liebd. beederseits darzu absonderlich verordnete Bähte den punctum exaequationis aller obgemeldten Stücke, so viel deren bey Ihren Liebd. Liebd., und Uns hiernächst zu zweyen gleichen Fürstenthümern zu gelangen, mit antreten, und uns angelegen seyn lassen, dass solche Puncte bey unserm Leben seine Richtigkeit erlangen mögen, dann solche Recess dieser unser Verordnung unter unsern Fürstlichen Hand-Zeichen und Insigel hinzu thun, und sollen alsdann dieselbigen nicht weniger Kraft haben, und von unsern Kindern, wie eben diese Dispositio, ohnveränderlich beobachtet werden.

    §. 10. Würde es auch dem Allgütigen GOTT gefallen, dass wir das Ende solcher Theilung nicht würden erleben, uf den Fall sollen die zu solchem Werck Deputirte, damit unter unser hertzlieben Gemahlin und hochgedachtes Unsers Herrn Bruders, beneben Unsers Schwagers Hrn. Land-Grafen Johanns zu Hessen Liebden Liebden Autorität und Aufsicht verfahren, und nicht ehe aufhören, Sie haben denn dasselbe vermittelst Göttlicher Verleihung zu Ende gebracht, und Unsere am Regiment nachfolgende Kinder, was also pacificiret, und von unser hertzlieben Gemahlin beneben den andern Macht - habenden Fürstlichen Personen, unterschrieben und versiegelt wird, nicht weniger als wenn solches jetzo gesetzter massen von uns selbsten geschehen, achten und halten, nicht zweifelnd, sie werden solche Unsere väterliche Sorgfalt, in Erwegung, was dergleichen Theilung für Schwerheit mit sich führen, und für diesen, in specie ein tausend vierhundert acht und zwanzig, für Unheil und Weitläuftigkeit verursachet, mit kindlichen dankbaren Hertzen erkennen.

    §.11. Ob dann auch wohl die Dannebergische bey unsers Vettern Hertzogen Augusti Liebden wesende Stücke, so lange von deroselben einige männliche Descendenz übrig seyn wird, in keine Theilung gebracht werden können, und wann dieselbige des Allerhöchsten GOTTES Willen nach zu Falle kommen, Unserm Fürstenthum Zelle, wie obstehet, allein zugehen werde, so sol jedoch derjenige, welcher solch Fürstenthum besitzen wird, dem anderm beym Fürstenthum Calenberg, uf Halbscheid Erstattung thun, desgleichen sollen zwar diejenige Hildesheimische Stücke, welche bey folgenden Tractaten erhandelt werden, beym Fürstenthum Kaienberg, dessen Fürstenthums Besitzere aber dem andern beym Fürstenthumb Zelle,  gleichmässig die Helfte mit den andern gelegenen  Stücken ersetzen.

    §. 12. Sollte es dann ferner dazu gelangen, dass einem oder andern Fürstenthumb einige Stücke, so in die Theilung gebracht, nicht durch des regierenden Fürsten verursachen, sondern, dass sie für der Theilung mit einem unheilbaren vitio afficiret, entzogen werden, so soll der andere demjenigen, (lerne solches abgehet, zur Helfte hinwieder gerecht seyn.

    §. 13. Wann nun obgesagte Schlichtung richtig, so sol unserm Sohn Hertzog Christian Ludwig, oder welcher unter unsern Söhnen alsdann der Aelteste seyn wird, die Option unter beyden Fürstenthümern frey und bevorstehen, das andere aber Unsern Sohn Hertzog George Wilhelm, oder wer zu der Zeit Unser durch GOTTES Gnade überlebenden ältisten Sohne der nechstgebohrne seyn wird, an- und heimfallen, selbige Unsere Söhne auch, welche also ein jeglich Fürstenthum antreten werden, dasselbige auf ihren durch GOTTES Gnade erfolgenden ältisten Sohn und Sohnes Sohn, und so fort an in infinitum verstammen, weiters aber zu vertheilen im geringsten nicht berechtiget, noch befugt seyn, sondern solche beyde Fürstenthumer so lange Unsere absteigende Linie, welche der Allmächtige gütige GOTT zu seiner Majestät Lob und Ehren bis an der Welt Ende gnädiglieh erhalten, und je mehr und mehr väterlich segnen wolle, stehen und dauern wird, in jetztgesatzter Consistenz ohne einige fernere Subdivision ohngeändert verbleiben.

    §. 14. Die nun voneinander gesetzte Fürstenthümer sollen gleicher Hoheit, Dignität und Würden seyn, keines sich über das andere erheben, und die Praecedenz und was dero anhängt, unter beyden regierenden Fürsten bloss bey dem Senio stehen, und es sonst sowohl bey denen, die Zeit unserer Regierung, mit Unsers freundlichen lieben Bruders Hertzog Friedrichen und Vettern Hertzog Augusti Lbd. Lbd. aufgerichteten Gesammt-Verfassungen, alsdann Unsers Fürstenthums Calenberg halber gemachten Verordnungen ohnveränderlichen gelassen werden, und Unsere Söhne deren keinen wissentlich zu wider handeln, noch andern solches zu thun gestatten.

    §. 15. Daneben sollen der oder die, welche von unsern Söhnen, zur Regierung durch Gottes gnädigen Willen gelangen werden, gehalten seyn, den übrigen ihren Fürstlichen Unterhalt die Zeit ihres Lebens zu schaffen, und so lange etwa das Fürstenthum Calenberg bey Unserm Sohne Christian Ludwig allein seyn wird, derselbe einem jeglichen jährlich viertausend Rthlr., wann aber das Fürstenthum Zelle darzu kommen solte, beede regirende Herren den übrigen beeden Brüdern ingesambt zwantzig tausend, und also einem jeden Bruder absonderlich zehen tausend Reichsthaler zu gleichen Theile halb auf Weynachten und halb auf Trinitatis zahlen und erlegen lassen, und also jedes Fürstenthum einen Herrn absonderlich unterhalten, und die Nichtregirende darüber von den Regierenden, wann sie sich bey denselben ufzuhalten gemeinet, zu eines jeglichen regirenden Quota mit Futter und Mahl ihrem Stande nach ohnweigerlich versehen, Ihnen auch sonsten aller möglicher Vorschub gethan und geleistet, dann demselben jetztbesagte Gelder, so bald nach unserm Tode aus gewissen benannten Aemtern, mit würcklicher darin Verhypothecir- und Verpfändung angewiesen, und darunter gar kein Mangel passiret werden, es seye dann, welches der barmhertzige GOTT väterlich verhüte, dass das gantze Land in den betrübten Stand geriehte, dass dieselbe ohnmöglich erfolgen könten, uf welchen Fall sich die Nichtregirende, der Billigkeit nach, weisen lassen und schicken sollen.

    §. 16. Obgedachter Unser herzlieben Gemahlin der hochgebohrnen Fürstin, Frauen Anna Eleonora, Land-Gräfin zu Hessen, Gräfin zu Cazenelenbogen, haben wir aus Fürstlicher ehelicher Liebe und Treue mit Wissen und Beliebung Unsers freundlichen lieben Bruders über ihr zu Anfang an unserm Hause und Ambte Fallersleben (dafür jedoch Ihro Liebden hernacher das Amt Knesebeck gutwillig angenommen) versprochen, und zum Leibgeding, Zeit ihres Lebens unser Hauss und Amt Herzberg vermachet und zugesaget, wollen auch, dass Ihro Liebden solches belieben jetzterwehntem Amt Knesebeck, zusamt dessen Zubebörung und Aufkünften, denn auch die Ihro aus den Bergwercken verheissene 2000 Reichsthaler von unsern Söhnen, die Zeit ihres Lebens ohne einige Einrede geruhiglich gelassen werde, in der Masse und Gestalt, darinnen solch Amt Herzberg uns unsers freundlichen lieben Bruders Herzog Christians hochseligen Liebden zur Zeit unserer Verheyrathung eingethan, als jedoch die hohe Wild-Fuhr wegen Unser damahligen daselbst geführten Hofhaltung mercklich geschwächet, wird unsere herzliebste Gemahlin, wenn Sie solches ihr Leib - Geding beziehen thut, dieselbe zu Beheuf ihres regierenden Sohnes mildern, und mit einer gewissen Anzahl, oder auch gewissen Ort, ihrer Beliebung nach, zu Verhütung aller Confusion Mütterlichen friedlich seyn, alldieweil aber die Gebäude zum Herzberge in etwas Abgang gerathen, so wollen wir noch dieselbe bey unserm Leben repariren, und zu gehörender massen aptiren lassen, oder soll solches unser nechstfolgender Successor förderlichst ins Werck sezen. Weiln auch zwischen gedachten beeden Aemtern Herzbergk und Knesebeck keine Gleichheit, und noch vielmehr etwa bey erfolgender Eintheilung abgehen würde, wann solche Aemter einem Fürsten allein entzogen würden, so soll auch solcher Punct denen zu obbesagter exaequation deputirten zu gehörender Gleichheit aller Erstattung mit zu beobachten in specie anbefohlen werden.

    §. 17. Dahingegen wird mehr hochgedachte unsere herzliebe Gemahlin die Zeit ihres Lebens unserer herzlieben Tochter, Fräulein Sophia Amalia, so lange dieselbe ohnverheyratet bleibet, bey sich in wahrer Gottesfurcht und allen Fürstlichen Tugenden erziehen, und daran nichts ermangeln lassen, würde aber selbige unsere Gemahlin GOttes unwandelbahren Rath und Willen nach annoch für der Verheyrahtung Todes verfahren, welches dann seine Göttliche Allmacht gnädiglich abwenden wolle, uf solchen Fall soll selbige unsere Tochter nicht allein der oder diejenige, welche von unsern freundlichen lieben Söhnen zur Regierung gelangen werden, Ihren Fürstlichen Unterhalt, sondern auch darüber jährlich zum SpielGeld 600 Reichsthaler halb auff Weynachten, halb auf Trinitatis entrichten und zahlen lassen, und wann dieselbe GOttes Schickung nach vermählet würde, soll ihr von einer jeglichen Landschaft aller und jeden Fürstenthum dasjenige, was daran von Alters hero einem Fräulein zur Aussteuer geworden, auch gegeben, und sie darüber von Unsern regierenden Söhnen oder Sohn, mit Schmuck, Kleinodien und andern versehen werden, wie solches Unser Stand erfodert,   unsern Söhnen rühmlich, und ihr als unser einzigen Tochter unverweisslich seyn wird, nach unser Gemahlin Tode aber sol ein jegliches der Aemter Herzberg und Kneseheck wieder an des Orts regierenden Herrn fallen.

    §. 18. Würde es sich auch begeben, dass von unser obgesezter massen regierender Söhne Linien eine oder die andere nach GOttes ohnänderlichen Willen über kurz oder lang ohne männliche Erben ausgehen, und also denn männliche Erben von Unserm Tertio vel Quartogenito übrig seyn würden, uf dem Fall sol das also eröfnete Fürstenthumb gar nicht getheilet werden, und zwarten der überbleibenden regierenden Linie die Optio von denen also eröfneten und vorhin gehabten Fürstenthumben und Landen freystehen, das nicht optirte aber zuförderst uf die vom Tertio genito noch vorhandene und so fürderst fallen; Wann auch schon die von der überbleibenden regierenden Linie an der Sippschaft näher seyn würden, uf des quarto-geniti Linien und jedesmahl uf den Aeltesten und von demselben uf dessen Sohn und Sohns Sohn, und so fortan, einzig und allein verfallen.

    §. 19. Wann aber von unsern nicht regierenden Söhnen einer oder der andere ohne männliche Erben Todes verfahren würde, alsdann soll auch dasjenige, was demselben obgesetzter Massen zum jährlichen Unterhalt vermacht, zugleich mit tod und abseyn, und beede regierende Herren den noch überlebenden ingesamt, unterhalten.

    §. 20. Wollen und gebiethen hierauf oftermeldeten unsern freundlichen lieben Söhnen, in Kraft tragender väterlichen Macht und Gewalt, dass sie diese Disposition und Theilung als väterlich und wohlgemeint recht und wohl erkennen, sich dagegen, so lieb ihnen ist GOttes Strafe und Fluch zu vermeiden, keines weges auflehnen, ihnen das löbliche Exempel der zwischen unsern freundlichen lieben Bruder und uns, biss an unsern Todt gepflogenen brüderlichen Liebe, Treue und Neigung jederzeit für Augen stellen, demselbigen folgen, einer dem andern in aller brüderlichen herzlichen Freundschaft und Willen biss auf ihr Absterben unveränderlich bezeigen, und sich dagegen GOttes milden Segens, welchen wir zusamt unsern Brüdern jedesmahl reichlich verspüret, gewisslich versichern.
    §. 21. Insonderheit wollen und ordnen wir, dass unsere in künftig regierende Söhne, nechst GOtt, denen dabey angezogenen Ordnungen, und rechter ohnverfälschter Administrirung der lieben Justiz, sich in den Schranken des heil. Römischen Reichs Abschieden, Constitutionen, Saz- und Ordnungen, wie auch in guter nachbarlicher Correspondenz und Vertrauen gegen Chur-Fürsten und Stände des Reichs beständig behalten, von derer Dinge keiner abstehen, sondern bey dem allen biss an das Ende ihres Lebens ohngeändert verharren, und alle ihre Rahtschläge, Thun und Lassen, so viel die Publica belanget, auf den Staat des Heiligen Römischen Reichs, wie derselbe in der güldenen Bulle, den Religion und Prophan-Frieden und andern des Reichs Fundamental-Gesezen, dann in der Kaiserlichen darauf gegründeten Capitulation enthalten, fundiren, und sich aller mit ausländischen Potentaten dagegen lauffenden Allianzen und Verbündnüssen als dem Brunquell alles Dobels und Unglücks (wie Wir uns dann, so schwer es auch gemachet, niemahls anderer Gestalt,   und zwar zulezt aus hochgedrungener unumgänglicher Noth, beneben unsers freundlichen Bruders und Vetters Lbd. Liebden eingelassen, noch einlassen wollen) gänzlich eusern, keiner soll ohne des andern Vorwissen und Mit-Beliebnng einige unnöthige Kriege eingehen, noch sich darein vertiefen, dagegen aber einer dem andern, wann demselbigen etwas Thätiges angemuthet werden solte, treulich beystehen, und einer des andern Angehörige und Unterthanen sich nicht weniger, als der Seinigen nach aller Möglichkeit angelegen seyn lassen, seine Unterthanen mit ungewöhnlichen Oneribus und Beeden, wie auch mit unnöhtigen übermässigen Executionen, Collecten und Anlagen nicht beschweren, sondern einen jeden bey seinen beständig und vernunfftig hergebrachten Rechten und Gerechtigkeiten lassen, schüzen und verthätigen, und in Summa alles mit Sanftmuth und Müdigkeit guberniren und regieren.

    §.22. Darentgegen wollen wir allerseits Landschaft hiemit treulich ermahnet haben, dass sie sich nicht allein für allen Diffensionen und Misshelligkeiten, bevorab aber Scissuren und Spaltungen, als dem Zunder alles Übels hüten, dieselbige als das Verderben selbst meiden, sondern vielmehr in allen benebst den Fürsten für einen Mann treten, sich als Brüder und Glieder eines Fürstlichen Hauses und gleichsam eines Leibes gegen einander bezeigen, und alle ihre Rathschläge, Thun und Lassen unter sich auf gute Einigkeit, und, so viel möglich, einhellige Conformität und gegen beederseits regierenden Landes - Fürsten uf schuldigen unterthänigen Gehorsam und einmüthige Treue, Liebe und Subjection einrichten, alles Widrige euserst meiden, und da sich das etwa erregte, deswegen gehörende bescheidentliche Erinnerung thun, und so viel an- und bey Ihnen, sich mit höchstem Fleisse angelegen seyn lassen, damit so wohl unter den Herren selbsten, als unter den Herren und Unterthanen alles in wahrer Gottseligkeit, stiller Ruhe, und gutem Friede hergehe, dann alle etwa instehende Altercationes und Streitigkeiten mit dem benachbarten abgethan, und aus dem Wege gereumet werden; Geschieht das, werden sie des Allerhöchsten, als eines GOttes des Friedens, reichen Segen zu erwarten, an jenem herrlichen Tage es gegen uns, unsere Posterität und jedermänniglichen zu verantworten haben, und nur lauter Benedeyung, auf Gegenfall aber GOttes Zorn, Fluch und alles Unglück, dafür sie seiner Göttlichen Majestät Allmacht väterlich behüte, zu erwarten haben.

    §. 23. Alldieweil wir auch unsere Räthe und Diener Treue und Aufrichtigkeit jedesmahl verspüret haben, und riechst GOttes Wort Selbsten die Erfahrung bezeuget, was durch unzeitige Aenderung vor Unheil, Confusion und Zerrüttung erfolget, so wollen wir unsere Söhne hiemit väterlich und ernstlich ermahnet haben, dass sie niemand ohne erhebliche wichtige Ursachen beungnaden, noch leichtlich zu einer Aenderung schreiten, oder sich bewegen lassen, sondern vielmehr nach dem Exempel unser hochlöblichen Vorfahren einem jedem bey einfallenden Alter oder sonst zustehenden Leibs - Unvermögenheit, wie auch den Kindern nach deren Tode, alle mögliche Gnade und Vorschub leisten und erweisen.

    §. 24. Weiter, als wir Uns erinnern, dass unsere hochlöbliche Vorfahren, unter sich allerhand nuzbahre und heilsame Erbvereinigungen ufgerichtet, darinnen unter andern Oppignorationes und Alienationes derer  zu unseren Fürstenthümern gehörigen Aemtern, Stücke, Cammer- und Tafel-Güter gänzlich verboten, und wir fort zu Anfang unserer Regierung mehr denn gut empfunden, was an dergleichen Verwahrung, und dass dieselbe renoviret werde, gelegen, so sezen und ordnen wir hiemit, dass keinem Unserer regierenden Söhne, auch Sohns Sohn, und von dem herkommende regierende Herzoge zu Braunschweig, ausser den Fällen der eusersten nicht selbst verursachten Noth, als da seyn publicae calamitatis, redemtionis Captivorum, liberationis patriae, und dergleichen eingeräumet, und zugelassen seyn soll, ohne der andern von uns auch posterirenden Linien vorgehabte ausdrückliche Beliebung, einiges Amt, Stück und Gut von mehrgemeldten unsern Fürstenthümern zu verschenken, zu versezen, zu verpfänden, zu verkauffen, und auf einigerley Masse und Weise zu veräusern, wollen auch, dass alles, was dagegen über Zuversicht etwa vorgehen möchte, verunkräften, und dazu was dahin wieder geschieht, so wenig die absteigende als Neben-Linie verobligiret noch verbunden seyn, sondern solches gehalten und gerechnet werden solle, als wann es gar nicht vorgegangen noch ins Werck gerichtet.

    §. 25. Und diss ist alles bekannt, wie übel in unsern Fürstlichen Hause von Zeiten zu Zeiten eingefallene Misshelligkeit und Miss-Verstände, in Sonderheit wann einer dem andern nicht weichen, und alles gar auf Extremitäten gesezet werden wollen, allemahl gerathen, und was demselben dahero für unwiederbringlicher Schad- und Nachtheil entstanden, ob wir uns wohl deren zwischen unsern Söhnen und Nachkommen nicht versehen wollen, da sich doch deren über Verhoffen ereugnen würden, so wollen, sezen und ordnen wir, da solches unter nicht regierenden Fürstlichen Personen einfiele, dass die regierende Fürsten denenselben mit gehörendem Ernst zusprechen; Die regierende Fürsten aber sollen, was sich dessen zwischen ihnen begeben würde, ohnverzüglich von beederseits Räthen und Landschaften, in gleicher Anzahl niedersezen, und ingesamt einen Praesidenten als Ober-Mann, erwehlen, welcher die also Niedergesezte, wann sie ihrer wenigen Pflichte, so viel solch Negotium betriff;, erlassen; und darauf, dass sie bey demselbigen nichts, denn GOtt, die Wahrheit und die liebe Justiz für Augen haben wollen, von neuen hinwieder beeydiget, zuförderst die Güte nach aller Möglichkeit pflegen, und da dieselbe nicht zureichen würde, fort zum Beweissthum schreiten, auch beede Theile zu dero Behuf unverzüglich ihre Beweiss - Articul beneben einem richtigen Directorio übergeben, darbey zugleich die Zeugen, deren sie sich etwa zu gebrauchen gemeinet, ernennen, und die Niedergesezte darauf ingesamt mit Einnehmung der Zeugen - Verhör, auch etwa angehende Uhrkunden und Einziehung des Augenscheins, da dasselbige der Sachen Bewandnüss nach nöhtig, ohnverlängert und ferners beede Theile nach communicirten Rotulis hinc inde mit dreyen Säzen allemahl zugleich verfahren, und darauf die Niedergesezte sich einer rechtmässigen Urthel vergleichen, und dieselbe publiciren, vermeinte dann, ein oder ander Theil dadurch beschwert zu seyn, soll demselbigen dagegen das Remedium Supplicationis zur Hand zu nehmen vergönnet, auch beeden Theilen frey stehen, uf solchen Fall den vorigen Niedergesezten noch ein oder zwo Personen zuordnen, und darauf da etwa fernerer Beweissthum geführet werden wollte, damit wie auch fernerer Deduction ebener massen wie vorhin procediret werden, wann dann nochmalhs eine Confirmatoria erfolget, soll es dabey ohnveränderlich verbleiben, im Fall aber eine Reformatoria erginge, soll dem Theil welcher sich alsdann graviret zu seyn vermeinet, gleichermassen jezt gesezt zu suppliciren, auch beeden Theilen denen Niedergesezten noch ein paar fürnehme gelahrte Leute hinc inde hinzuzuthun zugelassen seyn, und wann also beyderseits abermahl abgehandelt einer jeglichen Seiten der Niedergesezten freystehen, vorhero umständliche relation cum rationibus dubitandi et decidendi einzunehmen, die Acta aber nochmahls in pleno, integra verlesen, erwogen, und darin endlich sententioniret werden, wie es die Niedergesezte den Acten und Rechten gemäss befinden werden; Was denn also erkannt und ausgesprochen, demselben sollen beede Theile, ohne alles fernere suppliciren, provociren, und ohngeachtet aller rechtlicher beneficien, tarn quoad, effectum devolutivum quam suspensivum ohnverweigerlich geleben und nachkommen, so lieb ihnen ist GOttes des höchsten Richters unausbleibliche Strafe zu vermeiden.

    §. 26. Wie nun auf die Masse unser Nachkommen Jura und Zustand in Geheim verbleiben, solches auch der richtigste in GOttes allein seligmachenden ohnleugbahren Worte ebenmässiger Weg ist, dann dadurch dem Gewissen geholfen, und aller zeitliche Widerwille gestillet, auch niemand begehren wird noch kan, dazu er nicht befugt, so haben unsere Söhne und Nachkommen gar keine Ursach, sich hierüber zu beschweren, sondern vielmehr gegen uns sich kindlich zu bedancken, und gewisslich zu versichern, dass sie auf solche Masse werden für der Welt und ihren Ebenbürtigen immer grösser geachtet werden, und daneben GOttes Benedeyung in allen würcklich verspüren.

    §. 27. Schlüsslich ordnen und wollen wir, dass diese unsere väterliche Disposition, nicht allein von unsern freundlichen lieben Söhnen und Töchtern, paterni elogii sive dispositionis, sondern auch, wie oben erwehnet, in denen Punckten, welche unsere Descendenz ingesamt concerniren, in vim perpetuo in nostra familia duraturae legis sive constitutionis et statuti, fidei commissi gentilitii, universalis et perpetui, ewig dauren und wehren, und niemand von unsern Nachkommen gestattet noch vergönnet werden sol, deren in Ewigkeit unter einigen Praetext oder Schein abzuweichen oder abzutreten, tragen auch zu Unsern freundlichen lieben Söhnen die gänzliche Zuversicht, dass sie nach erlangung ihrer allerseits männliches Jahre, die von uns, als denen oft berührter Fürstenthümer und Länder, ja unsere ganzen Fürstlichen Hauses Zustand und Gelegenheit zum besten bekandt, aus väterlichen Herzen hergeflossenen Verordnung freund-söhnlich erkennen, wohl beherzigen, und deren nimmermehr wissendlich abtreten, vielweniger dagegen das geringste vornehmen werden, inmassen dann auch keiner zu einiger Regierung, oder Haab und Empfahung dessen, so ihnen hierin vermacht, verstattet werden solle, sie haben sich dann für sich und ihre Nachkommen und zwarten die nicht regierende Herren, wie auch die regierende gegen einander vermittelst cörperlichen Eydes, und darüber gegen unser getreuen Landschaft sich zum beständigsten schriftlich verreversiret, dass sie dieser Unser Verordnung in allen ihren Puncten, Inhaltung und Clausuln, ohnverbrüchlich geleben, und nachsezen, und keines weges darwider kommen und handeln wollen.

    §. 28. Alldieweil aber Unsere junge Herrschaft noch allerdings Ihr williges voigtbares Alter nicht erreichet, ja theils annoch in ihrer ersten Kindheit constituiret und begriffen, so sezen, wollen und ordnen wir, dass zwar nach unsern tödtlichen Abgang, unser ältester Sohn Herzog Christian Ludwig, oder da derselbe den über Verhoffen nicht erleben würde, unser ander-gebohrner Herzog Georg Wilhelm die Regierung im Nahmen der allerhöchsten Dreyfaltigkeit antreten, auch in dessen Nahmen und zu desselbigen Behuf alles ohnverzüglich würcklich ergreiffen, und alle Untersassen, Angehörige und Unterthanen, in gewöhnliche Pflicht und Gelübde genommen werden sollen. Es soll aber derselbige, welcher also die Regierung antreten wird, ohne Raht und Vorwissen unser herzlieben Gemahlin, als der herz - vielgeliebten Frau Mutter, wie auch ohne Unser Canzler und Rähte, insonderheit derer, so zu den Staat-Sachen gezogen und gebrauchet, dann der Sachen Wichtigkeit nach, ohne der fürnehmsten Unser getreuen LandStände Einrahts, nichts thun, verhengen noch vornehmen.

    §. 29. Ersuchen auch den Hochwürdigen, Hochgebohrnen Fürsten, Herrn Friedrich, Herzogen zu Braunschweig, postulirten Coadjutorn des Stifts. Ratzeburg erwehlten Dom-Propsten des Ertz-Stifts Bremen, unsern freundlichen lieben Brudern und Gevattern, wann dessen Lbd. Unsern Tod erleben würde, dass sie unsern Söhnen, fürnehmlich dem Regierenden, alle Hülfe und Beystand leisten, sich Unser die Zeit unsers Lebens, GOTT sey Lob gebrauchten, nie einen geringsten Mangel oder Fehler erlittenen brüderlichen Liebe und Vertraulichkeit erinnern, und sich der Unsrigen nicht weniger, dann wann sie dero leiblicher Vater dazu, treulich annehmen wollen.

    §. 30. Nicht weniger ersuchen wir den Hochgebohrnen Fürsten, Herrn Johann, Land-Grafen zu Hessen, Grafen zu Catzenelenbogen, Dietz, Ziegenhayn und Nidda, Unsers freundlichen lieben Schwagers Lbd. weil dessen Lbd. mit keiner andern Regierungs-Last beladen, Sie wollen belieben sich bey Unsers die Regierung antretenden Sohns Residenz und bey Unser Gemahlin nach Unsern Tod, so viel möglich, wesentlich aufhalten, denen Consiliis an dero statt, auch beneben demselbigen beyzuwohnen, Ihnen mit Raht und That zu assistiren, und alles zu deme, in dieser Unser Verordnung enthaltenen Ende zu dirigiren und einrichten zu helffen.

    §. 31. Als wir aber aus hochdringlicher Noht verursachet, in nechst verlittenen 1640sten Jahre benebst Unsers freundlichen und lieben Bruders und Vettern Lbd. Lbd. die arma defensiva zu ergreiffen, und Uns mit andern zu conjungiren, darüber auch mit denselben Uns in gewisse dem heiligen Römischen Reich gar nicht widerliche- sondern vielmehr zuträgliche Verfassungen einzulassen, so wollen, sezen und ordnen wir, dass demselben in allen unverbrüchlich nachgelebet, und keiner ad Consilia oder wozu verstattet werden solle, er habe dann zuvor vestiglich versprochen und zugesaget, darüber steif und unveränderlich zu halten, und davon nicht abzuweichen, bis dass der Zweck eines billigen und sichern Friedens erlanget, und ein anderes in Unsern Fürstlichen Hause einhelliglich placidiret, beliebet und zu gedeylichen Effect gebracht.

    §. 32.   Dabeneben   werden   Unsere  hertzliebe   Gemahlin und Cantzler und Räthe dahin sehen, dass Unser noch unmündige Herrschaft und Fräulein, wie obgedacht, in wahrer Gottesfurcht, rechter reiner Lehre der Augspurgischen Confession, Christlichen Wandel und allen Fürstlichen Tugenden auferzogen mit redlichen wohl-qualificirten Leuten versehen, gegen obgesezte Unsere Disposition und Verordnung, auch in deren mün- und unmündigen Jahren nichts gehandelt, verhängt, noch vorgenommen, sondern, dass deroselbigen in allen Clausuln, Inhaltungen und Puncten ohnfehlbarlich gelebet und nachgesetzet werde.

    §. 33. Versehen uns gänzlich, Ihre Lbd. werden samt und sonders der nahen Verwandnüss und bisshero verspürten freund- Brüder- und schwägerlichen Affection nach, Uns darunter nicht enthören, sondern sich solcher Mühe gutwillig unternehmen, und sich gewiss versehen, dass Unsere freundliche lieben Söhne, wann ihnen GOtt das Leben gönnet, sich gegen Ihre Lbd. Lbd. also anschicken und verhalten werden, dass sie einen Wohlgefallen daran ertragen, und Ihnen diese gutwillig angenommene Mühe und Mutter- und Väterliche Versorgung verhoffentlich nicht gereuen wird, werden es auch, da sie, GOttes gnädigen Willen nach, ihr völliges Alter erreichen,  mit aller danckbarkeit erkennen und zu verschulden wissen.

    §. 34. Würden vorhochgedachte Unsers Brudern und Schwagern Lbd. GOttes des Allmächtigen ohnwandelbahrem Willen nach, alle miteinander, ehe und bevor Unser Söhne einer das 25ste Jahr erreichet, Todes verfahren, so soll Unsere Gemahlin mit Zuziehung der Rähte und Fürstenthum aus der Landschaft, der Gelegenheit nach, darunter andere Unsers Standes - Personen ersuchen.

    §. 35. Erinnern darauf Unsere hertzliebe Gemahlin der Treue und Liebe, welche sie zu Uns, als ihrem Ehe-Gemahl getragen, und der inbrünstigen mütterlichen Affection, damit sie Unsern lieben Kindern zugethan, desgleichen Unsere jetzige, oder zur Zeit Unsers Absterbens wesentliche Cantzler und Rähte, wie auch Unsere getreue Landschaft der schweren theuren Eyde und Pflichte, damit sie Uns verwand, und wollen, dass sie über diese Unsere Disposition und Verordnung, und dass dieselbe nach unserm Abschiede zu gebührlicher Effectuirung gebracht werde, steif und fest halten, wie solches an jenem grossen Tage für GOttes Throne und gestrengen Gerichte gegen Uns zu verantworten.

    §. 36. Alldieweil wir aber deswegen, so oft etwas vorgehen wird, die sämtliche Landschaft allemahl zu convociren, unnöhtig erachten, so soll unserer Gemahlin und Regierung frey und bevor stehen, aus demselben zu dero Behuf gewisse Personen zu erwehlen, welche im Nahmen der ganzen Landschaft den vorfallenden Consultationibus beywohnen, und an statt deroselben, dasjenige thun und verrichten mögen, was die Nohtdurft erfordern wird, wollen auch, dass jedesmahlige Rähte, und fürnehmste, sonderlich auf die Staats - Sachen bestellte Secretarii und andere Diener in ihren Eyden und Pflichten über dieser unser väterlichen Disposition und Verordnung steif und fest zu halten, mitnehmen, und solches denen gewöhnlichen abstattenden Eyden nach Unserm Tode ausdrücklich einverleibet werde.

    §. 37. Zu Uhrkund dass diese unsere unter unsern lieben Kindern eigentliche, in Rechten hoch privilegirte, quovis meliori modo et ratione geltende Disposition, Theil und Verordnung seyn, es auch dabey, wo ferne wir dieselbe nicht ausdrücklich widerrufen werden, ohnverändert bleiben soll, haben wir zweymahl ufs Pergamen ins Rein bringen lassen, alles mit eigener Hand unterschrieben, zu und mit unsern Fürstlichen Daumen-Secret in unsern Bey-Wesen beydrucken, und unter demselben verschliessen lassen, der Originalien eines zu Uns genommen, das andere bey Unser Fürstlichen Regierung verwahrlich niederzulegen, unsern Cantzler zugestellet, und soll nach unsern Tode deren eines unserm ältesten, und das andere dem nächstfolgenden Sohne bey Antretung der Regirung zugestellet und eingehändiget werden. So geschehen Hildesheim den 20tcn Martii im Jahr nach Christi Unsers Erlösers und Seligmachers Geburt 1641.

    (Locus Sigilli                     Georg Herzog zu Braunschweig und Lüneburg.
    Impressi)

    XI. Kurfürst Ernst Augusts Primogeniturordnung mit der kaiserlichen Bestätigung Vom 1. Juli 1683.

    (Hermann Schulze: Die Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser. Jena, 1862. 1. Bd. S. 474-482.)

    Note: not proofread yet.

    (Ungedruckt. Aus dem königlichen Staatsarchiv zu Hannover.)

    Wir Leopold von Gottes gnaden Erwöhlter Römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer dess Reichs in Germanien, zu Böheimb, Dalmatien, Croatien  und Sclavonien etc., König, Ertzhertzog zu Osterreich, Hertzog zu Burgund, zu  Brabandt, zu Steyer, zu Karnten, zu Crain, zu Lützemburg, zu Württemberg Ober und Nider Schlesien, Fürst zu Schwaben, Marggraff dess Heiligen Römischen Reiche, zu Burgaw, zu Mährn, Ober und nider Lausnitz, gefürster
    Graff zu Habspurg, zu Tyrol., zu Pfierdt zu Kyburg und zu Görtz, Landtgraff in Elsäs, Herr auff der Windischen Marek, zu Portenaw und zu Salins.

    Bekennen öffentlich mit diesem Brieff und thun kundt allermenniglich, wass massen Uns der Ehrwürdig, Durchleuchtig Hochgeborne Ernst Augustus postulirter zum Bischoffen zu Osnabrugg, Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg Unser lieber Oheimb, Fürst und Andächtiger in underthenigkeit zu vernehmen geben, Nachdem der Allmächtige Gott Ihro Sechs Söhne gegeben, und Se- Lden über ihr schon jetzt besitzendes Fürstenthumb nach
    Dero Bruders Hertzog Geörg Wilhelms Lden absterben, mehrern inhalts dess mit Deroselben errichteten, und von Uns allergnedigst confirmirten pactj successorij, annoch dass Zellische sambt allen zugehörungen für Sie oder fals selbige den casum. nicht erlebte, für Dero posteritet zu gewarthen liette, solche verordtnung durch eine letzten willens disposition zu hinderlassen, damit S. Lden deswegen keine unrichtigkeit zwischen ihren Söhnen und
    descendenten zu befahren, also von allen Sorgen befreyet sein mögen, Alldieweilen auch der ,mit Uns unthandener tractat auff Dero Successorn und Nachkommen mit gerichtet, als werde umb soviel mehr nöthig sein, Zeitige richtigkeit solcher wegen unter mehrbesagten ihren Söhnen zu stifften, damit nicht eveniente casu durch dissidia domestica dass publicum wie offters geschehen, gehindert und zurückgesetzt werde, Se. Lden bedenckten auch bey sich, dass wer nur eines voll obgedachten Fürstenthumern hette, von wie guetem willen er auch seye, dannoch dem Zuestandt der gegenwertigen Zeiten nach die Kräffte nicht habe mit solchem vigeur und nachtruck dess gemeinen weesens sich anzunehmen, wie es wohl nöthig; Ess seye wohl an deme, dass wan benante Fürstenthümber von zweyen Fürsten regiert würden, dieselbe fest beysamen halten, und in sachen so Unsere Kaiserliche Dienst und dess gemeinen Vatterlands Ehr und wohlfahrt betreffen, für einen Mann stehen solten, die erfahrenheit bezeige aber, dass die Menschliche natur, Sonderlich in Regierungssachen, gar zu sehr zu dissensionen genaigt, in deme sich allerhandt gelosien und amulationes einmischen, welche verhindern, dass weeder ein: noch ander etwass rechtschaffenes pro sahite et gl oria communi aussrichten können, deren exempel mehr als zuviel bekant seyen, also dass unnötig deren einige anzufühlen, danenhero Se Lden nichts heylsameres für Uns, und dass gantze Römische Reich, als auch in particulari für diese Lande zu ersinnen wüste, als die Fürstenthümer sambt wass darzu gelegt, wie obbemeltes Dero Bruders Lden und Sie besitzen, nach ihrem Tödtlichen hintritt unter eine
    einige Regierung zusammen zu bringen und zur Succession in beeden dass jus primogeniturae unter ihren Descendenten fest zu stellen, dieselbe sehe auch nicht, wass deme im weeg stehen könte, in betrachtung, dass es der natur und aigenschafft der feudorum regalium, denen Uhralten Reichsordtnungen nach gemäss, dass dieselbe nicht getheilt werden solten, und ob man schon hin: und wider davon abgangen, dieweil man aber die übele consequentien, so solches nach sich geführt, gesehen, als hette man billich dahin zu trachten, damit bey denen occasionen, wan ein anfall geschieht, die getheilte stuck reunirt
    werden; Ess seve auch in ieglichem der beeden mehrernanten Fürstenthumben schon durch weyl. Se Lden Vattern Hertzog Geörgen zu Braunschweig und Lüneburg in dessen Vätterlichen Testament verordnet, dass keines derselben weiters getheilt, sonder unter ihren vier Söhnen, allein zwei nach der ordtnung der Gebuhrt darinnen succediren solten; Nachdem nun zwey von denselben ohne hinderlassung Männlichen descendenten mit todt abgangen S. Lden Bruders Hertzogs Geörg Wilhelms Lden die Succession Dero antheils durch obgedachtes freywilliges pactum Ihro überlassen, dass also auff Sie und Dero Descendenten, beede Fürstenthümer ohnfehlbar damit zu sammen kommen werden, so füege sichs damit von selbsten, dass deede zusammen gesetzt und dass primogenitur recht unter Se Lden Mannlichen descendenten auff beede gerichtet werden könne, mehrerwehntes dero Bruders Lden mit welcher Sie solches in rath  gestellet, befinde es gleichfahls für guet, gestalten Sie dero behueff Ihro dero consens und bewilligung schrifftlich darüber ertheilet, und derselben mit Ihro gemachtes pactum darauff ercläret; Ess seyen auch sowohl die in Sr Lden ietzt inhabenden Fürstenthümern Callenberg und Grubenhagen voll den bedienten, Landt-Ständen und sämbtlichen underthanen ihro gelaistete huldigungs: und dienst Eyde, als auch zufolge dess mit offtermelten Dero Bruders Lden getroffenen pacti successorij, dan mit denen Landt-Ständen dess Fürstenthumbs Zell errichteten Landtags abschiede, und die von
    den Civil- und militarbedienten selbigen Fürstenthumbs extradirte revers, auff Sr L. und Dero Mannliche leibs Lebens Erben nach dem recht der erstgebuhrt gerichtet, Sr L. nachgeborne Söhne hetten Sie in dero testament mit solchen ausreichlichen appanagien und deputaten versehen, dass Sie nicht allein ihrem Fürstlichen Standt gemäss gar wohl würden leben können, sondern auch Dero Vätterl[ich]e affection und vorsorg verspühren - und Ihro hoch zu dancken ursach haben würden, und also noch übrig seye, dass von Sr L. in schuldigem respect gegen Uns, als allerhöchsten Oberhaubt dess Heyl. Römischen Reichs und Lehens Herrn, Unser Kay. consens und confirmation erbetten werde, nachdem dieselbe nun nicht zweiffle, Wir würden die von ihro angeführte motiven und ursachen allergnedigst approbirn, Sie auch zu Uns dero gehorsambste Zuversicht setze, Wir wurden Ihro hierunder die iehnige hohe gnad
    erweisen, welche Unsere Vorfahren am Reich verschiedenen Chur: und Fürstlichen Familien, in specie auch weyland Kayser Carl der Fünfft und Rudolph der Ander Christseeligsten andenckens der vormahligen nunmehr aber ausgegangenen Fürstlich Braunschweig Wolffenbüttelischer linie mit bestättigung dess primogenitur rechtens gethan, alss hat Uns Se Lden in underthenigkeit angelangt und gebetten Wir gnedigist geruheten dero Testamentarische Verordtnung in diesem punct nach dem inhalt dess Uns beygebrachten hier von wortt züi wortt nachfolgenden extractus Testamenti zu confirmirn und darüber ein Kaiserliches diploma mit allen Kräfftigen clausuln ertheilen zu lassen.

    Extractus Testamenti.

    Soviel nun die Succession in Unsern, sowohl beraiths inhabenden, als Crafft der mit dem Durchleuchtigen Fürsten Herrn Geörg Wilhelm, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Unserm freundtlich geliebten Herrn Bruder errichteten Vertrage auff S. Ld. tödtlichen hintritt Unss und Unser posteritet anheimb fallender Erbfürstenthumen und Lande anbetrifft, damit hierüber unter Unsern hertzlieben Söhnen oder ihren descendenten hinkünfftig keine irrungen oder streittigkeiten entstehen, haben Wir solcher wegen gewisse verordtnung zu machen nöthig befunden.

    Nachdem dan der weyland Durchleuchtige Fürst, Herr Geörg, Hertzog  zu  Braunschweig und Lüneburg, Unser gnediger hochgeliebter Herr Vatter Christmilden andenckens, in seinem vätterlichen testament das primogenitur Recht eingestehet und verordtnet, dass das Fürstenthum Calenberg, mit eingeschlossen der Homburg: und Eberstein. wie auch Schaumburgischen Stücke, und dess Fürstenthumbs Göttingen, wie Sie solches ingehabt und regieret, in einer consistenz verbleiben, und ihrem erstgebornen Sohn allein zufallen, hernach auch nach absterben dero Bruders Herrn Hertzogen Friderichs zu Braunschweig Lüneburg Ld. dass von deroselben besitzendes Fürstenthumb Zell, sambt dem Fürstenthumb Grubenhagen und den Graffschafften Hoya und Dieffholtz auch in einem corpore verbleiben, densselben und das Fürstenthumb Calenberg aus der Harburg. Succession adaequiret, eines von diesen Fürstenthümern der ältiste Sohn optiren, und dass andere dem zweytgebornen heimbfallen solte, welcher vätterlichen disposition sowohl weyland Unsers Bruders Herrn Herzogen Johann Friderichs zu Braunschweig-Lüneburg Ld. als Wir, ob Wir schon der damahligen apparenz nach von aller Regierung aussgeschlossen, Uns allerdings submittirt und zwar   bev Unser der Zeitigen iugendt, bloss aus kindtlichem Gehorsamb und respeet gegen Unsers Herrn Vatters Gnd.  und dero letzten Willens, wobey Wir es nach- gegen bey zuegenommenen iahren umb so mehr gelassen, nachdem Uns die erfahrenheit gezaiget, wass für grosse jnconvenientien daraus erfolgt , dass wieder die vormahlige uhralte observanz die Herzogthümer und andere hohe Reichs Landtschafften feucht regalia genant, von den posteris getheilet, wordurch schwache und unver Gegierungen eingeführet, die sonst considerable Familien in abnahm, auch die Landtschafften in decadenz Ihres vorigen Flors gerathen, und. welches vornemblich zu consideriren, dass Reich selbsten an seinen kräfften mercklich. geschwächet, in dem die zertheilte Herrschafften, dass iehnige nicht praestiren können, wass wohl geschehen mögen, wan die Lande unter einer Regierung weren zusamen geblieben; Dannenhero man bei verschiedenen Chur- und Fürstl. Familien bewogen worden, dass Jus primogeniturae durch pacta und statuta familiae testamentarische dispositiones, oder sonsten von newen einzuführen, wohin nicht weniger in Unserm Fürstl. Hause nach dem selbiges die hochschädliche effecten der Zergliederung fast sehr mit betroffen, in verschiedlichen pactis angetragen, und zumahl in der numehr aussgangenen Fürstl. Wolffenbüttelschen linie vermittelst Kayserl. confirmationen solches festgestellet, auch in Unser Zellischen linie verschiedlich observiret, wovon diess merckwürdige exempel vorhanden, dass von weylandt Unsers GrossVatters Herren Herzogen Willhelms sieben Söhne, vier in der ordtnung Ihres alters nach einander regieret, endtlich aber wie nach aussgang obgedachter Fürstlich Wolffenbüttelscher linie Unserer Zellischen dass Fürstenthumb Calenberg zugefallen, selbiges hochgedacht Unsers Herrn Vatters gnaden in consideration Sie unter allen H. Gebrüdern allein verheyrathet und beerbt gewesen, überlassen , worauff Sie aus angeführten considerationen dess primogenitur Rechtens halber, wie obgemeldet, disponirt; und ob Sie zwar die Fürstenthümer Zell und Calenberg, wie selbige von Ihr und Ihres Herrn Bruders Ld. unterschieden besessen, in zertheiltem stande gelassen worbey es auch so lange von dero Söhnen mehr als einer vorhanden, sein unverändertes Verbleiben hat; Demnach sich aber nach dem unwandelbahren. Rath und schickung Gottes es also gefüeget, dass Unser Gebrüder, und zwar Herrn Herzog Christian Ludwigs Ld. ohne alle: Herr Herzog Johann Friderichs Ld. aber ohne mannliche Leibes Erben mit tode abgangen und Unser noch einziger überlebender Bruder der Durchleuchtige Fürst, Herr Geörg Wilhelm Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, mit Unss ein freywilliges freundt-Brüderliches pactum successorium errichtet, auch von Kays. May. confirmirt, Crafft dessen nach Sr Ld. in Gottes banden stehenden abschied aus diesem Zeitlichen, Sie verlassen Söhne oder nicht, das Fürstenthumb Zell und Graffschafft Hoya mit allen Zubehörungen zu denen von Unss schon inhabenden Fürstenthümern Calenberg und Grubenhagen und der von Sr Ld. in newlichkeit an Unss erhandelter Graffschafft Dieffholtz Unss und Unser Posteritet allein zukommen wirdt, welcher casus in obgedachtem Vätterlichen Testament nicht exprimirt sondern allein darinn verordtnet, welchergestalt die benante Fürstenthümer von einem Sohn auff den andern, und von eines Sohns linie auff die andere fallen solte, also dem iehnigen dem und dessen posteritet die sambtliche Fürstenthümer und Lande, allein. zufallen, dardurch nicht benommen, selbige entweder in zertheiltem stande zu lassen, Oder unter eine Regierung zusamen zu setzen, sondern vielmehr Vnsers Herrn Vatters mit Ihrem exempel, in dem Sie nach Dero befinden und Zuestandt Dero Zeiten, unter ihren Söhnen disponirt, Unss fürgangen, dass Wir ebenfahls unter den Unserigen, wie es den gegenwertingen umbständen nach nöthig ermessen, disponiren mögen, auch Unser Eydt, den wir auff das Vätterliche Testament geleistet, kein anders mit sich bringt, sondern allein auf die vorberührte im testament aussgetruckte casus und dass wir darwider gegen Unsere Herrn Gebrüdere und deren descendenten keine praetension machen wolten, gerichtet, Unss aber in dem casu des heimbfahls sämbtlicher Lande der disposition unter den Unserigen Unss zu begeben, nie in intentione gewesen, gestalt wir solches zum überfluss hiemit und krafft dieses bey errichtung Unsers letzten Willens, da Wir mit sterbens Gedancken umbgehen, erklären und bezeugen; Und Unss nun ferner zu Gemüthe führen, dass die Zeiten iezo viel anders beschaffen, weeder Sie bey leben Unsers Herrn Vattern Gn. gewesen, der status publicus Imperij und particularis dieser Lande ietzo vieler umbstände halber weith schwärer, als dabevor, und man bey wenigen oder getheilten Cräfften damahls noch mit besserer erträglichkeit als ietzo bestehen können, sich auch init der Zeit getzeiget, dass durch die discrepanz der consiliorum die occasiones pro publico etwas erspriessliches ausszurichten, fruchtloss dahin gegangen, hingegen irreparable und nimmer gnug zu beklagende schäden erfolget; Dannenhero Wir dafür gehalten, dass sowohl das publicum, als auch die conservation und wohlfahrt der Unss von Gott vertrauter Lande und Leüthe, von Unss erforderte, darauff bedacht zu sein, wie solches hinkünfftig zu verhüeten, und dass gleich Wir mit Darsetzung Unseres gantzen vermögens, auch Leibes und Lebens pro publico gestrebet und dabey bis an Unser seeli-es ende beharren werden, nicht zweifflend, Unsere posteritet dergleichen thun -werde, inassen Ihr mit dem publico combinirtes interesse es also erfordert, wir es ihnen auch hernach in diesem vätterlichen testament ernstlich einbinden und anbefehlen, also Unss obliegen wolte, die fürsehung zuthuen, damit sie gnugsame Cräffte dazu haben mögten; So haben Wir dannenhero und solchem allem nach hoch nöthig befunden, die, sämbtliche, sowohl von Hochged. Unsers Herrn Bruders Ld. als Unss besitzende Fürstenthümer und Lande, mit allen ihren Zubehörungen, -wann die auff Unss oder Unsere posteritet zusamen kommen, zu reuniren und ohne Zuelassung eintziger künftiger fernern theilung das jus primogeniturae bey Unsern descendenten numehr auff ewig zu stabiliren, wozu albereith in so weit ein grundt geleget, dass sowohl in Unsern Fürstenthümern. und Landen die von Unsern sämbtlichen bedienten, Landt-Ständen und unterthanen geleistete respective Huldigungs- und Dienst-Eyde, als auch zufolge des obged. mit Unsers Herrn Bruders Ld. errichteten freundt-Brüderlichen pacti Successorij, der mit der Landtschafft im Fürstenthumb Zell errichteter abschiedt, wie auch die von den Fürstl. Zellischen Civil- und militarbedienten gegebene reverse auff Uns und Unsern ältisten Sohn, oder Unss und Unsere mannliche Leibes Lebens Erben nach dem Recht der Erstgebuhrt eingerichtet. Wir haben auch nit unterlassen der sache mit hochgedacht Unsers Herrn Bruders Ld. nachdemahlen wir beede als Haubter Unser Fürstl. so genan
    ten Zellischen linie nur allein noch übrig, in Rath, zu stellen, welche Unser vorhaben allerdings approbirt, dero consen und einwilligung darein gegeben und ein schrifftliche Acte darüber Unss zu ertheilen freundt-brüderlich versprochen.

    Ferner werden Wir auch unvergessen sein, dem höchstgeehrten Oberhaupt des Reichs der Röm. Kays. May. Unserm  allergnädigsten Herrn die sache allerunderthenigst vorzutragen, und umb Dero allergnädigsten consens und confirmation  anzusuchen, nicht zweiflend, dieselbe werden die von Unss vor angeführte rationes und motiven also relevant befinden, dass sie Unsere testamentarische disposition in diesem punct allergnädigst genehm halten, und Ihre, Kays. confirmation darüber ertheilen werden.

    Solchem nach nun wolten Wir hiemit Crafft dieses Unsers  vätterl[ichen] testaments im Nahmen des Allerhöchsten Gottes mit wissen vorbedacht und allen wohl erwogenen umbständen nach, unter unsern geliebten Söhnen und deren descendenten so lange dieselbe vorhanden sein werden (deren fortpflauzung Gott nach seinem gnedigen Willen bis an das ende der Weldt erhalten wolle) dass Jus printogeniturae behueff der succession in Unsern gegenwertigen und künfftig noch zufallendenLanden stabilirt haben; Setzen, ordtnen und wollen, däss Unsere Fürstenthume Calenberg (worunter wir die Homburg- und Ebersteinische- wie auch Schaumburgische stücke und dass Fürstenthumb Göttingen mit begriffen) und Grubenhagen sambt davon dependirenden Gräfflichen und andern Lehenschafften und allen Zugehörungen, wie wir selbige ietzo besitzen, ingleichen die obgedachte Graffschafft Dieffholtz, dan auch nach Unsers Bruders Herrn Herzogen Geörg Wilhelms Ld. tödtlichen Hintritt das Fürstenthumb Zell (deme Wir Unsern antheil an den von der Cron Schweden Crafft dess mit der Cron Franckreich den 26. Janr 1679 errichteten: und von der Cron Schweden ratificirten Fridensschlusses und darauff erfolgten executions recesses Unserm Fürstl. Hause cedirten und abgetrettenen Brem: und Verdischen stücken, örtheren, juribus und intraden, sambt wass wir von Unsers Bruders Herrn Herzogen Gebr- Wilhelms Ld. Antheil und praecipuo erhandelt, und etwan in eventum von Unsers Vettern Herrn Herzogen Rudolf Augusti zu Braunschweig und Lüneburg Ld. an Unss erhandlen mögten, zulegen) und den Ober- und unter Graffschafften Hoya, mit allen dess Fürstenthumbs und Graffschafften Rechten und Zubehörungen keines ausgeschlossen (ausser etwa ein: oder andern stucks, so wir iemanden Unserer nachgebornen Söhne durch ein Codicill, mit oder ohne der superioritet vermachen mögten, gestalt wir solches in eventum reserviren) unter eine Fürstliche Regierung, iedoch mit vorbehalt der ieglichem im Reich, den Craysen und sonst zuestehender Gerechtigkeiten, zusamen gefüget werden, in solcher consistenz immerhin verbleiben, und keines weeges widerumb getheilet: sondern in deren besitz, behersch: und Regierung -Unsere descendenten nach. der Ordtnung und dem Recht der erstgebuhrt succediren sollen, auff masse und Weise wie mit mehreren specialiteten folget:

    Wan etwa Gott der Allerhöchste nach seinem gnedigen Willen Unss vor Unsers Herrn Bruders Ld. aus dieser Zeitlichkeit abfordern wird, soll in Unsern vorgemelten alssdan erledigenden Fürstenthumen und Landen sambt allen Zubehörungen, und dan folgendts, wan dass Fürstenthumb Zell und Graffschafften Hoya mit aller Zuebehörung zum falle kommen und krafft dieser Unser Verordtnung mit denvorgemelten von Unss ietzt inhabenden Landen unirt, gleicher gestalt in selbigen;Wan aber Unsers Herrn Bruders Ld. vor Unss mit tode abgehen - und also die unirung der gemelter sämbtlichen, Fürstenthümer und Lande bey Unserm leben geschiehet, auff Unsern tüdtlichen hintritt in beederseithigen sämbtlichen Fürstenthumen und Landen Unser erstgeborner Sohn, Geörg Ludwig, und nach Ihm sein Erstgeborner Sohn, Und hinwider dessen erstgeborner Sohn und ferners descendirende mannliche Leibes Lehens Erben, iedes mahl nach ordtnung und Recht der Erstgebuhrt; Wan aber deren keine verhanden, Unser Zweytgeborner Sohn Friderich August, und. nach Ihm sein erstgeborner Sohn, und hinwider dessen Erstgeborner Sohn und ferners folgende mannliche Leibes Lehens-Erben nach Ordtnung und Recht der Erstgebuhrt; Und wan auch deren keine mehr verhanden, alssdan in eben solcher ordtnung nach einander Unsere übrige Sohne, Maximilian Wilhelm,  Carl Philipp, Christian und Ernst August und deren mannliche Leibes-Lehens-  Erben, nach dem Recht der Erstgebuhrt succediren: und zur Regierung gemelter sämbtlicher Fürstenthümer und Lande kommen sollen, also und dergestalt, dass die succession bey Aussgang einer linie auff die linie dess negstgebornen, in selbiger linie aber auff den Erstgebornen. oder den Erstgebornen, Sohn dess Erstgebornen, und so forterhin, falle, auch iedessmahl die nachgeborne gebrüdere von dern Erstgebornen mit einem billigmässigen apanagio oder deputat zum underhalt versehen werden. Und soll solches als ein ewig,es Recht und statutum familiae unter Unsern mannlichen descendenten, so hinge derselben sein werden, gehalten und auff  keinerley weise und weege deme zuwider gehandelt werden,

    Und Wir nun solch underthenigstes ansuchen sambt allen dessen umbständen durch Unsere Räthe in reiffliche deliberation und cognition ziehen und erwögen lassen, auch für Unss selbsten erwogen und befunden, Uns und dem Reich heilsamb- und vorträglich zu sein, dass das Recht primogeniturae unter Sr Lden Mannlichen descendenten nach inhalt obberührter Dero Testamentarischer disposition allerdings sowohl we-en der ietzt inhabend- als künfftig noch ferner ihro und dero posteritet zufallenden Fürstenthumbern und Landen stabilirt werde, und solchemnach auff SO Lden und Dero Bruders Hertzogen Geörg Wilhelms Lden Tödtlichen hintritt in denen von Ihnen hinderlassenen Fürstenthumen und Landen, als dem Fürstenthumb Zell, Callenberg und Grubenhagen sambt der Ober und Unter Graffschafft Hoya und der Graffschafft Dieffholtz, mit allen ihren Zubehörungen, und Wass darzu gelegt dero erstgeborner Sohn allein nach ihme desselben erstgeborner Sohn, und forthin dessen Mannliche Lehens Erben nach dem recht der Erstgebuhrt succediren sollen und mögen, dabenebens auch angesehen die trewe vielfältige erspriessliche Dienste, Die Se Lden und Dero Vorfahren Unsern Vorfahren auch Unss und dem Reich erzaiget und erwiesen, und S. Lden selbst und Dero Successores und Nachkommen fördershin trewlich laisten mögen sollen und wollen, und darüber als ietzt Regierender Römischer Kaiser, mit wohlbedachtein muth, guetem Rath und rechtem wissen, auff obaethane underthenigste bitt nemblichen dass zu iederzeit nur ein einiger Regierender Landesfürst und Herr auss des ältisten gebuhrts linie posterirend in Dero Fürstl. Braunschweig: und Lüneburg: Hannoveri Linie sein, und nach den rechten der Erstgebuhrt admittirt werden solle, bewilliget. Bewilligen und verordtnen auch dasselbe vor Unss und Unsere Nachkommen am Reich, Römischer Kaisere und Könige, hiemit und in Krafft dieses Kaiserlichen Brieffs, von Röm[isch]er Kay[s]er machtvollkommenheit, hochheit, würde, güttigkeit, als solches am Kräfftigsten und beständigsten beschehen soll, kan oder mag dergestalt und also, dass nach Sr. Lden offtgedachten Hertzogens Ernst Augusts Bischoffen zu Osnabrugg und Hertzogens zu Braunschweig und Lüneburg, als ietzigen Regierenden Landesfürsten in Dero Hannoverischen Linie Tötdtlichen abgang Sr Lden. Primogenitus, oder nach absterben dessen, sein dess Primogeniti ältister Sohn und nach demselben ermeltes Primogeniti Sohns Sohn, oder wan auch von demselben keine Mannliche leibs Lebens Erben Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg Hannover vorhanden, alss dan dess Primogeniti zweiter Sohn und Sohns Sohn, und also forthin iederzeit der iehnige, so nach inhalt obiger inserirter Testamentarischen disposition das Recht der Erstgebuhrt hat, zu einziger administration und succession an allen Landt und Leuthen und allen davon dependirenden rechten und Gerechtigkeiten so Se dess Hertzogen Ernst Augusts Lden jetzo haben und Sie oder ihre Nachkommen Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg Hannover künffti, überkommen mögen, zugelassen und verstattet werden solle, iedoch mit dieser bescheidenheit, dass von Sr Lden Erstgebornen Sohn oder Sohns Sohn, nachdem Ihme, die von Ihro, und von Dero Bruders des Hertzogen Geörg Wilhelms Lden ietzo inhabende Lande sambtlich zugefallen sein -werden, Ihren dess Hertzogens Ernst Augusts Lden Secundo -,ellito, Sr L. bey Uns absonderlich gethaner erclärung nach mit Dreissig tausendt Reichsthaler ungefähr iährlichen einkommens, die andere post geniti aber, wie auch in iedessmahligen künfftigen successionsfällen von dem primogenito die fratres post geniti der obsevanz und altem Herkommen gemäss und wie es bei den Braunschweigischen Hertzogthumben in specie und bey andern dergleichen Fürstlichen Haussern im HeyIigen Römischen Reich, so dass Recht der Erstgeburth haben, gebrauchig ist, versehen werden sollen.

    Und gebietten hierauff allen und ieden. Unsern und dess Heyl. Römischen RBeichs Churfürsten und Fürsten, den Geist: und Weltlichen Richtern, sonderlich Cammer-Richtern und Urtheilsprechern Unsers Kayserlichen Cammergerichts, auch allen Unsern und dess Heyl. Reichs Hoff: und andern: wie auch austräglichen und, compromittirten Richtern und Gerichten, in und ausserhalb dem Landt Braunschweig und Lüneburg, Praelaten, Graffen, Freyen, Herrn, Rittern, Knechten, Hauptleüthen, Vizdomen, Vögten, Pflegern, Verwesern, Ambtleüthen, Schultheissen, Burgermaistern, Richtern, Räthen, Burgern, Gemeinden und sonst allen andern Unsern und dess Reichs underthanen und getrewen in was ehrn, würden. stand oder weesen die seynd, dass sie viel besagtes Ernst Augusts Bischoffens zu-' Osnabrügg und Hertzogens zu Braunschwei- und Lüneburg Lden und alle Ihre, Erben und nachkommen für und für an obgemelter Unserer verordtnung  durchgehend nicht irren noch hindern, sondern sich derselben, wie obstehet gebrauchen, und gäntzlich dabey bleiben, und dieselbe vollzielen lassen, darwider auch mit uhrtheil nicht sprechen, oder sonsten in oder ausserhalb rechtens nicht thuen noch für nehmen, sondern Sie nicht allein für eintzige unzertheilte Regenten und successorn nach recht und ordtnung der Erstgebuhrt wie oben verstanden ist, für und für zu ewigen Zeiten, halten, sondern von Unsern Nachkommen am Reich selbige Reichs wegen dabey handthaben, schutzen und schürmen, und sich deme in keine weiss noch weege widersetzen, alss lieb einem ieden ist Unsere, Unserer Nachkommen und dess Heyl. Reichs schwäre ungnad zu vermeiden und darzu bey pöen, nemblich Fünffhundert Marck löttig-es Goldts, die ein ieder, so offt er freventlich hierwider thette, Uns halb in Unser Kaiserliche Cammer und den andern halben theil dem iehnigen Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg Hanoverischer linie, so hierwider beschwert oder belästiget wurde, unnachlässlich zu bezahlen verfallen, zu deme dass alles, so obgedachter Unserer Kaiserlichen verordtnung und dessen inhalt zuwider geurtheilet, oder sonst inn: oder ausserlialb Rechtens gethan vorgenommen oder gehandelt wurde, Krafftloss und von unwurden sein solte, als Wir auch solches durch dieses Unser irritirend Kay: decret nichtig erkennen und sprechen, decernirn und erclärn, auch sonst allen widrigen und entgegen stehendem hiemit derogirn, Mit Urkundt dieses Brieffs besiegelt mit Unserm Kaiserlichen anhangenden Insi-el, der geben ist in Unser Statt Wien den ersten tag Monats Julij nach Christi Unsers lieben Herrn und Seeligmachers gnadenreicher Gebuhrt im Sechzehenhundert Drey und achtzigisten, Unserer Reiche, dess Römischen im Fünff und Zwantzigisten, dess Hungarischen im Neun und Zwantzigisten und dess Böheimischen im siben und zwantzigisten Jahre.

    Leopold.

    V. Lepold Wilhelm Graff zu Königseggh.
     Ad mandatum sac[r]ae CaeS[ar]ae
      Majestatis proprium.

    Frantz Martin Mensshenge.

    House Law of 1831

    (Hermann Schulze: Die Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser. Jena, 1862. 1. Bd. S. 488-89.)

    Hausgesetz betreffend die Vermählungen der nicht regierenden Mitglieder des Durchlauchtigsten Gesammthauses Braunschweig-Lüneburg

    (Aus der hannöverschen Gesetzsammlung Nr. 1 vom Jahre 1833.)

    Wir Wilhelm der Vierte, von Gottes Gnaden König des vereinigten Reichs Grossbritannien und Irland u. s. w., auch König von Hannover, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg u.s.w. u.s.w. und

    Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Herzog zu Braunschweig und Lüneburg u. s. w.

    haben in Erwägung, dass die seit der Auflösung der deutschen Reichs-Verfassung in den Verhältnissen der deutschen Fürstenhäuser eingetretenen Veränderungen eine Revision der Bestimmungen nöthig machen, welche bisher durch die Hausgesetze und das Herkommen Unseres Gesammthauses über die Vermählungen der Prinzen und Prinzessinnen desselben festgesetzt gewesen sind;

    Dass der Zweck einer solchen, das Beste Unseres Gesammthauses zu befördern, und die bisher beobachteten Grundsätze nach den veränderten Verhältnissen zu modificiren, nach dem Vorgang anderer deutschen souverainen Häuser, am vollständigsten durch die Einführung einer von dem Souverain auszuübenden Aufsicht über die Vermählungen der Prinzen und Prinzessinnen erreicht werden kann, dass dieses Aufsichtsrecht an sich schon wesentlich in der Souverainität begründet ist, dass das Beste Unseres Gesammthauses erfordert, für dessen beide regierende Linien gleichförmige Bedingungen auszusprechen;

    Kraft der Uns obliegenden Vorsorge für das Beste Unseres Gesammthauses beschlossen, in Beziehung auf dessen beide Linien und deren Verhältnisse zu den zum deutschen Bunde gehörenden Besitzungen desselben, ein jenem Zweck entsprechendes Familien-Gesetz in gegenseitigem Einverständnisse zu errichten.

    Wir verordnen daher:

    Art. 1.
    Die Prinzen und Prinzessinnen Unseres Gesammthauses sind verbunden, zu den Ehen, welche sie einzugehen beabsichtigen, die Einwilligung des regierenden Herrn ihrer Linie nachzusuchen, welche übrigens bei ebenbürtigen Ehen ohne etwa eintretende besondere Gründe nicht versagt werden wird.

    Art. 2.
    Die Beurtheilung der Frage, ob Gründe, die Einwilligung zu versagen, vorhanden sind oder nicht, steht dem regierenden Herrn in jedem Falle ausschliesslich zu.

    Art. 3.
     Die Einwilligung wird in einer schriftlichen Urkunde ertheilt, welche von dem regierenden Herrn eigenhändig vollzogen und mit dem Staats-Siegel, so wie mit der gewöhnlichen Contrasignatur versehen ist.

    Art. 4.
    Eine Ehe, welche ohne förmlich erfolgte Einwilligung des regierenden Herrn eingegangen worden ist, überträgt auf die darin erzeugten Kinder weder ein Successions-Recht in den zum deutschen Bunde gehörenden Staaten des Gesammthauses Braunschweig-Lüneburg, noch die Befugniss sich des Ranges, Titels und Wappens des Durchlauchtigsten Hauses zu bedienen.

    Art. 5.
    Dieses Familiengesetz soll in der Eigenschaft einer für das Königreich Hannover und für das Herzogthum Braunschweig-Wolfenbüttel geltenden, die Fähigkeit zur Regierungsfolge für die Zukunft bestimmenden unabänderlichen Vorschrift durch Aufnahme desselben in die Hannoversche und Braunschweigsche Gesetz-Sammlung publicirt werden.

    Dessen zu Urkund haben Wir das gegenwärtige Document auszufertigen befohlen, solches mit Unserer eigenhändigen Unterschrift vollzogen und demselben Unser Staats-Siegel anhängen lassen.

    So geschehen Windsor-Castle, den Vier und Zwanzigsten October Eintausend Achthundert Ein und Dreissig.

    Braunschweig, den Neunzehnten October Eintausend Achthundert Ein und Dreissig.

    (L. S.) William R.   (L. S.)  Wilhelm,  Herzog zu Braunschweig

    L. v. Ompteda.   v. Schleinitz.

    Nachdem die Unterzeichneten in den vorstehenden von Seiner Königlichen -Majestät im Einverständnisse mit Seiner Durchlaucht dem Herzoge von Braunschweig für die Würde und das Beste des Durchlauchtigsten Braunschweig-Lüneburgschen Gesammthauses getroffenen Dispositionen, einen neuen Beweis Allerhöchst- und Höchst-Ihrer Fürsorge für das wahre Wohl desselben mit Dank haben anerkennen müssen; so haben sie nicht unterlassen wollen, solches, wie hiedurch geschieht, durch Ihre ausdrückliche Erklärung inittelst Ihrer eigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Wappens feierlich züi bezeugen.

    So geschehen Kew, den 2ten Januar 1832,
    und Kensington-Palace, den 25sten Januar 1832,
    und Hannover, den 28sten Februar 1832.

    (L. S.) Ernst.   (L. S.) Augustus Frederick. (L. S.) Adolphus.
     

    Neue Landschaftsordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832

    (see also the full text here).
     

    (Posener: 139-143.)

    Von Gottes Gnaden, Wir, Wi1helm , Herzog zu Braunschweig und Lüneburg usw.
    [...]

    Erstes Kapitel. Von dem Herzogtume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.

    1. Unteilbarkeit und Unveräußerlichkeit des Landes.

    § 1. Die sämtlichen Herzoglichen Lande bilden einen, durch dasselbe Grundgesetz verbundenen, unteilbaren Staat, und kein Bestandteil des Herzogtums kann ohne Zustimmung der Stände, Grenzberichtigungen(4) ausgenommen, veräußert werden.

    (4) Unter Grenzberichtigungen sind nach bestehender Praxis nur solche Veränderungen zu verstehen, welche die Feststellung zweifelhafter oder verdunkelter Grenzen betreffen.
    (5) Landerwerb fällt nicht hierunter; vgl. jedoch § 8. Siehe Rhamm: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig (2. Auflage 1907), S. 92, Anm. 3 zu § 1.

    2. Regierungsform.

    § 2. Die Regierungsform des Herzogtums ist die erblich monarchische.

    3. Staatsoberhaupt.

    § 3. Der souveräne Landesfürst, als Oberhaupt des Staates, vereinigt in sich die gesamte, ungeteilte Staatsgewalt, und übt sie auf verfassungsmäßige Weise aus.
    Seine Person ist heilig und unverletzlich.(1)

    (1) In zivilrechtlicher Beziehung besteht mangels landes- oder hausgesetzlicher Vorschriften kein besonderer Gerichtsstand für den Landesfürsten.

    4. Reversalen.

    § 4. Der Landesfürst wird in dem Patente, durch welches er seinen Regierungsantritt verkündigt und die allgemeine Huldigung anordnet, zugleich bei seinem Fürstlichen Worte versichern, daß er die Landesverfassung, in allen ihren Bestimmungen, beobachten, aufrecht erhalten und beschützen wolle(2).

    Die Urschrift dieses Patents, unter das Landesfürsten Hand und Siegel, wird dem ständischen Ausschusse zur Aufbewahrung in dem ständischen Archive zugestellt.

    (2) Die Ausübung der Regierung setzt nicht zuvorige Erteilung der Reversalen voraus; siehe Rhamm a. a. 0. S. 96 Anm. 1 zu § 4.

    5.  Innere Verwaltung.

    §5. Die gesamte Staatsverwaltung geht vom Landesfürsten aus. Sie wird nur vermöge der von ihm verliehenen Gewalt unmittelbar oder mittelbar in seinem Namen ausgeübt, und steht unter seiner Oberaufsicht.

    Kein Landesgesetz und keine Verordnung tritt in Kraft, bevor sie von der Landesregierung verkündigt sind(3).

    (3) In der Gesetz- und Verordnungs-Sammlung. Falls nicht anderes bestimmt, beginnt, die Geltung mit Ablauf des achten Tages, nachdem in den amtlichen "Braunschweigischen Anzeigen" die Ausgabe des betreffenden Stückes der Gesetz- und Verordnung-Sammlung bekannt gemacht ist. (Verordnung vom 5.  Januar 1814 Nr. 2.)

    Fortsetzung.

    § 6. Der Landesfürst kann in einzelnen Fällen Dispensationen von den gesetzlichen Vorschriften erteilen, jedoch, insofern dritte Personen wegen ihrer Rechte beteiligt sind, nur mit deren Zustimmung.

    6. Auswärtige Verhältnisse.

    § 7. Der Landesfürst vertritt den Staat in allen Verhältnissen zu dem Deutschen Bunde und zu anderen Staaten.

    Er ordnet die Gesandtschaften und Missionen an, schließt Staasverträge und erwirbt dadurch Rechte für das Herzogtum, sowie er dasselbe zur Erfüllung der vertragmäßigen Verbindlichkeiten verpflichtet.

    Fortsetzung.

    § 8. Die Ständeversammlung wird, sobald es die Umstände, zulassen, von solchen Verträgen in Kenntnis gesetzt.(4)

    Die zur Ausführung derselben erforderlichen Mittel bedürfen der ständischen Bewilligung, und sollen in deren Folge neue Landesgesetze erlassen oder die bestehenden aufgehoben oder abgeändert werden, so ist hierzu die verfassungsmäßige ständische Mitwirkung erforderlich(1).

    (4) Streitig, ob Vorlegung der Verträge gefordert werden kann; siehe Rhamm a. a. 0. S. 99, Anm.  1 zu § 8.

    (1) Hinsichtlich Verkündigung der Staatsverträge zu vergleichen "Zeitschrift für Rechtspflege im Herzogtum Braunschweig", Bd. 32, S. 163 ff. u. Bd. 40, S. 40; danach nur geboten beim Eingreifen der Vertragsbestimmungen in die Rechtssphäre der Untertanen

    7. Militärhoheit.

    § 9. Dem Landesfürsten steht die Verfügung über die bewaffnete Macht, deren Formation, Organisation, Ausbildung und Disziplin ausschließend zu(2).

    Ohne seine Erlaubnis darf sich in dem Herzogtum keine bewaffnete Macht bilden oder aufstellen.

    (2) Der selbständige Kontingentsverband der braunschweigischen Truppen war nach Gründung des Deutschen Reiches bestehen geblieben, da Herzog Wilhelm sich nicht zum Abschluß einer Militärkonvention mit Preußen verstehen konnte. Nach der Einsetzung der Regentschaft des Prinzen Albrecht von Preußen wurde von diesem alsbald eine Militärkonvention mit Preußen (vom9./18.März1886,G.u.V.-S.Nr.21) vereinbart. Durch die mit zweijähriger Fristkündbare Konvention hat Braunschweig auf die Stellung eines selbständigen Militärkontingents verzichtet; seine Truppenteile sind zwar als solche erhalten, aber Bestandteile des preußischen Heeres, unter Ausübung der Militärhoheitsrechte durch den König von Preußen, geworden

    8. Verleihung von Titeln, Würden usw.

    § 10. Der Landesfürst hat allein das Recht, Titel, Rang, Würden, gesetzlich zulässige Privilegien, Standeserhöhung und Ehrenzeichen zu verleihen.

    Titel, Rang, Würden, Privilegien, Standeserhöhungen und Ehrenzeichen, welche Landeseinwohnern von auswärtigen Regierungen verliehen worden, dürfen nur mit Zustimmung des Landesfürsten angenommen werden.

    9. Verhältnis des Herzogs zu dem Deutschen Bunde.

    § 11. Der Landesfürst teilt als Mitglied des Deutschen Bundes alle aus diesem herfließenden Rechte und Verpflichtungen(3).

    (3) Zu vergleichen jetzt Art. 1 und 6 der Reichsverfassung.

    Fortsetzung.

    § 12. Allgemeine Anordnungen und Beschlüsse des Deutschen Bundeserhalten dadurch Gesetzeskraft für das Herzogtum, daß sie von dem Landesfürsten verkündigt werden(4).

    (4) Zu vergleichen jetzt Art. 2 der Reichsverfassung.

    10. Sitz der Regierung.

    § 13. Der Sitz der Regierung kann, dringende Notfälle ausgenommen, nicht außer Landes verlegt werden.

    11. Regierungserbfolge.

    § 14. Die Regierung wird vererbt in dem Fürstlichen Gesamt-Hause BraunschweigLüneburg(5) nach der Linealerbfolge und dem Rechte der Erstgeburt, und zwar zunächst in dem Mannsstamme aus rechtmäßiger, ebenbürtiger und hausgesetzlicher Ehe(1).

    Erlischt der Mannsstamm des Fürstlichen Gesamt-Hauses, so geht die Regierung auf die weibliche Linie nach gleichen Grundsätzen über(2).

    (5) Das Gesamthaus Braunschweig-Lüneburg setzte sich zusammen aus der älteren (braunschweigischen) mit Herzog Wilhelm im Jahre 1884 au gestorbenen und der jüngeren (hannoversehen) Linie, welcher der braunschweigische Thron mit dem Tode des Genannten angefallen ist. Über die gegenseitigen Sukzessionsrechte und zur Erläuterung der für den Sukzessionsfall eintretenden Verhältnisse sind zwischen dem Könige von Hannover und dem Herzoge von Braunschweig unter dem 3. März 1863 vollzogene Anerkennungsurkunden ausgetauscht worden, zu deren Inhalt die Landesversammlung am 20. Juni 1864 einstimmig ihr Einverständnis beschlossen hat. (Siehe Aktenstücke zur Frage der Erbfolge im Herzogtum Braunschweig. Hannover 1885, S. 23-27.)

    (1) Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ehe ist das allgemeine bürgerliche Recht maßgebend; die Ebenbürtigkeit setzt Zugehörigkeit zum Hohen Adel voraus. (Kap. III § 2 des Hannoverschen Hausgesetzes vom 19. November 1836.) Wegen des Erfordernisses der Hausgesetzlichkeit zu vergleichen Art. 1 und 4 des Hausgesetzes vom 24./19. Oktober 1831 (G. u. V.-S. 1832 Nir. 45).

    (2) Für diesen Fall ist nach Rhamm: Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig (1908), S. 14, der Vorzug des männlichen Geschlechtes für den ersten Erbfall auszuschließen.

    12. Volljährigkeit des Landesfürsten.

    § 15. Der Landesfürst wird mit vollendetem 18. Jahre volljährig(3).

    (3) Die Volljährigkeit der übrigen Prinzen und Prinzessinnen der jetzt regierenden jüngeren Linie tritt nach Kap. V § 2 des Hausgesetzes vom 19. November 1836 mit der Vollendung des 21. Lebensjahres ein.
     
     

    13. Regierungsvormundschaft.

    § 16. Eine Vormundschaft tritt ein, wenn der Landesfürst wegen Minderjährigkeit zur eigenen Ausübung der Regierung nicht fähig ist(4).

    (4) Für die sonstigen Fälle der Regierungsunfähigkeit ist nichts bestimmt; diese Lücke ist ausgefüllt durch das Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betr., vom 16. Februar 1879 (Nr. 3).
     

    a. Anordnung derselben für den minderjährigen Regierungsnachfolger.

    §l7. Der Landesfürst kann für seinen minderjährigen Nachfolger den Vormund bestellen.

    Er wird diesen aber aus den regierungsfähigen Agnaten des Hauses wählen, oder, falls besondere Gründe, hiervon abzugehen, vorhanden sein sollten, seiner Gemahlin oder seiner Mutter die Vormundschaft übertragen, und nur, wenn keine dieser Personen vorhanden ist, steht es ihm zu, einen nicht regierenden volljährigen Prinzen aus den zum Deutschen Bunde gehörenden Fürstenhäusern zum Regenten zu ernennen.

    Fortsetzung.

    § 18. Hat der Landesfürst keine Anordnung-über die Vormundschaft getroffen, so gebührt dieselbe dem, nach der Erbfolgeordnung, zunächst stehenden volljährigen, regierungsfähigen Agnaten(5), und falls dieser die Regentschaft ausschlüge, dem nachfolgenden, sodann der Mutter des minderjährigen Landesfürsten, und endlich dessen Großmutter von väterlicher Seite, sofern diese im Witwenstande verblieben sind.

    (5) Siehe § 5 des sogenannten Regentschaftsgesetzes vom 16. Februar 1879 Nr. 3.
     
     

    Fortsetzung.

    § 19. Wäre keine der Personen, welche das Gesetz zur Vormundschaft beruft, vorhanden, oder schlügen dieselben die Vormundschaft aus, so wählt die Ständeversammlung, auf den Vorschlag des Staatsministeriums, den Vormund aus den volljährigen, nicht regierenden Prinzen der zum Deutschen Bunde gehörenden Fürstenhäuser.

    b. Reversalen des Vormundes.

    § 20. Der Vormund verkündigt durch ein Patent den Eintritt der vormundschaftlichen Regierung und stellt die Reversalen nach den in § 4 enthaltenen Bestimmungen für die Dauer der Vormundschaft aus.

    c. Erlöschen der Vormundschaft.

    § 21. Die Vormundschaft erlischt, sobald der Landesfürst volljährig geworden ist, und seinen Regierungsantritt auf die verfassungsmäßige Weise verkündigt hat (§ 4).

    14. Erziehung des Regierungsnachfolgers.

    § 22. Wenn der vorhergehende Landesfürst über die Erziehung des minderjährigen Landesfürsten keine Bestimmung getroffen hat, so gebührt die Leitung der Erziehung des minderjährigen Landesfürsten dem Vormunde unter Beirat des Staatsministeriums.

    Die Mutter des minderjährigen Landesfürsten und nach dieser dessen Großmutter von väterlicher Seite sind indes berechtigt, hierbei mit ihrem Gutachten und Rate gehört zu werden.

    15. Hausgesetze.

    § 23. Die inneren Verhältnisse des Herzoglichen Hauses werden von dem Landesfürsten, als dem Oberhaupte der Familie, durch Hausgesetze geordnet. Diese bedürfen der ständischen Zustimmung nicht; es können indes durch dieselben keine in diesem Landesgrundgesetze enthaltenen Bestimmungen abgeändert werden(1).

    (1) Es kommen in Betracht: 1. Hausgesetz, die Vermählungen der Prinzen und Prinzessinnen des Durchlauchtigsten Gesamthauses Braunschweig-Lüneburg betr., vom 24./19. Oktober 1831 (G. u. VA. von 1832 Nr. 45), 2. Hannoversches Hausgesetz vom 19. November 1836. 

    Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend (1879)

    (Rhamm 1908, p. 178-181)

    d.d. Braunschweig, den 16. Februar 1879 (Nr. 3).

    Von Gottes Gnaden, Wir, Wilhelm, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg

    erlassen, zur Ergänzung der Landesverfassung mit Zustimmung der Landesversammlung das nachfolgende Gesetz:

    §1.   Um bei künftig eintretenden Thronerledigung die verfassungsmäßige Verwaltung des Herzogtums gegen Störungen in den Fällen zu sichern, daß der erbberchtigte Thronfolger am sofortigen Regierungsantritte irgendwie behindert sein sollte, wird das Landesgrundgesetz vom 12. Oktober 1832 durch nachfolgende Bestimmungen ergänzt.

    §2.   In den §1 bezeichneten Behinderungsfällen soll, insofern nicht sofort nach der Thronerledigung ein berchtigter Regent die Regierungsverwesung nach Maßgabe der im §20 des Landesgrundgesetzes enthaltenen Bestimmung antritt, eine provisorische Regierung des Landes durch einen "Regentschaftsrat" eintreten, welcher letztere aus den stimmführenden Mitgliedern des herzoglichen Staatsministeriums, dem Präsidenten der Landesversammlung und dem Präsidenten des Obergerichts (künftig des Oberlandesgerichts) besteht.

    Als Präsidetn der Landesversammlung gilt für berufen der Präsident des letzten Landtages vor der Thronerledigung bis zu einer Neuwahl desselben,—falls aber der Landtag zur Zeit der Thronerledigung in Funktion sein sollte, der Präsident der tagenden Landesversammlung.  Bei eintretenden Behinderungen von längerer Dauer fungieren für die genannten  Präsidenten deren Vertreter, die Vize-Präsidenten, über deren Berufung der Regentschaftsrat beschließt.

    §3.   Liegt nach Ansicht des Herzoglichen Staatsministeriums der in den w§1 und 2 vorgesehene Fall vor, so hat dasselbe die Mitglieder des Regentschaftsrats behufs Konstituierung des letzteren einzuberufen.

    Die Konstituierung gilt als erfolgt, wenn die Mehrzahl der sämtlichen Mitglieder sich für dieselbe erklärt.

    Der Regentschaftsrat hat seine Konstituierung durch die Gesetz- und Verordnungssammlung und die Braunschweigischen Anzeigen zur öffentlichen Kenntnis zu bringen und unverzüglich die Landesversammlung behufs verfassungsmäßiger Mitwirkung bezüglich der durch die obwaltenden Umstände etwa weiter gebotenen Schritte einzuberufen.

    Das nach §113 Nr 1 des Landesgrundgesetzes der Landesversammlung zustehende Knovokationsrecht bleibt vorbehalten.

    §4.   Der Regentschaftsrat führet die Regierung mit allen REchten und Pflichten einer Regierungs-Vormundschaft oder Regierungsverwesung,— übt jedoch

    1. das Recht der verfassungsmäßigen Gesetzgebung mit der Bschränkung, daß Verfassungsänderungen während der Dauer der provisorischen Regierung nicht stattfinden sollen,—wird auch
    2. Orden und solche Titel, welche nicht mit einem verliehenen Amt nach Ueblichkeit verbunden sind, nicht verleihen.
    Der Regentschaftsrat wird
    1. an Se. Majestät den Kaiser das erforderliche Ersuchen zu dem Zwecke richten, damit das Verhältnis Braunschweigs zum Reiche, namentlich das Stimmrecht im Bundesrate für die Dauer der, durch den Regentschaftsrat geführten provisorichen Regierung in einer der REichsverfassung entsprechenden Weise geordnet werde.
    Derselbe wird insbesondere
    1. Se. Majestät den Kaiser und Bundesfeldherren ersuchen, über die Ausübung der dem Landesfürsten verbliebenen militärischen Hoheitsrechte während der Dauer der provisorischen Regierungsverwesung die von Ihm für erforderlich erachteten ANordnungen zu treffen.
    2. Sollte infolge des Auscheidens eines stimmführenden Mitglieds des Herzogl. Staatsministeriums die Berufung eines stimmführenden Mitgliedes des Herzoglichen Staatsministeriums erfoerderlich werden, so geschieht solche durch den Regentschaftsrat für die dauer der provisorischen Landesverwesung unter gleichzeitiger Regelung der Gehalts- und eventuellen Pensionsverhältnisse des Berufenen.
    3. Die für den Bedarf des Landesfürsten verfassungs- und vertragsmäßig vom Reinertrage des Kammerguts abzuführende Summe wird fortgezahlt und der Regentschaftsrat bestimmt über deren Verwendung mit tunlicher Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse, vorbehältlich der in Gemeinschaft mit der Landesversammlung zu treffenden Bestimmungen über etwaige Ueberschüsse.
    Die verfassungsmäßigen und gesetzlichen Befugnisse des Herzoglichen Staatsministeriums als oberster Landesverwaltungsbehörde, imgleiche die Befugnisse der einzelnen Ministerial-Departements—cf. §158 der NLD.—bleiben unverändert.

    Zur Beschlußfassung im Regentschaftsrate ist unter dem Vorsitze des Vorsitzenden des Herzoglichen Staatsministeriums die kollegialische und hat der Regentschaftsrat über seine Geschäftsordnung Bestimmung zu treffen.

    Die Beschlüsse und Verfügungen des Regentschaftsrats sind nur vollziehbar, wenn sie mit der Kontra-Signatur eines stimmführenden Mitgliedes des Herzoglichen Staatsministeriums versehen sind.

     Bei Beschlüssen, welche in Ausübung der evangelischen Kirchengewalt zu fassen sind, haben sich Mitglieder des Regentschaftsrats, welche nicht der evangelisch-lutherischen Kirche angehören, der Mitwirkung zu enthalten.

    §5.   Die provisorische Regierung hört auf, sobald entweder der nicht weiter an der aktuellen Ausübung der Regierung behinderte Thronfolger seinen Regierungsantritt neben Erteilung der Reversalen verkündigt und die Huldigung angeordnet haben wird; oder
    bei andauernder Behinderung des Thronfolgers ein zur Regentschaft Berechtigter die Regentschaft übernommen und diese Regentschaftsübernahme für die Dauer der noch fortdauernden Behinderung des Thronfolgers am Regierungsantritte durch ein Patent neben Ausstellung der Reversalen verkündigt hat.

    §6.   Sollte der Regierungsantritt des Thronfolgers oder die Uebernahme der Regierungsverwesung durch einen berechtigten Regenten nicht innerhalb eines Jahres seit der Thronerledigung stattgefunden haben, so wählt die Landesversammlung den Regenten auf Vorschlag des Regentschaftsrats aus den volljährigen, nicht regierenden Prinzen der zum deutschen Reiche gehörenden souveränen Fürstenhäuser welcher sodann die Regierungsverwesung bis zum Regierungsantritte des Thronfolgers fortführt.

    Eine etwa erforderliche Wiederholung der Wahl findet in gleicher Weise statt. Alle, die es angeht, haben sich hienach zu richten.

    Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Herzoglichen Geheime-Kanzlei-Siegels.

    Braunschweig, den 16. Februar 1879.

        Wilhelm, Herzog (L. S.)
    W. Schulz.  Trieps.  Graf Görz-Wrisberg.

    Gesetz, die Feststellung der während der Regierung eines auf Grund des Gesetzes vom 16. Februar 1879 Nr. 3 gewählten Regenten zu leistenden Huldigungseide  betreffend (1886)

    VOn Gottes Gnaden, Wir, Albrecht, Prinz von Preußen, Regent des Herzogtums Braunschweig,
    erlassen zur Ergänzung des Gesetzes vom 16. Februar 1879 Nr. 3, die provisorischer Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, mit Zustimmung der Landesversammlung das nachfolgende Gesetz::

    § 1. Für die Dauer der Regierung eines auf Grund des Gesetzes vom 16. Februar 1879 Nr. 3, die provisorischer Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, gewählten Regenten wird der in §26 der Neuen Landschaftsordnung vom 12. Oktober 1832 vorgeschriebene Eid durch nachstehenden Eid: "Ich schwöre Treue und Gehorsam dem REgenten des Herzogtums, sowie Gehorsam den Gesetzen" und der in §132 ebendaselbst vorgeschriebene Eid durch folgenden Eid: "Ich schwöre Treue dem Regenten des Herzogtums, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Ausübung und Erfüllung der Rechte und Pflichten eines Abgeordneten" erzetzt.

    § 1. Der zum Ersatze des im §26 der Neuen Landschaftsordnung enthaltenen Eides im §1 dieses Gesetzes vorgeschriebene Eid findet auch Anwendung, wenn und soweit seitens eines Regenten eine Eidesleistung behufs der Huldigung nach §4 der Neuen Landschaftsordnung angeordnet wird.

    Alle, die es ansteht, haben sich hiernach zu achten.

    Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Herzoglichen Geheime-Kanzlei-Siegels.

    Braunschweig, den 12. Februar 1886.

    (L.S.)   Albrecht, Prinz von Preußen.
    Graf Görz-Wrisberg. Dr. jur. Wirk.  Otto. 

    Gesetz, betreffend authentische Erklärung des §6 des Gesetzes vom 16. Februar 1879 Nr. 3 wegen provisorischer Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung (1902)

    d.d. Camenz, den 4. Dezember 1902 (Nr. 48)

    VOn Gottes Gnaden, Wir, Albrecht, Prinz von Preußen, Regent des Herzogtums Braunschweig,

    erlassen mit Zustimmung der Landesversammlung zu authentischer Erklärung des §6 des Gesetzes vom 16. Februar 1879 Nr. 3, die provisorischer Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, das nachfolgende Gesetz:

    Artikel I.  Eine auf Grund des Gesetzes vom 16. Februar 1879 Nr. 3, die provisorischer Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, eingetretene Regentschaft endigt bei Wechseln in der Person des erbberichtigten Thronfolgers nicht, bleibt vielmehr solange bestehen, bis ein an der aktuellen Ausübung der Regierung nicht behinderrter erbberechtigter Thronfolger die Regierung antritt.

    Artikel II.  Dieses Gesetz, welches einen Teil des Landesgrundgesetzes vom 12. Oktober 1832 bildet, tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.

    Alle, die es ansteht, haben sich hiernach zu achten.

    Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Herzoglichen Geheime-Kanzlei-Siegels.

    Camenz, den 4. Dezember 1902.

    (L.S.)   Albrecht, Prinz von Preußen.
    von Otto.  Hartwieg.  Trieps.

    Königliches Hausgesetz für das Königreich Hannover

    (Gesetzsammlung für das Königreich Hannover Nr. 37 Jahrg. 1836.)

    (Hermann Schulze: Die Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser. Jena, 1862. 1. Bd. S. 490-507.)

    Wir Wilhelm der Vierte, von Gottes Gnaden König des vereinigten Reichs Grossbritannien und Irland u. s. w., auch König von Hannover, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg u. s. w. u. s. w. haben in Erwägung, dass die seit Auflösung der deutschen Reichsverfassung wesentlieh veränderten Verhältnisse der Mitglieder der deutschen regierenden Häuser zu ihrem Oberhaupte und nunmehrigen Souverain einer nähern Bestimmung bedürfen;

    in Erwägung ferner,

    dass die in Gefolge der Einführung des Staats-Grundgesetzes in Unserem Königreiche Hannover angeordneten neuen Einrichtungen im Staatshaushalte eine Revision des Apanagewesens eben so sehr erfordern, als solche neben anderen wichtigen Bestimmungen auch insbesondere für den Fall unerlässlich erscheint, dass eine Trennung der Krone Hannover von der Grossbritannischen einträte;

    beschlossen, nach vorgängiger sorgfältiger Prüfung der älteren Hausverträge und auf der Grundlage derselben ein Königliches Hausgesetz für das Königreich Hannover zu errichten, in demselben unter Berücksichtigung alles Anwendbaren, veraltete Ordnungen aufzuheben, neue Vorschriften an deren Stelle zu setzen und überall künftigen Zweifeln und lrrungen möglichst vorzubeugen.

    Wir verordnen daher und zwar, so weit es das Durchlauchtigste Gesammthaus angeht, im Einverständnisse mit Seiner Durchlaucht dem Herzoge von Braunschweig, auch, so viel die zur ständischen Mitwirkung geeigneten Puncte betrifft, unter verfassungsmässiger Zustimmung Unserer getreuen Stände des Königreichs Hannover, wie folgt:

    Erstes Capitel.
    Vom Königlichen Hause, seinem Oberhaupte und seinen Mitgliedern.

    §. 1.
    Unter dem Namen des Königlichen Hauses wird diejenige Linie des Gesammthauses Braunschweig-Lüneburg verstanden, welche gegenwärtig oder künftig die im Königreiche Hannover regierende ist.

    §. 2.
    Der König ist das Oberhaupt des Königlichen Hauses.

    §. 3.
    Mitglieder des Königlichen Hauses sind :

    1. Die Königin, Gemahlin des Königs
    2. die Königlichen Wittwen;
    3. alle im Königreiche Successionsfähige, nicht regierende Prinzen und Prinzessinnen der Königlich-Hannoverschen Linie, für den Fall aber, dass eine Trennung der Kronen von Grossbritannien und Hannover einträte, nur in so fern als sie ihren Wohnsitz im Königreiche Hannover nehmen und in den Haus verband dieses Königreichs vom Könige aufgenommen sind; übrigens ohne Beeinträchtigung der Successionsrechte der Mitglieder des Gesammthauses;
    4. die ebenbürtigen, hausgesetzlich vermählten Gemahlinnen der Prinzen des Königlichen Hauses und die Wittwen derselben.
    §. 4.

    Die Prinzessinnen des Königlichen Hauses treten durch ihre standesmässige Vermählung mit einem Gemahle welcher nicht Mitglied des Hauses ist, aus ihrer Verbindung mit dem Königlichen Hause aus.

    §. 5.

    Der erstgeborne Sohn des Königs führt den Titel Kronprinz und das Prädicat Königliche Hoheit.

    Alle übrigen Prinzen des Hauses, welche Königs-Söhne sind, heissen Königliche Prinzen und Königliche Hoheit.

    Die Prinzessinnen, welche, Töchter des Königs sind, führen denselben Titel.

    Eine Ausnahme hiervon findet nur in dem unten bemerkten Falle Statt.

    Die Prinzen und Prinzessinnen des Hauses, welche nicht Königliche Prinzen und Prinzessinnen sind, haben das Prädicat Hoheit.

    Verstirbt jedoch der erstgeborne Sohn des Königs bei Lebzeiten des Letztern mit Hinterlassung männlicher Descendenz; so geht der Titel Kronprinz, so wie das Prädicat Königliche Hoheit auf den erstgebornen successionsfähigen Sohn des Kronprinzen über. Gleiches Prädicat sollen indessen alsdann auch die übrigen Prinzen und Prinzessinnen, Söhne und Töchter des verstorbenen Kronprinzen, erhalten.

    §. 6.

    Die Königin Gemahlin des Königs, theilt den Königlichen Rang. Ihr flgeno die Königlichen Wittwen und zwar unter denselben zuerst die Mutter, dann die Grossmutter des Königs, hierauf andere Königliche Wittwen unter denen die zuletzt verwittwete den Vorzug hat.

    Die Rangordnung unter den übrigen Prinzen und Prinzessinnen des Hauses bestimmt sich nach dem nähern Rechte zur Thronfolge.

    Streitige Fälle und solche, über welche nichts bestimmt ist, entscheidet der König.

    §. 7.

    Über das Wappen, welches die verschiedenen Mitglieder des Hauses zu führen haben, wird, wenn eine Trennung der Kronen Grossbritannien und Hannover eintritt, eine besondere Königliche Verfügung ausgehen.

    §. 8.

    In den Verhältnissen des Königlichen Hauses zu dem Herzoglich-BraunschweigWolfenbüttelschen wird der Senior von beiden regierenden Herren als Haupt des Braunschweig-Lüneburgschen Gesammthauses betrachtet.

    Zweites Capitel.

    Von den Rechten des Königs als Oberhaupt des Königlichen Hauses.

    §. 1.

    Alle Mitglieder des Königlichen Hauses sind der Staats-Hoheit und der Gerichtsbarkeit des Königs untergeben, und Er übt als Haupt des Hauses eine, besondere Aufsicht mit bestimmten Rechten, nach Massgabe dieses Hausgesetzes über sie aus.

    §. 2.

    Vermöge dieses Aufsichtsrechtes gehen alle für Erhaltung der Ruhe, Ehre, Ordnung und Wohlfahrt des Königlichen Hauses für sich und in Beziehungen zum Braunschweig-Lüneburgschen Gesammthause zu ergreifende Massregeln allein vom Könige aus.

    §. 3.

    Es darf aber keine der hausgesetzlichen Bestimmungen, welche das Recht und die Ordnung der Thronfolge angehen, eine Änderung erleiden, es wäre denn, dass, ausser der den Ständen des Königreichs laut Cap. II. §. 26. des Staats-Grundgesetzes vorbehaltenen Zustimmung, auch sämmtliche Stimm- und Successionsfähige Agnaten, unter Vertretung der noch unmündigen, darin willigten.

    §. 4.

    Eben so wenig wird der König in dem für die Mitglieder des Königlichen Hauses ausgesetzten Einnahmen und Nutzungen eine Änderung zum Nachtheile der Berechtigten verfügen.

    §. 5.

    Alle Rechte des Königs als Oberhaupt des Hauses gehen im Falle einer Regentschaft auf den Regenten über, unter der einzigen Beschränkung, welche im Staats-Grundgesetze Cap. II. §. 23. enthalten ist.

    Drittes Capitel.

    Vom Thronfolge-Rechte.

    §. 1.

    Die Fähigkeit zur Thronfolge setzt Gemeinschaft des Bluts und die Geburt aus rechtmässiger, ebenbürtiger und hausgesetzlicher Ehe voraus.

    §.2.

    Als ebenbürtig werden diejenigen Ehen betrachtet, Mitglieder des Hauses entweder unter sich abschliessen, oder mit Mitgliedern eines andern souverainen Hauses, oder aber mit ebenbürtigen Mitgliedern solcher Häuser, welche laut Art. 14. der deutschen Bundesacte den Souverains ebenbürtig sind.

    §. 3.

    Hausgesetzlich geschlossen ist die Ehe, welche von einem Mitgliede des Hauses mit des Königs förmlich ertheilter Einwilligung geschlossen ist.

    §. 4.

    Die Beurtheilung der Frage, ob Gründe, die Einwilligung zu versagen , vorhanden sind oder nicht, steht dem Könige in jedem Falle ausschliesslich zu.

    §. 5.

    Die Einwilligung wird in einer schriftlichen Urkunde ertheilt, welche voll dem Könige eigenhändig vollzogen und mit dem Staatssiegel, sowie mit der gewöhnlichen Contrasignatur versehen ist.

    §. 6.

    Eine Ehe, welche ohne förmlich erfolgte Einwilligung des Königs eingegangen ist, überträgt auf die darin erzeugten Kinder weder ein Successionrecht noch die Befugniss sich des Ranges, Titels und Wappens des Hauses zu bedienen.

    §. 7.

    Ohnedies sind die Prinzen und Prinzessinnen des Hauses verbunden, zu den Ellen welche sie einzugehen beabsichtigen, die Einwilligung des Königs nachzusuchen, welche übrigens bei ebenbürtigen Ehen ohne etwa eintretende besondere Gründe nicht versagt werden wird.

    §. 8.

    Die in dem vorstehenden §§. 3–7 enthaltenen Vorschriften haben für beide Linien des Braunschweig-Lüneburgschen Gesammthauses, in Hinsicht auf dessen zum deutschen Bunde gehörende Besitzungen, unabänderliche Gültigkeit, Kraft der von beiden regierenden Herren unterm 24sten und 19ten October 1831 errichteten und hiedurch seinem ganzen wesentlichen Inhalte nach in das gegenwärtige Gesetz aufgenommenen Familiengesetzes.

    §. 9.

    Wenn der König eine ungleiche Ehe einzugehen beschliessen sollte, so wird Er solche für morganatisch in einer doppelt auszufertigenden Urkunde erklären, welche vom Könige eigenhändig vollzogen, mit der Contrasignatur des Gesammt-Ministerii versehen in das landesherrliche Archiv, wie in das Archiv der allgemeinen Stände-Versammlung niedergelegt wird.

    Vierten Capitel.

    Von der Ordnung der Thronfolge.

    §. 1.

    Die Krone des Königreichs Hannover vererbt auf ein einziges Haupt nach dem hausgesetzlichen Grundsatze der Untheilbarkeit und Primogenitur.

    §. 2.

    Sie vererbt im Braunschweig-Lüneburgschen Gesammthause, und zwar zunächst im Mannsstamme der jetzigen Königlichen Gesammtlinie. Die Ordnung der Thronfolge ist die reine Lineal-Erbfolge nach dem Rechte der Erstgeburt. Erlischt der Mannsstamm der jetzigen Königlichen Gesammtlinie, so geht die Krone, mit Ausschliessung jeder weiblichen Thronfolge, auf den Mannsstamm der jetzigen Herzoglich-Braunschweig-Wolfenbüttelschen Linie und zwar auf den regierenden Herzog über, und kann eine Trennung der solchergestalt wiedervereinigten Gesammtlande des Hauses niemals wieder Statt haben.

    §. 3.

    Ebenmässig geht das Herzogthum Braunschweig, wenn der Mannsstamm der Herzoglich-Braunschweig-Wolfenbüttelschen Linie früher ausstürbe, mit Ausschluss jeder weiblichen Thronfolge, auf die Königliche Mannslinie, und zwar auf den regierenden König über, und kann eine abermalige Trennung der wiedervereinigten Gesammtlande niemals wieder Statt haben.

    §. 4.

    Wenn der Fall einträte, dass der Mannsstamm des Gesammthauses Braunschweig-Lüneburg erlöschte, möge nun die Königliche Mannslinie oder die Herzoglich-Braunschweig-Wolfenbüttelsche die zuletzt erlöschende sein, so geht die Thronfolge in Gemässheit des ursprünglichen Erb-Lehnbriefes Kaiser Friedrichs II. vom Jahre 1235 auf die weibliche Linie ohne Unterschied des Geschlechts in der Masse über, dass mit Ausschluss jeglicher Regredient-Erbschaft allein die Nähe der Verwandtschaft mit dem zuletzt regierenden Könige, und bei gleichem Verwandtschafts-Grade, das Alter der Linie, und in der Linie das persönliche Alter den Vorzug giebt. Es tritt aber bei der Descendenz des neuen alsdann regierenden Königlichen Hauses sofort mit dem Rechte der Erstgeburt und der Lineal-Erbfolge auch der Vorzug des Mannsstammes wieder ein.

    §. 5.

    Um jeden Zweifel über die Ordnung der Thronfolge unter den jetzt lebenden Mitgliedern des Gesammthauses Braunschweig-Lüneburg zu beseitigen, setzen Wir hiemit, in Übereinstimmung mit den in diesem und im vorigen CaPitel aufgeführten Bestimmungen, noch überdies ausdrücklich fest, dass auf den Fall Unseres, des regierenden Königs, Ablebens ohne successionsfähige männliche Leibes-Erben, die Thronfolge im Königreiche Hannover zunächst auf Unseren Herrn Bruder, den Königlichen Prinzen Ernst August, Herzog von Cumberland, und dessen MannsStamm vererbt werden; wenn aber auch dieser ausginge, auf Unsere Herrn Bruder, den Königlichen Prinzen August Friedrich, Herzog von Sussex, für seine Person, eventuell aber- auf dessen Mannsstamm aus einer etwa künftig einzugehenden ebenbürtigen und hausgesetzlichen Ehe; wenn aber auch dieser Mannsstamm ausginge, auf Unseren Herrn Bruder, den Königlichen Prinzen Adolph Friedrich, Herzog von Cambridge, und dessen Mannsstamm; wenn endlich auch dieser ausgehen sollte, die Krone an des regierenden Herrn Herzogs Wilhelm von Braunschweig Durchlaucht fallen soll.

    §. 6.

    Die Prinzessinnen des Hauses haben nach vollendetem sechzehnten Jahre und jedenfalls vor ihrer Vermählung Verzichts-Ukunden auszustellen, in welchen sie für sich und ihre Erben der Staats-Succession bis auf den ledigen Anfall entsagen, nicht minder erklären, dass sie für sich und ihre Erben in Hinsicht auf die Privaterbschaft ein Mehreres nicht in Anspruch nehmen, als ihnen dieses Hausgesetz ausdrücklich zuspricht.

    Dieses ausgestellten Verzichtes ist in den Ehepacten der Prinzessinnen zu erwähnen.

    Fünftes Capitel.

    Von der Volljährigkeit des Thronfolgers und der übrigen Mitglieder des Hauses.

    §. 1.

    Der Thronfolger ist volljährig, sobald er sein achtzehntes Jahr vollendet hat.

    §. 2.

    Die Volljährigkeit der übrigen Prinzen und Prinzessinnen des Hauses tritt mit dem vollendeten ein und zwanzigsten Jahre ein.

    Sechstes Capitel.

    Von der Sorge für die Person des Königs zur Zeit einer Regentschaft.

    §. 1.

    Bei der Erziehung des minderjährigen Königs treten die im Capitel II. §. 25. des Staats-Grundgesetzes gegebenen Vorschriften ein.

    Dieselben Vorschriften gelten auch für die übrige persönliche Vormundschaft und für die Verwaltung Seines Privatvermögens. Ohne Zustimmung des Regenten unter Beirath des Ministerii darf keine Veränderung in der Substanz desselben vorgenommen werden.

    §. 2.

    Wie voll der Aufsicht über die Person des an der Ausübung der Regierung verhinderten Königs durch Capitel II. §. 25. des Staats-Grundgesetzes der Regent stets ausgeschlossen bleibt, so sind zu dieser Aufsicht und Sorge für Seine Person zunächst die Mutter, die Grossmutter, die Gemahlin uind die ini Königreiche wohnenden Geschwister des Königs berufen. Wer von ihnen oder auch etwa anderen Mitgliedern des Hauses den Vorzug verdiene, entscheidet ein vom Regenten zu berufender Familienrath sämmtlicher volljähriger Mitglieder des Hauses mit Ausschlusse des Regenten, in welchem Familienrathe die stimmführenden Mitglieder des Ministerii Sitz und Stimme haben. Von der getroffenen Eintscheidung wird der allgemeinen Stände-Versammlung Kenntniss gegeben.

    Jedes volljährige Mitglied des Hauses hat das Recht, auf veränderte Dispositionen und Wiederberufung des Familienrathes zu diesem Zwecke bei der Regentschaft anzutragen.

    Siebentes Capitel.

    Von der Aufsicht des Königs über die minderjährigen Mitglieder des Hauses.

    §.1.

    Der König nimmt Kenntniss von der Erziehung der Prinzen und Prinzessinnen und zieht darüber Berichte ein.

    §. 2.

    Den Prinzen des Hauses steht die Bestellung von Vormündern der zu, doch behält sich der König die Bestätigung vor. Hat keine Anordnung Statt gefunden, oder ist die Bestätigung versagt, so bestellt der König die Vormundschaft.

    §. 3.

    Die Vormünder haben dem König einen Eid auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Verpflichtung zu leisten.

    Sie haben jährlich Rechenschaft von der Vermögens-Verwaltung bei dem Ministerio oder der von demselben zu bestimmenden Behörde, abzulegen. Über die Verwaltung wird an den König Bericht erstattet.

    Achtes Capitel.

    Von den Verhältnissen der volljährigen Mitglieder des Hauses im Allgemeinen.

    Die Mitglieder des Königlichen Hauses treten mit ihrer Volljährigkeit in die eigene Verwaltung ihres Privat-Vermögens ein und dürfen ein eigenes Haus bilden.

    §. 2.

    Sie haben dem Könige die Anzeige der Personen zu machen, welche ihren Hofhalt bilden.

    §. 3.

    Der König hat das Recht in vorkommenden Fällen Vermögens-Curatelen anzuordnen, falls solche nicht bereits testamentarisch eingesetzt sind. Bei der Wahl der Curatoren sollen die nächsten Erben stets zuerst berücksichtigt werden.

    §. 4.

    Kein Mitglied des Hauses darf ohne vorgängige Genehmigung des Königs in auswärtige Dienste treten oder seinen Aufenthalt im Auslande nehmen. Eine Übertretuno, dieser Vorschrift hat die Suspension der Apanage, des Mitgliedes des Königlichen Hauses zur Folge.

    §. 5.

    Kein Mitglied des Königlichen Hauses kann sich oder seine Familie ohne besondere und ausdrückliche Zustimmung des Königs der Königlichen Hoheit und Gerichtsbarkeit entziehen , auch wenn ihm im Auslande zu wohnen gestattet ist.

    Neuntes Capitel.

    Vom Gerichtsstande der Mitglieder des Königlichen Hauses.

    §. 1.

    In bürgerlichen Rechtssachen haben bei Real- und Personal-Klagen die Mitglieder des Königlichen Hauses ihren ordentlichen Gerichtsstand im erster Instanz bei der betreffenden Justiz-Canzlei, im zweiter und letzter bei dem Ober-Appellationsgerichte des Königreichs.

    Die bei einer Revision der Gerichts-Verfassung laut Cap. III. §. 31.- des Staats-Grundgesetzes etwa erforderlichen Abänderungen werden hiebei vorbehalten,

    §. 2.

    Eheliche Zwistigkeiten im Königlichen Hause wird der König beizulegen suchen, oder erforderlichen Falls zur Untersuchung einer eigenen ehegerichtlichen Behörde stellen, deren Urtheil dem Könige zur Bestätigung vorzulegen ist.

    §. 3.

    In Fällen, welche für das peinliche Verfahren geeignet sind fällt in so fern sie Mitglieder des Hauses persönlich betreffen und keine Königliche Abolition dazwischen tritt, die Untersuchung, einem Familienrathe anheim welcher zu dem Ende aus denjenigen volljährigen Prinzen des Hauses, bei welchen kein rechtliches Hinderniss obwaltet, und den stimmführenden Mitgliedern des Ministerii gebildet wird, um als oberster Gerichtshof nach den Landesgesetzen zu untersuchen und zu erkennen.

    Wenn das in Untersuchung befindlichie Mitglied es verlangt, wird der Familienrath durch Mitglieder aus den höchsten Landesgerichten verstärkt.

    Der König leitet die Untersuchung persönlich oder durch Vollmacht; Ihmbleibt das Recht der Bestätigung des Urtheils und der Begnadigung.

    §. 4.

    Der Hofstaat und die Dienerschaft der Mitglieder des Königlichen Hauses haben denselben Gerichtsstand mit dem Hofstaate und der Dienerschaft des Königs.
     
     

    Zehntes Capitel.

    Von den Staats-Apanagen.

    Erster Abschnitt.

    Allgemeine Bestimmungen.

    §. 1.

    Die in diesem Apanagen-Gesetze enthaltenen Bestimmungen haben auf die Verhältnisse der jetzt lebenden Mitglieder der Königlichen Gesammtlinie keine Anwendung, ausser in so fern, nach geschehener Trennung der Hannoverschen Krone von der Grossbritannischen, sie oder ihre Nachkommen vermöge einer vom Könige zu vollziehenden Urkunde in den Hausverband des Königreichs Hannover getreten sind.

    So oft dieser Fall eintritt und ein Mitglied zu dem Ende seinen Wohnsitzen im Königreiche genommen hat, soll ihm dieselbe Einnahme, ausgesetzt werden, deren es geiniessen würde, wenn die Aufnahme seiner Linie gleich bei der Trennung der Königreiche erfolgt wäre.

    Sollte es sich in, Zukunft ereignen, dass der König von Hannover zugleich Landesherr eines andern Staates wäre, so sollen die in diesem Gesetz enthaltenen, Staats-Apanagen von Neuem in Erwägung gezogen und nach Massgabe der alsdann eintretenden Verhältnisse, uinter verfassungsmässiger Zustimmung der Stände Königreichs anderweit geordnet werden. Den auf den Grund des gegenwärtigen Gesetzes alsdann bereits erworbenen oder aus demselben abzuleitenden Rechten der am Leben befindlichen nicht regierenden Mitglieder des Königlichen Hauses darf jedoch in einem solchen Falle kein Eintrag geschehen.

    §. 2.

    Ein Anspruch auf den Genuss derjenigen Einkünfte, welche das Apanagen-Gesetz allein unter der Bedingung Statt dass die Ehe, auf welche Gesetz umfasst, er sich gründet ebenbürtig und hausgesetzlich geschlossen ist.

    Eine Prinzessin welche eine ungleiche Ehe schliesst, kann weder ein Heirathsgut vom Staate in Anspruch nehmen, noch als Wittwe in den Genuss ihres frühern Deputats ohne förmliche Aufnahme wieder eintreten.

    §. 3.

    Paragien sollen auf keine Weise und unter keinerlei Gestalt im Königreiche aufgerichtet werden, vielmehr dürfen persönliche und erbliche Apanagen, Heirathsgüter und Witthümer nur in Geld, und zwar mit Ausnahme der Mitgaben, in einer Geldrente, nie in liegenden Gründen ertheilt werden, ausser was die, Wohnungen angeht in so fern ihrer ausdrücklich gedacht ist.

    §. 4.

    Die Geldrente ist aus der Staats-Casse zahlbar, in so fern nicht ausdrücklich das Gegentheil bestimmt ist und wird in gleichen Raten vierteljährlich in Golde, die Pistole zu fünf Thalern gerechnet, pränumerirt.

    Die Mitgaben werden in einer Summe ebenfalls aus der Staats-Casse bestritten.

    Ebenmässig fallen die Kosten der linit einigen Apanagen verbundenen Wohnungen der Staats-Casse zur Last.

    §. 5.

    Der Betrag dieser Renten kann mit Zustimmung der allgemeinen Stände des Königreichs erhöhet werden.

    Eine Verminderung derselben findet nicht Statt, es wäre denn, dass eine unabwendliche Laindesnoth ein Anderes erforderte.

    §. 6.

    Keine dieser Geldrenten darf ohne die besoindere, nur auf bestimmte Zeit zu ertheilende Bewilligung des Königs ausserhalb des Königreichs verzehrt werden.

    §. 7.

    Apanagen jeder Art können von Gläubigern nur bis zu einem Drittheile ihres Betrages in Ansprach genommen oder zu Gunsten derselben mit Beschlag belegt werden. Auch darf deren laufende Zahlung im Falle des Concurses nicht gehemmt werden.

    §. 8.

    Jedes Mitglied des Hauses hat aus seinen Einkünften zugleich für den Unterhalt seiner Descendenz zu sorgen und darf ihretwegen keine Einkünfte vom Staate in Ansprach nehmen, ausser in so fern dieser Descendenz solche Einkünfte in diesem Apanagen-Gesetze ausdrücklich zugesichert sind.

    §. 9.

    Anderweitige Einkünfte weiche Mitglieder des Königlichen Hauses aus Staatsämtern oder aus besondern Titeln beziehen, werden ihnen nicht auf die Apanage in Abzug, gebracht,

    Zweiter Abschnitt.

    Von den Jahrgeldern und Deputaten der Prinzen und Prinzessinnen.

    §. 10.

    Die Söhne des Königs beziehen vom Zeitpuncte ihrer Volljährigkeit an ein Jahrgeld, und zwar der Kronprinz 30000 Thlr. in Golde, die nachgebornen Söhne, jeder 24000 Thlr. in Golde.

    Der Kronprinz erhält ausserdem eine seinem Range angemessene Wohnung und, wenn er sich (zum ersten Male) vermählt, einen Zuschuss von jährlich 10000 Thlrn. in Golde, welche jährliche 40000 Thlr. in Golde ihm verbleibenauch für den Fall, dass er dureln den Tod seiner Gemahlin Wittwer würde.

    Die nachgebornen Söhne des Königs erhalten bei ihrer Vermählung es finde dieselbe bei Lebzeiten des Königs oder nach dessen Ableben Statt, einen jährlichen Zuschuss von 6000 Thlrn. in Golde, weicher ihnen lebenslänglich verbleibt auch nachdem sie mit dem Tode ihres Vaters in eine vererbliche Apanage eingetreten sind. (§. 22).

    §. 11.

    Die Söhne des Kronprinzen beziehen von ihrer Volljährigkeit an jeder ein Jahrgeld von 20000 Thlrn. in Golde.

    Gelangt ihr Vater zur Regierung so erhält der älteste Sohn, als nunmehriger volljähriger Kronprinz, das Kronprinzliche Jahrgeld, und die nachgebornen volljährigen Söhne treten in die Jahrgelder der nachgebornen Söhne des Königs ein.

    Gelangt ihr Vater nicht zur Regierung, so erhält der älteste Sohn desselben , als numehriger Thronfolger, von seiner Volljährigkeit an, alle dem Kronprinzen laut §. 10. zustehenden Einnahmen und Nutzungen, nebst dem eventuellen jährlichen Zuschusse.

    Das Jahrgeld der nachgebornen Söhne des Kronprinzen bleibt aber in diesem letztgedachten Falle unverändert, auch haben sie auf einen jährlichen Zuschuss bei ihrer Vermählung keinen Anspruch.

    §. 12.

    Wenn der Kronprinz vor seinem Vater mit Hinterlassung von minderjährigen Kindern verstirbt, so beziehein diese Minderjährigen ein Jahrgehalt von zusammen 20000 Thalern in Golde, wenn ihrer eines oder zwei sind, wenn aber mehr als zwei von 30000 Thalern in Golde.

    Die Gesammtsumme wird nach Häuptern vertheilt, und je nachdem ein Kind minderjährig verstirbt, oder in eine Erb-Apanage eintritt (§. 23.) oder als volljährig in ein Jahrgeld (§. 16.), fällt sein Antheil an die Staats-Casse zurück.

    Sollten bei der Vertheilung nach Häuptern auf den Antheil einer minderjährigen Tochter des verstorbenen Kronprinzen mehr als 6000 Thaler fallen, so wird das Jahrgeld jeder Tochter auf 6000 Thaler Gold fixirt, uind der Überschuss den minderjährigen Söhnen zu gleichen Theilen zu Gute gerechnet. Sind keine minderjährige Söhne vorhanden, so tritt in demselben Falle dieselbe Bestimmung aber erst nach dem Ablaufe von zwei Jahren nach des Vaters Tode ein, und der sich alsdann ergebende Überschuss fällt der Staats-Casse anheim.

    §. 13.

    Wenn ein nachgeborner Sohn des Königs vor seinem Vater mit Hinterlassung, von Kindern stirbt, so bezichen diese zusammen ein Jahrgeld, welches, wenn eines oder zwei vorhanden sind, in der Hälfte, wenn drei in drei Viertheilen und wenn mehr als drei vorhanden sind, in dem ganzen Jahrgelde besteht, welches ihr verstorbener Vater zu geniessen hatte.

    Dieses Jahrgeld wird nach Häuptern vertheilt, und je nachdem ein Kind stirbt, oder wenn die Söhne nach dem Ableben ihres Grossvaters, des Königs, vermöge des Repräsentations-Rechtes zum Genusse vererblicher Apanagen gelangen so wie auch, wenn die Töchter sich vermählen, fallen die Antheile an die Staats-Casse zurück.

    Sollten bei der Vertheilung nach Häuptern mehr als 6000 Thaler Gold auf den Antheil einer Tochter fallen so tritt die für d enselben Fall im 12ten Paragraphen getroffene Bestimmung iin Wirksamkeit.

    §. 14.

    Sollte ein Sohn des Kronprinzen früher als sein Vater mit Hinterlassung von Kindern sterben, so wird es mit den Jahrgeldern derselben wie in dem im vorigen gedachten Falle gehalten.

    §. 15.

    Jede Tochter des Königs erhält vom Zeitpunkte ihrer Volljährigkeit an ein jährliches Deputat von 6000 Thalern in Golde, welches bei dem Ableben ibres Vaters auf 9000 Thaler in Golde steigt.

    Verliert sie minderjährig ihren Vater, so bezieht sie sogleich das Deputat von 6000 Thalern in Golde und nach erreichter Volljälhrigkeit 9000 Thaler in Golde.

    §. 16.

    Jede Tochter des Kronprinzen (§. 12.) erhält vom Zeitpuncte ihrer Volljährigkeit an ein jährliches Deputat von 4000 Thalern in Golde, welches, wenn ihr Vater als Kronprinz verstirbt, auf 6000 Thaler in Golde steigt.

    §. 17.

    Die übrigen Prinzessinnen des Hauses haben auf kein Deputat Anspruch, und es geht in Absicht ihrer die väterliche Verpflichtung für die Bedürfnisse der Töchter zu sorgen, auf das Witthum der Mutter über.

    §. 18.

    Falls jedoch eine von diesen mit keinem Deputate versehenen Prinzessinnen des Hauses unvermählt beide Ältern verlöre, oder wenn das Witthum ihrer Mutter erlöschen sollte, wird ihr, wenn es das Bedürfniss erfordert, auf den Antrag des Königs von der allgemeinen Stände-Versammlung ein ausserordentliches Deputat bewilligt, welches die jährliche Summe von 3000 Thalern in Golde nicht überschreiten darf.

    §. 19.

    Alle Deputate, mit Inbegriff der §. 28. ausgesetzten, fallen bei der Vermählung oder dem Tode der Prinzessinnen ain die Staats-Casse zurück.

    Dritter Abschnitt.

    Von den erblichen Apanagen der Prinzen.

    §. 20.

    Die Apanagen vererben im Mannsstamme, und zwar eine jede allein in der männlichen Descendenz des ersten Erwerbers der Apanage.

    Jede Vererbung auf die weibliche Linie und an collaterale Agnaten, die den Prinzen, für welchen die Apanage ursprüng ich ausgesetzt ward, nicht zum Stammvater haben, ist ausgeschlossen.

    §. 21.

    Wenn eine Apanage zum ersten Male in den Erbgang kommt, so geht in dem Falle, dass sie auf einen einzigen Sohn oder auf die männlichen Descendenten eines einzigen Sohnes vererbt nur die Hälfte der ursprünglichen Apanage durch den Erbgang über, die andere Hälfte fällt in die Staats-Casse zurück.

    Derselbe Vorbehalt gilt, wenn beim ersten Eintritte der Apanage (§. 22.) der zu apanagirende Prinz schon gestorben ist, aber durch einen einzigen Sohn oder die männlichen Descendenten eines einzigen Sohnes repräsentirt wird.

    §. 22.

    Bei jedem Thronwechsel erhält jeder nachgeborne Sohn des Königs eine Apanage, die Söhne eines schon verstorbenen nachgebornen Sohnes aber erben diejenige Apanage, welclie ihr Vater bezogen haben würde; in dem im vorigen §. gedachten Falle jedoch nur die Hälfte derselben.

    §. 23.

    Eben so erhält jeder nachgeborne Sohn eines vor seineni Vater, dem Könige, ,verstorbenen Kronprinzen, bei dem Ableben seines Grossvaters, des Königs-, eine Apanage. Auch treten an die Stelle eines vor dem Könige gestorbenen nachgebornen Sohnes seines verstorbenen Kronprinzen die männlichen Nachkommen dieses Sohnes, immer aber unter dem im §. 21. festgesetzten Vorbehalt.

    §. 24.

    Die Apanage für einen jeden nachgebornen Sohn des verstorbenen Königs so wie für jeden der nachgebornen Söhne eines vor seinem Vater verstorbenenKronprinzen beträgt 24000 Thaler in Golde.

    §. 25.

    Sollte durch Unglücksfälle oder den natürlichen Lauf der Dinge das Königreiche Haus in Abnahme seiner Mitglieder gerathen also dass ein Aussterben seines Mannsstammes zu fürchten wäre, so soll demjenigen Prinzen des Hauses, welchen der König dazu bestimmen wird, ein Zuschuss von jährlich 10000 Thalern in Golde zu seiner Apanage zum Zwecke seiner Vermählung gegeben werden. Dieser Zuschuss geht in den Erbgang über und kommt dabei die Clausel des §. 21. nicht in Anwendung .

    Die Bestimmung dieses Paragraphen findet jedoch auf solche Prinzen des Königlichen Hauses, denen eine ursprüngliche Apanage zusteht keine Anwendung. Zu den Prinzen, welchen eine ursprüngliche Apanage zusteht, sind aber, nach Massgabe der Paragraphen 22. und 23. und des in denselben angezogenen Paragraphen 21., weder zu rechnen die Söhne eines vor dem Könige verstorbenen nachgebornen Sohnes des Königs, noch die nachgebornen Söhne eines vor dem Könige verstorbenen nachgebornen Sohnes seines verstorbenen Kronprinzen.
     
     

    §. 26.

    Sollte eine Apanage durch den Erbgang, bis unter den Betrag von 3000 Thaler in Golde sinken, so wird dieselbe aus der Staats-Casse bis zu diesem Betrage ergänzt.

    §. 27.

    Mit dem Abgange des letzten männlichen Descendenten des ersten Erwerbers der Apanage fällt seine Apanage an den Staat zurück.

    §. 28.

    Hinterlässt derselbe unvermählte Töchter, so wird denselben die ganze anheim gefallene Apanage, die dem Vater zukam, als persönliches Deputat ausgesetzt, wenn es aber eine ursprüngliche, noch nicht vererbte Apainage ist, nur die Hälfte. Der Gesammtbetrag des Deputats wird danin in so viele Theile getheilt, als Töchter sind und der Antheil jeder vermählten Tochter zur Staats-Casse gezogen. Ebenmässig fällt dann auch der Antheil der später vermählten Töchter an die Staats-Casse, gleichwie der der unvermählt verstorbenen.

    Sobald aber auf einen Aintheil mehr als 6000 Thaler Gold fallen, wird, in, Übereinstimmung mit den in den Paragraphen 12., 13. und 14. getroffenen Anordnungen, der Überschuss zu der Staats-Casse geschlagen.

    Vierter Abschnitt.

    Von den Mitgaben.

    §. 29.

    Die Töchter des Königs erhalten bei ihrer Vermähl ng 50000 Thlr. in Golde als Mitgift, die Töchter des Kronprinzen 40000 Thlr. in Golde.

    Verlieren die Töchter des Kronprinzen ihren Vater als Kronprinzen vor ihrer Vermählung, so werden sie den übrigen Enkelinnen des Königs gleichgestellt und erhalten wie diese eihe Mitgabe von 20000 ThIrn. in Golde.

    §. 30.

    Für die übrigen Prinzessinnen des Königlichen Hauses ist ausnahmsweise in den 18 und §. 28 angegebenen Fällen, wenn es das Bedürfniss erfordert, eine Mitgift zu beantragen.

    §. 31.

    Die Mitgift verbleibt der Prinzessin auch nach Aufhebung der Ehe uind geht mit ihr in eine zweite Ehe über sie vererbt nach ihrem Tode auf ihre Descendenz.

    Bei etwaiger Eingehung einer fernern Ehe findet kein Anspruch auf eine anderweite Mitgift Statt.

    Wenn die Mitgift bei kinderloser Ehe nach den Bedingungen des Ehevertrages zurückfällt, so fällt sie der Staats-Casse anheim.

    Fünfter Abschnitt.

    Von den Witthümern.

    §. 32.

    Das Witthum eröffnet sich für die Wittwe gleich von dem Ableben ihres Gemahls an; es erlischt mit der Wiedervermählung oder dem Tode der Wittwe.

    §. 33.

    Das Wittlium der Mutter eines minderjährigen Königs wird während der Dauer der Minderjährigkeit aus der Krondotation, nicht aus der Staats-Casse bestritten.

    §. 34.

    Eine Königliche Wittwe erhält als Witthum, ausser einer standesmässigen Residenz, jährlich 40000 Thlr. in Golde und zum Behuf der standesmässigen Einrichtung, die Aversional-Summe von 10000 Thlr. in Golde.

    Die Residenz wird aus der Staats-Casse im baulichen Stande erhalten, kleinere Ausbesserungen, wie sie dem Miether zur Last fallen, trägt die Königliche Wittwe.

    §. 35.

    Eine verwittwete Kronprinzessin erhält als Witthum, ausser einer standesmässig eingerichteten und meublirten Wohnung, jährlich 20000 Thlr. in Golde.

    §. 36.

    Jede andere Wittwe des Hauses bezieht ihr Witthum aus ihrem Eingebrachten und dem Privatvermögen -ihres Gemahls. Ausserdem steht ihr der Genuss der Hälfte der Apanagen ihrer leiblichen Kinder zu, so lange diese minderjährig sind.

    In so fern diese Einkünfte nicht ausreichen, tritt die im Cap. VII. des Staats-Grundgesetzes gegebene Bestimmung ein.

    Elften Capitel.

    Von dem Privatvermögen des Königs und der Mitglieder des Hauses.

    §. 1.

    Der König hat die freie Verfügung über sein Privatvermögen, sowohl unter den Lebenden als auf den Todesfall. In so fern der König nicht disponirt hat, fällt dasselbe dem Familien-Fideicommisse zu.

    §. 2.

    Zum Privatvermögen des Königs gehören nicht die im §. 122. des VIIten Capitels des Staats-Grundgesetzes verzeichneten, dem Krongute angehörigen Gegenstände.

    Eben so wenig ist die Substanz des Familien-Fideicommisses zum Privatvermögen des Königs zu rechnen.

    §. 3.

    Zum Privatvermögen des Königs gehören diejenigen beweglichen und unbeweglichen Gegenstände, welche aus Privat-Titeln auf Ihn, einerlei ob vor oder nach dem Regierungsantritte gekommen, oder aus eigenen Ersparungen Ihm erwachsen sind, vorausgesetzt dass sie nicht schon durch eine frühere Disposition mit dem Krongute oder dem Familien-Fideicommisse vereinigt sind.

    Beim Ableben des Königs wird der Betrag der Cap. VII. §. 125. des Staats-Grundgesetzes für den Unterhalt des Königs und der Königlichen Familie jährlich ausgesetzten Capital- und Grund-Renten vom Anfange des Jahrs bis zum Todestage gezählt, zu der Königlichen Privat-Erbschaft gerechnet, jedoch nach Abzug der bis zu diesem Zeitpunkte zu berechnenden laut §. 130 desselben Capitels auf der Krondotation haftenden Verbindlichkeiten.

    Aus der Königlichen Privat-Erbschaft werden die Kosten des Königlichen Leichenbegängnisses bestritten.

    §. 4.

    Der Thronfolger haftet für die Privatverbindlichkeiten seines Vorgängers an der Regierung nur in so fern und in dem Umfange, als er Privaterbe des verstorbenen Königs ist und dieses Privatvermögen zu deren Erfüllung ausreicht.

    §. 5.

    Die Mitglieder des Königlichen Hauses haben freie Verfügung über ihr Privatvermögen in so fern sie nicht in Absicht ihres Erbvermögens durch besondere Familien-Fideicommisse beschränkt sind.

    In so fern sie nicht disponirt haben, kommen die Vorschriften der Landesgesetze bei der Vererbung in Anwendung.

    Zwölftes Capitel.

    Von dem Familien- und Haus-Fideicommisse.

    §. 1.

    Das Vermögen der bisherigen Königlichen Schatull-Casse soll von der Gültigkeit dieses Hausgesetzes an in ein Familien Fideicommiss der jetzt regierenden Königlichen Linie übergehen, über dessen Einkünfte dem Könige die freie Disposition zusteht, dessen Substanz aber, wenn auch verändert, doch nicht vermindert, auch mit Schulden nicht beschwert werden darf, so lange der Mansstamm der jetzigen Königlichen Familie blüht.

    §. 2.

    Im Fall des Übergängs der Regierung auf den Mannsstamm der- jetzigen Herzoglich Braunschweig-Wolfenbüttelschen Linie werden die aus dem Hausvertrage vom 10. December 1636 den Erben der jetzigen Königlichen Linie zustehenden Forderungen an den Thronfolger durch Überweisung an Obligationen zu der Summe von zwei Millionen Thalern Conventions-Münze aus dem Familien-Fideicommisse getilgt. Die übrige Substanz geht als Fideicommiss auf die dann regierende Linie über, der Genuss der Einkünfte aber, wie bisher, auf den König.

    §. 3.

    Wenn der Mannsstamm des Gesammthauses Braunschweig-Lüneburg erlischt, so fällt das Familien-Fideicommiss zur Hälfte den Erben des letzten Königs aus dem Gesammthause zu, während die and ere Hälfte als ein fortan vom Staate unzertrennliches Fideicommiss des im Königreiche Hannover regierenden Hauses auf den Thronfolger übergeht.

    Mit diesem Haus-Fideicommisse wird auch die Quote vereinigt, welche der Thronfolger als Miterbe erhält.

    Wenn der Thronerbe zugleich der einzige Erbe von weiblicher Linie ist, so geht das ganze Familien-Fideicommiss-Vermögen auf die neue regierende Familie als Haus-Fideicommiss über.

    Dreizehntes Capitel.

    Von der Gültigkeit des Hausgesetzes.

    §. 1

    Das Hausgesetz tritt mit seiner Publication durch die Gesetzsammlung des Königreichs in Gültigkeit.

    §. 2.

    Von diesem Zeitpunkte an sind alle diesem Hausgesetze entgegenstehende Hausgesetze, Gesetze und Einrichtungen, in so weit sie, dieses thun, hiemit aufgehoben.

    Wir erklären dieses Hausgesetz für allgemein verbindlich sowohl für die glieder Unseres Hauses , als für alle Einwohner Unseres Königreiches, und ist solches durch die Aufnahme in die Gesetz-Sammlung des Königreichs zu publiciren.

    So geschehen Brighton, den neunzehnten November im Jahre Eintausend achthundert sechs und dreissig, Unsers Reichs im Siebten.

    William R.

    Ompteda. Stralenheim. Alten. Schulte. J. C. v. d. Wisch.


    Landesverfassungsgesetz für das Königreich Hannover vom 6. August 1840 (Auszug)

    (Hannoversche Gesetz-Sammlung 1840, S. 141 ff.)

    Wir Ernst August, von Gottes Gnaden König von Hannover, Königlicher Prinz von Großbritannien und Irland, Herzog von Cumberland, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg etc.

    bringen hiedurch zur öffentlichen Kunde, daß, nachdem Wir mit Unserer getreuen allgemeinen Stände-Versammlung des Königreichs auf deren Wunsch, nach vorgängiger freien Berathung mit derselben, eine Verfassungs-Urkunde für Unser Königreich unterm 1. d. M. errichtet haben, Wir nunmehr in vollem Einverständnisse mit Unseren getreuen Ständen die nachfolgenden Bestimmungen als das Landesverfassungs-Gesetz für Unser Königreich hiemit festsetzen und anordnen

    Erstes Capitel.
    Von dem Königreiche, dem Könige, der Thronfolge und Regentschaft

    § 1. Das Königreich Hannover bildet einen unter demselben VerfassungsGesetze vereinigten, untheilbaren Staat.

    Kein Bestandtheil desselben kann ohne Zustimmung der allgemeinen StändeVersammlung veräußert werden. Friedensschlüsse un Berichtigungen der Landesgrenzen begründen hievon eine Ausnahme.

    § 2. Das Königreich Hannover macht einen Theil des deutschen Bundes aus und theilt als solcher alle aus der Bundes-Verfassung entstehenden Rechte und Verbindlichkeiten. Diese können durch die innere Landes-Verfassung nicht abgeändert werden.

    Alte Beschlüsse der deutschen Bundes-Versammlung haben, sobald sie vom Könige verkündigt sind, verbindliche Kraft für das Königreich.

    Die Mittel zur Erfüllung der hiedurch begründeten Verbindlichkeiten werden, unter verfassungsmäßiger Mitwirkung der allgemeinen Stände, in so weit es deren bedarf, bestimmt.

    § 3. Die Regierungsform des Königreichs ist die erblich monarchische.

    § 4. Es besteht im Königreiche eine landständische Verfassung.

    § 5. Der König vereinigt als Souverain die gesammte Staatsgewalt ungetheilt in Sich, und wird durch die landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden.

    § 6. Im Innern des Staates geht alle Regierungsgewalt allein von dem Könige aus.

    Die Behörden, sie mögen vom Könige unmittelbar bestellt seyn oder nicht, üben dieselbe nur kraft der ihnen von Ihm verliehenen Gewalt aus, und verwalten sie unter Seiner Oberaufsicht.

    § 7. Kein Landesgesetz hat vor der vom Könige vorgenommenen Verkündigung Gültigkeit.

    § 8. Die bewaffnete Macht und deren Einrichtung, wie auch alle in Beziehung auf dieselbe vorzunehmenden Anstellungen, zu machenden Anordnungen und zu erlassenden Befehle hängen allein vom Könige ab.

    § 9. Der König ist die Quelle aller Gerichtsbarkeit.

    Dieselbe wird auf verfassungsmäßige Weise von den ordentlichen Gerichten des Landes, unter Oberaufsicht des Königs, ausgeübt.

    Der König kann den eraden Lauf der Rechtspflege nicht hemmen.

    In ganz außerordentlichen Fällen kann Er, nach Anhörung des Staatsrathes Moratorien ertheilen.

    Der König kann Straferkenntnisse nicht schärfen; aber Er hat das Recht, erkannte Strafen im Wege der Gnade gänzlich aufzuheben oder zu mildern, auch das Strafverfahren wider einen Angeschuldigten einzustellen oder völlig niederzuschlagen.

    § 10. Der König hat allein das Recht, Titel, Rang, Würden und Ehrenzeichen zu verleihen und Standeserhöhungen vorzunehmen. Ausnahmen hievon können nur vermöge erworbenen Rechts Statt finden.

    § 11. Der König vertritt das Königreich in allen Verhältnissen zu dem deutschen Bunde, den einzelnen Bundesstaaten und den auswärtigen Staaten.

    Nur Er ordnet die Gesandtschaften an, schließt Verträge mit andern Staaten ab und erwirbt dadurch nicht nur Rechte dem Königreiche, sondern verpflichtet auch dadurch dasselbe zur Erfüllung der vertragsmäßigen Verbindlichkeiten.

    Erfordert die Ausführung der Verträge die Bewilligung von Geldmitteln aus der Landescasse oder sollen die Verträge eine Abänderung bestehender Landesgesetze hervorbringen, so bedarf es hiezu der verfassungsmäßigen Mitwirkung der Stände.

    § 12. Das Recht der Thronfolge in dem untheilbaren Königreiche gebührt dem Mannsstamme aus rechtmäßiger, ebenbürtiger und hausgesetzlicher Ehe.

    Die Ordnung der Thronfolge wird durch die reine Linealfolge nach dem Rechte der Erstgeburt bestimmt.

    Erlischt der Mannsstamm der gegenwärtigen Königlichen Linie, so geht die Thronfolge auf den Mannsstamm der jetzigen Braunschweig-Wolfenbüttelschen Linie und, nach dessen Erlöschen, auf die weibliche Linie, ohne Unterschied des Geschlechtes, über, und zwar dergestalt, daß die Nähe der Verwandtschaft mit dem zuletzt regierenden Könige und, bei gleichem Verwandtschaftsgrade das Alter der Linie, in der Linie aber das natürliche Alter den Vorzug verschafft.

    Bei der Nachkommenschaft des neuen regierenden Königlichen Hauses tritt der Vorzug des Mannsstammes mit dem Erstgeburtsrechte und der reinen Linealfolge wieder ein.

    § 13. Der König ist volljährig mit dem zurückgelegten achtzehnten Jahre.

    § 14. Nach erledigtem Throne tritt der Thronfolger die Regierung des Königreichs unmittelbar an, ohne daß es dazu irgend einer weitern Handlung bedarf.

    Der König verkündet Seinen Regierungs-Antritt durch ein Patent.

    Er verspricht darin bei Seinem Königlichen Worte die unverbrüchliche Festhaltung der Verfassung des Königreichs.

    Die Urschrift des mit der Unterschrift des Königs und dem Regierungs-Siegel versehenen Patentes soll in dem Archive der allgemeinen Stände niedergelegt werden.

    Der König bestimmt, zu welcher Zeit und auf welche Weise Ihm die Unterthanen die Huldigung leisten sollen.

    § 15. Der Sitz der Landes-Regierung kann außerhalb des Königreichs nicht verlegt werden, falls nicht die Umstände dieses dringend erfordern.

    § 16. Bei längerer Abwesenheit des Königs aus dem Königreiche hat Derselbe das Recht, eine Stellvertretung anzuordnen und deren Befugnisse zu bestimmen.

    Vom Könige hängt es ab, ob Er die Stellvertretung einem Minister-Rathe, oder Einer Person anvertrauen will.

    Im letztern Falle gelten hinsichtlich der persönlichen Erfordernisse des Stellvertreters die Bestimmungen des zweiten Absatzes des 18.

    Der König kann dem Stellvertreter keine ausgedehntere Rechte übertragen, als einem Regenten in Gemäßheit der folgenden Vorschriften zustehen.

    § 17. Eine Regentschaft (Regierungsverwesung) tritt ein, wenn der König minderjährig ist, oder in einem solchen geistigen Zustande Sich befindet, welcher Ihn zur Führung der Regierung unfähig macht.

    [...]