House Laws of Oldenburg

Introduction

Miroslav Marek's tables

The house of Oldenburg has provided a remarkable numbers of rulers in many countries: Denmark, Sweden, Norway, Russia, Greece, and (in the future) Great Britain.

Schulze supposes that the house of Oldenburg descends, at least in female line, from the Saxon leader Wittekind.  The earliest traceable ancestor is Elimar (Egilmar, Hilmar), a count living in 1108.  At the time the counts took their name from the district of Ammer (Ammergau), but in 1155 the existing locality of Oldenburg was fortified and henceforth they took their name from it.  In 1247 one member of a younger branch, Otto, built the castle of Delmenhorst, and his successor Johann was probably the first to style himself count of Oldenburg and Delmenhorst.   By 1423 all lines were extinct except for Dietrich (d. 1444), from whom all later lines of Oldenburg descended.  He married Hedwig, sister of the last rulers of Schleswig and Holstein of the house of Schauenburg.  When he died in 1444, his sons were under age and were raised by their maternal uncle the duke of Holstein, who arranged for the eldest Christian to be elected king of Denmark in 1448, and for the youngest Gerhard to receive Oldenburg and Delmenhorst.  The other son Moritz was destined to become a cleric but instead he married and demanded his share: he received Delmenhorst in 1463, but his line became extinct with his son and Delmenhorst returned to Gerhard.

Gerhard's line became extinct in 1667.  The line of Christian split into two main branches: (1) the Danish line, whose senior royal line became extinct in 1863 and whose junior, ducal, or Sonderburg line split into many branches, one of which inherited Denmark in 1863, and (2) the Gottorp line, whose senior branch became tsars of Russia (under the name of Romanov) until 1917, and whose junior line split into the royal Swedish line (on the throne of Sweden from 1751 to 1818), and the youngest line received Oldenburg and Delmenhorst in 1773 and became grand-dukes of Oldenburg in the 19th century.

Here is a simplified diagram of the house of Oldenburg from the 15th c. to the present.

Dietrich (d. 1444):

  • Christian I, king of Denmark (elected), duke of Schleswig and Holstein
    • Friedrich I
      • Christian III
        • senior royal line of Denmark, ext. 1863
        • junior ducal line of Sonderburg
          • Sonderburg-Sonderburg
            • Sonderburg-Augustenburg (ext. 1931)
            • Sonderburg-Beck, renamed
              Sonderburg-Glücksburg 1825
              • Friedrich (d. 1885)
                line still extant
              • Christian IX of Denmark
                >> royal house of Denmark since 1863
                >> royal house of Greece 1863-1973
          • Sonderburg-Glücksburg (ext. 1779)
          • Plön (ext. 1761)
      • Adolf, duke of Holstein-Gottorp 1544
        • Christian Albert (d. 1694)
          • senior line
            >> Imperial house of Russia (1762-1917)
          • junior line
            • Gottorp-Sweden (kings of Sweden 1751-1818), ext.
            • Gottorp-Oldenburg, counts of Oldenburg-Delmenhorst 1773, grand-dukes of Oldenburg 1815
  • Gerhard, count of Oldenburg and Delmenhorst
    >> line of Oldenburg-Delmenhorst (ext. 1667)

The Junior Line of Oldenburg-Delmenhorst (1448-1667)

Gerhard inherited first Oldenburg, then later Delmenhorst.  He also unsuccessfully disputed Schleswig and Holstein.  His son Johann XIV inherited Stadland and Budjadingerland; Johann XIV was succeeded by his youngest son Anton I who received in 1531 the first imperial investiture for Oldenburg and Delmenhorst, including Stadland and Budjadingerland.  At his death in 1573 his lands were divided between Johann XVI (Oldenburg) and Anton II (Delmenhorst), but only for ten years.  The younger brother then pressed for an equal division, and the resulting suits lasted for many years.  To obviate these problems Johan XVI introduced by his will of Sept. 27, 1603 a rule of primogeniture.  Johann XVI was also made heir of Jever by Maria von Papinga, the last owner, and received the investiture after her death in 1573 from Philip II of Spain as duke of Brabant, successfully fighting off the rival claims of the counts of Ostfriesland in the feudal court of Brussels.  His only son Anton Günther inherited Delmenhorst at the extinction of Anton II's line in 1647, and also succeeded in making good his claims on Kniphausen, derived from Maria von Papinga's will.  In 1623 the emperor Ferdinand II granted him the right to establish a toll on the river Weser.  The peace of Westphalia firmly established the counts of Oldenburg-Delmenhorst as states of the Empire with a seat on the bench of Westphalian counts.

Anton Günther's marriage was childless, but he had an illegitimate son by N. von Ungnad, named Anton von Aldenburg (note the name is Oldenburg modified by one letter), raised by the Emperor to the rank of count in 1653.  After attempts at making his illegitimate son his heir, he split his inheritance (Rendsburger Vertrag of Apr 16, 1649) into three parts.  Oldenburg, Delmenhort and generally everything that was possessed by his line up to Anton I went to the king of Denmark and the duke of Holstein-Gottorp.  The lordship of Jever and 2/3 of the fideicommis of Johann XVI went to his nephew the prince of Anhalt-Zerbst.  Varel, Jade, Kniphausen and 1/3 of the fideicommis went to Anton von Aldenburg, established as a fideicommis with reversion for Varel and Jade to the feudal successors, and for the rest to Anhalt-Zerbst.

The succession

At his death in 1667 the partition was carried out; but the duke of Holstein-Plön sued in the Reichshofrat, on the basis that he was closer to the original ancestor of the house of Oldenburg, and that an imperial diploma (Lehensexpektanzbrief) of  Apr 1, 1642 had designated as heir the closest jure agnationis.  During the suit, the king of Denmark bought from the duke of Holstein-Plön his claims to Oldenburg and Delmenhorst, and, should the duke succeed in the suit against the remaining defendant, the half of Oldenburg and Delmenhorst that he would thus secure, all for 300,000 Thaler (March 18, 1671).  The Reichshofrat ruled for the plaintiff (July 20, 1673; Sept. 14, 1674; Jan 23, 1676) and the sons of the duke of Holstein-Plön ceded the share of the counties they had just won on June 22, 1676.  

Thus the king of Denmark secured full possession of both counties.  Furthermore, since his right to the counties did not follow from the partition treaty of 1649, he felt that he could contest that treaty's allocation of allodial goods.  He seized Jever from the prince of Anhalt-Zerbt who was forced to agree to a new arrangement in 1683, whereby he ceded to Denmark all his estates except Jever, as well as a sum of 100,000 Thaler; in exchange Denmark abandoned its claims to Jever, with the proviso that Jever should return t oDenmark in case of extinction of the issue (male and female) of prince Johann of Anhalt-Zerbst.  Likewise the Aldenburg family had to cede in 1693 Jade, its share of the Weser tolls, and other goods, to keep only Varel as "noble lordship" (edle Herrschaft) and the immediate lordship of Kniphausen. 

These succession arrangements had long-lasting implications into the 19th century.

The Danish line (senior royal line to 1863, junior ducal line) and the duchies of Schleswig-Holstein

The duchies of Schleswig and Holstein were possessed jointly by the house of Schauenburg, but the former was Danish while the latter was a fief of the German Empire.  The estates of the two duchies, wishing to avoid a separation, chose in 1460 the king of Denmark Christian von Oldenburg as their duke, "not as king of Denmark but as a lord of these lands", and also decreed that the duchies were henceforth inseparable, but only in a personal union with Denmark.  The choice of the estates, however, was not the only legal basis.  Both duchies were fiefs, which Christian held from himself as king of Denmark for Schleswig, and from the Emperor for Holstein.  As primus acquirens, first grantee of his house, Christian was invested jointly with his whole male issue (as long as it was lehensfähig, apt to succeed in a fief).  The choice of the estates intervened not to create succession rights, which were conferred by the original letters of investiture on the whole male issue; but rather established the order of succession within that male issue, at least until primogeniture superseded the election of the estates at the diet of 1616.

Although the estates were unable to keep at bay the partitioning customs of German princely law, the repeated partitions of Schleswig and Holstein were never political partitions, but divisions of revenues; political authority was jointly exercised. There were two such partitions:

  • from 1490 to 1523, between the two sons of king Christian I: Johan I (king 1481-1513) and Frederik I (king 1523-33)
  • from 1544 onward, between the three sons of king Frederik I: Christian III (king 1534-59) who founded the royal line still extant, Johann (d. 1580 without issue) and Adolf, founder of the Holstein-Gottorp line.

This partition, explained in detail later, continued until all of Schleswig-Holstein was united in the hands of the Danish king in 1767.

Within the royal line, the partitions were of a different nature.  Christian III left three sons; the oldest, king Frederik II, assumed the government of the duchies for his two minor brothers Magnus and Johan; Magnus renounced his share in exchange for Oesel, Wiss and Curland; when Johan came of age a partition took place on Jan 27, 1564 (Flensburger Recess), with Frederik II taking two thirds and Johan taking one third.  But only the bailiwicks and cities could be divided: the prelates and knights could only be subjected to that duke to whom the estates (Landtag) gave homage, and the estates chose Frederik II.  Johan and his issue were thus partially subject to the local legislature and courts for matters such as taxes and suits, and did not take part in the government.

Johan received as his share of the partition Sonderburg, Norburg, Plön, Ahrensböck, and through the recess of Apr 23, 1582 he also received Glücksburg, Reinfeld and Arröe.  He died in 1622, leaving five sons between whom another partition took place: Arröe (ext. 1633), Sonderburg, Norburg (ext. 1722), Plön (ext. 1761), Glücksburg (ext. 1779).  Only the line of Alexander of Sonderburg survived in two branches issued from two of his sons: the line of Sonderburg-Augustenburg (extinct 1931) and the line of Sonderburg-Beck later renamed Sonderburg-Glücksburg, which inherited Denmark in 1863.

The Schleswig-Holstein question in the 19th century

A classic quote attributed to Lord Palmerston says: Only three people have ever really understood the Schleswig-Holstein business--the Prince Consort, who is dead--a German professor, who has gone mad--and I, who have forgotten all about it." (this version from Lytton Strachley's biography of Queen Victoria).  I will only sketch the story here.

The two duchies became the root of great difficulties in the 19th century.  Holstein was wholly German, while Schleswig had a mixed Danish-German population.  The Congress of Vienna had incorporated Holstein and Lauenburg (ceded by Prussia to Denmark in 1814) in the new German Confederation, but left Schleswig out.  Under the autocratic rule of Frederick VI and Christian VIII of Denmark, the German populations became increasingly weary of the repeated attempts at unification of the duchies with Denmark.  The nearing extinction of the senior (royal) line of Oldenburg seemed to offer the chance of a separation between Denmark and the duchies: Denmark, formally an elective monarchy, had in 1665 established semi-Salic law (although the manner of its application was much debated), while the duchies were generally thought to follow Salic law.  In 1846 Christian VIII made the claim that Schleswig was subject to the same succession law as Denmark, and that Schleswig and Holstein were to remain united.  On January 28, 1848 Christian VIII proclaimed a constitution for Denmark which seemed to attempt an incorporation of the duchies.  The duchies revolted against Danish rule on March 24, 1848 and asked for help from the German states.  Prussia agreed to intervene and marched into the duchies to enforce the principles that the duchies were independent, indissolubly united, and subject to the Salic law.  But Sweden landed troops to help Denmark, and both Britain and Russia made serious threats, which led Prussia to sign a truce in August 1848.  Negotiations led nowhere and war broke out again from April to July 1849.  A peace treaty in July 1850 between Prussia and Denmark allowed Denmark to reoccupy the duchies.  Finally a settlement was found for the Danish succession.  Christian, duke of Augustenburg (1798-1869), senior representative of the senior line of Sonderburg, renounced his claims in exchange for payment (March 31, 1852).  Various other possible claimants renounced their claims so that they all passed to Louise of Hesse, daughter of Christian VIII's sister Charlotte, and wife of Christian of Sonderburg-Glücksburg, a prince of the junior line of Sonderburg who had been raised at the Danish court and was seen as a Dane.  The succession was then settled on Christian and his heirs male. 

A protocol, signed on May 8, 1852, guaranteed the independence and integrity of Denmark, but subject to maintaining the rights of the German Confederation over Holstein and Lauenburg.  Attempts by Denmark to unify the duchies with Denmark could be considered a breach of its obligations, leading to demands for separation of the duchies.  As the extinction of the male line in Denmark neared, tensions mounted.  Austria and Prussia were taking the side of the German populations in the duchies during the repeated disputes created by Denmark's successive attempts at finding a constitutional framework for Denmark and the duchies.  In March 1863 Denmark effectively tried to annex Schleswig, and in September 1863 Frederick VII issued a constitution for "Denmark-Slesvig" adopted by the Danish parliament on November 13.  Frederick VII died two days later on November 15, 1863. Christian IX, on his accession, signed the new constitution, provoking the German Diet to authorize the occupation of Holstein.  The duke of Augustenburg Friedrich Christian (1829-80), rejecting the validity of his father's renunciation in 1852, entered Holstein and was proclaimed ruling duke at Elmhorst.  While the Diet seemed inclined to support his claims, Austria and Prussia preferred to keep Denmark in the wrong and act as if they were upholding the treaty of 1852.  Acting on their own, the two powers invaded Schleswig on February 2.  Faced with the lack of any response from the guarantors of the treaty of 1852 (France, Russia, Sweden, and Britain where queen Victoria was adamantly opposed to any intervention on behalf of Denmark), the invaders pushed into Denmark proper on February 18.   Britain proposed an armistice and an international conference, which began in April.  Austria was only now realizing that it had been unwittingly working to help Prussia annex the duchies, and started supporting the claims of the duke of Augustenburg, whom it recognized as ruling duke.  The conference ended without any results and war resumed in late June, leading to the defeat of Denmark and the king of Denmark renouncing all his claims to the duchies in favor of Austria and Prussia. Austria gave up support of the duke who retired in Gastein.  A definitive peace treaty was signed on October 30, 1864.  After Austria's defeat in 1866, she ceded her rights to the duchies to Prussia, which formally annexed the duchies along with Lauenburg in 1867.  A referendum in northern Schleswig, promised in the treaty of  Prague, was never held by Prussia.  It did take place after World War I, and resulted in the transfer of northern Schleswig (now southern Jutland) to Denmark.  A small Danish minority still lives in the German Land of Schleswig-Holstein.

The duke of Augustenburg who had protested the annexation by Prussia in 1867, nevertheless returned to the Prussian army in the war of 1870-71 and later renounced his claims.  One of his daughters married the future emperor Wilhelm II; his only surviving son Ernst Günther (1863-1921) died childless.  His younger brother prince Friedrich Christian (1831-1917) married in 1866 princess Helena, a daughter of Queen Victoria, and settled in Britain; his only surviving son Albert was raised in Germany and died childless in 1931, the end of the Augustenburg line.

The line of Glücksburg, at the time of the crisis, was represented by six brothers: the fourth, Christian, became king Christian IX of Denmark.  Only the second, Friedrich (1814-85) left issue, still extant, which is now the senior branch of the house of Oldenburg.  In 1904 this issue was given eventual succession rights in the grand-duchy of Oldenburg (see below).  Christian IX  had three sons: Frederick VIII of Denmark, Wilhelm who became king George I of the Hellenes in 1863, and Valdemar.  The royal line of Denmark split at the next generation with Frederick VIII's younger son becoming king Haakon VII of Norway.  All other junior members of the issue of Christian IX renounced their rights to Denmark at various times, mostly taking the title of counts of Rosenborg.  Since 1953 the crown of Denmark is inheritable only among the descendants of Frederick VIII's older son Christian X.

The line of Holstein-Gottorp

The line of Holstein-Gottorp broke off from the Danish line of Holstein in 1544, and as explained before was in a different position than the later Sonderburg branch, being jointly sovereign over Schleswig-Holstein. Its founder was Adolf, younger son of king Frederik I of Denmark. Adolf's sons succeeded each other by order of birth, but at the accession of the 3d son Johann Adolf the fourth son Johann Friedrich made claims to the private estates.  Johann Adolf established in 1608 a law of primogeniture for his issue (document 1).  Johann Adolf was succeeded by his son Friedrich III (d. 1659) and grandson Christian Albrecht (d. 1694), between whose two sons the line split in two branches:

  • the senior line continued to rule Holstein-Gottorp, acceded the throne of  Russia in 1762 (to become known as the Romanovs, ext. 1992), and relinquished Holstein-Gottorp in 1773;
  • the junior line held the bishopric of Lübeck from 1686 and one branch (ext. 1877) held the throne of Sweden from 1751 to 1818 while another (still extant) became became the grand-dukes of Oldenburg in the 19th century.

The bishopric of Lübeck and the formation of the fideicommis of Oldenburg

The bishopric of Lübeck was one of the smallest dioceses in medieval Germany, encompassing upwards of 50 parishes.  It remained an autonomous entityafter the Reformation, an immediate territory of the Empire and separate from the Imperial City of Lübeck as well as from the duchy of Holstein.  Its seat was the city of Eutin.  Its bishop was chosen by the Chapter.  From 1586 the bishop was always chosen in the Holstein-Gottorp family.  In 1647, shortly before the Peace of Westphalia, and to avoid the secularization that befell a number of Protestant bishoprics, the then-bishop concluded an agreement with the Chapter, whereby the next six bishops would be chosen among the princes of the house of Gottorp, provided that the ruling duke of Holstein-Gottorp never be at the same time bishop of Lübeck.  With the formation of the junior line of Holstein-Gottorp, the bishopric became associated with it.

Duke Hans or Johann (d. 1655), 3d bishop of the house of Gottorp, succeeded Johann Friedrich, a younger son of the founder of the line Adolf, in 1634. His testament of 20 July 1654 established a fideicommis or entail in favor of his only son Johann August (d. 1686), with a provision that, in case of the latter's death without issue, two fideicommis would be created, one with the moveable property or personal estate in favor of the youngest prince of the Gottorp house, the other with the real estate (Stendorf, Lensahn, Mönch-Neversdorf, two houses in Eutin and Kiel) in favor of the bishop of Lübeck from that house; only the latter survived various accidents of history.  That fideicommis was modified by art. 20 of the treaty between king Christian VII of Denmark and Empress Catherine II of Russia, restricting the succession to the junior line, separating it from possession of the bishopric of Lübeck, and providing for the case of extinction of the male line.  After the death of bishop Johann August the bishopric passed to Christian August, younger son of the reigning duke Christian Albrecht of Holstein-Gottorp.  He established another fideicommis in 1726 for the rent of 340,000 Thaler that the duke had established in 1719 in favor of the cadet line, and which was converted into estates (Coselau, Lübbersdorf, Kuhof, Sebent, Vollbrügge, Kremsdorf, and Siervershagen).  These two fideicommis remained tied to the grand-ducal line of Oldenburg.

Senior line of Holstein-Gottorp

The house of Holstein-Gottorp, as explained earlier, ruled Holstein and Schleswig jointly with the senior royal line of Denmark.  This created many tensions which broke out in the open during the Thirty Years War when the enemies of Denmark (the Emperor and later Sweden) allied themselves with the Gottorp line.  In 1713 king Frederik IV occupied the Gottorp share of both duchies and in 1721 gave back only the portion in the duchy of Holstein, uniting the portion in Schleswig (the most important possession of the Gottorp line) with his own, with the approval of Sweden, France and Great Britain.  This broke the power of the Gottorp line. Its efforts to retrieve its lost territories in Schleswig would perturb Northern Europe for another 40 years.  Duke Carl Friedrich turned to Russia for help and married Anna, daughter of Czar Peter the Great.  Czarin Elisabeth, sister of Anna, chose as her successor her nephew duke Karl Peter Ulrich, who became Czar Peter III in 1762 but was quickly overthrown by his wife Catherine II; she was succeeded by her son Paul I who introduced primogeniture and semi-Salic law in 1797.  His issue, the senior line of Holstein-Gottorp, ruled in Russia until 1917 and became extinct in male line (excluding morganatic branches) in 1992.

Junior line of Holstein-Gottorp: the Swedish branch

At the peace negotiations of Aboer, under the pressure of Czarin Elisabeth, the head of the junior line of Holstein-Gottorp, Adolf Friedrich bishop of Lübeck, was chosen by the estates of Sweden as heir to the Swedish throne, to which he succeeded in 1743, leaving the bishopric to his younger brother Friedrich August in 1750.  The same year, in a treaty with Denmark, he renounced his claims to Schleswig in exchange for 200,000 Thaler and his eventual share of Holstein in exchange for Oldenburg and Delmenhorst.  Friedrich Adolf was succeeded by Gustav III (d. 1792), Gustav IV Adolf who abdicated in 1809 and was followed by his childless uncle Karl XIII, who adopted a prince of Augustenburg and later the French marshal Bernadotte.  Gustav IV Adolf's son Gustav took the style of prince of Wasa and died without issue in 1878.

Junior line of Holstein-Gottorp from 1773: the dukes (grand-dukes) of Oldenburg

The Danish line's goal to unite all of Schleswig-Holstein in its hands was nearing.  The Schleswig portions of the Holstein-Gottorp share was in its hands since 1721, and the junior line of Holstein-Gottorp had renounced its claims to the Holstein portions in 1750.  Finally, a conference took place in 1766 with the senior line of Holstein-Gottorp represented by Czarin Catherine II acting for her minor son.  The agreement was signed in 1767, and confirmed by Paul I when he came of age in 1773.  Denmark paid 250,000 Thaler as well as all the debts accumulated by Holstein-Gottorp, and ceded Oldenburg and Delmenhorst in exchange for the house of Holstein-Gottorp renouncing completely its claims over the two duchies.  The senior line of Holstein-Gottorp agreed to cede the two counties to the junior line.  The counties were formally ceded by Paul I on July 19, 1773, with establishment of a house law providing for primogeniture and apanages and dowries and dowages for younger princes and princesses.  Imperial confirmation came on Dec 27, 1774. Furthermore the emperor raised the two counties to a duchy of the Holy Roman Empire under the name of Oldenburg.  A vote in the Reichstag was formally bestowed by decision of May 15, 1778 (imperial ratification of June 10, 1778) under the name of Holstein-Oldenburg.

Friedrich August (1711-85) was the first duke of Oldenburg; his only son Peter Friedrich Wilhelm (1754-1823) was insane, and only one son his only brother survived, Peter Friedrich Ludwig (1755-1829).  The prince-bishop and duke arranged for guardianship of his son, making the king of Denmark tutor of the person and his nephew tutor of the duchy.  This arrangement was ratified by a convention of July 7, 1777 between all parties.  Accordingly, in 1785 Peter Friedrich Ludwig became bishop of Lübeck and regent of the duchy.  The Reichsdeputationshauptschluss of 1803 abolished the toll on the Weser but compensated the duchy of Oldenburg by uniting to it Wildeshausen (from Hanover) and Vectha and Kloppenburg (from Munster), and by giving to the duke the secularized bishopric, now principality of Lübeck (around Eutin, about 22,000 inhabitants).  The duke of Oldenburg and prince of Lübeck joined the Confederation of the Rhine on October 14, 1808 but the territories were annexed to the French Empire on Dec. 13, 1810.  The Regent returned on Dec. 1, 1813 and resumed the government of the duchy, and also of Jever on behalf of the Czar of Russia (the Czar ceded the territory to Oldenburg on April 18, 1818).  At the Congress of Vienna the duchy received the style of grand-duchy as well as a promised cession of territory which took place on April 9, 1817, in the form of a newly created principality of Birkenfeld consisting of part of the county of Sponheim, the lordship of Oberstein (possession of the counts of Limburg-Styrum) and various other pieces of land totalling 9 square miles and 20,000 inhabitants.  This new territory, like the principality of Lübeck, was administered separately from the duchy. 

The lordship of Kniphausen

Kniphausen had been given to the illegitimate line of Aldenburg, which became extinct in 1733 in male line.  The female heiress of the last count, Charlotte Sophie (1715-1800) had married a Dutch nobleman named von  Bentink-Roon, who was made a count of the Holy Roman Empire.  After 1815 the Bentink pressed their claims until an agreement was sreached in Berlin on June 8, 1825, whereby the Bentink family was given possession of Kniphausen as it had been held before the abolition of the Empire, but the sovereignty formerly exercised by the Emperor was transfered to Oldenburg: the duke of Oldenburg exercised the rights of the Emperor, and the appeals court of Oldenburg took the place of Imperial courts.  This anomalous resurrection of Imperial law in a small corner of Germany ended in 1854 when the Bentink family ceded its possessions to the grand-duke of Oldenburg.

Peter Friedrich Ludwig was succeeded by his son Paul Friedrich August (1783-1853), who assumed the title of grand-duke conceded at Vienna in 1815 but spurned by his father as regent and reigning duke.  A constitution was promulgated in 1849, and replaced by another one on Nov. 22, 1852.   A final increase in territory took place by treaty with Prussia on Sept. 27, 1866, as a consequence of the duke of Oldenburg's claims to the duchies of Schleswig and Holstein (the Czar of Prussia had ceded his rights on June 19, 1864).   The peace treaty of Vienna of Oct 30, 1864 gave joint administration of the duchies to Prussia and Austria, and the peace of Prague of 23 Aug 1866 left Prussia in sole possession.  The duke of Oldenburg ceded all his claims to Prussia in exchange for Ahrensböck, the so called Lübische Distrikten, sovereignty over the Dieksee (these territories increased the principality of Lübick by about 170km2 and 12,500 inhabitants), and a payment  of 1 million Thaler.

A house law was promulgated in 1872, although not published as a law as in other constitutional monarchies, because it was limited to matters regarding the internal management of the grand-ducal house.

The Oldenburg succession question (1904)

In the early 20th century, the grand-ducal house (descendants of grand-duke Peter Friedrich Ludwig) consisted of the reigning grand-duke Friedrich August (1852-1931), his underage son Nikolaus (1897-1970), his brother Georg Ludwig (1855-1939) who was unmarried.  A morganatic branch issued from the reigning grand-duke's uncle Elimar bore the title of counts of Welsburg, while another branch issued from the reigning grand-duke's great-uncle Georg (1784-1812) had settled in Russia.  Georg had married a sister of Czar Alexander I and left one son Peter who married a princess of Nassau-Weilburg and had issue.  By 1904, this branch consisted of Alexander (1844-1932), married to princess Eugenia Romanovsky, daughter of Maximilian of Beauharnais/Leuchtenberg and a daughter of Czar Nicholas I; their only son Peter (1868-1924), married in 1901 to Olga, sister of Czar Nicholas II; and Alexander's brother Konstantin (1850-1906), married unequally in 1882 (his issue, the counts of Zarkenau, is still extant).   Both Peter and Konstantin had renounced their rights to Oldenburg for particular reasons.   Thus the eligible agnates according to article 17 of the constitution of 1852 numbered three, with only one likely to produce any heirs.  The question arose: who would succeed in case of extinction of  the grand-ducal house?

The question had already been debated between 1848 and 1852, at the time of the drafting of the first constitutions.  In 1903, the question surfaced again when the government of Oldenburg took steps, under article 18 of the constitution, to resolve the issue by a law.  Article 18 of the constitution allowed the grand-duke and parliament to pass a law to ensure the succession in case of doubts about the availability of princes entitled to succeed under the existing rules.

The grand-duchy consisted of three parts: the old duchy of Oldenburg, itself composed of the original counties of Oldenburg and Delmenhorst and the lordship of Jever (acquired 1818); the principality of Lübeck (acquired 1803), and the principality of Birkenfeld (acquired 1817).  The dispute bore principally on the counties of Oldenburg and Delmenhorst, which had been in the house of Oldenburg since its origins.  All agnates descended from the first owner (Elimar in the 11th century) potentially had rights to the counties, but the question was the order in which those rights could be claimed, and what the effect of various transfers and renunciations had been.  Rehm actually argued that only members of the grand-ducal house had any rights based on kinship.  As he noted, in the cession treaty of 1773, the new count of Oldenburg and Delmenhorst was designated as "primus acquirens", and since the treaty's purpose was to provide for the junior lines of the house of Gottorp that were not otherwise provided for (as were the senior line in Russia and the Swedish royal line), only him and his younger brother and their issue were given any rights as relatives of the "primus acquirens."

Oldenburg and Delmenhorst had been owned by a branch of the family from 1448 to 1667.  At the extinction of this branch, a dispute arose between the other branches.  The duke of Plon won in court the right to both counties, but ceded it by a treaty of 1676 to the king of Denmark, with reversion to himself in case of extinction of the royal line of Denmark (which occurred in 1863).  Then, the king of Denmark ceded the two counties to the senior (Russian) line of the Holstein-Gottorp branch, which in turn ceded it to the most junior line of Holstein-Gottorp, the present owners, in 1773.  What was to happen if the junior line of Holstein-Gottorp became extinct?  

One line of argument was that the king of Denmark, in 1773, could not cede more than he owned, namely rights valid until the extinction of the royal line of Denmark which occurred in 1863.  At the time, in fact, arguments were made to the effect that the cession of 1773 had become void.  To whom did ownership revert after 1863?   The house of Plon had become extinct in 1761.  The question was whether the reversion specified in 1676 was to the benefit of the house of Plon only, or for the whole junior ducal line, now represented by Sonderburg-Augustenburg (senior) and Sonderburg-Glücksburg (junior).

Czar's renunciation to all his rights, Aug 29, 1903 at Bjelowesk  Archiv für öffentliches Recht Bd. 19, S. 211.   KD1316.A703.  The act is very strange in that the Czar cedes his rights to the head of the line of Sonderburg-Glücksburg, contingent on the passage of a law in the Oldenburg parliament to the same effect.  The first problem is that the Czar, although acknowledged as head of the Gottorp house, did not obviously have any rights to cede.  .  But assuming the Czar was in a position to renounce his rights, he could not do so in favor of any particular heir, and had no power to disinherit the Augustenburg branch.  Also, the passage of a law in Oldenburg made the renunciation essentially unncessary, except from a political point of view.

Article 18 of the constitution allowed for passing a law to ensure the succession in such cases, and this happened on October 19, 1904.  The law designated designated as heirs after the extinction of the existing grand-ducal house the issue of duke Friedrich of Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg (1813-85), elder brother of king Christian IX of Denmark.

The Welsburg claims

IA.   Fürstlich Holstein - Gottorpisches Primogeniturstatut.    1608

Abgedruckt nach justitia causae Ranz.  I. p. 58.

Wir von Gottes Gnaden Johann Adolff, Erbe von Norwegen, Hertzog zu Schleswig, Hollstein, Stormarn und der Dithmarschen etc.
Thun kund und bekennen hiermit, für Uns, Unsere Erben und jedermän-niglich etc., daß Wir Unserer lieben Posterität höchste Nohtdurfft zu seyn erachtet, nach dem Exempel der Uns am nechsten benachbarten Fürstl. Häuser, auf die Mittel zu gedenken, wodurch höchstschädliche und zu Zerrüttung Unsers Fürstl. Stamm-Lehns gereichende Rechtfertigungen, unter Unseren Nachkommen, gäntzlich verhüten, und Unser jetzo einhabender Antheil des Fürstenthums Holstein nebst denen incorporirten Landen, und was demselben inskünfftig ferner accresciren könnte, unzertheilet beysammen gehalten werden möge;

Hierum disponiren, setzen, ordnen und wollen Wir, thun auch solches hiermit und in Krafft dieses, aus sonderbahren, rechtmäßigen und hochbeweglichen Ursachen, wie solches am kräfftigsten immer geschehen soll, kan oder mag, daß nemlich, unter Unseren Erben und Lehns-Folgern, bei Succession Unserer einhabender Fürstenthüme und Lande, es sey Lehn oder Erbe, wie es Nahmen haben mag, und wo dieselbe belegen seynd, nichts überall ausbeschie-den, das Jus Primogeniturae, von Erben zu Erben, statt haben solle, dergestalt und also, daß nach unserm tödtlichen Abgang, welches in der Hand des Herrn stehet, Unser jetzo einhabender Antheil an den Fürstenthümern Schleswig-Hollstein, samt denselben incorporirten Landen, und was denselben bei Unserer Lebzeit, oder sonsten inskünfftige, unter was Titul und Nahmen es geschehen mag, zuwachsen oder eingeleibet werden könnte, ohne einige Theilung oder Zertrennung folgen und gebühren solle Unserm erstgebohrnen Sohne, der eines Lehens fähig, und der Regierung Land und Leute vor seyn mag; und nach Ableiben desselben abermahls dem Erstgebohrnen, und also immerfort von Erben zu Erben, oder da sich zutrüge, daß dieselbe erste Linie an männlichen Lehens-Erben gäntzlich verfiele, alsdann Unserm ander gebohrnen Sohn, ob er noch im Leben wäre, oder da er tödtlich abgegangen, gleicher-gestalt dessen Erst-gebohrner, und da auch dieselbe absteigende Linie aufhörete,   solche Nachfolge alsofort auf den Dritten und Nachgebohrnen, und derselben absteigenden Linie Männliche erste Gebuhrt, immer und ewiglich zu verstehen.

Dagegen aber soll derselbe Erst-gebohrne Regierender Herr nicht Macht haben, zum Nachtheil und Schmälerung seiner Successoren und Nachfolger, seine alt-väterliche Lehn-Güter zu verkauffen, oder in andere Wege zu alieniren, sondern soviel möglich dieselbe zu mehren, beflissen seyn etc. etc. Wann auch einer oder mehr, von den andern Gebrüdern, hernacher zu Fürstl. Dignitäten, worvon jährlich 6000 Reichsthaler gewisser Einkünffte zugeniessen, befördert werden könnten, soll alsdann das verordnete Geld Deputat, dem also abgefundenen Bruder, ferner nicht gereicht, besondern alle Wege dahin gesehen werden, daß der regierende Herr, so viel möglich, mit übermäßigen Abgifften verschont und das Land unbeschwert bleiben möge.
Und weil nun solche unsere Väterliche Disposition und Verordnung, zu Conservirung und Erhaltung unserer Fürstl. Familie, auch Vorkommung und Verhütung unzeitiger Dispositionen, Rechtfertigungen und unbrüderlichen Widerwillens, fürnemlich angesehen und gemeynet ist; So wollen wir unseren Kindern, Erben und Nachfolgern, samt und sonders, aus Väterlicher Macht, bei Vermeidung Gottes des Allmächtigen zeitlicher und ewiger Straffe, auch Verliehrung Kindlicher Gerechtigkeit, ernstlich eingebunden und auferleget haben, daß dieser unserer Väterlichen Disposition inter Liberos richtig und vollkömmlich nachgegangen, und hiergegen nicht gehandelt werde, in keinerley Weise.

Dawider auch keine Exceptio legitimae, falcidiae, Trebellianicae, supple-menti statutorum, consuetudinum, oder wie man die sonsten nennen könnte, statt finden, sondern diese unsere Verordnung, als welche denen gemeinen beschriebenen Lehn-Rechten, und dem übliehen Gebrauch aller Chur- und Fürstlichen Häuser, allerdings gemäß, immerdar und zu ewigen Zeiten, steiff, fest und unverbrüchlich gehalten werden soll. Uhrkündlich und zu steter fester Haltung haben Wir diese unsere Verordnung mit unserm Fürstlichen Secret besiegelt und eigenen Händen unterschrieben.

Gegeben auf unserm Schloß Gottorff, den 9. Januar 1608ten Jahrs.

(L. S.)                                                                      Johann Adolff
Hertzog zu Schleswig-Holstein.

IB.   Kaiser Rudolphs II. Bestätigung des Primogeniturstatuts.   1608.

Wir Rudolff der Ander von Gottes Gnaden, Erwählter Römischer Kayser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanen, zu Hungarn, Böheim, Dalmatien, Croatien, Sclavonien etc. König, etc.
Bekennen für Uns und Unsere Nachkommen am Heiligen Reich, öffentlich, mit diesem Brief, und thun kund allermänniglich, daß Uns der Hochgebohrne Johann Adolff, Hertzog zu Hollstein, Unser lieber Oheim und Fürst, in Unter-thänigkeit zu erkennen geben und fürbringen lassen: Wiewol mit etlichen glaubwürdigen, uhralten, mehr dann von anderthalb Jahrhundert, von Sr. L. Vorfahren, der Hollsteinischen Ritter- und Landschafft gegebenen Privilegien zu bescheinigen, daß die Lande ewig unzertheilt beysammen bleiben sollen, daß jedoch von Sr. Lbd. Vorfahren anfänglich zwar, aus besondern hochwichtigen Ursachen und Bewegnissen, das Fürstenthum Hollstein mit den incorporirten Landen, in zwei Linien, nemlich die Segebergische und Gottorffische Regierung vertheilet worden, welches aber von den folgenden Hertzogen zu Hollstein in consequentiam gezogen, und unter den Gebrüdern je weils Land und Leute hochschädliche Divi-siones und Abtheilungen begehrt werden wollen; Aus welcher Sequell, und da dergleichen Subdivisiones ferner erfolgen solten, nicht anders, als der endliche Untergang des Fürstenthums Hollstein, Stamm, Titul und Nahmens zu besorgen. Nachdem aber Seine Liebden nunmehr, durch sondere Schickung des Allmächtigen , mit dero freundlich-geliebten Brüdern, dem Hochgebohrnen, Johann Friedrichen, Hertzogen zu Hollstein etc. unserm lieben Oheim und Fürsten, wegen der zwischen beyden Ihren Lbd. der Land-Theilung halber, fürgewesenen Irrungen gäntzlich verglichen; Als erfordere Sr. Lbd. und dero Posterität höchste Nohtdurfft, daß dieselbe nach Exempel Ihrer Vorfahren, dann auch anderer benachbarten Fürstl. Häuser, auf solche Mittel und Wege bedacht sey, dadurch die hochschädliche Divisiones ihres anjetzo einhabenden Antheils des Fürstenthums Hollstein, und was demselben etwa inskünfftige wiederum accresciren möchte, verhütet, und also Sr. Lbd. Fürstlich Hollsteinischer Stamm, vermittelst Göttlicher Gnade, dem Heiligen Römischen Reiche zur Zier, dero Nachkommen aber Gedeyen und Wohlfahrt erhalten werden könne, und uns demnach gehorsamlich angeruffen und gebeten, dieweil Wir ohne das geneigt, unserer und des Heiligen Reichs Stände, Nutz und Frommen zu befördern, auch dieselbe in ihrem wohlhergebrachten Stand und Wesen zu conserviren und zu erhalten, dazu Unserer Hochgeehrten Vorfahren am Reich, Römischen Kaysern und Königen promulgirte Constitution und Satzungen, de prohibitis feudorum alienationibus et invasionibus, zu denen, bey vielen Fürstlichen und Gräflichen Häusern im Heiligen Reich, eine Zeithero eingeführten Primogenituren oder Erstgebuhrts-Gerechtigkeiten, gleichsam Anlass geben, daß Wir als regierender Römischer Kayser, von sondern Gnaden wegen, Sr. Lbd. und dero Posterität zu Wohlstand des Fürstlichen Stammes zu Holstein, und zu gemeinem Besten, Ruhe und Frieden , deren dabey interessirten gehorsamen Unterthanen, das Jus Primogeniturae und Erstgebuhrts - Gerechtigkeit über Sr. Lbd. inhabenden Antheil des Fürstenthums Hollstein, dessen incorporirten Landen, und was demselben inskünfftig mehr zuwachsen könnte, zu confirmiren und zu bestätten gnädigst geruheten; Das haben Wir angesehen, solche Sr. Lbd. demüthige ziemliche Bitte, dazu die willige, getreue, nützliche Dienste, so weiland Sr. Lbd. Vorfahren und sie selbst, unsern Vorfahren, Römischen Kaysern und Königen, auch uns und dem Heiligen Reiche, in viele Wege, erwiesen, und hinführo samt dero Nachkommen und Erben, uns und dem Heiligen Reiche nicht weniger zu thun erböthig ist, auch wol thun mag und soll, und darum, mit wohlbedachtem Muht, gutem Raht und rechten Wissen, aus Römischer Kayserlicher Macht und Vollkommenheit, Sr. Lbd.
und dcro nachkommenden männlichen Leibs-Lehns-Erben, samt derselben Erben, und endlich allen denen, so auf Maasse, wie hernach vermeldet, zu dem Voroder Erbgang der Erstgebuhrts - Gerechtigkeit, die nächsten seyn, und Anwar-tung haben werden, solche hiervor angezogene uud für diesem, bey dem Hause und Stamm Hollstein gebräuchlich gewesene Primogenitur, oder Gewohnheit Successionis gnädiglich confirmiret, und bestätiget. Confirmiren, bestätigen dieselbe auch hiemit, und in Kraft dieses Briefes, wissentlich in bester Form und Maasse, solches von Rechts- und Billigkeit wegen, geschehen soll und mag, und wollen, daß nach tödtlichem Abgang, obgemeldtes Hertzogs Johann Adolffs Lbd. dero Antheil des Fürstenthums Hollstein, samt desselben incorporirten Landen, und was demselben bey Sr. Lbd. Lebzeit, oder sonst inskünfftige, unter was Titul und Nahmen es geschehen könnte, zuwachsen oder angeleibet werden möchte, ohne einige Theilung folgen und gebühren solle, Sr. Lbd. erstgebohrner Sohn, der eines Lehens fähig, und der Regierung Land und Leute vorseyn mag, und nach Ableiben desselben abermahl dem Erstgebohrnen, und also immerfort von Erben oder zu Erben, oder da sich zutrüge, daß dieselbe erste Linien, an männlicher Lehens Erben gäntzlich verfiele, alsdann Sr. Hertzog Johann Adolffs Lbd. andergebohrnen Sohne, ob der noch im Leben wäre, oder, da er tödtlich abgegangen , gleicher gestalt seinem Erstgebohrnen, und da auch desselben absteigende Linie aufhörete, solche Nachfolge auch auf den dritten, vierten und Nachgeborenen und derselben absteigender Linien, männlicher, ehelicher Gebuhrt, immer und ewiglich , dahin zu verstehen, daß zwischen bemeldten Hertzogen zu Hollstein dieser Linie, männlichen Stammes, zu ewigen unaufhörlichem Rechte, die Succession Sr. Hertzogs Johann Adolffs Liebden Antheils am Fürstenthum Hollstein, dessen incorporirten Landen, und was demselben inskünfftige accresciren möchte, nach Ordnung und Erbgangs-Recht der Erstigkeit, und Primogenitur vererbet, die Unterthanen in Land und Städten auch demselben Primogenito und erstgebohrnen Mann-Erben allein gehuldiget seyn sollen; Dagegen aber soll derselbe Erstgebohrne Regierende Herr, nicht Macht haben, zum Nachtheil und Schmälerung Seiner Successoren und Nachfolger, Seine dergestalt ererbte Güter zu verkauffen oder in andere Wege zu alieniren, sondern als viel möglich, dieselbe zu vermehren und zu bessern beflissen, dazu verpflichtet seyn, den andern seinen Gebrüdern, wann sie zu ihren mündigen Jahren gekommen, und sonsten nicht zu andern Fürstlichen Dignitäten, worvon sie ihren Unterhalt haben möchten, befördert werden können, ein gewiß Geld - Deputat, welches sich zum höchsten, auf sechstausend Reichs-Thaler, jährliches Einkommens, zu erstrecken, ordentlich und richtig zu liefern, desgleichen seine Schwestern und weibliche Erben, wie bei dem Fürstenthum Hollstein hergebracht, mit notwendiger Alimentation und Fürstlicher Aussteuer zu versehen, daran auch die andere, dritt- und nachgebohrne Brüder, sowol derselben Schwester und weibliche Erben, gäntzlich begnüget seyn, und desfals an allen Väter- Mutter- und Brüderlichen verlassenen Lehen und Erb-Gütern, wie die Nahmen haben mögen, gegen den Primogenitum und dessen Erben keine fernere Forderung, An- und Zusprüche, weder in supplementum legitimae, oder in andere Wege, haben, besondern mit ihrem Deputat und Abfindung gäntzlich begnüget seyn sollen; Da aber der Gebrüdern und Schwestern, zu einer Zeit, so viel im Leben seyn würden, daß der regierende Herr, einem jeden der Gebrüder, die 6000 Reichsthaler jährlichen Einkünffte füglich nicht reichen könte, so sol die Summa des jährlichen Deputats zur Billigkeit, wie es das Land ertragen kan, nach Gutachten der nächsten verwandten Herren und Freunde gemäßiget werden; Und wann auch einer oder mehr, von den andern Gebrüdern, hernacher zu Fürstlichen Dignitäten, worvon Jährliches 6000 Reichs-Thaler gewisser Einkünffte zu gemessen, befördert werden könten, soll alsdann das verordnete Geld - Deputat, dem also abgefundenen Bruder, ferner nicht gereichet, besondern allewege dahin gesehen werden, daß der regierende Herr, so viel möglich, mit übermäßigen Abgifften verschonet, und das Land unbeschwert bleiben möge.

Und gebieten darauf allen und jeden Churfürsten, Fürsten, Geistlichen und Weltlichen Prälaten, Grafen, Freyen, Herren, Rittern, Knechten, Land-Voigten, Hauptleuten, Vitz-Dohmen, Voigten, Pflegern , Verwesern, Amtleuten, Land-Richtern, Schultheissen, Bürgermeistern, Richtern, Rähten, Bürgern, Gemeinden, und sonst allen andern, unsern und des Reichs Unterthanen und Getreuen, wes Würden, Standes oder Wesens die seyn, von Römischer Kayserlicher Macht, ernstlich, und wollen, daß sie ob und mehr gemeldten Hertzogen Johann Adolf-fen, und desselben erstgebohrnen männlichen Leibs-Lehns-Erben und Nachfolgern bey dieser Kayserlichen Begnadigung, Versehung und Bestätigung der Pri-mogenitur und Erst-Geburths-Gerechtigkeit, in allem derselben obausgeführtem Inhalt und Begriff, ewiglich bleiben, sie deren gäntzlich erfreuen, gebrauchen und gemessen lassen, und daran mit nichten hindern, irren, noch beschweren, noch solches jemand anders zu thun gestatten, nachsehen oder verholffen seyn, heimlich noch öffentlich, in keinerley Weise, als lieb einem jeden sey, unsere und des Reichs schwere Ungnade und Straffe, und darzu ein Pön, nemlich sie-benzig Mark löthiges Goldes zu vermeiden, daß ein jeder, so offt er freventlich hiewider thäte, uns halb in unser Kayserliche Cammer, und den andern halben Theil, dem beschwerten und beleidigtem Primogenito, oder derselben Erben un-nachläßig zu bezahlen schuldig seyn solle. Mit Uhrkund dieses Briefes besiegelt, mit unserm anhangenden Kayserl. Insiegel, der geben ist auf unserm Königl. Schloß zu Prag, den 28sten Tag des Monaths Febr. nach Christi unsers lieben Herrn und Seeligmachers Geburth, Sechszehenhundert und im Achten unserer Reiche, des Römischen im Drey und Dreysigsten, des Hungariscben im Sechs Dreyßigsten, und des Böheimischen auch im Drey und Dreyßigsten Jahre etc.

IC.   König- Christians IV. Bestätigungen des fürstlichen Primogenitur-Statuts.

Wir als König zu Dennemarck und Lehen-Herrn des Herzogthum Schleßwig, aus Königl. Macht das jus primogeniturae über S. L. inhabenden Antheil des Herzogthums Schleßwig und der dazu gehörigen Ländern, und was demselben ins künftig mehr zu wachsen könte, confirmiren und bestetigen wolten.

Daß Wir demnach angesehen hoch-gemeldtes unsers freundlichen lieben Vettern, Schwagern und Brüdern und Gevättern Hertzog Johann Adolphen ziemliche Bitte, auch sonderlich dabey betrachtet, den Schaden und Nachtheil, so dem von zu Lehen ruhrenden Herzogthum Schleßwig und der gantzen Fürstl. Familien, durch die hochschädliche divisiones und Zerrettung der Land und Leute, zu gezogen und beygebracht werden, und darum mit wohl-bedachten Muth gutem zeitigen Rathe und rechter Wissenschaft, als König zu Dennemarck und Lehen-Herrn des Hertzogthums Schleßwig, mehr-hoch-gemelden unsern Vettern, Schwagern Hertzog Johann Adolph zu Schleßwig, Holstein, und dessen Nachkommen mänlichen Leibes Lehens-Erben das jus primogeniturae folgender massen confirmiret,-------1609.

Wir Christian der IVte von Gottes Gnaden zu Dännemarck Norwegen König etc. etc. Urkunden und bekennen hiemit für uns, unsere Erben, nachfolgende Herrschaft und jedermänniglichen. Als der weiland Hochgebohrner Fürst, unser freundl. lieber Vetter und Schwager Hr. Joh. Adolph, Erbe zu Norwegen, Hertzog zu Schleswig, Holstein etc. auf vorgehabten reiffen Rath, und aus vernünfftigen hochwichtigen Ursachen, die Verordnung gemacht, daß die zu den Herzog- und Fürstenthum Schleßwig Holstein, Stormarn und der Dithmarschen gehörige und zum Fürstl. Gottorpischen Alitheil gelegte Städte und andere Pertinentien nicht dismembriret, zerrissen oder von einander gezogen werden, sondern bei dem ältesten und erstgebohrnen, so die Fürstl. Regierung jederzeit führen wird, unzertheilt zusammen bleiben, die übrigen Fürstl. Söhne aber mit einem erträgl. Deputat und Geld-Pension abgetheilet und vergnüget seyn sollten, welche heilsame Verordnung, so wol von der Röm. Kayserl. Maj. als auch respectu deß Hertzogthums Schleswig von uns wissentlich confirmiret und bestätiget worden. Und aber der hochgebohrne Fürst, unser auch freundl. lieber Vetter, Hr. Friederich, Erbe zu Norwegen, Hertzog zu S. H. etc. etc. als itzo regierender Fürst Gottorfischer Linie, uns mit zu Gemüthführung gegenwärtiger sorgfältigen Leuffte und allerhand Umstände freundlich ersuchet und gebeten, über solche so wolgemeinte Aufrichtung deß iuris primogeniturae neben seiner Lbden zu halten und alle Zertheilung derer zu Fürstl. Gottorfischen Regierung gelegte Zubehörungen abwenden und verhüten zu helfen; Daß wir demnach in Erwegung das suchen zur Billigkeit und Beförderung unsers Fürstl. Hauses reputation, Hoheit und Wohlfahrt gereichet, S. Lbd. freundlich versprochen und zugesaget haben, thun dasselbe auch hiemit und Krafft dieses unsers Königl. Briefes, daß wir über solch ius primogeniturae unsers Fürstl. Hauses Holstein-Gottorfischer Linien und was dem angehörig, neben S. Lbd. halten, S. Lbd. zu manutenirung desselben, jederzeit mit Rath, Hülff und Vetterlichen assistence freundlich also daß S. Lbd. daran gute Satisfaction und freundliches Gefallen tragen solle, beystehen und beyzuspringen, auch gantz nicht mitgestatten, sondern vielmehr neben Sr. Lbd. verwehren helffen wollen, daß alle und jede solche Aemter, Lande, Städte und Zubehörungen, die werden von S. Lbd. oder dem Erzbischoffen zu Brehmen besessen, inne gehabt, oder genützet, in keine fernere Theilung gezogen, sondern S. Hertzog Friedrichen Lbd. als einem regierenden Hertzogen zu Schleswig, Holstein etc. etc. allein heinifallen, die andern Gebrüder sich deren nicht anmassen, sondern mit ihren vermachten reichl. Deputat begnügen lassen mügen. Urkundlich mit unsern Königl. Handzeichen und Pitschafft befestiget und geben auf unsern Königl. Hause zu Flensburg den 13. July 1621.

II. Kaiser Ferdinands III. Indult,  dass ein regierender Herzog zu Holstein, Gottorffischer Linie, im 18. Jahre majorenn werde.    1646

Abgedruckt nach Liinig, Reichs-Arehiv, Cont. II, Forts. 2, p: 288.

Wir Ferdinand der Dritte von Gottes Gnaden, erwählter Romischer Kaiser zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien, zu Hungarn, Boheimb, Dal-matien, Croatien und Schlawonen König, Ertz-Hertzog zu Oesterreich, Hertzog zu Burgund, zu Brabant, zu Steyer, zu Kärndten, zu Crain, zu Lützenburg, zu Würtemberg, Ober- und Nieder - Schlesien, Fürst zu Schwaben, Marggraffe des heil. Römischen Reichs zu Burgau, zu Mühren, Ober- und Nieder - Lausitz, Gefürsteter Graf zu Hapsburg, zu Tyrol, zu Pfirdt, zu Kyburg und zu Görtz, Landgraf in Elsaß, Herr auf der Windischen Mark, zu Porrenau und zu Salins bekennen öffentlich mit diesen Brieffe und thun kund jedermänniglich, daß uns der Hochgebohme Friedrich, Erbe zu Norwegen, Hertzog zu Schleßwig, Holstein, Stormarn und der Dithmarssen, Graff zu Oldenburg und Dellmenhorst etc. Unser lieber Oheim und Fürst, vermittelst seiner Lbd. geheimen Raths und Canzlers des Ersahmen Gelehrten, unsers und des Reichs lieben Getreuen Johann Adolffen Kielmans, der Rechten Doctor, schrifft- und mündlich in Unterthänigkeit zu vernehmen gegeben, daß im Fürstenthum Schleßwig nach den Dänischen und Schleßwigschen Rechten, die Majorennität nach Verfliessung des achtzehenden Jahres, ohne Unterschied durchgehend beobachtet und observiret werde.

Und demnach nun S. Lbd. ein ziemlich hohes Alter ob sich, und hiehero nach dem Willen Gottes leicht mit deroselben ein Fall zutragen könnte, dero ältester Sohn aber noch jung, jedoch die Majorennität nach Verfliessung der 18 Jahren im Fürstenthum Schleßwig unstreitig überkomme, mit gehorsamster Bitte, weiln es sehr beschwerlich seyn wolte, daß zu deroselben Zeit einer zu der Regierung pro parte habilis, pro parte aber inhabilis seyn solte, daß wir gnädigst geruhen wolten S. Lbd. Fürstl. Hause Holstein Gottorpischer Linie, die Kayserl. Gnad und Freyheit zu ertheilen, daß wann derjenige Fürst, so von selben Hause zu der Regierung treten solle, das acht zehende Jahr seines Alters vollendet, für Majorren und zu der Fürstl. Holsteinischen Regierung, gleich wie zu der Schleßwigschen, für tüchtig gehalten werden, und solche antreten möge und solle.

Das haben wir angesehen, wahrgenommen und betrachtet, solch obgedachte S. L. unterthänigste ziemtiche Bitte, zumahlen solches bey etzlichen anderen Fürstl. Häusern des Heil. Reichs auch gebräuchlich ist und die annehmlich getreue und sehr nützliche Dienste, so weyland unsere hochgeehrte Vorfahren an Heiligem Reiche, Römischen Kaysern und Königen, und unserm Löbl. Hause Oesterreich, wie auch uns mehr ermelt S. L. Vorfahren, dero ganzes Fürstl. Hauß und sie selbsten in unterschiedliche Wege geleistet und bewiesen haben, und solches fürterhin thun können, mögen und sollen. So haben wir demnach aus jetzt vermelten und mehr anderen erheblichen Ursachen, mit wohlbedachtem Muth, gutem Rath und rechtem Wissen in obgemelt S. L. unterthünigste Bitte gnädigst gewilliget. Thun das, verwilligen und ertheilen solches aus Römischer Kayserlicher Macht Vollkommenheit hiermit wissentlich in Krafft dieses Briefes und meinen, setzen und wollen, daß wenn inskünftig ein Herzog zu Holstein Gottorpischer Linie, so in der Regierung succediren soll, das achtzehende Jahr seines Alters complirt für Majorenn und zu derselben Regierung für tüchtig und tauglich gehalten werden, wie obgemelt, antreten und die Stände, Beamte und Unterthanen desselben Fürstenthums darauf die Huldigung und Pflichten nehmen und halten, sie auch schuldig und verbunden seyn sollen, demselben ein solches alles nicht weniger als andere Schuldigkeiten zu leisten und abzustatten. Und gebieten darauf allen und jeden Churfürsten, Fürstlichen, geistlichen und weltlichen, Praelaten, Graffen, Freyen - Herren, Rittern, Knechten, Land-Voigten, Pflegern, Verwesern, Ambtleuten, Landrichtern, Schuldheissen, Bürgermeistern, Richtern, Räthen, Burgern, Gemeinden, und sonst allen andern unsern und des Heil. Reichs Unterthanen und Getreuen, was Würden, Stand oder Wesens sie seynd, ernst- und vestiglich mit diesem Brieff und wollen, daß sie offt gedachtes Herzog Friedrichs zu Schleßwig Holstein Lbd. Erben und Erbens - Erben und gantzes von seiner Lbd. posterirendes Fürstl. Hauß Holstein bey obgehörter unser gnädisten Verwillig- und Begnadigung ruhig und gäntzlich bleiben lassen, daran im geringsten nicht hindern noch irren, noch solches jemand anders zu thun gestatten, in kein Weiß und Wege, als lieb einem jedem sey unsere und des Reichs schwere Ungnade und Straffe, und darzu ein Poen, nemlichen hundert Mark lötiges Goldes zu vermeiden, die ein jeder, so offt er freventlich hierwider thäte, uns halb in unser und des Reichs Cammer und den andern halben Theil viel bemelt S. Lbd. deroselben Erben und Erbens-Erben, oder wer hierinnen beleidigt wurde, unnachläßig zu bezahlen verfallen seyn solle.

Mit Urkund dieß Brieffs besiegelt mit unserm Kayserl. anhangenden In-siegel, der geben ist auf unserm Schlosse zu Lintz, den vierten MonathsTag Maji, nach Christi unsers lieben Herrn und Seligmachers gnadenreichen Geburth, im sechszehnhundert sechs und viertzigsten, unserer Reiche des Römischen im zehenden, des Hungarischen im ein und zwantzigsten, und des Boheimischen im neunzehenden Jahre etc.

Ferdinand.

III. Testament Ihro Hochfürstl. Durchlaucht des Herzogs Hans,  Bischofs zu Lübeck   d. d. Eutin, den 20. Juli 1654.

(Aus dem grossherzoglichen Haus-  und  Centralarchiv.)

Im nahmen der hochheiligen unzertheilten Dreyfaltigkeit, Gottes des Vaters, des Sohnes, und des Heiligen Geistes, Amen.
Uon deßelben gnaden Wir Hanns, Erwehlter Bischoff zu Lübegk, Erbe zu Norwegen, Herzog zu Schleßwig, Holstein, Stormarn und der Dithmarschen, Graf zu Oldenburg und Delmenhorst, Thun Kund und bekennen hiermit für Jedermänniglich, Demnach Wir Uns alle stunde Christlich für äugen stellen, das Wir nicht weniger als andere Menschen dem Zeitlichen Todt unterworfen, und die Ungewisse stunde deßelben, stetes bedenken, Wir auch ohne Versehung unserer Seelen, Leibes und Zeitlicher guter, aus diesem Jammerthal nicht abscheiden, besondern Unns desto bereiter in den Willen unseres lieben Gottes schicken, und mit wahrer rew Unserer begangenen sunden, und wahren lebendigen Glauben an dem großen Tage des Herrn gerichtet erscheinen, Deßgleichen Unßere Zeitliche Guter, welche Wir theils durch absterben Unser Weiland gnädigen Herzgeliebten Fraw Mutter Gnd. Christsehlandenckens, Theils durch reichen Seegen des Allmächtigen Gottes erlanget und erworben, Und Wir nach Unserm Tode hinter Unns verlassen werden, Zuvorderst Gott dem Herrn zu lob und ehren, den Armen zu trost, Kirchen und Schulen zu außnamb und verbeßerung, Und den Un-ßerigen zu ergetzung, Wie, und Weme Wirs wollen, getrewlich ausgetheilet, und alle spann- und Irrungen verhütet werden mögen, Das Wir derowegen bey gutem gesunden leibe, mit wolbedachten muht, aus eigener bewegnus und freyen Willen, Dies Unser Testament und letzten Willen, schriftlich und verschloßen auß-gerichtet, gemechet, gesezet, und verordnet, Machen, Setzen und Ordnen Das in der allerbesten, beständigsten form, Weis, Mas und gestalt, Wie solches zu Recht am besten geschehen soll kann oder magh, Wie hernach folget;

Zu anfangs, Weile Einem Jeden Menschen das ewige billig für dem Zeitlichen angelegen seyn soll, So befehlen Wir Jetzt alßdann, und dan alß jetzt auch zu allen Zeiten, und besonders in der stunde unsers Todes, Unsere Seele als Unsern höchsten und fürtreflichsten Schatz, Wenn die aus diesem Jammerthal scheiden wird, der heiligen hochgelobten Dreyfaltigkeit, Gott dem Vatter Ihren Schopfer, Gott dem Sohn unserm Heyland Jesu Christo, der die mit seinem bittern Tode, leiden und sterben erlöset, Und Gott dem Heiligen Geist, der sie mit seinem Gottlichen Gaben und gnaden in dieser Zeit versehen und erhalten hatt, Im wahrn glauben, rechter lieb und stäter Hofnung, mit hochster be-gierd und andacht unseres Herzens täglich bittend, das Er der Allmächtige Gott Unns, sobald Wir von diesem Jammerthal verscheiden, in die Schoos Abrahams zu allen Auserwehlten tragen, Uns ein guth, vernunftig, Christlich end verleihen,
Unser Seelen gnädig und barmherzig seyn, Und dehro nach diesem Zergänglichen leben ewige ruhe, fried, und seeligkeit, so Er Unns und allen Gläubigen durch Christum verheißen hatt, Zugleich andere seinen Außerwehlten geben und mittheilen wolle, Und Wenn Wir also aus dieser Zeit vergangen, So ist Unser Will und meinung, das Unser Tode Corper und Leichnamb zu der Erden darvon Er genommen, alda bis zum grosen und Jüngsten Tage des Herrn zu ruhn, bestattet , und in dem innersten Chor der Dhombkirchen zu Schießwig in Unser hochstund hochgeehrten Annherrn und lieben Eltern Begrebnus niedergesezet werden solle, Doch mit Verhütung großer und weitleuftiger ceremonien gestelt Wir dan solches imständig begehren,
Diesem nach Wollen, setzen und Ordnen Wir, das Unsere schulden, da der Zeit einige vorhanden, Welche Wir rechtmeßig und beweißlich zu thun schuldig seyn möchten, für allen Dingen furderligst entrichtet und bezahlet, Unser Verschreibungen, welche auß entliehene geldposten haften, eingelöset, und unser furstlich credit gerettet werden solle,
Und dieweiln Gott der Allmächtige vielfältig befohlen, Das Wir Unns der Armen sollen mit fleis annehmen, In dem Er spricht, Was Ihr dem geringsten unter den Meinen thut, das habt Ihr mir gethan, So ist Unser ernstlicher befehl, Will und meinung, das nach unserm Seligen absterben dem Armenhauße zu Uthin, welches Unsere Vorfahren rhumblich und wol gestiftet, sollen zugeleget und gegeben werden Zwey Tausend Reichstahler, Und sollen diese gelder bey der fürstlichen Holsteinischen Rente Cammer zu Gottrost, gegen Sechs pro Centum zinnsbar ausgethan werden, und dorten unablößlich bestehen bleiben, Damit die Renten zu rechter Zeit umb so viel richtiger inngebracht, und zufolge der Fundation, die Wir desfals außgerichtet, an gehörige Persohnen vertheilet werden mögen,
So Wollen Wir auch Unser Dhombkirchen zu Lübeck Ein Tausent Reichsthaler zur Structur, Und dem Predigstuel zu Uthin auch Ein Tausent Reichsthaler legiret, geschencket und verehret haben, und sollen diese letzte 1000 Rthlr. nachher Gottorst unablößlich zinnßbar außgethan, und die Zinnsen dem pro tempore Pastorn und Cappellan zu Uthin Jedem der halbe Theil gereichet und gegeben werden,
Unser Stifts Kirchen zu Malente im Rotensander Orthe, Weiln dieselbe fast arm und von geringen innkunften, Wollen Wir legiret und verehret haben Ein Tausend Reichstahler, Die sollen nach Gottorst unablößlich zinnsbar ausgethan werden, Und soll der Pastor daselbst von den Jährlichen Zinnsen Funff Sechsten Theile, Der Koster aber Einen Sechsten Theil allemahl zugewiesen haben,
Damit auch die Schule in unser Bischöflichen Residentz Stadt Uthin, in etwas besser bestellet, und von Duchtigern Persohnen möchte besetzet werden, So legiren und verehren Wir dehro behueß Gott zu ehren, und der studirenden Jugend zum besten Drey Tausent Reichsthaler, die ebenermaßen nach Gottorst unablößlich zinnßbar sollen beleget werden, Und wollen Wir gnädig, Das Zween geschickte Männer oder SchulCollegen allemahl bey der Schulen verbleiben, sich des Predigens aber durchaus enthalten, umb der Schularbeit, worzu Sie eigentlich
bestellet, mit mehrem ernst und eifer abzuwarten, und die liebe Jugend mit allem fleis beßer zu informiren, Auch mit gutem leben und Wandel Ihnen vorzugehen , Gestalt dan die außicht und inspection der Schulen, Unserm Jetzigen und Kunftigen Superintendenten, mit Zuziehung des Pastorn, Eines der Capitu-laren, und Eines Burgermeisters daselbst anvertrawet und befohlen wird, nicht zweifelnd, Inmaßen Wir auch freundlich bitten, es werden und wollen Unsere Kunftige Nachfolger am Stifte Lubegk ernstlich hieruber halten, und den gesezten Inspectoren zu allen begebenen Fällen die Hand bieten, damit der von Unns vorgesteckte Zweck erreichet, Gottes ehre befordert, und der Jugend beste gesuchet werden möge; Die Jährliche Rentegelder von den legirten Drey Tausent Eeichstahlern sollen unter obgesetzten beeden Collegen dergestalt getheilt werden, das der Eine als Conrector, der seine Hebungen hatt von Unserm Capittul daselbst und aus der Stadt zu verbeßerung Achtzig Reichstahler, Der Ander aber, der als Cantor in Unser HofCapelle mit singen außwartet, und keine andere Hebungen hatt, die ubrigen Ein hundert Reichstahler empfangen, geniesen und sich deren zu erfrewen haben, hingegen aber den Burgern zu Uthin, wegen seiner speißung nicht beschwerlich seyn solle,
Was Wir nun dem Armen Hauße, Kirchen und Schulen legiret, geschen-cket und verehret haben, Darbey soll es allerdings verbleiben bis zu ewigen Tagen, so lang die reine Evangelische Lehre, nach der umgeänderten Augspurgi-schen Confession in Unserm Stifte Lubeck gelehret und geprediget wird, Dafern aber, welches Gott gnädiglich wolle verhüten, ein Pabstlicher Bischoff, es seye vber lang oder kurz wieder eingesezet, und also folgig Unser Stift dem Pabst-thumb wieder in den Eachen fallen wurde, Uf den fall, sollen diese gesetzte Legata für die Armen, Kirchen und Schulen, Und wan keine Evangelische Prediger oder Schuldiener mehr vorhanden, die predigen und lehren konnen oder durfen, alßdann cessiren und aufhören, Und soll der regierende Herzog zu Schießwig, Holstein Gottorftischer Linie, uf solchen unverhoften fall, Diese Legata an andere Armen - Häuser, Kirchen und Schulen, woselbst die reine Evangelische Lehre, nach Gottesworth und der Augspurgischen Confession geprediget wird, wiederumb zu belegen, bemächtiget seyn,
Wir setzen und wollen dabenebenst, das Unsere Bediente, die rechte Hofdiener seind, mit gedoppelter besoldung sollen beschencket und abgeleget werden, Damit sie ihrer trewen Diensten noch einige Empfindlichkeit haben mögen, Worunter Wir doch hiesigen Ambts und unserer Erbguter Bediente nicht wollen gerechnet haben,
Alß Wir auch mit der hochgebornen Fürstinn, Unser freundlich geliebten Muhmen, Frawen Julia Felicitas, Herzoginn zu Schleßwig, Holstein, geborner zu Wurtenburg und Tegk, im Jahr 1640 Unns ehelich verbunden, Wir auch I. L. nachgehends für Unsere Eheliche Gemahl gehalten, geliebet und geehret, Dieselbe aber gegen Unns Ihre Schuldigkeit und eheliche Pflicht bald sogar außer augen gesetzet und vergeßen, Das Sie Unns vorseziglich nach dem leben gestanden, und ihren eigenen Herrn Bruder aufgewiegelt Unns zu erschießen, Ja endlich Unns für ihren Herrn und Ehegemahl nicht mehr annehmen noch erkennen wollen, Und nunmehr in die sieben ganzer Jahren schierst verfloßen, Da Sie angefangen Unns also boßhaftlichlich zu deferiren und zu verlaßen, zu geschweigen aller vor dem getriebenen unverantwortlichen losen Händel, So haben Wir endlich nach so lang Jähriger gedult, und da keine hofnung zu Ihrer beßerung mehr uberig, In dem I. L. bey Ihrer boßhaften desertion und vergrolletem feindseligen herzen beständig verplieben, uf eingeholeten raht und belehrung verschiedener tapferer und gelerter Theologen und Juristen (deren Bedencken, und was sonst in dieser sache ergangen, Wir der posterität zu guter nachricht in einem Convolut wohl verwahrlich bey einander legen laßen) Unns dahin erkläret, auch I. L. solches solenniter anzeigen laßen, Daß Wir (gleich Wie Sie Unns von so langer Zeit herr) I. L. gleichergestalt für Unser Gemahl nicht mehr erkennen noch halten, Immittelst doch aus Christfürstlichem mitleiden, wie wol I. L. es nicht verdienet, Ihren notturftigen unterhalt reichen laßen wolten, Solchem nach Ordnen, Setzen und Wollen Wir, das I. L. auf Unserm Hauß Munchen Neverss-dorff Ihre Wohnung, wie Wirs angeordnet, behalten, Und dorten nach notturft Ihrer itzigen beschafenheit nach mit kleidung, alimentation, und aufwartung versehen werden und über das nichts geniesen solle, Allermaßen den I. L. durch ihre boßhaftige desertion und unverantwortliches beginnen, wodurch Sie Uns in unzahlig viel Jammer und noth gesturzet, was Wir uf Unserm Todesfall nach Unserm sehligen absterben, Ihr sonsten vermuge der Ehestiftung verordnet, sich alles deßen gantz verlustig gemachet; Die Unns versprochene Heyrathgelder betrefend, aldieweile von selbigen, nach vielen vergeblichen anmahnen und aufgewendteil nicht geringen Unkosten kein einziger heller abgefuhret noch bezahlet worden, So haben Wirs endlich mußen dahin gestellet seyn lassen, Und ist demnach weder an heyrathgelder, noch an furstlichen schmuck, welcher I. L. aus dem Her-zogthumb Wurtenberg gehöret, Noch an Kleinodyen, Kleidern, gulden oder Silbern geschirr, oder sonsten das geringste in Unser Erbschaft nicht gefloßen, Und haben auf alle Menschliche fälle I. L. Erben auf die Unßrige desfals nicht zu sprechen; Gleich wie Wir aber allen Unseren feinden und Verfolgern, Also haben Wir auch I. L. von herzen vergeben ihre vielfältige beleidigung, ungebur-liche bezeigung, und unverantwortliches verhalten gegen Unns und seuffzen täglich zu dem lieben Gott für Ihre bekehrung,
Danehist setzen, Ordnen und Wollen Wir, das Fraue Christinn, deren Wir wegen Ihrer trewe und fleißigen aufwartung alle gnade und gutes gunnen, Ihre beständige wohnung in Unserm Hauße zu Lubegk, so lange dieselbe in unverruckten wittbenstande verbleibet, haben und behalten solle, Und ist selbiges Haus in der breiten Strasen daselbst belegen, welches Wir an Unserm nunmehr verstorbenen Raht D. Michelis uf gewisse Jahrscharen gemietet, und jure Anti-chretico besitzen, Worbey Wir dann austrucklich Ordnen und Wollen, das weder unser Sohn und Erbe, oder dessen substituirte Erben nicht sollen macht haben, nach verflossenen Mieth-Jahren, dies Haus loß zu kundigen, besondern Sie sollen in der gesezten Miete weiter verfahren, Damit die Unßrigen uf den Loßkundi-gungsfall, der in dem Contract bewilligten Ein Tausent Reichstahler nicht verlustig werden mögen,  Und seind die Unßrigen nicht schuldig,  den Besitz des
Hauses zu verlaßen, ehe und bevor die von Unns außgezahlte Drey Tausend Reichstahler wider hergeschoßen und guth gethan worden seind, Dafern Wir aber mit fraw Christinn Kinder zeugen, und selbige von Unsern beeden leibern gezeugte Kinder nach Unns im leben hinterlaßen wurden, So sollen dieselben, wan Einer ist Männliches geschlechtes, bald nach Unserm sehligen absterben, von un-serm Sohn und eingesezten Erben, Jährlich mit Acht hundert Reiclistahler, die aber Weibliches geschlechtes, mit funff hundert Reichstahler versorget, und was hiervon erobert wird, den Kindern zum besten zinnßbar ausgethan werden, Sollte es aber Gott der Herr also fugen, das Unser Sohn und Erbe ohne Eheliche Lei-besErben abgehen wurde, Uf den begebenen fall sollen Unsere Jest benante mit Fraw Christin erzeugte Kinder, es seyn Einer oder Viele, Männlich - oder Weibliches geschlechtes Unser Erbguth Lehnsahn innen haben, besitzen und geniesen, Und Fraw Christinn nebenst den Kindern, draußen auf dem Guth ihr wohnung und wesen haben, bis so lang dieselbe ohnverheyrahtet in Witbenstande verbleibet, Wan aber Diese Kinder ohne Eheliche LeibesErben wider abgehen und sterben wurden, alßdan soll gemeltes Unser Erbguth Lensahn Unserem substituirten und gesezten NachErben gleicher gestalt verfallen seyn, allermaßen Wirs uf den Todesfall unsers Sohns und Erben in diesem Unsern Testament, mit andern Unsern Unbeweglichen Gutern verordnet haben; Wir Setzen und Ordnen auch da-benebenst, das an Jetzt genannter Fraw Christinen, so lang Sie ohnverheyrahtet in unverrückten Witbenstande verbleibet, auch sonst zu Unserem respect sich aller unverweißlichen gebuhr bezeigen und verhalten wird, Jährlich gereichet und abgegeben werden sollen Ein Tausend Reichstahler in specie als die Renten von funffzig Tausend Mark Lubisch Capitahl, Sechs pro centum gerechnet, Und wollen Wir, das Ihr sothane 1000 Rthlr. aus Unsern Gutern Lensahn oder Stendorff, durch den Schreiber daselbst, Jährlich geliefert und ausgezahlet werden sollen, gestalt den derselb diese Außgabe in seinen Rechnungen mit Vorlegung Ihrer Quittungen, allemahl zu bescheinigen, Ernstlich gebietend und wollend, das so Wol Unser Sohn und Erbe, als Unsere substituirte Nach-Erben, Unsere befehlende meinung und lezten Willen hierinnen und uberall erfullen sollen, bey Vermeidung Gottlichen Zorns und strafe, die Wir uf den nicht haltungsfall Ihnen wollen angewundschet haben,
Unnd dieweil nun eines Jeden Testaments furnembster punct, grundfest und bestandnus an der einsatz - ernennung und Institution der Erben gelegen, So Ordnen, Setzen und ernennen Wir zu Unseren rechten Erben den hochgebornen Fursten Unsern freundtlichen lieben Sohn, Herrn Hanns Augusten, Erben zu Norwegen, Herzogen zu Schießwig, Holstein etc., Uud wollen das derselbe alle und Jede, nach bezahlten Unsern schulden, und entrichtung vorgesetzter Legaten, sich übrig befindende Unsere haab und Guter, liegende und fahrende, beweg- und unbewegliche, davon nichts ausbescheiden, Und wie die nahmen haben mögen, Wir auch dieselben gegenwärtig besitzen, oder auch kunftig hinter Unns verlaßen werden, volliglich zu geniesen, Uns in allem zu succediren, es zu seinem besten anzuwenden, innen zu haben, zu besitzen und zu gebrauchen volle Befugnus, Recht, macht und gewalt haben solle,
Damit aber Unser genanter Jeziger lieber Sohn und Erbe in der furcht Gottes und allen furstlichen Tugenden fleisig und wol erzogen werden möge, So Ordnen, Setzen, und Wollen Wir, das Unser Sohn und Erbe nach Unserm sehligen abscheid von dieser weldt, soll außerhalb Landes erzogen werden, Dero behueff Ihm ein ehrlich auffrichtig und gelarter von Adel zum Hoffmeister, Im-gleichen ein geschickter Secretarius, Und ein verständiger Praeceptor sollen zugeordnet werden, An besoldung hatt der Hoffmeister Jährlich zu empfangen Vier hundert Reichstahler, Der Secretarius Zwey hundert Reichstahler, Der Praeceptor Ein hundert und funffzigh Reichstahler, Und sollen Sie alle dahin beeidiget werden, Das Sie eine solche auffsicht auff Unserm Sohn, der Ihnen anvertrawet wird, haben wollen, Wie Sie es am Jungsten Gericht fur Gott im himmel zu verantworten getrawen, Was nun unser Sohn zu Jährlichem Unterhalt nötig hatt, darvon soll der Hoffmeister die Einnahme und Außgabe richtig verzeichnen, und die Rechnung Jährlich ablegen in Unsers Sohns und der andern gesezten Bedienten gegenwarth,
Im Fall sich aber zutragen wurde, das Unser lieber Sohn und eingesezter Erbe, es geschehe zu welcher Zeit es wolle, (welches dan dem Gottlichen willen allein heimgestellet seye) ohne Eheliche Leibes Erben mit Tode abgehen solte, So Wollen Wir nicht zugeben, das S. L. Fraw Mutter, wegen Ihres bekanten, und vorher angezogenen ungeburlichen Verhaltens gegen Unns, viel weniger dero Erben, Unsere Guter samentlich, oder zum theil erben, oder nach Unsers Sohns und inngesezten Erben todt, sich der von Unns herrührenden Verlaßenschafft in einigen wegen sollen zu erfrewen haben, Besondern Wir laßen es auff solchen fall allerdings auch darbey bewenden, Wie Wirs wegen I. L. und deren alimentation in diesem Unserm Testament albereits gesetzet und geordnet, So gar das nach I.. L. todtlichen abgang, Und da Unser Sohn Ihren Todt abieben, Und etwa uber kurz oder lang hernach sterben wurde, Deßelben Großfraw Mutter, dafern I. L. alßdan noch im leben, wegen deren am Kayserlichen Hoff, durch eingegebene Schrifften gegen Unns, und sonst im Reich hinn und wieder Unns erwiesenen be-schimpffungen, die Unns gar tieff zu herzen gangen, Viel weniger dero furstliche Kinder oder Angehörige zu Unser alßdan erledigten Erbschafft keinesweges zugelaßen werden sollen,
Immittelst Ordnen, Setzen und wollen Wir, das uff den begebenen Todesfall Unsers Sohns und inngesezten Erben es geschehe zu welcher Zeit es wolle, Da derselb ohne Eheliche Leibes Erben versterben wurde, Unser Nachlaß, was an Bahrschafft, Siegel und Brieffen, Gold, geld, Silber und Kleinodyen, und andern Beweglichen Gutern verhanden, Unsers freundtlich geliebten Herrn Bruders und Gefattern, Hertzog Friderichen zu Schlesswig, Holstein etc. Ld. jungstem Sohne alßdan gäntzlich und allein solle heimbgefallen seyn, gestalt Wir dan auff diesen leidigen Todesfall, wie obstehet, Unserm Sohn und Erben Unsers Herrn Bruders Ld. jungsten Sohn hiermit alsso substituiret und zum NachErben Unserer angezogenen Beweglichen Gutern ernennet und gesetzet haben wollen, Dergestalt das S. Ld. jungster Sohn, so nach Unsers Sohns und Erben Todt alßdan der jungste und im leben seyn wird, Die vollenkommene abnutzung von Unsern Jezt genanten Beweglichen Gutern allein haben, geniesen und behalten, Dieselbe zu seinen nutzen anwenden und gebrauchen, Keinesweges aber, und durchaus nicht das geringste darvon zu alieniren, zu versetzen oder zu verpfanden, bemächtiget seyn  solle,  Besondern Wir Setzen und  Ordnen hiermit,   das diese Unsere Bewegliche Guter, uff den gesezten fall, allemahl an den jungsten Sohn Unsers furstlichen Stamm Hauses Gottorffischer Linie wiederumb heimbfallen, und also bis zu ewigen Tagen, wan der Eine abgehet,   der  alßdan nach Ihm lebende Jungste Sohn  den genies Unserer Beweglichen  Guter,  ohn ienige  abkurzung,   allermaßen es der Erste empfangen, haben und behalten solle, ohne Jemands Sperrung oder einrede, Dero behueff dan gleicher gestalt, wie Wirs bey Unsern Unbeweglichen Gütern hernach geordnet, ein vollenkommenes Inventarium auffzurichten, Worinnen alle obligationes, Siegel und Brieffe, Kleinodyen, gold, Silbergeschirr, und wie es immer nahmen haben magh, mit fleis zu verzeichnen, und bey dem Hauße Gottorff niederzulegen,  darmit  keine Capithalien oder geldposten, oder sonst das  geringste darvon  entwendet, besondern dem allemahl folgenden Successorn und Jüngsten Sohne Unsers Stamm Hauses Gottorffischer Linie,  wie selbige Guter nach Unsers Sohns und Erben Todtlichen abgang sich befunden, also unabgekurzet und vollenkommentlich tradiret, uberantwortet, und geliefert werden mögen, Doch sollen unter diese Bewegliche Guter nicht gemeinet, besondern  ausdrucklich ausgenommen seyn  diejenige mobilia et se moventia,  so uff Unsere Erbguter verhanden,  Woruber Wir in folgenden absonderlich disponiret, Welcher gestalt es aber mit Unsern zugekaufften Unbeweglichen Erbgutern und Häusern zu halten, da Unser Sohn und inngesezter Erbe ohn Eheliche Leibes Erben  mit Tode  abgehen  solte,  es  geschehe solches zu welcher Zeit es wolle, Daruber haben Wir die beständige meinung gefaßet, und ist dies Unser lezte Will, Das uff solchen fall, alle und Jede Unsere zugekauffte Erbguter und Häuser, so weith sich deswegen in diesem Unserm Testament keine andere Verordnung befindet, an hochgedacht Unsers freundtlich geliebten  Herrn Bruders Ld.  Sohn,   der Unns  am  Stifte Lubegk succediren und nachfolgen wird, sollen verfallen seyn, Dergestalt, das auff den gesezten entstandenen Todesfall Unsers Sohns, Jezt genante   Unsere   Unbewegliche  Guter,   sambt  allen   iedes Orths verordneten  Silbergeschirr,  Tapetzereien,   und  andern  daselbst verhandenen mobilien,  Gestutereyen, großem  und  kleinem Vieh, bey Unserm kunfftigen Nachfolger  am Stiffte Lubegk,  und  alßo folgig,  wan der abgehet,  bis  zu ewigen Tagen allemahl bey dem Bischoffen zu Lubegk, der aus Unserm furstlichem Stamm Hausse Schleßwig, Holstein, Gottorffischer Linie  seyn wird, ohn abbruch verbleiben sollen,  Weswegen auff den angezogenen fall, ein Inventarium   iedes  Orths  auffzurichten,   und bei dem Hause Gottorff niederzulegen, Damit der Orther an Vieh, fahrend haab, und anderen mobilien nichts entwendet, oder veräußert, besondern dehnen allemahl folgenden Successoren und Nachfolgern an der Bischofflichen Lubegkischen Regierung, so lang die aus Unserm furstlichen Stamm Hauße Gottorffischer Linie seyn werden, gantz und vollenkommen, wie es angetretten, also nach des Einen abgang, dem andern wieder konne gelieffert werden, Und wollen Wirs uff den fall, allerdings darmit also, und nicht anders gehalten haben, Gestalt dan Unsere iezt genante Erbguter und Häuser außer dem was Wir in diesem Unserm Testament geordnet, nicht distrahiret, besondern die aller orther von Unns gesezte Diener verpleiben, und mit dehnen Jährlichen besoldungen, wie Wirs angeordnet, inkunfftig allemahl versehen werden sollen, Zum fall aber Unser furstlich Stamm Hauß Schleß-wig, Holstein, Gottorffischer Linie von Unserm Dhomb-Capittul zu Lubegk, es seye uber lang oder kurz praeteriret, und ein ander Bischoff erwehlet oder postuliret, Oder sonst Unser Bistumb Lubegk secularisiret, Oder von einem Mechtigern eingezogen werden solte, Uff solchen fall sollen Unsere Unbewegliche Erbguter und Häuser Unserm furstlichen Stamm Hause Gottorff dergestalt heimbgefallen seyn, Das gleich wie der Jungste Sohn Unserer Beweglichen, also der allemahl nähiste Sohn vor dem jüngsten Unserer Unbeweglichen und Erbguter sich zu erfrewen, und bis zu ewigen Tagen von geschlecht zu geschlecht, Die beeden iungere Söhne Unsers furstlichen Stamm Hauses, Gottorffischer Linie den vollenkommenen genies Unserer Beweg- und Unbeweglichen Gütern vorbeschriebener maßen, uff die angezogene fälle haben und behalten sollen,
Da nun Unser Sohn und Erbe ohn Eheliche Leibes Erben nach Gottes willen mit Tode abgehen, und Unser Nachlas dehnen von Unns substituirten Nach-Erben heimbfallen wurde, Uff solchem fall Ordnen und wollen Wir, das sothane Unsere substituirte Erben schuldig und verpflichtet seyn sollen, dem Predigstuel zu Uthin noch zuzulegen Ein Tausent Reichstahler, worvon die Renten unter dem Pastorn und Cappellan, wie in vorigem geordnet, getheilet werden sollen, Der Schulen aber zu Uthin sollen Jezt genante Unsere substituirte Erben auch zulegen Drey Tausent Reichstahler, Und soll von den Renten ein geschickter Mann unterhalten, auch auff solchen fall Drey gelarte Schul Collegen daselbst gesetzet, und dieser als Rector, der Vornembste seyn und gehalten werden, Damit in Unserm löblichen Stiffte Lubegk allgemählig eine gute Schule, Gott zu ehren, und der lieben Jugend zum besten, angeordnet werden möge,
Auch wollen Wir, das Unser Sohn und inngesazter Erbe, oder nach deßen abgang Unsere substituirte Erben, Unßere Capithalgelder in Eiderstett und Dith-marschen nicht loßkundigen sollen, es wäre dan sache, das einige debitoren in solchem stande geriethen, das man durch loßkundigung sich der gelder versicheren mußte, Wofern aber einige Schuldener loßkundigen wurden, so sollen die gelder angenommen, und an andere gewiße orther beleget und außgethan werden,
Damit nun dies Unser Testament und lezter Will desto beßer gehandhabet und zum furderlichsten vollenstrecket werde, So haben Wir zu Unsern wahren ungezweiffelten Testamentarien und Executoren dieses Unsers Testaments nicht allein gesezet und geordnet, besondern auch aus gutem vertrawen zu Vormundern Unserm lieben Sohn und Erben erwehlet den Durchleuchtigsten,  Großmächtigen Fursten, Herrn Friderichen den Dritten, zu Dennemarck, Norwegen, der Wenden und Gothen Konige etc. Unsern freundtlich geliebten Herrn Vettern, Bruder und Gefattern, Dan auch den hochgebornen Fursten, Herrn Friderichen, Erben zu Norwegen, Herzogen zu Schießwigh, Holstein etc. Unsern freundtlichen lieben Bruder und Gevatters Ld. Und nach Hochstgemelter J. Konigl. Wd., oder Unsers geliebten Herrn Bruders Ld. todtlichen abgang, deren ältere Herrn Söhne, als kunfftige Nachfolgere in der respective Koniglichen, und hohen Furstlichen Landes Regierung, Ernennen, Setzen und Ordnen sie hiermit, in der besten form, wie das zu Recht geschehen soll und mag, Und geben Ihnen samentlich vollenkommene gewalt und macht, Dies Unser Testament und lezten willen zu handhaben, zu beschirmen und auszurichten, Mit angehängter Dienst- und freundlicher bitte, es wollen Dieselbe sambt und sonders Unsers lieben Sohns und Erben bestes in allem wißen und beobachten, Auch sonsten alles und iedes nach innhalt dieses Testaments thun und schaffen, daruber fästiglich halten, und das ienige verhängen, was wahren und trewen Testamentarien und Vormundern wol anstehet und gebuhret, gestaltsamb Wir auch das freundtliche und fäste vertrawen zu Ihnen gesetzet, Und Sie allerseits dem allwißenden Gott derenthalben antwort und rechenschafft geben, auch den reichen seegen des Herrn in ihrem Regiment und Vornehmen dafur wollen hingegen zu gewarten haben,
Absonderlich bitten Wir die gesezte Herrn Vormundere dienst- und freundtlich, die wollen mit allem ernst ihnen angelegen seyn laßen, Das werck bey des Herrn Herzogen zu Wurtenberg Ld. zu treiben, damit Unser Sohn und Erbe, an dehnen Zwantzig Tausent Gulden Ehegeldern, sambt allen darauff haftenden Renten, nicht gekurzet, besondern aus dem Herzogthumb Wurtenberg Ihme guth ge-than und gezahlet werden mußen, Auch bitten Wir die Herrn Vormundere, Sie geruhen die particular Rechnungen, so Unsers Sohns Hoffmeister Jährlich ableget, etwa Umbs ander oder dritte Jahr durch die Ihrige examiniren zu laßen, Und das mit höchst- und hochgedacht I. Konigl. Wd. und Lb. Gesambten vorwißen alle gelder, so man Jährlich wird eroberen, Unserm Sohn und Erben zum besten an gewiße orther beleget und ausgethan werden, Worbey Wir dan austrucklich Setzen und Ordnen, das Unser Jezige geheimbter und Cammer Raht Cassius, gleich wie Er Zeit wehrender Unser Regierung allemahl gethan, also auch in kunfftig, so lang Er lebet, gegen einer Jährlichen discretion den Umbschlag verrichten, von Unserm Rath D. Dow die Rentegelder, so derselb in Dithmarschen unnd Eiderstätt, nach wie vor, gegen seiner Besoldung einnimbt, in Kiel empfangen, und von Einnahme und Außgabe richtige Rechnung Jährlich ablegen solle,
Dieses nun ist Unser Testament und lezter Will und wollen Wir denselben hiermit im nahmen Gottes vollendet und beschloßen haben, Gestaltsamb dan derselb nach Unserm todtlichen abgang wurcklich ausgerichtet, Und uberall beobachtet werden soll, Und ob derselb aus mangel einiger Zierligkeit nicht als ein zierlich oder solenne Testamentum bestand haben konte, So soll es doch als ein Codicill, oder ander beständiger lezte will, wie der auch genennet werden mag, gelten, krafft und macht haben, Doch behalten Wir Unns hiermit austrucklich bevor, Dies Unser Testament iederzeit nach belieben zu änderen, zu mehren, oder zu minderen, gar oder zum theil auffzuheben, Wie Unns wird gefällig seyn, Und so Wir in einem oder mehr Codicillis, oder lezten beschaffungen, nach dieser Zeit etwas ferner verordnen oder Zettul mit Unsern eignen händen geschrieben, hierinn stecken wurden, Das solches nicht weniger kräfftig und bundig seyn und gehalten werden solle, als wäre es in diesem Unserm leztem willen mit klaren Worten exprimiret, benennet, begriffen und verordnet,
Zu bestärckung der warheit und bestättigung dieses Unsers Testaments, haben Wir alle Pergamenen bletter, worauff dieser Unser lezte Will geschrieben, selbst gehandzeichnet, und mit Unserm auffgetruckten furstlichen Daumb-Secret zu lezt befästigen laßen, Auch die auff folgenden mit 39 gezeichnetem Blade, als zu diesem actu austrucklich erforderte Sieben Gezeugen, benamendlich die Ehrwurdige und Ehrenfeste, Unsere respective Thumb Dechanten, Dhombherrn zu Lubeck, geheimbte Rähte, Ambtman zu Uthin, Unsern, auch Unsers Sohns Ld. Hoffmeistere, Stallmeistern, liebe andächtige kleine und getrewe, Ehrn Heinrich von der Deken, Melcher Korffen, Diderich von der Luhe, Johann Fride-rich Marschalck, Georg von Butzau, Hanns Behre, Sigismund Heinrich von Tettau, als Gezeugen zu siegelen, und sich zu unterschreiben in gnaden ersuchet, So dan den wolgelarten Unsern Cantzeley Secretarium, Ambtschrei-bern zu Uthin und lieben getrewen Paul Mollern, als Kayserlichen offenbahren Notarium, den Wir seiner eide und Pflichte, wormit Unns derselb verwand, bis zu diesem actu erlaßen, Und zween ubrige Gezeugen als Georg von Stocken und Claus Lilien beede Burgemeistere zu Uthin, dem actui beizuwohnen, und wie die Unterschreibung, besieglung, und recognition der schrifft und Innsiegeln geschehen, zu sehen, anzuhören, in notam zu nehmen, und alßdan Ein oder mehr Instrumenten zu diesem Testament zu verfertigen, Ambtshalber requiriret, und gnädig erfordert, So geschehen uff Unserm Bischofflichen Residentz Hauße Uthin, Den Zwantzigsten Tag Julii, Im Jahr nach Christi Unsers Erlosers und Seligmachers geburth, Ein Tausent Sechs Hundert Vier und Funffzig.

[gez.[   Hanns etc.

IV. Testament Ihro Hochfürstl. Durchlaucht des Herzogs Christian August Bischofs zu Lübeck, d. d. Eutin, den 4. Febr. 1726.

(Aus dem grossherzoglichen Haus- und Staatsarchive.)

Im Nahmen der Hochgelobten Heiligen Drey - Einigkeit Gottes des Vaters,
Sohnes und Heiligen Geistes.   Amen. Kund und zu wißen sey hiemit:
Demnach Wir, von Gottes Gnaden Christian August, Erwehlter Bischoff zu Lübeck, Erbe zu Norwegen, Hertzog zu Schleßwig, Holstein, Stormarn und der Dithmarschen, Graff zu Oldenburg und Dellmenhorst etc. reifflich erwogen, wasmaßen Wir, wie alle Menschen,  der Sterblichkeit unterworffen, und dann auff
solchen Fall, zwischen Unserer Hertzgeliebten, nach Gottes Willen etwa hinterbleibenden Frau Gemahlin, Albortina Friederica, Hertzogin zu Schleßwig, Holstein, Stormarn und der Dithmarschen, Gräfin zu Oldenburg und Dellmenhorst etc. Gebohrene Marg-Gräfin zu Baden und Hochberg, Land-Gräfin zu Sausenberg, Gräfin zu Spanheim und Eberstein, Frauen zu Röteln, Badenweilcr, Lahr und Mahlberg etc. Lbd. und Unsern gesampten Fürstl. Kindern gerne eine solche Ordnung und Richtigkeit sehen, und gehalten haben wollen, daß ein jedes Standes-mäßig leben, und unter Ihnen, respective, Liebe, Vertrauen, respect und Einigkeit seyn und beybehalten werden möge:
So haben Wir Uns in dem Nahmen Gottes entschloßen, nachgesetzte Verordnung und respective Väterliche Disposition zu machen.
Zu vorderist befehlen Wir bey Unserm seel. Absterben Unsere, durch das Blut Christi theuer erkauffte Seele, in die getreue Hände ihres Allmächtigen Schöpffers, Erlösers und Heiligmachers: Der Leib aber soll zu der Ruhe-Stelle, so Wir annoch darzu erwehlen werden, gebracht und mit Christ-fürstlichen Cere-monien jedoch ohne Pracht, welche Wir keines Weges wißen wollen, beygesetzet werden.
Was denn Unsern Fürstl. Nachlaß und Vermögen und deßen Genuß und Theilung betrifft: So behalten

1.

Unsers ältesten Herrn Sohns und Coadjutoris Hertzog Carols Lbd. vor Sich, frey und unbeschwehrt, so woll das, durch die Bischöffliche Wahl ihnen privative zustehende Stifft Lübeck, und was dazu gehöret; als auch die, ex Fidei Commisso Familiae ihnen heimfallende Adeliche Güther, Stendorff, Lensahn und Münch-Neverstorf: Es wäre denn, daß sich durch Gottes Verhengniß solche Zufälle begäben, welche solches nicht gestatteten, deren hiernechst soll gedacht werden.

2.

Wegen Unserer übrigen, Unserer freyen Disposition unterworfenen Güther und Revenüen, wollen Wir zuvordrist die 340000 Rthlr. so in denen Uns verhypo-thecirten Ambtern Cismar und Oldenburg stehen, zu einem Fidei-Commisso Familiae machen und constituiren, sollen auch krafft dieses dazu constituiret seyn, und die davon fallende Zinßen, oder, da vor solch Capital künfftig Land-Güther solten können angekauffet werden, die davon erhebende Revenüen auf nachgesetzte Art, Unserer Frau Gemahlin Lbd. und gesampten Fürstl. Kindern zufließen und zu gute kommen; Daß davon

3.

Zuerst die bey Unserm seel. Ableben etwa sich noch findende Schulden (als womit weder das Stifft, noch die Fidei-Commiss-Güther beschwehret werden können) nach und nach in jährlichen terminen, in specie auch die Zinßen von 29,111 Rthlr., so Wir Unserer Frau Gemahlin Lbd., laut an Dieselbe ausgestellter Obligationen schuldig, a 6 pro Cent, mit 1500 Rthlr. bezahlet, und jährlich richtig abgeführet werden.   Wie imgleichen

4.

Auch noch an Witthums - Gelder und Morgengabe-Zinßen mit dem Lagio der ersteren, eines vor alles 5500 Rthlr. an Courant, so Unserer Frau Gemahlin Lbd. vermöge unter Uns errichteter Ehe-Pacten, welche, soviel diese oder andere anhero expresse wiederholete puncta betrifft, ohne Neuerunge in ihren unumbstößlichen Kräfften verbleiben, aus Unserm Nachlaße jährlich zu fordern hat, von diesen Zinßen abgetragen; imgleichen die jährlichen Unkosten bey dem Hause in Hamburg, so Unserer Frau Gemahlin Lbd. frey gehalten wird bezahlet werden müßen.

5.

Nachdem Wir auch Unserer Frau Gemahlin Lbd. zu Dero beßern Subsi-stence und Vermehrung des dotalitii albereits sub dato Gottorff, den 14ten Martii 1707 die Revenüen und den Genuß des Guthes Cronshagen oder auff den Fall, da solches reluiret würde, die Zinßen von dem pretio reluitionis verordnet und vermachet haben; Nunmehro aber solches Guth aus bewegenden sonderbahren Uhrsachen von Uns, bekanntlich verkaufft worden: So wollen und verordnen Wir hie-mit, daß Unserer Frau Gemahlin Lbd. entweder aus der Appanage, oder denen vorhin erwehneten zinßbaren Geldern; oder auch Revenüen der davor erkaufften Güther, von Unsers ältesten Herrn Sohns Lbd., welcher als caput Familiae darüber die direction behält, jährlich 6000 Rthlr. an D. Cronen, a 6 pro Cent gerechnet, wie vordem die Revenüen von Cronshagen bezahlet worden, ausgekehret werden sollen. Dahingegen aber cessiret dasjenige, was Unserer Frau Gemahlin Lbd. in Unserer Ehe-Stifftung, oder sonsten an Deputaten oder dergleichen, es sey auch was es wolle, vermachet, so hier nicht expresse wiederholet, gäntzlich.

6.

Nechst dem behalten Unserer Frau Gemahlin Lbd. vor Sich, so woll die, von des Regierenden Herrn Hertzogs Carl Friederichs Königl. Hoheit zum Wit-thumb verschriebene jährliche 6000 Rthlr. Wie auch das, Ihro Lbd. eigenthümblich zustehende Guth Bentz.   Imgleichen behalten dieselben

7.

Unser in Hamburg stehendes Hauß mit allen darin befindlichen meublen, und wird Ihnen solches aus denen Zinßen der 340000 Rthlr. oder dem appanagio von allen Unkosten frey gehalten.

8-

Wann dann solcher gestalt Unserer Frau Gemahlin Lbd. satisfaciret, und die etwanigen Schulden bezahlet; So setzen Wir zu Unsern Erben, Unsere gesampte Fürstl. Kinder ein; Dergestalt

9.

Daß Unserm ältesten Printzen, Hertzog Carolen, nach Anweisunge des Art. 1. et 2. die drey Fidei-Commiss-Güther alleinig frey verbleiben, und die auff deren Einkünffte bey Unserm seeligen Absterben etwan annoch verschriebene Schulden, aus Unserer übrigen Erbschaft bezahlet werden sollen; Ihm auch ferner die direction und Anwartunge über die zum Fidei - Commiss gemachete Dreymahl Hundert und Viertzig Tausend Reichsthlr. cum onere der darauf angewiesenen jährlichen Pöste, gleichfalls verbleibe.

10.

Sollen Sr Lbd. alle auff Unserm Schloße zu Eutin befindliche Meublen, außer denen, so in Unserer Frau Gemahlin Zimmern sind (als welche Deroselben verbleiben) Silbern, Service, Bibliothec, Marstall, und was dahin gehöret, so viel von solchem allen nicht beym Stiffte bleiben muß, vor sich alleine behalten.

11.

So soll auch Deroselben nach Unserer Frau Gemahlin in Gottes Händen stehenden Ableben, Unser Hauß in Hamburg mit allen darin befindlichen meublen alleine heimfallen;  Wie ihnen auch

12.

Wann nach Gottes Willen, von Unsern Kindern einige nach Unserm Tode unbeerbet versterben würden, derselben, aus Unserer Verlaßenschaft gezogene Erb-portiones; wie auch nach Unserer Frau Gemahlin Lbd. seel. Ableben die Deroselben von Uns beygelegte Vermächtnißen der jährlichen 6000 Rthlr. auch 5500 Rthlr. alleine accresciren sollen.
Dahingegen haben Wir zu Sr Lbd. das Väterliche Vertrauen, Sie werden Dero Herren Brüdern und Princessinnen Schwestern Unsere übrige Verlaßenschatft und von dem Regierenden Hause zufließende appanages gerne alleine gönnen, Und solcher gestalt verordnen Wir ferner

13.

Hiermit, daß so woll die übrigen Zinßen, von mehr gedachten zum Fidei-Commisso constituirten 340000 Rthlr., als auch die vom Regierenden Hause zu bezahlende 18000 Rthlr. appanages unter Unsere übrige, bey Unserm Absterben annoch lebende Kinder dergestalt getheilet werden sollen, daß davon die Printzen duplam, die Printzessinnen aber simplam portionem ziehen sollen. Die übrige Aussteuer an Mobilien wird des künfftigen Bischoffs Brüderlichen Liebe, und Unserer Frau Gemahlin Mütterlichen guten Willen, nach Beschaffenheit der Umbstände, heimgestellet. Wie Wir auch von Sr Unsers ältesten Herrn Sohnes Lbd. Zuversichtlich hoffen: Sie würden im unvermutheten Falle, von solchen, zur sustentation Unserer Frau Gemahlin und übrigen Fürstl. Kinder destinirten Fonds eines oder anderes oder gar beydes zurücke bleiben solte,

14.

Zu solcher Sustentation Dero Frau Mutter und Fürstl. Geschwister aus denen Revenüen der Fidei - Commiss - Güther soviel beytragen, daß Sie Sich Fürstl. erhalten könten. Womit denn solchenfalls Unserer Frau Gemahlin Lbd. und übrige Kinder Sich hoffentlich auch würden genügen laßen, und Ihme Unserm ältesten Herrn Sohne nichtes über sein Vermögen anmuthen.

15.

Ob woll Unserer Frau Gemahlin Lbd. allerdings frey und unbenommen bleibet, ob dieselbe auf dem Schloße zu Eutin, oder aber in dem Hause zu Hamburg residiren und Sich aufhalten wolle; So sehen Wir doch zu desto bequemer Erziehunge Unserer annoch minderjährigen Kinder väterlich, auch sonsten gerne, daß Sie insgesammt zusammen, und zumahlen biß Unsere Söhne mit einander erwachsen, und Sich in die Frembde begeben können, bey einander zu Eutin verbleiben, und würde in solcher Zeit die gesamte Hoff-Staat, außer denen Bedienten, so da etwan könten entbehret werden, und dadurch nicht gantz Brodloß werden möchten auff Unsers ältesten Sohnes Kosten mit möglichster menage können fortge-führet werden; Dahingegen Er aber denn auch, so lange solches wehret, aller und jeder, sonsten Unserer Frau Gemahlin Lbd. und seinen Mit-Geschwistern vorgedachter maßen von Uns beygelegten Revenuen, Sich würde zu erfreuen, auch Unser Frau Gemahlin Lbd. insonderheit nichts mehr zu reichen haben, als was Dieselbe biß-hero von Uns jährlich, an Hand-Geldern, Zinßen und sonsten, auch zur Erziehunge Unserer Töchter empfangen, worzu aber das von Unsers Herrn Vettern Königl. Hoheit und Lbd. bestimmte Witthumb von 6000 Rthlr., wie schon vorhin er-wehnet, nicht gehöret, sondern wie billig zu Ihrer disposition verbleibet.

16.

Wann aber hiernechst Unserer Frau Gemahlin Lbd. gefällig seyn solte, Sich mit Ihren alsdenn noch unverheyratheten Töchter, nicht in Eutin auffzu-halten; So bezahlet eine jede derselben zu Ihrer Pension oder Kostgelde 300 Rthlr., wovor Unsere Gemahlin derselben zugleich ein Medgen halten. Von denen übrigen Hebungen werden dieselben gekleidet, und was möglich ist, zu ihren Besten erspahret.

17.

Unsere übrige Söhne aber empfehlen Wir Ihres ältesten Bruders Liebe und Sorge gantz Väterlich, nicht zweiffelndt, derselbe werde, in Betracht Er, so lange Sie Sich bey Ihme auffhalten, alle Ihre Einkünffte (worunter jedoch Unsers Sohnes Adolph Friederichs von dem Regierenden Herrn Hertzoge ihn beygelcgte Pension nicht zu verstehen) zu genießen hat, zu Ihren nothwendigen Reisen, auch sonsten jederzeit nach aller möglichkeit freund-Brüderlich assistiren und zu Hülffe treten.

18.

Dieweil auch die Zeit und Stunde des Lebens und Todes allen Sterblichen ungewiße und bloßerdings in Gottes Händen stehet, dieselbe über lang oder kurtz anzuberahmen; So haben Wir diese Unsere Väterliche Verordnunge auch auf den Fall erstrecken wollen, da es etwan dem Göttlichen Rahtschluße gefällig seyn mögte, Uns noch aus dieser Welt abzufordern, ehe Unsers ältesten Herrn Sohns Lbd. Ihr albereit Gottlob glücklich angefangenes Zwantzigstes Jahre vollendeten, und also auch vermöge errichteter Capitulationen und Unsers Hoch - Stifftes hergebrachter Gewohnheit die Majorennitaet erreicheten: Wie Wir denn zu Unserm Wollwl. und getreuen Dom-Capitul das zuversichtliche gnädigste Vertrauen hegen, es werde bey solcher kurtzen Zeit umb so viel ehender von der etwan praetendirenden Administration abstehen, als Wir ohne dem hiemit, nebst Un-sern Geheimen - Raht Coch, auch den p. t. Dom-Dechanten in allen, so das Hoch-Stifft angehet, worüber er jederzeit mit E. Wohlwl. Dom-Capitul communiciren kan, zum Vormundschaffts-Rahte wollen ernennet haben.

19.

Damit aber Unser Dom-Capitul hierinnen desto eher condescendire, wird nöhtig seyn,  daß man sich zu gleicher Zeit mit denenselben wegen der übrigen in Capitulatione verschriebenen Administrations-Jahre, oder doch wenigstens des Genußes derselben, so gut als möglich abfinde. Wobey Wir ebenfalls in Unser Wohlwl. Dom-Capitul die gnädigste Zuversicht setzen, daßelbe werde bevorab wann der jetzige schlechte Zustand Unser und Unseres Fürstl. Hauses, so denn wider beßer Verhoffen annoch fortdauern solte, sich darinnen der Billigkeit nachfinden laßen, und zugleich in Betracht ziehen, daß Sie gleichwoll schon den importanten Hoff Hubberstorff, so doch eigentlich ihnen schon zum Voraus auff Unseres Herrn Sohnes des Coadjutoris Lebe-Zeiten in compensationem in der Capitulation verschrieben worden, obgleich deren Innhalt quoad hunc passum sehr dunkel gefaßet worden, besitzen und durch eine übermäßige Summe den künfftigen Bischoff gäntzlich enervi-ren und zu ihrer gegen die Röm. Kayserl. Maj. und das Reich nicht geringen Ver-antwortunge außer Standes setzen würden, Fürstlich zu leben und die Reichs prae-standa abzutragen. Es wird auch Unser getreues Dom-Capitul sich vielleichte durch diensame Vorstellungen zu einer genereuxen Abhandlunge umb desto eher bewegen laßen, als schon vordeme den 25. Nov. 1685 sich erklähret, der damah-ligen Gemahlin Unsere in Gott ruhenden antecessoris, Hertzog August Friederich Lbd. auff den Fall der minorennitaet ihres Successoris eines gantzen, in casu majorennitatis aber eines halben Jahres Revenües des Bischoffthums zu überlaßen.

20.

Sonsten aber wollen und verlangen Wir, so viel die Vormundschaft über Unsere übrige Fürstl. Kinder, auch anderwertige Güther, in etwaniger minorennitaet Unsers Aeltesten Sohnes und künfftigen Successoris angehet, daß Selbige Unsere Frau Gemahlinne alleine, nach erlangeter majorennitaet aber hochgedachten Unsers Herrn Sohnes mit und nebst denselben über alle noch lebende respective Kindere und Geschwistere übernehme, und zu ihrer allerseits Beyraht, der guten Dienste Unsers bißherigen Geheimen Rahts von Coch sich gebrauchen, deßen capacite Wir wehrenden seinen vieljährigen Diensten nicht alleine zulänglich er-kant, sondern von deßen attachement, Zele und Treue auch Wir vielfältige ün-wiedersprechliche proben gehabt, wie denn ohnedem Unseres ältisten Sohnes Lbd. gegen denselben wehrender seiner education sich jederzeit mit besonderer Liebe und Vertrauen geäußert.

21.

Zum hohen Executore Testamenti haben Wir Unsers vielgeliebten Herrn Vettern, des Regierenden Herrn Hertzogs von Schleßwig Holstein Königl. Hoheit, hiemit aus freundt - Vetterlich und hertzlichen Vertrauen erwehlet, und ersuchen Dieselbe hiemit inständigst, dieselbe solchergestalt zu übernehmen, daß Unsere gantze descendentz sich Ihrer Hülffe und Beystandes ferner kräfftig möge zu erfreuen haben, auch Dieselben jemanden dero Herren Ministrorum in Dero hiesigen Landen ernennen wollen, mit welchen hiesige Vormundschaft bey wichtigen Vor-fallenheiten vertraulich conferiren, und sodann alles an Sr König. Hoheit umständlich gelangen laßen könne.
Wie Wir nun keineswegs zweiffein, es werden Unserer Frau Gemahlin Lbd. diesem Unserm letzten Willen gerne und willig geleben und nachkommen:  So wollen Wir auch, daß Unsere gesampte Fürstl. Kinder, nach dem Uns schuldigen kindlichen Gehorsam, solche Unsere Verordnung und Väterliche disposition in allen puncten und clausulen stricte erfüllen, und sich in keine Wege demselben wiedersetzen sollen; So lieb ihnen ist Unsers Väterlichen Seegens, welchen Wir ihnen zugleich hiemit hertzlich beylegen, theilhafftig zu werden.
Wie Wir denn auch zu mehrer Bekräfftigung dieser Unserer disposition verordnen und wollen, daß, da dieselbe etwa wegen Mangel einiger Solennitäten vor kein zierlich und solennes Testamentum gehalten werden könte; dennoch dieselbe eines Codicilli, Väterlicher Verordnung unter den Kindern, donationis mortis causa, oder sonsten eines jeglichen letzten Willens krafft und Gültigkeit haben soll.

Behalten Uns auch zuvor, diesen Unsern letzten Willen zu ändern, zu mindern, oder zu mehren, oder gar auffzuheben, auch demselben ein oder mehr von Uns eigenhändig unterschriebene Codicillen beyzulegen und sollen solche Codicilli mit diesem Testamente selbst gleiche Gültigkeit haben; nicht anders als ob Sie demselben selbst mit klaren Wortten inseriret wären.
Zu desto mehrer Versicherung, daß dieses Unser beständiger Wille und Meynung sey, haben Wir solchen nicht alleine auff allen Blättern eigenhändig unterzeichnet, und mit Unserm Fürstl. Sigill am Ende bestärket; sondern auch nachbenante Zeugen, als die respective Wollgebohrne, HochEdle, auch WohlEdle, Unsern Geheimen-Raht Christian August von Berckentien, den Fürstlich Schleß-wig-Holsteinischen Geheimen-Raht Benedix von Ahlefeldt, Unsern Geheimen-Raht und Praesidenten Otto Christian von Coch, Unsern Marechall und Jägermeister Friederich von Hülsten, Unsern JustitzRaht Johann Philipp Förtsch, und Unsere Cammer-Junkern Heinrich Diederich v. Berckentien und Christian August v. Eiben requiriret, zu Ende deßelben ihre Nahmen und Pittschafften zu Bekräfftigung der Warheit und ihrer davon habenden Wißenschafft, darunter zu setzen; und wie Sie solches heute dato freywillig und unterthänigst gerne gethan: So haben Wir auch die Ehrsahmen Caspar Joachim Grabau und Christian Rudolph Walter als Notarios publicos erfordert, die solches gleich wie die gebetenen Zeugen, mit ihrem gewöhnlichen Notariat - Zeichen, und andern Urkunden bekräfftiget.

[gez.]   Christian August.
[gez.]    Christian August von Berckentin.   (L. S.)
[gez.]    Bendix von Ahlfeldt.   (L. S.)
[gez.]    Otto Christian Coch.   (L. S.)
[gez.]    Friedrich von Holsten.   (L. S.)
[gez.]    Johann Philipp Förtsch.   (L. S.)
[gez.]   Hinrich Dieterich von Berkenthin.   (L. S.)
[gez.]   Christian August von Eyben.   (L. S.)

V. Provisorischer Tractat geschlossen zwischen Ihro Russisch-Kaiserlichen und Königlich - Dänischen Majt. Majt. d. d. Copenhagen, den 11/22 April 1767; ratificirt unterm 29. Septbr/10. October 1767.    Den Austausch des gottorpischen Antheils an Holstein gegen die Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst betreffend.

(Aus dem grossherzoglichen Haus- und Centralarchiv.  Der Raumersparniss halber sind wir genöthigt die weitläufigen Beilagen hinwegzulassen.)

Von Gottes Gnaden, Wir Catharina die Zwote, Kaiserin und Selbsthalterin von allen Reußen, zu Moscau, Kiow, Wladimir, Novogrod, Zaarin zu Casan, Zaarin zu Astrachan, Zaarin zu Siberien, Frau zu Plescau und Großfürstin zu Schmolenscko, Fürstin zu Estland, Liefland, Careelen, Iweer, Jugorien, Permien, Wiatcka, Bolgarien und anderer mehr, Frau und Großfürstin zu Novogorod des niedrigen Landes, zu Czernigow, Resan, Rostow, Jaroslaw, Belo-Oserien, Udorien, Obdorien, Condinien und der ganzen Nord-Seite, Gebieterin und Frau des Iverischen Landes, der Cartalinischen und Grusinischen Zaaren und des Cabardini-schen Landes, der Czerkassischen und Gorischen Fürsten und anderer mehr Erbfrau und Beherrscherin etc. etc. etc.
Fügen hiemit für Uns, Unsere Erben und Erbnehmer, kund und zu wissen: Seit dem Antritte Unserer Regierung haben Wir den Grundsaz angenommen, alle Unsere Bemühungen und Unsere Sorgfalt darauf zu richten, um die Ruhe von Europa, hauptsächlich aber von Norden, nicht blos für die gegenwärtige, sondern auch für die zukünftige Zeiten, so viel nur immer die menschliche Vorsicht Mittel und Wege dazu an die Hand geben könne, je mehr und mehr zu befestigen. Diesem zu Folge, und da Wir eben zu der Zeit, als Wir von der Vorsehung Gottes den Scepter des Reichs empfangen, einen schon Flammen fassenden Funcken des Krieges zwischen dem Russischen Reich und der Crone Dän-nemarck, wegen einiger, ersteren eben nicht angehenden Zwistigkeiten und Interets des Herzoglich - Hollsteinischen Hauses bereits vor Uns fanden, haben Wir ohne den mindesten Anstand diese Quelle neuer Unglücksfälle vor das menschliche Geschlecht, gleich dazumahl zu verstopfen, und wie Uns dieser erste Versuch glücklich gelungen, nachgehends selbst den Stein des Anstoßes ein für allemal aus dem Wege zu räumen, gesucht, um dessentwillen Rusland und die Crone Dännemarck zu verschiedenen malen einer offenbaren Ruptur so nahe gewesen, da doch die wahre Lage ihrer Länder und Dominationen sie vielmehr durch ein unauflösliches Band der genauesten Freundschaft und eines guten Vernehmens mit einander hätten vereinigen sollen. In dieser Absicht also und um ein so natürliches Bündnis von aller fremden Abhängigckeit zu befreien, haben Wir nicht anders als mit besonderer Zufriedenheit Uns diejenige Willfährigckeit zu Nuzze machen können, die abseiten Sr. Dänischen Majestät bey Erneuerung des vorigen Freundschafts- und Verteidigungs-Tractats auch in Ansehung einer bis zur Majo-rennität Unsers geliebtesten Sohnes des Cronprinzen und Großfürsten als regierenden Herzogs zu Hollstein, provisorischen und gütlichen Auseinandersetzung aller zwischen Unsern beiden Häusern von so langen Zeiten her fortgewährten Dispütes und Mishelligkeiten an den Tag geleget worden. In Gefolge dessen haben Wir so wol nach dem, in gedachtem erneuerten Tractat ausdrücklich zum Grunde gelegten Engagement, als auch nach dem Uns über die deutschen Be-sizzungen Unsers geliebtesten Sohnes zuckommenden Rechte der Vormundschaft, Unsere an Königlich - Dänischen Hofe befindliche Ministres ernannt und bevollmächtiget, um mit denen von Sr. Dänischen Majestät zu bestimmenden und zu bevollmächtigenden Ministern dieserhalb in Negociation zu treten und gemeinschaftlich mit Ihnen eine Provisorische Vereinbarung zu unterschreiben, dergleichen denn auch von Ihnen, nach Applanirung aller sich hervorgethanen Schwierigkeiten und Hindernisse nunmero wircklich festgesezzet und in Copenhagen mittelst eines förmlichen Tractats unterschrieben worden, welcher von Wort zu Wort lautet, wie folget:

Im Namen der heiligen und hochgelobten Dreyeinigkeit. Kund und zu wissen sei hiemit denenjenigen, so daran gelegen: Demnach Ihro Kaiserl. Mayt. die Allerdurchlauchtigste, Grosmächtigste Fürstin und grosse Frau, Frau Catharina die Zwote, Kayserin und Selbsthalterin von allen Reußen, zu Moscau, Kiow, Wladimir, Nowogrod, Zaarin zu Casan, Zaarin zu Astrachan, Zaarin zu Siberien, Frau zu Plescau und Großfürstin zu Schmolensko, Fürstin zu Estland, Liefland, Careelen, Tweer, Jugorien, Permien, Wiatcka, Bolgarien, und anderer mehr, Frau und Grosfürstin zu Nowogorod, des niedrigen Landes, zu Czernigow, Resan, Rostow, Jaroslawl, Belo-Oserien, Udorien, Obdorien, Con-dinien und der ganzen Nord-Seite, Gebieterin und Frau des Iverischen Landes, der Cartalinischen und Grusinischen Zaaren und des Cabardinischen Landes, der Czerkassischen und Gorischen Fürsten und anderer mehr Erbfrau und Beherrscherin, und Ihro Königl. Mayt., der Allerdurchlauchtigste, Großmächtigste Fürst und Herr, Herr Christian der Siebende, König zu Dännemarck, Norwegen, der Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig, Hollstein, Stormarn und der Dit-marsen, Graf zu Oldenburg und Dellmenhorst etc. etc. etc. die wolerwogene feste Entschließung gefasset, die Glückseligkeit der Ihnen von Gott anvertraueten Reiche und Länder gemeinschaftlich zu befördern; in dieser Absicht auch ein beständiges gutes Einverständniß zu unterhalten, nicht weniger alles dasjenige zu entfernen, was itzt und in Zukunft zu einigen Irrungen oder Mishelligkeiten zwischen denen beyderseitigen Beherrschern des Russischen Reichs und des Königreichs Dännemarck Gelegenheit geben könnte, anbey zur Erreichung dieses so großen als heilsamen Endzwecks nicht nur bereits sub dato St. Petersburg, den 28. Febr. 1765 ein Freundschafts- Garantie- und Alliance-Tractat geschlossen, sondern auch in dem, sotanen Tractat hinzugefügten Articulo secreto II° ausdrücklich verabredet worden, in Ansehung der, zwischen der Crone Dännemarck und dem Herzoglich - Hollstein - Gottorpschen Hause obwaltenden verschiedenen wichtigen Differentien und Zwistigkeiten, welche so oft das gute Vernehmen zwischen dem Rußischen und Dänischen Reiche unterbrochen haben, des fordersam-sten und zwar annoch vor der erlangten Majorennitet Sr. Kaiserl. Hoheit des CronPrinzen, Thronfolgers und Grosfürsten aller Reußen durch einige, von beyden hohen Contrahenten zu ernennende Ministres ein solches Arrangement provisionel treffen und errichten zu lassen, wodurch alle bisherige Differenzien, es mögen selbige das Herzogthum Schleswig oder Hollstein angehen, auf die allerconve-nableste Art und Weise dergestalt gänzlich applanirt werden, daß, so bald Höchstbesagte Ihro Kaiserl. Hoheit zur Mündigkeit gelanget sein werden, durch die hohe Vermittelung Ihro Kaiserl. Mayt. und Anwendung Allerhöchst Dero bo-norum officiorum die wirkliche Vollziehung sotanen Arrangement provisionel be-werckstelliget werden möge; Als sind dem zu Folge von Ihro Russisch - Kaiserl. Mayt. resp. für Sich Ihro Excellence der General-Major und Envoyé extraordinaire am hiesigen Königl. Hofe Herr Michael von Filosoffow, Ritter und en qualité als Vormünderin Allerhöchst-Dero Herrn Sohnes, des Cron-Prinzen, Thronfolgers und Grosfürsten aller Reußen Paul Petrowitz Kaiserl. Hoheit, als regierenden Herzogs zu Schleswig-Hollstein, Ihre Excellence der Grosfürstl. wircklicher Geheimer Rath und Ministre des Vormundschaftlichen Geheimen-Regierungs-Conseil zu Kiel, Herr Caspar von Saldern, Ritter, und von Ihro Königl. Mayt. zu Dän-nemarck, Norwegen etc. etc. Ihro Excellence der wirckliche Geheimer Rath des Conseil, Cammernerr, erster Staats-Secretarius der Teutschen und ausländischen Affaires und Directeur der Oresundischen Zoll-Cammer Herr Johann Hartwig Ernst Freiherr von Bernstorff, Ritter, ferner, Ihro Excellence der wirckliche Geheimer Rath des Conseil, erster Staats-Secretarius der Dänischen Canzlei, Praeses im Collegio de cursu Evangelii promovendo, erster General - Kirchen - Inspector, Patronus der Copenhagener Universitét und Praeses in der Societét der Wissenschaften, Herr Otto Thott, Ritter und Ihro Excellence der wirckliche Geheimer Rath des Conseil, Ober-Cammerherr und erster Deputirter zu denen Finanzien und in der Westindischen, Guinäischen Rente, auch General-Zoll-Cammer, Herr Detlev Reventlow, Ritter ernannt und bevollmächtiget, um an vorgedachtem zu treffenden Arrangement provisionel Hand zu legen, darüber in Conferenz und Handlung zu treten, einen förmlichen Tractat deshalben zu errichten und zu schließen und dergestalt das ganze Geschäfte zum Stande zu bringen, welche Herrn Ministres denn, nach vorher geschehener Auswechselung Ihrer am Ende dieses Tractats abschriftlich beigefügten Vollmachten zusammen getreten, und nach gehaltenen verschiedenen Conferenzen, wobey von beyden Seiten ein förmliches, zum Grunde dieses Tractats liegendes gemeinschaftliches Protokoll gefüret worden, über nachstehende Puncte Sich vereiniget und dergestalt folgenden provisorischen Tractat bis zur Ratification geschlossen haben, bey welchem beiderseits Allerhöchste Contrahenten, als welche Sich nichts eifriger angelegen seyn lassen wollen als zu aller und jeder Zeit die Ruhe im Norden auf einen dauerhaften Fuß zu etabliren und zu erhalten, vor allen Dingen Sich hiedurch für Sich und Ihre Nachfolger an der Regierung zu ewigen Tagen eine unverbrüchliche Freundschaft, so wie eine unaufhörliche Dauer der zu Ihrer unzertrennlichen Vereinigung festgesezten Grundsäze versprechen und Sich dazu aufs heiligste anheischig machen, um aus allen Ihnen von Gott verliehenen Kräften den Ruhestand der gesammten Nordischen Reiche, unter gänzlicher Entfernung und beständiger Tilgung aller dagegen verdeckt anzuspinnenden oder offenbar wirckenden fremden Influences zu bevestigen und zu befördern.

Articulus I.

Ihro Kaiserl. Mayestät von allen Reußen bewilligen für Sich und in Vormundschaft Dero Herrn Sohnes Kaiserl. Hoheit die von Königlich-Dänischer Seite anbegehrte völlige Renunciation auf den von der Crone Dännemarck occupirten Hochfürstlichen Anteil des Herzogthums Schleswig und versprechen demnach nicht nur bey Sr. Kaiserl. Hoheit dem Cron-Prinzen, Thronfolger und Grosfürsten aller Reußen, so bald Höchstdieselben Dero Mündigkeit erlanget, alle bona officia ohnfehlbar anzuwenden, daß Höchstdieselben Selbst in eigener Person auf den erwehnten Hochfürstl. Anteil des Herzogthums Schleswig für Sich, Dero Erben und Descendenten aufs bündigste renunciiren und darüber eine solenne Renuncia-tions-Acte in der Form, wie der Entwurf davon sub Lit. A diesem Tractat beygeleget worden, ausstellen, sondern auch alle lebende Fürsten der Hollstein-Gottorpschen männlichen Linie dahin zu vermögen, daß Sie entweder so gleich izo oder die Minorennes so fort nach erlangter Majorennité ebenmäßig die Renunciation auf beregten Anteil des Herzogtums Schleswig feierlich beschaffen, wie denn obbemeldete jüngere Prinzen, falls Sie wider Vermuten nicht dazu zu bewegen sein mögten, niemals der durch diesen Tractat Ihnen sonst zu Gute kommenden Woltaten teilhaftig werden sollen.

Articulus II.

Gegen solche bewilligte und versprochene Renunciation nehmen Ihro Königl. Mayt. zu Dennemarck und Norwegen zuvorderst alle diejenigen Schulden, welche von denen Vorfaren des regierenden Hochfürstl. Hauses Schleswig-Hollstein-Gottorp bis zur Restitution des Herzogtums Hollstein und also bis ad annum 1720 inclusive contrahiret worden, gänzlich über Sich und verpflichten Sich zu deren Bezalung und Vergütung. Und gleich wie darunter überhaupt alle diejenigen verstanden werden, welche als angeliehene Pfenning-Schulden zu betrachten oder aus Vorschüßen und andern rechtmäßigen causis debendi usque ad annum 1720 inclusive entstanden sind, also soll auch zur sichern Ausfündigmachung derselben in Ihro Königl. Mayt. zu Dännemarck Allerhöchstem Namen ein öffentliches Proclama, nach Maasgabe des hierneben sub Lit. B. anliegenden von beyden Teilen regulirten Entwurfs, in Schleswig abgelaßen und alsobald nach der von beyden Allerhöchsten Contrahenten geschehenen Ratification dieses provisorischen Tractats gehörig publiciret werden.

Articulus III.

Um alle ad protocollum professionis angegebene Forderungen zu untersuchen, zu liquidiren und zu reguliren, ist verabredet und beliebet, daß Ihro Königl. Mayt. in der Stadt Schleswig eine Commission niedersezen, welcher von Rußisch-Kaiserl. Seiten eine gleiche Anzahl Personen, wie die Königlichen, oder wenigstens ein oder mehrere Ministres, wie es Ihro Kaiserl. Mayt. zu verlangen allergnädigst gefällig seyn wird, hinzugefüget werden. Diese gemeinschaftliche Liquidations-Commission nimmt gleich nach dem Ablauf des Termini Professionis ihren Anfang, und hat die Natur, Eigenschaft und Richtigkeit derer Praetensionen, nebst allen dawider vorzubringenden Exceptionen, der Verjärung, unrichtiger Liquidationen, simulirter Negotiorum oder wie sie sonst genannt werden mögen, zu beprüfen und zu untersuchen, auch die rechtmäßigen Forderungen zu liquidiren und selbige bestmöglichst abzuhandeln, die unrichtig befundene aber zu verwerfen und abzuweisen, welche ihre Beschäftigung jedoch höchstens binnen vier Jahren a dato Proclamatis geendiget seyn muß. Um solche Liquidations-Commission desto besser zur Erfüllung der durch sie zu erreichenden Absicht in den Stand zu sezen, sollen derselben so wol alle in denen Grosfürstlichen Schleswig-Hollsteinischen Archiven, als auch alle in dem vormaligen Gottorp-schen oder sonst in Königlichen Archiven befindliche, auf die vorhin gedachten Schulden sich beziehende Documenta, Acten und Nachrichten auf Treu und Glauben ediret und mitgeteilet werden. Imgleichen soll, damit das ganze Liquida-tions - Geschäfte nach Recht und Billigkeit auf eine gleichförmige Weise vorgenommen werde, denen so wol von Rußisch Kaiserl. als Königl. Dänischer Seite zu ernennenden Commissarien von ihren beyden Allerhöchsten Committenten eine in allen Stücken gleichlautende Instruction nach dem wörtlichen Inhalt des sub Lit. C. hierbey gefügten Aufsazes zu ihrer Nachachtung erteilt werden.

Articulus IV.

Die dergestalt a Commissione zu liquidirende, rectificirende und abzuhandelnde Schulden versprechen Ihro Königl. Mayt. zu Dännemarck, Norwegen, innerhalb zwanzig Jaren a dato der von des Grosfürsten Kaiserl. Hoheit in Hinsicht des Herzogtums Schleswig auszustellenden verabredeten Renunciations-Acte, und zwar in gewissen a Commissione nach dem Verhältniß der gedachten zwanzigjärigen Frist und der Schuld - Summen zu regulirenden Terminen zu bezalen und abzutragen, welchemnächst successive, sowie die Auszalung geschiehet, die brieflichen Urkunden, Verschreibungen der Hochfürstlichen Vorfaren und sonstige Original-Documenta, nach vorher beschafter Cassation derselben jedesmal denen der Liquidations-Commission zugeordneten Russisch- Kaiserlichen Ministern extradiret werden sollen.

Articulus V.

Ob auch gleich die Abhandlung der Schulden mehrberegtermaaßen mit zu denen Beschäftigungen der gemeinschaftlichen Liquidations-Commission gehöret, so bleibet doch Ihro Königl. Mayt. reserviret und vorbehalten, sotane Abhandlung gleichfals extra Commissionem durch alle gerechte Mittel befördern und das Quantum der Schulden auf alle billige Weise mindern zu können, als wovon jedesmal der Commission eine bloße Anzeige, und ohne daß ihr das Quomodo einer solchen getroffenen Abhandlung angezeiget werden dürfe, zu ihrer Nachricht erteilet werden soll, damit derselben constire, daß der Creditor  befriediget worden sei.

Articulus VI.                                                       

Was insonderheit die wichtige Forderung anlanget, welche die jüngere Linie des Herzoglich-Hollstein-Gottorpschen Hauses, wegen der Ihr auf die Insul Fehmarn ehemals angewiesenen und unbezalt gebliebenen Apanage und Fideicommiss-Gelder formiret, so ist desfals beliebet und verabredet, daß Ihro Königl. Mayt. diese Forderung durch die im Pausch und Bogen