House Laws of the Saxe-Coburg and Gotha
Introduction
Paul Theroff's Saxony page
is a handy genealogical reference for what follows.
Saxe-Coburg-Saalfeld (to 1826)
The Saxe-Coburg-Gotha branch, originally called Saxe-Coburg-Saalfeld branch
until 1826, was the youngest of the branches issued from Ernst of Saxony,
duke of Gotha (1601-74). His seven children divided his inheritance
in 1680, and the youngest, Johann Ernst (1658-1729) received Saalfeld,
Gräfenthal and Zella. The four youngest sons were not fully
sovereign, but were represented vis-a-vis the Empire by their three older
brothers (Gotha, Koburg, and Meiningen). Johann Ernst later received
Pössneck (1682), and after the extinction of the lines of Koburg (1699),
Eisenberg (1707), and Römhild (1710) he further received Koburg, Lauter,
Rodach, Neustadt, the abbey of Mönchröden, part of Neuhaus, 1/3
of Römhild and 5/12 of Themar. In 1717, he was granted the sovereign
rights attached to Koburg.
His two sons Christian Ernst (1683-1745) and Franz Josias (1697-1764)
ruled jointly, according to the house laws of Saxony, but set up separate
courts, the eldest in Saalfeld and the younger in Koburg. The eldest
married unequally in 1724 and left no issue at his death in 1745, so Franz
Josias ruled Koburg-Saalfeld alone. He introduced for his line the
rule of primogeniture, in his testament of 1 Oct. 1733. Because of
the example of his brother, and also because of the recent uproar over
Anton Ulrich zu Meiningen, he felt compelled to spell out a rule on equal
marriages as well. The rule was amended on 4 Apr.
1736; a revised primogeniture rule was instituted on 2 Nov 1746, with
Imperial approval on 12 May 1747.
Franz Josias left four sons, the eldest, Ernst Friedrich (1724-1800),
succeeding him (two died s.p. and the last left morganatic issue, barons
von Rohmann). He managed to bankrupt himself and was placed by the
Emperor in receivership in 1773. He was succeeded by his eldest son
Franz (1750-1806). (Another son left morganatic issue, the barons von Coburg).
The existing lines are all descended from Franz Anton:
-
Ernst I, who succeeded in S-C and G, who had:
-
Ernst II (1818-93), childless;
-
Albert (1819-61) who married queen Victoria;
-
Ferdinand (1785-1851) who married the heiress to the princes von Kohary,
whence:
-
Ferdinand (1816-85), married on 9 Apr 1836 to Maria II of Portugal, who
received the title of king on 16 Sept. 1837, and ruled as regent from Maria
II's death in 1853 to Pedro V's majority on 16 Sept. 1855. His descendents
in male line became extinct in 1932.
-
August Ludwig Viktor (1818-81), who inherited the Kohary lands after his
brother's renunciation, whence three lines (one extinct 1921, one still
represented, and one which acceded to the throne of Bulgaria);
-
Leopold, who married morganatically;
-
Leopold (1790-1865), who became king of the Belgians.
Franz's son Ernst I (1784-1844) served as an officer in the Russian army,
and Napoleon initially occupied his lands in 1806, but agreed by the treaty
of Tilsitt to return them and to admit Saxe-Coburg-Saalfeld to the Confederation
of the Rhine. Ernst I's services in the war of 1813-14 earned him grants
of territories in the Rhine valley, which he called the principality of
Lichtenberg. He sold those in 1834 to Prussia for 2.1 million Thalers.
On 8 Aug 1821 he introduced a constitution for the principalities of Koburg
and Saalfeld.
Saxe-Coburg and Gotha
With the extinction of the line of Saxe-Gotha and the ensuing redistribution
of lands in 1826 he ceded Saalfeld to Meiningen and received the duchy
of Gotha. He henceforth took the title of Herzog von Sachsen-Koburg
und Gotha, referring to the two distinct duchies which now constituted
his possessions.
Ernst II, in concert with the other members of the Saxe-Gotha house
(Saxe-Meiningen and Saxe-Altenburg) assumed the predicat Hoheit
instead of herzogliche Durchlaucht on Apr 10, 1844.
Following the events of 1848, a constitution was drafted and promulgated
in Gotha in 1849. A constitution had been promulgated in Coburg in 1821.
Ultimately, in 1852, a single constitution for both duchies was enacted,
which converted the personal union of the two duchies of 1826 into a real
union. The duchies were made inseparable, with a common set of institutions.
A house law was primulgated in 1855. The succession rules were substantially
modified several times afterwards: in 1863, in 1899, and in 1917.
Succession laws
The 1852 constitution
When he died in 1844, Ernst I left two sons:
Ernst II (1818-93), who succeeded him, and Albert (1819-61), who married
queen Victoria in 1840 and became prince consort of Great Britain in 1857.
Albert left four sons:
-
Edward, prince of Wales, later Edward VII (1841-1910),
-
Alfred duke of Edinburgh (1844-1900),
-
Arthur duke of Connaught (1850-1942),
-
Leopold duke of Albany (1853-84).
During the reign of Ernst II, the prince consort of Great Britain was heir
presumptive. When it became increasingly clear that Ernst II would leave
no sons, the possibility of a personal union between Saxe-Coburg-Gotha
and the United Kingdom became real, and was deemed undesirable. Special
arrangements were made to pass the ducal crown to Prince Albert's issue
while preventing that personal union, by a combination of constitutional
clauses and renunciations (see below).
The succession law is defined in the constitution
of 1852. By article 6, the right to the throne is hereditary in the
male lines of the ducal house by primogeniture and lineal succession. The
ability to succeed requires legitimate birth from an equal marriage contracted
with the consent of the duke.
Various modifications are made to this basic rule. Article 9 excludes
from the ducal throne the reigning king of England [sic] and his "heir
apparent" (in English in the German text), calling to the succession the
next prince in line. Should the issue of Prince Albert have no prince able
to succeed other than (a) the British king, (b) the British heir apparent,
or (c) the British king and his heir apparent, then the crown passes to
the British king (cases a and c) or the heir apparent (case b), but he
must then rule through a representative in Gotha; and this until a prince
able to succeed reaches the majority age (21). In all other cases, personal
unions with foreign crowns are prohibited, and any duke who accedes to
a foreign throne is presumed to have renounced the Gotha crown (article
19).
The 1863 modification
Furthermore, on April 19, 1863, the
prince of Wales, eldest son of Prince Albert, who was of full age since
Nov. 1862, renounced his Gotha rights for himself and his issue, in favor
of his younger brothers the dukes of Edinburgh, Connaught, and Albany,
and their male issue, until their extinction, in which case the right to
Gotha would return to him and his line, subject to the rules of article
9. This renunciation was accepted by his uncle the reigning duke Ernst
II and his great-uncle the king of the Belgians.
The 1899 modification
Ernst II was accordingly succeeded in 1893 by his nephew Alfred (skipping
over the then-prince of Wales). But Alfred's only son died in February
1899. left no surviving male issue. The next in line was the duke of Connaught,
who did not wish to succeed. A law of 15 July 1899 altered the order of
succession,
making the 2nd duke of Albany heir presumptive, thus skipping over the
Connaught line. In case of extinction of the (youngest) Albany line, the
throne would go to prince Arthur, son of the duke of Connaught (younger
line), and then back to the prince of Wales and his issue (eldest line)
(article 7 of the constitution). Other than in this case, normal seniority
prevailed between lines (article 10).
At his death in 1900, Alfred was accordingly succeeded by the only
son of Leopold, Carl Eduard (1884-1954), duke of Albany. Carl Eduard had
three sons: Johann Leopold (1906-72) married unequally, Hubertus (1909-43)
died unmarried, Friedrich Josias (1918-98) married equally the first time.
The current head of the house of Saxe-Coburg-Gotha is ithe only child of
Friedrich Josias by his first marriage: Andreas (b. 1943), grandson of Carl Eduard.
If one takes equality requirements seriously, however, Andreas is currently
the only dynast left in the Albany line, his younger half-brother Adrian
being born of their father's second, unequal marriage.
Carl Eduard was deprived of its title of duke of Albany in 1919 by application
of the Titles Deprivation Act
of 1917. The senior representative of that line could petition
for reinstatement of the title; that senior representative is not
Andreas, because of equality requirements in the house of Saxe-Coburg and Gotha,
but rather a grandson of Johann Leopold.
The Connaught line became extinct in 1943. The remaining line in the
descent of the prince consort consists of the Gloucester and Kent lines
descended from George V. Are they dynasts according
to the house laws of Saxe-Coburg and Gotha? There are two considerations,
one being equality of marriages and the other consent of the head of house.
As I have no information on changes in the house laws regarding equality
requirements, I will proceed on the assumption that the prescriptions
of 1733 (members of princely and "good comital" families) still apply.
As for equality, George V married Mary of Teck, of a morganatic line of the
royal house of Wurttemberg. The first duke of Gloucester married a daughter
of the duke of Buccleuch and Queensberry, the first duke of Kent married a
princess of Greece. Arguably, the present dukes of Gloucester and Kent
and prince Michael of Kent could satisfy the equality requirement, But none
of their marriages could be considered equal by the old standards.
The question of consent of the head of house, as it applies to members of
foreign houses, is discussed futher below.
The 1917 modification
However, a law of 12 March 1917 passed
by the assembly of Saxe-Coburg and Gotha modified the succession rules.
Article 2 of the law added the proviso that "members of the ducal house
who are nationals of a foreign state lose their right of succession for
themselves and their issue when their home country wages war against
the German Empire". (The claim by Philip M. Thomas in an essay in
Burke's Peerage, 104th ed., that the law
postponed the rights of all British princes after those of the descendents of
Ernst I's younger brother Ferdinand, is without any basis).
Thus, descendants of members of the ducal house who were British in
1917 have
no rights of succession. At present the issue of Ferdinand is
represented only (if one applies equality requirements) by Johannes (b.
1931)
and king Simeon II of Bulgaria (note that Bulgaria was an ally of
Germany in World War I, so the law of 1917 would not apply to them). In
the Belgian line, only the present king Albert II is undisputably
issued of equal marriages
(Belgium could hardly be said to have waged war against Germany in
1914).
Consent of the head of house to marriages
The reigning duke has authority over the ducal house.
The constitution does not define "the ducal house", but the house
law, passed on March 1, 1855 and approved by the Estates of Gotha,
does. The ducal house consists of:
-
all male-line descendents of Johann-Ernst of Saxe-Saalfeld (1658-1729)
legitimately born of an equal marriage, males and females (the last until
their marriage),
-
their wives in equal and authorized marriages, and their widows until remarriage.
Practically, this meant the issue of Franz Anton of Saxe-Saalfeld (1750-1806),
whose sons were Ernst I (whence the current senior Albany line and the
British lines of Gloucester and Kent), Ferdinand (the Kohary line, whence
the Portuguese line extinct in 1932, another line now only represented
by Johannes (b. 1931), and the Bulgarian line now only represented by king
Simeon II), and Leopold (who became king of the Belgians, whence the Belgian
line).
Articles 82-84 define the authority of the duke (or regent) over the
members of the house, allowing him to take all measures for the "honor,
order, and welfare of the ducal house". Article 85 exempts certain members
from that authority in a particular way. Specifically, members of the ducal
house who have acceded to a foreign throne, and their spouses, are exempt
from the dispositions of articles 82-83. But these dispositions are (a)
fully applicable to the issue of such exempted members who are descendents
of the duke, and (b) applicable to the issue of such exempted members to
the extent that they reside in Saxe-Coburg and Gotha and are placed under
the authority of the duke. Furthermore, should a descendent of such an
exempted member become duke, the full authority of articles 82-83 is vested
in him and in all dukes issued from him with respect to the members of
the lines issued from that descendent.
How this exemption applies to the British line is a little complicated,
depending on whether one interprets Albert as having acceded to a foreign
throne or not.
-
In the first case, then all his descendents were exempt of the authority
of Ernst II unless they resided in Gotha. When Alfred was duke (1893-1900),
Albert's descendents other than Alfred's children remained exempt. When
Carl Eduard became duke, he and his successors regained authority over
those descendents of Albert who were descendents of Carl Eduard, but not
the others.
-
In the second case, then the exemption applies only to the descendents
of Edward VII.
This exemption, however, does not apply to the requirement that marriages
be approved by the head of house, since that is a constitutional provision
in the law of succession, and thus cannot be waived by provisions of the
house law.
Arts 93-97 of the house law deal with marriages. Princes and princesses
cannot marry without the prior, explicit consent of the head of house.
In case of an equal marriage, specific reasons for the refusal must be
given (art. 93). Equality is defined by the prescriptions of Franz Josias's
testament of 1733, that his issue marry none but members of princely and
"good comital" families; however, for members of families that are neither
sovereign nor mediatized, the decision on equality is taken by a family
council (art. 94). Marriage contracts become legally valid only with the
consent of the duke (art. 95). The spouse and issue of an unequal marriage
are denied any rights to titles and coats of arms, and have no claims to
appanages, rents, dowries, etc (art. 96). Adoption is forbidden (art. 97).
On matters not explicitly addressed in the house law, the existing rules
and practices remain in force. In cases where these do not provide any
guidance, the laws of the whole house of Gotha (Altenburg, Meiningen and
Coburg-Gotha), the laws of the Ernestine house, and the laws of the whole
Saxon house are applicable, in that order (art. 118). The duke can change
the house laws with the consent of all members of the house who are dynasts
and of age, except for a few articles (unrelated to succession laws)
whose alteration would require the approval of the legislature (art. 119).
Documents
Staatsgrundgesetz für die Herzogtümer
Coburg und Gotha, vom 3. Mai 1852.
(Source: Posener: Die Europäischen Verfassungen. Leipzig
1909).
Only the Preamble and Title 1 are given here.
Wir Ernst, Herzog zu Sachsen-Coburg und Gotha, Jülich, Cleve
und Berg, auch Engern und Westphalen, Landgraf in Thüringen, Markgraf
zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu der Mark und
Ravensberg, Herr zu Ravenstein und Tonna usw. haben zur Herbeiführung
einer übereinstimmenden Verfassung Unserer Lande den Erlaß eines
gemeinschaftlichen
Staatsgrundgesetzes für die Herzogtümer Coburg und Gotha
beschlossen, und verordnen demnach mit Beirat und Zustimmung der getreuen
Stände Unseres Herzogtum Coburg und der Abgeordnetenversammlung Unseres
Herzogtums Gotha, was folgt:
Abschnitt I. Von dem Staatsgebiet, dem Herzog, der Nachfolge
in die Regierung und der Regierungsverwesung.
§ 1. Die Herzogtümer Coburg und Gotha bilden ein unter
der Regierung des Herzoglichen Hauses von Sachsen-Coburg und Gotha vereinigtes,
untrennbares Ganzes, mit nachstehender Verfassung.
[§ 2 ist durch Art. 1 der Verfassung des Deutschen Reiches aufgehoben.]
§ 3. Der Herzog ist das Oberhaupt des Staates und übt
als solches die Rechte der Staatsgewalt nach der Verfassung.
§ 4. Der Herzog hat seinen wesentlichen Aufenthalt in dem
Staatsgebiet zu nehmen, mit Ausnahme der in § 8
und 9 bestimmten Fälle.
§ 5. Der Sitz der Regierung darf nicht außerhalb des
Landes verlegt werden.(1)
(1) Vgl. Gesetz, die Organisation des Staatsministeriums
betr. vom 17. Dezember 1857, ergänzt durch das Gesetz vom 28. Juli
1899.
§ 6. Das Recht der Regierung ist erblich im Mannsstamme
des Herzoglichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der Linealerbfolge.
Zur Sukzessionsfähigkeit wird rechtmäßige Abstammung
aus ebenbürtiger, mit Bewilligung des Herzogs geschlossener Ehe erfordert.
§ 7. Stirbt der gegenwärtig regierende Herzog Carl
Eduard ohne sukzessionsfähige Nachkommen oder sollte sein Mannesstamm
erlöschen, so ist Prinz Arthur, Sohn des Herzogs von Connaught, und
dessen Mannesstamm zur Regierung in den Herzogtümern berufen. Sollte
auch Prinz Arthur ohne sukzessionsfähige Nachkommen versterben oder
dessen Mannesstamm erlöschen, so geht daß Recht der Nachfolge
in der Regierung auf den Prinzen Albert Eduard von Wales — jetzigen König
von Großbritannien und Irland — und dessen Mannesstamm über(2).
(2) Die vorstehend geordnete
Thronfolge beruht auf dem Artikel 1 des Gesetzes, die Thronfolge in den
Herzogtümern Coburg und Gotha betr., vom 15. Juli 1899.
[§ 8 ist durch den Tod des Prinzen Albert
hinfällig geworden.]
§ 9. Von der Nachfolge in die Regierung
der Herzogtümer sind der regierende König von England und der
voraussichtliche englische Thronfolger (heir apparent des englischen Rechts)
ausgeschlossen, dergestalt, daß die Regierung sofort auf den nach
ihnen zunächst berechtigten Prinzen übergeht.
Ist jedoch zur Zeit eines Erbfalles außer dem regierenden Könige
von England oder außer dem englischen Thronfolger oder außer
dem Könige und dem Thronfolger ein sukzessionsfähiger Nachkomme
aus der Speziallinie des Prinzen Albert nicht vorhanden, so hat im ersteren
und dritten Falle der König von England, im zweiten Falle der englische
Thronfolger die Regierung der Herzogtümer anzutreten und dieselbe,
durch einen Statthalter so lange führen zu lassen, bis sie von einem
volljährigen sukzessionsfähigen Prinzen aus der Speziallinie
des Prinzen Albert übernommen werden kann.
§ 10. Dafern bei dem Aussterben der regierenden Linie zwei
gleich nahe Linien vorhanden sein sollten, so wird die jüngere durch
die ältere ausgeschlossen(3).
(3) Teilweise abgeändert durch das Gesetz vom 15.
Juli 1899, siehe Anm. zu § 7.
§ 11. Das Alter der Volljährigkeit und Regierungsmündigkeit
tritt für den Herzog sowie für jeden Prinzen des Herzoglichen
Hauses überhaupt mit der Zurücklegung, des- 21. Lebensjahres
ein.
§ 12. Ist der Herzog regierungsunmündig oder ist derselbe
wegen körperlicher oder geistiger Schwäche oder aus einem anderen
Grunde nicht imstande, die Regierung zu führen oder fortzuführen,
so tritt eine Regierungsverwesung ein
§ 13. Die Regierungsverwesung während der Regierungsunmündigkeit
des Herzogs steht, sofern nicht von dem verstorbenen Herzog duch ein mit
Zustimmung des gemeinschaftlichen Landtags erlassenes Gesetz eine andere
Anordnung getroffen worden, zunächst der leiblichen Mutter des Herzogs
zu, solange dieselbe sich nicht anderweit vermählt, nach dieser dem
der Erbfolge nach nächsten regierungsfähigen Agnaten.
§ 14. Der Regierungsverweser ist zugleich persönlicher
Vormund des Herzogs.
§ 15. Sollte sich bei einem zunächst
nach dem regierenden Herzog zur Regierungsnachfolge bestimmten Prinzen
eine solche Beschaffenheit des Geistes oder Körpers zeigen, daß
derselbe nicht imstande wäre, selbst die Regierung gehörig zu
führen, so ist noch unter der Regierung des Herzogs durch ein förmliches
Staatsgesetz über den künftigen Eintritt der Regierungsverwesung
und die Person des Regierungsverwesers zu bestimmen.
§ 16. Wäre in dem §
15 vorgesehenen Falle das dort vorgeschriebene Gesetz nicht erlassen
worden, oder würde der Herzog nach erfolgtem Regierungsantritt von
der bezeichneten Regierungsunfähigkeit befallen oder sonst an der
eigenen Führung der Regierung behindert, so hat das Staatsministerium
den Zusammentritt eines aus drei Mitgliedern bestehenden Familienrates,
— zu welchem jedoch der in der Nachfolge nächste volljährige
Agnat nicht zugezogen werden darf, — zu veranlassen. Dieser Familienrat
hat nach Stimmenmehrheit die Frage zu entscheiden, ob eine Regierungsverwesung
nötig ist. Wird die Frage verneint, so hat es dabei sein Bewenden;
wird dasselbe bejaht, so bedarf der Ausspruch zu seiner Gültigkeit
der Zustimmung des gemeinschaftlichen Landtags.
§ 17. Im Falle des § 16 steht
die Regierungsverwesung, wenn nicht der Familienrat mit Zustimmung des
gemeinschaftlichen Landtags ein anderes bestimmt, der Gemahlin des Herzogs
zu, sofern aus dessen Ehe mit derselben ein zur unmittelbaren Nachfolge
berechtigter, noch nicht regierungsmündiger Prinz vorhanden ist, sonst
dem der Erbfolge nach nächsten regierungsfähigen Agnaten.
§ 18. Die Aufhebung der nach § 16
beschlossenen Regierungsverwesung wegen Wegfalls der Regierungsunfähigkeit
kann nur durch -Beschluß eines nach den Bestimmungen des §
16 berufenen Familienrats und mit Zustimmung des gemeinschaftlichen
Landtags erfolgen.
§ 19. Die Staatsregierung kann, ausgenommen in dem
§ 9 vorgesehenen Falle, auf den Inhaber eines außerdeutschen
Thrones nicht gelangen.
Wenn ein Herzog einen außerdeutschen Thron besteigt, so wird dafür
angenommen, daß er darauf Verzicht geleistet habe, über die
Herzogtümer zu regieren.
§ 20. Der Statthalter sowie der Regierungsverweser muß
protestantischen Glaubens sein; jener hat, wie dieser, seinen wesentlichen
Aufenthalt in den Herzogtümern zu nehmen.
§ 21. Die Person des Herzogs ist unverletzlich; für
seine Regierungshandlungen ist er keiner äußeren Verantwortung
im Lande unterworfen.
Dieselben Bestimmungen gelten in Beziehung auf den Regierungsverweser.
Der Statthalter ist dem Herzog verantwortlich.
§ 22. Die Anordnungen des Herzogs, des Regierungsverwesers
und des Statthafters sind nur dann Regierungshandlungen, wenn sie schriftlich
erlassen und, wie solches durch besonderes Gesetz bestimmt ist, von einem
Mitgliede des Staatsministeriums gegengezeichnet oder unterzeichnet worden
sind.
Hausgesetz für das herzogliche Haus Sachsen-Koburg
und Gotha vom 1. März 1855
(Source: Hermann Schulze, Die Sächsichen Hausgesetze.
Jena. 1881: Verlag von Gustav Fischer. pp. 265-93).
Wir Ernst, Herzog zu Sachsen-Coburg und Gotha, Jülich Cleve
und Berg, auch Engern und Westphalen, Landgraf in Thüringen, Markgraf
zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu der Mark und
Ravensberg, Herr zu Ravenstein und Tonna etc. haben auf Grund einer
mit den Mitgliedern Unseres Herzoglichen Hauses getroffenen Vereinbarung
beschlossen und verordnen beziehendlich der Art. 28. 65 und 88. al. 3.
mit Zustimmung des gemeinschaftlichen Landtags Unserer Herzogthümer
Coburg und Gotha, was folgt:
Abschnitt I. Von den Personen des Herzoglichen Hauses.
Art. 1.
Das Herzogliche Haus begreift in sich
a) alle fürstlichen Personen, welche von dem Herzog Johann Ernst
zu Sachsen-Saalfeld durch rechtmässige Geburt aus ebenbürtigen
Ehen in männlicher Linie abstammen, und zwar die Prinzessinnen bis
zu ihrer Vermählung,
b) ihre ebenbürtigen, mit Genehmigung des Herzogs geehelichten,
Gemahlinnen, ingleichen ihre Wittwen während des Wittwenstandes.
In Folge dessen gehören dermalen zum Herzoglichen Hause nachbenannte
fürstliche Personen.
-
Aus der Linie des verstorbenen Herzogs Ernst von Sachsen-Coburg und Gotha:
Ernst August Carl Johannes Leopold Alexander Eduard, regierender Herzog
von Sachsen-Coburg und Gotha;
-
dessen Gemahlin
Alexandrine Louise Amalie Friedericke Elisabeth Sophie, Herzogin von
Sachsen-Coburg und Gotha, geborene Grossherzogliche Prinzessin und Markgräfin
von Baden;
-
dessen Stiefmutter
Antoinette Friedericke Auguste Marie Anna, verwittwete Herzogin von
Sachsen-Coburg und Gotha, geborene Herzogin von Württemberg;
-
dessen Bruder
Albert Franz August Carl Emanuel, Prinz von Coburg und Gotha, Herzog
zu Sachsen,
-
des Letzteren Gemahlin
Alexandrine Victoria, Königin von Grossbritanien und Irland, Herzogin
zu Sachsen;
-
Kinder,
-
Victoria Adelaide Mary Louise, Königliche Prinzessin von Grossbritanien
und Irland; Herzogin zu Sachsen,
-
Albert Eduard, Kronprinz von Grossbritanien und Irland, Herzog zu Sachsen,
-
Alice Maud Marie, Königliche Prinzessin von Grossbritanien und Irland,
Herzogin von Sachsen,
-
Alfred Ernst Albert, Königlicher Prinz von Grossbritanien und Irland,
Herzog zu Sachsen,
-
Helene Auguste Victoria, Königliche Prinzessin von Grossbritanien
und Irland, Herzogin zu Sachsen,
-
Louise Caroline Alberta, Königliche Prinzessin von Grossbritanien
und Irland, Herzogin zu Sachsen,
-
Arthur Wiliam Patrick Albert, Königlicher Prinz von Grossbritanien
und Irland, Herzog zu Sachsen,
-
Leopold Georg Dunkan Albert, Königlicher Prinz von Grossbritanien
und Irland, Herzog zu Sachsen.
-
Aus der Linie des verstorbenen Prinzen Ferdinand Georg August von Coburg
und Gotha, Herzogs zu Sachsen:
-
dessen Wittwe
Maria Antonia Gabriele, Prinzessin von Coburg und Gotha, Herzogin zu
Sachsen, geborene Fürstin Kohary;
-
Kinder
-
Ferdinand August Franz Anton, König-Regent von Portugal, Herzog zu
Sachsen;
Kinder aus dessen Ehe mit der verstorbenen Königin Maria da Gloria
von Portugal
-
Pedro de Alcantara Maria Fernando Miguel Rafael Gabriel Gonzaga Xaver Joao
Antonio Leopoldo Victor Franzisko d'Assissi Julio Amelio, König von
Portugal, Herzog zu Sachsen,
-
Louis Philipp Maria Fernando Pedro de Alcantara Antonio Miguel Rafael Gabriel
Gonzaga Xavier Franzisko d'Assissi Joao Aogosto Julio, Königlicher
Prinz von Portugal, Herzog zu Sachsen,
-
Joao Maria Fernando Gregor Pedro de Alcantara Miguel Rafael Gabriel Leopolda
Carlos Antonio Franzisko d'Assissi Borga Gonzaga Felis, Königlicher
Prinz von Portugal, Herzog zu Sachsen,
-
Marie Anna Fernando Leopoldina Michaella Gabriella Carlota Antonia Julia
Victoria Praixedes Franziska d'Assissi Gonzaga, Königliche Prinzessin
von Portugal, Herzogin zu Sachsen,
-
Antonia Marie Fernando Micaela Gabriela Rafaela d'Assissi Gonzaga Silveira
Julia Augusta, Königliche Prinzessin von Portugal, Herzogin zu Sachsen,
-
Fernando Maria Ludwig Michael Rafael Gabriel Franzisko d'Assissi Gonzaga
Anton Appollinora, Königlicher Prinz von Portugal, Herzog zu Sachsen,
-
Augusto Maria Fernando Carlos Miguel Gabriel Rafael Agricola Frauzisko
d'Assissi Gonzaga Pedro de Alcantara Loyola, Königlicher Prinz von
Portugal, Herzog zu Sachsen;
-
August Ludwig Victor, Prinz von Coburg und Gotha, Herzog zu Sachsen;
-
dessen Gemahlin
Marie Clementine Caroline Leopoldine Clotilde, Herzogin zu Sachsen,
geborene Prinzessin von Bourbon-Orleans;
-
Kinder
-
Philipp Ferdinand Maria August Raphael, Prinz von Coburg und Gotha, Herzog
zu Sachsen,
-
Ludwig August Maria Endes, Prinz von Coburg und Gotha, Herzog zu Sachsen,
-
Marie Adelaide Amalie Clotilde, Prinzessin von Coburg und Gotha, Herzogin
zu Sachsen,
-
Marie Louise Franziska Amalie, Prinzessin von Coburg und Gotha, Herzogin
zu Sachsen;
-
Leopold Franz Julius, Prinz von Coburg und Gotha, Herzog zu Sachsen.
-
Aus der Linie des Prinzen Leopold Georg Christian Friedrich von Coburg
und Gotha, Herzogs zu Sachsen:
-
Leopold Georg Christian Friedrich, König der Belgier, Herzog zu Sachsen;
-
Kinder aus dessen Ehe mit der verstorbenen Königin Louise Marie Therese
Charlotte Isabella, geborne Prinzessin Bourbon-Orleans.
-
Leopold Ludwig Philipp Maria Victor, Kronprinz der Belgier, Herzog zu Sachsen
-
dessen Gemahlin,
Marie Henrica Anna, Kronprinzessin der Belgier, Herzogin zu Sachsen,
geborene Erzherzogin von Oesterreich;
-
Philipp Eugen Ferdinand Maria Clemens Balduin Leopold Georg, Königlicher
Prinz der Belgier, Herzog zu Sachsen;
-
Marie Charlotte Amalie Auguste Victoria Clementine Leopoldine, Königliche
Prinzessin der Belgier, Herzogin zu Sachsen.
Art. 2.
Der Herzog ist das Oberhaupt des Herzoglichen Hauses. Er führt
den Titel Herzog von Sachsen-Coburg und Gotha und erhält das Prädicat
"Hoheit."
Art. 3.
Die Prinzen und Prinzessinnen des Herzoglichen Hauses, sowie die ebenbürtigen
Gemahlinnen der Prinzen heissen Prinzen und Prinzessinnen von Sachsen-Coburg
und Gotha, Herzoge und Herzoginnen zu Sachsen und erhalten als solche das
Prädicat "Durchlaucht."
Der älteste Sohn des Herzogs (Erbprinz) erhält das Prädicat
"Hoheit".
Art. 4.
Der Rang der Prinzen des Herzoglichen Hauses als solcher bestimmt sich
durch das nähere Recht zur Regierungsnachfolge.
Die angeheiratheten Prinzessinnen nehmen den Rang ihres Gemahls.
Abschnitt II. Von der Regierungsnachfolge in die Herzogthümer
Coburg und Gotha, von der Regierungsverwesung und von der persönlichen
Vormundschaft über den minderjährigen Herzog.
Art. 5.
Das Recht der Regierung ist erblich im Mannsstamme des Herzoglichen
Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der Linealerbfolge. Zur Successionsfähigkeit
wird rechtmässige Abstammung aus ebenbürtiger, mit Bewilligung
des Herzogs geschlossener, Ehe erfordert.
Art. 6.
Wenn der gegenwärtig regierende Herzog ohne Hinterlassung successionsfähiger
Nachkommen mit Tode abgehen oder die von ihm hinterlassene successionsfähige
Nachkommenschaft aussterben sollte und somit die Nachfolge in die Regierung
auf den Bruder desselben, den Prinzen Albert, beziehungsweise dessen successionsfähige
Nachkommenschaft übergeht, treten folgende besondere Bestimmungen
(Art. 7 und 8) ein.
Art. 7.
Von der Nachfolge in die Regierung der Herzogthümer sind der regierende
König von England und der voraussichtliche englische Thronfolger (heir
apparent des englischen Rechts) ausgeschlossen, dergestalt, dass die Regierung
sofort auf den nach ihnen zunächst berechtigten Prinzen übergeht.
Ist jedoch zur Zeit eines Erbfalles ausser dem regierenden Könige
von England oder ausser dem englischen Thronfolger oder ausser dem Könige
und dem Thronfolger ein successionsfähiger Nachkomme aus der Speciallinie
des Prinzen Albert nicht vorhanden, so hat im ersteren und dritten Falle,
der König von England, im zweiten Falle der englische Thronfolger
die Regierung der Herzogthümer anzutreten und dieselbe durch einen
Statthalter so lange führen zu lassen, bis sie von einem volljährigen
successionsfähigen Prinzen aus der Spceiallinie des Prinzen Albert
übernommen werden kann.
Art. 8.
Dafern bei dem Aussterben der regierenden Linie zwei gleich nahe Linien
vorhanden sein sollten, so wird die jüngere durch die ältere
ausgeschlossen.
Art. 9.
Wenn einem Prinzen des Herzoglichen Hauses nach den Grundsätzen
der Sächsischen Hausverfassung durch Erbgangs-, Mitbelehnschafts-,
Anwartungs- oder Erbverbrüderungsrecht Land und Leute anfallen, so
wird das ihm Angefallene sofort und unmittelbar dem jeweils regierenden
Herzog erworben. Von diesem wird die neue Erwerbung mit den Herzogthümern
Coburg und Gotha und nach der für diese in Art. 5. 6. 7. 8 vorgeschriebenen
Weise in dem Herzoglichen Hause vererbt.
Art. 10.
Das Alter der Volljährigkeit und Regierungsmündigkeit tritt
für den Herzog mit der Zurücklegung des ein und zwanzigsten Lebensjahres
ein.
Art. 11.
Ist der Herzog regierungsunmündig oder ist derselbe wegen körperlicher
oder geistiger Schwäche oder aus einem andern Grunde nicht im Stande,
die Regierung zu führen oder fortzuführen, so tritt eine Regierungsverwesung
ein.
Art. 12.
Die Regierungsverwesung während der Regierungsunmündigkeit
des Herzogs steht, sofern nicht von dem verstorbenen Herzog durch ein mit
Zustimmung der Landesvertretung erlassenes Gesetz eine andere Anordnung
getroffen worden, zunächst der leiblichen Mutter des Herzogs zu, so
lange dieselbe sich nicht ander weit vermählt, nach dieser dem der
Erbfolge nach nächsten regierungsfähigen Agnaten.
Art. 13.
Der Regierungsverweser ist zugleich persönlicher Vormund des Herzogs.
Art. 14.
Sollte sich bei einem zunächst nach dem regierenden Herzog zur
Regierungsnachfolge bestimmten Prinzen eine solche Beschaffenheit des Geistes
oder Körpers zeigen, dass derselbe nicht im Stande wäre, selbst
die Regierung gehörig zu führen, so ist noch unter der Regierung
des Herzogs durch ein förmliches Staatsgesetz über den künftigen
Eintritt der Regierungsverwesung und die Person des Regierungsverwesers
zu bestimmen.
Art. 15.
Wäre in dem Art. 14 vorgesehenen Falle das dort vorgeschriebene
Gesetz nicht erlassen worden, oder würde der Herzog nach erfolgtem
Regierungsantritt von der bezeichneten Regierungsunfähigkeit befallen
oder sonst an der eigenen Führung der Regierung behindert, so hat
das Staatsministerium den Zusammentritt eines aus drei Mitgliedern bestehenden
Familienrathes, — zu welchem jedoch der, in der Nachfolge nächste
volljährige Agnat nicht zugezogen werden darf, — zu veranlassen. Dieser
Familienrath hat nach Stimmenmehrheit die Frage zu entscheiden, ob eine
Regierungsverwesung nöthig ist. Wird die Frage verneint, so hat es
dabei sein Bewenden; wird dieselbe bejaht, so bedarf der Ausspruch zu seiner
Gültigkeit der Zustimmung der Landesvertretung.
Art. 16.
Im Falle des Art. 15 steht die Regierungsverwesung, wenn nicht der
Familienrath mit Zustimmung der Landesvertretung ein Anderes bestimmt,
der Gemahlin des Herzogs zu, sofern aus dessen Ehe mit derselben ein zur
unmittelbaren Nachfolge berechtigter noch nicht regierungsmündiger
Prinz vorhanden ist, sonst dem der Erbfolge nach nächsten regierungsfähigen
Agnaten.
Art. 17.
Die Aufhebung der nach Art. 15 beschlossenen Regierungsverwesung wegen
Wegfalls der Regierungsunfähigkeit kann nur durch Beschluss eines
nach den Bestimmungen des Art. 15 berufenen Familienrathes und mit Zustimmung
der Landesvertretung erfolgen.
Art. 18.
Die Staatsregierung kann, ausgenommen in dem Art. 7 vorgesehenen Falle,
auf den Inhaber eines ausserdeutschen Thrones nicht gelangen.
Wenn ein Herzog einen ausserdeutschen Thron besteigt, so wird dafür
angenommen, dass er darauf Verzicht geleistet habe, über die Herzogthümer
zu regieren.
Art. 19.
Der Statthafter sowie der Regierungsverweser muss protestantischen
Glaubens sein; jener hat, wie dieser, seinen wesentlichen Aufenthalt in
den Herzogthümern zu nehmen.
Abschnitt III. Von dem Hausvermögen.
[pp. 271-83, omitted]
Abschnitt IV. Von dem Privatvermögen des Herzogs und von
der Erbfolge in dasselbe.
Art. 79.
Der Herzog ist nach Art. 74 verpflichtet, aus dem Abwurfe des Hausvermögens
die zu den Schlössern und anderen Theilen des Hausvermögens gehörigen
Inventarien in gutem, der Würde des Hauses entsprechenden Stande zu
erhalten. Alle Werthe, welche der Herzog ausserdem aus dem Abwurfe des
Hausvermögens, sowie aus andern Mitteln erwirbt, bilden sein Privatvermögen.
A r t. 80.
Ueber sein Privatvermögen kann der Herzog unter Lebenden und auf
den Todesfall verfügen; er ist bei letztwilligen Verfügungen
sowohl hinsichtlich der Form, als des Inhalts all die Vorschriften des
bürgerlichen Rechts gebunden, indessen finden die Bestimmungen über
das Recht der Notherben und der falcidischen Quart keine Anwendung auf
das Testament des Herzogs.
Der Herzog kann weder ein testamentum. principi oblatum, noch eilt testamentum
militis errichten.
Art. 81.
Das Privatvermögen des Herzogs, soweit derselbe darüber nicht
unter Lebenden oder auf den Todesfall gültig verfügt, wächst
mit seinem Ableben von selbst dem Hausallodium zu und wird mit diesem nach
Art. 71 vererbt.
Abschnitt V. Von der Aufsicht des Herzogs über die Mitglieder
des Herzoglichen Hauses im Allgemeinen.
Art. 82.
Alle Mitglieder des Herzoglichen Hauses sind der Hoheit und Gerichtsbarkeit
des regierenden Herzogs untergeben und er übt als Oberhaupt des Hauses
eine besondere Aufsicht nach Massgabe des gegenwärtigen Hausgesetzes
über sie aus.
Art. 83.
Vermöge dieser Berechtigungen steht dem Herzog die Befugniss zu,
alle für Erhaltung der Ehre, Ordnung und Wohlfahrt des Herzoglichen
Hauses angemessenen Massregeln zu nehmen.
Art. 84.
Die dem Herzog im Verhältniss zu den Mitgliedern des Herzoglichen
Hauses zustehenden Berechtigungen werden während der Dauer einer Regierungsverwesung
von dem Regierungsverweser ausgeübt.
Art. 85.
Von den Bestimmungen in Art. 82 und 83 sind ausgenommen diejenigen
Mitglieder des Herzoglichen Hauses, welche einen auswärtigen Thron
eingenommen haben, und. deren Gemahlinnen. Dagegen finden diese Bestimmungen
auf diejenigen Nachkommen dieser ausgenommenen Mitglieder des Herzoglichen
Hauses, welche Descendenten des Herzogs sind, in ihrem vollen Umfange und
auf die übrigen Nachkommen dieser Mitglieder insoweit Anwendung, dass
diese Nachkommen für die Dauer ihres Aufenthalts in den Herzoglichen
Landen der Hoheit und Gerichtsbarkeit des Herzogs untergeordnet sind. Sobald
jedoch ein Descendent eines solchen von den Bestimmungen der Art. 82 und
83 ausgenommenen Mitgliedes des Herzoglichen liauses zur Regierung der
Herzogthümer gelangt ist, stehen nicht nur ihm, sondern auch den von
ihm abstammenden Herzögen bezüglich der Mitglieder der von jenem
Descendenten begründeten Herzogliehen Speciallinie die in Art. 82
und 83 dem Herzog eingeräumten Rechte wieder in dem vollen Umfange
zu.
Abschnitt VI. Von Vormundschaft, Erziehung, Aufenthalt der Prinzen
und Prinzessinnen.
Art. 86.
Die Prinzen und Prinzessinnen des Herzoglichen liauses werden mit dem
zurückgelegten einundzwanzigsten Lebensjahre volljährig.
Art. 87.
Den Prinzen und Prinzessinnen des Herzoglichen Hauses kann der Herzog
auf Ansuchen ihres Vaters oder Vormundes die Rechte der Volljährigkeit
ertheilen, wenn sie wenigstens das achtzehnte Jahr ihres Alters erfüllt
haben.
Art. 88.
Den Prinzen des Herzoglichen Hauses steht die Ernennung der Vormünder
ihrer Kinder zu, jedoch bedarf diese Ernennung der Bestätigung des
Herzogs.
Wird diese Bestätigung versagt, oder hat der Vater in Fällen,
da ein Vormund nöthig ist, die Ernennung eines solchen unterlassen,
so ist der Herzog Vormund oder ernennt einen solchen. Die Bestellung des
Vormundes erfolgt in allen Fällen durch das zuständige Gericht.
Der Vormundseid, sofern derselbe nicht im einzelnen Falle von dem Herzog
erlassen wird, kann schriftlich oder durch einen Stellvertreter geleistet
werden.
Art. 89.
Dem Herzog kommt vermöge des ihm zustehenden Aufsichtsrechtes
(Art. 82) die Befugniss zu, von der Erziehung aller Prinzen und Prinzessinnen
des Herzoglichen Hauses Kenntniss zu nehmen und darüber berichtliche
Anzeige zu verlangen.
Art. 90.
Die zur Nachkommenschaft des Herzogs gehörigen Prinzen und Prinzessinnen
dürfen nur mit ausdrücklicher Erlaubniss des Herzogs, die übrigen
Mitglieder des Herzoglichen liauses nur nach vorgängiger Anzeige an
den Herzog sich ausser dem Lande mit wesentlicher Wohnung häuslich
niederlassen oder in auswärtige Staats-, Militär- oder Hofdienste
sich begeben.
Art. 91.
Die Bestimmungen in Art. 89 und 90 sind nicht anwendbar auf die in
Art. 85 von den Bestimmungen in Art. 82 und 83 ausgenommenen Mitglieder
des Herzoglichen Hauses.
Art. 92.
Die Prinzessinnen hören mit ihrer Vermählung auf, Mit- ieder
des Herzoglichen Hauses zu sein.
Abschnitt VII. Von der Vermählung der Mitglieder des Herzoglichen
Hauses. Von der Adoption.
Art. 93.
Die Prinzen und Prinzessinnen des Herzoglichen Hauses können sich
nicht anders als mit vorgängiger ausdrücklicher Einwilligung
des Herzogs vermählen. Diese Erlaubniss soll bei ebenbürtiger
Ehe nicht ohne besondere Gründe versagt werden.
Art. 94.
Hinsichtlich der Ebenbürtigkeit der Ehe verbleibt es zunächst
bei der in dem Testament des Herzogs Franz Josias vom 1. October 1733 im
siebenten Puncte nebst Erläuterung vom 4. April 1736
und in dessen Erläuterungs- und Abänderungs-Disposition vom 2.
November 1746 enthaltenen Bestimmungen, denen zufolge seine Nachkommen
"sich an keine andere als Fürstliche oder gut Gräfliche Häuser
und Familien verheirathen sollen."
Jedoch wird für künftig vorzunehmen Vermählungen noch
die Bestimmung hinzugefügt,
"dass, sofern der anzuheirathende Ehegatte nicht einem regierenden
Hause oder einer der im Art. 14 der Bundesacte ausdrücklich für
ebenbürtig erklärten deutsch-standesherrlichen Familien angehört,
die Frage, ob die Vermählung eine ebenbürtige und in dieser Hinsicht
hausgesetzmässige sei, von einem Familienrathe zu entscheiden ist."
Art. 95.
Eheverträge, welche von Prinzen oder Prinzessinnen des Herzoglichen
Hauses abgeschlossen werden, erlangen erst durch die Zustimmung des Herzogs
rechtliche Gültigkeit.
Art. 96.
Eine von einem Prinzen oder einer Prinzessin des Herzoglichen Hauses
gegen die Bestimmungen in Art. 93 oder 94 geschlossene Ehe überträgt
auf den angeheiratheten Gatten und die in solcher Ehe erzeugten Kinder
keinerlei Rechte in Bezug auf Stand, Titel und Wappen, begründet auch
dem Herzoglichen Hause gegenüber keinerlei Verwandtschaftsoder Erbrecht,
auch keinerlei sonstigen Vermögensanspruch, namentlich nicht einen
Anspruch auf Apanage, Gewährung eines Unterhalts, Mitgabe oder Witthum,
indem die in Betreff der ebengenannten Reichnisse in Abschnitt VIII. enthaltenen
Vorschriften sich nur auf hausgesetzmässigen Ehen und die aus solchen
Ehen entsprossenen Kinder beziehen und die in der Erläuterung
vom 4. April 1736 zum Testament Herzogs Franz Josias den in hausgesetzwidrigen
Ehen erzeugten Kindern gemachten Verwilligungen andurch aufgehoben werden.
Art. 97.
Keinem Mitgliede des Herzoglichen Hauses ist eine Adoption gestattet.
Eine gleichwohl vorgenommene wäre nichtig.
Abschnitt VIII. Von Apanagen, Sustentations-Geldern, Mitgaben
und Witthum.
Cap. I. Von Apanagen und Sustentations-Geldern.
Art. 98.
Der Herzog bestimmt während seines Lebens die zur Erziehung, zum
Unterhalt und zur Equipirung und Einrichtung seiner Descendenz erforderlichen
Summen nach seinem Ermessen, stellt jedoch die dem Erbprinzen zu gewährende
Summe, nachdem dieser das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, nicht unter
Zwölf Tausend Gulden rhein. und nachdem derselbe volljährig geworden
ist, nicht unter Achtzehn Tausend Gulden rhein. fest.
Art. 99.
Nach dem Ableben des Herzogs erhält jeder nachgeborene Sohn desselben,
sobald er die Volljährigkeit erlangt hat — er sei vermählt oder
unvermählt — von dem Regierungsnachfolger eine Apanage zu jährlich
Zwölf Tausend Gulden rhein.
Eben so erhält jeder nachgeborene Sohn eines vor seinem Vater verstorbenen
Erbprinzen nach dem Ableben seines Grossvaters (des Herzogs) von erreichter
Volljährigkeit an eine Apanage zu dem oben angegebenen Betrage.
Art. 100.
Bis zum Eintritt der Volljährigkeit werden die Nachgeborenen in
der Herzoglichen Hauptlinie (Art. 99) auf Kosten des Herzogs unterhalten,
weicher die auf ihren Unterhalt erforderliche Summe bestimmt. Nach zurückgelegtem
achtzehnten Lebensjahre ist jedoch solche wenigstens auf die Hälfte
des vollen Apanagebetrags zu setzen.
Art. 101.
Von der den nachgeborenen Prinzen der Hauptlinie bestimmten Apanage
haben dieselben nächst ihrem eigenen Unterhalte auch den Unterhalt
ihres Hauses, die Unterhaltung, Versorgung und Equipirung ihrer Söhne,
die Aussteller ihrer Töchter und den sonstigen Bedarf in ihrer Linie
zu bestreiten, ohne dass der Herzog ihnen dazu ein Mehreres beizutragen
verbunden wäre.
Art. 102.
Stirbt ein ursprünglich apanagirter Prinz mit Hinterlassung successionsfähiger
(Art. 5) Söhne, so geht die Hälfte der in Art. 99 bestimmten
Apanage mit jährlich Sechs Tausend Gulden rhein. auf diese Söhne
über. Dieselben haben daraus die Art. 101 erwähnten Ausgaben
und ein mit Rücksicht auf den Betrag der Apanage und auf jene Ausgaben
zu bemessendes Witthum für ihre Mutter zu bestreiten.
In gleicher Weise und mit gleichen Verbindlichkeiten erlangen die Söhne
eines vor seinem Vater, dem Herzog, verstorbenen nachgeborenen Prinzen
von dem Ableben des Herzogs an jährlich Sechs Tausend Gulden rhein.
als die Hälfte derjenigen Apanage, welche ihr Vater erlangt und zur
Hälfte auf sie vererbt haben würde, wenn er den Herzog, seinen
Vater, überlebt hätte.
Eine weitere Vererbung der Apanage als die in gegenwärtigem Artikel
bestimmte findet nicht Statt.
Art. 103.
Stirbt ein ursprünglich (Art. 99) apanagirter Prinz ohne Hinterlassung
successionsfähiger (Art. 5) Söhne, so hat der Herzog die etwa
vorhandenen Prinzessinnen der im Mannsstamme ausgestorbenen Linie, so lange
dieselben unvermählt sind, ingleichen die etwa vorhandene Witwe, so
lange sie sich nicht anderweit vermählt, mit dem erforderlichen Unterhalte
zu versehen. Indess kann die auf diesen Unterhalt zu verwendende Summe
niemals die Hälfte der dem Verstorbenen zuständig gewesenen Apanage
überschreiten und findet diese Sustentation überhaupt nur insoweit
Statt, als die genannten Hinterbliebenen sich nicht aus eigenen Mitteln
unterhalten können.
Art. 104.
Jeder nach Art. 99 zum Bezug einer Apanage berechtigte Prinz erhält
mit dem Eintritt in diesen Apanagenbezug noch ein für alle Mal die
Summe von Acht Tausend Gulden rheinisch zu seiner Equipirung und Einrichtung.
Art. 105.
Sofern künftig für das Herzogliche Specialhaus nach den Grundsätzen
der Sächsischen Hausverfassung durch Erbgangs-, Mitbelehnschafts-,
Anwartungs- oder Erbverbrüderungsrecht ein neuer Anfall an Land und
Leuten und Domainen sich ereignet, so tritt eine Erhöhung der Apanagen
in dem nämlichen Verhältnisse ein, in welchem sich das Einkommen
des Herzogs aus den Domainen vermehrt.
Art. 106.
Die einem Prinzen des Herzoglichen Hauses zu zahlende Apanage fällt
auf so lange weg, als der Prinz eine höhere Apanage von einem auswärtigen
Staate oder Souverain bezieht.
Art. 107.
Die unvermählten Töchter des Herzogs geniessen bis
zum Tode ihres Vaters freie Wohnung und freien Unterhalt in der Familie
und Hofhaltung des Letzteren
und es wird ihnen zu ihren persönlichen Ausgaben eine von dem
Ermessen des Vaters abhängende Summe verabreicht. Nach dem Ableben
des Vaters erhalten dieselben von dem Herzog zu Bestreitung ihrer standesmässigen
Bedürfnisse eine jährliche Rente von Vier Tausend Gulden rheinisch,
so fern sie sich im Hause der Mutter oder des Herzogs aufhalten, und von
Sechs Tausend Gulden rheinisch von der Zeit an, wo sie ihr eigenes Hauswesen
einrichten. Diese Sustentation hört mit dem Tage der Vermählung
der Prinzessin auf. Sie wird, falls die Prinzessin eine grössere Sustentation
von einem Staate oder Souverain bezieht, wegfällig auf die Dauer dieses
Bezugs.
Art. 108.
Die in Art. 107 bestimmte Rente von Vier Tausend Gulden rheinisch beziehungsweise
Sechs Tausend Gulden rheinisch hat auch jede Tochter eines vor seinem Vater,
dem Herzog, verstorbenen Erbprinzen zu erhalten. Es gelten auch für
diese Rente die im Schlusssatz des Art. 107 enthaltenen Bestimmungen.
Cap. II. Von der Mitgabe an die Prinzessinnen.
Art. 109.
Die Töchter des Herzogs erhalten bei ihrer Vermählung eine
Mitgabe von Zwanzig Tausend Gulden rheinisch.
Der Anspruch auf diese Mitgabe fällt weg, wenn die Prinzessin eine
grössere Mitgabe von einem auswärtigen Staat oder Souverain zu
verlangen berechtigt ist.
Cap. III. Vom Witthum.
Art. 110.
Die Witwe des Herzogs und die Witwe des Erbprinzen erhält während
ihres Witwenstandes voll dem jeweiligen Herzog ein Witthum, dessen Betrag
durch den Ehevertrag bestimmt wird. Dasselbe darf
-
für die Witwe eines Herzogs, neben einer standsmässig eingerichteten
Wohnung, der benöthigten Fourage und Holz, nicht über Fünfzehn
Tausend Gulden rheinisch,
-
für die Witwe eines Erbprinzen, neben anständig meublirter Wohnung
nicht .über Acht Tausend Gulden rheinisch festgesetzt werden.
Art. 111.
Hinsichtlich des Witthums der Herzogin Marie — an Deren bisherigen
Rechtsverhältnissen durch das gegenwärtige Hausgesetz überhaupt
nichts geändert werden soll — verbleibt es bei den Bestimmungen des
Ehevertrags vom 6. September 1832 und den späteren Vereinbarungen.
Das dereinstige Witthum der Herzogin Alexandrine ist nach den Bestimmungen
des Ehevertrags vom 12/27. April 1842 und der Vereinbarung vom 3. Juli
1854 zu bemessen.
Cap. IV. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 112.
Die Apanagen, Sustentationsgelder, Mitgaben (Art. 109) und Witthume
(Art. 110) sind aus dem Abwurf des Domainengutes zu bestreiten.
Art. 113.
Die Apanagen, Sustentationsgelder, Mitgaben und Witthume richten sich
lediglich nach den Art. 98 bis 112 enthaltenen Bestimmungen und sind die
auf jene Leistungen bezüglichen Vorschriften früherer Hausgesetze
nicht weiter als massgebend zu betrachten.
Abschnitt IX. Von der Gerichtsbarkeit über die Mitglieder des Herzoglichen
Hauses und dem Familienrath.
Art. 114.
Für die Mitglieder des Herzoglichen Hauses sind die Justiz-Collegien
zu Coburg und Gotha die zuständigen Gerichtshöfe für alle
Civilrechtssachen.
Dieselben sind bezüglich der minderjährigen Mitglieder des
Herzoglichen Hauses die obervormundschaftlichen Behörden.
Der Herzog bestimmt im einzelnen Falle, welches Justizcollegium die
Obervormundschaft führen soll.
Art. 115.
Macht sich beim Ableben eines Mitgliedes des Herzoglichen Hauses wegen
Minderjährigkeit oder Abwesenheit eines Erben die Versiegelung seines
im Lande belegenen Nachlasses nöthig, so hat dasjenige Justiz-Collegium
die Siegel anlegen zu lassen, in dessen Gerichtsbezirk der zu sichernde
Nachlass sich befindet.
Art. 116.
Die Bestimmungen über den Gerichtsstand der Mitglieder des Herzoglichen
Hauses in Strafsachen, sowie über einen Familienrath werden dem nach
Art. 80 für das Herzoglich S.Gothaische Gesammthaus zu vereinbarenden
Hausgesetze oder aber dem Nachtrag zu gegenwärtigem Hausgesetze vorbehalten.
Abschnitt X. Schlussbestimmungen.
Art. 117.
Das Familienstatut vorn 21/22. Januar 1840, der Hausbeschluss vom 1.
September 1845, das Lichtenberger Fideicommiss betreffend, und das Stiftungsdocument
vom 2. September 1845, das Greinburger Fideicommiss betreffend, werden
hiermit aufgehoben.
Art. 118.
In allen in dem gegenwärtigen Hausgesetz nicht bestimmten Puncten
verbleibt es bei den noch vorhandenen hausgesetzlichen Bestimmungen und
begründeten Observanzen. In den Fällen aber, für welche
auch diese eine Entscheidungsnorm nicht gewähren, ist den Hausgesetzen
und Hausobservanzen zuerst des Gothaischen Gesammthauses, dann des Ernestinischen
Hauses Sachsen und zuletzt den Hausgesetzen und anerkannten Observanzen
des Gesammthauses Sachsen nachzugehen.
Art. 119.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Hausgesetzes können
von dem Herzog mit Einwilligung sämmtlicher volljähriger successionsberechtigter
Mitglieder des
Herzoglichen Hauses abgeändert werden. Insofern aber die Abänderung
die in Art. 28, 65 und 88 a lin. 3 getroffenen Bestimmungen betrifft, so
ist zu Vornahme einer solchen Abänderung, ausser der eben erwähnten
agnatischen Einwilligung, auch noch die Zustimmung der Landesvertretung
erforderlich.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und vorgedrucktem
Herzoglichen Siegel.
Gotha, am 1. März 1855.
(L. S.)
Ernst, H.z. S. C.u. G.
v. Seebach.
Verzichtsurkunde des Prinzen von Wales v.
19. April 1863.
(Aus der gemeinsamen Gesetzsammlung von 1863 S. 347 f.)
Wir Ernst, Herzog zu Sachsen-Coburg und Gotha, Jülich, Cleve und
Berg, auch Engern und Westphalen, Landgraf in Thüringen, Markgraf
zu Meisseu, gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu der Mark und Ravensberg,
Herr zu Ravenstein und Tonna etc. etc. machen hierdurch die in Uebereinstimmung
mit Unseren Wünschen von Unserem geliebten Neffen, dem Prinzen Albert
Eduard, Kronprinzen von Grossbritannien und Irland, Prinzen von Sachsen
Coburg und Gotha, Herzog zu Sachsen etc. Königliche Hoheit zu Windsor-Castle
am 19. April dieses Jahres in Betreff der Erbfolge in den Herzogthümern
Coburg und Gotha ausgestellte Verzichts-Urkunde, welche wörtlich lautet
wie folgt:
Wir Albert Eduard, Kronprinz von Grossbritannien und Irland,
Prinz von Sachsen-Coburg und Gotha, Herzog zu Sachsen etc. etc.
thun kund hiermit:
Wir haben aus der Zustimmung, welche Unser in Gott ruhender Vater dem
Hausgesetze für das Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Haus vom
1. März 1855 und dem Staatsgrundgesetze für die Herzogthümer
Coburg und Gotha vorn 3. Mai 1852 ertheilt hat, sowie aus den Bestimmungen
dieser Gesetze ersehen, dass es der Wunsch Unseres in Gott ruhenden Vaters
gewesen ist, dass die Erbfolge in den Herzogthümern Coburg und Gotha,
sowie in den etwa künftig nach den Grundsätzen der Sächsischen
Hausverfassung anfallenden Landen von der Erbfolge der Königreiche
Grossbritannien und Irland innerhalb Seiner Nachkommenschaft möglichst
getrennt gehalten werde und beabsichtigen diesen väterlichen Wunsch,
welcher vor Unserer Volljährigkeit nur unvollständig erreicht
werden konnte, in seinem ganzen Umfange nunmehr zu erfüllen und dadurch
sowohl die Interessen der Königreiche Grossbritannien und Irland,
sowie der Herzogthümer Coburg und Gotha nach Unseren Kräften
zu befördern, als auch Unsern geliebten Brüdern einen Beweis
Unserer brüderlichen Zuneigung zu geben.
Demnach verzichten Wir hierdurch für Uns und Unsere Nachkommen
auf alles und jedes Erbfolgerecht in den Herzogthümern Coburg und
Gotha, sowie den etwa künftig nach den Grundsätzen der sächsischen
Hausverfassung anfallenden Landen zu Gunsten Unserer geliebten Brüder
der Prinzen Alfred Ernst Albert, Arthur William Patrick Albert und Leopold
Georg Dunkan Albert, Königliche Hoheiten und deren Mannsstämme
und wollen, dass diese Unsere Brüder und deren Mannsstämne in
der Regierung der Herzogthümer Coburg und Gotha und der etwa künftig
nach den Grundsätzen der Sächsischen Hausverfassung anfallenden
Lande Uns und Unserem Mannsstamme gemäss der in dem Sachsen-Coburg-Gothaischen
Hause festgestellten Erbfolgeordnung vorgehen sollen.
Für den Fall jedoch, dass Unsere geliebten Brüder oder deren
Mannsstämme vor Uns und Unserem Mannsstamme erlöschen sollten,
behalten Wir Uns und Unserem Mannsstamme die Erbfolge in den Herzogthümern
Coburg und Gotha und den künftig nach den Grundsätzen der Sächsischen
Hausverfassung etwa anfallenden Landen nach Massgabe der Bestimmungen des
obgedachten Hausgesetzes vom 1. März 1855 und des Staatsgrundgesetzes
der Herzogthümer Coburg und Gotha vom 3. Mai 1852 ausdrücklich
vor.
Zu Urkund dessen haben Wir diese Verzichtsacte in zwiefacher Ausfertigung
eigenhändig unterzeichnet und mit Unserem Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen zu Windsor-Castle am 19. April 1863.
(L. S.) (gez.) Albert Edward, P.
sowie die über diese Verzichts-Urkunde von Unserem geliebten
Oheim, Sr. Majestät, dem König Leopold I., König der Belgier,
Prinzen von Sachsen-Coburg und Gotha, Herzog zu Sachsen u. s. w. als gerichtlich
für die Prinzen Alfred Ernst Albert, Arthur William Patrick Albert
und Leopold Georg Dunkan Albert, Prinzen von Grossbritannien und Irland
in deren Eigenschaft als Prinzen von Sachsen-Coburg und Gotha, bestellten
Vormund zu Laeken am 25. Mai dieses Jahres über diese Verzichtsurkunde
ausgestellte Annahme-Urkunde, weiche wörtlich lautet wie folgt:
Wir Leopold I., König der Belgier, Prinz von Sachsen-Coburg
und Gotha, Herzog zu Sachsen etc.
erklären hierdurch:
Nachdem es Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Albert Eduard, Kronprinzen
von Grossbritannien und Irland, Prinzen von Sachsen-Coburg und Gotha, Herzog
zu Sachsen gefallen hat, durch eine zu Windsor-Castle am 19. April dieses
Jahres ausgestellte Acte, für Sich und Seine Nachkommen auf alles
und jedes Erbfolgerecht in den Herzogthümern Coburg und Gotha, sowie
den etwa künftig nach den Grundsätzen der sächsischen Hausverfassung
anfallenden Landen zu Gunsten Seiner Brüder der Prinzen Alfred Ernst
Albert, Arthur William Patrick Albert und Leopold Georg Dunkan Albert Prinzen
von Grossbritannien und Irland, Prinzen von Sachsen-Coburg und Gotha, Herzogen
zu Sachsen, Königliche Hoheiten und deren Mannsstämme unter dem
Vorbehalte der Erbfolge nach Erlöschen derselben zu verzichten und
Uns als dem den Prinzen Alfred Ernst Albert, Arthur William Patrick Albert
und Leopold Georg Dunkan Albert in deren Eigenschaft als Prinzen von SachsenCoburg
und Gotha gerichtlich bestellten Vormunde, diese Verzichtsacte mitgetheilt
worden ist, so sprechen Wir hierdurch in Unserer vormundschaftlichen Eigenschaft
Namens der obgedachten Prinzen, Unserer Mündel, die Annahme dieses
von Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Albert Eduard zu Gunsten derselben
geleisteten Verzichts aus, indem Wir den Inhalt der zu Windsor-Castle am
19. April dieses Jahres ausgestellten Verzichts-Urkunde in allen Stücken
anerkennen.
So gegeben zu Lacken, am 25. Mai 1863.
(L. S.) (gez.) Leopold.
mit Zustimmung des gemeinschaftlichen Landtags der Herzogthümer Coburg
und Gotha, welcher diese Verzichtleistung für einen dem Interesse
des Landes entsprechenden Act erklärt hat, zu Jedermanns Kunde und
Nachachtung bekannt und haben angeordnet, dass diese beiden Urkunden in
Urschrift in Unserem Geheimen Staatsarchive niedergelegt, beglaubigte Abschriften
derselben aber dem Ausschusse des gemeinschaftlichen Landtags Unserer Herzogthümer
Coburg und Gotha übergeben werden.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und dem vorgedruckten
Herzoglichen Siegel.
Gotha, am 10. November 1863.
(L.
S.)
Ernst, H. z. S. C. u. G.
v. Seebach.
Amendment of July 15, 1899
Source: Gesetz-Sammlung
für das Herzogthum Gotha. 1899, n. 14, 22 Juli 1899. S. 55-56.
(Nr. 14.)
Gesetz,
die Thronfolge in den Herzogthümern Coburg und Gotha betreffend, vom 15. Juli
1899.
Wir Alfred,
Herzog von Sachsen-Coburg und Gotha, Königlicher Prinz von Großbritannien und
Irland, Herzog von Edinburg, Graf von Ulster und von Kent, auch Herzog zu
Jülich, Cleve und Berg, zu Engern und Westphalen, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu der Mark und
Ravensberg, Herr zu Ravenstein und Tonna &c.,
haben beschlossen
und verkünden mit Zustimmung des gemeinschaftlichen Landtags der Herzogthümer
Coburg und Gotha in Abänderung und zur Ausführung des Staatsgrundgesetzes vom
3. ai 1852 was folgt:
Art. 1
Stirbt der
gegenwärtig regierende Herzog ohne successionsfähige Nachkommen, so ist zur
Nachfolgein der Regierung zunächst der Herzog Carl Eduard von Albany und dessen
Mannesstam und, falls er ohne successionsfähige Nachkommen versterben oder sein
Mannesstamm erlöschen sollte, Prinz Arthur, Sohn des Herzogs von Connaught, und
dessen Mannesstamm zur Regierung in der Herzogthümern berufen.
Sollte auch Prinz
Arthur ohne successionsfähige Nachkommen versterben oder dessen Mannesstamm
erlöschen, so geht das Recht der Nachfolge in der Regierung auf den Prinzen
Albert Eduard von Wales und dessesn Mannesstamm über.
Auf den Herzog
von Albany findet auch für so lange, al ser voraussichtlicher Thronfolger ist,
die Bestimmung des § 4 des Staatsgrundgesetzes Anwendung.
Art. 2.
Für den Fall, daß
der gegenwärtig regierende Herzog während der Minderjährigkeit des Thronfolgers
stirbt, steht dem gegenwärtigen Vormund die Regierungsverwesung bis zur
Regierungsmündigkeit des Herzogs zu.
Tritt ein Wechsel
in der Person des Vormundes ein, so ist zur Uebertragung der
Regierungsverwesung auf den neuen Vormund die Zustimmung des gemeinschaftlichen
Landtags erforderlich.
Verweigert der
Landtag die Zustimmung und ist der gegenwärtig regierende Herzog verstorben, so
haben die Mutter des regierungsunmündigen Herzogs und das Staatsministerium mit
dem gemeinschaftlichen Landtag die Person des Regierungsverwesers zu
bestimmen. In solchem Falle geht die
Vormundschaft in Gemäßheit des § 14 des Staatsgrundgesetzes auf den
Regierungsverweser über.
Der
Regierungsverweser hat die Vorschriften des § 20 des Staatsgrundgesetzes zu
erfüllen.
Urkundlich unter
Unserer eigenhändigen Unterschrift und dem vorgedructken Herzolgichen Siegel.
Gotha, den 15.
Juli 1899.
(L.S.) Alfred
v. Strenge
Amendment of March 12, 1917
Source: Gesetz-Sammlung für das Herzogthum Gotha. 1917,
n. 13, 13 März 1917. S. 29-30.
Gesetz über die
Abänderung des Staatsgrundgesetzes vom 3. Mai 1852 und des Gesetzes betreffend
die Thronfolge in den Herzogthümern Coburg und Gotha vom 15. Juli 1899. Vom 12.
März 1917.
Wir Carl Eduard,
Herzog von Sachsen-Coburg und Gotha,
verordnen mit
Zustimmung des gemeinschaftlichen Landtags der Herzogthümer Coburg und Gotha
was folgt:
Erster Artikel.
Das
Staatsgrundgesetz vom 3. Mai 1852 erhält folgende Abänderungen:
§ 1.
Die §§ 7, 8 und 9
werden aufgehoben, ingleichen im §4 die Worte „mit Ausnahme der in § 8 und 9
bestimmten Fälle“.
§ 2.
Im § 19 bs. 1
werden die Worte: „asugenommen in dem § 9 vorgesehenen Falle“ gestrichen.
Als dritter
Absatz wird dem § 19 zugefügt:
„Mitglieder des
Herzoglichen Hauses, die einem außdeutschen Staat angehören, verlieren das
Recht der Regierungsnachfolge für sich und ihre Nachkommen, wenn ihr
Heimatsstaat Krieg gegen das deutsche Reich führt.“
§ 3.
Der § 20 erhält
folgenden Wortlaut:
„Der
Regierungsverweser muß die deutsche Reichsangehörigkeit durch Geburt erworben
haben und protestantischen Bekenntnisses sein.
Er hat seinen wesentlichen Aufenhalt in den Herzogthümern zu nehmen.“
§ 4.
Der dritte Absatz
des § 21 wird gestrichen.
§ 5.
Im § 22 werden
die Worte: „und des Statthalters“ gestrichen.
Zwischen die Worte: „des Herzogs“ und „des Regierungsverwesers“ wird
statt des Kommas das Wort „und“ gesetzt.
§ 6.
Im § 157 werden
die Worte: „der Statthalter und“ gestrichen.
§7.
Im § 158 werden
die Worte: „des Statthalters oder“ in Zeile 1 und 2 und die Worte „des
Statthalters“ in Zeile 5 gestrichen.
§ 8.
Im § 159 werden
die Worte: „beziehentlich der Statthalter“ gestrichen.
Zweiter Artikel.
Die den
Vorschriften des ersten Artikels dieses Gesetzes entgegenstehenden Bestimmungen
des Gesetzes, die Thronfolge in den Herzogthümern Coburg und Gotha betreffend,
vom 15. Juli 1899 werden aufgehoben.
Urkundlich unter
Unserer eigenhändigen Unterschrift und dem vorgedructken Herzolgichen Siegel.
Gotha, den 12. März
1917.
(L.S.) Carl Eduard
v. Bassewitz
Amendment to House law, July 10, 1917
Source: Gesetz-Sammlung für das Herzogthum Gotha. 1917,
n. 21, 21 Juli 1917. S. 47-48.
Nachtrag zum
Hausgesetz für das hersoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Haus vom 1. März 1855.
Vom 10. Juli 1917.
Wir Carl Eduard,
Herzog von Sachsen-Coburg und Gotha,
haben beschlossen
und verordnen mit Zustimmung der volljährigen, zur Regierungsnachfolge
brechtigten Mitglieder Unseres Herzogliches Hauses, was folgt:
§ 1.
Die Artikel 6 un 7 des Hausgesetzes werden aufgehoben.
§ 2.
Der zweite Satz
des Artikels 9 des Hausgesetzes erhält folgende Fassung: „Von diesem wird die
neue Erwerbung mit den Herzogthümern Coburg und Gotha nach der für diese im
Staatsgrundgesetze vorgeschriebenen Weise vererbt.“
§ 3.
Im §18, Abs. 1
des Hausgesetzes werden die Worte: „ausgenommen in dem Art. 7 vorgesehenen
Falle“ gestrichen.
Als dritter
Absatz wird dem §18 zugefügt: „Mitglieder des Herzoglichen Hauses, die einem
außerdeutschen Staat angehören, verlieren das Recht der Regierungsnachfolge für
sich und ihre Nachkommen, wenn ihr Heimatstaat Krieg gegen das Deutsche Reich
führt.“
§ 4.
Der § 19 des
Hausgesetzes erhält folgenden Wortlaut: „Der Regierungsverweser muß
protestantischen Glaubens sein und die deutsche Reichsangehörigkeit durch
Geburt erworben haben. Er hat seinen
wesentlichen Aufenhalt in den Herzogthümern zu nehmen.“
§ 5.
Der Art. 23 des
Hausgesetzes erhält folgenden Wortlaut:
„Die Erbfolge in
den Genuß des Domänenguts richtet sich nach denselben Bestimmungen, welche im
Staatsgrundgesetze für die Regierungsnachfolge in den Herzogthümern Coburg und
Gotha vorgeschrieben sind.
So lange das
Herzoglich Sachsen-Gothaische Gesamthaus in den Herzogthümern Coburg und Gotha
regiert, ist die Erbfolge in den Genuß des Domänenguts mit der
Regierungnachfolge untrennbar verbunden.“
§ 6.
Der Art. 71 des
Hausgesetzes erhält folgenden Wortlaut:
„Die Erbfolge in das
Hausallodium richtet sich nach denselben Bestimmungen, welche im
Staatsgrundgesetze für die Regierungsnachfolge in den Herzogthümern Coburg und
Gotha vorgeschrieben sind.
Solange das
Herzoglich Sachsen-Gothaische Gesamthaus in den Herzogthümern Coburg und Gotha
regiert, ist die Erbfolge in den Genuß des Hausallodiums mit der
Regierungnachfolge untrennbar verbunden.“
Urkundlich unter
Unserer eigenhändigen Unterschrift und dem vorgedructken Herzolgichen Siegel.
Gotha, den 10. Juli
1917.
(L.S.) Carl
Eduard
v. Bassewitz
Herzog Franz Josias' zweite Erläuterung seines Testaments, vom 4.
April 1736.
(Source: Hermann Schulze, Die Sächsichen Hausgesetze.
Jena. 1881: Verlag von Gustav Fischer. pp. 228-30).
Von Gottes Gnaden Wir Franz Josias, Herzog zu Sachsen u. s. w. Urkunden
und bekennen hiermit; Demnach Wir in Unserm de Coburg den 1ten Oktobr.
1733. errichteten und am 5ten eiusdem solennisirten Fürstväterl.
Testament nicht nur wegen des in Unserer Fürstl. particulier Linie
einzuführenden ersprießl. Rechts der Erstgeburth gewisse Verordnung
gethan, sondern auch wider die zwar nicht vermuthende Mißheyrathen
Unserer Descendenz in Articulo vorangeregten Testaments eine Disposition
gemacht, welche von Wort zu Wort also lautet:
Nachdem auch zum Siebenden manchen derer AltFürstl. Häußer
und Ihrem wohlerIangten Ansehen und Lustre viele, Unehre, Abbruch, und
allerhand Ungelegenheit aus denen Mißheyrathen zuwachßen. wollen,
welchem Unheil bey Unserm Fürstl. particulier Ilauß durch heilsame
Disposition zeitig vorzukommen, Wir der unvermeidl. Nothwendigkeit zu seyn
erachtet; Als befehlen Wir Unsern freundl. geliebten Kindern und deren
Descendenz hiermit nachdrücklich all, sich an keine andere als Fürstl.
oder gut Gräfl. Häußer und Familien zu verheyrathen: setzen
und ordnen demnach, wofern eines oder das andere Unserer Fürstl. Kindern
diesen Unsern mit guten Vorbedacht ertheilten väterl. Befehl und Verboth
zu contraveniren sich unterfangen würde, dass solches, wenn es der
primogenitus wäre, der Succession der Lande und der Regierung ipso
facto verlustig seyn, und diese hingegen an seinen ältesten noch übrigen
Bruder oder in dessen Ermangelung auf denjenigen, welchen sodann nach Eigenschafft
des PrimogeniturRechts, die Ordnung betreffe, gegen eine jährl. und
oben determinirte appanage kommen, die postgeniti aber, wenn sie dergleichen
unanständige Heyrathen treffen, jeder sich nur mit der halben appanage
vergnügen, desgl. liebst Ihren aus sothaner Mes-alliance erzeugten
und gebohrnen Descendenz zur LandesSuecession niemals gelaßen noch
leztere vor Fürsten-Kinder erkennet, sondern dergl. Ehen hierdurch
und in Krafft dieses pro matrimonio ad morganaticam declariret, mithin
die daraus erzeugte Kindern nur vor Edelleute geachtet, auch ihnen insgesammt
zu ihrer endlichen und gänzlichen Abfindung von dem Recht der vermeintl.
Anverwandschafft mit Unserm Fürstl. Hauße, nach Ihres Fürstl.
Parentis Tod, mehr nicht als ein im Land gelegenes Ritterguth, dessen Substanz
aufs höchste Zwanzig Tausend Thaler werth, erkaufft, gegeben, und
cum nexu feudalitatis eingeräumet, sie auch im übrigen als wahre
Vasallen und Unterthanen des regierenden Herrn consideriret werden sollen.
Welche Disposition nebst Unserer Primogenitur-Verordnung an lhro Römis.
Kayserl. Maj. zur allergnädigsten Confirmation Wir allergehorsamst
eingesendet, allerhöchst gedacht Deroselben aber über den Inhalt
sothanen Articuli Septimi einige Bedencklichkeiten beygegangen, und dahero
beliebig gewesen, von der in Sachen verordneten Kays. Commission zuverlässigen
Bericht und von Uns mehrere Erläuterung, wodurch die sich ereignende
Inconvenientien vermieden werden könnten, zu erfordern, daß
Wir derohalben um der Kaiserl. Allergnädigsten Intention Uns so willigst
als pflichtgehorsamst gemäs zu bezeugen, diesen punct der ungleichen
Heyrathen in reifl. Erwägung gezogen, und denselben folgendergestalt
erläutert:
Wir wollen nemlich und verordnen hiermit, daß Unsere Freundl.
geliebte Kindern und deren Descendenz sich an keine andere, als Fürstl.
und gut gräfl. Häußern und Familien verheyrathen sollen.
Wofern aber eines und das andere Unserer Fürstl. Kinder und deren
Descendenz dieser Unserer väterl. wohlbedachten Anordnung zu contraveniren,
sich beygehen ließe, soll zwar daßelbe das nach der primogenitur-Einführung
Ihme zukommende respective Primogenitur-Recht und geordnete vollständige
appanagium auf seine LebensZeit, der getroffenen Mißheyrath ohiigeachtet,
ungeschmählert bekommen und behalten, die aus solcherley ungleichen
Ehe aber gezeugte und gebohrne Descendenz zur LandesSuccession niemals
gelassen, noch vor Fürsten-Kinder erkannt, sondern dergleichen Heyrath
pro matrimonio ad morganaticam geachtet, und Ihnen zum beständigen,
doch ihrer disposition weder inter vivos noch mortis causa unterworfen,
sondern nach ihren Abgang an den regierenden Landesherrn rückfälligen
jährl. Unterhalt nur die Helffte deßen, was Ihr Vater an ordentl.
Appanagio bey seinem Leben zu geniesen gehabt, hierdurch beschieden seyn.
Allermasen Wir nun des gesicherten Vertrauens leben, es werde vorherbeschriebene
Erläuterung in allen Stücken der Kaiserl. Allergnädigsten
Willens-Meynung gemäs sich befinden; Also habin Wir dieselbe in gegenwärtige
Urkuind verfaßet, und mit Vordruckung Unsers Fürstl. Siegels
eigenhändig vollzogen.
So geschehen Coburg zur Ehrenburg den 4. April 1736.
Franz-Josias H.-S.
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