House Laws of Oldenburg
Introduction
Miroslav Marek's tables
The house of Oldenburg has provided a remarkable numbers of rulers
in many countries: Denmark, Sweden, Norway, Russia, Greece, and (in the
future) Great Britain.
Schulze supposes that the house of Oldenburg descends, at least in
female line, from the Saxon leader Wittekind. The earliest
traceable ancestor is Elimar (Egilmar, Hilmar), a count living in
1108. At the time the counts took their name from the district of
Ammer (Ammergau), but in 1155 the existing locality of Oldenburg was
fortified and henceforth they took their name from it. In 1247
one member of a younger branch, Otto, built the castle of Delmenhorst,
and his successor Johann was probably the first to style himself count
of Oldenburg and Delmenhorst. By 1423 all lines were
extinct except for Dietrich (d. 1444), from whom all later lines of Oldenburg descended.
He married Hedwig, sister of the last rulers of Schleswig and Holstein
of the house of Schauenburg. When he died in 1444, his sons were
under age and were raised by their maternal uncle the duke of Holstein,
who arranged for the eldest
Christian to be elected king of Denmark in 1448, and for the youngest
Gerhard to receive Oldenburg and Delmenhorst. The other son
Moritz was destined to become a cleric but instead he married and
demanded his share: he received Delmenhorst in 1463, but his line
became extinct with his son and Delmenhorst returned to Gerhard.
Gerhard's line became extinct in 1667. The line of Christian
split into two main branches: (1) the Danish line, whose senior royal
line became extinct in 1863 and whose junior, ducal, or Sonderburg line
split into many branches, one of which inherited Denmark in 1863, and
(2) the Gottorp line, whose senior branch became
tsars of Russia (under the name of Romanov) until 1917, and whose
junior line split into the royal Swedish line (on the throne of Sweden
from 1751 to 1818), and the youngest line received Oldenburg and
Delmenhorst in 1773 and became grand-dukes of Oldenburg in the 19th
century.
Here is a simplified diagram of the house of Oldenburg from the 15th c. to the present.
Dietrich (d. 1444):
- Christian I, king of Denmark (elected), duke of Schleswig and Holstein
- Friedrich I
- Christian III
- senior royal line of Denmark, ext. 1863
- junior ducal line of Sonderburg
- Sonderburg-Sonderburg
- Sonderburg-Augustenburg (ext. 1931)
- Sonderburg-Beck, renamed
Sonderburg-Glücksburg 1825
- Friedrich (d. 1885)
line still extant
- Christian IX of Denmark
>> royal house of Denmark since 1863
>> royal house of Greece 1863-1973
- Sonderburg-Glücksburg (ext. 1779)
- Adolf, duke of Holstein-Gottorp 1544
- Christian Albert (d. 1694)
- senior line
>> Imperial house of Russia (1762-1917)
- junior line
- Gottorp-Sweden (kings of Sweden 1751-1818), ext.
- Gottorp-Oldenburg, counts of Oldenburg-Delmenhorst 1773, grand-dukes of Oldenburg 1815
- Gerhard, count of Oldenburg and Delmenhorst
>> line of Oldenburg-Delmenhorst (ext. 1667)
The Junior Line of Oldenburg-Delmenhorst (1448-1667)
Gerhard inherited first Oldenburg, then later Delmenhorst. He
also unsuccessfully disputed Schleswig and Holstein. His son
Johann XIV inherited Stadland and Budjadingerland; Johann XIV was
succeeded by his youngest son Anton I who received in 1531 the first
imperial investiture for Oldenburg and Delmenhorst, including Stadland
and Budjadingerland. At his death in 1573 his lands were divided
between Johann XVI (Oldenburg) and Anton II (Delmenhorst), but only for
ten years. The younger brother then pressed for an equal
division, and the resulting suits lasted for many years. To
obviate these problems Johan XVI introduced by his will of Sept. 27,
1603 a rule of primogeniture. Johann XVI was also made heir of
Jever by Maria von Papinga, the last owner, and received the
investiture after her death in 1573 from Philip II of Spain as duke of
Brabant, successfully fighting off the rival claims of the counts of
Ostfriesland in the feudal court of Brussels. His only son Anton
Günther inherited Delmenhorst at the extinction of Anton II's line in
1647, and also succeeded in making good his claims on Kniphausen,
derived from Maria von Papinga's will. In 1623 the emperor
Ferdinand II granted him the right to establish a toll on the river
Weser. The peace of Westphalia firmly established the counts of
Oldenburg-Delmenhorst as states of the Empire with a seat on the bench
of Westphalian counts.
Anton Günther's marriage was childless, but he had an illegitimate
son by N. von Ungnad, named Anton von Aldenburg (note the name is
Oldenburg modified by one letter), raised by the Emperor to the rank of
count in 1653. After attempts at making his illegitimate son his
heir, he split his inheritance (Rendsburger Vertrag of Apr 16, 1649)
into three parts. Oldenburg, Delmenhort and generally everything
that was possessed by his line up to Anton I went to the king of
Denmark and the duke of Holstein-Gottorp. The lordship of Jever
and 2/3 of the fideicommis of Johann XVI went to his nephew the prince
of Anhalt-Zerbst. Varel, Jade, Kniphausen and 1/3 of the
fideicommis went to Anton von Aldenburg, established as a fideicommis
with reversion for Varel and Jade to the feudal successors, and for the
rest to Anhalt-Zerbst.
The succession
At his death in 1667 the partition was carried out; but the duke of Holstein-Plön
sued in the Reichshofrat, on the basis that he was closer to the
original ancestor of the house of Oldenburg, and that an imperial diploma (Lehensexpektanzbrief) of Apr 1, 1642 had designated as heir the closest jure agnationis. During the suit, the
king of Denmark bought from the duke of Holstein-Plön
his claims to Oldenburg and Delmenhorst, and, should the duke succeed
in the suit against the remaining defendant, the half of Oldenburg and
Delmenhorst that he would thus secure, all for 300,000 Thaler (March 18, 1671).
The Reichshofrat ruled for the plaintiff (July 20, 1673; Sept. 14,
1674; Jan 23, 1676) and the sons of the duke of Holstein-Plön ceded the share of the counties they had just won on June
22, 1676.
Thus the king of Denmark secured full possession
of both counties. Furthermore, since his right to the counties
did not follow from the partition treaty of 1649, he felt that he could
contest that treaty's allocation of allodial goods. He seized
Jever from the prince of Anhalt-Zerbt who was forced to agree to a new
arrangement in 1683, whereby he ceded to Denmark all his estates except
Jever, as well as a sum of 100,000 Thaler; in exchange Denmark
abandoned its claims to Jever, with the proviso that Jever should
return t oDenmark in case of extinction of the issue (male and female)
of prince Johann of Anhalt-Zerbst. Likewise the Aldenburg family
had to cede in 1693 Jade, its share of the Weser tolls, and other
goods, to keep only Varel as "noble lordship" (edle Herrschaft) and the immediate lordship of Kniphausen.
These succession arrangements had long-lasting implications into the 19th century.
The Danish line (senior royal line to 1863, junior ducal line) and the duchies of Schleswig-Holstein
The duchies of Schleswig and
Holstein were possessed jointly by the house of Schauenburg, but the
former was Danish while the latter was a fief of the German
Empire. The estates of the two duchies, wishing to avoid a
separation, chose in 1460 the king of Denmark Christian von Oldenburg
as their duke, "not as king of Denmark but as a lord of these lands",
and also decreed that the duchies were henceforth inseparable, but only
in a personal union with Denmark. The choice of the estates,
however, was not the only legal basis. Both duchies were fiefs,
which Christian held from himself as king of Denmark for Schleswig, and
from the Emperor for Holstein. As primus acquirens, first grantee of his house, Christian was invested jointly with his whole male issue (as long as it was lehensfähig,
apt to succeed in a fief). The choice of the estates intervened
not to create succession rights, which were conferred by the original
letters of investiture on the whole male issue; but rather established
the order of succession within that male issue, at least until
primogeniture superseded the election of the estates at the diet of
1616.
Although the estates were unable to keep at bay
the partitioning customs of German princely law, the repeated
partitions of Schleswig and Holstein were never political partitions,
but divisions of revenues; political authority was jointly exercised.
There were two such partitions:
- from 1490 to 1523, between the two sons of king Christian I: Johan I (king 1481-1513) and Frederik I (king 1523-33)
- from 1544 onward, between the three sons of king Frederik I:
Christian III (king 1534-59) who founded the royal line still extant,
Johann (d. 1580 without issue) and Adolf, founder of the
Holstein-Gottorp line.
This partition, explained in detail later,
continued until all of Schleswig-Holstein was united in the hands of
the Danish king in 1767.
Within the royal line, the partitions were of a
different nature. Christian III left three sons; the oldest, king
Frederik II, assumed the government of the duchies for his two minor
brothers Magnus and Johan; Magnus renounced his share in exchange for
Oesel, Wiss and Curland; when Johan came of age a partition took place
on Jan 27, 1564 (Flensburger Recess), with Frederik II taking two
thirds and Johan taking one third. But only the bailiwicks and
cities could be divided: the prelates and knights could only be
subjected to that duke to whom the estates (Landtag)
gave homage, and the estates chose Frederik II. Johan and his
issue were thus partially subject to the local legislature and courts
for matters such as taxes and suits, and did not take part in the
government.
Johan received as his share of the partition Sonderburg, Norburg, Plön, Ahrensböck, and through the recess of Apr 23, 1582 he also received Glücksburg, Reinfeld and Arröe. He died in 1622, leaving five sons between whom another partition took place: Arröe (ext. 1633), Sonderburg, Norburg (ext. 1722), Plön (ext. 1761), Glücksburg
(ext. 1779). Only the line of Alexander of Sonderburg survived in
two branches issued from two of his sons: the line of
Sonderburg-Augustenburg (extinct 1931) and the line of Sonderburg-Beck
later renamed Sonderburg-Glücksburg, which inherited Denmark in 1863.
The Schleswig-Holstein question in the 19th century
A classic quote attributed to Lord Palmerston says: Only
three people have ever really
understood the Schleswig-Holstein business--the Prince Consort, who is
dead--a
German professor, who has gone mad--and I, who have forgotten all about
it." (this version from Lytton Strachley's biography of Queen
Victoria). I will only sketch the story here.
The two duchies became the root of great
difficulties in the 19th century. Holstein was wholly German,
while Schleswig had a mixed Danish-German population. The
Congress of Vienna had incorporated Holstein and Lauenburg (ceded by
Prussia to Denmark in 1814) in the new German Confederation, but left
Schleswig out. Under the autocratic rule of Frederick VI and
Christian VIII of Denmark, the German populations became increasingly
weary of the repeated attempts at unification of the duchies with
Denmark. The nearing extinction of the senior (royal) line of
Oldenburg seemed to offer the chance of a separation between Denmark
and the duchies: Denmark, formally an elective monarchy, had in 1665
established semi-Salic law (although the manner of its application was
much debated), while the duchies were generally thought to follow Salic
law. In 1846 Christian VIII made the claim that Schleswig was
subject to the same succession law as Denmark, and that Schleswig and
Holstein were to remain united. On January 28, 1848 Christian
VIII proclaimed a constitution for Denmark which seemed to attempt an
incorporation of the duchies. The duchies revolted against Danish
rule on March 24, 1848 and asked for help from the German states.
Prussia agreed to intervene and marched into the duchies to enforce the
principles that the duchies were independent, indissolubly united, and
subject to the Salic law. But Sweden landed troops to help
Denmark, and both Britain and Russia made serious threats, which led
Prussia to sign a truce in August 1848. Negotiations led nowhere
and war broke out again from April to July 1849. A peace treaty
in July 1850 between Prussia and Denmark allowed Denmark to reoccupy
the duchies. Finally a settlement was found for the Danish
succession. Christian, duke of Augustenburg (1798-1869), senior
representative of the senior line of Sonderburg, renounced his claims
in exchange for payment (March 31, 1852). Various other possible
claimants renounced their claims so that they all passed to Louise of
Hesse, daughter of Christian VIII's sister Charlotte, and wife of
Christian of Sonderburg-Glücksburg, a prince of the junior line of
Sonderburg who had been raised at the Danish court and was seen as a
Dane. The succession was then settled on Christian and his heirs
male.
A protocol, signed on May 8, 1852, guaranteed the
independence and integrity of Denmark, but subject to maintaining the
rights of the German Confederation over Holstein and Lauenburg.
Attempts by Denmark to unify the duchies with Denmark could be
considered a breach of its obligations, leading to demands for
separation of the duchies. As the extinction of the male line in
Denmark neared, tensions mounted. Austria and Prussia were taking
the side of the German populations in the duchies during the repeated
disputes created by Denmark's successive attempts at finding a
constitutional framework for Denmark and the duchies. In March
1863 Denmark effectively tried to annex Schleswig, and in
September 1863 Frederick VII issued a constitution for
"Denmark-Slesvig" adopted by the Danish parliament on November
13. Frederick VII died two days later on November 15, 1863.
Christian IX, on his accession, signed the new constitution, provoking
the German Diet to authorize the occupation of Holstein. The duke
of Augustenburg Friedrich Christian (1829-80), rejecting the validity
of his father's renunciation in 1852, entered Holstein and was
proclaimed ruling duke at Elmhorst. While the Diet seemed
inclined to support his claims, Austria and Prussia preferred to keep
Denmark in the wrong and act as if they were upholding the treaty of
1852. Acting on their own, the two powers invaded Schleswig on
February 2. Faced with the lack of any response from the
guarantors of the treaty of 1852 (France, Russia, Sweden, and Britain
where queen Victoria was adamantly opposed to any intervention on
behalf of Denmark), the invaders pushed into Denmark proper on February
18. Britain proposed an armistice and an international
conference, which began in April. Austria was only now realizing
that it had been unwittingly working to help Prussia annex the duchies,
and started supporting the claims of the duke of Augustenburg, whom it
recognized as ruling duke. The conference ended without any
results and war resumed in late June, leading to the defeat of Denmark
and the king of Denmark renouncing all his claims to the duchies in
favor of Austria and Prussia. Austria gave up support of the duke who
retired in Gastein. A definitive peace treaty was signed on
October 30, 1864. After Austria's defeat in 1866, she ceded her
rights to the duchies to Prussia, which formally annexed the duchies
along with Lauenburg in 1867. A referendum in northern Schleswig,
promised in the treaty of Prague, was never held by
Prussia. It did take place after World War I, and resulted in the
transfer of northern Schleswig (now southern Jutland) to Denmark.
A small Danish minority still lives in the German Land of
Schleswig-Holstein.
The duke of Augustenburg who
had protested the annexation by Prussia in 1867, nevertheless returned
to the Prussian army in the war of 1870-71 and later renounced his
claims. One of his daughters married the future emperor Wilhelm II; his only
surviving son Ernst Günther (1863-1921) died childless. His
younger brother prince Friedrich Christian (1831-1917) married in 1866
princess Helena, a daughter of Queen Victoria, and settled in Britain;
his only surviving son Albert was raised in Germany and died childless
in 1931, the end of the Augustenburg line.
The line of Glücksburg,
at the time of the crisis, was represented by six brothers: the fourth,
Christian, became king Christian IX of Denmark. Only the second,
Friedrich (1814-85) left issue, still extant, which is now the senior
branch of the house of Oldenburg. In 1904 this issue was given
eventual succession rights in the grand-duchy of Oldenburg (see
below). Christian IX had three sons: Frederick VIII of
Denmark, Wilhelm who became king George I of the Hellenes in 1863, and
Valdemar. The royal line of Denmark split at the next generation
with Frederick VIII's younger son becoming king Haakon VII of
Norway. All other junior members of the issue of Christian IX
renounced their rights to Denmark at various times, mostly taking the
title of counts of Rosenborg. Since 1953 the crown of Denmark is
inheritable only among the descendants of Frederick VIII's older son
Christian X.
The line of Holstein-Gottorp
The line of Holstein-Gottorp broke off from the
Danish line of Holstein in 1544, and as explained before was in a
different position than the later Sonderburg branch, being jointly
sovereign over Schleswig-Holstein. Its founder was Adolf, younger son
of king Frederik I of Denmark. Adolf's sons succeeded each other by
order of birth, but at the accession of the 3d son Johann Adolf the
fourth son Johann Friedrich made claims to the private estates.
Johann Adolf established in 1608 a law of primogeniture for his issue
(document 1). Johann Adolf was succeeded by his son Friedrich III
(d. 1659) and grandson Christian Albrecht (d. 1694), between whose two
sons the line split in two branches:
- the senior line continued to rule Holstein-Gottorp, acceded the throne
of Russia in 1762 (to become known as the Romanovs, ext. 1992),
and relinquished Holstein-Gottorp in 1773;
- the junior line held the bishopric of Lübeck from 1686 and one
branch (ext. 1877)
held the throne of Sweden from 1751 to 1818 while another (still
extant) became became the grand-dukes of Oldenburg in the 19th century.
The bishopric of Lübeck and the formation of the fideicommis of Oldenburg
The bishopric of Lübeck was one of the smallest
dioceses in medieval Germany, encompassing upwards of 50
parishes. It remained an autonomous entityafter the Reformation, an immediate territory of the Empire and
separate from the Imperial City of Lübeck as well as from the duchy of
Holstein. Its seat was the city of Eutin. Its bishop was chosen by the Chapter. From 1586
the bishop was always chosen in the Holstein-Gottorp family. In
1647, shortly before the Peace of Westphalia, and to avoid the
secularization that befell a number of Protestant bishoprics, the
then-bishop concluded an agreement with the Chapter, whereby the next
six bishops would be chosen among the princes of the house of Gottorp,
provided that the ruling duke of Holstein-Gottorp never be at the same
time bishop of Lübeck. With the formation of the
junior line of Holstein-Gottorp, the bishopric became associated with it.
Duke Hans or Johann (d. 1655), 3d bishop of the
house of Gottorp, succeeded Johann Friedrich, a younger son of the
founder of the line Adolf, in 1634. His testament of 20 July 1654
established a fideicommis or entail in favor of his only son Johann
August (d. 1686), with a provision that, in case of the latter's death
without issue, two fideicommis would be created, one with the moveable
property or personal estate in favor of the youngest prince of the
Gottorp house, the other with the real estate (Stendorf, Lensahn, Mönch-Neversdorf,
two houses in Eutin and Kiel) in favor of the bishop of Lübeck
from that house; only the latter survived various accidents of
history. That fideicommis was modified by art. 20 of the treaty
between king Christian VII of Denmark and Empress Catherine II of
Russia, restricting the succession to the junior line, separating it
from possession of the bishopric of Lübeck, and providing for the case
of extinction of the male line. After the death of bishop Johann
August the bishopric passed to Christian August, younger son of the
reigning duke Christian Albrecht of Holstein-Gottorp. He
established another fideicommis in 1726 for the rent of 340,000 Thaler
that the duke had established in 1719 in favor of the cadet line, and
which was converted into estates (Coselau, Lübbersdorf, Kuhof, Sebent,
Vollbrügge, Kremsdorf, and Siervershagen). These two fideicommis
remained tied to the grand-ducal line of Oldenburg.
Senior line of Holstein-Gottorp
The house of Holstein-Gottorp, as explained
earlier, ruled Holstein and Schleswig jointly with the senior royal
line of Denmark. This created many tensions which broke out in
the open during the Thirty Years War when the enemies of Denmark (the
Emperor and later Sweden) allied themselves with the Gottorp
line. In 1713 king Frederik IV occupied the Gottorp share of both
duchies and in 1721 gave back only the portion in the duchy of
Holstein, uniting the portion in Schleswig (the most important
possession of the Gottorp line) with his own, with the approval of
Sweden, France and Great Britain. This broke the power of the
Gottorp line. Its efforts to retrieve its lost territories in Schleswig
would perturb Northern Europe for another 40 years. Duke Carl
Friedrich turned to Russia for help and married Anna, daughter of Czar
Peter the Great. Czarin Elisabeth, sister of Anna, chose as her
successor her nephew duke Karl Peter Ulrich, who became Czar Peter III
in 1762 but was quickly overthrown by his wife Catherine II; she was
succeeded by her son Paul I who introduced primogeniture and semi-Salic
law in 1797. His issue, the senior line of Holstein-Gottorp,
ruled in Russia until 1917 and became extinct in male line (excluding
morganatic branches) in 1992.
Junior line of Holstein-Gottorp: the Swedish branch
At the peace negotiations of Aboer, under the
pressure of Czarin Elisabeth, the head of the junior line of
Holstein-Gottorp, Adolf Friedrich bishop of Lübeck, was chosen by the
estates of Sweden as heir to the Swedish throne, to which he succeeded
in 1743, leaving the bishopric to his younger brother Friedrich August
in 1750. The same year, in a treaty with Denmark, he renounced
his claims to Schleswig in exchange for 200,000 Thaler and his eventual
share of Holstein in exchange for Oldenburg and Delmenhorst.
Friedrich Adolf was succeeded by Gustav III (d. 1792), Gustav IV Adolf
who abdicated in 1809 and was followed by his childless uncle Karl
XIII, who adopted a prince of Augustenburg and later the French marshal
Bernadotte. Gustav IV Adolf's son Gustav took the style of prince
of Wasa and died without issue in 1878.
Junior line of Holstein-Gottorp from 1773: the dukes (grand-dukes) of Oldenburg
The Danish line's goal to unite all of
Schleswig-Holstein in its hands was nearing. The Schleswig
portions of the Holstein-Gottorp share was in its hands since 1721, and
the junior line of Holstein-Gottorp had renounced its claims to the
Holstein portions in 1750. Finally, a conference took place in
1766 with the senior line of Holstein-Gottorp represented by Czarin
Catherine II acting for her minor son. The agreement was signed
in 1767, and confirmed by Paul I when he came of age in 1773.
Denmark paid 250,000 Thaler as well as all the debts accumulated by
Holstein-Gottorp, and ceded Oldenburg and Delmenhorst in exchange for
the house of Holstein-Gottorp renouncing completely its claims over the
two duchies. The senior line of Holstein-Gottorp agreed to cede
the two counties to the junior line. The counties were formally
ceded by Paul I on July 19, 1773, with establishment of a house law
providing for primogeniture and apanages and dowries and dowages for
younger princes and princesses. Imperial confirmation came on Dec
27, 1774. Furthermore the emperor raised the two counties to a duchy of
the Holy Roman Empire under the name of Oldenburg. A vote in the
Reichstag was formally bestowed by decision of May 15, 1778 (imperial
ratification of June 10, 1778) under the name of Holstein-Oldenburg.
Friedrich August (1711-85) was the first duke of
Oldenburg; his only son Peter Friedrich Wilhelm (1754-1823) was insane,
and only one son his only brother survived, Peter Friedrich Ludwig
(1755-1829). The prince-bishop and duke arranged for guardianship
of his son, making the king of Denmark tutor of the person and his
nephew tutor of the duchy. This arrangement was ratified by a
convention of July 7, 1777 between all parties. Accordingly, in
1785 Peter Friedrich Ludwig became bishop of Lübeck and regent of the
duchy. The Reichsdeputationshauptschluss of 1803 abolished the
toll on the Weser but compensated the duchy of Oldenburg by uniting to
it Wildeshausen (from Hanover) and Vectha and Kloppenburg (from
Munster), and by giving to the duke the secularized bishopric, now
principality of Lübeck (around Eutin, about 22,000 inhabitants). The duke of Oldenburg and prince of
Lübeck joined the Confederation of the Rhine on October 14, 1808 but
the territories were annexed to the French Empire on Dec. 13,
1810. The Regent returned on Dec. 1, 1813 and resumed the
government of the duchy, and also of Jever on behalf of the Czar of
Russia (the Czar ceded the territory to Oldenburg on April 18,
1818). At the Congress of Vienna the duchy received the style of
grand-duchy as well as a promised cession of territory which took place
on April 9, 1817, in the form of a newly created principality of
Birkenfeld consisting of part of the county of Sponheim, the lordship
of Oberstein (possession of the counts of Limburg-Styrum) and various
other pieces of land totalling 9 square miles and 20,000
inhabitants. This new territory, like the principality of Lübeck,
was administered separately from the duchy.
The lordship of Kniphausen
Kniphausen had been given to the illegitimate line
of Aldenburg, which became extinct in 1733 in male line. The
female heiress of the last count, Charlotte Sophie (1715-1800) had
married a Dutch nobleman named von Bentink-Roon, who was made a
count of the Holy Roman Empire. After 1815 the Bentink pressed
their claims until an agreement was sreached in Berlin on June 8, 1825,
whereby the Bentink family was given possession of Kniphausen as it had
been held before the abolition of the Empire, but the sovereignty
formerly exercised by the Emperor was transfered to Oldenburg: the duke
of Oldenburg exercised the rights of the Emperor, and the appeals court
of Oldenburg took the place of Imperial courts. This anomalous
resurrection of Imperial law in a small corner of Germany ended in 1854
when the Bentink family ceded its possessions to the grand-duke of
Oldenburg.
Peter Friedrich Ludwig was succeeded by his son
Paul Friedrich August (1783-1853), who assumed the title of grand-duke
conceded at Vienna in 1815 but spurned by his father as regent and
reigning duke. A constitution was promulgated in 1849, and
replaced by another one on Nov. 22, 1852. A final increase
in territory took place by treaty with Prussia on Sept. 27, 1866, as a
consequence of the duke of Oldenburg's claims to the duchies of
Schleswig and Holstein (the Czar of Prussia had ceded his rights on
June 19, 1864). The peace treaty of Vienna of Oct 30, 1864
gave joint administration of the duchies to Prussia and Austria, and
the peace of Prague of 23 Aug 1866 left Prussia in sole
possession. The duke of Oldenburg ceded all his claims to Prussia
in exchange for Ahrensböck, the so called Lübische Distrikten, sovereignty over the Dieksee (these territories increased the principality of Lübick by about 170km2 and 12,500 inhabitants), and a payment of 1 million Thaler.
A house law was promulgated in 1872, although not
published as a law as in other constitutional monarchies, because it
was limited to matters regarding the internal management of the
grand-ducal house.
The Oldenburg succession question (1904)
In the early 20th century, the grand-ducal house
(descendants of grand-duke Peter Friedrich Ludwig) consisted of the
reigning grand-duke Friedrich August (1852-1931), his underage son
Nikolaus (1897-1970), his brother Georg Ludwig (1855-1939) who was
unmarried. A morganatic branch issued from the reigning
grand-duke's uncle Elimar bore the title of counts of Welsburg, while
another branch issued from the reigning grand-duke's great-uncle Georg
(1784-1812) had settled in Russia. Georg had married a sister of
Czar Alexander I and left one son Peter who married a princess of
Nassau-Weilburg and had issue. By 1904, this branch consisted of
Alexander (1844-1932), married to princess Eugenia Romanovsky, daughter
of Maximilian of Beauharnais/Leuchtenberg and a daughter of Czar
Nicholas I; their only son Peter (1868-1924), married in 1901 to Olga,
sister of Czar Nicholas II; and Alexander's brother Konstantin
(1850-1906), married unequally in 1882 (his issue, the counts of
Zarkenau, is still extant). Both Peter and Konstantin had
renounced their rights to Oldenburg for particular reasons.
Thus the eligible agnates according to article 17 of the constitution
of 1852 numbered three, with only one likely to produce any
heirs. The question arose: who would succeed in case of
extinction of the grand-ducal house?
The question had already been debated between 1848
and 1852, at the time of the drafting of the first constitutions.
In 1903, the question surfaced again when the government of Oldenburg
took steps, under article 18 of the constitution, to resolve the issue
by a law. Article
18 of the constitution allowed the grand-duke and parliament to pass a
law to ensure the succession in case of doubts about the availability
of princes entitled to succeed under the existing rules.
The grand-duchy consisted of three parts: the old
duchy of Oldenburg, itself composed of the original counties of
Oldenburg and Delmenhorst and the lordship of Jever (acquired 1818);
the principality of Lübeck (acquired 1803), and the principality of
Birkenfeld (acquired 1817). The dispute bore principally on the
counties of Oldenburg and Delmenhorst, which had been in the house of
Oldenburg since its origins. All agnates descended from the first
owner (Elimar in the 11th century) potentially had rights to the
counties, but the
question was the order in which those rights could be claimed, and what
the effect of various transfers and renunciations had been. Rehm
actually argued that only members of the grand-ducal house had any
rights based on kinship. As he noted, in the cession treaty of 1773, the new
count of Oldenburg and Delmenhorst was designated as "primus
acquirens", and since the treaty's purpose was to provide for the
junior lines of the house of Gottorp that were not otherwise provided
for (as were the senior line in Russia and the Swedish royal line),
only him and his younger brother and their issue were given any rights
as relatives of the "primus acquirens."
Oldenburg and Delmenhorst had been owned by a
branch of the family from 1448 to 1667. At the extinction of this
branch, a dispute arose between the other branches. The duke of
Plon won in court the right to both counties, but ceded it by a treaty
of 1676 to the king of Denmark, with reversion to himself in case of
extinction of the royal line of Denmark (which occurred in 1863).
Then, the king of Denmark ceded the two counties to the senior (Russian) line of
the Holstein-Gottorp branch, which in turn ceded it to the most junior line
of Holstein-Gottorp, the present owners, in 1773. What was to
happen if the junior line of Holstein-Gottorp became extinct?
One line of argument was that the king of Denmark,
in 1773, could not
cede more than he owned, namely rights valid until the extinction of
the royal line of Denmark which occurred in 1863. At the time, in
fact, arguments were made to the effect that the cession of 1773 had
become void. To whom did ownership revert after 1863?
The house of Plon had become extinct in 1761. The question was
whether the reversion specified in 1676 was to the benefit of the house
of Plon only, or for the whole junior ducal line, now represented by
Sonderburg-Augustenburg (senior) and Sonderburg-Glücksburg (junior).
Czar's renunciation to all his rights, Aug 29, 1903 at Bjelowesk Archiv für öffentliches Recht Bd. 19, S. 211. KD1316.A703.
The act is very strange in that the Czar cedes his rights to the head
of the line of Sonderburg-Glücksburg, contingent on the passage of a
law in the Oldenburg parliament to the same effect. The first
problem is that the Czar, although acknowledged as head of the Gottorp
house, did not obviously have any rights to cede. . But assuming
the Czar was in a position to renounce his rights, he could not do so
in favor of any particular heir, and had no power to disinherit the
Augustenburg branch. Also, the passage of a law in Oldenburg made
the renunciation essentially unncessary, except from a political point
of view.
Article 18 of the constitution allowed for passing
a law to ensure the succession in such cases, and this happened on
October 19, 1904. The law designated designated as heirs after
the extinction of the existing grand-ducal house the issue of duke
Friedrich of Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg (1813-85), elder
brother of king Christian IX of Denmark.
The Welsburg claims
IA. Fürstlich Holstein - Gottorpisches Primogeniturstatut. 1608
Abgedruckt nach justitia causae Ranz. I. p. 58.
Wir von Gottes Gnaden Johann Adolff, Erbe von Norwegen, Hertzog zu Schleswig, Hollstein, Stormarn und der Dithmarschen etc.
Thun kund und bekennen hiermit, für Uns, Unsere Erben und
jedermän-niglich etc., daß Wir Unserer lieben
Posterität höchste Nohtdurfft zu seyn erachtet, nach dem
Exempel der Uns am nechsten benachbarten Fürstl. Häuser, auf
die Mittel zu gedenken, wodurch höchstschädliche und zu
Zerrüttung Unsers Fürstl. Stamm-Lehns gereichende
Rechtfertigungen, unter Unseren Nachkommen, gäntzlich
verhüten, und Unser jetzo einhabender Antheil des
Fürstenthums Holstein nebst denen incorporirten Landen, und was
demselben inskünfftig ferner accresciren könnte, unzertheilet
beysammen gehalten werden möge;
Hierum disponiren, setzen, ordnen und wollen Wir, thun auch solches
hiermit und in Krafft dieses, aus sonderbahren, rechtmäßigen
und hochbeweglichen Ursachen, wie solches am kräfftigsten immer
geschehen soll, kan oder mag, daß nemlich, unter Unseren Erben
und Lehns-Folgern, bei Succession Unserer einhabender
Fürstenthüme und Lande, es sey Lehn oder Erbe, wie es Nahmen
haben mag, und wo dieselbe belegen seynd, nichts überall
ausbeschie-den, das Jus Primogeniturae, von Erben zu Erben, statt haben
solle, dergestalt und also, daß nach unserm tödtlichen
Abgang, welches in der Hand des Herrn stehet, Unser jetzo einhabender
Antheil an den Fürstenthümern Schleswig-Hollstein, samt
denselben incorporirten Landen, und was denselben bei Unserer Lebzeit,
oder sonsten inskünfftige, unter was Titul und Nahmen es geschehen
mag, zuwachsen oder eingeleibet werden könnte, ohne einige
Theilung oder Zertrennung folgen und gebühren solle Unserm
erstgebohrnen Sohne, der eines Lehens fähig, und der Regierung
Land und Leute vor seyn mag; und nach Ableiben desselben abermahls dem
Erstgebohrnen, und also immerfort von Erben zu Erben, oder da sich
zutrüge, daß dieselbe erste Linie an männlichen
Lehens-Erben gäntzlich verfiele, alsdann Unserm ander gebohrnen
Sohn, ob er noch im Leben wäre, oder da er tödtlich
abgegangen, gleicher-gestalt dessen Erst-gebohrner, und da auch
dieselbe absteigende Linie aufhörete, solche Nachfolge
alsofort auf den Dritten und Nachgebohrnen, und derselben absteigenden
Linie Männliche erste Gebuhrt, immer und ewiglich zu verstehen.
Dagegen aber soll derselbe Erst-gebohrne Regierender Herr nicht
Macht haben, zum Nachtheil und Schmälerung seiner Successoren und
Nachfolger, seine alt-väterliche Lehn-Güter zu verkauffen,
oder in andere Wege zu alieniren, sondern soviel möglich dieselbe
zu mehren, beflissen seyn etc. etc. Wann auch einer oder mehr, von den
andern Gebrüdern, hernacher zu Fürstl. Dignitäten,
worvon jährlich 6000 Reichsthaler gewisser Einkünffte
zugeniessen, befördert werden könnten, soll alsdann das
verordnete Geld Deputat, dem also abgefundenen Bruder, ferner nicht
gereicht, besondern alle Wege dahin gesehen werden, daß der
regierende Herr, so viel möglich, mit übermäßigen
Abgifften verschont und das Land unbeschwert bleiben möge.
Und weil nun solche unsere Väterliche Disposition und Verordnung,
zu Conservirung und Erhaltung unserer Fürstl. Familie, auch
Vorkommung und Verhütung unzeitiger Dispositionen,
Rechtfertigungen und unbrüderlichen Widerwillens, fürnemlich
angesehen und gemeynet ist; So wollen wir unseren Kindern, Erben und
Nachfolgern, samt und sonders, aus Väterlicher Macht, bei
Vermeidung Gottes des Allmächtigen zeitlicher und ewiger Straffe,
auch Verliehrung Kindlicher Gerechtigkeit, ernstlich eingebunden und
auferleget haben, daß dieser unserer Väterlichen Disposition
inter Liberos richtig und vollkömmlich nachgegangen, und hiergegen
nicht gehandelt werde, in keinerley Weise.
Dawider auch keine Exceptio legitimae, falcidiae, Trebellianicae,
supple-menti statutorum, consuetudinum, oder wie man die sonsten nennen
könnte, statt finden, sondern diese unsere Verordnung, als welche
denen gemeinen beschriebenen Lehn-Rechten, und dem übliehen
Gebrauch aller Chur- und Fürstlichen Häuser, allerdings
gemäß, immerdar und zu ewigen Zeiten, steiff, fest und
unverbrüchlich gehalten werden soll. Uhrkündlich und zu
steter fester Haltung haben Wir diese unsere Verordnung mit unserm
Fürstlichen Secret besiegelt und eigenen Händen
unterschrieben.
Gegeben auf unserm Schloß Gottorff, den 9. Januar 1608ten Jahrs.
(L.
S.)
Johann Adolff
Hertzog zu Schleswig-Holstein.
IB. Kaiser Rudolphs II. Bestätigung des Primogeniturstatuts. 1608.
Wir Rudolff der Ander von Gottes Gnaden, Erwählter
Römischer Kayser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanen,
zu Hungarn, Böheim, Dalmatien, Croatien, Sclavonien etc.
König, etc.
Bekennen für Uns und Unsere Nachkommen am Heiligen Reich,
öffentlich, mit diesem Brief, und thun kund allermänniglich,
daß Uns der Hochgebohrne Johann Adolff, Hertzog zu Hollstein,
Unser lieber Oheim und Fürst, in Unter-thänigkeit zu erkennen
geben und fürbringen lassen: Wiewol mit etlichen
glaubwürdigen, uhralten, mehr dann von anderthalb Jahrhundert, von
Sr. L. Vorfahren, der Hollsteinischen Ritter- und Landschafft gegebenen
Privilegien zu bescheinigen, daß die Lande ewig unzertheilt
beysammen bleiben sollen, daß jedoch von Sr. Lbd. Vorfahren
anfänglich zwar, aus besondern hochwichtigen Ursachen und
Bewegnissen, das Fürstenthum Hollstein mit den incorporirten
Landen, in zwei Linien, nemlich die Segebergische und Gottorffische
Regierung vertheilet worden, welches aber von den folgenden Hertzogen
zu Hollstein in consequentiam gezogen, und unter den Gebrüdern je
weils Land und Leute hochschädliche Divi-siones und Abtheilungen
begehrt werden wollen; Aus welcher Sequell, und da dergleichen
Subdivisiones ferner erfolgen solten, nicht anders, als der endliche
Untergang des Fürstenthums Hollstein, Stamm, Titul und Nahmens zu
besorgen. Nachdem aber Seine Liebden nunmehr, durch sondere Schickung
des Allmächtigen , mit dero freundlich-geliebten Brüdern, dem
Hochgebohrnen, Johann Friedrichen, Hertzogen zu Hollstein etc. unserm
lieben Oheim und Fürsten, wegen der zwischen beyden Ihren Lbd. der
Land-Theilung halber, fürgewesenen Irrungen gäntzlich
verglichen; Als erfordere Sr. Lbd. und dero Posterität
höchste Nohtdurfft, daß dieselbe nach Exempel Ihrer
Vorfahren, dann auch anderer benachbarten Fürstl. Häuser, auf
solche Mittel und Wege bedacht sey, dadurch die hochschädliche
Divisiones ihres anjetzo einhabenden Antheils des Fürstenthums
Hollstein, und was demselben etwa inskünfftige wiederum
accresciren möchte, verhütet, und also Sr. Lbd.
Fürstlich Hollsteinischer Stamm, vermittelst Göttlicher
Gnade, dem Heiligen Römischen Reiche zur Zier, dero Nachkommen
aber Gedeyen und Wohlfahrt erhalten werden könne, und uns demnach
gehorsamlich angeruffen und gebeten, dieweil Wir ohne das geneigt,
unserer und des Heiligen Reichs Stände, Nutz und Frommen zu
befördern, auch dieselbe in ihrem wohlhergebrachten Stand und
Wesen zu conserviren und zu erhalten, dazu Unserer Hochgeehrten
Vorfahren am Reich, Römischen Kaysern und Königen promulgirte
Constitution und Satzungen, de prohibitis feudorum alienationibus et
invasionibus, zu denen, bey vielen Fürstlichen und Gräflichen
Häusern im Heiligen Reich, eine Zeithero eingeführten
Primogenituren oder Erstgebuhrts-Gerechtigkeiten, gleichsam Anlass
geben, daß Wir als regierender Römischer Kayser, von sondern
Gnaden wegen, Sr. Lbd. und dero Posterität zu Wohlstand des
Fürstlichen Stammes zu Holstein, und zu gemeinem Besten, Ruhe und
Frieden , deren dabey interessirten gehorsamen Unterthanen, das Jus
Primogeniturae und Erstgebuhrts - Gerechtigkeit über Sr. Lbd.
inhabenden Antheil des Fürstenthums Hollstein, dessen
incorporirten Landen, und was demselben inskünfftig mehr zuwachsen
könnte, zu confirmiren und zu bestätten gnädigst
geruheten; Das haben Wir angesehen, solche Sr. Lbd. demüthige
ziemliche Bitte, dazu die willige, getreue, nützliche Dienste, so
weiland Sr. Lbd. Vorfahren und sie selbst, unsern Vorfahren,
Römischen Kaysern und Königen, auch uns und dem Heiligen
Reiche, in viele Wege, erwiesen, und hinführo samt dero Nachkommen
und Erben, uns und dem Heiligen Reiche nicht weniger zu thun
erböthig ist, auch wol thun mag und soll, und darum, mit
wohlbedachtem Muht, gutem Raht und rechten Wissen, aus Römischer
Kayserlicher Macht und Vollkommenheit, Sr. Lbd.
und dcro nachkommenden männlichen Leibs-Lehns-Erben, samt
derselben Erben, und endlich allen denen, so auf Maasse, wie hernach
vermeldet, zu dem Voroder Erbgang der Erstgebuhrts - Gerechtigkeit, die
nächsten seyn, und Anwar-tung haben werden, solche hiervor
angezogene uud für diesem, bey dem Hause und Stamm Hollstein
gebräuchlich gewesene Primogenitur, oder Gewohnheit Successionis
gnädiglich confirmiret, und bestätiget. Confirmiren,
bestätigen dieselbe auch hiemit, und in Kraft dieses Briefes,
wissentlich in bester Form und Maasse, solches von Rechts- und
Billigkeit wegen, geschehen soll und mag, und wollen, daß nach
tödtlichem Abgang, obgemeldtes Hertzogs Johann Adolffs Lbd. dero
Antheil des Fürstenthums Hollstein, samt desselben incorporirten
Landen, und was demselben bey Sr. Lbd. Lebzeit, oder sonst
inskünfftige, unter was Titul und Nahmen es geschehen könnte,
zuwachsen oder angeleibet werden möchte, ohne einige Theilung
folgen und gebühren solle, Sr. Lbd. erstgebohrner Sohn, der eines
Lehens fähig, und der Regierung Land und Leute vorseyn mag, und
nach Ableiben desselben abermahl dem Erstgebohrnen, und also immerfort
von Erben oder zu Erben, oder da sich zutrüge, daß dieselbe
erste Linien, an männlicher Lehens Erben gäntzlich verfiele,
alsdann Sr. Hertzog Johann Adolffs Lbd. andergebohrnen Sohne, ob der
noch im Leben wäre, oder, da er tödtlich abgegangen ,
gleicher gestalt seinem Erstgebohrnen, und da auch desselben
absteigende Linie aufhörete, solche Nachfolge auch auf den
dritten, vierten und Nachgeborenen und derselben absteigender Linien,
männlicher, ehelicher Gebuhrt, immer und ewiglich , dahin zu
verstehen, daß zwischen bemeldten Hertzogen zu Hollstein dieser
Linie, männlichen Stammes, zu ewigen unaufhörlichem Rechte,
die Succession Sr. Hertzogs Johann Adolffs Liebden Antheils am
Fürstenthum Hollstein, dessen incorporirten Landen, und was
demselben inskünfftige accresciren möchte, nach Ordnung und
Erbgangs-Recht der Erstigkeit, und Primogenitur vererbet, die
Unterthanen in Land und Städten auch demselben Primogenito und
erstgebohrnen Mann-Erben allein gehuldiget seyn sollen; Dagegen aber
soll derselbe Erstgebohrne Regierende Herr, nicht Macht haben, zum
Nachtheil und Schmälerung Seiner Successoren und Nachfolger, Seine
dergestalt ererbte Güter zu verkauffen oder in andere Wege zu
alieniren, sondern als viel möglich, dieselbe zu vermehren und zu
bessern beflissen, dazu verpflichtet seyn, den andern seinen
Gebrüdern, wann sie zu ihren mündigen Jahren gekommen, und
sonsten nicht zu andern Fürstlichen Dignitäten, worvon sie
ihren Unterhalt haben möchten, befördert werden können,
ein gewiß Geld - Deputat, welches sich zum höchsten, auf
sechstausend Reichs-Thaler, jährliches Einkommens, zu erstrecken,
ordentlich und richtig zu liefern, desgleichen seine Schwestern und
weibliche Erben, wie bei dem Fürstenthum Hollstein hergebracht,
mit notwendiger Alimentation und Fürstlicher Aussteuer zu
versehen, daran auch die andere, dritt- und nachgebohrne Brüder,
sowol derselben Schwester und weibliche Erben, gäntzlich
begnüget seyn, und desfals an allen Väter- Mutter- und
Brüderlichen verlassenen Lehen und Erb-Gütern, wie die Nahmen
haben mögen, gegen den Primogenitum und dessen Erben keine fernere
Forderung, An- und Zusprüche, weder in supplementum legitimae,
oder in andere Wege, haben, besondern mit ihrem Deputat und Abfindung
gäntzlich begnüget seyn sollen; Da aber der Gebrüdern
und Schwestern, zu einer Zeit, so viel im Leben seyn würden,
daß der regierende Herr, einem jeden der Gebrüder, die 6000
Reichsthaler jährlichen Einkünffte füglich nicht reichen
könte, so sol die Summa des jährlichen Deputats zur
Billigkeit, wie es das Land ertragen kan, nach Gutachten der
nächsten verwandten Herren und Freunde gemäßiget
werden; Und wann auch einer oder mehr, von den andern Gebrüdern,
hernacher zu Fürstlichen Dignitäten, worvon Jährliches
6000 Reichs-Thaler gewisser Einkünffte zu gemessen, befördert
werden könten, soll alsdann das verordnete Geld - Deputat, dem
also abgefundenen Bruder, ferner nicht gereichet, besondern allewege
dahin gesehen werden, daß der regierende Herr, so viel
möglich, mit übermäßigen Abgifften verschonet, und
das Land unbeschwert bleiben möge.
Und gebieten darauf allen und jeden Churfürsten, Fürsten,
Geistlichen und Weltlichen Prälaten, Grafen, Freyen, Herren,
Rittern, Knechten, Land-Voigten, Hauptleuten, Vitz-Dohmen, Voigten,
Pflegern , Verwesern, Amtleuten, Land-Richtern, Schultheissen,
Bürgermeistern, Richtern, Rähten, Bürgern, Gemeinden,
und sonst allen andern, unsern und des Reichs Unterthanen und Getreuen,
wes Würden, Standes oder Wesens die seyn, von Römischer
Kayserlicher Macht, ernstlich, und wollen, daß sie ob und mehr
gemeldten Hertzogen Johann Adolf-fen, und desselben erstgebohrnen
männlichen Leibs-Lehns-Erben und Nachfolgern bey dieser
Kayserlichen Begnadigung, Versehung und Bestätigung der
Pri-mogenitur und Erst-Geburths-Gerechtigkeit, in allem derselben
obausgeführtem Inhalt und Begriff, ewiglich bleiben, sie deren
gäntzlich erfreuen, gebrauchen und gemessen lassen, und daran mit
nichten hindern, irren, noch beschweren, noch solches jemand anders zu
thun gestatten, nachsehen oder verholffen seyn, heimlich noch
öffentlich, in keinerley Weise, als lieb einem jeden sey, unsere
und des Reichs schwere Ungnade und Straffe, und darzu ein Pön,
nemlich sie-benzig Mark löthiges Goldes zu vermeiden, daß
ein jeder, so offt er freventlich hiewider thäte, uns halb in
unser Kayserliche Cammer, und den andern halben Theil, dem beschwerten
und beleidigtem Primogenito, oder derselben Erben
un-nachläßig zu bezahlen schuldig seyn solle. Mit Uhrkund
dieses Briefes besiegelt, mit unserm anhangenden Kayserl. Insiegel, der
geben ist auf unserm Königl. Schloß zu Prag, den 28sten Tag
des Monaths Febr. nach Christi unsers lieben Herrn und Seeligmachers
Geburth, Sechszehenhundert und im Achten unserer Reiche, des
Römischen im Drey und Dreysigsten, des Hungariscben im Sechs
Dreyßigsten, und des Böheimischen auch im Drey und
Dreyßigsten Jahre etc.
IC. König- Christians IV. Bestätigungen des fürstlichen Primogenitur-Statuts.
Wir als König zu Dennemarck und Lehen-Herrn des Herzogthum
Schleßwig, aus Königl. Macht das jus primogeniturae
über S. L. inhabenden Antheil des Herzogthums Schleßwig und
der dazu gehörigen Ländern, und was demselben ins
künftig mehr zu wachsen könte, confirmiren und bestetigen
wolten.
Daß Wir demnach angesehen hoch-gemeldtes unsers freundlichen
lieben Vettern, Schwagern und Brüdern und Gevättern Hertzog
Johann Adolphen ziemliche Bitte, auch sonderlich dabey betrachtet, den
Schaden und Nachtheil, so dem von zu Lehen ruhrenden Herzogthum
Schleßwig und der gantzen Fürstl. Familien, durch die
hochschädliche divisiones und Zerrettung der Land und Leute, zu
gezogen und beygebracht werden, und darum mit wohl-bedachten Muth gutem
zeitigen Rathe und rechter Wissenschaft, als König zu Dennemarck
und Lehen-Herrn des Hertzogthums Schleßwig, mehr-hoch-gemelden
unsern Vettern, Schwagern Hertzog Johann Adolph zu Schleßwig,
Holstein, und dessen Nachkommen mänlichen Leibes Lehens-Erben das
jus primogeniturae folgender massen confirmiret,-------1609.
Wir Christian der IVte von Gottes Gnaden zu Dännemarck Norwegen
König etc. etc. Urkunden und bekennen hiemit für uns, unsere
Erben, nachfolgende Herrschaft und jedermänniglichen. Als der
weiland Hochgebohrner Fürst, unser freundl. lieber Vetter und
Schwager Hr. Joh. Adolph, Erbe zu Norwegen, Hertzog zu Schleswig,
Holstein etc. auf vorgehabten reiffen Rath, und aus vernünfftigen
hochwichtigen Ursachen, die Verordnung gemacht, daß die zu den
Herzog- und Fürstenthum Schleßwig Holstein, Stormarn und der
Dithmarschen gehörige und zum Fürstl. Gottorpischen Alitheil
gelegte Städte und andere Pertinentien nicht dismembriret,
zerrissen oder von einander gezogen werden, sondern bei dem
ältesten und erstgebohrnen, so die Fürstl. Regierung
jederzeit führen wird, unzertheilt zusammen bleiben, die
übrigen Fürstl. Söhne aber mit einem erträgl.
Deputat und Geld-Pension abgetheilet und vergnüget seyn sollten,
welche heilsame Verordnung, so wol von der Röm. Kayserl. Maj. als
auch respectu deß Hertzogthums Schleswig von uns wissentlich
confirmiret und bestätiget worden. Und aber der hochgebohrne
Fürst, unser auch freundl. lieber Vetter, Hr. Friederich, Erbe zu
Norwegen, Hertzog zu S. H. etc. etc. als itzo regierender Fürst
Gottorfischer Linie, uns mit zu Gemüthführung
gegenwärtiger sorgfältigen Leuffte und allerhand
Umstände freundlich ersuchet und gebeten, über solche so
wolgemeinte Aufrichtung deß iuris primogeniturae neben seiner
Lbden zu halten und alle Zertheilung derer zu Fürstl.
Gottorfischen Regierung gelegte Zubehörungen abwenden und
verhüten zu helfen; Daß wir demnach in Erwegung das suchen
zur Billigkeit und Beförderung unsers Fürstl. Hauses
reputation, Hoheit und Wohlfahrt gereichet, S. Lbd. freundlich
versprochen und zugesaget haben, thun dasselbe auch hiemit und Krafft
dieses unsers Königl. Briefes, daß wir über solch ius
primogeniturae unsers Fürstl. Hauses Holstein-Gottorfischer Linien
und was dem angehörig, neben S. Lbd. halten, S. Lbd. zu
manutenirung desselben, jederzeit mit Rath, Hülff und Vetterlichen
assistence freundlich also daß S. Lbd. daran gute Satisfaction
und freundliches Gefallen tragen solle, beystehen und beyzuspringen,
auch gantz nicht mitgestatten, sondern vielmehr neben Sr. Lbd.
verwehren helffen wollen, daß alle und jede solche Aemter, Lande,
Städte und Zubehörungen, die werden von S. Lbd. oder dem
Erzbischoffen zu Brehmen besessen, inne gehabt, oder genützet, in
keine fernere Theilung gezogen, sondern S. Hertzog Friedrichen Lbd. als
einem regierenden Hertzogen zu Schleswig, Holstein etc. etc. allein
heinifallen, die andern Gebrüder sich deren nicht anmassen,
sondern mit ihren vermachten reichl. Deputat begnügen lassen
mügen. Urkundlich mit unsern Königl. Handzeichen und
Pitschafft befestiget und geben auf unsern Königl. Hause zu
Flensburg den 13. July 1621.
II. Kaiser Ferdinands III. Indult, dass ein regierender
Herzog zu Holstein, Gottorffischer Linie, im 18. Jahre majorenn
werde. 1646
Abgedruckt nach Liinig, Reichs-Arehiv, Cont. II, Forts. 2, p: 288.
Wir Ferdinand der Dritte von Gottes Gnaden, erwählter Romischer
Kaiser zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien, zu Hungarn,
Boheimb, Dal-matien, Croatien und Schlawonen König, Ertz-Hertzog
zu Oesterreich, Hertzog zu Burgund, zu Brabant, zu Steyer, zu
Kärndten, zu Crain, zu Lützenburg, zu Würtemberg, Ober-
und Nieder - Schlesien, Fürst zu Schwaben, Marggraffe des heil.
Römischen Reichs zu Burgau, zu Mühren, Ober- und Nieder -
Lausitz, Gefürsteter Graf zu Hapsburg, zu Tyrol, zu Pfirdt, zu
Kyburg und zu Görtz, Landgraf in Elsaß, Herr auf der
Windischen Mark, zu Porrenau und zu Salins bekennen öffentlich mit
diesen Brieffe und thun kund jedermänniglich, daß uns der
Hochgebohme Friedrich, Erbe zu Norwegen, Hertzog zu Schleßwig,
Holstein, Stormarn und der Dithmarssen, Graff zu Oldenburg und
Dellmenhorst etc. Unser lieber Oheim und Fürst, vermittelst seiner
Lbd. geheimen Raths und Canzlers des Ersahmen Gelehrten, unsers und des
Reichs lieben Getreuen Johann Adolffen Kielmans, der Rechten Doctor,
schrifft- und mündlich in Unterthänigkeit zu vernehmen
gegeben, daß im Fürstenthum Schleßwig nach den
Dänischen und Schleßwigschen Rechten, die Majorennität
nach Verfliessung des achtzehenden Jahres, ohne Unterschied durchgehend
beobachtet und observiret werde.
Und demnach nun S. Lbd. ein ziemlich hohes Alter ob sich, und
hiehero nach dem Willen Gottes leicht mit deroselben ein Fall zutragen
könnte, dero ältester Sohn aber noch jung, jedoch die
Majorennität nach Verfliessung der 18 Jahren im Fürstenthum
Schleßwig unstreitig überkomme, mit gehorsamster Bitte,
weiln es sehr beschwerlich seyn wolte, daß zu deroselben Zeit
einer zu der Regierung pro parte habilis, pro parte aber inhabilis seyn
solte, daß wir gnädigst geruhen wolten S. Lbd. Fürstl.
Hause Holstein Gottorpischer Linie, die Kayserl. Gnad und Freyheit zu
ertheilen, daß wann derjenige Fürst, so von selben Hause zu
der Regierung treten solle, das acht zehende Jahr seines Alters
vollendet, für Majorren und zu der Fürstl. Holsteinischen
Regierung, gleich wie zu der Schleßwigschen, für
tüchtig gehalten werden, und solche antreten möge und solle.
Das haben wir angesehen, wahrgenommen und betrachtet, solch obgedachte
S. L. unterthänigste ziemtiche Bitte, zumahlen solches bey
etzlichen anderen Fürstl. Häusern des Heil. Reichs auch
gebräuchlich ist und die annehmlich getreue und sehr
nützliche Dienste, so weyland unsere hochgeehrte Vorfahren an
Heiligem Reiche, Römischen Kaysern und Königen, und unserm
Löbl. Hause Oesterreich, wie auch uns mehr ermelt S. L. Vorfahren,
dero ganzes Fürstl. Hauß und sie selbsten in
unterschiedliche Wege geleistet und bewiesen haben, und solches
fürterhin thun können, mögen und sollen. So haben wir
demnach aus jetzt vermelten und mehr anderen erheblichen Ursachen, mit
wohlbedachtem Muth, gutem Rath und rechtem Wissen in obgemelt S. L.
unterthünigste Bitte gnädigst gewilliget. Thun das,
verwilligen und ertheilen solches aus Römischer Kayserlicher Macht
Vollkommenheit hiermit wissentlich in Krafft dieses Briefes und meinen,
setzen und wollen, daß wenn inskünftig ein Herzog zu
Holstein Gottorpischer Linie, so in der Regierung succediren soll, das
achtzehende Jahr seines Alters complirt für Majorenn und zu
derselben Regierung für tüchtig und tauglich gehalten werden,
wie obgemelt, antreten und die Stände, Beamte und Unterthanen
desselben Fürstenthums darauf die Huldigung und Pflichten nehmen
und halten, sie auch schuldig und verbunden seyn sollen, demselben ein
solches alles nicht weniger als andere Schuldigkeiten zu leisten und
abzustatten. Und gebieten darauf allen und jeden Churfürsten,
Fürstlichen, geistlichen und weltlichen, Praelaten, Graffen,
Freyen - Herren, Rittern, Knechten, Land-Voigten, Pflegern, Verwesern,
Ambtleuten, Landrichtern, Schuldheissen, Bürgermeistern, Richtern,
Räthen, Burgern, Gemeinden, und sonst allen andern unsern und des
Heil. Reichs Unterthanen und Getreuen, was Würden, Stand oder
Wesens sie seynd, ernst- und vestiglich mit diesem Brieff und wollen,
daß sie offt gedachtes Herzog Friedrichs zu Schleßwig
Holstein Lbd. Erben und Erbens - Erben und gantzes von seiner Lbd.
posterirendes Fürstl. Hauß Holstein bey obgehörter
unser gnädisten Verwillig- und Begnadigung ruhig und
gäntzlich bleiben lassen, daran im geringsten nicht hindern noch
irren, noch solches jemand anders zu thun gestatten, in kein Weiß
und Wege, als lieb einem jedem sey unsere und des Reichs schwere
Ungnade und Straffe, und darzu ein Poen, nemlichen hundert Mark
lötiges Goldes zu vermeiden, die ein jeder, so offt er freventlich
hierwider thäte, uns halb in unser und des Reichs Cammer und den
andern halben Theil viel bemelt S. Lbd. deroselben Erben und
Erbens-Erben, oder wer hierinnen beleidigt wurde,
unnachläßig zu bezahlen verfallen seyn solle.
Mit Urkund dieß Brieffs besiegelt mit unserm Kayserl.
anhangenden In-siegel, der geben ist auf unserm Schlosse zu Lintz, den
vierten MonathsTag Maji, nach Christi unsers lieben Herrn und
Seligmachers gnadenreichen Geburth, im sechszehnhundert sechs und
viertzigsten, unserer Reiche des Römischen im zehenden, des
Hungarischen im ein und zwantzigsten, und des Boheimischen im
neunzehenden Jahre etc.
Ferdinand.
III. Testament Ihro Hochfürstl. Durchlaucht des Herzogs
Hans, Bischofs zu Lübeck d. d. Eutin, den 20.
Juli 1654.
(Aus dem grossherzoglichen Haus- und Centralarchiv.)
Im nahmen der hochheiligen unzertheilten Dreyfaltigkeit, Gottes des Vaters, des Sohnes, und des Heiligen Geistes, Amen.
Uon deßelben gnaden Wir Hanns, Erwehlter Bischoff zu Lübegk,
Erbe zu Norwegen, Herzog zu Schleßwig, Holstein, Stormarn und der
Dithmarschen, Graf zu Oldenburg und Delmenhorst, Thun Kund und bekennen
hiermit für Jedermänniglich, Demnach Wir Uns alle stunde
Christlich für äugen stellen, das Wir nicht weniger als
andere Menschen dem Zeitlichen Todt unterworfen, und die Ungewisse
stunde deßelben, stetes bedenken, Wir auch ohne Versehung unserer
Seelen, Leibes und Zeitlicher guter, aus diesem Jammerthal nicht
abscheiden, besondern Unns desto bereiter in den Willen unseres lieben
Gottes schicken, und mit wahrer rew Unserer begangenen sunden, und
wahren lebendigen Glauben an dem großen Tage des Herrn gerichtet
erscheinen, Deßgleichen Unßere Zeitliche Guter, welche Wir
theils durch absterben Unser Weiland gnädigen Herzgeliebten Fraw
Mutter Gnd. Christsehlandenckens, Theils durch reichen Seegen des
Allmächtigen Gottes erlanget und erworben, Und Wir nach Unserm
Tode hinter Unns verlassen werden, Zuvorderst Gott dem Herrn zu lob und
ehren, den Armen zu trost, Kirchen und Schulen zu außnamb und
verbeßerung, Und den Un-ßerigen zu ergetzung, Wie, und Weme
Wirs wollen, getrewlich ausgetheilet, und alle spann- und Irrungen
verhütet werden mögen, Das Wir derowegen bey gutem gesunden
leibe, mit wolbedachten muht, aus eigener bewegnus und freyen Willen,
Dies Unser Testament und letzten Willen, schriftlich und
verschloßen auß-gerichtet, gemechet, gesezet, und
verordnet, Machen, Setzen und Ordnen Das in der allerbesten,
beständigsten form, Weis, Mas und gestalt, Wie solches zu Recht am
besten geschehen soll kann oder magh, Wie hernach folget;
Zu anfangs, Weile Einem Jeden Menschen das ewige billig für dem
Zeitlichen angelegen seyn soll, So befehlen Wir Jetzt alßdann,
und dan alß jetzt auch zu allen Zeiten, und besonders in der
stunde unsers Todes, Unsere Seele als Unsern höchsten und
fürtreflichsten Schatz, Wenn die aus diesem Jammerthal scheiden
wird, der heiligen hochgelobten Dreyfaltigkeit, Gott dem Vatter Ihren
Schopfer, Gott dem Sohn unserm Heyland Jesu Christo, der die mit seinem
bittern Tode, leiden und sterben erlöset, Und Gott dem Heiligen
Geist, der sie mit seinem Gottlichen Gaben und gnaden in dieser Zeit
versehen und erhalten hatt, Im wahrn glauben, rechter lieb und
stäter Hofnung, mit hochster be-gierd und andacht unseres Herzens
täglich bittend, das Er der Allmächtige Gott Unns, sobald Wir
von diesem Jammerthal verscheiden, in die Schoos Abrahams zu allen
Auserwehlten tragen, Uns ein guth, vernunftig, Christlich end verleihen,
Unser Seelen gnädig und barmherzig seyn, Und dehro nach diesem
Zergänglichen leben ewige ruhe, fried, und seeligkeit, so Er Unns
und allen Gläubigen durch Christum verheißen hatt, Zugleich
andere seinen Außerwehlten geben und mittheilen wolle, Und Wenn
Wir also aus dieser Zeit vergangen, So ist Unser Will und meinung, das
Unser Tode Corper und Leichnamb zu der Erden darvon Er genommen, alda
bis zum grosen und Jüngsten Tage des Herrn zu ruhn, bestattet ,
und in dem innersten Chor der Dhombkirchen zu Schießwig in Unser
hochstund hochgeehrten Annherrn und lieben Eltern Begrebnus
niedergesezet werden solle, Doch mit Verhütung großer und
weitleuftiger ceremonien gestelt Wir dan solches imständig
begehren,
Diesem nach Wollen, setzen und Ordnen Wir, das Unsere schulden, da der
Zeit einige vorhanden, Welche Wir rechtmeßig und beweißlich
zu thun schuldig seyn möchten, für allen Dingen furderligst
entrichtet und bezahlet, Unser Verschreibungen, welche auß
entliehene geldposten haften, eingelöset, und unser furstlich
credit gerettet werden solle,
Und dieweiln Gott der Allmächtige vielfältig befohlen, Das
Wir Unns der Armen sollen mit fleis annehmen, In dem Er spricht, Was
Ihr dem geringsten unter den Meinen thut, das habt Ihr mir gethan, So
ist Unser ernstlicher befehl, Will und meinung, das nach unserm Seligen
absterben dem Armenhauße zu Uthin, welches Unsere Vorfahren
rhumblich und wol gestiftet, sollen zugeleget und gegeben werden Zwey
Tausend Reichstahler, Und sollen diese gelder bey der fürstlichen
Holsteinischen Rente Cammer zu Gottrost, gegen Sechs pro Centum
zinnsbar ausgethan werden, und dorten unablößlich bestehen
bleiben, Damit die Renten zu rechter Zeit umb so viel richtiger
inngebracht, und zufolge der Fundation, die Wir desfals
außgerichtet, an gehörige Persohnen vertheilet werden
mögen,
So Wollen Wir auch Unser Dhombkirchen zu Lübeck Ein Tausent
Reichsthaler zur Structur, Und dem Predigstuel zu Uthin auch Ein
Tausent Reichsthaler legiret, geschencket und verehret haben, und
sollen diese letzte 1000 Rthlr. nachher Gottorst unablößlich
zinnßbar außgethan, und die Zinnsen dem pro tempore Pastorn
und Cappellan zu Uthin Jedem der halbe Theil gereichet und gegeben
werden,
Unser Stifts Kirchen zu Malente im Rotensander Orthe, Weiln dieselbe
fast arm und von geringen innkunften, Wollen Wir legiret und verehret
haben Ein Tausend Reichstahler, Die sollen nach Gottorst
unablößlich zinnsbar ausgethan werden, Und soll der Pastor
daselbst von den Jährlichen Zinnsen Funff Sechsten Theile, Der
Koster aber Einen Sechsten Theil allemahl zugewiesen haben,
Damit auch die Schule in unser Bischöflichen Residentz Stadt
Uthin, in etwas besser bestellet, und von Duchtigern Persohnen
möchte besetzet werden, So legiren und verehren Wir dehro
behueß Gott zu ehren, und der studirenden Jugend zum besten Drey
Tausent Reichsthaler, die ebenermaßen nach Gottorst
unablößlich zinnßbar sollen beleget werden, Und wollen
Wir gnädig, Das Zween geschickte Männer oder SchulCollegen
allemahl bey der Schulen verbleiben, sich des Predigens aber durchaus
enthalten, umb der Schularbeit, worzu Sie eigentlich
bestellet, mit mehrem ernst und eifer abzuwarten, und die liebe Jugend
mit allem fleis beßer zu informiren, Auch mit gutem leben und
Wandel Ihnen vorzugehen , Gestalt dan die außicht und inspection
der Schulen, Unserm Jetzigen und Kunftigen Superintendenten, mit
Zuziehung des Pastorn, Eines der Capitu-laren, und Eines Burgermeisters
daselbst anvertrawet und befohlen wird, nicht zweifelnd, Inmaßen
Wir auch freundlich bitten, es werden und wollen Unsere Kunftige
Nachfolger am Stifte Lubegk ernstlich hieruber halten, und den gesezten
Inspectoren zu allen begebenen Fällen die Hand bieten, damit der
von Unns vorgesteckte Zweck erreichet, Gottes ehre befordert, und der
Jugend beste gesuchet werden möge; Die Jährliche Rentegelder
von den legirten Drey Tausent Eeichstahlern sollen unter obgesetzten
beeden Collegen dergestalt getheilt werden, das der Eine als Conrector,
der seine Hebungen hatt von Unserm Capittul daselbst und aus der Stadt
zu verbeßerung Achtzig Reichstahler, Der Ander aber, der als
Cantor in Unser HofCapelle mit singen außwartet, und keine andere
Hebungen hatt, die ubrigen Ein hundert Reichstahler empfangen, geniesen
und sich deren zu erfrewen haben, hingegen aber den Burgern zu Uthin,
wegen seiner speißung nicht beschwerlich seyn solle,
Was Wir nun dem Armen Hauße, Kirchen und Schulen legiret,
geschen-cket und verehret haben, Darbey soll es allerdings verbleiben
bis zu ewigen Tagen, so lang die reine Evangelische Lehre, nach der
umgeänderten Augspurgi-schen Confession in Unserm Stifte Lubeck
gelehret und geprediget wird, Dafern aber, welches Gott gnädiglich
wolle verhüten, ein Pabstlicher Bischoff, es seye vber lang oder
kurz wieder eingesezet, und also folgig Unser Stift dem Pabst-thumb
wieder in den Eachen fallen wurde, Uf den fall, sollen diese gesetzte
Legata für die Armen, Kirchen und Schulen, Und wan keine
Evangelische Prediger oder Schuldiener mehr vorhanden, die predigen und
lehren konnen oder durfen, alßdann cessiren und aufhören,
Und soll der regierende Herzog zu Schießwig, Holstein
Gottorftischer Linie, uf solchen unverhoften fall, Diese Legata an
andere Armen - Häuser, Kirchen und Schulen, woselbst die reine
Evangelische Lehre, nach Gottesworth und der Augspurgischen Confession
geprediget wird, wiederumb zu belegen, bemächtiget seyn,
Wir setzen und wollen dabenebenst, das Unsere Bediente, die rechte
Hofdiener seind, mit gedoppelter besoldung sollen beschencket und
abgeleget werden, Damit sie ihrer trewen Diensten noch einige
Empfindlichkeit haben mögen, Worunter Wir doch hiesigen Ambts und
unserer Erbguter Bediente nicht wollen gerechnet haben,
Alß Wir auch mit der hochgebornen Fürstinn, Unser freundlich
geliebten Muhmen, Frawen Julia Felicitas, Herzoginn zu Schleßwig,
Holstein, geborner zu Wurtenburg und Tegk, im Jahr 1640 Unns ehelich
verbunden, Wir auch I. L. nachgehends für Unsere Eheliche Gemahl
gehalten, geliebet und geehret, Dieselbe aber gegen Unns Ihre
Schuldigkeit und eheliche Pflicht bald sogar außer augen gesetzet
und vergeßen, Das Sie Unns vorseziglich nach dem leben gestanden,
und ihren eigenen Herrn Bruder aufgewiegelt Unns zu erschießen,
Ja endlich Unns für ihren Herrn und Ehegemahl nicht mehr annehmen
noch erkennen wollen, Und nunmehr in die sieben ganzer Jahren schierst
verfloßen, Da Sie angefangen Unns also boßhaftlichlich zu
deferiren und zu verlaßen, zu geschweigen aller vor dem
getriebenen unverantwortlichen losen Händel, So haben Wir endlich
nach so lang Jähriger gedult, und da keine hofnung zu Ihrer
beßerung mehr uberig, In dem I. L. bey Ihrer boßhaften
desertion und vergrolletem feindseligen herzen beständig
verplieben, uf eingeholeten raht und belehrung verschiedener tapferer
und gelerter Theologen und Juristen (deren Bedencken, und was sonst in
dieser sache ergangen, Wir der posterität zu guter nachricht in
einem Convolut wohl verwahrlich bey einander legen laßen) Unns
dahin erkläret, auch I. L. solches solenniter anzeigen
laßen, Daß Wir (gleich Wie Sie Unns von so langer Zeit
herr) I. L. gleichergestalt für Unser Gemahl nicht mehr erkennen
noch halten, Immittelst doch aus Christfürstlichem mitleiden, wie
wol I. L. es nicht verdienet, Ihren notturftigen unterhalt reichen
laßen wolten, Solchem nach Ordnen, Setzen und Wollen Wir, das I.
L. auf Unserm Hauß Munchen Neverss-dorff Ihre Wohnung, wie Wirs
angeordnet, behalten, Und dorten nach notturft Ihrer itzigen
beschafenheit nach mit kleidung, alimentation, und aufwartung versehen
werden und über das nichts geniesen solle, Allermaßen den I.
L. durch ihre boßhaftige desertion und unverantwortliches
beginnen, wodurch Sie Uns in unzahlig viel Jammer und noth gesturzet,
was Wir uf Unserm Todesfall nach Unserm sehligen absterben, Ihr sonsten
vermuge der Ehestiftung verordnet, sich alles deßen gantz
verlustig gemachet; Die Unns versprochene Heyrathgelder betrefend,
aldieweile von selbigen, nach vielen vergeblichen anmahnen und
aufgewendteil nicht geringen Unkosten kein einziger heller abgefuhret
noch bezahlet worden, So haben Wirs endlich mußen dahin gestellet
seyn lassen, Und ist demnach weder an heyrathgelder, noch an
furstlichen schmuck, welcher I. L. aus dem Her-zogthumb Wurtenberg
gehöret, Noch an Kleinodyen, Kleidern, gulden oder Silbern
geschirr, oder sonsten das geringste in Unser Erbschaft nicht
gefloßen, Und haben auf alle Menschliche fälle I. L. Erben
auf die Unßrige desfals nicht zu sprechen; Gleich wie Wir aber
allen Unseren feinden und Verfolgern, Also haben Wir auch I. L. von
herzen vergeben ihre vielfältige beleidigung, ungebur-liche
bezeigung, und unverantwortliches verhalten gegen Unns und seuffzen
täglich zu dem lieben Gott für Ihre bekehrung,
Danehist setzen, Ordnen und Wollen Wir, das Fraue Christinn, deren Wir
wegen Ihrer trewe und fleißigen aufwartung alle gnade und gutes
gunnen, Ihre beständige wohnung in Unserm Hauße zu Lubegk,
so lange dieselbe in unverruckten wittbenstande verbleibet, haben und
behalten solle, Und ist selbiges Haus in der breiten Strasen daselbst
belegen, welches Wir an Unserm nunmehr verstorbenen Raht D. Michelis uf
gewisse Jahrscharen gemietet, und jure Anti-chretico besitzen, Worbey
Wir dann austrucklich Ordnen und Wollen, das weder unser Sohn und Erbe,
oder dessen substituirte Erben nicht sollen macht haben, nach
verflossenen Mieth-Jahren, dies Haus loß zu kundigen, besondern
Sie sollen in der gesezten Miete weiter verfahren, Damit die
Unßrigen uf den Loßkundi-gungsfall, der in dem Contract
bewilligten Ein Tausent Reichstahler nicht verlustig werden
mögen, Und seind die Unßrigen nicht schuldig,
den Besitz des
Hauses zu verlaßen, ehe und bevor die von Unns außgezahlte
Drey Tausend Reichstahler wider hergeschoßen und guth gethan
worden seind, Dafern Wir aber mit fraw Christinn Kinder zeugen, und
selbige von Unsern beeden leibern gezeugte Kinder nach Unns im leben
hinterlaßen wurden, So sollen dieselben, wan Einer ist
Männliches geschlechtes, bald nach Unserm sehligen absterben, von
un-serm Sohn und eingesezten Erben, Jährlich mit Acht hundert
Reiclistahler, die aber Weibliches geschlechtes, mit funff hundert
Reichstahler versorget, und was hiervon erobert wird, den Kindern zum
besten zinnßbar ausgethan werden, Sollte es aber Gott der Herr
also fugen, das Unser Sohn und Erbe ohne Eheliche Lei-besErben abgehen
wurde, Uf den begebenen fall sollen Unsere Jest benante mit Fraw
Christin erzeugte Kinder, es seyn Einer oder Viele, Männlich -
oder Weibliches geschlechtes Unser Erbguth Lehnsahn innen haben,
besitzen und geniesen, Und Fraw Christinn nebenst den Kindern,
draußen auf dem Guth ihr wohnung und wesen haben, bis so lang
dieselbe ohnverheyrahtet in Witbenstande verbleibet, Wan aber Diese
Kinder ohne Eheliche LeibesErben wider abgehen und sterben wurden,
alßdan soll gemeltes Unser Erbguth Lensahn Unserem substituirten
und gesezten NachErben gleicher gestalt verfallen seyn,
allermaßen Wirs uf den Todesfall unsers Sohns und Erben in diesem
Unsern Testament, mit andern Unsern Unbeweglichen Gutern verordnet
haben; Wir Setzen und Ordnen auch da-benebenst, das an Jetzt genannter
Fraw Christinen, so lang Sie ohnverheyrahtet in unverrückten
Witbenstande verbleibet, auch sonst zu Unserem respect sich aller
unverweißlichen gebuhr bezeigen und verhalten wird, Jährlich
gereichet und abgegeben werden sollen Ein Tausend Reichstahler in
specie als die Renten von funffzig Tausend Mark Lubisch Capitahl, Sechs
pro centum gerechnet, Und wollen Wir, das Ihr sothane 1000 Rthlr. aus
Unsern Gutern Lensahn oder Stendorff, durch den Schreiber daselbst,
Jährlich geliefert und ausgezahlet werden sollen, gestalt den
derselb diese Außgabe in seinen Rechnungen mit Vorlegung Ihrer
Quittungen, allemahl zu bescheinigen, Ernstlich gebietend und wollend,
das so Wol Unser Sohn und Erbe, als Unsere substituirte Nach-Erben,
Unsere befehlende meinung und lezten Willen hierinnen und uberall
erfullen sollen, bey Vermeidung Gottlichen Zorns und strafe, die Wir uf
den nicht haltungsfall Ihnen wollen angewundschet haben,
Unnd dieweil nun eines Jeden Testaments furnembster punct, grundfest
und bestandnus an der einsatz - ernennung und Institution der Erben
gelegen, So Ordnen, Setzen und ernennen Wir zu Unseren rechten Erben
den hochgebornen Fursten Unsern freundtlichen lieben Sohn, Herrn Hanns
Augusten, Erben zu Norwegen, Herzogen zu Schießwig, Holstein
etc., Uud wollen das derselbe alle und Jede, nach bezahlten Unsern
schulden, und entrichtung vorgesetzter Legaten, sich übrig
befindende Unsere haab und Guter, liegende und fahrende, beweg- und
unbewegliche, davon nichts ausbescheiden, Und wie die nahmen haben
mögen, Wir auch dieselben gegenwärtig besitzen, oder auch
kunftig hinter Unns verlaßen werden, volliglich zu geniesen, Uns
in allem zu succediren, es zu seinem besten anzuwenden, innen zu haben,
zu besitzen und zu gebrauchen volle Befugnus, Recht, macht und gewalt
haben solle,
Damit aber Unser genanter Jeziger lieber Sohn und Erbe in der furcht
Gottes und allen furstlichen Tugenden fleisig und wol erzogen werden
möge, So Ordnen, Setzen, und Wollen Wir, das Unser Sohn und Erbe
nach Unserm sehligen abscheid von dieser weldt, soll außerhalb
Landes erzogen werden, Dero behueff Ihm ein ehrlich auffrichtig und
gelarter von Adel zum Hoffmeister, Im-gleichen ein geschickter
Secretarius, Und ein verständiger Praeceptor sollen zugeordnet
werden, An besoldung hatt der Hoffmeister Jährlich zu empfangen
Vier hundert Reichstahler, Der Secretarius Zwey hundert Reichstahler,
Der Praeceptor Ein hundert und funffzigh Reichstahler, Und sollen Sie
alle dahin beeidiget werden, Das Sie eine solche auffsicht auff Unserm
Sohn, der Ihnen anvertrawet wird, haben wollen, Wie Sie es am Jungsten
Gericht fur Gott im himmel zu verantworten getrawen, Was nun unser Sohn
zu Jährlichem Unterhalt nötig hatt, darvon soll der
Hoffmeister die Einnahme und Außgabe richtig verzeichnen, und die
Rechnung Jährlich ablegen in Unsers Sohns und der andern gesezten
Bedienten gegenwarth,
Im Fall sich aber zutragen wurde, das Unser lieber Sohn und eingesezter
Erbe, es geschehe zu welcher Zeit es wolle, (welches dan dem Gottlichen
willen allein heimgestellet seye) ohne Eheliche Leibes Erben mit Tode
abgehen solte, So Wollen Wir nicht zugeben, das S. L. Fraw Mutter,
wegen Ihres bekanten, und vorher angezogenen ungeburlichen Verhaltens
gegen Unns, viel weniger dero Erben, Unsere Guter samentlich, oder zum
theil erben, oder nach Unsers Sohns und inngesezten Erben todt, sich
der von Unns herrührenden Verlaßenschafft in einigen wegen
sollen zu erfrewen haben, Besondern Wir laßen es auff solchen
fall allerdings auch darbey bewenden, Wie Wirs wegen I. L. und deren
alimentation in diesem Unserm Testament albereits gesetzet und
geordnet, So gar das nach I.. L. todtlichen abgang, Und da Unser Sohn
Ihren Todt abieben, Und etwa uber kurz oder lang hernach sterben wurde,
Deßelben Großfraw Mutter, dafern I. L. alßdan noch im
leben, wegen deren am Kayserlichen Hoff, durch eingegebene Schrifften
gegen Unns, und sonst im Reich hinn und wieder Unns erwiesenen
be-schimpffungen, die Unns gar tieff zu herzen gangen, Viel weniger
dero furstliche Kinder oder Angehörige zu Unser alßdan
erledigten Erbschafft keinesweges zugelaßen werden sollen,
Immittelst Ordnen, Setzen und wollen Wir, das uff den begebenen
Todesfall Unsers Sohns und inngesezten Erben es geschehe zu welcher
Zeit es wolle, Da derselb ohne Eheliche Leibes Erben versterben wurde,
Unser Nachlaß, was an Bahrschafft, Siegel und Brieffen, Gold,
geld, Silber und Kleinodyen, und andern Beweglichen Gutern verhanden,
Unsers freundtlich geliebten Herrn Bruders und Gefattern, Hertzog
Friderichen zu Schlesswig, Holstein etc. Ld. jungstem Sohne
alßdan gäntzlich und allein solle heimbgefallen seyn,
gestalt Wir dan auff diesen leidigen Todesfall, wie obstehet, Unserm
Sohn und Erben Unsers Herrn Bruders Ld. jungsten Sohn hiermit alsso
substituiret und zum NachErben Unserer angezogenen Beweglichen Gutern
ernennet und gesetzet haben wollen, Dergestalt das S. Ld. jungster
Sohn, so nach Unsers Sohns und Erben Todt alßdan der jungste und
im leben seyn wird, Die vollenkommene abnutzung von Unsern Jezt
genanten Beweglichen Gutern allein haben, geniesen und behalten,
Dieselbe zu seinen nutzen anwenden und gebrauchen, Keinesweges aber,
und durchaus nicht das geringste darvon zu alieniren, zu versetzen oder
zu verpfanden, bemächtiget seyn solle, Besondern Wir
Setzen und Ordnen hiermit, das diese Unsere
Bewegliche Guter, uff den gesezten fall, allemahl an den jungsten Sohn
Unsers furstlichen Stamm Hauses Gottorffischer Linie wiederumb
heimbfallen, und also bis zu ewigen Tagen, wan der Eine
abgehet, der alßdan nach Ihm lebende Jungste
Sohn den genies Unserer Beweglichen Guter, ohn
ienige abkurzung, allermaßen es der Erste
empfangen, haben und behalten solle, ohne Jemands Sperrung oder
einrede, Dero behueff dan gleicher gestalt, wie Wirs bey Unsern
Unbeweglichen Gütern hernach geordnet, ein vollenkommenes
Inventarium auffzurichten, Worinnen alle obligationes, Siegel und
Brieffe, Kleinodyen, gold, Silbergeschirr, und wie es immer nahmen
haben magh, mit fleis zu verzeichnen, und bey dem Hauße Gottorff
niederzulegen, darmit keine Capithalien oder geldposten,
oder sonst das geringste darvon entwendet, besondern dem
allemahl folgenden Successorn und Jüngsten Sohne Unsers Stamm
Hauses Gottorffischer Linie, wie selbige Guter nach Unsers Sohns
und Erben Todtlichen abgang sich befunden, also unabgekurzet und
vollenkommentlich tradiret, uberantwortet, und geliefert werden
mögen, Doch sollen unter diese Bewegliche Guter nicht gemeinet,
besondern ausdrucklich ausgenommen seyn diejenige mobilia
et se moventia, so uff Unsere Erbguter verhanden, Woruber
Wir in folgenden absonderlich disponiret, Welcher gestalt es aber mit
Unsern zugekaufften Unbeweglichen Erbgutern und Häusern zu halten,
da Unser Sohn und inngesezter Erbe ohn Eheliche Leibes Erben mit
Tode abgehen solte, es geschehe solches zu
welcher Zeit es wolle, Daruber haben Wir die beständige meinung
gefaßet, und ist dies Unser lezte Will, Das uff solchen fall,
alle und Jede Unsere zugekauffte Erbguter und Häuser, so weith
sich deswegen in diesem Unserm Testament keine andere Verordnung
befindet, an hochgedacht Unsers freundtlich geliebten Herrn
Bruders Ld. Sohn, der Unns am Stifte
Lubegk succediren und nachfolgen wird, sollen verfallen seyn,
Dergestalt, das auff den gesezten entstandenen Todesfall Unsers Sohns,
Jezt genante Unsere Unbewegliche
Guter, sambt allen iedes Orths
verordneten Silbergeschirr, Tapetzereien,
und andern daselbst verhandenen mobilien,
Gestutereyen, großem und kleinem Vieh, bey Unserm
kunfftigen Nachfolger am Stiffte Lubegk, und
alßo folgig, wan der abgehet, bis zu ewigen
Tagen allemahl bey dem Bischoffen zu Lubegk, der aus Unserm furstlichem
Stamm Hausse Schleßwig, Holstein, Gottorffischer Linie seyn
wird, ohn abbruch verbleiben sollen, Weswegen auff den
angezogenen fall, ein Inventarium iedes Orths
auffzurichten, und bei dem Hause Gottorff niederzulegen,
Damit der Orther an Vieh, fahrend haab, und anderen mobilien nichts
entwendet, oder veräußert, besondern dehnen allemahl
folgenden Successoren und Nachfolgern an der Bischofflichen
Lubegkischen Regierung, so lang die aus Unserm furstlichen Stamm
Hauße Gottorffischer Linie seyn werden, gantz und vollenkommen,
wie es angetretten, also nach des Einen abgang, dem andern wieder konne
gelieffert werden, Und wollen Wirs uff den fall, allerdings darmit
also, und nicht anders gehalten haben, Gestalt dan Unsere iezt genante
Erbguter und Häuser außer dem was Wir in diesem Unserm
Testament geordnet, nicht distrahiret, besondern die aller orther von
Unns gesezte Diener verpleiben, und mit dehnen Jährlichen
besoldungen, wie Wirs angeordnet, inkunfftig allemahl versehen werden
sollen, Zum fall aber Unser furstlich Stamm Hauß
Schleß-wig, Holstein, Gottorffischer Linie von Unserm
Dhomb-Capittul zu Lubegk, es seye uber lang oder kurz praeteriret, und
ein ander Bischoff erwehlet oder postuliret, Oder sonst Unser Bistumb
Lubegk secularisiret, Oder von einem Mechtigern eingezogen werden
solte, Uff solchen fall sollen Unsere Unbewegliche Erbguter und
Häuser Unserm furstlichen Stamm Hause Gottorff dergestalt
heimbgefallen seyn, Das gleich wie der Jungste Sohn Unserer
Beweglichen, also der allemahl nähiste Sohn vor dem jüngsten
Unserer Unbeweglichen und Erbguter sich zu erfrewen, und bis zu ewigen
Tagen von geschlecht zu geschlecht, Die beeden iungere Söhne
Unsers furstlichen Stamm Hauses, Gottorffischer Linie den
vollenkommenen genies Unserer Beweg- und Unbeweglichen Gütern
vorbeschriebener maßen, uff die angezogene fälle haben und
behalten sollen,
Da nun Unser Sohn und Erbe ohn Eheliche Leibes Erben nach Gottes willen
mit Tode abgehen, und Unser Nachlas dehnen von Unns substituirten
Nach-Erben heimbfallen wurde, Uff solchem fall Ordnen und wollen Wir,
das sothane Unsere substituirte Erben schuldig und verpflichtet seyn
sollen, dem Predigstuel zu Uthin noch zuzulegen Ein Tausent
Reichstahler, worvon die Renten unter dem Pastorn und Cappellan, wie in
vorigem geordnet, getheilet werden sollen, Der Schulen aber zu Uthin
sollen Jezt genante Unsere substituirte Erben auch zulegen Drey Tausent
Reichstahler, Und soll von den Renten ein geschickter Mann unterhalten,
auch auff solchen fall Drey gelarte Schul Collegen daselbst gesetzet,
und dieser als Rector, der Vornembste seyn und gehalten werden, Damit
in Unserm löblichen Stiffte Lubegk allgemählig eine gute
Schule, Gott zu ehren, und der lieben Jugend zum besten, angeordnet
werden möge,
Auch wollen Wir, das Unser Sohn und inngesazter Erbe, oder nach
deßen abgang Unsere substituirte Erben, Unßere
Capithalgelder in Eiderstett und Dith-marschen nicht loßkundigen
sollen, es wäre dan sache, das einige debitoren in solchem stande
geriethen, das man durch loßkundigung sich der gelder versicheren
mußte, Wofern aber einige Schuldener loßkundigen wurden, so
sollen die gelder angenommen, und an andere gewiße orther beleget
und außgethan werden,
Damit nun dies Unser Testament und lezter Will desto beßer
gehandhabet und zum furderlichsten vollenstrecket werde, So haben Wir
zu Unsern wahren ungezweiffelten Testamentarien und Executoren dieses
Unsers Testaments nicht allein gesezet und geordnet, besondern auch aus
gutem vertrawen zu Vormundern Unserm lieben Sohn und Erben erwehlet den
Durchleuchtigsten, Großmächtigen Fursten, Herrn
Friderichen den Dritten, zu Dennemarck, Norwegen, der Wenden und Gothen
Konige etc. Unsern freundtlich geliebten Herrn Vettern, Bruder und
Gefattern, Dan auch den hochgebornen Fursten, Herrn Friderichen, Erben
zu Norwegen, Herzogen zu Schießwigh, Holstein etc. Unsern
freundtlichen lieben Bruder und Gevatters Ld. Und nach Hochstgemelter
J. Konigl. Wd., oder Unsers geliebten Herrn Bruders Ld. todtlichen
abgang, deren ältere Herrn Söhne, als kunfftige Nachfolgere
in der respective Koniglichen, und hohen Furstlichen Landes Regierung,
Ernennen, Setzen und Ordnen sie hiermit, in der besten form, wie das zu
Recht geschehen soll und mag, Und geben Ihnen samentlich vollenkommene
gewalt und macht, Dies Unser Testament und lezten willen zu handhaben,
zu beschirmen und auszurichten, Mit angehängter Dienst- und
freundlicher bitte, es wollen Dieselbe sambt und sonders Unsers lieben
Sohns und Erben bestes in allem wißen und beobachten, Auch
sonsten alles und iedes nach innhalt dieses Testaments thun und
schaffen, daruber fästiglich halten, und das ienige
verhängen, was wahren und trewen Testamentarien und Vormundern wol
anstehet und gebuhret, gestaltsamb Wir auch das freundtliche und
fäste vertrawen zu Ihnen gesetzet, Und Sie allerseits dem
allwißenden Gott derenthalben antwort und rechenschafft geben,
auch den reichen seegen des Herrn in ihrem Regiment und Vornehmen dafur
wollen hingegen zu gewarten haben,
Absonderlich bitten Wir die gesezte Herrn Vormundere dienst- und
freundtlich, die wollen mit allem ernst ihnen angelegen seyn
laßen, Das werck bey des Herrn Herzogen zu Wurtenberg Ld. zu
treiben, damit Unser Sohn und Erbe, an dehnen Zwantzig Tausent Gulden
Ehegeldern, sambt allen darauff haftenden Renten, nicht gekurzet,
besondern aus dem Herzogthumb Wurtenberg Ihme guth ge-than und gezahlet
werden mußen, Auch bitten Wir die Herrn Vormundere, Sie geruhen
die particular Rechnungen, so Unsers Sohns Hoffmeister Jährlich
ableget, etwa Umbs ander oder dritte Jahr durch die Ihrige examiniren
zu laßen, Und das mit höchst- und hochgedacht I. Konigl. Wd.
und Lb. Gesambten vorwißen alle gelder, so man Jährlich wird
eroberen, Unserm Sohn und Erben zum besten an gewiße orther
beleget und ausgethan werden, Worbey Wir dan austrucklich Setzen und
Ordnen, das Unser Jezige geheimbter und Cammer Raht Cassius, gleich wie
Er Zeit wehrender Unser Regierung allemahl gethan, also auch in
kunfftig, so lang Er lebet, gegen einer Jährlichen discretion den
Umbschlag verrichten, von Unserm Rath D. Dow die Rentegelder, so
derselb in Dithmarschen unnd Eiderstätt, nach wie vor, gegen
seiner Besoldung einnimbt, in Kiel empfangen, und von Einnahme und
Außgabe richtige Rechnung Jährlich ablegen solle,
Dieses nun ist Unser Testament und lezter Will und wollen Wir denselben
hiermit im nahmen Gottes vollendet und beschloßen haben,
Gestaltsamb dan derselb nach Unserm todtlichen abgang wurcklich
ausgerichtet, Und uberall beobachtet werden soll, Und ob derselb aus
mangel einiger Zierligkeit nicht als ein zierlich oder solenne
Testamentum bestand haben konte, So soll es doch als ein Codicill, oder
ander beständiger lezte will, wie der auch genennet werden mag,
gelten, krafft und macht haben, Doch behalten Wir Unns hiermit
austrucklich bevor, Dies Unser Testament iederzeit nach belieben zu
änderen, zu mehren, oder zu minderen, gar oder zum theil
auffzuheben, Wie Unns wird gefällig seyn, Und so Wir in einem oder
mehr Codicillis, oder lezten beschaffungen, nach dieser Zeit etwas
ferner verordnen oder Zettul mit Unsern eignen händen geschrieben,
hierinn stecken wurden, Das solches nicht weniger kräfftig und
bundig seyn und gehalten werden solle, als wäre es in diesem
Unserm leztem willen mit klaren Worten exprimiret, benennet, begriffen
und verordnet,
Zu bestärckung der warheit und bestättigung dieses Unsers
Testaments, haben Wir alle Pergamenen bletter, worauff dieser Unser
lezte Will geschrieben, selbst gehandzeichnet, und mit Unserm
auffgetruckten furstlichen Daumb-Secret zu lezt befästigen
laßen, Auch die auff folgenden mit 39 gezeichnetem Blade, als zu
diesem actu austrucklich erforderte Sieben Gezeugen, benamendlich die
Ehrwurdige und Ehrenfeste, Unsere respective Thumb Dechanten,
Dhombherrn zu Lubeck, geheimbte Rähte, Ambtman zu Uthin, Unsern,
auch Unsers Sohns Ld. Hoffmeistere, Stallmeistern, liebe
andächtige kleine und getrewe, Ehrn Heinrich von der Deken,
Melcher Korffen, Diderich von der Luhe, Johann Fride-rich Marschalck,
Georg von Butzau, Hanns Behre, Sigismund Heinrich von Tettau, als
Gezeugen zu siegelen, und sich zu unterschreiben in gnaden ersuchet, So
dan den wolgelarten Unsern Cantzeley Secretarium, Ambtschrei-bern zu
Uthin und lieben getrewen Paul Mollern, als Kayserlichen offenbahren
Notarium, den Wir seiner eide und Pflichte, wormit Unns derselb
verwand, bis zu diesem actu erlaßen, Und zween ubrige Gezeugen
als Georg von Stocken und Claus Lilien beede Burgemeistere zu Uthin,
dem actui beizuwohnen, und wie die Unterschreibung, besieglung, und
recognition der schrifft und Innsiegeln geschehen, zu sehen,
anzuhören, in notam zu nehmen, und alßdan Ein oder mehr
Instrumenten zu diesem Testament zu verfertigen, Ambtshalber
requiriret, und gnädig erfordert, So geschehen uff Unserm
Bischofflichen Residentz Hauße Uthin, Den Zwantzigsten Tag Julii,
Im Jahr nach Christi Unsers Erlosers und Seligmachers geburth, Ein
Tausent Sechs Hundert Vier und Funffzig.
[gez.[ Hanns etc.
IV. Testament Ihro Hochfürstl. Durchlaucht des Herzogs
Christian August Bischofs zu Lübeck, d. d. Eutin, den 4. Febr.
1726.
(Aus dem grossherzoglichen Haus- und Staatsarchive.)
Im Nahmen der Hochgelobten Heiligen Drey - Einigkeit Gottes des Vaters,
Sohnes und Heiligen Geistes. Amen. Kund und zu wißen sey hiemit:
Demnach Wir, von Gottes Gnaden Christian August, Erwehlter Bischoff zu
Lübeck, Erbe zu Norwegen, Hertzog zu Schleßwig, Holstein,
Stormarn und der Dithmarschen, Graff zu Oldenburg und Dellmenhorst etc.
reifflich erwogen, wasmaßen Wir, wie alle Menschen, der
Sterblichkeit unterworffen, und dann auff
solchen Fall, zwischen Unserer Hertzgeliebten, nach Gottes Willen etwa
hinterbleibenden Frau Gemahlin, Albortina Friederica, Hertzogin zu
Schleßwig, Holstein, Stormarn und der Dithmarschen, Gräfin
zu Oldenburg und Dellmenhorst etc. Gebohrene Marg-Gräfin zu Baden
und Hochberg, Land-Gräfin zu Sausenberg, Gräfin zu Spanheim
und Eberstein, Frauen zu Röteln, Badenweilcr, Lahr und Mahlberg
etc. Lbd. und Unsern gesampten Fürstl. Kindern gerne eine solche
Ordnung und Richtigkeit sehen, und gehalten haben wollen, daß ein
jedes Standes-mäßig leben, und unter Ihnen, respective,
Liebe, Vertrauen, respect und Einigkeit seyn und beybehalten werden
möge:
So haben Wir Uns in dem Nahmen Gottes entschloßen, nachgesetzte
Verordnung und respective Väterliche Disposition zu machen.
Zu vorderist befehlen Wir bey Unserm seel. Absterben Unsere, durch das
Blut Christi theuer erkauffte Seele, in die getreue Hände ihres
Allmächtigen Schöpffers, Erlösers und Heiligmachers: Der
Leib aber soll zu der Ruhe-Stelle, so Wir annoch darzu erwehlen werden,
gebracht und mit Christ-fürstlichen Cere-monien jedoch ohne
Pracht, welche Wir keines Weges wißen wollen, beygesetzet werden.
Was denn Unsern Fürstl. Nachlaß und Vermögen und deßen Genuß und Theilung betrifft: So behalten
1.
Unsers ältesten Herrn Sohns und Coadjutoris Hertzog Carols Lbd.
vor Sich, frey und unbeschwehrt, so woll das, durch die
Bischöffliche Wahl ihnen privative zustehende Stifft Lübeck,
und was dazu gehöret; als auch die, ex Fidei Commisso Familiae
ihnen heimfallende Adeliche Güther, Stendorff, Lensahn und
Münch-Neverstorf: Es wäre denn, daß sich durch Gottes
Verhengniß solche Zufälle begäben, welche solches nicht
gestatteten, deren hiernechst soll gedacht werden.
2.
Wegen Unserer übrigen, Unserer freyen Disposition unterworfenen
Güther und Revenüen, wollen Wir zuvordrist die 340000 Rthlr.
so in denen Uns verhypo-thecirten Ambtern Cismar und Oldenburg stehen,
zu einem Fidei-Commisso Familiae machen und constituiren, sollen auch
krafft dieses dazu constituiret seyn, und die davon fallende
Zinßen, oder, da vor solch Capital künfftig Land-Güther
solten können angekauffet werden, die davon erhebende
Revenüen auf nachgesetzte Art, Unserer Frau Gemahlin Lbd. und
gesampten Fürstl. Kindern zufließen und zu gute kommen;
Daß davon
3.
Zuerst die bey Unserm seel. Ableben etwa sich noch findende Schulden
(als womit weder das Stifft, noch die Fidei-Commiss-Güther
beschwehret werden können) nach und nach in jährlichen
terminen, in specie auch die Zinßen von 29,111 Rthlr., so Wir
Unserer Frau Gemahlin Lbd., laut an Dieselbe ausgestellter Obligationen
schuldig, a 6 pro Cent, mit 1500 Rthlr. bezahlet, und jährlich
richtig abgeführet werden. Wie imgleichen
4.
Auch noch an Witthums - Gelder und Morgengabe-Zinßen mit dem Lagio der
ersteren, eines vor alles 5500 Rthlr. an Courant, so Unserer Frau
Gemahlin Lbd. vermöge unter Uns errichteter Ehe-Pacten, welche,
soviel diese oder andere anhero expresse wiederholete puncta betrifft,
ohne Neuerunge in ihren unumbstößlichen Kräfften
verbleiben, aus Unserm Nachlaße jährlich zu fordern hat, von
diesen Zinßen abgetragen; imgleichen die jährlichen Unkosten
bey dem Hause in Hamburg, so Unserer Frau Gemahlin Lbd. frey gehalten
wird bezahlet werden müßen.
5.
Nachdem Wir auch Unserer Frau Gemahlin Lbd. zu Dero beßern
Subsi-stence und Vermehrung des dotalitii albereits sub dato Gottorff,
den 14ten Martii 1707 die Revenüen und den Genuß des Guthes
Cronshagen oder auff den Fall, da solches reluiret würde, die
Zinßen von dem pretio reluitionis verordnet und vermachet haben;
Nunmehro aber solches Guth aus bewegenden sonderbahren Uhrsachen von
Uns, bekanntlich verkaufft worden: So wollen und verordnen Wir hie-mit,
daß Unserer Frau Gemahlin Lbd. entweder aus der Appanage, oder
denen vorhin erwehneten zinßbaren Geldern; oder auch
Revenüen der davor erkaufften Güther, von Unsers
ältesten Herrn Sohns Lbd., welcher als caput Familiae darüber
die direction behält, jährlich 6000 Rthlr. an D. Cronen, a 6
pro Cent gerechnet, wie vordem die Revenüen von Cronshagen
bezahlet worden, ausgekehret werden sollen. Dahingegen aber cessiret
dasjenige, was Unserer Frau Gemahlin Lbd. in Unserer Ehe-Stifftung,
oder sonsten an Deputaten oder dergleichen, es sey auch was es wolle,
vermachet, so hier nicht expresse wiederholet, gäntzlich.
6.
Nechst dem behalten Unserer Frau Gemahlin Lbd. vor Sich, so woll
die, von des Regierenden Herrn Hertzogs Carl Friederichs Königl.
Hoheit zum Wit-thumb verschriebene jährliche 6000 Rthlr. Wie auch
das, Ihro Lbd. eigenthümblich zustehende Guth Bentz.
Imgleichen behalten dieselben
7.
Unser in Hamburg stehendes Hauß mit allen darin befindlichen
meublen, und wird Ihnen solches aus denen Zinßen der 340000
Rthlr. oder dem appanagio von allen Unkosten frey gehalten.
8-
Wann dann solcher gestalt Unserer Frau Gemahlin Lbd. satisfaciret,
und die etwanigen Schulden bezahlet; So setzen Wir zu Unsern Erben,
Unsere gesampte Fürstl. Kinder ein; Dergestalt
9.
Daß Unserm ältesten Printzen, Hertzog Carolen, nach
Anweisunge des Art. 1. et 2. die drey Fidei-Commiss-Güther
alleinig frey verbleiben, und die auff deren Einkünffte bey Unserm
seeligen Absterben etwan annoch verschriebene Schulden, aus Unserer
übrigen Erbschaft bezahlet werden sollen; Ihm auch ferner die
direction und Anwartunge über die zum Fidei - Commiss gemachete
Dreymahl Hundert und Viertzig Tausend Reichsthlr. cum onere der darauf
angewiesenen jährlichen Pöste, gleichfalls verbleibe.
10.
Sollen Sr Lbd. alle auff Unserm Schloße zu Eutin befindliche
Meublen, außer denen, so in Unserer Frau Gemahlin Zimmern sind
(als welche Deroselben verbleiben) Silbern, Service, Bibliothec,
Marstall, und was dahin gehöret, so viel von solchem allen nicht
beym Stiffte bleiben muß, vor sich alleine behalten.
11.
So soll auch Deroselben nach Unserer Frau Gemahlin in Gottes
Händen stehenden Ableben, Unser Hauß in Hamburg mit allen
darin befindlichen meublen alleine heimfallen; Wie ihnen auch
12.
Wann nach Gottes Willen, von Unsern Kindern einige nach Unserm Tode
unbeerbet versterben würden, derselben, aus Unserer
Verlaßenschaft gezogene Erb-portiones; wie auch nach Unserer Frau
Gemahlin Lbd. seel. Ableben die Deroselben von Uns beygelegte
Vermächtnißen der jährlichen 6000 Rthlr. auch 5500
Rthlr. alleine accresciren sollen.
Dahingegen haben Wir zu Sr Lbd. das Väterliche Vertrauen, Sie
werden Dero Herren Brüdern und Princessinnen Schwestern Unsere
übrige Verlaßenschatft und von dem Regierenden Hause
zufließende appanages gerne alleine gönnen, Und solcher
gestalt verordnen Wir ferner
13.
Hiermit, daß so woll die übrigen Zinßen, von mehr
gedachten zum Fidei-Commisso constituirten 340000 Rthlr., als auch die
vom Regierenden Hause zu bezahlende 18000 Rthlr. appanages unter Unsere
übrige, bey Unserm Absterben annoch lebende Kinder dergestalt
getheilet werden sollen, daß davon die Printzen duplam, die
Printzessinnen aber simplam portionem ziehen sollen. Die übrige
Aussteuer an Mobilien wird des künfftigen Bischoffs
Brüderlichen Liebe, und Unserer Frau Gemahlin Mütterlichen
guten Willen, nach Beschaffenheit der Umbstände, heimgestellet.
Wie Wir auch von Sr Unsers ältesten Herrn Sohnes Lbd.
Zuversichtlich hoffen: Sie würden im unvermutheten Falle, von
solchen, zur sustentation Unserer Frau Gemahlin und übrigen
Fürstl. Kinder destinirten Fonds eines oder anderes oder gar
beydes zurücke bleiben solte,
14.
Zu solcher Sustentation Dero Frau Mutter und Fürstl.
Geschwister aus denen Revenüen der Fidei - Commiss - Güther
soviel beytragen, daß Sie Sich Fürstl. erhalten könten.
Womit denn solchenfalls Unserer Frau Gemahlin Lbd. und übrige
Kinder Sich hoffentlich auch würden genügen laßen, und
Ihme Unserm ältesten Herrn Sohne nichtes über sein
Vermögen anmuthen.
15.
Ob woll Unserer Frau Gemahlin Lbd. allerdings frey und unbenommen
bleibet, ob dieselbe auf dem Schloße zu Eutin, oder aber in dem
Hause zu Hamburg residiren und Sich aufhalten wolle; So sehen Wir doch
zu desto bequemer Erziehunge Unserer annoch minderjährigen Kinder
väterlich, auch sonsten gerne, daß Sie insgesammt zusammen,
und zumahlen biß Unsere Söhne mit einander erwachsen, und
Sich in die Frembde begeben können, bey einander zu Eutin verbleiben,
und würde in solcher Zeit die gesamte Hoff-Staat, außer
denen Bedienten, so da etwan könten entbehret werden, und dadurch
nicht gantz Brodloß werden möchten auff Unsers ältesten
Sohnes Kosten mit möglichster menage können
fortge-führet werden; Dahingegen Er aber denn auch, so lange
solches wehret, aller und jeder, sonsten Unserer Frau Gemahlin Lbd. und
seinen Mit-Geschwistern vorgedachter maßen von Uns beygelegten
Revenuen, Sich würde zu erfreuen, auch Unser Frau Gemahlin Lbd.
insonderheit nichts mehr zu reichen haben, als was Dieselbe
biß-hero von Uns jährlich, an Hand-Geldern, Zinßen und
sonsten, auch zur Erziehunge Unserer Töchter empfangen, worzu aber
das von Unsers Herrn Vettern Königl. Hoheit und Lbd. bestimmte
Witthumb von 6000 Rthlr., wie schon vorhin er-wehnet, nicht
gehöret, sondern wie billig zu Ihrer disposition verbleibet.
16.
Wann aber hiernechst Unserer Frau Gemahlin Lbd. gefällig seyn
solte, Sich mit Ihren alsdenn noch unverheyratheten Töchter, nicht
in Eutin auffzu-halten; So bezahlet eine jede derselben zu Ihrer
Pension oder Kostgelde 300 Rthlr., wovor Unsere Gemahlin derselben
zugleich ein Medgen halten. Von denen übrigen Hebungen werden
dieselben gekleidet, und was möglich ist, zu ihren Besten
erspahret.
17.
Unsere übrige Söhne aber empfehlen Wir Ihres ältesten
Bruders Liebe und Sorge gantz Väterlich, nicht zweiffelndt,
derselbe werde, in Betracht Er, so lange Sie Sich bey Ihme auffhalten,
alle Ihre Einkünffte (worunter jedoch Unsers Sohnes Adolph
Friederichs von dem Regierenden Herrn Hertzoge ihn beygelcgte Pension
nicht zu verstehen) zu genießen hat, zu Ihren nothwendigen
Reisen, auch sonsten jederzeit nach aller möglichkeit
freund-Brüderlich assistiren und zu Hülffe treten.
18.
Dieweil auch die Zeit und Stunde des Lebens und Todes allen
Sterblichen ungewiße und bloßerdings in Gottes Händen
stehet, dieselbe über lang oder kurtz anzuberahmen; So haben Wir
diese Unsere Väterliche Verordnunge auch auf den Fall erstrecken
wollen, da es etwan dem Göttlichen Rahtschluße gefällig
seyn mögte, Uns noch aus dieser Welt abzufordern, ehe Unsers
ältesten Herrn Sohns Lbd. Ihr albereit Gottlob glücklich
angefangenes Zwantzigstes Jahre vollendeten, und also auch vermöge
errichteter Capitulationen und Unsers Hoch - Stifftes hergebrachter
Gewohnheit die Majorennitaet erreicheten: Wie Wir denn zu Unserm
Wollwl. und getreuen Dom-Capitul das zuversichtliche gnädigste
Vertrauen hegen, es werde bey solcher kurtzen Zeit umb so viel ehender
von der etwan praetendirenden Administration abstehen, als Wir ohne dem
hiemit, nebst Un-sern Geheimen - Raht Coch, auch den p. t.
Dom-Dechanten in allen, so das Hoch-Stifft angehet, worüber er
jederzeit mit E. Wohlwl. Dom-Capitul communiciren kan, zum
Vormundschaffts-Rahte wollen ernennet haben.
19.
Damit aber Unser Dom-Capitul hierinnen desto eher condescendire,
wird nöhtig seyn, daß man sich zu gleicher Zeit mit
denenselben wegen der übrigen in Capitulatione verschriebenen
Administrations-Jahre, oder doch wenigstens des Genußes
derselben, so gut als möglich abfinde. Wobey Wir ebenfalls in
Unser Wohlwl. Dom-Capitul die gnädigste Zuversicht setzen,
daßelbe werde bevorab wann der jetzige schlechte Zustand Unser
und Unseres Fürstl. Hauses, so denn wider beßer Verhoffen
annoch fortdauern solte, sich darinnen der Billigkeit nachfinden
laßen, und zugleich in Betracht ziehen, daß Sie gleichwoll
schon den importanten Hoff Hubberstorff, so doch eigentlich ihnen schon
zum Voraus auff Unseres Herrn Sohnes des Coadjutoris Lebe-Zeiten in
compensationem in der Capitulation verschrieben worden, obgleich deren
Innhalt quoad hunc passum sehr dunkel gefaßet worden, besitzen
und durch eine übermäßige Summe den künfftigen
Bischoff gäntzlich enervi-ren und zu ihrer gegen die Röm.
Kayserl. Maj. und das Reich nicht geringen Ver-antwortunge außer
Standes setzen würden, Fürstlich zu leben und die Reichs
prae-standa abzutragen. Es wird auch Unser getreues Dom-Capitul sich
vielleichte durch diensame Vorstellungen zu einer genereuxen
Abhandlunge umb desto eher bewegen laßen, als schon vordeme den
25. Nov. 1685 sich erklähret, der damah-ligen Gemahlin Unsere in
Gott ruhenden antecessoris, Hertzog August Friederich Lbd. auff den
Fall der minorennitaet ihres Successoris eines gantzen, in casu
majorennitatis aber eines halben Jahres Revenües des Bischoffthums
zu überlaßen.
20.
Sonsten aber wollen und verlangen Wir, so viel die Vormundschaft
über Unsere übrige Fürstl. Kinder, auch anderwertige
Güther, in etwaniger minorennitaet Unsers Aeltesten Sohnes und
künfftigen Successoris angehet, daß Selbige Unsere Frau
Gemahlinne alleine, nach erlangeter majorennitaet aber hochgedachten
Unsers Herrn Sohnes mit und nebst denselben über alle noch lebende
respective Kindere und Geschwistere übernehme, und zu ihrer
allerseits Beyraht, der guten Dienste Unsers bißherigen Geheimen
Rahts von Coch sich gebrauchen, deßen capacite Wir wehrenden
seinen vieljährigen Diensten nicht alleine zulänglich
er-kant, sondern von deßen attachement, Zele und Treue auch Wir
vielfältige ün-wiedersprechliche proben gehabt, wie denn
ohnedem Unseres ältisten Sohnes Lbd. gegen denselben wehrender
seiner education sich jederzeit mit besonderer Liebe und Vertrauen
geäußert.
21.
Zum hohen Executore Testamenti haben Wir Unsers vielgeliebten Herrn
Vettern, des Regierenden Herrn Hertzogs von Schleßwig Holstein
Königl. Hoheit, hiemit aus freundt - Vetterlich und hertzlichen
Vertrauen erwehlet, und ersuchen Dieselbe hiemit inständigst,
dieselbe solchergestalt zu übernehmen, daß Unsere gantze
descendentz sich Ihrer Hülffe und Beystandes ferner kräfftig
möge zu erfreuen haben, auch Dieselben jemanden dero Herren
Ministrorum in Dero hiesigen Landen ernennen wollen, mit welchen
hiesige Vormundschaft bey wichtigen Vor-fallenheiten vertraulich
conferiren, und sodann alles an Sr König. Hoheit umständlich
gelangen laßen könne.
Wie Wir nun keineswegs zweiffein, es werden Unserer Frau Gemahlin Lbd.
diesem Unserm letzten Willen gerne und willig geleben und
nachkommen: So wollen Wir auch, daß Unsere gesampte
Fürstl. Kinder, nach dem Uns schuldigen kindlichen Gehorsam,
solche Unsere Verordnung und Väterliche disposition in allen
puncten und clausulen stricte erfüllen, und sich in keine Wege
demselben wiedersetzen sollen; So lieb ihnen ist Unsers
Väterlichen Seegens, welchen Wir ihnen zugleich hiemit hertzlich
beylegen, theilhafftig zu werden.
Wie Wir denn auch zu mehrer Bekräfftigung dieser Unserer
disposition verordnen und wollen, daß, da dieselbe etwa wegen
Mangel einiger Solennitäten vor kein zierlich und solennes
Testamentum gehalten werden könte; dennoch dieselbe eines
Codicilli, Väterlicher Verordnung unter den Kindern, donationis
mortis causa, oder sonsten eines jeglichen letzten Willens krafft und
Gültigkeit haben soll.
Behalten Uns auch zuvor, diesen Unsern letzten Willen zu
ändern, zu mindern, oder zu mehren, oder gar auffzuheben, auch
demselben ein oder mehr von Uns eigenhändig unterschriebene
Codicillen beyzulegen und sollen solche Codicilli mit diesem Testamente
selbst gleiche Gültigkeit haben; nicht anders als ob Sie demselben
selbst mit klaren Wortten inseriret wären.
Zu desto mehrer Versicherung, daß dieses Unser beständiger
Wille und Meynung sey, haben Wir solchen nicht alleine auff allen
Blättern eigenhändig unterzeichnet, und mit Unserm
Fürstl. Sigill am Ende bestärket; sondern auch nachbenante
Zeugen, als die respective Wollgebohrne, HochEdle, auch WohlEdle,
Unsern Geheimen-Raht Christian August von Berckentien, den
Fürstlich Schleß-wig-Holsteinischen Geheimen-Raht Benedix
von Ahlefeldt, Unsern Geheimen-Raht und Praesidenten Otto Christian von
Coch, Unsern Marechall und Jägermeister Friederich von
Hülsten, Unsern JustitzRaht Johann Philipp Förtsch, und
Unsere Cammer-Junkern Heinrich Diederich v. Berckentien und Christian
August v. Eiben requiriret, zu Ende deßelben ihre Nahmen und
Pittschafften zu Bekräfftigung der Warheit und ihrer davon
habenden Wißenschafft, darunter zu setzen; und wie Sie solches
heute dato freywillig und unterthänigst gerne gethan: So haben Wir
auch die Ehrsahmen Caspar Joachim Grabau und Christian Rudolph Walter
als Notarios publicos erfordert, die solches gleich wie die gebetenen
Zeugen, mit ihrem gewöhnlichen Notariat - Zeichen, und andern
Urkunden bekräfftiget.
[gez.] Christian August.
[gez.] Christian August von Berckentin. (L. S.)
[gez.] Bendix von Ahlfeldt. (L. S.)
[gez.] Otto Christian Coch. (L. S.)
[gez.] Friedrich von Holsten. (L. S.)
[gez.] Johann Philipp Förtsch. (L. S.)
[gez.] Hinrich Dieterich von Berkenthin. (L. S.)
[gez.] Christian August von Eyben. (L. S.)
V. Provisorischer Tractat geschlossen zwischen Ihro
Russisch-Kaiserlichen und Königlich - Dänischen Majt. Majt.
d. d. Copenhagen, den 11/22 April 1767; ratificirt unterm 29.
Septbr/10. October 1767. Den Austausch des
gottorpischen Antheils an Holstein gegen die Grafschaften Oldenburg und
Delmenhorst betreffend.
(Aus dem grossherzoglichen Haus- und Centralarchiv. Der
Raumersparniss halber sind wir genöthigt die weitläufigen
Beilagen hinwegzulassen.)
Von Gottes Gnaden, Wir Catharina die Zwote, Kaiserin und
Selbsthalterin von allen Reußen, zu Moscau, Kiow, Wladimir,
Novogrod, Zaarin zu Casan, Zaarin zu Astrachan, Zaarin zu Siberien,
Frau zu Plescau und Großfürstin zu Schmolenscko,
Fürstin zu Estland, Liefland, Careelen, Iweer, Jugorien, Permien,
Wiatcka, Bolgarien und anderer mehr, Frau und Großfürstin zu
Novogorod des niedrigen Landes, zu Czernigow, Resan, Rostow, Jaroslaw,
Belo-Oserien, Udorien, Obdorien, Condinien und der ganzen Nord-Seite,
Gebieterin und Frau des Iverischen Landes, der Cartalinischen und
Grusinischen Zaaren und des Cabardini-schen Landes, der Czerkassischen
und Gorischen Fürsten und anderer mehr Erbfrau und Beherrscherin
etc. etc. etc.
Fügen hiemit für Uns, Unsere Erben und Erbnehmer, kund und zu
wissen: Seit dem Antritte Unserer Regierung haben Wir den Grundsaz
angenommen, alle Unsere Bemühungen und Unsere Sorgfalt darauf zu
richten, um die Ruhe von Europa, hauptsächlich aber von Norden,
nicht blos für die gegenwärtige, sondern auch für die
zukünftige Zeiten, so viel nur immer die menschliche Vorsicht
Mittel und Wege dazu an die Hand geben könne, je mehr und mehr zu
befestigen. Diesem zu Folge, und da Wir eben zu der Zeit, als Wir von
der Vorsehung Gottes den Scepter des Reichs empfangen, einen schon
Flammen fassenden Funcken des Krieges zwischen dem Russischen Reich und
der Crone Dän-nemarck, wegen einiger, ersteren eben nicht
angehenden Zwistigkeiten und Interets des Herzoglich - Hollsteinischen
Hauses bereits vor Uns fanden, haben Wir ohne den mindesten Anstand
diese Quelle neuer Unglücksfälle vor das menschliche
Geschlecht, gleich dazumahl zu verstopfen, und wie Uns dieser erste
Versuch glücklich gelungen, nachgehends selbst den Stein des
Anstoßes ein für allemal aus dem Wege zu räumen,
gesucht, um dessentwillen Rusland und die Crone Dännemarck zu
verschiedenen malen einer offenbaren Ruptur so nahe gewesen, da doch
die wahre Lage ihrer Länder und Dominationen sie vielmehr durch
ein unauflösliches Band der genauesten Freundschaft und eines
guten Vernehmens mit einander hätten vereinigen sollen. In dieser
Absicht also und um ein so natürliches Bündnis von aller
fremden Abhängigckeit zu befreien, haben Wir nicht anders als mit
besonderer Zufriedenheit Uns diejenige Willfährigckeit zu Nuzze
machen können, die abseiten Sr. Dänischen Majestät bey
Erneuerung des vorigen Freundschafts- und Verteidigungs-Tractats auch
in Ansehung einer bis zur Majo-rennität Unsers geliebtesten Sohnes
des Cronprinzen und Großfürsten als regierenden Herzogs zu
Hollstein, provisorischen und gütlichen Auseinandersetzung aller
zwischen Unsern beiden Häusern von so langen Zeiten her
fortgewährten Dispütes und Mishelligkeiten an den Tag geleget
worden. In Gefolge dessen haben Wir so wol nach dem, in gedachtem
erneuerten Tractat ausdrücklich zum Grunde gelegten Engagement,
als auch nach dem Uns über die deutschen Be-sizzungen Unsers
geliebtesten Sohnes zuckommenden Rechte der Vormundschaft, Unsere an
Königlich - Dänischen Hofe befindliche Ministres ernannt und
bevollmächtiget, um mit denen von Sr. Dänischen Majestät
zu bestimmenden und zu bevollmächtigenden Ministern dieserhalb in
Negociation zu treten und gemeinschaftlich mit Ihnen eine Provisorische
Vereinbarung zu unterschreiben, dergleichen denn auch von Ihnen, nach
Applanirung aller sich hervorgethanen Schwierigkeiten und Hindernisse
nunmero wircklich festgesezzet und in Copenhagen mittelst eines
förmlichen Tractats unterschrieben worden, welcher von Wort zu
Wort lautet, wie folget:
Im Namen der heiligen und hochgelobten Dreyeinigkeit. Kund und zu
wissen sei hiemit denenjenigen, so daran gelegen: Demnach Ihro Kaiserl.
Mayt. die Allerdurchlauchtigste, Grosmächtigste Fürstin und
grosse Frau, Frau Catharina die Zwote, Kayserin und Selbsthalterin von
allen Reußen, zu Moscau, Kiow, Wladimir, Nowogrod, Zaarin zu
Casan, Zaarin zu Astrachan, Zaarin zu Siberien, Frau zu Plescau und
Großfürstin zu Schmolensko, Fürstin zu Estland,
Liefland, Careelen, Tweer, Jugorien, Permien, Wiatcka, Bolgarien, und
anderer mehr, Frau und Grosfürstin zu Nowogorod, des niedrigen
Landes, zu Czernigow, Resan, Rostow, Jaroslawl, Belo-Oserien, Udorien,
Obdorien, Con-dinien und der ganzen Nord-Seite, Gebieterin und Frau des
Iverischen Landes, der Cartalinischen und Grusinischen Zaaren und des
Cabardinischen Landes, der Czerkassischen und Gorischen Fürsten
und anderer mehr Erbfrau und Beherrscherin, und Ihro Königl.
Mayt., der Allerdurchlauchtigste, Großmächtigste Fürst
und Herr, Herr Christian der Siebende, König zu Dännemarck,
Norwegen, der Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig, Hollstein,
Stormarn und der Dit-marsen, Graf zu Oldenburg und Dellmenhorst etc.
etc. etc. die wolerwogene feste Entschließung gefasset, die
Glückseligkeit der Ihnen von Gott anvertraueten Reiche und
Länder gemeinschaftlich zu befördern; in dieser Absicht auch
ein beständiges gutes Einverständniß zu unterhalten,
nicht weniger alles dasjenige zu entfernen, was itzt und in Zukunft zu
einigen Irrungen oder Mishelligkeiten zwischen denen beyderseitigen
Beherrschern des Russischen Reichs und des Königreichs
Dännemarck Gelegenheit geben könnte, anbey zur Erreichung
dieses so großen als heilsamen Endzwecks nicht nur bereits sub
dato St. Petersburg, den 28. Febr. 1765 ein Freundschafts- Garantie-
und Alliance-Tractat geschlossen, sondern auch in dem, sotanen Tractat
hinzugefügten Articulo secreto II° ausdrücklich
verabredet worden, in Ansehung der, zwischen der Crone Dännemarck
und dem Herzoglich - Hollstein - Gottorpschen Hause obwaltenden
verschiedenen wichtigen Differentien und Zwistigkeiten, welche so oft
das gute Vernehmen zwischen dem Rußischen und Dänischen
Reiche unterbrochen haben, des fordersam-sten und zwar annoch vor der
erlangten Majorennitet Sr. Kaiserl. Hoheit des CronPrinzen,
Thronfolgers und Grosfürsten aller Reußen durch einige, von
beyden hohen Contrahenten zu ernennende Ministres ein solches
Arrangement provisionel treffen und errichten zu lassen, wodurch alle
bisherige Differenzien, es mögen selbige das Herzogthum Schleswig
oder Hollstein angehen, auf die allerconve-nableste Art und Weise
dergestalt gänzlich applanirt werden, daß, so bald
Höchstbesagte Ihro Kaiserl. Hoheit zur Mündigkeit gelanget
sein werden, durch die hohe Vermittelung Ihro Kaiserl. Mayt. und
Anwendung Allerhöchst Dero bo-norum officiorum die wirkliche
Vollziehung sotanen Arrangement provisionel be-werckstelliget werden
möge; Als sind dem zu Folge von Ihro Russisch - Kaiserl. Mayt.
resp. für Sich Ihro Excellence der General-Major und Envoyé
extraordinaire am hiesigen Königl. Hofe Herr Michael von
Filosoffow, Ritter und en qualité als Vormünderin
Allerhöchst-Dero Herrn Sohnes, des Cron-Prinzen, Thronfolgers und
Grosfürsten aller Reußen Paul Petrowitz Kaiserl. Hoheit, als
regierenden Herzogs zu Schleswig-Hollstein, Ihre Excellence der
Grosfürstl. wircklicher Geheimer Rath und Ministre des
Vormundschaftlichen Geheimen-Regierungs-Conseil zu Kiel, Herr Caspar
von Saldern, Ritter, und von Ihro Königl. Mayt. zu
Dän-nemarck, Norwegen etc. etc. Ihro Excellence der wirckliche
Geheimer Rath des Conseil, Cammernerr, erster Staats-Secretarius der
Teutschen und ausländischen Affaires und Directeur der
Oresundischen Zoll-Cammer Herr Johann Hartwig Ernst Freiherr von
Bernstorff, Ritter, ferner, Ihro Excellence der wirckliche Geheimer
Rath des Conseil, erster Staats-Secretarius der Dänischen Canzlei,
Praeses im Collegio de cursu Evangelii promovendo, erster General -
Kirchen - Inspector, Patronus der Copenhagener Universitét und
Praeses in der Societét der Wissenschaften, Herr Otto Thott,
Ritter und Ihro Excellence der wirckliche Geheimer Rath des Conseil,
Ober-Cammerherr und erster Deputirter zu denen Finanzien und in der
Westindischen, Guinäischen Rente, auch General-Zoll-Cammer, Herr
Detlev Reventlow, Ritter ernannt und bevollmächtiget, um an
vorgedachtem zu treffenden Arrangement provisionel Hand zu legen,
darüber in Conferenz und Handlung zu treten, einen förmlichen
Tractat deshalben zu errichten und zu schließen und dergestalt
das ganze Geschäfte zum Stande zu bringen, welche Herrn Ministres
denn, nach vorher geschehener Auswechselung Ihrer am Ende dieses
Tractats abschriftlich beigefügten Vollmachten zusammen getreten,
und nach gehaltenen verschiedenen Conferenzen, wobey von beyden Seiten
ein förmliches, zum Grunde dieses Tractats liegendes
gemeinschaftliches Protokoll gefüret worden, über
nachstehende Puncte Sich vereiniget und dergestalt folgenden
provisorischen Tractat bis zur Ratification geschlossen haben, bey
welchem beiderseits Allerhöchste Contrahenten, als welche Sich
nichts eifriger angelegen seyn lassen wollen als zu aller und jeder
Zeit die Ruhe im Norden auf einen dauerhaften Fuß zu etabliren
und zu erhalten, vor allen Dingen Sich hiedurch für Sich und Ihre
Nachfolger an der Regierung zu ewigen Tagen eine unverbrüchliche
Freundschaft, so wie eine unaufhörliche Dauer der zu Ihrer
unzertrennlichen Vereinigung festgesezten Grundsäze versprechen
und Sich dazu aufs heiligste anheischig machen, um aus allen Ihnen von
Gott verliehenen Kräften den Ruhestand der gesammten Nordischen
Reiche, unter gänzlicher Entfernung und beständiger Tilgung
aller dagegen verdeckt anzuspinnenden oder offenbar wirckenden fremden
Influences zu bevestigen und zu befördern.
Articulus I.
Ihro Kaiserl. Mayestät von allen Reußen bewilligen
für Sich und in Vormundschaft Dero Herrn Sohnes Kaiserl. Hoheit
die von Königlich-Dänischer Seite anbegehrte völlige
Renunciation auf den von der Crone Dännemarck occupirten
Hochfürstlichen Anteil des Herzogthums Schleswig und versprechen
demnach nicht nur bey Sr. Kaiserl. Hoheit dem Cron-Prinzen, Thronfolger
und Grosfürsten aller Reußen, so bald Höchstdieselben
Dero Mündigkeit erlanget, alle bona officia ohnfehlbar anzuwenden,
daß Höchstdieselben Selbst in eigener Person auf den
erwehnten Hochfürstl. Anteil des Herzogthums Schleswig für
Sich, Dero Erben und Descendenten aufs bündigste renunciiren und
darüber eine solenne Renuncia-tions-Acte in der Form, wie der
Entwurf davon sub Lit. A diesem Tractat beygeleget worden, ausstellen,
sondern auch alle lebende Fürsten der Hollstein-Gottorpschen
männlichen Linie dahin zu vermögen, daß Sie entweder so
gleich izo oder die Minorennes so fort nach erlangter
Majorennité ebenmäßig die Renunciation auf beregten
Anteil des Herzogtums Schleswig feierlich beschaffen, wie denn
obbemeldete jüngere Prinzen, falls Sie wider Vermuten nicht dazu
zu bewegen sein mögten, niemals der durch diesen Tractat Ihnen
sonst zu Gute kommenden Woltaten teilhaftig werden sollen.
Articulus II.
Gegen solche bewilligte und versprochene Renunciation nehmen Ihro
Königl. Mayt. zu Dennemarck und Norwegen zuvorderst alle
diejenigen Schulden, welche von denen Vorfaren des regierenden
Hochfürstl. Hauses Schleswig-Hollstein-Gottorp bis zur Restitution
des Herzogtums Hollstein und also bis ad annum 1720 inclusive
contrahiret worden, gänzlich über Sich und verpflichten Sich
zu deren Bezalung und Vergütung. Und gleich wie darunter
überhaupt alle diejenigen verstanden werden, welche als
angeliehene Pfenning-Schulden zu betrachten oder aus
Vorschüßen und andern rechtmäßigen causis debendi
usque ad annum 1720 inclusive entstanden sind, also soll auch zur
sichern Ausfündigmachung derselben in Ihro Königl. Mayt. zu
Dännemarck Allerhöchstem Namen ein öffentliches
Proclama, nach Maasgabe des hierneben sub Lit. B. anliegenden von
beyden Teilen regulirten Entwurfs, in Schleswig abgelaßen und
alsobald nach der von beyden Allerhöchsten Contrahenten
geschehenen Ratification dieses provisorischen Tractats gehörig
publiciret werden.
Articulus III.
Um alle ad protocollum professionis angegebene Forderungen zu
untersuchen, zu liquidiren und zu reguliren, ist verabredet und
beliebet, daß Ihro Königl. Mayt. in der Stadt Schleswig eine
Commission niedersezen, welcher von Rußisch-Kaiserl. Seiten eine
gleiche Anzahl Personen, wie die Königlichen, oder wenigstens ein
oder mehrere Ministres, wie es Ihro Kaiserl. Mayt. zu verlangen
allergnädigst gefällig seyn wird, hinzugefüget werden.
Diese gemeinschaftliche Liquidations-Commission nimmt gleich nach dem
Ablauf des Termini Professionis ihren Anfang, und hat die Natur,
Eigenschaft und Richtigkeit derer Praetensionen, nebst allen dawider
vorzubringenden Exceptionen, der Verjärung, unrichtiger
Liquidationen, simulirter Negotiorum oder wie sie sonst genannt werden
mögen, zu beprüfen und zu untersuchen, auch die
rechtmäßigen Forderungen zu liquidiren und selbige
bestmöglichst abzuhandeln, die unrichtig befundene aber zu
verwerfen und abzuweisen, welche ihre Beschäftigung jedoch
höchstens binnen vier Jahren a dato Proclamatis geendiget seyn
muß. Um solche Liquidations-Commission desto besser zur
Erfüllung der durch sie zu erreichenden Absicht in den Stand zu
sezen, sollen derselben so wol alle in denen Grosfürstlichen
Schleswig-Hollsteinischen Archiven, als auch alle in dem vormaligen
Gottorp-schen oder sonst in Königlichen Archiven befindliche, auf
die vorhin gedachten Schulden sich beziehende Documenta, Acten und
Nachrichten auf Treu und Glauben ediret und mitgeteilet werden.
Imgleichen soll, damit das ganze Liquida-tions - Geschäfte nach
Recht und Billigkeit auf eine gleichförmige Weise vorgenommen
werde, denen so wol von Rußisch Kaiserl. als Königl.
Dänischer Seite zu ernennenden Commissarien von ihren beyden
Allerhöchsten Committenten eine in allen Stücken
gleichlautende Instruction nach dem wörtlichen Inhalt des sub Lit.
C. hierbey gefügten Aufsazes zu ihrer Nachachtung erteilt werden.
Articulus IV.
Die dergestalt a Commissione zu liquidirende, rectificirende und
abzuhandelnde Schulden versprechen Ihro Königl. Mayt. zu
Dännemarck, Norwegen, innerhalb zwanzig Jaren a dato der von des
Grosfürsten Kaiserl. Hoheit in Hinsicht des Herzogtums Schleswig
auszustellenden verabredeten Renunciations-Acte, und zwar in gewissen a
Commissione nach dem Verhältniß der gedachten
zwanzigjärigen Frist und der Schuld - Summen zu regulirenden
Terminen zu bezalen und abzutragen, welchemnächst successive,
sowie die Auszalung geschiehet, die brieflichen Urkunden,
Verschreibungen der Hochfürstlichen Vorfaren und sonstige
Original-Documenta, nach vorher beschafter Cassation derselben jedesmal
denen der Liquidations-Commission zugeordneten Russisch- Kaiserlichen
Ministern extradiret werden sollen.
Articulus V.
Ob auch gleich die Abhandlung der Schulden mehrberegtermaaßen
mit zu denen Beschäftigungen der gemeinschaftlichen
Liquidations-Commission gehöret, so bleibet doch Ihro Königl.
Mayt. reserviret und vorbehalten, sotane Abhandlung gleichfals extra
Commissionem durch alle gerechte Mittel befördern und das Quantum
der Schulden auf alle billige Weise mindern zu können, als wovon
jedesmal der Commission eine bloße Anzeige, und ohne daß
ihr das Quomodo einer solchen getroffenen Abhandlung angezeiget werden
dürfe, zu ihrer Nachricht erteilet werden soll, damit derselben
constire, daß der Creditor befriediget worden sei.
Articulus
VI.
Was insonderheit die wichtige Forderung anlanget, welche die
jüngere Linie des Herzoglich-Hollstein-Gottorpschen Hauses, wegen
der Ihr auf die Insul Fehmarn ehemals angewiesenen und unbezalt
gebliebenen Apanage und Fideicommiss-Gelder formiret, so ist desfals
beliebet und verabredet, daß Ihro Königl. Mayt. diese
Forderung durch die im Pausch und Bogen |