Succession laws of Hesse

Contents

Introduction

See Miroslav Marek's genealogical tables and some nice historical maps.

Origin of Hesse (to 1373)

In the 12th c., the landgraves of Thuringia accumulated a number of estates in the region of what is now Hesse, but these territories were secondary for them and typically ruled by younger sons as representatives of the landgrave.  Hesse as an identifiable entity begins with the extinction of the male line in 1247, at the death of Heinrich Raspe, landgrave of Thuringia and count palatine of Saxony.  A dispute arose between Heinrich, margrave of Meissen and son of Heinrich Raspe's sister Jutta on the one hand, and Heinrich of Brabant, son of Sophia, sister of Heinrich Raspe's nephew and immediate predecessor as landgrave, by duke Heinrich of Brabant.  Sophia was heir to the landgrave Ludwig, elder brother of Heinrich Raspe; Jutta was closest heir of Heinrich Raspe.   The dispute and war that ensued ended in 1254, when Heinrich of Brabant became lord of Hesse, while the margrave of Meissen kept Thuringia (from him came the house of Saxony).

Heinrich called himself "landgravius, dominus terrae Hassiae"; the title of landgrave was not one which he could claim, since Thuringia had passed out of his hands, but it stuck nevertheless.  His possessions at the time were partly allods, partly fiefs held from the archbishop of Mainz, including the county (jurisdiction) of Hesse.  In 1292, Heinrich received Eschwege and Boyneburg as imperial fiefs, and with them the rank and title of prince of the Empire.  The collection of lands he possessed were thus governed by different rules: the allodial estates could pass to collateral and cognatic heirs, the fiefs held from Mainz as well as the imperial fiefs could only be inherited by the male descendants of the fiefholder.

Heinrich (1244-1308) is the founder of the house of Hesse.  His wish to partition his lands between his four sons was opposed by his eldest, but king Adolf sided with him and a first partition took place in 1296, followed by a rearrangement in 1297 after the death of the eldest, in which the younger brother Johann received the investiture of the imperial fief (1309); after Johann's death all lands were reunited in Otto's hands, albeit with some difficulty as feudal law did not clearly recognize collateral succession, and he received the imperial investiture only in 1323. 

In 1311, Otto (c1272-1328) had declared that his possessions would pass undivided to his eldest son, and for this purpose he had extracted from two of his sons a promise not to marry (which only one honored, the other marrying and having a son Hermann), and had placed his youngest son in the clergy.  His was succeeded by his son Heinrich, who received the investiture in 1331; but Heinrich's only son predeceased him, and his daughter Elisabeth had one son Otto of Braunschweig.  Heinrich had thus two possible heirs: his grandson Otto, or his nephew Hermann, a cleric and his only agnate, and he chose the latter.  Otto fought back, unsuccessfully.

At this point, Heinrich and Hermann, the last males of the house of Hesse, made a successoral pact with the landgraves of Thuringia, the brothers Friedrich, Balthasar and Wilhelm (June 9, 1373; approved by the emperor on Dec 6, 1373), to ensure that Hesse would not pass to Otto.  They also sollicited from the emperor and obtained a joint enfeoffment (Gesammtbelehnung) for all of their possessions.  This meant that henceforth all the lands followed the same rule of succession (although they remained divisible), and also that collateral succession was possible between descendants of joint grantees, thus overcoming the lack of collateral succession for fiefs.  This investiture took place on Dec 13, 1373.  From this point, Hesse as a whole formed an imperial fief.

Hesse from 1373 to 1567

Hermann (c1342-1413) ruled alone from the death of Heinrich in 1377.  He left the clerical state and married.  For the next two hundred years, until 1569, Hesse was repeatedly divided and reunited, in spite of several efforts at introducing primogeniture and individual succession.  In 1569, Hesse was finally split into what became Hesse-Cassel and Hesse-Darmstadt.

Hermann was succeeded by his only surviving son Ludwig (1402-58), invested in 1417, and who in turn left three sons, of which one was a cleric.  The other two were Ludwig and Friedrich, who, after a number of disputes, divided the lands in 1470 into Upper Hesse around Marburg for Heinrich and Lower Hesse around Cassel for Ludwig, for which they received a joint investiture from the emperor in 1471. Hesse was divided for the first time into two independent entities.   The younger line of Marburg became extinct in 1500.  The elder line of Cassel continued with Ludwig's two sons, both named Ludwig; attempts by the older brother and his mother to impose primogeniture were unsuccessful, as the younger Ludwig refused to join the clergy and demanded a division, which he obtained in 1487, but a few years later the elder Ludwig (who had no sons) ceded his share to the younger Ludwig.  The younger Ludwig (1469-1509) considerably increased his territories when he inherited Marburg, to which the county of Katzenellenbogen had been added by inheritance.  All Hesse passed to his only son Philip the Magnanimous  (1509-67), one of the leaders of Protestantism in Germany. 

Philip went through four testaments (1536, 1557, 1560, 1562), alternating between his desire to maintain the unity of Hesse and introduce primogeniture on one hand, and his wish to treat his children fairly (a particular problem was the treatment of his four sons by his bigamous and unequal marriage to Margarete von der Saale).   The final one, confirmed by the emperor on Nov 18, 1562, provided for reciprocal succession rights between the male issues of his sons (excluding females) and mandated the inalienability of any of the lands.  A few elements remained in common (the university of Marburg, hospitals and convents, the court in Marburg, etc).   The estates were divided as follows:
  • Wilhelm (1532-92), the eldest son, received about 1/2 of the lands: Lower Hesse with Cassel, most of Ziegenhain, half of Schmalkalden;
    this became the line of Hesse-Cassel
  • Ludwig (1537-1604) received 1/4: Upper Hesse with Marburg and Giessen, and the counties of Nidda and Eppstein;
    this line became extinct in 1604
  • Philipp (1541-83) received 1/8: the lower county of Katzenellenbogen with St. Goar and Rheinfels;
    he died without heirs
  • Georg (1547-96) the remaining 1/8: the upper county of Katzenellenbogen around Darmstadt.
    this became the line of Hesse-Darmstadt
  • the sons of Margarete von der Saale received Bickenbach, Umstadt, Homburg a. d. Höhe, Lisberg, Stormfels, Schotten, Ulrichstein
    The only surviving son of Margarete von der Saale was arrested in 1577, declared legally dead and his possessions distributed between the brothers.
After the death of Philipp his sons implemented the partition in a treaty of May 28, 1568 in Ziegenhain, and the four brothers received a joint investiture from the emperor on Jan 22, 1569.  The treaty represents the fundamental document for the laws of the house of Hesse.

The treaty includes among others the following clauses of inalienability and exclusion of females
  • "uff dass...wir und unsere eheliche Manns-Leibs,-Lehens-Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen bei demselben..., was wir dero ketzo haben, oder künfftiglichen weiter bekommen und an uns bringen möchten, immer und allewege verbleiben und dieselbige durch die Töchter und Allodial Erben und ihre angemasste Succession nicht zerrissen, verwendet, noch auch sonsten in und durch einigen anderen Weg, wie der auch Nahmen haben mag, von unserm Fürstenlichmännlichen Stamme gebracht und vereusert, sondern vielmehr durch gewisse Satzung und Ordnung hinführo nicht weniger, als dahero beschehen, ewiglichen bey einander behalten...werde."
  • "zur Erhaltung ihres Fürstlichen Standes, Stammes, und Nahmens, dass es nicht nur bei ihnen, sondern: dass es auch künfftiglichen, bey unsern allerseits Erben und Nachkommen Fürsten zu Hessen, zu ewigen Zeiten, also steiff, fest und unverbrüchlich gehalten werden, und kein Tochter oder gebohrn Fräulein zu Hessen, zu ewigen Zeiten, die Fälle tragen sich gleich zu, wie sie immerhin wollen, alldieweil Manns-Personen von Uns, unsern ehelichen mannlichen Leibs-Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, im Leben seyn, etwas am Fürstenthum Hessen und dazu gehörigen Grafschaften et.cet. ... erben, sondern davon gänzlich durch die Manns-personen ewiglichen ausgeschlossen seyn und bleiben, und sich mit Ihrem verordneten Heuraths-Guth und Abfertigung, als ihrer verordneten Legitima und Gebührnuss, endlich begnügen lassen sollen;"

The Partition of 1567 and the Marburg dispute (1604-1648)

Ludwig and Philipp died without male heirs.  Wilhelm and Georg founded the line of Hesse-Cassel (which further spawned the junior lines of Hesse-Rheinfels-Rothenburg, ext. 1834, and Hesse-Philippsthal), while Georg founded the line of Hesse-Darmstadt (extinct 1968, except for the morganatic branch of Battenberg now represented by the marquess of Milford Haven in Great Britain; the junior line of Hesse-Homburg extinct 1866).

When Philipp died in 1584, his lands were divided in three.  But when Ludwig died in 1604, a long-running succession dispute began between the two remaining lines over his share, which had been augmented with Bingenheim, Echzell, Blofelden, Leidecken, and the Fuldaer Mark.  Ludwig's will of 1595 called for equal division between the two lines, which landgrave Moritz of Hesse-Cassel accepted.  But the three sons of Georg I of Hesse-Darmstadt wanted to exclude Moritz who had become a Protestant, and wanted to share the inheritance by head rather than by line.  In 1623, during the Thirty Years War, the emperor awarded the Hesse-Darmstadt line the complete inheritance and in 1626 he sentenced Hesse-Cassel to a payment of 1 million Gulden to Hesse-Darmstadt in compensation for the lost income of the previous 18 years.   Hesse-Cassel protested vigorously and, but had to agree on 24 Sep 1627 to leave the whole Marburg inheritance to Darmstadt.  It also abolished any seniority of Cassel over Darmstadt, and established individual succession in each line.

 But the landgravine Amalia Elisabeth, née Hanau-Münzenberg and widow of landgrave Wilhelm V of Hesse-Cassel, secured a number of advantageous treaties, with her Hanau-Lichtenberg relatives enabling Hesse-Cassel to inherit all of Hanau-Münzenberg, and securing feudal overslordship over Waldeck.  In 1646 she was able to take Marburg and a part of Upper Hesse and the lower county of Katzenellenbogen. 

The dispute was resolved by a treaty of peace and unity (Fried- und Einigkeitsrecess) of 14 April 1648.  Darmstadt ceded to Cassel the lower county of Katzenellenbogen, Schmalkalden, Umstadt, and 1/4 of the Marburg inheritance (including the city of Marburg itself).   The equality of rank of the two lines was established.  This treaty was confirmed by the peace of Westphalia, which also explicitly maintained succession by primogeniture in both houses.

Grand-Ducal Hesse (Hesse-Darmstadt)

Hesse-Darmstadt was the upper county of Katzenellenbogen, the share of Georg, the youngest of landgrave Philip of Hesse's sons.    In 1589, after the death of his uncle Philipp of Hesse-Rheinfels, he received 1/3 of the Rheinfels inheritance which, after exchanges, consisted of Schotten, Stormfels and Homburg.  By his testament of Oct. 25, 1593 he imposed on his children joint possession of the inheritance under the government of his eldest son for a minimum of ten years before they could divide the lands.  His eldest son landgrave Ludwig V convinced his two brothers Philipp and Friedrich to exchange their claims for an annual allowance (Deputat) in 1602, which was confirmed by a treaty of Aug 13, 1606, in which the brothers renounced their claims for themselves and their issue in favor of their eldest brother and his male issue ("seiner Liebden mennlichen Leibss-Lehens-Erben"); conversely, in case of extinction of Ludwig's descent the lands passed to Philipp's line, in default of which to Friedrich's line.  The treaty was approved by the Emperor on May 29, 1608; it introduced individual succession and primogeniture in the house of Hesse-Darmstadt.  Ludwig's will of Oct 6, 1625 detailed explicitly succession by line and primogeniture among his issue and reversion to his brothers.

Nevertheless, Ludwig V granted Butzbach to his brother Philipp (May 20, 1609) and Homburg to his brother Friedrich (6 March 1622), reserving for himself certain rights as territorial sovereign (Landesherr).  Butzbach returned to Darmstadt in 1643, but the line of Homburg continued until March 24, 1866, and over time tried to become independent of Darmstadt, which it achieved on July 7, 1817 when it was admitted as a full member of the German Confederation.

With the end of the Holy Roman Empire, Hesse-Darmstadt became a grand-duchy (patent of Aug. 13, 1806) and increased its territory by about a quarter because of mediatization of neighboring lands.  In 1815 it ceded some territory to Prussia and received in exchange the province of Rheinhessen, and its official name became the grand-duchy of Hesse and by Rhine (Grossherzogtum von Hessen und bei Rhein).

In 1866 Hesse-Darmstadt initially took sides against Prussia, but made peace with Prussia on Sept. 3; the northern part of the grand-duchy, north of the Main, joined the North German Confederation, and Hesse-Darmstadt ceded the territory of Homburg to Prussia.  In 1870 the southern part of the grand-duchy joined the Confederation which became the German Empire.

Constitution and house laws

The constitution defines the law of succession in article 5:
  1. Die Regierung ist in dem Großherzoglichen Hause erblich nach Erstgeburt und Linealfolge, vermöge Abstammung aus ebenbürtiger, mit Bewilligung des Großherzogs geschlossener Ehe.
  2. In Ermangelung eines durch Verwandtschaft, oder Erbverbrüderung zur Nachfolge berechtigten Prinzen geht die Regierung auf das weibliche Geschlecht über. Hierbei entscheidet die Nähe der Verwandtschaft mit dem letzten Großherzoge, bei gleicher Nähe das Alter.
  3. Nach dem Uebergange gilt wieder der Vorzug des Mannesstammes.
  4. Die diesen Grundsätzen gemäßen näheren Bestimmungen, so wie die Bestimmungen über die Regentschaft während der Minderjährigkeit, oder anderer Verhinderung des Großherzogs, werden durch das Hausgesetz festgesetzt, welches in so ferne einen Bestandtheil der Verfassung bildet. 
The law defines three groups of people entitled to succeed:
  1. the agnates of Hesse, including
    1. the descendants of Georg I (d. 1596)
    2. the princes of Hesse-Cassel
  2. the princes entitled by successoral pacts
  3. the cognates
The house law was never passed.

Electoral Hesse (Hesse-Cassel)

Primogeniture was imposed in the Hesse-Cassel line by the treaty of 1627 with Hesse-Darmstadt, confirmed on June 8, 1628 by the Emperor.  As a consequence, it was necessary to define the relationship between the eldest son and successor of Landgrave Moritz and his younger brothers, which was done by a house compact of Feb 12, 1627, which reserved to the eldest-born 3/4 of the principality with government and superiority over the whole territory, and 1/4 (the so-called Quart, as it is called in the compact) with a number of territorial powers (such as criminal and civil jurisdiction, seignorial and feudal rights, tolls, etc) to the younger sons collectively, to be shared between them and redistributed as lines became extinct until all were extinct; at which point the Quart would return to the eldest line. 

The Rothenburg line

Of the younger brothers of Landgrave Wilhelm VI, only one line survived, that of Rheinfels-Rothenburg, founded by the youngest brother Ernst (who became Catholic in 1652).  The line, owning the whole Quart, continued to the 19th c. with some changes.  In 1801 the left bank of the Rhine was formally ceded to France, including St. Goar and Rheinfels, for which the line of Rothenburg was compensated by a perpetual annuity of 22,500Fl.  It retained possession of its estates on the right bank, even under the kingdom of Westphalia.  On Oct. 16, 1815 the Quart was ceded to Prussia by Electoral Hesse, with a promise to compensate the Rothenburg line with estates within Hesse proper.  As this proved difficult to achieve, an alternative arrangement was made: Electoral Hesse would purchase a lordship under Prussian sovereignty on behalf of Rothenburg (which turned out to be the Silesian lordship of Ratibor, raised to a rukedom) for 1 million Thaler, which would be "held [by Rothenburg] as an allod, with unrestricted freedom to dispose of it as it pleased".  Rothenburg also received the mediatized territory of Corvey in exchange for the perpetual annuity it had.  Landgrave Viktor Amadeus, the last of the Rothenburg line, created a fideicommis (with Prussian approval) and named the princes Viktor and Ludwig zu Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst as heirs to the fideicommis.  On his death on Nov 12, 1834 the half of his possessions located in Hesse passed to Electoral Hesse, but the elector was not content with this and claimed all of his former possessions, including Ratibor and Corvey, on the strength of the Hesse house laws.  The dispute was settled out of court in January 1837: the testamentary heirs renounced their claims to the rest of the Quart but the Elector recognized the validity of the fideicommis.  (A further dispute ensued when the Elector placed the Quart under his direct control of his household, as part of the patrimony of the electoral house, in spite of the local parliament's protests.  This was settled in May 1848 when the Quart was turned over to the finance ministry).

The Philippsthal line

Wilhelm VI (d. 1663), in his testament of 1658, stipulated that his son and heir Wilhelm VII was only obligated to provide an annual rent as apanage to his three younger brothers, of 8000 Kammergulden for each one.   The eldest and the youngest soon died, and the remaining brothers Karl and Philipp agreed on Feb. 9, 1685 to increase the rent to 10,500 Gulden, and Philipp received the former convent of Kreuzburg as princely residence.  He built it into a castle and renamed it Philippsthal, after which his line was named.  His younger son founded the line of Barchfeld.  Both lines repeatedly complained of their meager apanage, and received increases in 1791 and again in 1833, but never possessed any form of sovereignty.

Hesse-Cassel to 1806

Wilhelm VI was succeeded by his sons Wilhelm VII and Karl, and the latter's son Friedrich, married to the queen of Sweden, left the rule of his lands to his younger brother Wilhelm as stattholder, as well as the rights to the Hanau inheritance (which came to Hesse-Cassel on the death of the last count of Hanau, Johann Reinhard, in 1736). Wilhelm succeeded his brother in 1751.  His own son Friedrich II became a Catholic in 1749, but signed a promise to maintain the church establishment as it was, and he succeeded in 1760.  His son Wilhelm IX united Hanau-Münzenberg to his domains, received in 1802 Gelnausen, Fritzlar, Naumburg, Neustadt, Amönenburgin compensation for Rheinfels and St. Goar, Wasserburg (in lower Alsace) and for his rights to Corvey and Hoxter.  On May 1, 1803 he assumed the electoral dignity (and therefore the provisions of the Golden Bull became applicable to the house of Hesse).

Electoral Hesse in the 19th c.

In 1806 Hesse-Cassel was overtaken by the French, and in 1807 became part of the kingdom of Westphalia, but by the treaty of Frankfurt of Dec 2, 1813 he was restored to his state.  In 1815 and 1816 some territorial arrangements were made: Electoral Hesse ceded several districts of Hanau to grand-ducal Hesse and the lower county of Katzenellenbogen to Prussia, but received in exchange part of the former grand-duchy of Frankfurt under the name of grand-duchy of Fulda, the town of Volkmarsen from Prussia and some of the Isenburg and Solms-Rödelheim lands from grand-ducal Hesse.

On March 4, 1817 Wilhelm I promulgated a house law; his son Wilhelm II promulgated a constitution in 1831, superseded in 1852 but restored in 1862.

In 1866 Electoral Hesse took sides against Prussia and was promptly occupied.  A Prussian law of Sept. 20, 1866 annexed it to Prussia.  A treaty of Sept. 17, 1866 with the Elector (signed in Stettin) guaranteed him the income of the house fideicommis, administered by Prussian officials; but this arrangement was only for his lifetime.  The Elector was morganatically married.   The Rumpenheim line, descended from a great-uncle, was next in line.  Its head, landgrave Friedrich, signed in 1873 a treaty with Prussia, whereby he renounced any claims to Electoral Hesse and to the house fideicommis in exchange for an annual rent of  about 200,000 Thaler.  The lines of Philippsthal and Philippsthal-Barchfeld were to receive a rent of 36,000 Thaler after acceding to the treaty.  This, however, they refused to do and at the death of the Elector Friedrich Wilhelm in 1875 they claimed the fideicommis for themselves.

A request by four princes of the house of Hesse for the predicate Kurfürstliche Hoheit was turned down by the Ministry of State of Prussia on Feb. 14, 1875 ( Acta Borussica, Neue Folge: die Protokolle des Preuçischen Staatsministeriums, 1817-1934/38,Band 6/1, 2004, p. 384). In a draft law, the terms Hannoversches Königshaus and Kurhessiches Fürstenhaus were struck out on order of Wilhelm I and replaced with ehemals regierende Fürstenhäuser (ibid., Nov. 17, 1877, p. 463).

The Rumpenheim line still exists, as does the line of Philippsthal-Barchfeld (senior Philippsthal line since 1925).

References

I have mainly used:
  • Pagenstecher, Fritz Alexander.  Die Thronfolge im Groß-Herzogtum Hessen.  Mainz: Philipp von Zabern, 1898.



Documents

I. Urkunden, die Erbverbrüderung Hessens mit Sachsen und Brandenburg betreffend.

(Abgedruckt nach der archivalischen Mittheilung in Beck's Staatsrecht.)

A.  Erbverbrüderung zwischen Meissen, Thüringen und Hessen von 1373.

Wir Heinrich vnd Herman, sin Vetter, von Gots Gnaden, Landgraven zu Hessen, bekennen und thun kundh für vnns vnnd vor vnnser Erben offentlich an diesem gegenwertigen Briff allen den, die ihn sehen, hören oder lesen: daß Wir Vns mit den hochgebornnen Fürsten vnnd Herren, Ern Friedrichen, Ern Balthazern vnnd Ern Wilhelm, Landgrafen in Doringen, vnnd Markgrafen zu Meissen, vnnsern lieben Schwegern, Oheim vnnd Brüder, mit wohlbedachtem Mute vnnd mit gutem Vorrathe vnnser Ratsmann vnnd Diener, durch angeborene Lieb, rechter Treu vnnd sunterlicher Freundschaft willen, die Wir zu ihn haben. verbrüdert und gütlichen vereint haben mit unser beiden Fürstenthumben vnnd Herschafften, vnnd mit allen vnnsern Landen vnnd Leuten, die Wir izundt haben, oder noch gewynnen mügen, alßo, daß vnnser einer dem andern getreulich behülffen sein sollen mit allen vnnsern Landen vnnd Leuten; vnnd hat vnnser iglicher dem anndernn seine Herrschaffte vnnd alle seine Mannschaffte, es seyn Graven, Hern, Freihern, Dinstmanne, Ritter, Knecht, Burgmanne, Burgern vnnd gemeinlichen Burge, Stedte Lannde vnnd Leute, eine rechte Erbhuldigunge gethann lassenn, vnnd sollen vnnd wollen noch thun lassenn, wo es itzt nicht geschehenn ist. Also wer es, das Gott lang verhalde, daß Wir Heinrich vnnd Herman. vorgenannt, stürben vnnd abgingen von Todes wegen one rechte Leibs-Lehenns-Erben, daß danne vnnser Fürstenthumb vnnd Herschafft mit Landen vnnd mit Leuten, die Wir itzund gereit haben oder noch gewynnen oder erkrigen mögen, in aller der Maß, als vorgeschrieben stet, an die ehegenannten, Ern Friedrichen, Ern Baltazarn, vnnd Ern Wilhelmen, Landgraven in Doringen vnnd Markgrafen zu Meissenn, vnnser lieben Schwager, Oheim vnnd Brüder, oder Ir Erben, genntzlich vnnd zumalh lediglich vnnd eigentlich gefallen vnnd bei In ewiglichen bleiben sollen. Gleicher Weiß sollen auch vnnser ehegenannt Schwe-ger, Oheim, vnnd Brüdere Fürstenthumb vnnd Herschaft mit Landen vnnd Leuten an Vnnß oder an vnnser Erben gefallen, ob sie one rechte Leibs-Lehens-Erben abgiengen, das Got auch lanng verhalten wolle. Auch ensollen, noch enwollen Wir beiderseits Hern nymmer nicht gelegen noch gewerffen, daß diese vorgenante Rede vnnd Stuck gekrenken oder gehindern müge, in keine Weiß. Auch ist geredt, were es, daß das Fürstenthumb vnnd Herschaft zu Hessen an vnnser ehegenant Schweger, Oheim vnnd Brüder, Fridrich, Baltazar vnnd Wilhelm, oder an ire Erbe qveme, nach deme also vorgeschrieben stet, daß sie oder ire Erben dan nymmer gestatten sollen mit irem Willen in kein Weiß, daß das ehegenant Fürstenthumb vnnd Herschafft, oder alles das, das zu unserm Fürstenthumb zu Hessen gehöret, icht kommen solle an Herzog Otten von Braunschwig, noch an seine Erben, oder anders an yemands, die izundt vnnser Feinde sein, vnnd sollen das bewahren als fernne, als sie immer mügen, one Geverd.

Were es auch, daß Wir durch vnns oder durch vnnser Lande Nutz oder Noth wegen, Schloß, Güldt, oder Güter versatzt hetten, oder noch versetzen würden, one Geverd, des Wir Brieff gegeben hetten oder geben, die Brieff sollen die vorgenannt vnnser Brüdere, die Markgrafen, oder ire Erben, onverückt vnnd gentzlich halten, one Geverde, ob vnnser Fürstenthumb vnnd Herschafft an sie qveme; dasselbe sollen vnnd wollen Wir, oder vnnser Erben, auch getreulich gegen sie halten, ob ire Fürstenthumb vnnd Herrschaft an Vnns qvemen.

Auch sollen vnnd wollen Wir, Heinrich vnnd Herman, oder vnnser Erben, der ehegenant Markgrafen, vnnser Brüdere, Graven, Heren, Freihern, Dinst-manne, Rittere, Knechte, Burgmanne, Burgere, Stedte, Lannde vnnd Leute, bei allen iren Rechten vnnd Gewohnheiten, als sie bei In gehapt haben, lassenn vnnd sie dabei getreulich behalten, ob das Fürstenthumb zu Duringen vnnd zu Meissen an Vnns queme; dasselbe sollen vnnser Bruder, die Marggraffen, oder ir Erbenn, auch die vnnsern thun, ob vnnser Fürstenthumb und Herschaft an sie qveme.

Auch sollen alle vnnsere Amptleute, die wir beiderseits itzund haben, oder hernachsetzen, wer die sein, geloben vnnd schweren, daß sie den andern, ob es also komet, als vorgeschrieben steht, mit den Schlossen vnnd Ampten, die Inen bevohlen sein, oder bevohlen werden, warten, vnd Inen damit gehorsam vnnd vnnderthenig sein sollen; gleicherweiß, als sie iren Heren, die sie gesatzt hetten, gcthan sollten habenn, one Geverde. Welch auch vnnser Stedte von beden Seiten den andern Hern Hulde thun, die sollen, des zu Kuntschafft vnnd Sicherheit, ire Brieff geben, daß man da von beden Seiten sicher vnnd wol verwart an sei.

Alle diese vorgeschriebenn Red, Stuck vnnd Artickel vnnd iglichs besondere baben wir beiderseits vnnser yglicher dem andern in guten Treuen gelobt, vnnd zu den Heiligen geschworen, stedt, vest, vnnd vnverbruchlich zu halten, on allerlei Arglist vnnd Geverde. Des zu Vrkunth vnnd merer Sicherheit, so habenn wir vnnser Furstlich Insiegel an diesenn Brieff lassen hengen; der geben ist zu Eschwege, nach Christi Geburt, dreizehnnhundert Jhar, darnach in dem drei vnnd siebenzigsten Jhar, an dem Donrstag in der heiligen Pfingst-Woche.

B.   Hessische Erbhuldigungsformel vom Jahr 1567.

Ihr sollet geloben und schwören, daß ihr wollet dem durchleuchtigen Hoch-gebohrnen Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelm, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda u. s. w. und seiner fürstlichen Gnaden ehelichen männlichen Leibes - Lehns - Erben, und in Mangel derselben, ihren freundlichen lieben Brüdern, Herrn Ludwigen, Herrn Philipsen, dem Jüngeren, und Herrn Georgen, allen Landgrafen zu Hessen und ihren ehelichen mannlichen Leibes - Lehns - Erben, zu Folge und vermöge ihres Herrn Vaters , weiland Landgraf Philipsen des Elteren, hochlöblichen Gedächtniß, aufgerichtetem Testament, und im Fall der ganze männliche Stamm der Fürsten zu Hessen Todshalber abgangen und verstorben wären, den Chur- und Fürsten zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, und ihren männlichen Leibes-Erben, in Kraft der Erbverbrüderung und sämmtlicher Belehnung, auf die angezeigte Fälle, wie vorstehet, getreu, gewärtig und gehorsam sein, Ihrer Fürstl. Gn. und derselben Erben Frommen, Ehre und Nutzen fördern, Schaden warnen und wenden, nach eurem besten Vermögen, auch sonst alles andere thun, halten und lassen, das getreuen Unterthanen gegen ihre Landes Fürsten und Obrigkeit von Gottes- auch Gewohnheit- und Rechts-wegen zu thun schuldig sein, ganz getreulich und ohngefährlich.

Eyd.

Was ich jetzo mündlichen unterrichtet, und schriftlichen habe lesen hören, das gelobe und schwere ich stet, fest und unverbrüchlich zu halten, als mir Gott helfe, durch seinen Sohn Jesum Christum unsern Herrn.

C.   Erneuerte Erbverbrüderung mit Sachsen und Brandenburg (d.  d. Naumburg den 30. März 1614).

Von Gottes Gnaden wir Johann Georg, Herzog zu Sachsen, Erzmarschalk, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen und Burggraf zu Magdeburg, Johann Sigmund, Markgraf zu Brandenburg, Erzkämmerer, in Preussen, zu Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien zu Crossen, Herzog, Burggraf zu Nürnberg und Fürst zu Rügen, beide des Heil. Röm. Reichs Churfürsten, Augustus, Johann Philipps, Friederich, Johann Ernst der Jünger, P'riederich Wilhelm und Albrecht, Johann Casimir, und Johann Ernst der Aelter, Gebrüder und Vettern, Herzogen zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, Johann Sigismund, Chur-fürst, Markgraf zu Brandenburg, in Preussen, zu Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien zu Jägerndorf, Herzog, Burggraf zu Nürnberg und Fürst zu Rügen, vor unsern freundlichen lieben Herrn Schwäher, Vatter, und Vettern Albrecht Friederich, Markgrafen zu Brandenburg, Herzogen in Preussen, Christian, Joachim Ernst, Johann Georg, Markgrafen zu Brandenburg, in Preussen, auch Schlesien, zu Crossen und Jägerndorf Herzogen, Christian Wilhelm, postulirter Administrator des Primats und Erzstifts Magdebürg, als ein geborner Markgraf zu Brandenburg, und dann Georg Albrechten, Sigmund und Johann, gleichfalls Markgrafen zu Brandenburg, und dann Moriz und Ludwig, Philips und Friederich, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, u. s. w. bekennen vor uns und alle unsere Erben und Nachkommen öffentlichen und in diesem Briefe, allen Leuten, die ihn sehen oder hören lesen: Nachdem unser der Chur- und Fürsten zu Sachsen und Hessen Urältern und Vorfahren, löblicher und seliger Gedächt-niß, von undenklichen Jahren sich mit allen ihren gegenwärtigen und zukünftigen Landen, Chur- und Fürstenthümer, mit gnädigstem Consens und Bekräftigungen weiland der Römischen Kayser und Königen, zusammen verbrüdert, auch unser der Chur- und Fürsten zu Brandenburg Vorältern, löblicher Gedächtniss, sich vor dieser Zeit gleicher Gestalt in dieselbe der Häuser Sachsen und Hessen hergebrachte Erbverbrüderung begeben und eingelassen, darzu alle drei Häuser Sachsen, Brandenburg und Hessen in besondere Erbvereinigung von langer Zeit hero mit einander herkommen, inmassen deßhalben auch sonderliche Siegel und Briefe zwischen ihren Liebden allerseits aufgerichtet und noch vorhanden seyn, daß wir uns dem allen zu Folge, Gott zu Lob und Ehren, und sonderlich von wegen itziger Läuften und vorstehenden des heil. Reichs. Gelegenheiten, um gemeiner Wohlfart willen, mit wolbedachtem Muthe und gutem Rathe unserer Räthe, Mannen, und der Unsern, durch angeborne Lieb, rechter Treu und sonderlicher Freundschaft willen, auch mit sonderlicher Erlaubnis und Gunst des allerdurch-lauchtigsten, großmächtigsten, unüberwindlichsten Fürsten und Herrn, Herrn Matthiä, Römischen Kaysers, unsers gnädigsten lieben Herrn, uns, unsern Landen und den Unsern zu Friede, in dem Besten erblich verbrüdert, gütlich vereiniget, zusammen gethan und gesetzt, und gegen einander Auf- und Uebergebung gethan haben; verbrüdern, vereinen, und thun uns zusammen gegenwärtiglich, in und mit Kraft dieses Briefes, in der allerbesten und beständigsten Form, Weise und Maß, als solches jure publico militari, und sonst zu Recht geschehen kann oder mag, mit allen unsern Churfürstenthumen, Fürstenthumen und Herrschaften, Lehen, Angefälle, Anwartungen und Pfandschaften, mit allen unsern Landen und Leuten, die wir itzo haben oder nachmals gewinnen mögen, also: ob geschehe, das der allmächtige Gott lang zu verhüten geruhe, daß unsere einige vorgenannte Parthei oder unsere Leibes - Lehen - Erben nach uns hinfuro von Erben zu Erben stürben und von Todeswegen abgingen, ohne mannliche eheliche rechte Leibes - Lehens - Erben, daß alsdann derselben abgegangenen Chur-fürstenthum, Fürstenthum und Herrschaften, Lehen, Angefälle, Anwartungen und Pfandschaften, mit Landen und Leuten, Erben, Eigen, Kleinodien, Schulde und Gülte, Geschütze und zugehörige Artollerey, auch aller ander fahrenden Haab, nichts ausgeschlossen, beweglich oder unbeweglich, die wir itzund haben, oder wir oder unsere Leibes-Lehens-Erben noch gewinnen würden, in allermassen wie folget, auf die andern Chur- und Fürsten und alle ihre Leibes-Lehens-Erben gänzlich und gar zu Erbeigen, in allermassen, als die von natürlicher angeborner Sippschaft, nach Kayser Rechte, gesatzten Rechten und löblicher Landesgewohnheit vererbet und angestorben weren,  gefallen und erblich bei ihnen und ihren Erben, als ihren rechten Erbherrn, bleiben sollen; nemlich und unterschiedlich, da es Gott der Allmächtige so schickte, daß sich die Fälle an uns den Landgrafen zutrügen, so sollen die Chur - und Fürsten zu Sachsen an unseren Landen und Leuten zwei, und das Hauß Brandenburg den dritten Theil ererben. Da sich aber die Fälle nach Gottes Willen also begeben, daß das Hauß Brandenburg ledig verfiele, so sollen die Chur- und Fürstliche Häusser Sachsen und Hessen, unser der Chur- und Fürsten zu Brandenburg verlassene Land und Leute zugleich erben, und unter dem Theil, welcher alsdann auf Hessen fallen wird, die Dignität der Chur mitbegriffen seyn. Jedoch haben wir, die Chur- und Fürsten zu Brandenburg, uns ausdrücklich bedingt und vorbehalten, daß von solchen un-sern Landen und Leuten der Ort Landes, so auf jener Seite der Oder gelegen, nemlich die neue Mark und Land Sternberg, desgleichen auch die Lehenschaft über die Häuser Löckenitz und Vierraden, sammt derselbigen zugehörigen Gütern, soviel derer über die Märkische Landgrenz in Pommern gelegen, so lang die Herzogen zu Pommern und derselben männliche Erben für und für im Leben, hiervon ausgezogen seyn, und in diese Erbverbrüderung nicht gehören, die übrigen Lande aber alle auf Sachsen und Hessen fallen sollen.

Wo sich aber die Fälle, Gottes gnädigen Willen nach, also zutrügen, daß sich das ganze Chur- und Fürstliche Hauß Sachsen erledigte, so sollen an aller der Chur - und Fürsten zu Sachsen jetzigen und zukünftigen Landen und Leuten, nichts ausgenommen, die Chur- und Fürsten zu Brandenburg einen, und die Landgrafen zu Hessen zwei Theil, unter welchen zwei Theilen die Dignität der Chur mitbegriffen seyn soll, zu Erben haben. Dieweil aber einig Mannsbild aus uns obengenannten Chur- und Fürsten, oder unsern rechten ehelichen Leibs-Lehns-Erben bei Leben ist, sollen die andern sich solcher Erbschaft nicht gebrauchen, sondern denselben geruhiglich, ohne alle Irrung und Eintrag, bei seinen Landen, Leuten und Regiment bleiben lassen, behülflich seyn, schützen und schirmen, wie hernach geschrieben stehet, getreulich und ohngefährlich; und hat jegliche Parthey der andern Parthey auf solche Brüderschaft, Versammlung, Auf- und Uebergebung alle ihre Mannschaft, sie seyen Grafen, Herrn, Kitter oder Knechte, Burgmann, Vögte, Amtleute und Bürgere, und gemeiniglich Burge, Städte, Lande und Leute, eine rechte Erbhuldigung, inmassen als sie ihren rechten Erbherrn, nach löblichem Herkommen und Gewohnheit zu leisten pflegen, thun lassen: nemlich mit solchem Unterscheid: ob geschehe, daß ihre Herrschaft eine, ohne mannliche, ehliche, rechte Leibs-Lehens-Erben mit Todt abgingen, daß sie dann der andern unter uns Partheyen, als ihren rechten, natürlichen Erbherrn gehorsam seyn und gewarten, sie aufnehmen und dafür halten sollen und wollen, inmassen als vorgeschrieben stehet, ohn alles Gefehrde.

Und welche unsere Städte von allen Seiten uns verbrüderten Herrn also Huldigung gethan haben, die sollen des zu Bekenntnis und Sicherheit ihre Briefe, mit ihrer Stadt gewöhnlichen Insiegel befestigt, darüber geben.

In dieser unser Brüderschaft ist auch nemlich beredt: ob unser ein Theil ohne mannliche, ehliche rechte Leibs-Lehns-Erben abginge, also, daß ihr Chur-fürstenthum, Fürstenthum und Herrschaft an die andern,  die noch im Leben weren, nach laut dieser Brüderschaft käme, daß wir und unsere Erben alsdann alle des abgegangenen und verstorbenen Churfürstenthum, Fürstenthum und Herrschaften, Mannschaften, sie seyen Grafen, Herrn Ritter, Knechte, Burgmanne, Bürgere und gemeiniglich Burge, Städte, Lande und Leute, geistlich und weltlich, bei allen ihren Rechten, Ehren, Würden, Freyheiten, alten guten Gewohnheiten und Herkommen bleiben lassen, und sie getreulich dabei schützen, schirmen, handhaben und behalten sollen und wollen; daß wir uns auch, ob sie das begehrend seyn, gegen ihnen auf ziemliche und ehrbare Form verschreiben sollen.

Es sollen auch alle unsere Vögte und Amtleute, die wir alle seits itzund haben oder hernach setzen werden, geloben und leiblich zu Gott schwören: wann ein Chur- oder Fürstlicher Stamm Sachsen, Brandenburg oder Hessen, das GOTT nach seinem Lob gnädiglich verhüten wolle, ohne Mannliche Lehns-Erben, abginge, daß sie sich an Niemands anders, dann an die andern Chur- und Fürstliche Häuser Mannliches Geschlechts mit den Schlössern, Festen und Aemtern, die ihnen befohlen seyn oder befohlen werden, und mit allen ihren Zubehörungen, es sei fahrende Haabe oder anders, allenthalben wie oben erklärt, getreulich halten, gewarten, ihnen damit gehorsam und unterthänig seyn sollen und wollen; gleicherweise und in allermassen als sie ihren Herrn, die sie zu den Schlossen und Aemtern gesetzt hatten, gethan sollten haben, ohne allen Verzug, Eintrag und Gefehrde. Dergleichen Eid soll auch einem jeglichen, weß Standes er seye, der von uns den Chur- und Fürsten von Sachsen, Brandenburg und Hessen Lehen trägt, so oft einer Lehen empfahet, ihme in seine Lehenpflicht gegeben werden, wie die Haupt- und Amtleute, als obberührt, schweren sollen. Und solches soll in einem idlichen Lehen-Brief gesetzt und mit deutlichen Worten ausgedrückt werden. Und so auch in unsern der Chur- und Fürsten zu Sachsen, Brandenburg und Hessen Stätten ein neuer Rath aufgehet und bestätiget, oder aber in denselbigen Städten ein neuer Burger soll aufgenommen werden, soll in der Raths-Bestettigung ausgedrückt, auch dem neuen Burger in seinen Eyden und Pflichten eingebunden werden, dieser Erbverbrüderung, Auf- und Ueber-gebung, und den Fällen nach, wie obstehet, treulich und ohne Weigerung sich mit ihren Stätten und Bürgern gegen den Fürsten-Stammen, Mannlichen Geschlechts, welche nach Absterben des andern bleiben würden, als die getreuen ünterthanen, wie oben vermeldet, zu halten.

Es sollen auch alsdann die Chur- und Fürsten, auf welche der abgegangenen Churfürstenthum, Fürstenthum und Herrschaften, nach laut dieser Brüderschaft und Versammlung, komen weren, nach eines jeden zugefallenen Antheil, derselben Vögten, Amtleuten, Schlössern, Schultheissen und Geleitsleuten, wer die weren, redliche Ausrichtung und Bezahlung thun, was man ihnen, nach laut ihrer kundlichen und redlichen Rechnungen, die man von ihnen aufnehmen und hören soll, schuldig wird, auch ohne Gefehrde.

Were auch, daß dieselbe abgegangene Parthey, um ihrer oder ihrer Lande Nutzens oder Roth wegen, Schlosse, Gülte oder Gütern versetzt hatten, oder sonsten schuldig were, solche Versetzung und Schuld die kundlich und wissentlich gemacht wurde, sollen die andern unter uns, an die des abgegangenen Churfürstenthum, Fürstenthum, Herrschaft, Lande und Leute, nach laut dieser Brüderschaft also kämen, denjenigen, denen die Versetzung geschehen und denen man schuldig were, nach laut der Briefe darüber gegeben, oder wie solche Versetzung und Schuld genugsam kundlich gemacht were, ohnverrückt und gänzlich halten, und nach eines jeden zugefallenen Antheil Bezahlung thun, auch ohne Gefehrde.

Unser iedliches Hauß, auf die des andern Churfürstenthum, Fürstenthum und Herrschaft also kämen, soll auch der abgegangenen Testament, ob sie anders Testament gesetzt hatten, ohne allen Eintrag handhaben, dazu helfen und thun, daß es auf das redlichste nach des abgegangenen letzten Willen und Begehrung ausgerichtet werde; doch sol dasselbe des letzten Herrn, so von demselben Hauße abgegangen, Testament die Summe dreißig tausend Gulden nicht übertreffen, und auch mit keinen Schlössern, Städten noch Dörfern, sondern aus fahrender Haab gemacht und gesetzt seyn.

Und ob solche Summa des Testaments auf Schlössern, Städten, Märkten oder Dörfern verschrieben oder vermacht were, so sol doch die angehende Parthey an die Erbschaft, wie vorgeschrieben stehet, solcher Schlössern, Stätte, Märkte oder Dörfer, darauf die Summa des Testaments vermacht were, Macht haben, um solche Summa, die also in vorgeschriebener Maaß, darauf zu Testament ge-schaft ist, wieder abzulösen.

Es ist auch in dieser unserer Brüderschaft und Sammlung nehmlich bedinget: ob einige unter uns vorgenannten Partheyen, also ohne ehliche mannliche rechte Leibs-Lehns-Erben abgingen, und doch Töchter, Schwestern oder andere Fräulein aus demselben Hause geboren, eine oder mehr hinter sich verließen, die zu der heil. Ehe noch nicht ausgesetzt und berathen weren, daß alsdann die andern Partheyen, auf die des abgegangenen Churfürstenthum, Fürstenthum, Herrschaft und Lande, inmassen wie vorgeschrieben stehet, verstorben weren, dieselben Töchter, Schwestern oder Fräulein, als viel der weren, idliche besonder mit zwanzig vier tausend Rheinischen Gulden Ehgeldes, und sonsten allen andern Fürstl. Ausfertigungen aussetzen und berathen sollen; in allermassen als die abgestorbenen Fürsten davor in vergangenen Zeiten ihre Schwestern und Töchter gewöhnlich ausgesteuert und berathen haben; und wo der Fürst, der also letzt unter einer der Partheyen verstürbe, nicht mehr dann ein Fräulein desselben Stammes verliesse, sol derselben die Summa ihrer Heimsteuer gebessert werden mit vierzig tausend Gulden; wo sie aber deren mehr verließen, so soll ihnen die gebessert werden, ihr jedlicher mit zwanzig tausend Gulden, und ihnen forder keine Besserung, noch wegen Väterlicher, Mütterlicher oder Brüderlicher Erbschaften, Legitima, oder anderer Angefälle, was mehr zu reichen, zu geben oder folgen zu lassen schuldig seyn; sondern sie sollen mit obberührten Summen aller ihrer Forderung, so sie zu haben gedachten, allenthalben vergnügt und abgericht seyn und bleiben, und sich hierüber keiner Succession oder anderer Anforderung an den Häusern Sachsen, Brandenburg und Hessen anmassen, in keinerlei Weise oder Wege; wo aber die verlassene Fräulein, ihrer were eine oder mehr, wie vorgeschrieben stehet, nicht ehelich werden, das doch in ihrem Willen und Gefallen stehen solle, diesselbe solle die Parthey, an welche die Land und Leute verfallen, in ihren Frauen-Zimmer Fürstlich unterhalten, oder aber, da ihr nicht gelegen seyn wollte in und bey desselben Chur- oder Fürsten Hofhaltung und Frauen-Zimmer zu seyn oder zu bleiben, in andere Wege mit nothdürftiger Unterhaltung und Leibgeding, als jährlichen mit vier tausend Gulden versehen und versorgt werden.

Ob auch nach des letzten Fürsten Abgang etzliche Fürstin Wittiben, sie weren desselben letzten verstorbenen . Fürsten oder anderer Fürsten desselben Stammes, als der Parthey dieser Erbverbrüderung verwand, ihr weren eine oder mehr nach seinem Tod im Leben, die dann auf solchen der Verstorbenen Chur-fürstenthum, Fürstenthum, Herrschaften, Schlossen, Stätten, Dörfern, Märkten, Landen oder Leuten Verschreibung, Verweisung oder Vermächtniss ihres Heuraths-guts, es were Heimsteuer oder Morgengabe, wie das genannt were, hetten, die-selbige und ihr idliche sol bey solcher Verschreibung, Verweisung oder Ver-mächtniß geruhiglich bleiben, der genießen und gebrauchen, nach laut der Briefe, ihnen von ihren Gemahlen darüber gegeben, und von der angehenden Parthey darbey geschützt, geschirmet und getreulich gehandhabet werden, ohne Gefehrde.

Und ob solchen Wittwen ihres Heurathsguts, Morgengabe oder Leibgeding nicht vermacht oder verweiset weren, sollen die angehenden Partheyen sie gebührlich nach Redlichkeit verweisen und sie dabei schirmen und handhaben in allermassen, als ob das von ihren Gemahlen verweiset und verschrieben were, auch ohne Gefehrde.

Wir obgenannten Fürsten, noch keiner unser Erben nach uns, sollen noch wollen in dieser unsrer Brüderschaft hinfüro nimmermehr ichtes legen, gesprechen, noch thun, das diese unsere Brüderschaft, Auf- und Uebergabe in einigen Stücken kränken, hindern oder dawider seyn möge, in keiner Weise; sondern wir sollen und wollen alle Punkt und Articul derselben unserer Brüderschaft, wie die hinfüro und hernach von uns geschrieben stehen, gänzlich und steth halten, und in keine Weise dawider thun oder kommen.

Da auch unter vorbenannten dreyen Häusern Sachsen, Brandenburg und Hessen, eins nach dem Willen Gottes abstürbe und desselben hinterlassene Land und Leute unter die zwei überbliebene Häuser, inmassen als obstehet, vertheilt würden, so sollen die zwei überbliebenen Häuser nichtsdestoweniger in dieser Erbverbrüderung gegen einander ewiglich beharren.
Und als nun unser jedliche Parthey der ander Churfürstenthum, Fürstenthum, Herrschaft, Lande und Leute, nach laut dieser unserer Brüderschaft, rechter Erbe ist, so sollen wir und unser iedlicher dem andern getreulich mit Landen und Leuten verholfen seyn, unser iedlicher auch des andern Lande und Leute, Manne und Diener, ihre Güter und Haabe, gleich seinen eigen Landen, Leuten und Haabe, helfen, wehren, schützen, schirmen und vertheidigen, wider männiglich, wann und wie dicke das immer Noth geschicht, ohne Gefehrde.

Es sollen auch unser idlicher Parthey, Schloß, Festung und Stätte der andern Parthey offen seyn sich daraus und ein zu behelfen, in allen ihren Nötheu, wider aller männiglich, auch ohne alles Gefehrde.

Und wir Fürsten alle obgenannt sollen und wollen unter einander dazu getreulich behelfen und forderlich seyn, daß diese unsere Brüderschaft und Sammlung bestetiget werde von unserm allergnädigsten Herrn, dem Kayser, und uns idlichen Chur- und Fürsten besondere Bestettigungsbrief darüber werden gegeben. Und daß diese unsere Erbliche Brüderschaft, gütliche Vereinigung, Zusammensetzung, Auf-und Uebergabe in allen Stücken, Punkten und Articuln dieses Briefs von uns allen und allen unsern Erben und Nachkommen steth ganz und unverbrochen sollen gehalten werden, haben wir Johanns George, Herzoge zu Sachsen, und Johann Sigmund,  Markgraf zu Brandenburg, beyde Churfürsten, Augustus, Johann Philipps, Friederich, Johann-Ernst der Jüngere, Friederich-Wilhelm,  Albrecht,  Johann - Casimir und Johann-Ernst der Aeltere,  Gevetter und Gebrüder, Herzogen zu Sachsen, Johann-Sigmund, Churfürst und Markgraf zu Brandenburg, vor unsern Vettern Albrecht-Friederichen, Markgrafen zu Brandenburg, in Preussen Herzogen, Christian, Joachim-Ernst, Johann-George, Markgrafen zu Brandenburg, Christian-Wilhelm, postulirter Erzbischof des Primats Erzstifts Magdeburg,  als ein geborner Markgraf zu Brandenburg, und Georg-Albrecht, Sigmund und Hans, gleichfalls Markgrafen zu Brandenburg, und dann Moritz, Ludwig, Philips und Friederich, Gevettem und Gebrüdern, Landgrafen zu Hessen etc. unser einer dem andern Hand in Hand in Treuen gelobt und zu Gott geschworen, geloben und schweren das auch gegenwertiglich in und mit Kraft diß Briefes; und es sollen unser jeder Parthey, Mannliche Lehns-Erben, Fürsten zu Sachsen,   Brandenburg und Hessen,  diese Erbverbrüderung, wann deren einer oder mehr vierzehn Jahr alt,  auch geloben und schweren, wie von alters herkommen.    Und haben des zu wahrer Urkund und mehrer Sicherheit wir obgenannte beide Churfürsten zu Sachsen und Brandenburg, desgleichen wir Augustus, Johann Casimir und Johann-Ernst, Gebrüder und Vettern, Herzogen zu Sachsen, Christian, Joachim-Ernst, und Johann-Georg, Markgrafen zu Brandenburg, und wir Moritz und Ludwig, Landgrafen zu Hessen, vor uns und unsere allerseits rechte Mannliche Lehns-Erben, als jetzige Zeit regierende Chur-und Fürsten der Häuser Sachsen, Brandenburg und Hessen, unserer Insiegel wissentlich an diesen Brief lassen hängen und auch mit eigenen Händen unterschrieben ; und wir Johann - Philips, Friederich, Johann - Ernst der Jüngere, Friederich-Wilhelm, Albrecht, Gebrüder und Vettern, Herzoge zu Sachsen, Christian-Wilhelm und Georg-Albrecht, Sigmund und Hans, Markgrafen zu Brandenburg und Landgraf Philipps und Friederich, Gebrüder, als noch zur Zeit nicht regierende Herrn, zusagen und versprechen gleicher gestalt: das alles, wie obbemerkt, auch festiglich zu halten, und haben derohalben, neben gethaner Eydsleistung, uns mit unsern Handen auch unterzeichnet.   Geschehen zu Naumburg den 30. Tag Monats Martii, nach Christi unsers lieben Herrn Geburt im sechszehn hundert und vierzehnden Jahr.

Johanns George, Churfürst.
Augustus, Herzog zu Sachsen.
Christian, Markgraff zu Brandenburgk.
Moritz, Landgraff zu Hessen.
Hannß Sigißmundt, Churfürst.
Johann Casimir, Herzog zu Sachsen.
Johann Ernst, Herzog zu Sachsen.
Joachim Ernst, Marggraff zu Brandenburgk.
Johann Georg, Markgraf zu Brandenburgk, Herzog zu Jägerndorf.
Johann Philipps, Herzog zu Sachsen.
Johann Ernst der Jüngere, Herzog zu Sachsen.
Friedrich der Aeltere, Herzog zu Sachsen.
 Albrecht, Herzog zu Sachsen.
Christian Wilhelm, Marggraff zu Brandenburg.
Sigismund, Marggraff zu Brandenburgk.
Philipps, Landgraff zu Hessen.
Ludtwig, Landgraff zu Hessen.
Friedrich, Herzog zu Sachsen.
Wilhelm, Herzog zu Sachsen.
Georg Albrecht, Marggraff zu Brandenburgk.
Johannes, Marggraff zu Brandenburgk.
Friederich, Landgraff zu Hessen.

Angehängt sind 10 Siegel.

D. Erneuerte Erbverbrüderung zwischen Sachsen und Hessen. (d. d. Naumburg den 31. März 1614.)

Von Gottes Gnaden wir Johann Georg, Herzog zu Sachsen, des heiligen römischen Reichs Erzmarschalk und Churfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meissen, Burggraf zu Magdeburg etc. und von desselben Gnaden wir Augustus, Johann Philips, Friedrich, Johann Ernst der Jünger, Friedrich Wilhelm und Albrecht, auch Johannes Casimir und Johann Ernst, Gebrüdern und Gevettern, Herzogen zu Sachsen und Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meissen, auf einer, und auch von desselben Gnaden wir Moritz, Ludwig, Philips und Friederich, Brüder und Gevettern , Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, zu Dietz, zu Ziegenhain und Nidda etc. auf der andern Seite, bekennen und thun kund vor uns und alle unsere Erben offentlich und in diesem Briefe vor allen desselben ansichtigen , oder die ihn hören und lesen: nachdem in Vorzeiten unsere Voreltern, Eltern und Vorfahren, aller seliger und löblicher Gedächtniß, sich um Nutzens und Friedens willen, ihrer aller Lande, Leute und Unterthanen mit ihren Landen und Fürstenthumen durch Röm. Kayserl. Verwilligung und Confirmation, laut der Brief darüber jegen einander ausgangen, zusammen verbrüdert, und darauf jedlicher Theil von des andern Theils Grafen, Herrn, Ritterschaften, Amtleuten, Mannen und Stätten rechte Erbhuldigung genommen, denselben unserer Voreltern, Eltern und Vorfahren seliger Fußstapfen nachzufolgen;

Daß wir Gott zu Lob und Ehren, mit wohlbedachtem Muthe und gutem Vorrath unserer Käthe, Manne und der Unsern, um angeborner Liebe, rechter Treue und sonderlicher Freundschaft willen, unsern Landen und den Unsern zu Friede und in dem Besten, erblichen solche Brüderschaft verneuert und uns verbrüdert, gütlichen vereiniget, zusammengesetzet, jegen einander Auf- und Ueber-gebung gethan haben; verneuern die, verbrüdern, vereinigen uns und thun uns zusammen, thun auch gemelte Auf- und Uebergebung gegen einander gegenwär-tiglich in und mit Kraft dieses Briefes, in der allerbeständigsten Form, Weise und Maas, als solches jure publico militari und sonst zu recht geschehen kann oder mag, mit unser beyder Partheyen Fürstenthumen, Grafschaften, Herrschaften, Lehen und Pfandschaften, mit allen unsern Landen und Leuten, die wir itzund haben, oder hernach gewinnen mögen: als were es, das Gott verhüte, daß unser einige vorgenannte Parthey, oder unser Leibs-Lehns-Erben nach uns stürben oder von Todswegen abgingen, ohne rechte Leibs-Lehns-Erben, daß alsdann derselben abgegangen Fürstenthümer, Grafschaften und Herrschaften, Lehen und Pfandschaften, mit Land und Leuten, Erbe, Eigen, Kleinodien, Schulde, Gulte, Geschütz und zugehöriger Artilerey, auch aller anderer fahrender Habe, nichts ausgeschlossen, beweglich oder ohnbeweglich, die wir itzund haben oder wir und unsere Leibs-Lehns-Erben noch gewinnen mögen, in allermassen als vorgeschrieben stehet, auf die andere Parthey und ihre Leibs-Lehns-Erben gäntzlichen zumal zu Erbe eigen gefallen, und erblichen bei ihn und ihren Erben als ihren rechten Erbherrn bleiben sollen.

Und idliche Parthey hat der andern Parthey auf solche Brüderschaft, Auf-und Uebergebung, alle ihre Mannschaft, sie seyen Grafen, Herrn, Ritter und Knechte, Burgmanne, Vögte, Haupt - und Amtleute und Bürgern, und gemeiniglichen Burg, Städte, Land und Leute, eine rechte Erbhuldigung thun lassen; die es aber nicht gethan, sollen und wollen nochmals zum allerforderligsten solches zugeschehen verordnen, ob ihre Herrschaft ohne Leibs-Lehns-Erben abgingen, daß sie alsdann der andern unter uns Partheyen, als ihren rechten Erbherrn, gehorsam seyn und gewarten sollen und wollen, inmassen als vorgeschrieben stehet, sonder aller Gefehrde.

Und welche unserer Städten von beyden Seiten der andern Parthey unter uns Herrn also Huldigung gethan haben, die sollen, des zu Kundschaft und Sicherheit, ihre Briefe darüber geben.
Da auch eine Parthey nicht gänzlich, sondern etliche Fürsten eines Hauses, es were Sachsen oder Hessen, ohne Mannliche Leibs-Lehns-Erben abginge, so solle alsdann dem oder den nächsten Mannlichen Lehns-Erben desselben Stammes und Hauses, des abgegangenen Land, Leute und alle deren Zugehörung, wie oben erkläret, allenthalben angefallen seyn und bleiben.
Und nachdem dieselben unserer Voreltern, Eltern und Vorfahren Verbrüderungen zuvorn von Röm. Kaysern bestettiget und confirmirt, sollen und wollen wir beyde Partheyen vorgenannt, auch bey itziger Röm. Kayserl. Majestät, un-serm Allergnädigsten Herrn, getreulich ausrichten und bearbeiten, daß diese unsere Brüderschaft, Auf- und Uebergebung, wie vorgeschrieben stehet, bestettiget, bewilliget und gevollwort werde, mit wissentlicher Aufhebung aller Rechte, so darwider seyn oder angezogen, auch wie die in Rechten nahmhaftig oder deutlich genennet werden möchten. In dieser unser Brüderschaft Auf- und Ueber-gubuiig ist nehmlichen beredet: ob unser eine Parthey ohne rechte Leibs-Lehns-Erben todshalber abginge, also daß ihr Fürstenthum und Herrschaften an die andern Partheyen, die noch im Leben weren, nach laut dieser Brüderschaft Auf-und Uebergebung kämen, daß wir und unsere Erben also dann alle des abgegangenen Fürstenthum Mannschaft, sie seyen Grafen, Herrn, Ritter, Knechte, Burgmanne, Bürgern und gemeiniglich Burge, Stätte, Land und Leute, geistlich und weltlich, bei allen ihren Rechten, Ehren, Nutzen, Würden, allen guten Gewohnheiten und Herkommen lassen, und sie getreulich dabey behalten sollen und wollen, nach Ausweisung unser Brief, die wir ihnen besondern darüber geben sollen und wollen.

Es sollen auch alle unsere Vögte, Haupt- und Amtleute, die wir beiderseits itzund haben, oder hernach, so oft dieselben Festung und Amt verendert haben, geloben und leiblich zu Gott schweren, welcher Fürstlicher Stamm, Sachsen oder Hessen, das Gott nach seinem Lobe gnädiglich verhüten wolle, ohne Mannliche Lehns-Erben abginge, daß sie sich an niemand anders, dann an den andern Fürstenstamm, Mannliches Geschlechts, mit den Schlossen, Festen und Aemtern, so ihnen befohlen seyn, oder werden, und mit allen ihren Zugehörungen, es seye fahrende Haabe oder anders, allenthalben, wie oben erklärt, halten und bleiben, und darmit gehorsam und unterthänig seyn sollen und wollen; gleicher Weise und in allermassen als sie ihren Herrn, die sie zu den Schlossen und Aemtern gesetzt heften, gethan sollten haben, ohne Eintrag und Gefehrde.

Der gleichen Eyd soll auch einem idlichen, was Standes er seye, und von uns den Fürsten von Sachsen und Hessen Lehen tragen, so oft einer Lehen em-pfähet, ihme in seinen Lehnpflichten gegeben werden, wie die Haupt- und Amtleute, als obberührt schweren sollen, und solches soll in einen idlichen Lehenbrief gesetzt, und mit deutlichen Worten ausgedruckt werden; und so auch in unsern der Fürsten von Sachsen oder Hessen Städten ein neuer Rath aufgehet und be-stettiget, oder auch in derselbigen Städten ein neuer Bürger soll aufgenommen werden, soll in der Raths-Bestettigung ausgedruckt, auch dem neuen Bürger in seine Eide und Pflichte eingebunden werden, dieser Erbverbrüderung, Auf- und Uebergebung, und den Fällen nach, wie obstehet, treulich und ohne Wegerung sich mit ihren Städten und Burgern jegen dem Fürsten Stamm, Mannliches Geschlechts, welcher nach Absterben des andern bleiben würde, als die getreuen Unterthanen, wie obvermelt, zu halten.

Es soll auch alsdann die Parthey, auf die der abgegangenen Fürstenthum, Grafschaft und Herrschaft, nach laut dieser Brüderschaft, Auf- und Uebergebung, also kommen weren, denselben Vögten, Schlossen, Schultheissen, Geleits-Leuten und Amtleuten, wer die weren, die von der abgegangenen Parthey wegen aus Gewohnheiten, redliche Ausrichtung und Bezahlung thun, was man ihnen, nach laut ihren kundlichen und redlichen Rechnung, die man von ihnen aufnehmen und hören soll, schuldig were, auch ohne Gefehrde.

Were auch, daß dieselbe sfbgegangene Parthey, um ihre und ihrer Lande Nutz und Noth wegen, Schloß, Gülte oder Güter versetzt hetten, oder sonst schuldig were, solche Versetzung und Schulde sol die andere unter uns Partheyen, an die des abgegangenen Fürstenthum, Grafschaften und Herrschaften, Land und Leuten, nach laut dieser Brüderschaft Auf- und Uebergebung, also kämen, demjenigen, dem die Versetzung geschehen und denen man schuldig were, nach laut der Briefe darüber gegeben, oder wie solche Versetzung und Schuld anders kundlich were, ohnverrückt und gänzlich halten und Bezahlung thun, auch ohne alles Gefehrde.

Und idliche Parthey, auf die des andern Fürstenthum, Grafschaften und Herrschaften also kämen, sollen auch der abgegangenen "Parthey Testament, ob sie anders Testament gesetzt hette, ohne allen Eintrag handhaben, darzu helfen und thun, daß es auf das redlichste, nach des abgegangenen letzten Willen und Begehrung, ausgerichtet werde; doch sol dasselbe Testament über dreißig tausend Gulden nicht seyn, und auch mit keinen Schlossen, Stätten noch Dörfern, sondern aus fahrender Haab gemacht und gesetzt seyn, auch ohne Gefehrde.
Es ist auch in dieser unser Brüderschaft Auf- und Uebergebung nehmlich bedinget: ob einige unter uns vorgenannten Partheyen ohne Eheliche Mannliche Geburt abginge, und doch Fräulein desselben abgegangenen Stammes, die zu der heiligen Ehe noch nicht ausgesetzt noch berathen weren, nach sich liese, daß alsdann die andere Parthey, auf die des abgestorbenen Fürstenthum und Lande, in-massen wie vorgeschrieben stehet, verstorben were, dieselben Fräulein, als viel der weren, idliche besonder aussetzen und berathen sol, mit vier und zwanzig tausend Rheinischen Gulden, ohne Gefehrde.

Jedoch wo der Fürst, der also letzt unter einer der Partheyen, das weren Chur- und Fürsten zu Sachsen als eine, oder Hessen als die andere Parthey, gänzlich verstürbe, nicht mehr dann ein Fräulein desselben Stammes, wie ob-stehet, Verliese, soll derselben die Summa ihrer Heimsteuer verbessert werden mit zwanzig tausend Gulden.

Wo aber der Fürst deren zwo Verliese, so soll ihnen die gebessert werden ihr idlicher mit zehntausend Gulden; wo aber der mehr weren, sol man ihr jede aussteuern mit vier und zwanzig tausend Gulden, wie obberührt; und ihnen allen obbemeldt keine weitere Besserung, noch wegen väterlicher, mütterlicher oder brüderlicher Erbschaft, legitima oder aller anderer Angefälle, was mehr zu reichen, zu geben oder folgen zu lassen schuldig seyn, sondern sie sollen mit obberührter Summen, aller ihrer Forderung, so sie zu haben gedächten, allenthalben vergnüget und abgerichtet sein und bleiben, und sich hierüber keine Succession oder anderer Anforderung an den Häusern Sachsen und Hessen anmassen, in keinerlei Weise oder Wege.

Ob auch nach des letzten Fürsten Abgang etliche Fürsten Wittfrauen, sie weren desselben letzten verstorbenen Fürsten, oder anderer Fürsten desselben Stammes als von der Parthey dieser Erbvereinigung, Auf- und Uebergebung verwandt, es were eine oder mehr, nach seinem Tode im Leben weren, die dann auf solchen der Verstorbenen Fürstenthum, Herrschaften, Schlossen, Städten, Märkten,

Dörfern, Landen und Leuten, Verschreibung, Verweisung oder Vermächtniß ihres Heurathsguts, es were Heimsteuer oder Morgengabe, wie das genannt were, hetten, dieselbigen, und idliche sol bei solcher Verschreibung, Verweisung und Vermächt-niß geruhiglich bleiben, der genießen und gebrauchen, nach laut der Briefe, ihnen von ihren Gemahlen darüber gegeben, und von der angehenden Par-theyen darbey geschützt, geschirmet und getreulich gehandhabt werden, ohne Gefehrde.

Und ob solche Wittfrauen ihres Heurathsguts, Morgengabe oder Leibgeding nicht vermacht oder verwiesen were, sollen die angehenden Partheyen sie, wie gebührlichen, nach Redlichkeit verweisen und darbey schirmen und handhaben, in allermassen, als ob das von ihren Gemahlen verweiset und verschrieben were, ohne Gefehrde.

Und in diese unser Brüderschaft, Auf- und Uebergebung sollen noch wollen wir, noch keiner unser Erben nach uns, nimmer nicht gelegen, gesprechen noch gethun, daß diese unser Brüderschaft, Auf- und Uebergabe in einigen Stücken gekränken, gehindern, oder darwider geseyen möge, in keiner Weise; sondern wir sollen und wollen alle Punkten und Articul derselben unserer Brüderschaft Auf-und Uebergebung, wie die hiebevorn von uns geschrieben stehet, gänzlichen halten und in keine Weise darwider kommen; und als nun idlich Parthey der andern Parthey ihres Fürstenthums, Grafschaften, Herrschaften, Lande und Leute, nach laut dieser unser Brüderschaft Auf- und Uebergabe, rechter Erbe ist, so sollen und wollen wir unser idlicher dem andern getreulich mit Landen und Leuten wider aller männiglich, niemand ausgenommen, beholfen seyn, unser idlicher des andern Land und Leute, ihre Gut und Haabe, gleich seinen eigenen Landen und Leuten, helfen, wehren, schützen, schirmen und vertheidigen, wan und wie dicke es immer Noth geschicht, ohne Gefehrde.

Es sollen auch unser idliche Parthey, Schloß, Festung und Städte, der andern Parthey offen seyn, sich darauf und ein zu behelfen, in allen ihren Nöthen wider allermänniglich, auch ohne alles Gefehrde.

Und dass diese vorgeschriebene und erneuerte Brüderschaft, Auf- und Uebergebung in allen Stücken, Punkten und Articul dieses Briefes vor uns allen und allen unsern Erben stets, ganz und ohnverbrochen sollen gehalten werden, haben wir Johann George, Churfürst, Augustus und wir die oben genannten Gebrüdere und Vettere, Herzoge zu Sachsen Altenburgischen, Weimarischen, Coburgischen und Eisenachischen Theils, als eine Parthey, und wir Moritz, Ludwig, Philips und Friederich, Vettere und Brüdere, Landgrafe zu Hessen an der andern Parthey, unser einer dem andern Hand in Hand und Treuen gelobt und zu Gott geschworen.

Geloben und schweren das auch gegenwertiglich in und mit Kraft dieses Briefs; und es sollen unser jeder Parthey Mannliche Lehens - Erben, Fürsten zu Sachsen und Hessen, diese Erbverbrüderung, wann deren einer mehr als 14 Jahre alt, auch geloben und schweren, wie vor Alters herkommen.

Und haben, das zu wahrer Urkund und mehrer Sicherheit, wir obgenannte, der Churfürst und wir Augustus, Johann - Casimir und Johann-Ernst der älter, Gevettere, und wir Moritz und Ludwig, Landgrafen zu Hessen, vor uns und unsere allerseits rechte Mannliche Lehens - Erben, Fürsten zu Sachsen etc. und Hessen etc., als dieser Zeit regierende Chur- und Fürsten, unsere Insiegel wissentlich an diesen Brief lassen hängen, uns auch mit eigenen Händen unterschrieben; und wir Johann-Philips, Friederich, Johann-Ernst der Jüngere, Friederich-Wilhelm und Albrecht, Gebrüdere und Vettere, Herzoge zu Sachsen etc., und Landgraf Philips und Friederich, Gebrüdere, als noch zur Zeit nicht regierende Herrn, zusagen und versprechen gleicher Gestalt, das alles, wie obgemelt, auch beständiglich zu halten, und haben derohalben neben gethaner Eidesleistung uns mit unsern Händen auch unterzeichnet. Geschehen zue der Naumburg den 31 Monatstag Martii, nach Christi, unseres lieben Herrn Geburt, Sechszehn hundert und im vierzehnten Jahr.

Johanns George, Churfürst.
Augustus, Herzogk zu Sachsen.
Moritz, Landgraf zu Hessen.
Johann Philips, Herzog zu Sachsen.
Friederich der ältere, Herzogk zu Sachsen.
Friedrich, Herzogk zu Sachsen.
Albrecht, Herzogk zu Sachsen.
Johann Casimir, Herzogk zu Sachsen.
Ludtwig, Landgraf zu Hessen.
Johann Ernst, Herzogk zu Sachsen.
Johann Ernst der jüngere, Herzogk zu Sachsen.
Wilhelm, Herzogk zu Sachsen.
Philips, Landgraf zu Hessen.
Friderich, Landgraf zu Hessen.

Angehängt sind 6 Siegel.

II. Testament Philipps des Grossmüthigen vom 6ten April 1562.

Publicirt den letzten April 1567. (Nach Beck' s archivalischen Mittheilungen.)

In Gottes Nahmen, Amen! Kund sey Allermänniglich, so dies Instrument sehen, hören oder lesen, daß im Jahr, da man schrieb nach Christi, unsers lieben Herrn und Seligmachers Geburt, Tausent FünffHundert SechtzigZwey, am Dienstag nach Quasimodogeniti, den siebenden Monatstag Aprilis, bei Regierung des allerdurchlauchtigsten, großmächtigsten, unüberwindlichsten Königs, Fürsten und Herrn, Herrn Ferdinanden, erwehlten Römischen Kaysers, zu allen Zeiten Mehrern des Reichs etc., unsers allergnädigsten Herrn etc., seiner Kaiserl. Majestät Reiche, des Römischen im zwei und dreißigsten, und der andern im sechs und dreißigsten Jahr, der Römer Zinszahl, indictio genannt, im fünfften, in Gegenwertigkeit nachbemelter Zeugen, auch unserer Notarien, so deshalber requirirt seyn worden, ist der Durchlauchtige und Hochgeborne Fürst und Herr,  Herr Philipps, Landgrav zu Hessen,  Graue zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda,  unser gnädiger Fürst und Herr, in seiner Fürstlichen Gnaden Schloß zu Cassel, in seiner Fürstlichen Gnaden gewöhnlichen Gemach, Vormittags zwischen sieben und acht Uhren, noch gesundes Leibes gesessen, und  sich mit lauterer Stimme hören  und vernehmen lassen:  wie sein Fürstlich Gnad bedacht, daß sie gleich wie andere Menschen sterblich, und der Natur unterworfen sey; darumb weren Ihrer Fürstliche Gnaden geneigt, Willens und Vorhabens, mit gutem Bedacht ihr Testament, vätterliche Ordnung und letzten Willen in Schrifft zu verfassen und zu verordnen, wie dann auch geschehen, und sollich Testament vor  uns  den  nachbeschriebenen   Zeugen  vorgelegt;   vnd hat darauff seine Fürstliche Gnad an vns vnd die Zeugen sämptlich vnd sonderlich begert, daß beneben seiner fürstlichen Gnade, wir Sr. F. Gn. Testament vnd letzten Willen auch unterschreiben und versiegeln wollten,  wie denn von vns vnd inen, den Zeugen, bescheen, vnd sollich Testament in dis Instrument verschlossen ist worden; vnd haben S. F. G. darbeneben weiter vermeldet:  ob sie wohl vergangener Jahren etzliche ihre Testament, und sonderlich in nechst verschienen sieben und funffzigsten Jahre, am Dienstag den sechsten Aprilis,  desgleichen im vergangenem sechzigsten Jahre zu Marpurgk, «Montags den dreizehenden May, auch ein Testament vfgerichtet vnd verordnet, vnd sich aber Ihrer F. Gn. Gelegenheit mit der Zeit viel verendert, die Ober- vnd Vntervormünder gestorben, Irer F. Gn. Söhne mehrertheils erwachsen,  auch es mit der evangelischen Verstendniß eine andere Meynung gewonnen, vnd Irer F. Gn. Töchter mehrertheils verheurath, und sonsten sich allerley Enderung zugetragen, so wurden sie auch nothdürfftiglich verursacht, daß sie ire vorige vfgerichte letzte Willen vnd Disposition verendern müssen, wie denn S. F. Gn., in vnser der Notarjen vnd darzu beruffenen Zeugen Gegenwertigkeit, solche ire hiebevor geordnete Testament, wo die befunden werden, vnd sonderlich die letzten, so Anno etc. Fünfzig Sieben, Dienstag den sechsten Aprilis, und Anno etc. Sechtzigk, Montags den dreizehenden May, aufgerichtet, außerhalb einer Vermechtnus vnd Uebergabe, so S. F. Gn. iren ehlichen Söhnen, geboren aus dem Haus Hessen, Grauen zu Dietz vnd Herrn zu Lispergk, von S. F. Gn. Gemahl Frawen Margrethen herkommen, itzo newlichen gethan, vnd darüber drey gleichlautende Verschreibungen, de dato Cassel am fünff vnd zwanzigsten Tag des Monats Februarii, Anno etc. Sechzig Zwey verfertigen lassen, darüber S. F. Gn. vor vns Notarien vnd hernach beschriebenen Zeugen protestirt, daß sie gemelte Vebergabe vnd die darüber verfertigte Verschreibung jegenwertig repetirten, bestetigten, vnd gleich irem Fürstlichen Testament wolten vnverkürzt gehalten haben, mündlich vnd austrüglich revocirt vnd widerrufen, derogestalt, daß sie hinfürter keine Kraft oder Execution haben, vnd aber doch aus beweglichen Vrsachen zur Gedechtnus verwart werden sollen,  vnd das also nunmehr allein dis hier inliegende Testament, von dato den sechsten Aprilis diß gegenwärtigen tausend fünfhundert zwey vnd sechzigsten Jahrs, S. F. Gn. letzter Will vnd Meynung, sofern S. F. Gn. es nicht verendern würden, kreftig sein, vnd nach irem Tod nach dem Willen Gottes eröffnet und zur Execution gebracht werden soll. Darneben S. F. Gn. auch ferner protestiret, so sollichs ir jetziges vffgericht Testament nit zierlich genug, vnd nach Form eines Testaments mangelhafftig angesehen werden wolte, daß es alsdann tüglich sein solle nach Form eines Codicils, vatterlichen Ordnung, oder eines letzten Willens, wie dann S. F. Gn. jegen vns vnd den nachbenannten Zeugen darüber zierlich vnd offentlich protestirt haben, daß sollichs inverschlossen Libell S. F. Gn. Testament, vatterlicher Will vnd letzte Ordnung sey, die sie also vnverprüchlich gehalten haben wollen. Es haben auch die hernach benannten Zeugen, so zu diesem Thun requiriret, erwehlet vnd beruffen, vor vns Notarien, darauff sehend vnd merckend, solche Testament und Libell am Ende vnterschrieben, auch ire Siegel vnd Pittschafft ein Jeder insonderheit zu Ende daran hencken lassen. Dem allen nach hat hochermelter Fürst, der Testator, vns erfordert, vnd Ambts halber begert, daß S. F. Gn. wir eins oder mehr Instrumenta, soviel denn die Nothdurfft erfordert, vber obgemelt S. F. Gn. Revocation vnd Cassirung der vorigen Testamenten, vnd von Testirung dieses S. F. Gn. Testaments und letzten Willens, auch von S. F. Gn. Vbergab, iren ehlichen Söhnen, gebornen aus dem Haus Hessen, Graven zu Dietz, vnd Hern zu Lispergk, bescheen, vnd der darüber verfertigten Verschreybungen, als obsteet, zu vngezweifelter Bekreftigung der Wahrheit, schreiben, machen und solenniter verfertigen wolten; also haben wir solchs, wie obgedacht, eigentlich vnd vnderschiedlich von hochgemelten Fürsten erzehlen vnd vermelten angehört, vnd zu Gezeugnus der Wahrheit dis Instrument verfertigt vnd vffgericht, auch das vnderschrieben vnd versiegelt Testament, daran hochgedachter Fürst, der Testator, S. F. Gn. gros Ingesiegel zuvorderst gehangen, zu vns genommen, vnd in dis Instrument verschlossen, welches Instrument volgents hochermelter Fürst mit S. F. Gn. Rinckpittschaft, vnd die hernach benennten Zeugen auch mit iren Pittschafften auswendig versiegelt haben.

Dieser Actus ist geschehen vnd verhandelt im Jar, Tag, Monat und Stett, wie oberzelt, Beywesens der ernvesten und erbarn Heintz Schezels, Futtermarschalcks, Bastian von Weitershausen, Johann von Kalenbergk, Otto Weiters, Henrich Andres, Rentschreibers, Michel Nuspickers und Thenges Keuln, Burggrauens, als Zeugen hierzu sonderlich requirirt und erfordert. Und dieweil ich Henrich Volmar, Warburgensis Paderbornensis diocesis, Canonick Sanct Peters Stifftskirchen zu Fritzlar, von Bapstlichem vnd Kayserlichem Gewalt ein offener Notarius, sambt den ernvesten vnd erbarn obgemelten Zeugen, bei solcher Erkanntnus, Be-dechtnuß, Vnderschreibung, Versiegelung des jetzt vffgerichteten Testaments, auch Casation und Revocation der vorigen Testamenten vnd Confirmation der obgemelten Vbergab und Verschreibung, und allem dem, das dis Instrument begreift, ob vnd angewesen, solches alles also gesehen und angehört, hab ich dis Instrument, so darüber begriffen, vnd in offene Form bracht worden, mit eigener Hand unterschrieben, auch mit meinem gewöhnlichen Nahmen und Zunahmen, darzu meinem Notariatzeichen oder Signet, so ich in Instrumentssachen pflege zu gebrauchen, signirt vnd verzeichnet, neben meinem mitberuffenen Notarien, alles zu Bekentnus der Wahrheit vnd bescheener Handlung, hierzu sonderlich requiriret vnd erfordert. Vnd dieweil ich Josephus, Lorichius, Hadamarius, von Kayser-licher Authoritat offenbarer Notarius, beneben den obgemelten Zeugen, bey Volnziehung des jetzo ufgerichten Testaments, auch Cassation und Revocation der vorigen vnd Confirmation der obgemelten Vbergabe, vnd allem dem, so dis Instrument begreifft, ob und angewesen, solches also gesehen und angehört, hab ich das Instrument darüber begriffen, in offene Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben vnd vnderschrieben, auch mit meinem gewöhnlichen Nahmen und Zunahmen, darzu meinem Notariat-Zeichen, so ich in Instrumentssachen pflege zu gebrauchen, signiret und verzeichnet, neben dem obgenannten mitberuffenem No-tario, alls zu Bekanntnus der Wahrheit vnd bescheener Verhandtlung, hierzu sonderlich requirirt vnd erfordert.

Unser Philipsen, von Gottes Gnaden, Landgrauen zu Hessen, Grauen zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain vnd Nidda etc. etc. letzt Testament, vatterliche Verordnung vnd Satzung. Nachdem wir etzliche Testamente vfgerichtet haben, darinnen wir Vormunder vnsern Kindern, Chur- und Fürsten, als Obriste, auch vnsere vornembste Rethe zu der Zeit zu Vndervormunder gesetzt, dieselbigen Obristen, Vormunder, auch Vndervormunder vnd andere Zugeordneten den mehrer Theil in Gott verschieden, auch sich die Leufft vnd Zeiten, betreffende die Christliche Vereinigung vnd andere Dinge viel geendert, vnserer Tochter, von Frawen Christinen geboren, vier vergeben, vnserer Söhne nunmehr drey erwachsen, daß sie ziemblichs Alters, so hat die vnvermeidliche Nothdurfft erfordert, dieselben alten Testamenta, die vor dato dieses Testaments vffgerichtet, zu revociren vnd abzuthun, wie wir dieselben vorigen Testament hiermit revociren vnd abthun, also, daß dieselbigen hinfürter nichts gelten sollen, gleichergestalt wollen wir auch das Testament, so wir zu Marpurk, am Dienstag nach Judica, den sechsten Tag Martii, Anno Domini Tausend Fünff-hundert Fünffzig Sieben, vnd dann das Testament, welches wir auch zu Mar-purck am dreizehenden Mey, Anno Domini Tausend Fünffhundert Sechzig, vffge-richt hatten, hiermit revocirt, abgethan und geendert, darzu uns dann Vrsachen vnsers Gewissens vnd anders, wie zum Theil hernach folgt, bewegt haben, ob auch deren etliche inwendig Landes funden würden, sie wehren geschrieben uff Papier oder Taffein, soll doch deren keins gelten, sondern vnser letzter Will und Ordnung soll laut vnd vermöge dieses Testaments gehalten werden; doch haben wir die alten nicht wollen verbrennen, sondern in vnserer Registratur zu Ziegenhain gelegt, vff daß vnsere Söhne demnest sehen mögen, was Gemüts wir von Jahren zu Jahren, vnd von Zeiten zu Zeiten gewesen.

§   1     Vorsorge wegen Festhaltung dieses Testaments
Im Nahmen des Vatters, Sohns und heiligen Geistes drey Personen vnd einigen Gottes. Dieweil nichts gewisser, denn der Todt, vnd nichts vngewissers, denn die Stunde des Tods, auch gemeiniglich kommt, so die Krankheiten vnd
Schmertzen so groß sein, daß einer wenig Bedachts hat, ein rechtschaffen Testament zu machen, derohalben sind wir jetzo bei gesundem Leib dieses Testament vffzurichten vnd zu machen verursachet. Wollen demnach vnsern Söhnen ernstlich vff vatterlichen Gehorsam vnd schuldiger Pflicht fidei committiret, vnd vff guten christlichen Glauben bevohlen haben, dieses vnser Testament vnd vat-terliche letzte Verordnung zu halten, deme Folge zu thun, vnd nichts darwider zu handeln, auch vnsere Rethe, Dienere vnd Vnderthanen ermanet haben, diesem Testament zu gehorsamen, vnd vnsern Söhnen auch darzu mit Vleis und Treuen rathen vnd ermahnen, daß sie solches vnser Testament halten vnd dem Volge thun. Wir wollen nach vnserm Absterben bevehlen vnsere Seele Gott, dem Allmechtigen Vatter, Sohn vnd heiligen Geist, dem einigen Gott, drey Personen, inen bitten, daß er vns gnedig seyn, vnsere Sünde vergeben vmb seiner grundlosen Barmhertzigkeit, vnd vmb des Verdiensts Leiden vnd Sterben vnd Vfferstehung seines einigen gebornen Sohns Jehsu Christi willen, vnsers Herrn.
§. 2.    Wegen der Begrabniß und Vermächtniß an die Armen.
Sobald als wir versterben, es sey an wilchem Ort, inwendig oder auswendig vnsers Lands, so sollen sie den Leichnam ghein Cassel führen, vnd in die Freyheiter Kirchen begraben, vnd darüber einen feinen Sargstein, wo wir den bei vnserm Leben selbst nicht machen ließen, mit einem ziemblichen Epitaphio machen. Nach vnserm Absterben sollen auch vnsere Söhne, von Frawen Christinen geboren, in Monatsfrist vier tausend Gulden Müntz, Haus- vnd andern armen, nothdürfftigen Leuten umb Gottes Willen geben in vnsern Fürstenthumben vnd Gaueschaften.
§. 3.    Vorsorge für Kirchen und Schulen und wegen Beibehaltung der evangelischen Religion.
Wir wollen vnsere Söhne ermanet haben, daß sie bey der wahren Religion des heiligen Evangelii alten vnd des neuen Testaments, und der Augspurgischen Confession bleiben wollen, vnd sich darvon in keinem Wegk nicht lassen abwenden , auch die Prediger in gnedigem Bevehl haben, inen keinen Vberlast thun, Beschwerung oder etwas das inen nachtheilig und verdrießlich sein mochte, zufügen lassen; darneben aber auch ein gut Vffsehen haben, daß rechtschaffene Superattendenten erhalten, die die Prediger, item Schulmeister in guter Reformation (daß sie Inhalt der Augspurgischen Confession vnd dem Evangelio vnd neuen Testament gemees lehren, auch daß sie ein gut Christlich Leben führen, und dem Volk kein Ergernus geben,) halten.
§. 4.    Fortsetzung.
Nachdem auch ein Zweyspalt des Sacraments vnd Abentmals des Herrn vnder den Predigern ist, wilche Prediger nun bey der Concordi, die Buderus seeliger zwischen den Lutherischen und Oberlendern hievor gemacht, bleiben, und bekennen, daß warhaftig im Abendmahl vnd Sacrament der Leib vnd Blut Christi geben vnd genossen werde, sollen sie in keinem Weg verjagen, noch weiter in sie dringen.
§. 5.    Fortsetzung.    Wegen der Wiedertäuffer, und Vereinigung mit den Römisch-Catholischen.
Die Widderteuffer seind ungleich; da sollen vnsere Söhne mit Vleiß den Gelerten bevelen, ob sie die kunten von irer Seite abbringen, welche aber daruon nicht abzupringen sein, (uf daß sie nicht andere Leut verführen), sollen sie die aus dem Land weisen. Einigen Menschen aber umb deswillen, daß er unrecht glaubt, zu tödten, haben wir nie gethan, wollen auch vnsere Söhne ermanet haben, solchs nit zu thun, dann wirs daß es wider Gott sey halten, wie das im Evangelio klar angezeigt, auch Augustinus und Chrisostomus vnd andere alte Lehrer in iren Büchern, auch in Triparttita historia klar schreiben. Ob vnser Herr Gott Gnad geb, daß sich die Papisten würden vnserer Religion nehern, vnd da es zu einer Vergleichung kommen möchte, die nicht wider Gott vnd sein heiliges Wort, (als doch, wie zu besorgen, schwerlich geschehen wird,) wollen wir treulich ge-rathen haben, daß vnsere Söhne mit Rath vnserer Gelerten vnd Vngelerten, frommen und nicht eigennützigen Rethen, (die mehr dencken, daß sie ire Kinder vff grosse Stifft bringen, als daruff sehen, daß sie rathen, was mit Gott zu thun oder nicht,) solliche Vergleichung befördern helffen, vnd nicht ausschlagen.
§. 6.    Wegen Erhaltung der Universität und Stipendien.
Die Universiteten sollen vnsere Söhne bey denen Gütern, die sie inne haben, bleiben lassen, vnd soll Landgraue Wilhelm neben Landgraue Ludwigen die zu bestellen haben, auch daruff ein gut Vffsehens haben, daß rechte vnd gelerte Professores erhalten, kein eigener Nutz noch Freundschafft darin angesehen und gesucht, auch mit den Stipendiaten und Stipendiis gute Ordnung gehalten, vnd denen gegeben werden, so gute Ingenia haben, auch sonderlich mit Ernst vnd Vleis darzu thun, daß in der Theologie viel Studenten vferzogen vnd rechtschaffen vnderweiset vnd erhalten werden, vf daß man künfftig daraus rechtschaffene Prediger, Schulmeister vnd Kirchendiener haben könne, wie wir dann deshalben den fünffzehenden Monatstag Februarii, Anno Domini Tausend Fünffhundert und Sech-zigk, ein Ordnung haben ausgehen lassen.
§. 7.    Wegen der Hospitalien und Siechenhäuser.
Die Sechs Spital, als Kauffungen, Wetter, Hayna, Merkshausen, Gruna vnd Hoffheim, desgleichen die Sichenheuser, so wir gereit vfgerichtet haben, vnd noch vfrichten werden, wollen vnsere Söhne mit Vleis vfsehen lassen, daß treulich mit umbgangen, vnd darüber keine eigennützige Leut verordnet, auch alle Jahr Rechnung gehört, wie dann solchs die Ordnungen mitbringen, vnd sollen vnsere Söhne an einem jeden Ort es im gebüret, darauff sehen, daß darmit rechtschaffen umbgangen, vnd die Armen treulich erhalten werden. Sie sollen auch die andern gemeinen Spital und Kasten inen beuohlen sein lassen, vnd darauf sehen, daß darmit rechtschaffen umbgangen werde, vnd jarlichs die Rechnunge von den Su-perattendenten vnd andern, die darzu geordnet, gehöret.
§. 8.    Wegen der Erbtheilung der vier Herrn Söhne.
Wir ordnen aus vätterlichem Willen, daß vnsere vier Söhne, Wilhelm, Ludwig, Philips vnd Georg, vnserer Land, Leut und Güter Erben sein sollen, wie
wir einem jeglichen sein Theil in diesem Testament vf den Fall, so sie nicht bey einander oder in einem Hause wohnen wollen, vnd sich vertragen konnten, verordnet haben, wie in diesem Testament vnd Verordnung hernach volgt; ausge-scheiden der Schlos, Stadt, Flecken vnd Empter Mulstein, genannt Virichstein, Schotten, Stornfelsch, Hombergk vor der Höhe, Bickenbach, Vmbstadt, Lispergk, vnd vnsern Theil an dem Dorff Dern, sampt fünff hundert Gulden vf den zweyen Thurnussen zu Poppert, welche wir auch vnsern ehelichen sieben Söhnen, geborn aus dem Haus Hessen, Graven zu Dietz vnd Herrn zu Lispergk, die wir mit vnserer Gemahl, Frawen Margarethen von der Sahl erzeuget, wie solches die Verschreibungen ausweisen, verordnet vnd gegeben haben.
§. 9     Wegen Versorgung der Töchter.
Vnsere Tochter, Agnes, Anna, Barbara vnd Elisabeth, die sein schon ver-heurath; die eine ist vnsers Verhoffens bey Gott dem Allmechtigen; vnd hat die-selbige, auch die andern drey, ir Heurathgut hinwegk, vnd haben Verzicht ge-than, also ist noch eine vnserer Töchter allda, Christina genannt; wo wir die nicht bey vnserm Leben vergeben, so ist vnser Beuelch, daß vnsere Söhne sie wollen an einen Fürsten verheurathen, vnd ire ir Heurathsgut, Geschmuck vnd Silbergeschirr geben, vnd sie aussteuern, wie den andern vor Iro bescheen; was ihnen auch, (da Gott vor sey), so vnsere Söhne alle ohne Mannserben abgingen, nach Inhalt der Erbuerbrüderung gepüren wolte, ist inen vorbehalten.
§. 10     Wegen des, gewöhnlichen Heurathsgelds und Ausstellung des Verzichts.
Wir wollen auch hiermit austrüglich geordnet haben, daß keine Tochter etwas im Fürstenthumb Hessen vnd zugehörigen Graueschaften, auch Pfandschafften vnd in Baarschaften, fahrender Haab, jegenwärtigen oder zukünftigen Gütern, oder andern nicht erben sollen, so einich Mannsperson von vnsern Söhnen vnd ihren Erben vorhanden; sondern sollen mit irem gewöhnlichen Heurathgelde, loco legitimae, abgesondert vnd zufrieden sein, auch darauf preuchlichen Verzicht thun, als recht vnd pillich ist; außerhalb was inen die Erbverbrüderung gebe, so die Fürsten zu Hessen alle ohne Mannserben abgingen.
§   11     Wegen seiner Enkelin der Prinzessin Anna von Oranien.
Nachdem auch vnserer Tochter Tochter Fraw Anna, Hertzog Moritzen seligen Tochter, an den Printzen von Oranien verheurathet, da sie dann des Vertrags halben, den wir mit dem Churfürsten, Hertzogen Augusto, irenthalben gemacht, bey vnsern Söhnen umb Beystand ansuchen würde, so sollen sie ihr bey-stendig sein, vnd zum besten befürdern, daß ihr dasjenige gehalten vnd geleistet werde, was solcher Vertrag mitbringt.
§. 12.    Wegen Theilung des Landes unter die vier Herrn Söhne
Vnser Ermanen vnd vleißige Bitt ist an vnsere vier Söhne Wilhelmen, Ludwigen, Philipsen vnd Georgen, daß sie sich wollen freundlichen vnd wohl mit einander vergleichen vnd einig sein, keinen Vnwillen oder Zanck vnter sich selbst erregen, oder denen folgen, so sie gerne wolten mit ein uneinig machen, vnd so sie deren vermerken, die fliehen, wie man die Schlangen vnd Gift fleuchet; vnd bedeuchte vns das Beste vor sie sein, daß sie bey einander Haushielten, wie die Herrn von Weymar thun, vnd das Land nicht theilten. Im Fall aber so sie nicht bey einander wohnen könnten oder wolten, so ist vnser vätterlicher Will vnd Verordnung, daß es also gehalten werde: daß Landgraue Wilhelm soll haben das Niederfürstenthumb Hessen, vnd seind dieses die Stedt, Schlösser, Ampter vnd Flecken: Cassel, Sensenstein, Grebenstein mit sampt Immenhausen, Geismar, sampt dem Schonberge, Drendelburgk, Helmershausen, das Schloß und Gericht zu Werder, Zapfenburgk, die Liebenau, Gericht Schartenbergk, Ziren-bergk, Wolffhagen, Niddenstein, Gudenspergk, Felspergk, Hombergk in Hessen, Borckenhalb, Milsungen, Rottenbergk, Wildeck, Spangenbergk, Lichtennau, Waltcappel, Sontra, Witzenhausen, Allendorff an der Wehrra mit sampt dem Saltzwergk, Beilstein, Eschwege, Wenfridt, Trefurth, Gleichen sampt allen iren zugehörigen Dörffern, Gütern, Weiden, Wiltfuhren, Landzollen, auch allen andern Zugehörungen, benannt vnd vnbenannt, auch den Pfandschafften in dem Nidder-fürstenthumb Hessen gelegen, sampt iren Zubehörungen, wie obengemeldet; desgleichen dem Forstgeld vnd Nutzungen von den Forsten, Bergwerken und Saltzwerken; zu dem alle Clostern in bemeltem Nidderfürstenthumb zu Hessen gelegen, die nicht zu der Vniversitet, Spittäln vnd andern milden Wercken geordnet seind, und seind dieses, wie nachfolgt: die Clöster Lippoldesberge, die Probstey Geißmar, Walshausen, Weisenstein, Annenbergk, Hasungen, Breidennaw, Carthaus, Heyda, Körnberg vnd Sehe zum halben Theil, laut des Vertrags, so wir mit dem Apt zu Hirsfeld uffgerichtet; item was wir noch zum Hainchen fallen haben; auch den Schutz, Offnung vnd andere Gerechtigkeiten an dem Stifft Corvey, vnd der Stadt Huxer. Vnd dieweil vnser Sohn Landgraue Wilhelm vnser erstgeborner Sohn ist, auch sich, da wir gefangen gewesen, vnsers Gefengnus treulich angenommen, vnd durch Gottes vnd anderer vnserer Herrn vnd Freunde Hilff vns erledigen helffen, so wollen wir, in Ansehung vnd Betrachtung desselbigen, ime darüber noch zugeordnet haben nachfolgende Aempter vnd Flecken, auch einen guten Vortheil an der Baarschaft, Kleinoter, Silbergeschirr, Tapezereyen, Geschütz vnd Munition, wie auch hernach folgen wird, nemblich: Friedwalt mit seinen zugehörigen Dörfern, vnd dem Gericht zu Heringen, vnsern Theil an Landeck, vnsern Theil an Hirsfelt, Vach, vnsern halben Theil an Schmalkalden, und weiter auch den andern halben Theil an Schmalkalden, der vns, inhalt der Vergleichung, wan der mannliche Stam von Hennebergk abginge, heimfallen würde; darzu vnsere Gerechtigkeiten an Herrenbreitungen, wilchs zuvor allwegen an die Loihn gehört hat, vnd ferner Barchfeit, Huneck, Neukirchen, Ziegenhain mit sampt dem Closter Cappel, vnd den Houen, so um Ziegenhain liegen, vnd in das Closter Hoyna gehört haben, Treysa, Schwartzenborn, Landtsbergk, Schornstein, Borcken die Helfft so an die Loihn gehört hat, vnd die Herrschafft Itter.

Vnser Sohn Landgraue Ludwig soll haben: Marpurgk, Wetter, Melnaw, Blanckenstein, Biedenkopf, Battenbergk, Wolckersdorff, Franckenbergk, Franckenau, Rosenthal, Gemünden an der Wehra, Hessenstein, Rauschenberg, Kirchhain, Hombergk an der Ohm, Alsfeldt, Romrodt, Kirttorff, Allendorff an der Lomb, Gemünden vff der Ohm, Kreyenfeldt, Nidda mit seiner Zugehörung, als die Gericht Burckharts, Langt, Roden vnd Steinern, die Fuldische Marck, Stauffenbergk, Köniigsbergk, Grunberg, Gießen, Wetzlar, was wir daran vor Gerechtigkeit haben, die Pfandschafft Limpurgk, Rospach, Butzbach, vnd die Herrschafft Epstein vnd das Geleit in Frankfurt, auch was wir haben zu Cronbergk an der Lehen vnd Offnung, sampt allen iren zugehörigen Dörffern, Gütern, Weiden, Wiltfuhren, Landzöllen, auch allen andern Zugehörungen benannt vnd vnbenannt; zu dem allen Pfandschafften im Oberfürstenthumb Hessen gelegen, sampt iren Zugehörungen, wie oben gemelt; auch die Closter im Oberfürstenthumb zu Hessen, nemblich: Wiesenfeldt, Georgenbergk vnd das Thongeshaus zu Grunbergk, wie wir solchs genutzt, herbracht, gepraucht und besessen haben, ausbescheiden waß des zur Vniversität, Spitäln vnd andern milten Wercken geordnet, desgleichen die Pfandschafft an Huenfeldt, Rockenstuel vnd Geysa im Stift Fulda, item das dritte Theil des Goltberckwercks vffm Eysenberg in der Graueschaft Waldecken.

Vnd weil wir befunden, wie es vns auch vnser Conscientz vnd Gewissens halben beschwerlich gewesen, daß wir vnsern beiden Söhnen, Landgraue Philipsen vnd Landgraue Georgen, in vorigem vnserm vffgerichten Testament zu wenig vermacht, haben wir geordnet vnd ordnen hiermit, daß Landgraue Philips soll haben: Reinfelsch mit Sanct Goar, vnd den Rheinzoll daselbst, mit dem Salmenfang vnd aller andern Nutzung, Neuen Catzenelnpogen, Goarshausen, Alten Catzen-elnpogen, Reichenbergk, Hoenstein, mit sampt der vier Herrn Gericht vnd dem Heinrich, Braubach, Rens, Embs vnd den Wartspfennig zu Popparten, mit allen Dörffern, Weiden, Landzollen, Wiltbahnen, Weinbergen, Weinnutzungen vnd allen andern Nutzungen, benennt vnd vnbenennt, nichts ausgescheiden.

Landgraue Georg soll haben: Rüsselsheim, Dornbergk, Darmstadt, Lichtenbergk, Rheinheim, Zwingenbergk, Auhrbergk, vnd was mehr in der Oberngraueschafft Catzenelnpogen ligt vnd darzu gehört; ausgescheiden Bickenbach vnd Vmbstadt, welche beyde Ampter nicht in die Obergraveschafft Catzenelnbogen gehören, sondern gewonnen, vnd darnach von vns mit Geld erkaufft sein, vnd wir vnsern Söhnen, geborn außm Haus Hessen, Grauen zu Dietz etc. neben andern Gütern, geordnet und erblich gegeben haben.
§. 13.    Wegen des Gulden Weinzolls.
Die Gülden Weinzölle sollen vnsere Söhne von Frauen Christinen geboren semptlichen mit ein haben.
§. 14.    Wegen der hinterlassenden Baarschafft und Ausstattung Fräulein Margarethen aus demHaus Hessen.
Von vnser Baarschafft, die wir verlassen, da sollen erstlichen von zehen tausend Gulden Müntz erhebt, vnd hinder den Rath zu Cassel erlegt werden, mit der Bescheidenheit und zu dem Gebrauch, wann vnser Tochter, Freulein Margarethen, geborne aus dem Haus Hessen, Greuin zu Dietz, ein Graue oder Freyherr gefreyet wirdet, sie darmit auszusteuren, vnd zur Ehegifft mitzugeben, auch sie darneben mit Kleidern vnd Geschmuck, wie das einer Greuin gebürt, versehen werden; doch daß solcher Geschmuck des Freuleins under fünff tausend Gulden nicht werth sey.   Würden aber wir solchs bei vnserm Leben thun, sie verheurathen, vnd ir die Mitgifft geben, so hat es seinen Weg, vnd ist alsdann nicht Noth die Mitgifft noch einmal zu erlegen; darzu wan solchs entrichtet ist, sollen Landgrave Ludwigen zwantzig tausend Gulden Müntz, itern Landgraue Philipsen fünff tausend Gulden, vnd Landgraue Georgen fünff tausend Gulden Müntz, auch vnsern Söhnen, gebornen ausm Haus Hessen, Grauen zu Dietz vier tausend Gulden Müntz gegeben werden. Das Vbrige, so noch ein stattlichs sein wirdet, soll Landgraue Wilhelm zu einem Vorrath behalten, ihm vnd seinen Brüdern zum Besten, ob sie jemants bekriegen wolte, sich darmit defensive zu wehren.
§. 15.    Wegen des Geschützes und Munition.
Von dem Geschütz vnd Munition, so in Cassel vnd Ziegenhain ist, soll Landgrave Wilhelm das vierte Theil Landgrave Ludwigen geben, vnd in Gießen folgen lassen; desgleichen noch ein vierten Theil Landgraue Philipsen vnd Landgraue Georgen geben in die Vestungen Rüsselsheim vnd Rheinfelsch; Hoch soll Landgraue Georg den halben vierten Theil halb, vnd darüber vom andern vbrigen Geschütz noch ein dritten Theil haben, weil in Rüsselsheim das meinste Geschütz vonnöthen, vnd sollen vnsere Söhne von Frawen Christinen geboren, das Geschütz zu nirgends anders gebrauchen, als zur Defension vnd darmit Lande vnd Leute zu beschützen, aber in keinen Wegk ein Bruder wider den andern, oder offensive Kriege damit anzufahen.
§. 16.    Wegen entstehender Uneinigkeit der Fürstlichen Brüder.
Wir wollen auch der Ritterschafft, vom Adel vnd Landschafft, bey den Eyden vnd Pflichten, darmit sie vns verwandt sein, eingebunden haben, da ein Bruder wider den andern kriegen wollte, (als doch nicht sein soll), daß sie alsdann keinen Bruder wider den andern helffen, sondern stillsitzen sollen, vnd sie bitten, vnd dahin vermögen, daß sie wieder zu Einigkeit gebracht, oder sich des Austragt», wie hernach folgt, halten, vnd sie vnsere Söhne zu keiner andern Weiterung noch Krieg in keinen Wegk kommen lassen.
§.  17.    Wegen der Kleider, Kleinodien, Silbergeschirr und Hausrath.
Die Kleider, Kleinotter, Silbergeschirr, Tapezerey vnd Hausrath soll Landgraue Wilhelm halb, Landgraue Ludwig das vierte Theil, vnd Landgraue Philips vnd Landgraue Georgen auch ein vierten Theil zusammen haben.
§. 18.    Wegen des den Fürstlichen Brüdern zu lassenden Vorraths auf den zugeordneten Häusern und Aemtern.
Da vnsere Söhne, von Frawen Christinen geboren, von einander ziehen, vnd nicht bei einander bleiben wolten, soll einem jeden vf den zugeordneten Hausen vnd Aemptern an Korn, Haffern, Wein vnd anderm so viel an Vorrath gelassen werden, daß er sich ein halb Jahr davon erhalten könne.
§. 19.    Wegen der Succession der vier Gebrüdere unter sich, und Ausstattung der Töchter.
Welcher vnter den vier Gebrüdern, so vns von Frawen Christinen geboren, ohne männliche Leibserben mit Todt abgehet, sollen inen die andern drey noch lebende Gebrüdere samptlichen erben, vnd sich, soviel die Erbschafft belangt, mit ein freundlich vnd brüderlich vergleichen. So aber Töchter vorhanden weren, die sollen nach Geprauch des Fürstenthumbs Hessen ausgestattet werden, und darüber inen das folgen, so die Erbverbrüderung vermag, vnd inen darin verordnet.
§. 20.    Wegen der Cöllnischen Schuldverschreibung.
Es sind alte Cölnische Schuldverschreibungen auch da, was vnsere vier Söhne von der Schuld mit gepürlichen Wegen erlangen, soll inen allen samptlichen zum Besten kommen.
§. 21.    Wegen Verleihung der Lehen.
Landgraue Wilhelm soll alle Lehen, geistlich vnd weltlich, so zum Niederfürstenthumb Hessen vnd Graueschafft Ziegenhain, auch denen Flecken, so wir ime zugeordnet, allewege gehört, zu verleihen haben.
Landgraue Ludwig soll die Lehen, so zum Oberfürstenthumb Hessen vnd weiter in die Aempter, so wir ime zugeordnet, gehören, zu verleyhen haben.
Landgraue Philips vnd Landgraue Georg sollen die Lehen, so in iren zugetheilten Gütern, nemblich der Obern- vnd Niedern - Graueschafft Catzeneln-pogen gelegen sein, vnd von Alters die Grauen von Catzenelnpogen zu leyhen gehabt, zu verleyhen haben.
§. 22.    Wegen der Appellation an das Hofgericht zu Marburg.
Die Appellations - Sachen in dem Fürstenthumbe Hessen vnd allen zugehörigen Graueschafften, so vnser vier Söhne, Fürsten zu Hessen, ein jeder zu seinem Theil inne haben werden, sollen alle an das Hoffgericht zu Marpurgk gehen, auch solches Hoffgericht von bemelten vnsern vier Söhnen samptlichen vnd zugleich bestellt, vnd die Personen nominirt, vnd von einem jeden, darnach er viel Einkommens, pro rata seines Einkommens vnderhalten, wie sie sich dessen mit einander freundlichen vnd brüderlichen vergleichen würden.
§. 23.    Wegen der den Fürstlichen Brüdern in den Vestungen zu verstattenden Oeffnung.
Ob vnser Söhne einer verjagt, vnd dermaßen genöthigt würde, daß er entweichen müste, vnd derselbig vor den andern Brüdern, Recht leiden magk, vnd sich in seinen Sachen endlich, was die andern Brüder vor recht vnd pillig erkennen, weisen will lassen, soll deme in den Vestenungen, sie seyen im Fürstenthumb Hessen oder Graueschafften, als Cassel, Ziegenhain, Gießen, Rüsselsheim, oder gelegen, wo sie wollen, Oeffnung gegeben; doch solchem, so die Vestenung innen hat, ohne Schaden.
§. 24.    Wegen Verabfolgung der Briefschaften.
Alle die Brieue, so vber die Güter, wilche einem jdern zugeordent, sagen, vnd keine gemeine Brieue sein, sollen dem, so die Güter bekompt, in originali zugestellt; aber die gemeine Brieue sollen bey einander bleiben, vnd jderm vnserer Söhne, von Frawen Christinen geborn, auscultirte Copien gegeben werden. Also wollen wir auch aus sondern, vns darzu bewegenden Vrsachen, daß ein jder Bruder auscultirte Copien von den Brieuen, so keine gemeine Brieue sein, haben soll.
§   25.    Wegen Gelangung zu einem erledigten Bistum.
Es sollen vnsere Söhne, da erlangt mocht werden, wann ein Bischoff vnsere Augspurgische Confession vnd vnsere Religion annem, daß er darumb nicht entsetzt sollt werden vom Bisthum!), mit Vleis befördern, daß die anderen zwen Sohn, Landgraue Philips vnd Landgraue George, jglicher zu einem Regirer eines Bisthumbs gefordert werde; doch soll einem jden sein Theil, so wir ime vom Land zugeordnet, ob er schon Bischoff würde, bleiben, vnd nicht abgeschnitten werden.
§. 26    Wegen   fernerer Bewilligung  der Tranksteuer,   durch die Landschaft,   und deren Verwaltung, Verwendung und Wiederaufhebung.
Vnsere Söhne sollen mit Vleis bey der Landschafft handien, daß die Tranksteur, nach Abbezahlung des von Nassaw, noch etzliche Jahr, vnd so lange bewilliget würde, daß sie darmit alle Aempter vnd Schulden, so hin vnd wider vf den Aemptern vnd vf der Cammern, da sie Pension von geben, an Gelde vnd Frucht stehen, ablösen, vnd alle Aempter und Zehenden frey ohne Pension Geld oder Frucht hetten; sie sollen aber das Geld nicht zu iren Handen nehmen, sondern die Landschafft soll jemands ordenen, der das Geld erhebe, vnd ein Ampt nach dem andern, auch die Schulden, vnd was vf den Aemptern vnd der Cammern an Geld- vnd Fruchtpension stehet, bis die aller ding ledig gemacht, löse, doch nicht allein im Fürstenthumb zu Hessen, sondern auch in den Graueschafften vnd sonsten allenthalben, vnd daß darnach, wan solchs bescheen, die Tranksteuer vfhöre.
§   27.    Wegen guter Haus- und Hofhaltung,   und verbottener Veräuserung vom Lande.
Es ist auch vnser treuer Rath vnd Verordnung, daß sie wollen wohl haushalten, vnd nicht zu prechtig sein, es sey mit Bauen, Spielen, Kleiden, grossen Pancketen, grossen Gnadengeld oder anderm, dann sie wol sehen, daß andere Herrn darüber in grosse Schuld kommen, daß sie ihre Lande der Landschafft vbergeben, oder sonsten verkauffen haben müssen. Es ist auch vnsere vätterliche Verordnung vnd treuer Rath, daß sie keine Städt, Schlösser vnd Dörfer erblich wollen hinweg geben, noch verkauffen; dann wo sie das theten, würde das Land dadurch geschmelert. Dann wann man aus einem Garten Aepfel, Bieren vergibt, das wechst wieder; so hat man dann nichts weiter, das man nutzen vnd vergeben kann.
§   28.    Wegen Verhütung alles Krieges
Es ist vnser treuer Rath, vätterliches Bedenken vnd Verordnen: daß sie sich in alleweg vor Krieg wollen hüten, vnd keinen Krieg anfangen; dann es ist nicht mehr zu kriegen als vor Zeiten. Das Kriegsvolk ist zu theuer, man kanns nicht mehr erhalten. Es muß auch ein Herr schir all sein Hofgesind besolden, das zuuor nit gewesen; der Vinanzzen seind zu viel; darumb wollen sie sich hüten vor Kriegen, vnd das Sprichwort merken: dulce bellum inexpertis, vnd darumb sich vor Kriegen hüten, soviel immer müglichen; sie müssens dann thun, so sie vberzogen würden.
§.  29.    Wegen Bestellung des Hofgerichts zu Marburg.
Sie sollen das Hofgericht zu Marburg mit dreyen Doctoribus erhalten, darzu mit andern Personen von Adel, (doch daß die vom Adel auch verstendige erbare Leut seien,) Secretarien vnd Schreibern, wie es bey uns gehalten, besetzen.
§. 30.    Wegen der Reichsanlagen und zu leistenden Hülffe.
Da Reichsanlagen gemacht würden, auch, da Gott vor sey, daß sie kriegen müsten, oder mit Recht angefochten, sollen sie vor einen Mann stehen, einander treulich helffen, auch in allen andern Sachen einander treulich, räthlich vnd hülflich sein. Die Hilffen aber sollen gescheen nach Vermügen, vnd nachdem ein jder an Landen, Leuten vnd Vnderthanen hat; auch die Vndersassen dermaßen angelegt werden, darnach die Vnderthanen vom Adel, vnd ein jde Stadt vnd Gericht reich sein.
§. 31.    Wegen der Austräge bey vorfallenden Zwistigkeiten.
Da Gott vor sey, daß sie solten mit einander in Unwillen wachsen, so sollen sie sich mit einander freundlichen vergleichen; da aber sie sich mit ein nicht freundlichen vergleichen konnten, so sollen sie acht vom Adel, aus den Rethen, vnd Ritterschaft wehlen, nemblich jder vier, acht aus den Städten, jder viere, vnd zween vom Hofgericht so Doctores sein, nemlich jder einen, auch einen Juristen aus der Uniuersität; die sollen zwischen inen gütlich handeln vnd sie vergleichen; wo aber solches entstünde, was alsdann vnder den Neunzehen das Mehrertheil wird sprechen, darbey soll es bleiben; doch daß sie wider diese vnsere vätterliche Verordnung vnsers Testaments nicht sprechen.
§. 32.    Wegen Abbezahlung des Grafen von Nassau.
Nassaw vnd die Bezahlung, so demselben noch gepürt, betreffende, da ist vnser ernster Beuelch vnd treuer Rath, weil wir mit denselbigen vertragen, vnd inen die meinste Ziel bezalt, daß vnsere Sohne von Frawen Christinen geboren, die vbrigen Ziel auch treulich ausrichten vnd bezahlen.
§. 33.    Wegen der Reuterforderung von dem Ingolstädtischen Zug.
Ob noch von dem Ingelstädtischen Zug etliche Reuter an sie Forderung haben wolten, so werden sie sich aus den Antworten, die wir inen, den Reutern, geben, zu richten wissen, vnd sich erpieten, daß sie geneigt seyen, wo die Röm. Kays. Majestät zulassen würde, daß die Rechnung gehört, was ein jder, die in der Verstendnus gewesen, gereit ausgelegt vnd noch zu erlegen schuldig, das an inen nichts erwinden solle, oder daß die gantze Summa der Schult, nach Inhalt der Verfassung, vf die gewesene Einigungs-Verwanten geschlagen werden; was es inen dann zu irem Antheil trüge vnd gepürete, wollten sie gern erlegen; daß sie aber für andere solten ausgeben, wehr je vnbillich.
§. 34.    Wegen Verantwortung des Ingolstädtischen Zugs halben.
Ob vns auch, nach vnserm Absterben, von Jemands des Ingelstadischen Zugs halben Schuld vfgelegt vnd zugemessen werden wollte, finden vnsere Söhne, was deshalben vnsere Verantwortung ist, in dem Testament, so wir zu Tonawerde vfgericht, auch in der Histori,  die wir von solchem Zug gemacht, ligt im Gewelb zu Ziegenhain.
§.  35.    Wegen der andern Gemahlin Frau Margarethen von  der Sahla.
Es weis ohn Zweivel vnser Sohn Wilhelm, desgleichen Ludwig, daß wir mit Nachlassung Doctoris Lutheri, Philippi Melanchthonis, Buceri, vnd Anderer, auch mit Bewilligung Frawen Christinen, vnserer freundlichen lieben Gemahl seligen, Frawen Margarethen von der Sahla zu vnserm ehelichen Gemahl genommen, in Beywesen Philippi Melanchthonis, Doctor Bucers, Dionisi Melandri, (wilcher sie vns gegeben,) vnd eines Notarien, so der Pfarherr zu Hirsfelt gewesen, auch Eberharts von der Thans, als ein Rath des Churfürsten, Hertzog Johans Friedrichs zu Sachsen, Herman von der Malspurgk, Johann Feygen Cantzlers, Herman von Hundelshausen, vnd Rudolff Schencken, wie sie das alles in vnserm eysern Kasten zu Cassel, auch zum Theil zu Ziegenhain finden, was dieselben obgemelten Gelerten deshalben geschrieben, Dialogos gemacht, vnd sonsten darin gehandelt, auch in den andern Testamenten, die wir vorhin gemacht vnd jetzo abgethan, zum Theil zu sehen haben.
§. 36.    Wegen des ihr und ihren Kindern zu leistenden Schutzes.
Dieweil vns dann Gott der Allmechtige mit vnserer Gemahl, Frawen Margarethen von der Sahla, Söhne vnd Töchter, die wir pillich als vnsere eheliche Kinder auch versorgen, bescheret, so ist erstlichen vnser väterlicher Will, Verordnung vnd Bevelch, daß sie wollen vnser Gemahl, Frawen Margarethen, in gnedigem, freundlichem vnd gutem Schutz, Schirm vnd Beuelch haben, wie vns dann solichs vnsere Söhne Landgraue Wilhelm vnd Landgraue Ludwig zugesagt, auch mit iren eigen Handen vnderschrieben; wie wir dann deshalben an inen nicht zweiveln, auch Iro, vnser Gemahl Frawen Margrethen, an deme so wir Iro gegeben, wilchs zu Nürnbergk zum Theil angelegt, kein Eintrag thun, Gott geb, sie pleib bey vnsern Kindern, oder bestatte sich wider in die ander Ehe.
§. 37.    Wegen der ihren Söhnen vermachten Herrschafften vnd Aemptern.
Nachdem wir auch in einer Verschreibung, de dato Marpurgk, Dienstag den siebenten Tag May, Anno Domini Tausend Fünffhundert Sechzig, vnsern auch ehelichen Söhnen, von Frawen Margrethen geboren, etzliche Herrschafften vnd Aempter, als nemblich: Lispergk, Bickenbach, Vmbstadt, Epstein, vnd vnsern Theil an Butzbach, mit allen iren Ein- vnd Zugehörungen vermacht, vnd wir aber hernach befunden, daß vnsere andern Söhne, die Landgrauen vnd Fürsten zu Hessen, an solchem vnserm Vermechtnus vnd Vbergabe, soviel Butzbach vnd die Herrschaft Epstein betrifft, nicht ein geringe Beschwernus gehabt, aus Vrsachen, daß sie hiernechst, nach vnserm tödlichen Abgang, die Straßen vnd Geleit nach Frankfurt, desgleichen den Gulden Weinzoll in der Herrschafft Epstein, vnd zu Butzbach nicht woll handhaben vnd verthedigen können, wann diese zwey Aempter in andern, vnd nicht iren Handen stehen solten, zudem wir auch selbst bedencken, daß ermelte beide Aempter Epstein vnd Butzbach vmb der Gemeinschafft willen,  darinnen wir mit den Grauen zu Königstein vnd Solms sitzen, dergleichen von wegen der grossen vnd vielfaltigen Irrung, die wir in beiden Aemptern mit denselbigen Grauen haben, vnsern Söhnen von Frawen Margrethen geboren, nicht fast nützlichen sein, auch sie die von vns hergebrachte Gerechtigkeiten an einen jden Ort schwerlich würden vertretten können, vnd gleichwol zu Handhabung derselben vnder des nicht ein Geringes vffwenden musten, vmb welcher Vrsach willen wir bewegt worden sein, vorige vnsere Vermechtnus vnd Vbergabe, soviel die Herrschafft Epstein vnd Butzbach sampt allen iren In- vnd Zugehörungen betrifft, zu cassiren vnd zu endern, und ermelten vnsern Söhnen von Frawen Margrethen geboren, vor Epstein vnd Butzbach zu vermachen: den Mulstein genannt Virichstein, Schotten, Stormfelsch, Hombergk vor der Höhe, vnd vnsern Theil am Dorff Dern, mit allen iren In- und Zugehörungen zusampt fünff hundert Gulden jahrlichen Gült, vf vnserm Zoll vnd zweyen Thurnossen zu Popparten; alles nach Ausweisungen dreyer gleichlautenden Verschreibungen, de dato Cassel, am fünff vnd zwantzigsten Februarii, Anno Domini Tausend Fünfhundert Sechzig vnd Zwei, die wir mit vnsern eigen Händen vnderschrieben, vnd mit vnserm großen anhangenden Insiegel besiegelt; darinnen auch vnsere vier Söhne, Fürsten zu Hessen, bewilligt, vnd darüber Verschreibungen vnder iren Handzeichen vnd anhangenden Insiegeln gegeben haben. Demnach so wollen wir solche Vermechtnus vnd Verordnung durch diesen vnsern letzten Willen in diesem vnserm Testament austrüglichen bestetigt vnd bekrefftigt haben, in bester Form, wie das immermehr von Rechtswegen sein kann vnd mag, vnd verordenen hiemit, daß vielgedachte vnsere Söhne, von Frawen Margrethen geboren, nach vnserm tödlichen Abgang, erblichen haben vnd behalten sollen, diese hernach benannte Schloß, Stedt, Aempter vnd Güter, nemblichen: Lispergk, Bickenbach, Vmbstadt, den Mulstein, Schotten, Stormfelsch, Hombergk vor der Höhe, vnd vnsern Theil am Dorff Dern, sampt fünffhundert Gulden jährlicher Gülte vf dem Zoll vnd zweyen Thurnossen zu Popparten, vnd ein jdes der jetzt benennten Schloß, Stedt vnd Aempter mit Dörffern, Weiden, Jachten, Landzollen herkommenen Gerichten, Rechten, auch vbers Blut, vnd sonst allen vnd jglichen Nutzungen, wie das alles die vorgemelte Verschreibungen clarliehen ausweisen, vnd mit sich bringen.
§. 38.    Wegen Einlösung verschiedener verpfändeter Aemter.
Weil auch derselbigen Aempter etliche, als nemblichen: Hombergk vor der Höhe, Schotten, Stormfelsch vnd Vmbstadt verpfendt sein, da wir dann bey vnserm Leben solche verpfendte Aempter nicht wieder lösen würden, so wollen wir hiermit vnsern Söhnen, Fürsten zu Hessen, vferlegt haben, daß sie Hombergk vor der Höhe, Schotten vnd Stormfelsch innerhalb fünff Monaten, vnd Umbstadt innerhalb sechs Monaten, nach vnserm tödlichen Abgang, gewißlich vnd ohne einiges Weigern wieder einlösen, damit vnsere Söhne, von Frawen Margarethen geboren, alle vorgeschriebene Aempter frei, ledig, und ohne einiche Schultbeschwerung inbekommen mögen.
§. 39.    Wegen des den Söhnen von Frau Margarethen von der Sahla ertheilten Titels.
Daß  wir vnsern Söhnen, so vns von vnser Gemahle Frawen Margarethen geboren, den Titul geben: geborn aus dem Haus Hessen, Grauen zu Dietz, vnd Herrn zu Lispergk oder Bickenbach, in welchen Tittel auch vnsere vier Söhne, Fürsten zu Hessen, bewilligt haben, darzu hat vns verursacht vnser Gewissen, vnd daß sie je einen ehrlichen Nahmen haben müssen; wie wir dann vnserer Gemahl, Fraw Margarethen, Mutter, auch ir vnser Gemahl selbst vnd irer Freundschafft vor langem versprochen; welches auch vnsern Söhnen, den Fürsten zu Hessen, in keinen Weg an irem Tittel des Fürstenthumbs, noch denen Graueschafften Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain vnd Nidda, abbrüchlich sein kann oder magk.
§. 40.    Wegen Verbesserung des Salzwerks zu Allendorf an der Werra.
Zweiffein gar nicht vnsere Söhne, geborne Fürsten zu Hessen, werden be-dencken, daß wir bey vnserer Regierung dieses Fürstenthumbs Nutzen sehr gebessert, als nemblichen, daß das Saltzwerk hiervor vnserm Vatter, seeligen löblicher Gedechtnus, nicht mehr als 200 Gulden getragen hat, da es doch itzo aber allen Vnkosten, mit sampt dem Holtzkauff, zwölff tausend Gulden reichlichen ertragen magk.
§. 41.    Von den Einkünfften des Forsts und der zum Lande gebrachten Orte.
Zum andern, daß der Forst ein Jahr itzo zwölff tausend Gulden tragen kann vnd mehr, da es vorhin gar ein geringes gewesen ist, sampt andern Nutzungen, die wir ihnen mit Mühlen, Deichen vnd anderm gemacht, auch Helraershausen, die halbe Stadt Hirsfeld, Landeck vnd die Clöster Sehe vnd Cörn-berck zu vns bracht, vnd andere mehr Gütern.
§. 42.    Von erbaueten vielen Häusern und Vestungen.
Werden auch bedencken, wie wir in diesem Lande treffenliche Wohnheuser gebauet, als Cassel, Milsungen, auch viel Heuser renovirt vnd gebessert; darzu treffliche Vestenungen, als Cassel, Gießen, Ziegenhain vnd Rüsselsheim gebawet, darnach wider erbawet, vnd im Werck jetzo seind die vbrigen zu befestigen. Da sie nun das jegeneinander erwegen, was wir denen vnsern ehelichen Söhnen, so vns von vnser Gemahl, Fraw Margarethen von der Sahle herkommen, vnd geborne aus dem Haus Hessen, Grauen zu Dietz vnd Herrn zu Lispergk etc. sein, gegeben, vnd ermessen, was Nutzes sie allein von den zweyen Stücken, als dem Saltzwerck vnd Forst haben, wirdet ein grosser Vberschuß vnsern Söhnen, den Fürsten zu Hessen, allda pleiben.
§. 43.    Wegen des der andern Gemahlin und ihren Kindern zu vergönnenden dreimonatlichen Aufenthalts zu Spangenberg.
Unsere Söhne, die Fürsten zu Hessen, sollen nach vnserm Absterben, vnser Gemahl Fraw Margarethen von der Sahle vnd vnsere Kinder, geborn aus dem Haus Hessen, Grauen vnd Greuin zu Dietz etc,, so wir mit ermelter vnserer Gemahl Frawen Margarethen erzeugt, drey Monat lang zu Spangenpergk pleiben laßen, vf daß sie mit gutem Nutzen vnd Fuge an die Orte, die wir inen verordenet, ziehen mögen.
§. 44.    Wegen Verleihung einiger Lehen an die Söhne von der zweyten Gemahlin.
Wir wollen auch vnsern Sohn, Landgraue Wilhelmen, sonderlichen, auch die andern gebeten haben, ihnen, vnsern Söhnen, von vnser Gemahl Fraw Mar-garethen vns geboren, gute Befürderung zu thun, wie wol gescheen mag, weil sie viel reicher Lehen vfm Krechgaw vnd anderswo in der Pfaltz, dem Land zu Wirtenbergk, auch im Land zu Hessen haben, da eins oder mehr ledig fiele, das iren itzlichen zu leyhen vnd darmit zu versehen, desgleichen, da die Frey-Stellung , wie oben gemelt, erlangt, als nemblichen, das keiner von seinem Ampt mochte abgesetzt werden, wann er dieser Religion were, das ir einer oder mehr zu einem geringen Bischthumb oder Aptey, als Hirsfelt, Corveü, oder einer reichen Thumprobstey, Thummerey, oder sonsten kommen möge.
§. 45.    Wegen Verschickung der Sohne von der andern Gemahlin in fremde Länder.
Unser Sohn Landgrau Wilhelm, desgleichen die Vormünder, so wir vnsern Söhnen, den gebornen ausm Haus Hessen, Grauen zu Dietz etc., vns von vnser Gemahl Fraw Margarethen geborn, verordnet, können auch gemelte vnsere Söhne nach Gelegenheit in frembte Lande schicken, vnd inen Befurderung thun, daß sie etwas lernen mögen.
§   46.    Wegen Ausstattung der Fräulein Margarethen aus dem Haus Hessen
Weiter verordnen wir, daß von vnserm hinterlassenen Gelte, des soviel ge-wißlichen da pleiben wirdet, vnserer Tochter, Freulein Margarethen, gebornen aus dem Haus Hessen, Grauin zu Dietz, wie vorgemelt, zehen tausend Gulden, zu zwantzig sechs Albus, gegeben, darzu sie mit Kleidern, Kleinodien, wie einer Grauin gebürt, vnd die under fünff tausend Gulden nicht werth seien, versehen, auch sie mit einem Freyherrn oder Grauen, wo wir das noch bey vnserm Leben nicht verordenen, verheurath werden, oder so wirs nicht erlebten, wie das dann die Mutter, vnd die Vormünder, auch ire Freundschafft vor gut ansehen werden. Kähme es aber, daß wir müsten kriegen (da Gott vor sey) vnd nicht viel Geldes hinterließen, sollen doch die viere, vnsere Söhne, so Fürsten zu Hessen sein, von iren Intratis solch Geld ausrichten, aber die Landschafft darmit nicht beschweren.
§. 47.    Wegen der Vormünder der Frau Margarethen und deren Kinder.
Wir verordnen zu Vormünder vnserer lieben Gemahlen, Frawen Margarethen von der Sahl, vnd vnsern Kindern, Söhnen vnd Töchtern, gebornen ausm Haus Hessen, Grauen und Grauin zu Dietz, so wir mit der erzeugt: Conrad Dieden, Christophen Hulsingen, Sigmund von Milditz, Abraham von der Sahl, vnsern Oberamptmann Wolff von Sahlhausen, vnd vnsern Amptmann zu Sontra, Johann von Ratzenbergk, auch Eberharten von Bruch, semptlich vnd sonderlich, wie viel deren noch die Zeit im Leben sein werden.
§. 48     Wegen deren Wohnung.
Wir wollen auch, daß vnsere Gemahl, Fraw Margarethen von der Sahle, vf die Heuser, die wir vnsern Kindern, gebornen aus dem Haus Hessen, Grauen zu Dietz vnd Herrn zu Lispergk, welche wir mit Iro erzeugt, verordnet, ziehen, vnd allda bey den Kindern wohnen möge, so lang bis daß sie iren Wittwenstuel nicht verrückt, vnd inen zum treulichsten haushalten helfen.
§. 49.    Geschenke und Vermächtnisse an Beamte, Diener und Edelleute.
Wir verordnen auch austrüglichen, was wir vnsern Rethen, Cammerdienern, Edelleuthen, auch Doctoren, Predigern, Secretarien vnd andern, was Stands oder Würden die sein, klein oder groß geschenckt, mündlichen gegeben, das sie entpfangen hetten, auch was wir inen verschrieben oder noch vorschreiben werden, daß inen das treulich gehalten, inen nicht entwendet noch genommen, oder sie darin in einichen Weg beleidigt oder angefochten werden sollen.
§. 50.    Weitere Vorsorge wegen guten Gebrauchs der hierin näher benannten Räthe und Diener.
Wir sehen auch vor gut an, vnd wollen an vnsere Söhne vleißig begert haben, daß sie die Rethe vnd Dienere, wie hernach vermeldet, brauchen wollen; dann wir sie bey vnserm Leben redlichen befunden. Heyderichen von Calenbergk, Stadthalter, Friedrichen von Roishausen, Hoffmarschalck; wann aber sein Gelegenheit nit sein wolte, lenger vor einen Hoffmarschalck zu dienen, soll man inen vor einem Amptmann zu Gießen ordnen, vnd im vf solch Ampt ein ehrlich Bestallung machen. Curten, Dieden, Georgen von der Malsburgk, Henrich von Schachten, Reinhart Schencken, ehrlich vnd wohl vnderhalten, vnd inen Schencken Hauptman zu Ziegenhain sein lassen, so lang er das verwalten kann; dergleichen Anthonium von Wersabe, der Landgraue Wilhelmen, oder der Bruder einem wohl zu halten, dann er ist treu, fromm, redlich vnd kann sein Sprach, beide Frantzö-sisch vnd Spanisch wohl. Anthoniusen halben ist vnser Bedencken, wo wir inen bey vnserm Leben nicht in vnserm Lande vnderhelffen, daß er Gelt in vnserm Land anlegte, auch die Hauptsumma Gelds vnd Pension, die wir ime zu Helmershausen verschrieben, nicht an andere Orte verweisen, daß vnsere Söhne ime gestatten, etwas, das doch versatzt, zu lösen, vnd die Summa, so im vf Helmershausen verzinset, darauf schlagen, doch derogestalt, daß soviel Nutzung verhanden