Succession laws of Hesse
Contents
Introduction
See Miroslav Marek's genealogical tables and some nice historical maps.
Origin of Hesse (to 1373)
In the 12th c., the landgraves of Thuringia accumulated a number of
estates in the region of what is now Hesse, but these territories were
secondary for them and typically ruled by younger sons as
representatives of the landgrave. Hesse as an identifiable entity
begins with the extinction of the male line in 1247, at the death of
Heinrich Raspe, landgrave of Thuringia and count palatine of
Saxony. A dispute arose between Heinrich, margrave of Meissen and
son of Heinrich Raspe's sister Jutta on the one hand, and Heinrich of
Brabant, son of Sophia, sister of Heinrich Raspe's nephew and immediate
predecessor as landgrave, by duke Heinrich of Brabant. Sophia was
heir to the landgrave Ludwig, elder brother of Heinrich Raspe; Jutta
was closest heir of Heinrich Raspe. The dispute and war
that ensued ended in 1254, when Heinrich of Brabant became lord of
Hesse, while the margrave of Meissen kept Thuringia (from him came the
house of Saxony).
Heinrich called himself "landgravius, dominus terrae Hassiae"; the
title of landgrave was not one which he could claim, since Thuringia
had passed out of his hands, but it stuck nevertheless. His
possessions at the time were partly allods, partly fiefs held from the
archbishop of Mainz, including the county (jurisdiction) of
Hesse. In 1292, Heinrich received Eschwege and Boyneburg as
imperial fiefs, and with them the rank and title of prince of the
Empire. The collection of lands he possessed were thus governed
by different rules: the allodial estates could pass to collateral and
cognatic heirs, the fiefs held from Mainz as well as the imperial fiefs
could only be inherited by the male descendants of the fiefholder.
Heinrich (1244-1308) is the founder of the house of Hesse. His
wish to partition his lands between his four sons was opposed by his
eldest, but king Adolf sided with him and a first partition took place
in 1296, followed by a rearrangement in 1297 after the death of the
eldest, in which the younger brother Johann received the investiture of
the imperial fief (1309); after Johann's death all lands were reunited
in Otto's hands, albeit with some difficulty as feudal law did not
clearly recognize collateral succession, and he received the imperial
investiture only in 1323.
In 1311, Otto (c1272-1328) had declared that his possessions would pass
undivided to his eldest son, and for this purpose he had extracted from
two of his sons a promise not to marry (which only one honored, the
other marrying and having a son Hermann), and had placed his youngest
son in the clergy. His was succeeded by his son Heinrich, who
received the investiture in 1331; but Heinrich's only son predeceased
him, and his daughter Elisabeth had one son Otto of Braunschweig.
Heinrich had thus two possible heirs: his grandson Otto, or his nephew
Hermann, a cleric and his only agnate, and he chose the latter.
Otto fought back, unsuccessfully.
At this point, Heinrich and Hermann, the last males of the house of
Hesse, made a successoral pact with the landgraves of Thuringia, the
brothers Friedrich, Balthasar and Wilhelm (June 9, 1373; approved by
the emperor on Dec 6, 1373), to ensure that Hesse would not pass to
Otto. They also sollicited from the emperor and obtained a joint
enfeoffment (Gesammtbelehnung) for all of their
possessions. This meant that henceforth all the lands followed
the same rule of succession (although they remained divisible), and
also that collateral succession was possible between descendants of
joint grantees, thus overcoming the lack of collateral succession for
fiefs. This investiture took place on Dec 13, 1373. From
this point, Hesse as a whole formed an imperial fief.
Hesse from 1373 to 1567
Hermann (c1342-1413) ruled alone from the death of Heinrich in
1377. He left the clerical state and married. For the next
two hundred years, until 1569, Hesse was repeatedly divided and
reunited, in spite of several efforts at introducing primogeniture and
individual succession. In 1569, Hesse was finally split into what
became Hesse-Cassel and Hesse-Darmstadt.
Hermann was succeeded by his only surviving son Ludwig (1402-58),
invested in 1417, and who in turn left three sons, of which one was a
cleric. The other two were Ludwig and Friedrich, who, after a
number of disputes, divided the lands in 1470 into Upper Hesse around
Marburg for Heinrich and Lower Hesse around Cassel for Ludwig, for
which they received a joint investiture from the emperor in 1471. Hesse
was divided for the first time into two independent
entities. The younger line of Marburg became extinct in
1500. The elder line of Cassel continued with Ludwig's two sons,
both named Ludwig; attempts by the older brother and his mother to
impose primogeniture were unsuccessful, as the younger Ludwig refused
to join the clergy and demanded a division, which he obtained in 1487,
but a few years later the elder Ludwig (who had no sons) ceded his
share to the younger Ludwig. The younger Ludwig (1469-1509)
considerably increased his territories when he inherited Marburg, to
which the county of Katzenellenbogen had been added by
inheritance. All Hesse passed to his only son Philip the
Magnanimous (1509-67), one of the leaders of Protestantism in
Germany.
Philip went through four testaments (1536, 1557, 1560, 1562),
alternating between his desire to maintain the unity of Hesse and
introduce primogeniture on one hand, and his wish to treat his children
fairly (a particular problem was the treatment of his four sons by his
bigamous and unequal marriage to Margarete von der Saale).
The final one, confirmed by the emperor on Nov 18, 1562, provided for
reciprocal succession rights between the male issues of his sons
(excluding females) and mandated the inalienability of any of the
lands. A few elements remained in common (the university of
Marburg, hospitals and convents, the court in Marburg,
etc). The estates were divided as follows:
- Wilhelm (1532-92), the eldest son, received about 1/2 of the lands: Lower Hesse with Cassel, most of Ziegenhain, half of Schmalkalden;
this became the line of Hesse-Cassel
- Ludwig (1537-1604) received 1/4: Upper Hesse with Marburg and Giessen, and the counties of Nidda and Eppstein;
this line became extinct in 1604
- Philipp (1541-83) received 1/8: the lower county of Katzenellenbogen with St. Goar and Rheinfels;
he died without heirs
- Georg (1547-96) the remaining 1/8: the upper county of Katzenellenbogen around Darmstadt.
this became the line of Hesse-Darmstadt
- the sons of Margarete von der Saale received Bickenbach,
Umstadt, Homburg a. d. Höhe, Lisberg, Stormfels, Schotten,
Ulrichstein
The only surviving son
of Margarete von der Saale was arrested in 1577, declared legally dead
and his possessions distributed between the brothers.
After the death of Philipp his sons implemented the partition in a
treaty of May 28, 1568 in Ziegenhain, and the four brothers received a
joint
investiture from the emperor on Jan 22, 1569. The treaty
represents the fundamental document for the laws of the house of Hesse.
The treaty includes among others the following clauses of inalienability and exclusion of females
- "uff dass...wir und unsere eheliche Manns-Leibs,-Lehens-Erben und
Nachkommen, Fürsten zu Hessen bei demselben..., was wir dero ketzo
haben, oder künfftiglichen weiter bekommen und an uns bringen
möchten, immer und allewege verbleiben und dieselbige durch die
Töchter und Allodial Erben und ihre angemasste Succession nicht
zerrissen, verwendet, noch auch sonsten in und durch einigen anderen
Weg, wie der auch Nahmen haben mag, von unserm
Fürstenlichmännlichen Stamme gebracht und vereusert, sondern
vielmehr durch gewisse Satzung und Ordnung hinführo nicht weniger,
als dahero beschehen, ewiglichen bey einander behalten...werde."
- "zur Erhaltung ihres Fürstlichen Standes, Stammes, und
Nahmens, dass es nicht nur bei ihnen, sondern: dass es auch
künfftiglichen, bey unsern allerseits Erben und Nachkommen
Fürsten zu Hessen, zu ewigen Zeiten, also steiff, fest und
unverbrüchlich gehalten werden, und kein Tochter oder gebohrn
Fräulein zu Hessen, zu ewigen Zeiten, die Fälle tragen sich
gleich zu, wie sie immerhin wollen, alldieweil Manns-Personen von Uns,
unsern ehelichen mannlichen Leibs-Erben und Nachkommen, Fürsten zu
Hessen, im Leben seyn, etwas am Fürstenthum Hessen und dazu
gehörigen Grafschaften et.cet. ... erben, sondern davon
gänzlich durch die Manns-personen ewiglichen ausgeschlossen seyn
und bleiben, und sich mit Ihrem verordneten Heuraths-Guth und
Abfertigung, als ihrer verordneten Legitima und Gebührnuss,
endlich begnügen lassen sollen;"
The Partition of 1567 and the Marburg dispute (1604-1648)
Ludwig and Philipp died without male heirs. Wilhelm and Georg
founded the line of Hesse-Cassel (which further spawned the junior
lines of Hesse-Rheinfels-Rothenburg, ext. 1834, and
Hesse-Philippsthal), while Georg founded the line of Hesse-Darmstadt
(extinct 1968, except for the morganatic branch of Battenberg now
represented by the marquess of Milford Haven in Great Britain; the
junior line of Hesse-Homburg extinct 1866).
When Philipp died in 1584, his lands were divided in three. But
when
Ludwig died in 1604, a long-running succession dispute began between
the two remaining lines over his share, which had been augmented with
Bingenheim, Echzell, Blofelden, Leidecken, and the Fuldaer Mark.
Ludwig's will of 1595 called for equal division between the two lines,
which landgrave Moritz of Hesse-Cassel accepted. But the three
sons of Georg I of Hesse-Darmstadt wanted to exclude Moritz who had
become a Protestant, and wanted to share the inheritance by head rather
than by line. In 1623, during the Thirty Years War, the emperor
awarded the Hesse-Darmstadt line the complete inheritance and in 1626
he sentenced Hesse-Cassel to a payment of 1 million Gulden to
Hesse-Darmstadt in compensation for the lost income of the previous 18
years. Hesse-Cassel protested vigorously and, but had to
agree on 24 Sep 1627 to leave the whole Marburg inheritance to
Darmstadt. It also abolished any seniority of
Cassel over Darmstadt, and established individual succession in each
line.
But the landgravine Amalia Elisabeth, née
Hanau-Münzenberg and widow of landgrave Wilhelm V of Hesse-Cassel,
secured a number of advantageous treaties, with her Hanau-Lichtenberg
relatives enabling Hesse-Cassel to inherit all of
Hanau-Münzenberg, and securing feudal overslordship over
Waldeck. In 1646 she was able to take Marburg and a part of Upper
Hesse and the lower county of Katzenellenbogen.
The dispute was resolved by a treaty of peace and unity (Fried- und Einigkeitsrecess) of 14 April 1648. Darmstadt ceded to
Cassel the lower county of Katzenellenbogen, Schmalkalden, Umstadt, and
1/4 of the Marburg inheritance (including the city of Marburg
itself). The equality of rank of the two lines was
established. This treaty was confirmed by the peace of
Westphalia, which also explicitly maintained succession by
primogeniture in both houses.
Grand-Ducal Hesse (Hesse-Darmstadt)
Hesse-Darmstadt was
the upper county of Katzenellenbogen, the share of Georg, the youngest
of landgrave Philip of Hesse's sons. In 1589, after
the death of his uncle Philipp of Hesse-Rheinfels, he received 1/3 of
the Rheinfels inheritance which, after exchanges, consisted of
Schotten, Stormfels and Homburg. By his testament of Oct. 25,
1593 he imposed on his children joint possession of the inheritance
under the government of his eldest son for a minimum of ten years
before they could divide the lands. His eldest son landgrave
Ludwig V convinced his two brothers Philipp and Friedrich to exchange
their claims for an annual allowance (Deputat) in 1602, which
was confirmed by a treaty of Aug 13, 1606, in which the brothers
renounced their claims for themselves and their issue in favor of their
eldest brother and his male issue ("seiner Liebden mennlichen
Leibss-Lehens-Erben"); conversely, in case of extinction of Ludwig's
descent the lands passed to Philipp's line, in default of which to
Friedrich's line. The treaty was approved by the Emperor on May
29, 1608; it introduced individual succession and primogeniture in the
house of Hesse-Darmstadt. Ludwig's will of Oct 6, 1625 detailed
explicitly succession by line and primogeniture among his issue and
reversion to his brothers.
Nevertheless, Ludwig V granted Butzbach to his brother Philipp (May 20,
1609) and Homburg to his brother Friedrich (6 March 1622), reserving
for himself certain rights as territorial sovereign (Landesherr).
Butzbach returned to Darmstadt in 1643, but the line of Homburg
continued until March 24, 1866, and over time tried to become independent of
Darmstadt, which it achieved on July 7, 1817 when it was admitted as a
full member of the German Confederation.
With the end of the Holy Roman Empire, Hesse-Darmstadt became a
grand-duchy (patent of Aug. 13, 1806) and increased its territory by
about a quarter because of mediatization of neighboring lands. In
1815 it ceded some territory to Prussia and received in exchange the
province of Rheinhessen, and its official name became the grand-duchy
of Hesse and by Rhine (Grossherzogtum von Hessen und bei Rhein).
In 1866 Hesse-Darmstadt initially took sides against Prussia, but made
peace with Prussia on Sept. 3; the northern part of the grand-duchy,
north of the Main, joined the North German Confederation, and
Hesse-Darmstadt ceded the territory of Homburg to Prussia. In
1870 the southern part of the grand-duchy joined the Confederation
which became the German Empire.
Constitution and house laws
The constitution defines the law of succession in article 5:
- Die Regierung ist in dem Großherzoglichen Hause erblich
nach Erstgeburt und Linealfolge, vermöge Abstammung aus
ebenbürtiger, mit Bewilligung des Großherzogs geschlossener
Ehe.
- In Ermangelung eines durch Verwandtschaft, oder
Erbverbrüderung zur Nachfolge berechtigten Prinzen geht die
Regierung auf das weibliche Geschlecht über. Hierbei entscheidet
die Nähe der Verwandtschaft mit dem letzten Großherzoge, bei
gleicher Nähe das Alter.
- Nach dem Uebergange gilt wieder der Vorzug des Mannesstammes.
- Die diesen Grundsätzen gemäßen näheren
Bestimmungen, so wie die Bestimmungen über die Regentschaft
während der Minderjährigkeit, oder anderer Verhinderung des
Großherzogs, werden durch das Hausgesetz festgesetzt, welches in
so ferne einen Bestandtheil der Verfassung bildet.
The law defines three groups of people entitled to succeed:
- the agnates of Hesse, including
- the descendants of Georg I (d. 1596)
- the princes of Hesse-Cassel
- the princes entitled by successoral pacts
- the cognates
The house law was never passed.
Electoral Hesse (Hesse-Cassel)
Primogeniture was
imposed in the Hesse-Cassel line by the treaty of 1627 with
Hesse-Darmstadt, confirmed on June 8, 1628 by the Emperor. As a
consequence, it was necessary to define the relationship between the
eldest son and successor of Landgrave Moritz and his younger brothers,
which was done by a house compact of Feb 12, 1627, which reserved to
the eldest-born 3/4 of the principality with government and superiority
over the whole territory, and 1/4 (the so-called Quart, as it
is called in the compact) with a number of territorial powers (such as
criminal and civil jurisdiction, seignorial and feudal rights, tolls,
etc) to the younger sons collectively, to be shared between them and
redistributed as lines became extinct until all were extinct; at which
point the Quart would return to the eldest line.
The Rothenburg line
Of the younger brothers of Landgrave Wilhelm VI, only one line
survived, that of Rheinfels-Rothenburg, founded by the youngest brother
Ernst (who became Catholic in 1652). The line, owning the whole Quart,
continued to the 19th c. with some changes. In 1801 the left bank
of the Rhine was formally ceded to France, including St. Goar and
Rheinfels, for which the line of Rothenburg was compensated by a
perpetual annuity of 22,500Fl. It retained possession of its
estates on the right bank, even under the kingdom of Westphalia.
On Oct. 16, 1815 the Quart was ceded to Prussia by Electoral Hesse,
with a promise to compensate the Rothenburg line with estates within
Hesse proper. As this proved difficult to achieve, an alternative
arrangement was made: Electoral Hesse would purchase a lordship under
Prussian sovereignty on behalf of Rothenburg (which turned out to be
the Silesian lordship of Ratibor, raised to a rukedom) for 1 million
Thaler, which would be "held [by Rothenburg] as an allod, with
unrestricted freedom to dispose of it as it pleased". Rothenburg
also received the mediatized territory of Corvey in exchange for the
perpetual annuity it had. Landgrave Viktor Amadeus, the last of
the Rothenburg line, created a fideicommis (with Prussian approval) and
named the princes Viktor and Ludwig zu
Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst as heirs to the
fideicommis. On his death on Nov 12, 1834 the half of his
possessions located in Hesse passed to Electoral Hesse, but the elector
was not content with this and claimed all of his former possessions,
including Ratibor and Corvey, on the strength of the Hesse house
laws. The dispute was settled out of court in January 1837: the
testamentary heirs renounced their claims to the rest of the Quart but
the Elector recognized the validity of the fideicommis. (A
further dispute ensued when the Elector placed the Quart under his
direct control of his household, as part of the patrimony of the
electoral house, in spite of the local parliament's protests.
This was settled in May 1848 when the Quart was turned over to the
finance ministry).
The Philippsthal line
Wilhelm VI (d. 1663), in his testament of 1658, stipulated that his son
and heir Wilhelm VII was only obligated to provide an annual rent as
apanage to his three younger brothers, of 8000 Kammergulden for each
one. The eldest and the youngest soon died, and the remaining
brothers Karl and Philipp agreed on Feb. 9, 1685 to increase the rent
to 10,500 Gulden, and Philipp received the former convent of Kreuzburg
as princely residence. He built it into a castle and renamed it
Philippsthal, after which his line was named. His younger son founded
the line of Barchfeld. Both lines repeatedly complained of their
meager apanage, and received increases in 1791 and again in 1833, but
never possessed any form of sovereignty.
Hesse-Cassel to 1806
Wilhelm VI was succeeded by his sons Wilhelm VII and Karl, and the
latter's son Friedrich, married to the queen of Sweden, left the rule
of his lands to his younger brother Wilhelm as stattholder, as well as
the rights to the Hanau inheritance (which came to Hesse-Cassel on the
death of the last count of Hanau, Johann Reinhard, in 1736). Wilhelm
succeeded his brother in 1751. His own son Friedrich II became a
Catholic in 1749, but signed a promise to maintain the church
establishment as it was, and he succeeded in 1760. His son Wilhelm IX
united Hanau-Münzenberg to his domains, received in 1802 Gelnausen,
Fritzlar, Naumburg, Neustadt, Amönenburgin compensation for Rheinfels
and St. Goar, Wasserburg (in lower Alsace) and for his rights to Corvey
and Hoxter. On May 1, 1803 he assumed the electoral dignity (and
therefore the provisions of the Golden Bull became applicable to the
house of Hesse).
Electoral Hesse in the 19th c.
In 1806 Hesse-Cassel was overtaken by the French,
and in 1807 became part of the kingdom of Westphalia, but by the treaty
of Frankfurt of Dec 2, 1813 he was restored to his state. In 1815 and
1816 some territorial arrangements were made: Electoral Hesse ceded
several districts of Hanau to grand-ducal Hesse and the lower county of
Katzenellenbogen to Prussia, but received in exchange part of the
former grand-duchy of Frankfurt under the name of grand-duchy of Fulda,
the town of Volkmarsen from Prussia and some of the Isenburg and
Solms-Rödelheim lands from grand-ducal Hesse.
On March 4, 1817 Wilhelm I promulgated a house law; his son Wilhelm II
promulgated a constitution in 1831, superseded in 1852 but restored in
1862.
In 1866 Electoral Hesse took sides against Prussia and was promptly
occupied. A Prussian law of Sept. 20, 1866 annexed it to
Prussia. A treaty of Sept. 17, 1866 with the Elector (signed in
Stettin) guaranteed him the income of the house fideicommis,
administered by Prussian officials; but this arrangement was only for
his lifetime. The Elector was morganatically married.
The Rumpenheim line, descended from a great-uncle, was next in
line. Its head, landgrave Friedrich, signed in 1873 a treaty with
Prussia, whereby he renounced any claims to Electoral Hesse and to the
house fideicommis in exchange for an annual rent of about 200,000
Thaler. The lines of Philippsthal and Philippsthal-Barchfeld were
to receive a rent of 36,000 Thaler after acceding to the treaty.
This, however, they refused to do and at the death of the Elector
Friedrich Wilhelm in 1875 they claimed the fideicommis for themselves.
A request by four princes of the house of Hesse for the predicate
Kurfürstliche Hoheit was turned down by the Ministry of
State of Prussia on Feb. 14, 1875 (
Acta Borussica, Neue Folge: die Protokolle des Preuçischen Staatsministeriums,
1817-1934/38,Band 6/1, 2004, p. 384). In a draft law, the terms
Hannoversches Königshaus and Kurhessiches Fürstenhaus
were struck out on order of Wilhelm I and replaced with ehemals regierende
Fürstenhäuser (ibid., Nov. 17, 1877, p. 463).
The Rumpenheim line still exists, as does the line of Philippsthal-Barchfeld
(senior Philippsthal line since 1925).
References
I have mainly used:
- Pagenstecher, Fritz Alexander. Die Thronfolge im Groß-Herzogtum Hessen. Mainz: Philipp von Zabern, 1898.
Documents
I. Urkunden, die Erbverbrüderung Hessens mit Sachsen und Brandenburg betreffend.
(Abgedruckt nach der archivalischen Mittheilung in Beck's Staatsrecht.)
A. Erbverbrüderung zwischen Meissen, Thüringen und Hessen von 1373.
Wir Heinrich vnd Herman, sin Vetter, von Gots Gnaden, Landgraven zu
Hessen, bekennen und thun kundh für vnns vnnd vor vnnser Erben
offentlich an diesem gegenwertigen Briff allen den, die ihn sehen,
hören oder lesen: daß Wir Vns mit den hochgebornnen
Fürsten vnnd Herren, Ern Friedrichen, Ern Balthazern vnnd Ern
Wilhelm, Landgrafen in Doringen, vnnd Markgrafen zu Meissen, vnnsern
lieben Schwegern, Oheim vnnd Brüder, mit wohlbedachtem Mute vnnd
mit gutem Vorrathe vnnser Ratsmann vnnd Diener, durch angeborene Lieb,
rechter Treu vnnd sunterlicher Freundschaft willen, die Wir zu ihn
haben. verbrüdert und gütlichen vereint haben mit unser
beiden Fürstenthumben vnnd Herschafften, vnnd mit allen vnnsern
Landen vnnd Leuten, die Wir izundt haben, oder noch gewynnen
mügen, alßo, daß vnnser einer dem andern getreulich
behülffen sein sollen mit allen vnnsern Landen vnnd Leuten; vnnd
hat vnnser iglicher dem anndernn seine Herrschaffte vnnd alle seine
Mannschaffte, es seyn Graven, Hern, Freihern, Dinstmanne, Ritter,
Knecht, Burgmanne, Burgern vnnd gemeinlichen Burge, Stedte Lannde vnnd
Leute, eine rechte Erbhuldigunge gethann lassenn, vnnd sollen vnnd
wollen noch thun lassenn, wo es itzt nicht geschehenn ist. Also wer es,
das Gott lang verhalde, daß Wir Heinrich vnnd Herman. vorgenannt,
stürben vnnd abgingen von Todes wegen one rechte
Leibs-Lehenns-Erben, daß danne vnnser Fürstenthumb vnnd
Herschafft mit Landen vnnd mit Leuten, die Wir itzund gereit haben oder
noch gewynnen oder erkrigen mögen, in aller der Maß, als
vorgeschrieben stet, an die ehegenannten, Ern Friedrichen, Ern
Baltazarn, vnnd Ern Wilhelmen, Landgraven in Doringen vnnd Markgrafen
zu Meissenn, vnnser lieben Schwager, Oheim vnnd Brüder, oder Ir
Erben, genntzlich vnnd zumalh lediglich vnnd eigentlich gefallen vnnd
bei In ewiglichen bleiben sollen. Gleicher Weiß sollen auch
vnnser ehegenannt Schwe-ger, Oheim, vnnd Brüdere Fürstenthumb
vnnd Herschaft mit Landen vnnd Leuten an Vnnß oder an vnnser
Erben gefallen, ob sie one rechte Leibs-Lehens-Erben abgiengen, das Got
auch lanng verhalten wolle. Auch ensollen, noch enwollen Wir
beiderseits Hern nymmer nicht gelegen noch gewerffen, daß diese
vorgenante Rede vnnd Stuck gekrenken oder gehindern müge, in keine
Weiß. Auch ist geredt, were es, daß das Fürstenthumb
vnnd Herschaft zu Hessen an vnnser ehegenant Schweger, Oheim vnnd
Brüder, Fridrich, Baltazar vnnd Wilhelm, oder an ire Erbe qveme,
nach deme also vorgeschrieben stet, daß sie oder ire Erben dan
nymmer gestatten sollen mit irem Willen in kein Weiß, daß
das ehegenant Fürstenthumb vnnd Herschafft, oder alles das, das zu
unserm Fürstenthumb zu Hessen gehöret, icht kommen solle an
Herzog Otten von Braunschwig, noch an seine Erben, oder anders an
yemands, die izundt vnnser Feinde sein, vnnd sollen das bewahren als
fernne, als sie immer mügen, one Geverd.
Were es auch, daß Wir durch vnns oder durch vnnser Lande Nutz
oder Noth wegen, Schloß, Güldt, oder Güter versatzt
hetten, oder noch versetzen würden, one Geverd, des Wir Brieff
gegeben hetten oder geben, die Brieff sollen die vorgenannt vnnser
Brüdere, die Markgrafen, oder ire Erben, onverückt vnnd
gentzlich halten, one Geverde, ob vnnser Fürstenthumb vnnd
Herschafft an sie qveme; dasselbe sollen vnnd wollen Wir, oder vnnser
Erben, auch getreulich gegen sie halten, ob ire Fürstenthumb vnnd
Herrschaft an Vnns qvemen.
Auch sollen vnnd wollen Wir, Heinrich vnnd Herman, oder vnnser Erben,
der ehegenant Markgrafen, vnnser Brüdere, Graven, Heren, Freihern,
Dinst-manne, Rittere, Knechte, Burgmanne, Burgere, Stedte, Lannde vnnd
Leute, bei allen iren Rechten vnnd Gewohnheiten, als sie bei In gehapt
haben, lassenn vnnd sie dabei getreulich behalten, ob das
Fürstenthumb zu Duringen vnnd zu Meissen an Vnns queme; dasselbe
sollen vnnser Bruder, die Marggraffen, oder ir Erbenn, auch die vnnsern
thun, ob vnnser Fürstenthumb und Herschaft an sie qveme.
Auch sollen alle vnnsere Amptleute, die wir beiderseits itzund haben,
oder hernachsetzen, wer die sein, geloben vnnd schweren, daß sie
den andern, ob es also komet, als vorgeschrieben steht, mit den
Schlossen vnnd Ampten, die Inen bevohlen sein, oder bevohlen werden,
warten, vnd Inen damit gehorsam vnnd vnnderthenig sein sollen;
gleicherweiß, als sie iren Heren, die sie gesatzt hetten, gcthan
sollten habenn, one Geverde. Welch auch vnnser Stedte von beden Seiten
den andern Hern Hulde thun, die sollen, des zu Kuntschafft vnnd
Sicherheit, ire Brieff geben, daß man da von beden Seiten sicher
vnnd wol verwart an sei.
Alle diese vorgeschriebenn Red, Stuck vnnd Artickel vnnd iglichs
besondere baben wir beiderseits vnnser yglicher dem andern in guten
Treuen gelobt, vnnd zu den Heiligen geschworen, stedt, vest, vnnd
vnverbruchlich zu halten, on allerlei Arglist vnnd Geverde. Des zu
Vrkunth vnnd merer Sicherheit, so habenn wir vnnser Furstlich Insiegel
an diesenn Brieff lassen hengen; der geben ist zu Eschwege, nach
Christi Geburt, dreizehnnhundert Jhar, darnach in dem drei vnnd
siebenzigsten Jhar, an dem Donrstag in der heiligen Pfingst-Woche.
B. Hessische Erbhuldigungsformel vom Jahr 1567.
Ihr sollet geloben und schwören, daß ihr wollet dem
durchleuchtigen Hoch-gebohrnen Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelm,
Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und
Nidda u. s. w. und seiner fürstlichen Gnaden ehelichen
männlichen Leibes - Lehns - Erben, und in Mangel derselben, ihren
freundlichen lieben Brüdern, Herrn Ludwigen, Herrn Philipsen, dem
Jüngeren, und Herrn Georgen, allen Landgrafen zu Hessen und ihren
ehelichen mannlichen Leibes - Lehns - Erben, zu Folge und vermöge
ihres Herrn Vaters , weiland Landgraf Philipsen des Elteren,
hochlöblichen Gedächtniß, aufgerichtetem Testament, und
im Fall der ganze männliche Stamm der Fürsten zu Hessen
Todshalber abgangen und verstorben wären, den Chur- und
Fürsten zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu
Meißen, und ihren männlichen Leibes-Erben, in Kraft der
Erbverbrüderung und sämmtlicher Belehnung, auf die angezeigte
Fälle, wie vorstehet, getreu, gewärtig und gehorsam sein,
Ihrer Fürstl. Gn. und derselben Erben Frommen, Ehre und Nutzen
fördern, Schaden warnen und wenden, nach eurem besten
Vermögen, auch sonst alles andere thun, halten und lassen, das
getreuen Unterthanen gegen ihre Landes Fürsten und Obrigkeit von
Gottes- auch Gewohnheit- und Rechts-wegen zu thun schuldig sein, ganz
getreulich und ohngefährlich.
Eyd.
Was ich jetzo mündlichen unterrichtet, und schriftlichen habe
lesen hören, das gelobe und schwere ich stet, fest und
unverbrüchlich zu halten, als mir Gott helfe, durch seinen Sohn
Jesum Christum unsern Herrn.
C. Erneuerte Erbverbrüderung mit Sachsen und Brandenburg (d. d. Naumburg den 30. März 1614).
Von Gottes Gnaden wir Johann Georg, Herzog zu Sachsen, Erzmarschalk,
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen und Burggraf zu
Magdeburg, Johann Sigmund, Markgraf zu Brandenburg, Erzkämmerer,
in Preussen, zu Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden, auch in
Schlesien zu Crossen, Herzog, Burggraf zu Nürnberg und Fürst
zu Rügen, beide des Heil. Röm. Reichs Churfürsten,
Augustus, Johann Philipps, Friederich, Johann Ernst der Jünger,
P'riederich Wilhelm und Albrecht, Johann Casimir, und Johann Ernst der
Aelter, Gebrüder und Vettern, Herzogen zu Sachsen, Landgrafen in
Thüringen und Markgrafen zu Meißen, Johann Sigismund,
Chur-fürst, Markgraf zu Brandenburg, in Preussen, zu Stettin,
Pommern, der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien zu Jägerndorf,
Herzog, Burggraf zu Nürnberg und Fürst zu Rügen, vor
unsern freundlichen lieben Herrn Schwäher, Vatter, und Vettern
Albrecht Friederich, Markgrafen zu Brandenburg, Herzogen in Preussen,
Christian, Joachim Ernst, Johann Georg, Markgrafen zu Brandenburg, in
Preussen, auch Schlesien, zu Crossen und Jägerndorf Herzogen,
Christian Wilhelm, postulirter Administrator des Primats und Erzstifts
Magdebürg, als ein geborner Markgraf zu Brandenburg, und dann
Georg Albrechten, Sigmund und Johann, gleichfalls Markgrafen zu
Brandenburg, und dann Moriz und Ludwig, Philips und Friederich,
Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und
Nidda, u. s. w. bekennen vor uns und alle unsere Erben und Nachkommen
öffentlichen und in diesem Briefe, allen Leuten, die ihn sehen
oder hören lesen: Nachdem unser der Chur- und Fürsten zu
Sachsen und Hessen Urältern und Vorfahren, löblicher und
seliger Gedächt-niß, von undenklichen Jahren sich mit allen
ihren gegenwärtigen und zukünftigen Landen, Chur- und
Fürstenthümer, mit gnädigstem Consens und
Bekräftigungen weiland der Römischen Kayser und Königen,
zusammen verbrüdert, auch unser der Chur- und Fürsten zu
Brandenburg Vorältern, löblicher Gedächtniss, sich vor
dieser Zeit gleicher Gestalt in dieselbe der Häuser Sachsen und
Hessen hergebrachte Erbverbrüderung begeben und eingelassen, darzu
alle drei Häuser Sachsen, Brandenburg und Hessen in besondere
Erbvereinigung von langer Zeit hero mit einander herkommen, inmassen
deßhalben auch sonderliche Siegel und Briefe zwischen ihren
Liebden allerseits aufgerichtet und noch vorhanden seyn, daß wir
uns dem allen zu Folge, Gott zu Lob und Ehren, und sonderlich von wegen
itziger Läuften und vorstehenden des heil. Reichs. Gelegenheiten,
um gemeiner Wohlfart willen, mit wolbedachtem Muthe und gutem Rathe
unserer Räthe, Mannen, und der Unsern, durch angeborne Lieb,
rechter Treu und sonderlicher Freundschaft willen, auch mit
sonderlicher Erlaubnis und Gunst des allerdurch-lauchtigsten,
großmächtigsten, unüberwindlichsten Fürsten und
Herrn, Herrn Matthiä, Römischen Kaysers, unsers
gnädigsten lieben Herrn, uns, unsern Landen und den Unsern zu
Friede, in dem Besten erblich verbrüdert, gütlich vereiniget,
zusammen gethan und gesetzt, und gegen einander Auf- und Uebergebung
gethan haben; verbrüdern, vereinen, und thun uns zusammen
gegenwärtiglich, in und mit Kraft dieses Briefes, in der
allerbesten und beständigsten Form, Weise und Maß, als
solches jure publico militari, und sonst zu Recht geschehen kann oder
mag, mit allen unsern Churfürstenthumen, Fürstenthumen und
Herrschaften, Lehen, Angefälle, Anwartungen und Pfandschaften, mit
allen unsern Landen und Leuten, die wir itzo haben oder nachmals
gewinnen mögen, also: ob geschehe, das der allmächtige Gott
lang zu verhüten geruhe, daß unsere einige vorgenannte
Parthei oder unsere Leibes - Lehen - Erben nach uns hinfuro von Erben
zu Erben stürben und von Todeswegen abgingen, ohne mannliche
eheliche rechte Leibes - Lehens - Erben, daß alsdann derselben
abgegangenen Chur-fürstenthum, Fürstenthum und Herrschaften,
Lehen, Angefälle, Anwartungen und Pfandschaften, mit Landen und
Leuten, Erben, Eigen, Kleinodien, Schulde und Gülte,
Geschütze und zugehörige Artollerey, auch aller ander
fahrenden Haab, nichts ausgeschlossen, beweglich oder unbeweglich, die
wir itzund haben, oder wir oder unsere Leibes-Lehens-Erben noch
gewinnen würden, in allermassen wie folget, auf die andern Chur-
und Fürsten und alle ihre Leibes-Lehens-Erben gänzlich und
gar zu Erbeigen, in allermassen, als die von natürlicher
angeborner Sippschaft, nach Kayser Rechte, gesatzten Rechten und
löblicher Landesgewohnheit vererbet und angestorben weren,
gefallen und erblich bei ihnen und ihren Erben, als ihren rechten
Erbherrn, bleiben sollen; nemlich und unterschiedlich, da es Gott der
Allmächtige so schickte, daß sich die Fälle an uns den
Landgrafen zutrügen, so sollen die Chur - und Fürsten zu
Sachsen an unseren Landen und Leuten zwei, und das Hauß
Brandenburg den dritten Theil ererben. Da sich aber die Fälle nach
Gottes Willen also begeben, daß das Hauß Brandenburg ledig
verfiele, so sollen die Chur- und Fürstliche Häusser Sachsen
und Hessen, unser der Chur- und Fürsten zu Brandenburg verlassene
Land und Leute zugleich erben, und unter dem Theil, welcher alsdann auf
Hessen fallen wird, die Dignität der Chur mitbegriffen seyn.
Jedoch haben wir, die Chur- und Fürsten zu Brandenburg, uns
ausdrücklich bedingt und vorbehalten, daß von solchen
un-sern Landen und Leuten der Ort Landes, so auf jener Seite der Oder
gelegen, nemlich die neue Mark und Land Sternberg, desgleichen auch die
Lehenschaft über die Häuser Löckenitz und Vierraden,
sammt derselbigen zugehörigen Gütern, soviel derer über
die Märkische Landgrenz in Pommern gelegen, so lang die Herzogen
zu Pommern und derselben männliche Erben für und für im
Leben, hiervon ausgezogen seyn, und in diese Erbverbrüderung nicht
gehören, die übrigen Lande aber alle auf Sachsen und Hessen
fallen sollen.
Wo sich aber die Fälle, Gottes gnädigen Willen nach, also
zutrügen, daß sich das ganze Chur- und Fürstliche
Hauß Sachsen erledigte, so sollen an aller der Chur - und
Fürsten zu Sachsen jetzigen und zukünftigen Landen und
Leuten, nichts ausgenommen, die Chur- und Fürsten zu Brandenburg
einen, und die Landgrafen zu Hessen zwei Theil, unter welchen zwei
Theilen die Dignität der Chur mitbegriffen seyn soll, zu Erben
haben. Dieweil aber einig Mannsbild aus uns obengenannten Chur- und
Fürsten, oder unsern rechten ehelichen Leibs-Lehns-Erben bei Leben
ist, sollen die andern sich solcher Erbschaft nicht gebrauchen, sondern
denselben geruhiglich, ohne alle Irrung und Eintrag, bei seinen Landen,
Leuten und Regiment bleiben lassen, behülflich seyn, schützen
und schirmen, wie hernach geschrieben stehet, getreulich und
ohngefährlich; und hat jegliche Parthey der andern Parthey auf
solche Brüderschaft, Versammlung, Auf- und Uebergebung alle ihre
Mannschaft, sie seyen Grafen, Herrn, Kitter oder Knechte, Burgmann,
Vögte, Amtleute und Bürgere, und gemeiniglich Burge,
Städte, Lande und Leute, eine rechte Erbhuldigung, inmassen als
sie ihren rechten Erbherrn, nach löblichem Herkommen und
Gewohnheit zu leisten pflegen, thun lassen: nemlich mit solchem
Unterscheid: ob geschehe, daß ihre Herrschaft eine, ohne
mannliche, ehliche, rechte Leibs-Lehens-Erben mit Todt abgingen,
daß sie dann der andern unter uns Partheyen, als ihren rechten,
natürlichen Erbherrn gehorsam seyn und gewarten, sie aufnehmen und
dafür halten sollen und wollen, inmassen als vorgeschrieben
stehet, ohn alles Gefehrde.
Und welche unsere Städte von allen Seiten uns verbrüderten
Herrn also Huldigung gethan haben, die sollen des zu Bekenntnis und
Sicherheit ihre Briefe, mit ihrer Stadt gewöhnlichen Insiegel
befestigt, darüber geben.
In dieser unser Brüderschaft ist auch nemlich beredt: ob unser ein
Theil ohne mannliche, ehliche rechte Leibs-Lehns-Erben abginge, also,
daß ihr Chur-fürstenthum, Fürstenthum und Herrschaft an
die andern, die noch im Leben weren, nach laut dieser
Brüderschaft käme, daß wir und unsere Erben alsdann
alle des abgegangenen und verstorbenen Churfürstenthum,
Fürstenthum und Herrschaften, Mannschaften, sie seyen Grafen,
Herrn Ritter, Knechte, Burgmanne, Bürgere und gemeiniglich Burge,
Städte, Lande und Leute, geistlich und weltlich, bei allen ihren
Rechten, Ehren, Würden, Freyheiten, alten guten Gewohnheiten und
Herkommen bleiben lassen, und sie getreulich dabei schützen,
schirmen, handhaben und behalten sollen und wollen; daß wir uns
auch, ob sie das begehrend seyn, gegen ihnen auf ziemliche und ehrbare
Form verschreiben sollen.
Es sollen auch alle unsere Vögte und Amtleute, die wir alle seits
itzund haben oder hernach setzen werden, geloben und leiblich zu Gott
schwören: wann ein Chur- oder Fürstlicher Stamm Sachsen,
Brandenburg oder Hessen, das GOTT nach seinem Lob gnädiglich
verhüten wolle, ohne Mannliche Lehns-Erben, abginge, daß sie
sich an Niemands anders, dann an die andern Chur- und Fürstliche
Häuser Mannliches Geschlechts mit den Schlössern, Festen und
Aemtern, die ihnen befohlen seyn oder befohlen werden, und mit allen
ihren Zubehörungen, es sei fahrende Haabe oder anders,
allenthalben wie oben erklärt, getreulich halten, gewarten, ihnen
damit gehorsam und unterthänig seyn sollen und wollen;
gleicherweise und in allermassen als sie ihren Herrn, die sie zu den
Schlossen und Aemtern gesetzt hatten, gethan sollten haben, ohne allen
Verzug, Eintrag und Gefehrde. Dergleichen Eid soll auch einem
jeglichen, weß Standes er seye, der von uns den Chur- und
Fürsten von Sachsen, Brandenburg und Hessen Lehen trägt, so
oft einer Lehen empfahet, ihme in seine Lehenpflicht gegeben werden,
wie die Haupt- und Amtleute, als obberührt, schweren sollen. Und
solches soll in einem idlichen Lehen-Brief gesetzt und mit deutlichen
Worten ausgedrückt werden. Und so auch in unsern der Chur- und
Fürsten zu Sachsen, Brandenburg und Hessen Stätten ein neuer
Rath aufgehet und bestätiget, oder aber in denselbigen
Städten ein neuer Burger soll aufgenommen werden, soll in der
Raths-Bestettigung ausgedrückt, auch dem neuen Burger in seinen
Eyden und Pflichten eingebunden werden, dieser Erbverbrüderung,
Auf- und Ueber-gebung, und den Fällen nach, wie obstehet, treulich
und ohne Weigerung sich mit ihren Stätten und Bürgern gegen
den Fürsten-Stammen, Mannlichen Geschlechts, welche nach Absterben
des andern bleiben würden, als die getreuen ünterthanen, wie
oben vermeldet, zu halten.
Es sollen auch alsdann die Chur- und Fürsten, auf welche der
abgegangenen Churfürstenthum, Fürstenthum und Herrschaften,
nach laut dieser Brüderschaft und Versammlung, komen weren, nach
eines jeden zugefallenen Antheil, derselben Vögten, Amtleuten,
Schlössern, Schultheissen und Geleitsleuten, wer die weren,
redliche Ausrichtung und Bezahlung thun, was man ihnen, nach laut ihrer
kundlichen und redlichen Rechnungen, die man von ihnen aufnehmen und
hören soll, schuldig wird, auch ohne Gefehrde.
Were auch, daß dieselbe abgegangene Parthey, um ihrer oder ihrer
Lande Nutzens oder Roth wegen, Schlosse, Gülte oder Gütern
versetzt hatten, oder sonsten schuldig were, solche Versetzung und
Schuld die kundlich und wissentlich gemacht wurde, sollen die andern
unter uns, an die des abgegangenen Churfürstenthum,
Fürstenthum, Herrschaft, Lande und Leute, nach laut dieser
Brüderschaft also kämen, denjenigen, denen die Versetzung
geschehen und denen man schuldig were, nach laut der Briefe
darüber gegeben, oder wie solche Versetzung und Schuld genugsam
kundlich gemacht were, ohnverrückt und gänzlich halten, und
nach eines jeden zugefallenen Antheil Bezahlung thun, auch ohne
Gefehrde.
Unser iedliches Hauß, auf die des andern Churfürstenthum,
Fürstenthum und Herrschaft also kämen, soll auch der
abgegangenen Testament, ob sie anders Testament gesetzt hatten, ohne
allen Eintrag handhaben, dazu helfen und thun, daß es auf das
redlichste nach des abgegangenen letzten Willen und Begehrung
ausgerichtet werde; doch sol dasselbe des letzten Herrn, so von
demselben Hauße abgegangen, Testament die Summe dreißig
tausend Gulden nicht übertreffen, und auch mit keinen
Schlössern, Städten noch Dörfern, sondern aus fahrender
Haab gemacht und gesetzt seyn.
Und ob solche Summa des Testaments auf Schlössern, Städten,
Märkten oder Dörfern verschrieben oder vermacht were, so sol
doch die angehende Parthey an die Erbschaft, wie vorgeschrieben stehet,
solcher Schlössern, Stätte, Märkte oder Dörfer,
darauf die Summa des Testaments vermacht were, Macht haben, um solche
Summa, die also in vorgeschriebener Maaß, darauf zu Testament
ge-schaft ist, wieder abzulösen.
Es ist auch in dieser unserer Brüderschaft und Sammlung nehmlich
bedinget: ob einige unter uns vorgenannten Partheyen, also ohne ehliche
mannliche rechte Leibs-Lehns-Erben abgingen, und doch Töchter,
Schwestern oder andere Fräulein aus demselben Hause geboren, eine
oder mehr hinter sich verließen, die zu der heil. Ehe noch nicht
ausgesetzt und berathen weren, daß alsdann die andern Partheyen,
auf die des abgegangenen Churfürstenthum, Fürstenthum,
Herrschaft und Lande, inmassen wie vorgeschrieben stehet, verstorben
weren, dieselben Töchter, Schwestern oder Fräulein, als viel
der weren, idliche besonder mit zwanzig vier tausend Rheinischen Gulden
Ehgeldes, und sonsten allen andern Fürstl. Ausfertigungen
aussetzen und berathen sollen; in allermassen als die abgestorbenen
Fürsten davor in vergangenen Zeiten ihre Schwestern und
Töchter gewöhnlich ausgesteuert und berathen haben; und wo
der Fürst, der also letzt unter einer der Partheyen
verstürbe, nicht mehr dann ein Fräulein desselben Stammes
verliesse, sol derselben die Summa ihrer Heimsteuer gebessert werden
mit vierzig tausend Gulden; wo sie aber deren mehr verließen, so
soll ihnen die gebessert werden, ihr jedlicher mit zwanzig tausend
Gulden, und ihnen forder keine Besserung, noch wegen Väterlicher,
Mütterlicher oder Brüderlicher Erbschaften, Legitima, oder
anderer Angefälle, was mehr zu reichen, zu geben oder folgen zu
lassen schuldig seyn; sondern sie sollen mit obberührten Summen
aller ihrer Forderung, so sie zu haben gedachten, allenthalben
vergnügt und abgericht seyn und bleiben, und sich hierüber
keiner Succession oder anderer Anforderung an den Häusern Sachsen,
Brandenburg und Hessen anmassen, in keinerlei Weise oder Wege; wo aber
die verlassene Fräulein, ihrer were eine oder mehr, wie
vorgeschrieben stehet, nicht ehelich werden, das doch in ihrem Willen
und Gefallen stehen solle, diesselbe solle die Parthey, an welche die
Land und Leute verfallen, in ihren Frauen-Zimmer Fürstlich
unterhalten, oder aber, da ihr nicht gelegen seyn wollte in und bey
desselben Chur- oder Fürsten Hofhaltung und Frauen-Zimmer zu seyn
oder zu bleiben, in andere Wege mit nothdürftiger Unterhaltung und
Leibgeding, als jährlichen mit vier tausend Gulden versehen und
versorgt werden.
Ob auch nach des letzten Fürsten Abgang etzliche Fürstin
Wittiben, sie weren desselben letzten verstorbenen . Fürsten oder
anderer Fürsten desselben Stammes, als der Parthey dieser
Erbverbrüderung verwand, ihr weren eine oder mehr nach seinem Tod
im Leben, die dann auf solchen der Verstorbenen Chur-fürstenthum,
Fürstenthum, Herrschaften, Schlossen, Stätten, Dörfern,
Märkten, Landen oder Leuten Verschreibung, Verweisung oder
Vermächtniss ihres Heuraths-guts, es were Heimsteuer oder
Morgengabe, wie das genannt were, hetten, die-selbige und ihr idliche
sol bey solcher Verschreibung, Verweisung oder Ver-mächtniß
geruhiglich bleiben, der genießen und gebrauchen, nach laut der
Briefe, ihnen von ihren Gemahlen darüber gegeben, und von der
angehenden Parthey darbey geschützt, geschirmet und getreulich
gehandhabet werden, ohne Gefehrde.
Und ob solchen Wittwen ihres Heurathsguts, Morgengabe oder Leibgeding
nicht vermacht oder verweiset weren, sollen die angehenden Partheyen
sie gebührlich nach Redlichkeit verweisen und sie dabei schirmen
und handhaben in allermassen, als ob das von ihren Gemahlen verweiset
und verschrieben were, auch ohne Gefehrde.
Wir obgenannten Fürsten, noch keiner unser Erben nach uns, sollen
noch wollen in dieser unsrer Brüderschaft hinfüro nimmermehr
ichtes legen, gesprechen, noch thun, das diese unsere
Brüderschaft, Auf- und Uebergabe in einigen Stücken
kränken, hindern oder dawider seyn möge, in keiner Weise;
sondern wir sollen und wollen alle Punkt und Articul derselben unserer
Brüderschaft, wie die hinfüro und hernach von uns geschrieben
stehen, gänzlich und steth halten, und in keine Weise dawider thun
oder kommen.
Da auch unter vorbenannten dreyen Häusern Sachsen, Brandenburg und
Hessen, eins nach dem Willen Gottes abstürbe und desselben
hinterlassene Land und Leute unter die zwei überbliebene
Häuser, inmassen als obstehet, vertheilt würden, so sollen
die zwei überbliebenen Häuser nichtsdestoweniger in dieser
Erbverbrüderung gegen einander ewiglich beharren.
Und als nun unser jedliche Parthey der ander Churfürstenthum,
Fürstenthum, Herrschaft, Lande und Leute, nach laut dieser unserer
Brüderschaft, rechter Erbe ist, so sollen wir und unser iedlicher
dem andern getreulich mit Landen und Leuten verholfen seyn, unser
iedlicher auch des andern Lande und Leute, Manne und Diener, ihre
Güter und Haabe, gleich seinen eigen Landen, Leuten und Haabe,
helfen, wehren, schützen, schirmen und vertheidigen, wider
männiglich, wann und wie dicke das immer Noth geschicht, ohne
Gefehrde.
Es sollen auch unser idlicher Parthey, Schloß, Festung und
Stätte der andern Parthey offen seyn sich daraus und ein zu
behelfen, in allen ihren Nötheu, wider aller männiglich, auch
ohne alles Gefehrde.
Und wir Fürsten alle obgenannt sollen und wollen unter einander
dazu getreulich behelfen und forderlich seyn, daß diese unsere
Brüderschaft und Sammlung bestetiget werde von unserm
allergnädigsten Herrn, dem Kayser, und uns idlichen Chur- und
Fürsten besondere Bestettigungsbrief darüber werden gegeben.
Und daß diese unsere Erbliche Brüderschaft, gütliche
Vereinigung, Zusammensetzung, Auf-und Uebergabe in allen Stücken,
Punkten und Articuln dieses Briefs von uns allen und allen unsern Erben
und Nachkommen steth ganz und unverbrochen sollen gehalten werden,
haben wir Johanns George, Herzoge zu Sachsen, und Johann Sigmund,
Markgraf zu Brandenburg, beyde Churfürsten, Augustus, Johann
Philipps, Friederich, Johann-Ernst der Jüngere,
Friederich-Wilhelm, Albrecht, Johann - Casimir und
Johann-Ernst der Aeltere, Gevetter und Gebrüder, Herzogen zu
Sachsen, Johann-Sigmund, Churfürst und Markgraf zu Brandenburg,
vor unsern Vettern Albrecht-Friederichen, Markgrafen zu Brandenburg, in
Preussen Herzogen, Christian, Joachim-Ernst, Johann-George, Markgrafen
zu Brandenburg, Christian-Wilhelm, postulirter Erzbischof des Primats
Erzstifts Magdeburg, als ein geborner Markgraf zu Brandenburg,
und Georg-Albrecht, Sigmund und Hans, gleichfalls Markgrafen zu
Brandenburg, und dann Moritz, Ludwig, Philips und Friederich, Gevettem
und Gebrüdern, Landgrafen zu Hessen etc. unser einer dem andern
Hand in Hand in Treuen gelobt und zu Gott geschworen, geloben und
schweren das auch gegenwertiglich in und mit Kraft diß Briefes;
und es sollen unser jeder Parthey, Mannliche Lehns-Erben, Fürsten
zu Sachsen, Brandenburg und Hessen, diese
Erbverbrüderung, wann deren einer oder mehr vierzehn Jahr
alt, auch geloben und schweren, wie von alters
herkommen. Und haben des zu wahrer Urkund und mehrer
Sicherheit wir obgenannte beide Churfürsten zu Sachsen und
Brandenburg, desgleichen wir Augustus, Johann Casimir und Johann-Ernst,
Gebrüder und Vettern, Herzogen zu Sachsen, Christian,
Joachim-Ernst, und Johann-Georg, Markgrafen zu Brandenburg, und wir
Moritz und Ludwig, Landgrafen zu Hessen, vor uns und unsere allerseits
rechte Mannliche Lehns-Erben, als jetzige Zeit regierende Chur-und
Fürsten der Häuser Sachsen, Brandenburg und Hessen, unserer
Insiegel wissentlich an diesen Brief lassen hängen und auch mit
eigenen Händen unterschrieben ; und wir Johann - Philips,
Friederich, Johann - Ernst der Jüngere, Friederich-Wilhelm,
Albrecht, Gebrüder und Vettern, Herzoge zu Sachsen,
Christian-Wilhelm und Georg-Albrecht, Sigmund und Hans, Markgrafen zu
Brandenburg und Landgraf Philipps und Friederich, Gebrüder, als
noch zur Zeit nicht regierende Herrn, zusagen und versprechen gleicher
gestalt: das alles, wie obbemerkt, auch festiglich zu halten, und haben
derohalben, neben gethaner Eydsleistung, uns mit unsern Handen auch
unterzeichnet. Geschehen zu Naumburg den 30. Tag Monats
Martii, nach Christi unsers lieben Herrn Geburt im sechszehn hundert
und vierzehnden Jahr.
Johanns George, Churfürst.
Augustus, Herzog zu Sachsen.
Christian, Markgraff zu Brandenburgk.
Moritz, Landgraff zu Hessen.
Hannß Sigißmundt, Churfürst.
Johann Casimir, Herzog zu Sachsen.
Johann Ernst, Herzog zu Sachsen.
Joachim Ernst, Marggraff zu Brandenburgk.
Johann Georg, Markgraf zu Brandenburgk, Herzog zu Jägerndorf.
Johann Philipps, Herzog zu Sachsen.
Johann Ernst der Jüngere, Herzog zu Sachsen.
Friedrich der Aeltere, Herzog zu Sachsen.
Albrecht, Herzog zu Sachsen.
Christian Wilhelm, Marggraff zu Brandenburg.
Sigismund, Marggraff zu Brandenburgk.
Philipps, Landgraff zu Hessen.
Ludtwig, Landgraff zu Hessen.
Friedrich, Herzog zu Sachsen.
Wilhelm, Herzog zu Sachsen.
Georg Albrecht, Marggraff zu Brandenburgk.
Johannes, Marggraff zu Brandenburgk.
Friederich, Landgraff zu Hessen.
Angehängt sind 10 Siegel.
D. Erneuerte Erbverbrüderung zwischen Sachsen und Hessen. (d. d. Naumburg den 31. März 1614.)
Von Gottes Gnaden wir Johann Georg, Herzog zu Sachsen, des heiligen
römischen Reichs Erzmarschalk und Churfürst, Landgraf in
Thüringen, Markgraf zu Meissen, Burggraf zu Magdeburg etc. und von
desselben Gnaden wir Augustus, Johann Philips, Friedrich, Johann Ernst
der Jünger, Friedrich Wilhelm und Albrecht, auch Johannes Casimir
und Johann Ernst, Gebrüdern und Gevettern, Herzogen zu Sachsen und
Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meissen, auf einer, und
auch von desselben Gnaden wir Moritz, Ludwig, Philips und Friederich,
Brüder und Gevettern , Landgrafen zu Hessen, Grafen zu
Katzenelnbogen, zu Dietz, zu Ziegenhain und Nidda etc. auf der andern
Seite, bekennen und thun kund vor uns und alle unsere Erben offentlich
und in diesem Briefe vor allen desselben ansichtigen , oder die ihn
hören und lesen: nachdem in Vorzeiten unsere Voreltern, Eltern und
Vorfahren, aller seliger und löblicher Gedächtniß, sich
um Nutzens und Friedens willen, ihrer aller Lande, Leute und
Unterthanen mit ihren Landen und Fürstenthumen durch Röm.
Kayserl. Verwilligung und Confirmation, laut der Brief darüber
jegen einander ausgangen, zusammen verbrüdert, und darauf
jedlicher Theil von des andern Theils Grafen, Herrn, Ritterschaften,
Amtleuten, Mannen und Stätten rechte Erbhuldigung genommen,
denselben unserer Voreltern, Eltern und Vorfahren seliger
Fußstapfen nachzufolgen;
Daß wir Gott zu Lob und Ehren, mit wohlbedachtem Muthe und gutem
Vorrath unserer Käthe, Manne und der Unsern, um angeborner Liebe,
rechter Treue und sonderlicher Freundschaft willen, unsern Landen und
den Unsern zu Friede und in dem Besten, erblichen solche
Brüderschaft verneuert und uns verbrüdert, gütlichen
vereiniget, zusammengesetzet, jegen einander Auf- und Ueber-gebung
gethan haben; verneuern die, verbrüdern, vereinigen uns und thun
uns zusammen, thun auch gemelte Auf- und Uebergebung gegen einander
gegenwär-tiglich in und mit Kraft dieses Briefes, in der
allerbeständigsten Form, Weise und Maas, als solches jure publico
militari und sonst zu recht geschehen kann oder mag, mit unser beyder
Partheyen Fürstenthumen, Grafschaften, Herrschaften, Lehen und
Pfandschaften, mit allen unsern Landen und Leuten, die wir itzund
haben, oder hernach gewinnen mögen: als were es, das Gott
verhüte, daß unser einige vorgenannte Parthey, oder unser
Leibs-Lehns-Erben nach uns stürben oder von Todswegen abgingen,
ohne rechte Leibs-Lehns-Erben, daß alsdann derselben abgegangen
Fürstenthümer, Grafschaften und Herrschaften, Lehen und
Pfandschaften, mit Land und Leuten, Erbe, Eigen, Kleinodien, Schulde,
Gulte, Geschütz und zugehöriger Artilerey, auch aller anderer
fahrender Habe, nichts ausgeschlossen, beweglich oder ohnbeweglich, die
wir itzund haben oder wir und unsere Leibs-Lehns-Erben noch gewinnen
mögen, in allermassen als vorgeschrieben stehet, auf die andere
Parthey und ihre Leibs-Lehns-Erben gäntzlichen zumal zu Erbe eigen
gefallen, und erblichen bei ihn und ihren Erben als ihren rechten
Erbherrn bleiben sollen.
Und idliche Parthey hat der andern Parthey auf solche
Brüderschaft, Auf-und Uebergebung, alle ihre Mannschaft, sie seyen
Grafen, Herrn, Ritter und Knechte, Burgmanne, Vögte, Haupt - und
Amtleute und Bürgern, und gemeiniglichen Burg, Städte, Land
und Leute, eine rechte Erbhuldigung thun lassen; die es aber nicht
gethan, sollen und wollen nochmals zum allerforderligsten solches
zugeschehen verordnen, ob ihre Herrschaft ohne Leibs-Lehns-Erben
abgingen, daß sie alsdann der andern unter uns Partheyen, als
ihren rechten Erbherrn, gehorsam seyn und gewarten sollen und wollen,
inmassen als vorgeschrieben stehet, sonder aller Gefehrde.
Und welche unserer Städten von beyden Seiten der andern Parthey
unter uns Herrn also Huldigung gethan haben, die sollen, des zu
Kundschaft und Sicherheit, ihre Briefe darüber geben.
Da auch eine Parthey nicht gänzlich, sondern etliche Fürsten
eines Hauses, es were Sachsen oder Hessen, ohne Mannliche
Leibs-Lehns-Erben abginge, so solle alsdann dem oder den nächsten
Mannlichen Lehns-Erben desselben Stammes und Hauses, des abgegangenen
Land, Leute und alle deren Zugehörung, wie oben erkläret,
allenthalben angefallen seyn und bleiben.
Und nachdem dieselben unserer Voreltern, Eltern und Vorfahren
Verbrüderungen zuvorn von Röm. Kaysern bestettiget und
confirmirt, sollen und wollen wir beyde Partheyen vorgenannt, auch bey
itziger Röm. Kayserl. Majestät, un-serm Allergnädigsten
Herrn, getreulich ausrichten und bearbeiten, daß diese unsere
Brüderschaft, Auf- und Uebergebung, wie vorgeschrieben stehet,
bestettiget, bewilliget und gevollwort werde, mit wissentlicher
Aufhebung aller Rechte, so darwider seyn oder angezogen, auch wie die
in Rechten nahmhaftig oder deutlich genennet werden möchten. In
dieser unser Brüderschaft Auf- und Ueber-gubuiig ist nehmlichen
beredet: ob unser eine Parthey ohne rechte Leibs-Lehns-Erben todshalber
abginge, also daß ihr Fürstenthum und Herrschaften an die
andern Partheyen, die noch im Leben weren, nach laut dieser
Brüderschaft Auf-und Uebergebung kämen, daß wir und
unsere Erben also dann alle des abgegangenen Fürstenthum
Mannschaft, sie seyen Grafen, Herrn, Ritter, Knechte, Burgmanne,
Bürgern und gemeiniglich Burge, Stätte, Land und Leute,
geistlich und weltlich, bei allen ihren Rechten, Ehren, Nutzen,
Würden, allen guten Gewohnheiten und Herkommen lassen, und sie
getreulich dabey behalten sollen und wollen, nach Ausweisung unser
Brief, die wir ihnen besondern darüber geben sollen und wollen.
Es sollen auch alle unsere Vögte, Haupt- und Amtleute, die wir
beiderseits itzund haben, oder hernach, so oft dieselben Festung und
Amt verendert haben, geloben und leiblich zu Gott schweren, welcher
Fürstlicher Stamm, Sachsen oder Hessen, das Gott nach seinem Lobe
gnädiglich verhüten wolle, ohne Mannliche Lehns-Erben
abginge, daß sie sich an niemand anders, dann an den andern
Fürstenstamm, Mannliches Geschlechts, mit den Schlossen, Festen
und Aemtern, so ihnen befohlen seyn, oder werden, und mit allen ihren
Zugehörungen, es seye fahrende Haabe oder anders, allenthalben,
wie oben erklärt, halten und bleiben, und darmit gehorsam und
unterthänig seyn sollen und wollen; gleicher Weise und in
allermassen als sie ihren Herrn, die sie zu den Schlossen und Aemtern
gesetzt heften, gethan sollten haben, ohne Eintrag und Gefehrde.
Der gleichen Eyd soll auch einem idlichen, was Standes er seye, und von
uns den Fürsten von Sachsen und Hessen Lehen tragen, so oft einer
Lehen em-pfähet, ihme in seinen Lehnpflichten gegeben werden, wie
die Haupt- und Amtleute, als obberührt schweren sollen, und
solches soll in einen idlichen Lehenbrief gesetzt, und mit deutlichen
Worten ausgedruckt werden; und so auch in unsern der Fürsten von
Sachsen oder Hessen Städten ein neuer Rath aufgehet und
be-stettiget, oder auch in derselbigen Städten ein neuer
Bürger soll aufgenommen werden, soll in der Raths-Bestettigung
ausgedruckt, auch dem neuen Bürger in seine Eide und Pflichte
eingebunden werden, dieser Erbverbrüderung, Auf- und Uebergebung,
und den Fällen nach, wie obstehet, treulich und ohne Wegerung sich
mit ihren Städten und Burgern jegen dem Fürsten Stamm,
Mannliches Geschlechts, welcher nach Absterben des andern bleiben
würde, als die getreuen Unterthanen, wie obvermelt, zu halten.
Es soll auch alsdann die Parthey, auf die der abgegangenen
Fürstenthum, Grafschaft und Herrschaft, nach laut dieser
Brüderschaft, Auf- und Uebergebung, also kommen weren, denselben
Vögten, Schlossen, Schultheissen, Geleits-Leuten und Amtleuten,
wer die weren, die von der abgegangenen Parthey wegen aus Gewohnheiten,
redliche Ausrichtung und Bezahlung thun, was man ihnen, nach laut ihren
kundlichen und redlichen Rechnung, die man von ihnen aufnehmen und
hören soll, schuldig were, auch ohne Gefehrde.
Were auch, daß dieselbe sfbgegangene Parthey, um ihre und ihrer
Lande Nutz und Noth wegen, Schloß, Gülte oder Güter
versetzt hetten, oder sonst schuldig were, solche Versetzung und
Schulde sol die andere unter uns Partheyen, an die des abgegangenen
Fürstenthum, Grafschaften und Herrschaften, Land und Leuten, nach
laut dieser Brüderschaft Auf- und Uebergebung, also kämen,
demjenigen, dem die Versetzung geschehen und denen man schuldig were,
nach laut der Briefe darüber gegeben, oder wie solche Versetzung
und Schuld anders kundlich were, ohnverrückt und gänzlich
halten und Bezahlung thun, auch ohne alles Gefehrde.
Und idliche Parthey, auf die des andern Fürstenthum, Grafschaften
und Herrschaften also kämen, sollen auch der abgegangenen "Parthey
Testament, ob sie anders Testament gesetzt hette, ohne allen Eintrag
handhaben, darzu helfen und thun, daß es auf das redlichste, nach
des abgegangenen letzten Willen und Begehrung, ausgerichtet werde; doch
sol dasselbe Testament über dreißig tausend Gulden nicht
seyn, und auch mit keinen Schlossen, Stätten noch Dörfern,
sondern aus fahrender Haab gemacht und gesetzt seyn, auch ohne Gefehrde.
Es ist auch in dieser unser Brüderschaft Auf- und Uebergebung
nehmlich bedinget: ob einige unter uns vorgenannten Partheyen ohne
Eheliche Mannliche Geburt abginge, und doch Fräulein desselben
abgegangenen Stammes, die zu der heiligen Ehe noch nicht ausgesetzt
noch berathen weren, nach sich liese, daß alsdann die andere
Parthey, auf die des abgestorbenen Fürstenthum und Lande,
in-massen wie vorgeschrieben stehet, verstorben were, dieselben
Fräulein, als viel der weren, idliche besonder aussetzen und
berathen sol, mit vier und zwanzig tausend Rheinischen Gulden, ohne
Gefehrde.
Jedoch wo der Fürst, der also letzt unter einer der Partheyen, das
weren Chur- und Fürsten zu Sachsen als eine, oder Hessen als die
andere Parthey, gänzlich verstürbe, nicht mehr dann ein
Fräulein desselben Stammes, wie ob-stehet, Verliese, soll
derselben die Summa ihrer Heimsteuer verbessert werden mit zwanzig
tausend Gulden.
Wo aber der Fürst deren zwo Verliese, so soll ihnen die gebessert
werden ihr idlicher mit zehntausend Gulden; wo aber der mehr weren, sol
man ihr jede aussteuern mit vier und zwanzig tausend Gulden, wie
obberührt; und ihnen allen obbemeldt keine weitere Besserung, noch
wegen väterlicher, mütterlicher oder brüderlicher
Erbschaft, legitima oder aller anderer Angefälle, was mehr zu
reichen, zu geben oder folgen zu lassen schuldig seyn, sondern sie
sollen mit obberührter Summen, aller ihrer Forderung, so sie zu
haben gedächten, allenthalben vergnüget und abgerichtet sein
und bleiben, und sich hierüber keine Succession oder anderer
Anforderung an den Häusern Sachsen und Hessen anmassen, in
keinerlei Weise oder Wege.
Ob auch nach des letzten Fürsten Abgang etliche Fürsten
Wittfrauen, sie weren desselben letzten verstorbenen Fürsten, oder
anderer Fürsten desselben Stammes als von der Parthey dieser
Erbvereinigung, Auf- und Uebergebung verwandt, es were eine oder mehr,
nach seinem Tode im Leben weren, die dann auf solchen der Verstorbenen
Fürstenthum, Herrschaften, Schlossen, Städten, Märkten,
Dörfern, Landen und Leuten, Verschreibung, Verweisung oder
Vermächtniß ihres Heurathsguts, es were Heimsteuer oder
Morgengabe, wie das genannt were, hetten, dieselbigen, und idliche sol
bei solcher Verschreibung, Verweisung und Vermächt-niß
geruhiglich bleiben, der genießen und gebrauchen, nach laut der
Briefe, ihnen von ihren Gemahlen darüber gegeben, und von der
angehenden Par-theyen darbey geschützt, geschirmet und getreulich
gehandhabt werden, ohne Gefehrde.
Und ob solche Wittfrauen ihres Heurathsguts, Morgengabe oder Leibgeding
nicht vermacht oder verwiesen were, sollen die angehenden Partheyen
sie, wie gebührlichen, nach Redlichkeit verweisen und darbey
schirmen und handhaben, in allermassen, als ob das von ihren Gemahlen
verweiset und verschrieben were, ohne Gefehrde.
Und in diese unser Brüderschaft, Auf- und Uebergebung sollen noch
wollen wir, noch keiner unser Erben nach uns, nimmer nicht gelegen,
gesprechen noch gethun, daß diese unser Brüderschaft, Auf-
und Uebergabe in einigen Stücken gekränken, gehindern, oder
darwider geseyen möge, in keiner Weise; sondern wir sollen und
wollen alle Punkten und Articul derselben unserer Brüderschaft
Auf-und Uebergebung, wie die hiebevorn von uns geschrieben stehet,
gänzlichen halten und in keine Weise darwider kommen; und als nun
idlich Parthey der andern Parthey ihres Fürstenthums,
Grafschaften, Herrschaften, Lande und Leute, nach laut dieser unser
Brüderschaft Auf- und Uebergabe, rechter Erbe ist, so sollen und
wollen wir unser idlicher dem andern getreulich mit Landen und Leuten
wider aller männiglich, niemand ausgenommen, beholfen seyn, unser
idlicher des andern Land und Leute, ihre Gut und Haabe, gleich seinen
eigenen Landen und Leuten, helfen, wehren, schützen, schirmen und
vertheidigen, wan und wie dicke es immer Noth geschicht, ohne Gefehrde.
Es sollen auch unser idliche Parthey, Schloß, Festung und
Städte, der andern Parthey offen seyn, sich darauf und ein zu
behelfen, in allen ihren Nöthen wider allermänniglich, auch
ohne alles Gefehrde.
Und dass diese vorgeschriebene und erneuerte Brüderschaft, Auf-
und Uebergebung in allen Stücken, Punkten und Articul dieses
Briefes vor uns allen und allen unsern Erben stets, ganz und
ohnverbrochen sollen gehalten werden, haben wir Johann George,
Churfürst, Augustus und wir die oben genannten Gebrüdere und
Vettere, Herzoge zu Sachsen Altenburgischen, Weimarischen, Coburgischen
und Eisenachischen Theils, als eine Parthey, und wir Moritz, Ludwig,
Philips und Friederich, Vettere und Brüdere, Landgrafe zu Hessen
an der andern Parthey, unser einer dem andern Hand in Hand und Treuen
gelobt und zu Gott geschworen.
Geloben und schweren das auch gegenwertiglich in und mit Kraft dieses
Briefs; und es sollen unser jeder Parthey Mannliche Lehens - Erben,
Fürsten zu Sachsen und Hessen, diese Erbverbrüderung, wann
deren einer mehr als 14 Jahre alt, auch geloben und schweren, wie vor
Alters herkommen.
Und haben, das zu wahrer Urkund und mehrer Sicherheit, wir obgenannte,
der Churfürst und wir Augustus, Johann - Casimir und Johann-Ernst
der älter, Gevettere, und wir Moritz und Ludwig, Landgrafen zu
Hessen, vor uns und unsere allerseits rechte Mannliche Lehens - Erben,
Fürsten zu Sachsen etc. und Hessen etc., als dieser Zeit
regierende Chur- und Fürsten, unsere Insiegel wissentlich an
diesen Brief lassen hängen, uns auch mit eigenen Händen
unterschrieben; und wir Johann-Philips, Friederich, Johann-Ernst der
Jüngere, Friederich-Wilhelm und Albrecht, Gebrüdere und
Vettere, Herzoge zu Sachsen etc., und Landgraf Philips und Friederich,
Gebrüdere, als noch zur Zeit nicht regierende Herrn, zusagen und
versprechen gleicher Gestalt, das alles, wie obgemelt, auch
beständiglich zu halten, und haben derohalben neben gethaner
Eidesleistung uns mit unsern Händen auch unterzeichnet. Geschehen
zue der Naumburg den 31 Monatstag Martii, nach Christi, unseres lieben
Herrn Geburt, Sechszehn hundert und im vierzehnten Jahr.
Johanns George, Churfürst.
Augustus, Herzogk zu Sachsen.
Moritz, Landgraf zu Hessen.
Johann Philips, Herzog zu Sachsen.
Friederich der ältere, Herzogk zu Sachsen.
Friedrich, Herzogk zu Sachsen.
Albrecht, Herzogk zu Sachsen.
Johann Casimir, Herzogk zu Sachsen.
Ludtwig, Landgraf zu Hessen.
Johann Ernst, Herzogk zu Sachsen.
Johann Ernst der jüngere, Herzogk zu Sachsen.
Wilhelm, Herzogk zu Sachsen.
Philips, Landgraf zu Hessen.
Friderich, Landgraf zu Hessen.
Angehängt sind 6 Siegel.
II. Testament Philipps des Grossmüthigen vom 6ten April 1562.
Publicirt den letzten April 1567. (Nach Beck' s archivalischen Mittheilungen.)
In Gottes Nahmen, Amen! Kund sey Allermänniglich, so dies
Instrument
sehen, hören oder lesen, daß im Jahr, da man schrieb nach
Christi,
unsers lieben Herrn und Seligmachers Geburt, Tausent FünffHundert
SechtzigZwey, am Dienstag nach Quasimodogeniti, den siebenden Monatstag
Aprilis, bei Regierung des allerdurchlauchtigsten,
großmächtigsten,
unüberwindlichsten Königs, Fürsten und Herrn, Herrn
Ferdinanden,
erwehlten Römischen Kaysers, zu allen Zeiten Mehrern des Reichs
etc.,
unsers allergnädigsten Herrn etc., seiner Kaiserl. Majestät
Reiche, des
Römischen im zwei und dreißigsten, und der andern im sechs
und dreißigsten Jahr, der Römer Zinszahl, indictio genannt,
im
fünfften, in Gegenwertigkeit nachbemelter Zeugen, auch unserer
Notarien, so deshalber requirirt seyn worden, ist der Durchlauchtige
und Hochgeborne Fürst und Herr, Herr Philipps, Landgrav zu
Hessen,
Graue zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, unser
gnädiger
Fürst und Herr, in seiner Fürstlichen Gnaden Schloß zu
Cassel, in
seiner Fürstlichen Gnaden gewöhnlichen Gemach, Vormittags
zwischen
sieben und acht Uhren, noch gesundes Leibes gesessen, und sich
mit
lauterer Stimme hören und vernehmen lassen: wie sein
Fürstlich Gnad
bedacht, daß sie gleich wie andere Menschen sterblich, und der
Natur
unterworfen sey; darumb weren Ihrer Fürstliche Gnaden geneigt,
Willens
und Vorhabens, mit gutem Bedacht ihr Testament, vätterliche
Ordnung und
letzten Willen in Schrifft zu verfassen und zu verordnen, wie dann auch
geschehen, und sollich Testament vor uns den
nachbeschriebenen
Zeugen vorgelegt; vnd hat darauff seine
Fürstliche Gnad an vns vnd
die Zeugen sämptlich vnd sonderlich begert, daß beneben
seiner
fürstlichen Gnade, wir Sr. F. Gn. Testament vnd letzten Willen
auch
unterschreiben und versiegeln wollten, wie denn von vns vnd inen,
den
Zeugen, bescheen, vnd sollich Testament in dis Instrument verschlossen
ist worden; vnd haben S. F. G. darbeneben weiter vermeldet: ob
sie
wohl vergangener Jahren etzliche ihre Testament, und sonderlich in
nechst verschienen sieben und funffzigsten Jahre, am Dienstag den
sechsten Aprilis, desgleichen im vergangenem sechzigsten Jahre zu
Marpurgk, «Montags den dreizehenden May, auch ein Testament
vfgerichtet
vnd verordnet, vnd sich aber Ihrer F. Gn. Gelegenheit mit der Zeit viel
verendert, die Ober- vnd Vntervormünder gestorben, Irer F. Gn.
Söhne
mehrertheils erwachsen, auch es mit der evangelischen
Verstendniß eine
andere Meynung gewonnen, vnd Irer F. Gn. Töchter mehrertheils
verheurath, und sonsten sich allerley Enderung zugetragen, so wurden
sie auch nothdürfftiglich verursacht, daß sie ire vorige
vfgerichte
letzte Willen vnd Disposition verendern müssen, wie denn S. F.
Gn., in
vnser der Notarjen vnd darzu beruffenen Zeugen Gegenwertigkeit, solche
ire hiebevor geordnete Testament, wo die befunden werden, vnd
sonderlich die letzten, so Anno etc. Fünfzig Sieben, Dienstag den
sechsten Aprilis, und Anno etc. Sechtzigk, Montags den dreizehenden
May, aufgerichtet, außerhalb einer Vermechtnus vnd Uebergabe, so
S. F.
Gn. iren ehlichen Söhnen, geboren aus dem Haus Hessen, Grauen zu
Dietz
vnd Herrn zu Lispergk, von S. F. Gn. Gemahl Frawen Margrethen
herkommen, itzo newlichen gethan, vnd darüber drey gleichlautende
Verschreibungen, de dato Cassel am fünff vnd zwanzigsten Tag des
Monats
Februarii, Anno etc. Sechzig Zwey verfertigen lassen, darüber S.
F. Gn.
vor vns Notarien vnd hernach beschriebenen Zeugen protestirt, daß
sie
gemelte Vebergabe vnd die darüber verfertigte Verschreibung
jegenwertig
repetirten, bestetigten, vnd gleich irem Fürstlichen Testament
wolten
vnverkürzt gehalten haben, mündlich vnd austrüglich
revocirt vnd
widerrufen, derogestalt, daß sie hinfürter keine Kraft oder
Execution
haben, vnd aber doch aus beweglichen Vrsachen zur Gedechtnus verwart
werden sollen, vnd das also nunmehr allein dis hier inliegende
Testament, von dato den sechsten Aprilis diß gegenwärtigen
tausend
fünfhundert zwey vnd sechzigsten Jahrs, S. F. Gn. letzter Will vnd
Meynung, sofern S. F. Gn. es nicht verendern würden, kreftig sein,
vnd nach irem Tod nach dem Willen Gottes eröffnet und zur
Execution
gebracht werden soll. Darneben S. F. Gn. auch ferner protestiret, so
sollichs ir jetziges vffgericht Testament nit zierlich genug, vnd nach
Form eines Testaments mangelhafftig angesehen werden wolte, daß
es
alsdann tüglich sein solle nach Form eines Codicils, vatterlichen
Ordnung, oder eines letzten Willens, wie dann S. F. Gn. jegen vns vnd
den nachbenannten Zeugen darüber zierlich vnd offentlich
protestirt
haben, daß sollichs inverschlossen Libell S. F. Gn. Testament,
vatterlicher Will vnd letzte Ordnung sey, die sie also
vnverprüchlich
gehalten haben wollen. Es haben auch die hernach benannten Zeugen, so
zu diesem Thun requiriret, erwehlet vnd beruffen, vor vns Notarien,
darauff sehend vnd merckend, solche Testament und Libell am Ende
vnterschrieben, auch ire Siegel vnd Pittschafft ein Jeder insonderheit
zu Ende daran hencken lassen. Dem allen nach hat hochermelter
Fürst,
der Testator, vns erfordert, vnd Ambts halber begert, daß S. F.
Gn. wir
eins oder mehr Instrumenta, soviel denn die Nothdurfft erfordert, vber
obgemelt S. F. Gn. Revocation vnd Cassirung der vorigen Testamenten,
vnd von Testirung dieses S. F. Gn. Testaments und letzten Willens, auch
von S. F. Gn. Vbergab, iren ehlichen Söhnen, gebornen aus dem Haus
Hessen, Graven zu Dietz, vnd Hern zu Lispergk, bescheen, vnd der
darüber verfertigten Verschreybungen, als obsteet, zu
vngezweifelter
Bekreftigung der Wahrheit, schreiben, machen und solenniter verfertigen
wolten; also haben wir solchs, wie obgedacht, eigentlich vnd
vnderschiedlich von hochgemelten Fürsten erzehlen vnd vermelten
angehört, vnd zu Gezeugnus der Wahrheit dis Instrument verfertigt
vnd
vffgericht, auch das vnderschrieben vnd versiegelt Testament, daran
hochgedachter Fürst, der Testator, S. F. Gn. gros Ingesiegel
zuvorderst
gehangen, zu vns genommen, vnd in dis Instrument verschlossen, welches
Instrument volgents hochermelter Fürst mit S. F. Gn.
Rinckpittschaft,
vnd die hernach benennten Zeugen auch mit iren Pittschafften auswendig
versiegelt haben.
Dieser Actus ist geschehen vnd verhandelt im Jar, Tag, Monat und Stett,
wie oberzelt, Beywesens der ernvesten und erbarn Heintz Schezels,
Futtermarschalcks, Bastian von Weitershausen, Johann von Kalenbergk,
Otto Weiters, Henrich Andres, Rentschreibers, Michel Nuspickers und
Thenges Keuln, Burggrauens, als Zeugen hierzu sonderlich requirirt und
erfordert. Und dieweil ich Henrich Volmar, Warburgensis Paderbornensis
diocesis, Canonick Sanct Peters Stifftskirchen zu Fritzlar, von
Bapstlichem vnd Kayserlichem Gewalt ein offener Notarius, sambt den
ernvesten vnd erbarn obgemelten Zeugen, bei solcher Erkanntnus,
Be-dechtnuß, Vnderschreibung, Versiegelung des jetzt vffgerichteten
Testaments, auch Casation und Revocation der vorigen Testamenten vnd
Confirmation der obgemelten Vbergab und Verschreibung, und allem dem,
das dis Instrument begreift, ob vnd angewesen, solches alles also
gesehen und angehört, hab ich dis Instrument, so darüber begriffen, vnd
in offene Form bracht worden, mit eigener Hand unterschrieben, auch mit
meinem gewöhnlichen Nahmen und Zunahmen, darzu meinem Notariatzeichen
oder Signet, so ich in Instrumentssachen pflege zu gebrauchen, signirt
vnd verzeichnet, neben meinem mitberuffenen Notarien, alles zu Bekentnus der Wahrheit vnd bescheener Handlung, hierzu sonderlich
requiriret vnd erfordert. Vnd dieweil ich Josephus, Lorichius,
Hadamarius, von Kayser-licher Authoritat offenbarer Notarius, beneben
den obgemelten Zeugen, bey Volnziehung des jetzo ufgerichten
Testaments, auch Cassation und Revocation der vorigen vnd Confirmation
der obgemelten Vbergabe, vnd allem dem, so dis Instrument begreifft, ob
und angewesen, solches also gesehen und angehört, hab ich das
Instrument darüber begriffen, in offene Form gebracht, mit eigener Hand
geschrieben vnd vnderschrieben, auch mit meinem gewöhnlichen Nahmen und
Zunahmen, darzu meinem Notariat-Zeichen, so ich in Instrumentssachen
pflege zu gebrauchen, signiret und verzeichnet, neben dem obgenannten
mitberuffenem No-tario, alls zu Bekanntnus der Wahrheit vnd bescheener
Verhandtlung, hierzu sonderlich requirirt vnd erfordert.
Unser Philipsen, von Gottes Gnaden, Landgrauen zu Hessen, Grauen zu
Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain vnd Nidda etc. etc. letzt Testament,
vatterliche Verordnung vnd Satzung. Nachdem wir etzliche Testamente
vfgerichtet haben, darinnen wir Vormunder vnsern Kindern, Chur- und
Fürsten, als Obriste, auch vnsere vornembste Rethe zu der Zeit zu
Vndervormunder gesetzt, dieselbigen Obristen, Vormunder, auch
Vndervormunder vnd andere Zugeordneten den mehrer Theil in Gott
verschieden, auch sich die Leufft vnd Zeiten, betreffende die
Christliche Vereinigung vnd andere Dinge viel geendert, vnserer
Tochter, von Frawen Christinen geboren, vier vergeben, vnserer Söhne
nunmehr drey erwachsen, daß sie ziemblichs Alters, so hat die
vnvermeidliche Nothdurfft erfordert, dieselben alten Testamenta, die
vor dato dieses Testaments vffgerichtet, zu revociren vnd abzuthun, wie
wir dieselben vorigen Testament hiermit revociren vnd abthun, also, daß
dieselbigen hinfürter nichts gelten sollen, gleichergestalt wollen wir
auch das Testament, so wir zu Marpurk, am Dienstag nach Judica, den
sechsten Tag Martii, Anno Domini Tausend Fünff-hundert Fünffzig Sieben,
vnd dann das Testament, welches wir auch zu Mar-purck am dreizehenden
Mey, Anno Domini Tausend Fünffhundert Sechzig, vffge-richt hatten,
hiermit revocirt, abgethan und geendert, darzu uns dann Vrsachen vnsers
Gewissens vnd anders, wie zum Theil hernach folgt, bewegt haben, ob
auch deren etliche inwendig Landes funden würden, sie wehren
geschrieben uff Papier oder Taffein, soll doch deren keins gelten,
sondern vnser letzter Will und Ordnung soll laut vnd vermöge dieses
Testaments gehalten werden; doch haben wir die alten nicht wollen
verbrennen, sondern in vnserer Registratur zu Ziegenhain gelegt, vff
daß vnsere Söhne demnest sehen mögen, was Gemüts wir von Jahren zu
Jahren, vnd von Zeiten zu Zeiten gewesen.
§ 1 Vorsorge wegen Festhaltung dieses Testaments
Im Nahmen des Vatters, Sohns und heiligen Geistes drey Personen vnd
einigen Gottes. Dieweil nichts gewisser, denn der Todt, vnd nichts
vngewissers, denn die Stunde des Tods, auch gemeiniglich kommt, so die
Krankheiten vnd
Schmertzen so groß sein, daß einer wenig Bedachts hat, ein
rechtschaffen Testament zu machen, derohalben sind wir jetzo bei
gesundem Leib dieses Testament vffzurichten vnd zu machen verursachet.
Wollen demnach vnsern Söhnen ernstlich vff vatterlichen Gehorsam vnd
schuldiger Pflicht fidei committiret, vnd vff guten christlichen
Glauben bevohlen haben, dieses vnser Testament vnd vat-terliche letzte
Verordnung zu halten, deme Folge zu thun, vnd nichts darwider zu
handeln, auch vnsere Rethe, Dienere vnd Vnderthanen ermanet haben,
diesem Testament zu gehorsamen, vnd vnsern Söhnen auch darzu mit Vleis
und Treuen rathen vnd ermahnen, daß sie solches vnser Testament halten
vnd dem Volge thun. Wir wollen nach vnserm Absterben bevehlen vnsere
Seele Gott, dem Allmechtigen Vatter, Sohn vnd heiligen Geist, dem
einigen Gott, drey Personen, inen bitten, daß er vns gnedig seyn,
vnsere Sünde vergeben vmb seiner grundlosen Barmhertzigkeit, vnd vmb
des Verdiensts Leiden vnd Sterben vnd Vfferstehung seines einigen
gebornen Sohns Jehsu Christi willen, vnsers Herrn.
§. 2. Wegen der Begrabniß und Vermächtniß an die Armen.
Sobald als wir versterben, es sey an wilchem Ort, inwendig oder
auswendig vnsers Lands, so sollen sie den Leichnam ghein Cassel führen,
vnd in die Freyheiter Kirchen begraben, vnd darüber einen feinen
Sargstein, wo wir den bei vnserm Leben selbst nicht machen ließen, mit
einem ziemblichen Epitaphio machen. Nach vnserm Absterben sollen auch
vnsere Söhne, von Frawen Christinen geboren, in Monatsfrist vier
tausend Gulden Müntz, Haus- vnd andern armen, nothdürfftigen Leuten umb
Gottes Willen geben in vnsern Fürstenthumben vnd Gaueschaften.
§. 3. Vorsorge für Kirchen und Schulen und wegen Beibehaltung der evangelischen Religion.
Wir wollen vnsere Söhne ermanet haben, daß sie bey der wahren Religion
des heiligen Evangelii alten vnd des neuen Testaments, und der
Augspurgischen Confession bleiben wollen, vnd sich darvon in keinem
Wegk nicht lassen abwenden , auch die Prediger in gnedigem Bevehl
haben, inen keinen Vberlast thun, Beschwerung oder etwas das inen
nachtheilig und verdrießlich sein mochte, zufügen lassen; darneben aber
auch ein gut Vffsehen haben, daß rechtschaffene Superattendenten
erhalten, die die Prediger, item Schulmeister in guter Reformation (daß
sie Inhalt der Augspurgischen Confession vnd dem Evangelio vnd neuen
Testament gemees lehren, auch daß sie ein gut Christlich Leben führen,
und dem Volk kein Ergernus geben,) halten.
§. 4. Fortsetzung.
Nachdem auch ein Zweyspalt des Sacraments vnd Abentmals des Herrn vnder
den Predigern ist, wilche Prediger nun bey der Concordi, die Buderus
seeliger zwischen den Lutherischen und Oberlendern hievor gemacht,
bleiben, und bekennen, daß warhaftig im Abendmahl vnd Sacrament der
Leib vnd Blut Christi geben vnd genossen werde, sollen sie in keinem
Weg verjagen, noch weiter in sie dringen.
§. 5. Fortsetzung. Wegen
der Wiedertäuffer, und Vereinigung mit den
Römisch-Catholischen.
Die Widderteuffer seind ungleich; da sollen vnsere Söhne mit Vleiß den
Gelerten bevelen, ob sie die kunten von irer Seite abbringen, welche
aber daruon nicht abzupringen sein, (uf daß sie nicht andere Leut
verführen), sollen sie die aus dem Land weisen. Einigen Menschen aber
umb deswillen, daß er unrecht glaubt, zu tödten, haben wir nie gethan,
wollen auch vnsere Söhne ermanet haben, solchs nit zu thun, dann wirs
daß es wider Gott sey halten, wie das im Evangelio klar angezeigt, auch
Augustinus und Chrisostomus vnd andere alte Lehrer in iren Büchern,
auch in Triparttita historia klar schreiben. Ob vnser Herr Gott Gnad
geb, daß sich die Papisten würden vnserer Religion nehern, vnd da es zu
einer Vergleichung kommen möchte, die nicht wider Gott vnd sein
heiliges Wort, (als doch, wie zu besorgen, schwerlich geschehen wird,)
wollen wir treulich ge-rathen haben, daß vnsere Söhne mit Rath vnserer
Gelerten vnd Vngelerten, frommen und nicht eigennützigen Rethen, (die
mehr dencken, daß sie ire Kinder vff grosse Stifft bringen, als daruff
sehen, daß sie rathen, was mit Gott zu thun oder nicht,) solliche
Vergleichung befördern helffen, vnd nicht ausschlagen.
§. 6. Wegen Erhaltung der Universität und Stipendien.
Die Universiteten sollen vnsere Söhne bey denen Gütern, die sie inne
haben, bleiben lassen, vnd soll Landgraue Wilhelm neben Landgraue
Ludwigen die zu bestellen haben, auch daruff ein gut Vffsehens haben,
daß rechte vnd gelerte Professores erhalten, kein eigener Nutz noch
Freundschafft darin angesehen und gesucht, auch mit den Stipendiaten
und Stipendiis gute Ordnung gehalten, vnd denen gegeben werden, so gute
Ingenia haben, auch sonderlich mit Ernst vnd Vleis darzu thun, daß in
der Theologie viel Studenten vferzogen vnd rechtschaffen vnderweiset
vnd erhalten werden, vf daß man künfftig daraus rechtschaffene
Prediger, Schulmeister vnd Kirchendiener haben könne, wie wir dann
deshalben den fünffzehenden Monatstag Februarii, Anno Domini Tausend
Fünffhundert und Sech-zigk, ein Ordnung haben ausgehen lassen.
§. 7. Wegen der Hospitalien und Siechenhäuser.
Die Sechs Spital, als Kauffungen, Wetter, Hayna, Merkshausen, Gruna vnd
Hoffheim, desgleichen die Sichenheuser, so wir gereit vfgerichtet
haben, vnd noch vfrichten werden, wollen vnsere Söhne mit Vleis vfsehen
lassen, daß treulich mit umbgangen, vnd darüber keine eigennützige Leut
verordnet, auch alle Jahr Rechnung gehört, wie dann solchs die
Ordnungen mitbringen, vnd sollen vnsere Söhne an einem jeden Ort es im
gebüret, darauff sehen, daß darmit rechtschaffen umbgangen, vnd die
Armen treulich erhalten werden. Sie sollen auch die andern gemeinen
Spital und Kasten inen beuohlen sein lassen, vnd darauf sehen, daß
darmit rechtschaffen umbgangen werde, vnd jarlichs die Rechnunge von
den Su-perattendenten vnd andern, die darzu geordnet, gehöret.
§. 8. Wegen der Erbtheilung der vier Herrn Söhne.
Wir ordnen aus vätterlichem Willen, daß vnsere vier Söhne, Wilhelm,
Ludwig, Philips vnd Georg, vnserer Land, Leut und Güter Erben sein
sollen, wie
wir einem jeglichen sein Theil in diesem Testament vf den Fall, so sie
nicht bey einander oder in einem Hause wohnen wollen, vnd sich
vertragen konnten, verordnet haben, wie in diesem Testament vnd
Verordnung hernach volgt; ausge-scheiden der Schlos, Stadt, Flecken vnd
Empter Mulstein, genannt Virichstein, Schotten, Stornfelsch, Hombergk
vor der Höhe, Bickenbach, Vmbstadt, Lispergk, vnd vnsern Theil an dem
Dorff Dern, sampt fünff hundert Gulden vf den zweyen Thurnussen zu
Poppert, welche wir auch vnsern ehelichen sieben Söhnen, geborn aus dem
Haus Hessen, Graven zu Dietz vnd Herrn zu Lispergk, die wir mit vnserer
Gemahl, Frawen Margarethen von der Sahl erzeuget, wie solches die
Verschreibungen ausweisen, verordnet vnd gegeben haben.
§. 9 Wegen Versorgung der Töchter.
Vnsere Tochter, Agnes, Anna, Barbara vnd Elisabeth, die sein schon
ver-heurath; die eine ist vnsers Verhoffens bey Gott dem Allmechtigen;
vnd hat die-selbige, auch die andern drey, ir Heurathgut hinwegk, vnd
haben Verzicht ge-than, also ist noch eine vnserer Töchter allda,
Christina genannt; wo wir die nicht bey vnserm Leben vergeben, so ist
vnser Beuelch, daß vnsere Söhne sie wollen an einen Fürsten
verheurathen, vnd ire ir Heurathsgut, Geschmuck vnd Silbergeschirr
geben, vnd sie aussteuern, wie den andern vor Iro bescheen; was ihnen
auch, (da Gott vor sey), so vnsere Söhne alle ohne Mannserben abgingen,
nach Inhalt der Erbuerbrüderung gepüren wolte, ist inen vorbehalten.
§. 10 Wegen des, gewöhnlichen Heurathsgelds und Ausstellung des Verzichts.
Wir wollen auch hiermit austrüglich geordnet haben, daß keine Tochter
etwas im Fürstenthumb Hessen vnd zugehörigen Graueschaften, auch
Pfandschafften vnd in Baarschaften, fahrender Haab, jegenwärtigen oder
zukünftigen Gütern, oder andern nicht erben sollen, so einich
Mannsperson von vnsern Söhnen vnd ihren Erben vorhanden; sondern sollen
mit irem gewöhnlichen Heurathgelde, loco legitimae, abgesondert vnd
zufrieden sein, auch darauf preuchlichen Verzicht thun, als recht vnd
pillich ist; außerhalb was inen die Erbverbrüderung gebe, so die
Fürsten zu Hessen alle ohne Mannserben abgingen.
§ 11 Wegen seiner Enkelin der Prinzessin Anna von Oranien.
Nachdem auch vnserer Tochter Tochter Fraw Anna, Hertzog Moritzen
seligen Tochter, an den Printzen von Oranien verheurathet, da sie dann
des Vertrags halben, den wir mit dem Churfürsten, Hertzogen Augusto,
irenthalben gemacht, bey vnsern Söhnen umb Beystand ansuchen würde, so
sollen sie ihr bey-stendig sein, vnd zum besten befürdern, daß ihr
dasjenige gehalten vnd geleistet werde, was solcher Vertrag mitbringt.
§. 12. Wegen Theilung des Landes unter die vier Herrn Söhne
Vnser Ermanen vnd vleißige Bitt ist an vnsere vier Söhne Wilhelmen,
Ludwigen, Philipsen vnd Georgen, daß sie sich wollen freundlichen vnd
wohl mit einander vergleichen vnd einig sein, keinen Vnwillen oder
Zanck vnter sich selbst erregen, oder denen folgen, so sie gerne wolten
mit ein uneinig machen, vnd so sie deren vermerken, die fliehen, wie
man die Schlangen vnd Gift fleuchet; vnd bedeuchte vns das Beste vor sie sein, daß sie bey einander Haushielten,
wie die Herrn von Weymar thun, vnd das Land nicht theilten. Im Fall
aber so sie nicht bey einander wohnen könnten oder wolten, so ist vnser
vätterlicher Will vnd Verordnung, daß es also gehalten werde: daß
Landgraue Wilhelm soll haben das Niederfürstenthumb Hessen, vnd seind
dieses die Stedt, Schlösser, Ampter vnd Flecken: Cassel, Sensenstein,
Grebenstein mit sampt Immenhausen, Geismar, sampt dem Schonberge,
Drendelburgk, Helmershausen, das Schloß und Gericht zu Werder,
Zapfenburgk, die Liebenau, Gericht Schartenbergk, Ziren-bergk,
Wolffhagen, Niddenstein, Gudenspergk, Felspergk, Hombergk in Hessen,
Borckenhalb, Milsungen, Rottenbergk, Wildeck, Spangenbergk, Lichtennau,
Waltcappel, Sontra, Witzenhausen, Allendorff an der Wehrra mit sampt
dem Saltzwergk, Beilstein, Eschwege, Wenfridt, Trefurth, Gleichen sampt
allen iren zugehörigen Dörffern, Gütern, Weiden, Wiltfuhren,
Landzollen, auch allen andern Zugehörungen, benannt vnd vnbenannt, auch
den Pfandschafften in dem Nidder-fürstenthumb Hessen gelegen, sampt
iren Zubehörungen, wie obengemeldet; desgleichen dem Forstgeld vnd
Nutzungen von den Forsten, Bergwerken und Saltzwerken; zu dem alle
Clostern in bemeltem Nidderfürstenthumb zu Hessen gelegen, die nicht zu
der Vniversitet, Spittäln vnd andern milden Wercken geordnet seind, und
seind dieses, wie nachfolgt: die Clöster Lippoldesberge, die Probstey
Geißmar, Walshausen, Weisenstein, Annenbergk, Hasungen, Breidennaw,
Carthaus, Heyda, Körnberg vnd Sehe zum halben Theil, laut des Vertrags,
so wir mit dem Apt zu Hirsfeld uffgerichtet; item was wir noch zum
Hainchen fallen haben; auch den Schutz, Offnung vnd andere
Gerechtigkeiten an dem Stifft Corvey, vnd der Stadt Huxer. Vnd dieweil
vnser Sohn Landgraue Wilhelm vnser erstgeborner Sohn ist, auch sich, da
wir gefangen gewesen, vnsers Gefengnus treulich angenommen, vnd durch
Gottes vnd anderer vnserer Herrn vnd Freunde Hilff vns erledigen
helffen, so wollen wir, in Ansehung vnd Betrachtung desselbigen, ime
darüber noch zugeordnet haben nachfolgende Aempter vnd Flecken, auch
einen guten Vortheil an der Baarschaft, Kleinoter, Silbergeschirr,
Tapezereyen, Geschütz vnd Munition, wie auch hernach folgen wird,
nemblich: Friedwalt mit seinen zugehörigen Dörfern, vnd dem Gericht zu
Heringen, vnsern Theil an Landeck, vnsern Theil an Hirsfelt, Vach,
vnsern halben Theil an Schmalkalden, und weiter auch den andern halben
Theil an Schmalkalden, der vns, inhalt der Vergleichung, wan der
mannliche Stam von Hennebergk abginge, heimfallen würde; darzu vnsere
Gerechtigkeiten an Herrenbreitungen, wilchs zuvor allwegen an die Loihn
gehört hat, vnd ferner Barchfeit, Huneck, Neukirchen, Ziegenhain mit
sampt dem Closter Cappel, vnd den Houen, so um Ziegenhain liegen, vnd
in das Closter Hoyna gehört haben, Treysa, Schwartzenborn, Landtsbergk,
Schornstein, Borcken die Helfft so an die Loihn gehört hat, vnd die
Herrschafft Itter.
Vnser Sohn Landgraue Ludwig soll haben: Marpurgk, Wetter, Melnaw,
Blanckenstein, Biedenkopf, Battenbergk, Wolckersdorff, Franckenbergk,
Franckenau, Rosenthal, Gemünden an der Wehra, Hessenstein,
Rauschenberg, Kirchhain, Hombergk an der Ohm, Alsfeldt, Romrodt,
Kirttorff, Allendorff an der Lomb, Gemünden vff der Ohm, Kreyenfeldt,
Nidda mit seiner Zugehörung, als die Gericht Burckharts, Langt, Roden vnd Steinern, die Fuldische Marck,
Stauffenbergk, Köniigsbergk, Grunberg, Gießen, Wetzlar, was wir daran
vor Gerechtigkeit haben, die Pfandschafft Limpurgk, Rospach, Butzbach,
vnd die Herrschafft Epstein vnd das Geleit in Frankfurt, auch was wir
haben zu Cronbergk an der Lehen vnd Offnung, sampt allen iren
zugehörigen Dörffern, Gütern, Weiden, Wiltfuhren, Landzöllen, auch
allen andern Zugehörungen benannt vnd vnbenannt; zu dem allen
Pfandschafften im Oberfürstenthumb Hessen gelegen, sampt iren
Zugehörungen, wie oben gemelt; auch die Closter im Oberfürstenthumb zu
Hessen, nemblich: Wiesenfeldt, Georgenbergk vnd das Thongeshaus zu
Grunbergk, wie wir solchs genutzt, herbracht, gepraucht und besessen
haben, ausbescheiden waß des zur Vniversität, Spitäln vnd andern milten
Wercken geordnet, desgleichen die Pfandschafft an Huenfeldt,
Rockenstuel vnd Geysa im Stift Fulda, item das dritte Theil des
Goltberckwercks vffm Eysenberg in der Graueschaft Waldecken.
Vnd weil wir befunden, wie es vns auch vnser Conscientz vnd Gewissens
halben beschwerlich gewesen, daß wir vnsern beiden Söhnen, Landgraue
Philipsen vnd Landgraue Georgen, in vorigem vnserm vffgerichten
Testament zu wenig vermacht, haben wir geordnet vnd ordnen hiermit, daß
Landgraue Philips soll haben: Reinfelsch mit Sanct Goar, vnd den
Rheinzoll daselbst, mit dem Salmenfang vnd aller andern Nutzung, Neuen
Catzenelnpogen, Goarshausen, Alten Catzen-elnpogen, Reichenbergk,
Hoenstein, mit sampt der vier Herrn Gericht vnd dem Heinrich, Braubach,
Rens, Embs vnd den Wartspfennig zu Popparten, mit allen Dörffern,
Weiden, Landzollen, Wiltbahnen, Weinbergen, Weinnutzungen vnd allen
andern Nutzungen, benennt vnd vnbenennt, nichts ausgescheiden.
Landgraue Georg soll haben: Rüsselsheim, Dornbergk, Darmstadt,
Lichtenbergk, Rheinheim, Zwingenbergk, Auhrbergk, vnd was mehr in der
Oberngraueschafft Catzenelnpogen ligt vnd darzu gehört; ausgescheiden
Bickenbach vnd Vmbstadt, welche beyde Ampter nicht in die
Obergraveschafft Catzenelnbogen gehören, sondern gewonnen, vnd darnach
von vns mit Geld erkaufft sein, vnd wir vnsern Söhnen, geborn außm Haus
Hessen, Grauen zu Dietz etc. neben andern Gütern, geordnet und erblich
gegeben haben.
§. 13. Wegen des Gulden Weinzolls.
Die Gülden Weinzölle sollen vnsere Söhne von Frauen Christinen geboren semptlichen mit ein haben.
§. 14. Wegen der hinterlassenden Baarschafft und Ausstattung Fräulein Margarethen aus demHaus Hessen.
Von vnser Baarschafft, die wir verlassen, da sollen erstlichen von
zehen tausend Gulden Müntz erhebt, vnd hinder den Rath zu Cassel
erlegt
werden, mit der Bescheidenheit und zu dem Gebrauch, wann vnser Tochter,
Freulein Margarethen, geborne aus dem Haus Hessen, Greuin zu Dietz, ein
Graue oder Freyherr gefreyet wirdet, sie darmit auszusteuren, vnd zur
Ehegifft mitzugeben, auch sie darneben mit Kleidern vnd Geschmuck, wie
das einer Greuin gebürt, versehen werden; doch daß solcher
Geschmuck
des Freuleins under fünff tausend Gulden nicht werth
sey. Würden aber
wir solchs bei vnserm Leben thun, sie verheurathen, vnd ir die Mitgifft
geben, so hat es seinen Weg, vnd ist
alsdann nicht Noth die Mitgifft noch einmal zu erlegen; darzu wan
solchs entrichtet ist, sollen Landgrave Ludwigen zwantzig tausend
Gulden Müntz, itern Landgraue Philipsen fünff tausend Gulden,
vnd
Landgraue Georgen fünff tausend Gulden Müntz, auch vnsern
Söhnen,
gebornen ausm Haus Hessen, Grauen zu Dietz vier tausend Gulden
Müntz
gegeben werden. Das Vbrige, so noch ein stattlichs sein wirdet, soll
Landgraue Wilhelm zu einem Vorrath behalten, ihm vnd seinen
Brüdern zum Besten, ob sie jemants bekriegen wolte, sich darmit
defensive zu wehren.
§. 15. Wegen des Geschützes und Munition.
Von dem Geschütz vnd Munition, so in Cassel vnd Ziegenhain ist, soll
Landgrave Wilhelm das vierte Theil Landgrave Ludwigen geben, vnd in
Gießen folgen lassen; desgleichen noch ein vierten Theil Landgraue
Philipsen vnd Landgraue Georgen geben in die Vestungen Rüsselsheim vnd
Rheinfelsch; Hoch soll Landgraue Georg den halben vierten Theil halb,
vnd darüber vom andern vbrigen Geschütz noch ein dritten Theil haben,
weil in Rüsselsheim das meinste Geschütz vonnöthen, vnd sollen vnsere
Söhne von Frawen Christinen geboren, das Geschütz zu nirgends anders
gebrauchen, als zur Defension vnd darmit Lande vnd Leute zu beschützen,
aber in keinen Wegk ein Bruder wider den andern, oder offensive Kriege
damit anzufahen.
§. 16. Wegen entstehender Uneinigkeit der Fürstlichen Brüder.
Wir wollen auch der Ritterschafft, vom Adel vnd Landschafft, bey den
Eyden vnd Pflichten, darmit sie vns verwandt sein, eingebunden haben,
da ein Bruder wider den andern kriegen wollte, (als doch nicht sein
soll), daß sie alsdann keinen Bruder wider den andern helffen, sondern
stillsitzen sollen, vnd sie bitten, vnd dahin vermögen, daß sie wieder
zu Einigkeit gebracht, oder sich des Austragt», wie hernach folgt,
halten, vnd sie vnsere Söhne zu keiner andern Weiterung noch Krieg in
keinen Wegk kommen lassen.
§. 17. Wegen der Kleider, Kleinodien, Silbergeschirr und Hausrath.
Die Kleider, Kleinotter, Silbergeschirr, Tapezerey vnd Hausrath soll
Landgraue Wilhelm halb, Landgraue Ludwig das vierte Theil, vnd
Landgraue Philips vnd Landgraue Georgen auch ein vierten Theil zusammen
haben.
§. 18. Wegen des den Fürstlichen
Brüdern zu lassenden Vorraths auf den zugeordneten Häusern und Aemtern.
Da vnsere Söhne, von Frawen Christinen geboren, von einander ziehen,
vnd nicht bei einander bleiben wolten, soll einem jeden vf den
zugeordneten Hausen vnd Aemptern an Korn, Haffern, Wein vnd anderm so
viel an Vorrath gelassen werden, daß er sich ein halb Jahr davon
erhalten könne.
§. 19. Wegen der Succession der vier Gebrüdere unter sich, und Ausstattung der Töchter.
Welcher vnter den vier Gebrüdern, so vns von Frawen Christinen geboren,
ohne männliche Leibserben mit Todt abgehet, sollen inen die andern drey
noch lebende Gebrüdere samptlichen erben, vnd sich, soviel die
Erbschafft belangt, mit ein freundlich vnd brüderlich vergleichen. So aber Töchter vorhanden
weren, die sollen nach Geprauch des Fürstenthumbs Hessen ausgestattet
werden, und darüber inen das folgen, so die Erbverbrüderung vermag, vnd
inen darin verordnet.
§. 20. Wegen der Cöllnischen Schuldverschreibung.
Es sind alte Cölnische Schuldverschreibungen auch da, was vnsere vier
Söhne von der Schuld mit gepürlichen Wegen erlangen, soll inen allen
samptlichen zum Besten kommen.
§. 21. Wegen Verleihung der Lehen.
Landgraue Wilhelm soll alle Lehen, geistlich vnd weltlich, so zum
Niederfürstenthumb Hessen vnd Graueschafft Ziegenhain, auch denen
Flecken, so wir ime zugeordnet, allewege gehört, zu verleihen haben.
Landgraue Ludwig soll die Lehen, so zum Oberfürstenthumb Hessen vnd
weiter in die Aempter, so wir ime zugeordnet, gehören, zu verleyhen
haben.
Landgraue Philips vnd Landgraue Georg sollen die Lehen, so in iren
zugetheilten Gütern, nemblich der Obern- vnd Niedern - Graueschafft
Catzeneln-pogen gelegen sein, vnd von Alters die Grauen von
Catzenelnpogen zu leyhen gehabt, zu verleyhen haben.
§. 22. Wegen der Appellation an das Hofgericht zu Marburg.
Die Appellations - Sachen in dem Fürstenthumbe Hessen vnd allen
zugehörigen Graueschafften, so vnser vier Söhne, Fürsten zu Hessen, ein
jeder zu seinem Theil inne haben werden, sollen alle an das Hoffgericht
zu Marpurgk gehen, auch solches Hoffgericht von bemelten vnsern vier
Söhnen samptlichen vnd zugleich bestellt, vnd die Personen nominirt,
vnd von einem jeden, darnach er viel Einkommens, pro rata seines
Einkommens vnderhalten, wie sie sich dessen mit einander freundlichen
vnd brüderlichen vergleichen würden.
§. 23. Wegen der den Fürstlichen Brüdern in den Vestungen zu verstattenden Oeffnung.
Ob vnser Söhne einer verjagt, vnd dermaßen genöthigt würde, daß er
entweichen müste, vnd derselbig vor den andern Brüdern, Recht leiden
magk, vnd sich in seinen Sachen endlich, was die andern Brüder vor
recht vnd pillig erkennen, weisen will lassen, soll deme in den
Vestenungen, sie seyen im Fürstenthumb Hessen oder Graueschafften, als
Cassel, Ziegenhain, Gießen, Rüsselsheim, oder gelegen, wo sie wollen,
Oeffnung gegeben; doch solchem, so die Vestenung innen hat, ohne
Schaden.
§. 24. Wegen Verabfolgung der Briefschaften.
Alle die Brieue, so vber die Güter, wilche einem jdern zugeordent,
sagen, vnd keine gemeine Brieue sein, sollen dem, so die Güter bekompt,
in originali zugestellt; aber die gemeine Brieue sollen bey einander
bleiben, vnd jderm vnserer Söhne, von Frawen Christinen geborn,
auscultirte Copien gegeben werden. Also wollen wir auch aus sondern,
vns darzu bewegenden Vrsachen, daß ein jder Bruder auscultirte Copien
von den Brieuen, so keine gemeine Brieue sein, haben soll.
§ 25. Wegen Gelangung zu einem erledigten Bistum.
Es sollen vnsere Söhne, da erlangt mocht werden, wann ein Bischoff
vnsere Augspurgische Confession vnd vnsere Religion annem, daß er
darumb nicht entsetzt sollt werden vom Bisthum!), mit Vleis befördern,
daß die anderen zwen Sohn, Landgraue Philips vnd Landgraue George,
jglicher zu einem Regirer eines Bisthumbs gefordert werde; doch soll
einem jden sein Theil, so wir ime vom Land zugeordnet, ob er schon
Bischoff würde, bleiben, vnd nicht abgeschnitten werden.
§. 26 Wegen fernerer
Bewilligung der Tranksteuer, durch die
Landschaft, und deren Verwaltung, Verwendung und
Wiederaufhebung.
Vnsere Söhne sollen mit Vleis bey der Landschafft handien, daß die
Tranksteur, nach Abbezahlung des von Nassaw, noch etzliche Jahr, vnd so
lange bewilliget würde, daß sie darmit alle Aempter vnd Schulden, so
hin vnd wider vf den Aemptern vnd vf der Cammern, da sie Pension von
geben, an Gelde vnd Frucht stehen, ablösen, vnd alle Aempter und
Zehenden frey ohne Pension Geld oder Frucht hetten; sie sollen aber das
Geld nicht zu iren Handen nehmen, sondern die Landschafft soll jemands
ordenen, der das Geld erhebe, vnd ein Ampt nach dem andern, auch die
Schulden, vnd was vf den Aemptern vnd der Cammern an Geld- vnd
Fruchtpension stehet, bis die aller ding ledig gemacht, löse, doch
nicht allein im Fürstenthumb zu Hessen, sondern auch in den
Graueschafften vnd sonsten allenthalben, vnd daß darnach, wan solchs
bescheen, die Tranksteuer vfhöre.
§ 27. Wegen guter Haus- und
Hofhaltung, und verbottener Veräuserung vom Lande.
Es ist auch vnser treuer Rath vnd Verordnung, daß sie wollen wohl
haushalten, vnd nicht zu prechtig sein, es sey mit Bauen, Spielen,
Kleiden, grossen Pancketen, grossen Gnadengeld oder anderm, dann sie
wol sehen, daß andere Herrn darüber in grosse Schuld kommen, daß sie
ihre Lande der Landschafft vbergeben, oder sonsten verkauffen haben
müssen. Es ist auch vnsere vätterliche Verordnung vnd treuer Rath, daß
sie keine Städt, Schlösser vnd Dörfer erblich wollen hinweg geben, noch
verkauffen; dann wo sie das theten, würde das Land dadurch geschmelert.
Dann wann man aus einem Garten Aepfel, Bieren vergibt, das wechst
wieder; so hat man dann nichts weiter, das man nutzen vnd vergeben kann.
§ 28. Wegen Verhütung alles Krieges
Es ist vnser treuer Rath, vätterliches Bedenken vnd Verordnen: daß sie
sich in alleweg vor Krieg wollen hüten, vnd keinen Krieg anfangen; dann
es ist nicht mehr zu kriegen als vor Zeiten. Das Kriegsvolk ist zu
theuer, man kanns nicht mehr erhalten. Es muß auch ein Herr schir all
sein Hofgesind besolden, das zuuor nit gewesen; der Vinanzzen seind zu
viel; darumb wollen sie sich hüten vor Kriegen, vnd das Sprichwort
merken: dulce bellum inexpertis, vnd darumb sich vor Kriegen hüten,
soviel immer müglichen; sie müssens dann thun, so sie vberzogen würden.
§. 29. Wegen Bestellung des Hofgerichts zu Marburg.
Sie sollen das Hofgericht zu Marburg mit dreyen Doctoribus erhalten,
darzu mit andern Personen von Adel, (doch daß die vom Adel auch
verstendige erbare Leut seien,) Secretarien vnd Schreibern, wie es bey
uns gehalten, besetzen.
§. 30. Wegen der Reichsanlagen und zu leistenden Hülffe.
Da Reichsanlagen gemacht würden, auch, da Gott vor sey, daß sie kriegen
müsten, oder mit Recht angefochten, sollen sie vor einen Mann stehen,
einander treulich helffen, auch in allen andern Sachen einander
treulich, räthlich vnd hülflich sein. Die Hilffen aber sollen gescheen
nach Vermügen, vnd nachdem ein jder an Landen, Leuten vnd Vnderthanen
hat; auch die Vndersassen dermaßen angelegt werden, darnach die
Vnderthanen vom Adel, vnd ein jde Stadt vnd Gericht reich sein.
§. 31. Wegen der Austräge bey vorfallenden Zwistigkeiten.
Da Gott vor sey, daß sie solten mit einander in Unwillen wachsen, so
sollen sie sich mit einander freundlichen vergleichen; da aber sie sich
mit ein nicht freundlichen vergleichen konnten, so sollen sie acht vom
Adel, aus den Rethen, vnd Ritterschaft wehlen, nemblich jder vier, acht
aus den Städten, jder viere, vnd zween vom Hofgericht so Doctores sein,
nemlich jder einen, auch einen Juristen aus der Uniuersität; die sollen
zwischen inen gütlich handeln vnd sie vergleichen; wo aber solches
entstünde, was alsdann vnder den Neunzehen das Mehrertheil wird
sprechen, darbey soll es bleiben; doch daß sie wider diese vnsere
vätterliche Verordnung vnsers Testaments nicht sprechen.
§. 32. Wegen Abbezahlung des Grafen von Nassau.
Nassaw vnd die Bezahlung, so demselben noch gepürt, betreffende, da ist
vnser ernster Beuelch vnd treuer Rath, weil wir mit denselbigen
vertragen, vnd inen die meinste Ziel bezalt, daß vnsere Sohne von
Frawen Christinen geboren, die vbrigen Ziel auch treulich ausrichten
vnd bezahlen.
§. 33. Wegen der Reuterforderung von dem Ingolstädtischen Zug.
Ob noch von dem Ingelstädtischen Zug etliche Reuter an sie Forderung
haben wolten, so werden sie sich aus den Antworten, die wir inen, den
Reutern, geben, zu richten wissen, vnd sich erpieten, daß sie geneigt
seyen, wo die Röm. Kays. Majestät zulassen würde, daß die Rechnung
gehört, was ein jder, die in der Verstendnus gewesen, gereit ausgelegt
vnd noch zu erlegen schuldig, das an inen nichts erwinden solle, oder
daß die gantze Summa der Schult, nach Inhalt der Verfassung, vf die
gewesene Einigungs-Verwanten geschlagen werden; was es inen dann zu
irem Antheil trüge vnd gepürete, wollten sie gern erlegen; daß sie aber
für andere solten ausgeben, wehr je vnbillich.
§. 34. Wegen Verantwortung des Ingolstädtischen Zugs halben.
Ob vns auch, nach vnserm Absterben, von Jemands des Ingelstadischen
Zugs halben Schuld vfgelegt vnd zugemessen werden wollte, finden vnsere
Söhne, was deshalben vnsere Verantwortung ist, in dem Testament, so wir
zu Tonawerde vfgericht, auch in der Histori, die wir von solchem Zug gemacht, ligt im Gewelb zu Ziegenhain.
§. 35. Wegen der andern Gemahlin Frau Margarethen von der Sahla.
Es weis ohn Zweivel vnser Sohn Wilhelm, desgleichen Ludwig, daß wir mit
Nachlassung Doctoris Lutheri, Philippi Melanchthonis, Buceri, vnd
Anderer, auch mit Bewilligung Frawen Christinen, vnserer freundlichen
lieben Gemahl seligen, Frawen Margarethen von der Sahla zu vnserm
ehelichen Gemahl genommen, in Beywesen Philippi Melanchthonis, Doctor
Bucers, Dionisi Melandri, (wilcher sie vns gegeben,) vnd eines
Notarien, so der Pfarherr zu Hirsfelt gewesen, auch Eberharts von der
Thans, als ein Rath des Churfürsten, Hertzog Johans Friedrichs zu
Sachsen, Herman von der Malspurgk, Johann Feygen Cantzlers, Herman von
Hundelshausen, vnd Rudolff Schencken, wie sie das alles in vnserm
eysern Kasten zu Cassel, auch zum Theil zu Ziegenhain finden, was
dieselben obgemelten Gelerten deshalben geschrieben, Dialogos gemacht,
vnd sonsten darin gehandelt, auch in den andern Testamenten, die wir
vorhin gemacht vnd jetzo abgethan, zum Theil zu sehen haben.
§. 36. Wegen des ihr und ihren Kindern zu leistenden Schutzes.
Dieweil vns dann Gott der Allmechtige mit vnserer Gemahl, Frawen
Margarethen von der Sahla, Söhne vnd Töchter, die wir pillich als
vnsere eheliche Kinder auch versorgen, bescheret, so ist erstlichen
vnser väterlicher Will, Verordnung vnd Bevelch, daß sie wollen vnser
Gemahl, Frawen Margarethen, in gnedigem, freundlichem vnd gutem Schutz,
Schirm vnd Beuelch haben, wie vns dann solichs vnsere Söhne Landgraue
Wilhelm vnd Landgraue Ludwig zugesagt, auch mit iren eigen Handen
vnderschrieben; wie wir dann deshalben an inen nicht zweiveln, auch
Iro, vnser Gemahl Frawen Margrethen, an deme so wir Iro gegeben, wilchs
zu Nürnbergk zum Theil angelegt, kein Eintrag thun, Gott geb, sie pleib
bey vnsern Kindern, oder bestatte sich wider in die ander Ehe.
§. 37. Wegen der ihren Söhnen vermachten Herrschafften vnd Aemptern.
Nachdem wir auch in einer Verschreibung, de dato Marpurgk, Dienstag den
siebenten Tag May, Anno Domini Tausend Fünffhundert Sechzig, vnsern
auch ehelichen Söhnen, von Frawen Margrethen geboren, etzliche
Herrschafften vnd Aempter, als nemblich: Lispergk, Bickenbach,
Vmbstadt, Epstein, vnd vnsern Theil an Butzbach, mit allen iren Ein-
vnd Zugehörungen vermacht, vnd wir aber hernach befunden, daß vnsere
andern Söhne, die Landgrauen vnd Fürsten zu Hessen, an solchem vnserm
Vermechtnus vnd Vbergabe, soviel Butzbach vnd die Herrschaft Epstein
betrifft, nicht ein geringe Beschwernus gehabt, aus Vrsachen, daß sie
hiernechst, nach vnserm tödlichen Abgang, die Straßen vnd Geleit nach
Frankfurt, desgleichen den Gulden Weinzoll in der Herrschafft Epstein,
vnd zu Butzbach nicht woll handhaben vnd verthedigen können, wann diese
zwey Aempter in andern, vnd nicht iren Handen stehen solten, zudem wir
auch selbst bedencken, daß ermelte beide Aempter Epstein vnd Butzbach
vmb der Gemeinschafft willen, darinnen wir mit den Grauen zu
Königstein vnd Solms sitzen, dergleichen von wegen der grossen vnd vielfaltigen Irrung, die
wir in beiden Aemptern mit denselbigen Grauen haben, vnsern Söhnen von
Frawen Margrethen geboren, nicht fast nützlichen sein, auch sie die von
vns hergebrachte Gerechtigkeiten an einen jden Ort schwerlich würden
vertretten können, vnd gleichwol zu Handhabung derselben vnder des
nicht ein Geringes vffwenden musten, vmb welcher Vrsach willen wir
bewegt worden sein, vorige vnsere Vermechtnus vnd Vbergabe, soviel die
Herrschafft Epstein vnd Butzbach sampt allen iren In- vnd Zugehörungen
betrifft, zu cassiren vnd zu endern, und ermelten vnsern Söhnen von
Frawen Margrethen geboren, vor Epstein vnd Butzbach zu vermachen: den
Mulstein genannt Virichstein, Schotten, Stormfelsch, Hombergk vor der
Höhe, vnd vnsern Theil am Dorff Dern, mit allen iren In- und
Zugehörungen zusampt fünff hundert Gulden jahrlichen Gült, vf vnserm
Zoll vnd zweyen Thurnossen zu Popparten; alles nach Ausweisungen dreyer
gleichlautenden Verschreibungen, de dato Cassel, am fünff vnd
zwantzigsten Februarii, Anno Domini Tausend Fünfhundert Sechzig vnd
Zwei, die wir mit vnsern eigen Händen vnderschrieben, vnd mit vnserm
großen anhangenden Insiegel besiegelt; darinnen auch vnsere vier Söhne,
Fürsten zu Hessen, bewilligt, vnd darüber Verschreibungen vnder iren
Handzeichen vnd anhangenden Insiegeln gegeben haben. Demnach so wollen
wir solche Vermechtnus vnd Verordnung durch diesen vnsern letzten
Willen in diesem vnserm Testament austrüglichen bestetigt vnd
bekrefftigt haben, in bester Form, wie das immermehr von Rechtswegen
sein kann vnd mag, vnd verordenen hiemit, daß vielgedachte vnsere
Söhne, von Frawen Margrethen geboren, nach vnserm tödlichen Abgang,
erblichen haben vnd behalten sollen, diese hernach benannte Schloß,
Stedt, Aempter vnd Güter, nemblichen: Lispergk, Bickenbach, Vmbstadt,
den Mulstein, Schotten, Stormfelsch, Hombergk vor der Höhe, vnd vnsern
Theil am Dorff Dern, sampt fünffhundert Gulden jährlicher Gülte vf dem
Zoll vnd zweyen Thurnossen zu Popparten, vnd ein jdes der jetzt
benennten Schloß, Stedt vnd Aempter mit Dörffern, Weiden, Jachten,
Landzollen herkommenen Gerichten, Rechten, auch vbers Blut, vnd sonst
allen vnd jglichen Nutzungen, wie das alles die vorgemelte
Verschreibungen clarliehen ausweisen, vnd mit sich bringen.
§. 38. Wegen Einlösung verschiedener verpfändeter Aemter.
Weil auch derselbigen Aempter etliche, als nemblichen: Hombergk vor der
Höhe, Schotten, Stormfelsch vnd Vmbstadt verpfendt sein, da wir dann
bey vnserm Leben solche verpfendte Aempter nicht wieder lösen würden,
so wollen wir hiermit vnsern Söhnen, Fürsten zu Hessen, vferlegt haben,
daß sie Hombergk vor der Höhe, Schotten vnd Stormfelsch innerhalb fünff
Monaten, vnd Umbstadt innerhalb sechs Monaten, nach vnserm tödlichen
Abgang, gewißlich vnd ohne einiges Weigern wieder einlösen, damit
vnsere Söhne, von Frawen Margarethen geboren, alle vorgeschriebene
Aempter frei, ledig, und ohne einiche Schultbeschwerung inbekommen
mögen.
§. 39. Wegen des den Söhnen von Frau Margarethen von der Sahla ertheilten Titels.
Daß wir vnsern Söhnen, so vns von vnser Gemahle Frawen
Margarethen geboren, den Titul geben: geborn aus dem Haus Hessen,
Grauen zu Dietz,
vnd Herrn zu Lispergk oder Bickenbach, in welchen Tittel auch vnsere
vier Söhne, Fürsten zu Hessen, bewilligt haben, darzu hat vns
verursacht vnser Gewissen, vnd daß sie je einen ehrlichen Nahmen
haben
müssen; wie wir dann vnserer Gemahl, Fraw Margarethen, Mutter,
auch ir
vnser Gemahl selbst vnd irer Freundschafft vor langem versprochen;
welches auch vnsern Söhnen, den Fürsten zu Hessen, in keinen
Weg an
irem Tittel des Fürstenthumbs, noch denen Graueschafften
Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain vnd Nidda, abbrüchlich sein kann
oder
magk.
§. 40. Wegen Verbesserung des Salzwerks zu Allendorf an der Werra.
Zweiffein gar nicht vnsere Söhne, geborne Fürsten zu Hessen, werden
be-dencken, daß wir bey vnserer Regierung dieses Fürstenthumbs Nutzen
sehr gebessert, als nemblichen, daß das Saltzwerk hiervor vnserm
Vatter, seeligen löblicher Gedechtnus, nicht mehr als 200 Gulden
getragen hat, da es doch itzo aber allen Vnkosten, mit sampt dem
Holtzkauff, zwölff tausend Gulden reichlichen ertragen magk.
§. 41. Von den Einkünfften des Forsts und der zum Lande gebrachten Orte.
Zum andern, daß der Forst ein Jahr itzo zwölff tausend Gulden tragen
kann vnd mehr, da es vorhin gar ein geringes gewesen ist, sampt andern
Nutzungen, die wir ihnen mit Mühlen, Deichen vnd anderm gemacht, auch
Helraershausen, die halbe Stadt Hirsfeld, Landeck vnd die Clöster Sehe
vnd Cörn-berck zu vns bracht, vnd andere mehr Gütern.
§. 42. Von erbaueten vielen Häusern und Vestungen.
Werden auch bedencken, wie wir in diesem Lande treffenliche Wohnheuser
gebauet, als Cassel, Milsungen, auch viel Heuser renovirt vnd
gebessert; darzu treffliche Vestenungen, als Cassel, Gießen, Ziegenhain
vnd Rüsselsheim gebawet, darnach wider erbawet, vnd im Werck jetzo
seind die vbrigen zu befestigen. Da sie nun das jegeneinander erwegen,
was wir denen vnsern ehelichen Söhnen, so vns von vnser Gemahl, Fraw
Margarethen von der Sahle herkommen, vnd geborne aus dem Haus Hessen,
Grauen zu Dietz vnd Herrn zu Lispergk etc. sein, gegeben, vnd ermessen,
was Nutzes sie allein von den zweyen Stücken, als dem Saltzwerck vnd
Forst haben, wirdet ein grosser Vberschuß vnsern Söhnen, den Fürsten zu
Hessen, allda pleiben.
§. 43. Wegen des der andern Gemahlin und
ihren Kindern zu vergönnenden dreimonatlichen Aufenthalts zu
Spangenberg.
Unsere Söhne, die Fürsten zu Hessen, sollen nach vnserm Absterben,
vnser Gemahl Fraw Margarethen von der Sahle vnd vnsere Kinder, geborn
aus dem Haus Hessen, Grauen vnd Greuin zu Dietz etc,, so wir mit
ermelter vnserer Gemahl Frawen Margarethen erzeugt, drey Monat lang zu
Spangenpergk pleiben laßen, vf daß sie mit gutem Nutzen vnd Fuge an die
Orte, die wir inen verordenet, ziehen mögen.
§. 44. Wegen Verleihung einiger Lehen an die Söhne von der zweyten Gemahlin.
Wir wollen auch vnsern Sohn, Landgraue Wilhelmen, sonderlichen, auch
die andern gebeten haben, ihnen, vnsern Söhnen, von vnser Gemahl Fraw
Mar-garethen vns geboren, gute Befürderung zu thun, wie wol gescheen
mag, weil sie viel reicher Lehen vfm Krechgaw vnd anderswo in der
Pfaltz, dem Land zu Wirtenbergk, auch im Land zu Hessen haben, da eins
oder mehr ledig fiele, das iren itzlichen zu leyhen vnd darmit zu
versehen, desgleichen, da die Frey-Stellung , wie oben gemelt, erlangt,
als nemblichen, das keiner von seinem Ampt mochte abgesetzt werden,
wann er dieser Religion were, das ir einer oder mehr zu einem geringen
Bischthumb oder Aptey, als Hirsfelt, Corveü, oder einer reichen
Thumprobstey, Thummerey, oder sonsten kommen möge.
§. 45. Wegen Verschickung der Sohne von der andern Gemahlin in fremde Länder.
Unser Sohn Landgrau Wilhelm, desgleichen die Vormünder, so wir vnsern
Söhnen, den gebornen ausm Haus Hessen, Grauen zu Dietz etc., vns von
vnser Gemahl Fraw Margarethen geborn, verordnet, können auch gemelte
vnsere Söhne nach Gelegenheit in frembte Lande schicken, vnd inen
Befurderung thun, daß sie etwas lernen mögen.
§ 46. Wegen Ausstattung der Fräulein Margarethen aus dem Haus Hessen
Weiter verordnen wir, daß von vnserm hinterlassenen Gelte, des soviel
ge-wißlichen da pleiben wirdet, vnserer Tochter, Freulein Margarethen,
gebornen aus dem Haus Hessen, Grauin zu Dietz, wie vorgemelt, zehen
tausend Gulden, zu zwantzig sechs Albus, gegeben, darzu sie mit
Kleidern, Kleinodien, wie einer Grauin gebürt, vnd die under fünff
tausend Gulden nicht werth seien, versehen, auch sie mit einem
Freyherrn oder Grauen, wo wir das noch bey vnserm Leben nicht
verordenen, verheurath werden, oder so wirs nicht erlebten, wie das
dann die Mutter, vnd die Vormünder, auch ire Freundschafft vor gut
ansehen werden. Kähme es aber, daß wir müsten kriegen (da Gott vor sey)
vnd nicht viel Geldes hinterließen, sollen doch die viere, vnsere
Söhne, so Fürsten zu Hessen sein, von iren Intratis solch Geld
ausrichten, aber die Landschafft darmit nicht beschweren.
§. 47. Wegen der Vormünder der Frau Margarethen und deren Kinder.
Wir verordnen zu Vormünder vnserer lieben Gemahlen, Frawen Margarethen
von der Sahl, vnd vnsern Kindern, Söhnen vnd Töchtern, gebornen ausm
Haus Hessen, Grauen und Grauin zu Dietz, so wir mit der erzeugt: Conrad
Dieden, Christophen Hulsingen, Sigmund von Milditz, Abraham von der
Sahl, vnsern Oberamptmann Wolff von Sahlhausen, vnd vnsern Amptmann zu
Sontra, Johann von Ratzenbergk, auch Eberharten von Bruch, semptlich
vnd sonderlich, wie viel deren noch die Zeit im Leben sein werden.
§. 48 Wegen deren Wohnung.
Wir wollen auch, daß vnsere Gemahl, Fraw Margarethen von der Sahle, vf
die Heuser, die wir vnsern Kindern, gebornen aus dem Haus Hessen,
Grauen zu Dietz vnd Herrn zu Lispergk, welche wir mit Iro erzeugt,
verordnet, ziehen, vnd allda bey den Kindern wohnen möge, so lang bis daß sie iren
Wittwenstuel nicht verrückt, vnd inen zum treulichsten haushalten
helfen.
§. 49. Geschenke und Vermächtnisse an Beamte, Diener und Edelleute.
Wir verordnen auch austrüglichen, was wir vnsern Rethen, Cammerdienern,
Edelleuthen, auch Doctoren, Predigern, Secretarien vnd andern, was
Stands oder Würden die sein, klein oder groß geschenckt, mündlichen
gegeben, das sie entpfangen hetten, auch was wir inen verschrieben oder
noch vorschreiben werden, daß inen das treulich gehalten, inen nicht
entwendet noch genommen, oder sie darin in einichen Weg beleidigt oder
angefochten werden sollen.
§. 50. Weitere Vorsorge wegen guten Gebrauchs der hierin näher benannten Räthe und Diener.
Wir sehen auch vor gut an, vnd wollen an vnsere Söhne
vleißig begert
haben, daß sie die Rethe vnd Dienere, wie hernach vermeldet,
brauchen
wollen; dann wir sie bey vnserm Leben redlichen befunden. Heyderichen
von Calenbergk, Stadthalter, Friedrichen von Roishausen,
Hoffmarschalck; wann aber sein Gelegenheit nit sein wolte, lenger vor
einen Hoffmarschalck zu dienen, soll man inen vor einem Amptmann zu
Gießen ordnen, vnd im vf solch Ampt ein ehrlich Bestallung
machen.
Curten, Dieden, Georgen von der Malsburgk, Henrich von Schachten,
Reinhart Schencken, ehrlich vnd wohl vnderhalten, vnd inen Schencken
Hauptman zu Ziegenhain sein lassen, so lang er das verwalten kann;
dergleichen Anthonium von Wersabe, der Landgraue Wilhelmen, oder der
Bruder einem wohl zu halten, dann er ist treu, fromm, redlich vnd kann
sein Sprach, beide Frantzö-sisch vnd Spanisch wohl. Anthoniusen
halben
ist vnser Bedencken, wo wir inen bey vnserm Leben nicht in vnserm Lande
vnderhelffen, daß er Gelt in vnserm Land anlegte, auch die
Hauptsumma
Gelds vnd Pension, die wir ime zu Helmershausen verschrieben, nicht an
andere Orte verweisen, daß vnsere Söhne ime gestatten,
etwas, das doch
versatzt, zu lösen, vnd die Summa, so im vf Helmershausen
verzinset,
darauf schlagen, doch derogestalt, daß soviel Nutzung verhanden |