House Laws of the Kingdom of Saxony

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Introduction

To be completed.

The kingdom of Saxony originates in the division between the two branches of the Wettin family. In 1485, a treaty signed in Leipzig divided the Wettin lands between two brothers, Ernest (who took the western lands), and Albert (who took the eastern lands, centered on the margraviate of Meissen) . Ernest's descendant, the elector Johann Friedrich, lost the electoral dignity by the capitulation of Wittenberg in 1547 to the margrave Moritz, Albert's descendant (and a new family pact was concluded at Naumburg in 1552). The electorate remained henceforth in the Albertine branch. The elector assumed the title of king on January 12, 1806; a title recognized by the treaty of Posen, 11 Dec 1806.

Friedrich August I (reigned 1806-27) was succeeded by his brother Anton (reigned 1827-36) and nephews Friedrich August II (co-regent from 1830, d. 1854) and Johann (d. 1873). Then followed Johann's sons Albert (d. 1902), Georg (d. 1904), and Georg's son Friedrich August III (d. 1932).

In the aftermath of uprisings in 1830, the kingdom received a constitution in 1831, which codified the law of succession. A house law governing the royal family was passed in 1837.

Friedrich August III renounced the throne on Nov 13, 1918 and the monarchy was abolished on November 10; Saxony became a Free State (until 1952, and again from 1990). The head of the house now uses the title of margrave of Meissen. All existing male members of the royal house of Saxony (Albertine branch of the Wettin family) are descended from him.

The current head of the house is Maria Emanuel (b. 1926), grandson of the last king. He is married but childless. He has a brother Albert (b. 1934) who married unequally in 1980 and has no children, and three sisters. The next line is that of Maria Emanuel's uncle Ernst (1896-1971), who had by Sophie of Luxemburg: Dedo (1922-2009), Timo (1923-82) and Gero (1925-2003). Dedo and Gero did not marry. Timo married unequally three times, and by his first marriage had a son Rüdiger (b. 1953) who has three sons by an unequal marriage, and a daughter without legitimate issue.

Of the Margrave's sisters, the eldest Maria Josepha (b. 1928) is unmarried, the youngest Mathilde (b. 1936), married to Johannes Heinrich of Saxe-Coburg-Gotha, had only a son killed in a skiing accident in 1987. Anna (b. 1929), the middle sister, had three sons by Roberto Afif (1916-78): Alexander (b. 1954), Friedrich-Wilhelm (b. 1955) and Karl August (b. 1958). In May 1997, at a family reunion in Dresden, the Margrave of Meissen decided to make Alexander Afif his heir, and two years later legally adopted him, so as to give him the name "Prinz von Sachsen". Alexander, his sons and brothers are known as Prinz von Sachsen-Gessaphe. Gessaphe is supposedly a variant of the patronymic Afif, of Lebanese origin.

It was said at the time that the surviving male agnates of the house of Saxony consented to the margrave's decision, but recently the margrave's brother Albert has stated that he does not accept it.

Application of strict equality requirements leaves only the margrave and his brother as males of the Saxon house. Semi-salic law would lead to either sister of the margrave; but there are no lines issued from them that satisfy the equality requirements, hence the headship of the house would pass to the lines issued from the margrave's paternal aunts. These aunts are Margarete (1900-62) married to prince Friedrich of Hohenzollern, Maria Alix (1901-90) married to prince Franz Joseph of Hohenzollern-Emden, twin brother of the latter, and Anna (1903-76) married to Joseph of Habsburg-Lorraine, palatine of Hungary, all of whom had children. Margarete being the eldest, the heir would be Friedrich Wilhelm of Hohenzollern-Sigmaringen (b. 1924), failing him his son Karl Friedrich (b. 1952).

If one discards equality requirements completely (but maintains semi-Salic law), then Timo's son Rüdiger and his line will succeed at the next generation, no matter which of the margrave or his brother survives last.

constitution of Saxony, 1831

(Titles 1 and 2 only).

Wir, Anton, von Gottes Gnaden König von Sachsen etc. etc. etc. und Friedrich August, Herzog zu Sachsen, etc. thun hiemit kund, daß Wir, infolge der von
Unsern getreuen Ständen wiederholt ausgesprochenen Wünsche und mit Rücksicht auf die anderen Staaten des Deutschen Bundes bereits getroffenen und durch die Erfahrung bewährt gefundenen Bestimmungen die Verfassung Unserer Lande mit Beirath und Zustimmung der Stände in nachfolgender Maße geordnet haben.

I. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgemeinen

§ 1. Das Königreich Sachsen ist ein unter Einer Verfassung vereinigter, untheilbarer Staat (des Deutschen Bundes).

§ 2.

  1. Kein Bestandtheil des Königreichs oder Recht der Krone kann ohne Zustimmung der Stände auf irgend eine Weise veräußert werden.
  2. Grenzberichtigungen mit benachbarten Staaten sind hierunter nicht begriffen, wenn nicht dabei Unterthanen abgetreten werden, welche unzweifelhaft zu dem Königreiche gehört haben.
§ 3. Die Regierungsform ist monarchisch, und es besteht dabei eine landständische Verfassung.

§ 4. Der König ist das souveraine Oberhaupt des Staats, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie unter den durch die Verfassung festgesetzten Bestimmungen aus. Seine Person ist heilig und unverletzlich.

§ 5. Der König kann, ohne Zustimmung der Stände, weder zugleich Oberhaupt eines andern Staats werden, Erbanfälle ausgenommen, noch seinen wesentlichen Aufenthalt außerhalb Landes nehmen.

§ 6. Die Krone ist erblich in dem Mannsstamme des Sächsischen Fürstenhauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge, vermöge Abstammung aus ebenbürtiger Ehe.

§ 7. In Ermangelung eines durch Verwandtschaft oder Erbverbrüderung zur Nachfolge berechtigten Prinzen geht die Krone auf eine aus ebenbürtiger Ehe abstammende weibliche Linie ohne Unterschied des Geschlechts über. Hierbei entscheidet die Nähe der Verwandtschaft mit dem zuletzt regierenden Könige, bei gleicher Nähe das Alter der Linie, und in selbiger das Alter der Person. Nach dem Übergange gilt wieder der Vorzug des Mannsstamms in der Primogenitur-Ordnung.

§ 8. Der König wird volljährig, sobald er das achtzehnte Jahr zurückgelegt hat.

§ 9.

  1. Eine Regierungsverwesung tritt ein während der Minderjährigkeit des Königs, oder wenn derselbe an der Ausübung der Regierung auf längere Zeit verhindert ist und für die Verwaltung des Landes nicht selbst Vorsorge getroffen hat oder treffen kann.
  2. In beiden Fällen wird die Regierungsverwesung von dem der Thronfolge nächsten volljährigen Agnaten geführt.
  3. Sie besteht nur auf solange, als der König an der Ausübung der Regierung behindert ist, und deren Eintritt und Schluß wird gesetzlich bekannt gemacht.
§ 10. Sollte sich bei einem zunächst nach dem Könige zur Thronfolge bestimmten Familiengliede ein Hinderniß zeigen, welches demselben die eigene Verwaltung des Landes unmöglich machen würde, so ist noch unter der Regierung des Königs durch ein Staatsgesetz über den künftigen Eintritt der Regierungsverwesung zu entscheiden.

§ 11.

  1. Würde der König während seiner Regierung oder bei dem Anfalle der Thronfolge durch ein solches Hinderniß von der eigenen Verwaltung des Landes abgehalten seyn, ohne daß früher die oben bestimmte Verfügung getroffen wäre, so soll längstens binnen sechs Monaten in einer von der obersten Staatsbehörde (§ 41) zu veranlassenden Versammlung sämmtlicher im Königreiche anwesenden nach zurückgelegtem ein und zwanzigsten Jahre volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses, mit Ausschlusse des zunächst zur Regentschaft berufenen Agnaten, auf vorgängiges Gutachten jener Behörde, über den Eintritt der Regierungsverwesung nach absoluter Stimmenmehrheit ein Beschluß gefaßt, und solcher den versammelten oder außerordentlich zusammen zu berufenden Ständen zur Genehmigung vorgelegt werden.
  2. Sind nicht mindestens drei Königliche Prinzen zu Fassung eines diesfallsigen Beschlusses gegenwärtig, so werden die den Jahren nach ältesten regierenden Häupter der Ernestinischen Linie bis zu Erfüllung dieser Zahl zu der Versammlung eingeladen.
§ 12.
  1. Der Regierungsverweser übt die Staatsgewalt in dem Umfange, wie sie dem Könige zusteht, unter dessen Namen verfassungsmäßig aus.
  2. Veränderungen in der Verfassung dürfen von dem Regierungsverweser weder in Antrag gebracht, noch, wenn sie von den Ständen beantragt worden, genehmigt werden, als wenn solches von ihm unter Beirath des nach § 11 constituirten Familienraths und in Folge eines in der daselbst vorgeschriebenen Maße gefaßten Beschlusses geschieht. Dergleichen Veränderungen erhalten aber sodann bleibende Gültigkeit.
§ 13.
  1. Der Regierungsverweser hat, sofern er nicht ein auswärtiger Regent ist, seinen wesentlichen Aufenthalt im Lande zu nehmen.
  2. Der Aufwand desselben wird von der Civilliste (§ 22) bestritten.


§ 14. Die oberste Staatsbehörde (§ 41) bildet den Regentschaftsrath des Regierungsverwesers, und dieser ist verbunden, in allen wichtigen Angelegenheiten das Gutachten derselben einzuholen.

§ 15.

  1. In Ermangelung einer von dem Könige getroffenen Anordnung gebührt die Erziehung des minderjährigen Königs der Mutter, und wenn diese nicht mehr lebt, oder sich anderweit vermählt, der Großmutter von väterlicher Seite; jedoch kann die Ernennung der Erzieher und Lehrer und die Festsetzung des Erziehungsplans nur nach Rücksprache mit dem Regierungsverweser und dem Regentschaftsrathe geschehen. Bei einer Verschiedenheit der Ansichten hat der Regierungsverweser mit dem Regentschaftsrathe die Entscheidung; auch liegt diesem nach dem Absterben oder der anderweiten Vermählung der Mutter oder der Großmutter die Sorge für die Erziehung des minderjährigen Königs allein ob.
  2. Die diesfallsigen Berathungen des Regentschaftsraths werden unter dem Vorsitze des Regierungsverwesers gepflogen, welcher bei dem zu fassenden Beschlusse nur eine Stimme, jedoch, im Falle der Stimmengleichheit, die Entscheidung hat.

II. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses

§ 16.  Das Staatsgut besteht, als eine einzige untheilbare Gesammtmasse, aus dem, was die Krone an Territorien, Aemtern, Kammergütern, Domainen, den dazu gehörigen Fluren, Gebäuden und Inventarien, Grundstücken, Forsten und Mühlen, Berg- und Hüttenwerken, Kuxen, Regalien, Amtskapitalien, Einkünften, nutzbaren Rechten, öffentlichen Anstalten, Beständen, Außenständen und Vorräthen jeder Art und sonst besitzt und erwirbt, und es geht dasselbe in seinem ganzen Umfange auf den jedesmaligen Thronfolger über. Neben demselben besteht das Fideicommiß des Königlichen Hauses. Von beiden ist das Privatvermögen des Königs und der Königlichen Familie zu unterscheiden.

§ 17.

  1. Das Staatsgut wird durch eine den Grundsätzen der Verfassung gemäß constituirte Finanzbehörde verwaltet und lediglich zu Zwecken des Staats benutzt. Sein Ertrag bleibt den Staatscassen überlassen.
  2. Uibrigens ist dem Könige unbenommen, eine oder die andere Domaine, gegen Abzug einer nach dem Durchschnitts-Ertrage der letzten zehn Jahre bestimmten Summe von der Civilliste (§ 22), auf Lebenszeit zu eigener Verwaltung und Benutzung zu übernehmen; auch bleiben die in der Beilage I verzeichneten Schlösser, Paläste, Hofgebäude, Gärten und Räume zu der freien Benutzung des Königs.
  3. So lange der Lehnsverband zwischen dem Könige, als Oberlehnsherrn, und seinen Vasallen noch besteht, wachsen die heimfallenden Lehen dem Staatsgute zu; es bleibt aber dem Könige das Recht, Erbverwandelungen zu bewilligen, Lehnspardon zu ertheilen, auch alle andere aus der Oberlehnsherrlichkeit fließende Befugnisse auszuüben. Lehnsanwartschaften werden jedoch nicht ertheilt werden.


§ 18.

  1. Das Staatsgut ist stets in seinen wesentlichen Bestandtheilen zu erhalten, und kann daher ohne Einwilligung der Stände weder durch Veräußerungen vermindert, noch mit Schulden oder andere Lasten beschwert werden.
  2. Unter dem Veräußerungsverbote sind jedoch diejenigen Veränderungen nicht begriffen, welche bei einzelnen Parcellen zu Beförderung der Landescultur oder zu Entfernung wahrgenommener Nachtheile, durch Verkauf, Austausch oder Ablösung, so wie in Folge eines gerichtlichen Urtheils, oder zu Berichtigung zweifelhafter Gränzen, nöthig oder gut befunden werden sollten.
  3. Die Kaufgelder sind, sobald sich eine vortheilhafte Gelegenheit findet, zu Erwerbung inländischen Grundeigenthums anzuwenden, inzwischen aber auf eine andere zweckmäßige Weise werbend anzulegen.
  4. Was durch eine solche Veräußerung an Grundeigenthum, Rechten, Einkünften oder Kaufgeldern erlangt wird, nimmt die Eigenschaften des veräußerten Gegenstandes an und tritt an dessen Stelle.
  5. Den Ständen ist bei jedem ordentlichen Landtage (§ 115) nachzuweisen, was seit dem letztvorherigen vom Staatsgute veräußert, warum die Veräußerung bewirkt, was dabei erlangt und in welcher Maße das erlangte Kaufgeld vorschriftsmäßig angewendet worden sei.


§ 19.

  1. Alle Bestände, Forderungen und Ansprüche des Königlichen Fiscus gehen auf die allgemeinen Staatscassen über. Dagegen werden die auf ersterm haftenden Schulden und Ansprüche aller Art von letztern zu alleiniger Vertretung übernommen.
  2. Die Rechte der Gläubiger bleiben unverletzt.


§ 20.

  1. Das Königliche Hausfideicommiß besteht:
    1. aus alle dem, was zu der Einrichtung oder Zierde der in der Beilage unter I verzeichneten Königlichen Schlösser, Paläste, Hofgebäude und Gärten dient, dem Mobiliar, welches der Aufsicht der Hofämter und Hofintendanten anvertraut und zum Bedarfe oder Glanze des Hofs bestimmt ist, den Ställen, an Pferden, Wagen und sonstigem Inventario, den Jagderfordernissen, den in dem grünen Gewölbe und andern königlichen Sammlungen befindlichen Kostbarkeiten, Gold- und Silbergeräthen und Porcellanen, der Gemäldegalerie, den Kupferstich-, Naturalien-, Münz-, und andern Kabinetten, der Bibliothek, der Kunst-, Rüst- und Gewehrkammer. Demselben wächst
    2. alles dasjenige zu, was der König während seiner Regierung aus irgend einem Privatrechtstitel oder durch Ersparnisse an der Civilliste erworben, und worüber derselbe unter den Lebenden nicht disponirt, ingleichen dasjenige Vermögen, welches der König vor seiner Gelangung zum Throne besessen, so wie das was er mit diesem Vermögen nachher erworben hat, insofern von ihm über dieses Vermögen weder unter den Lebenden, noch auf den Todesfall verfügt worden ist.
  2. Dasselbe ist Eigenthum des Königlichen Hauses, dessen Besitz geht aber nach der §§ 6 und 7 für die Krone bestimmten Successionsordnung und sonst auf den jedesmaligen rechtmäßigen Regenten des Königreichs Sachsen über. Dasselbe ist von dem Lande unzertrennbar und unveräußerlich. Unter dem Veräußerungsverbote sind jedoch diejenigen Veränderungen nicht begriffen, welche durch Verkauf oder Austausch einzelner Gegenstände für gut befunden werden sollten. Was durch Veräußerungen an Gegenständen oder Kaufgeldern erlangt wird, nimmt die Eigenschaft des veräußerten Gegenstandes an und tritt an dessen Stelle.
  3. Die Kaufgelder sind, sobald sich eine vortheilhafte Gelegenheit findet, zu Vermehrung des Hausfideicommisses anzuwenden. Auch steht dem jedesmaligen Regenten lediglich unter Zustimmung der Stände das Befugniß zu, die zu demselben gehörigen Kostbarkeiten bis zur Höhe einer Million Thaler in außerordentlichen Nothfällen zu Staatszwecken zu verpfänden. Es ist jedoch der verpfändete Theil desselben, sobald als möglich, wieder einzulösen.
  4. Nur in den § 105 erwähnten außerordentlichen dringenden Fällen, wo die Einberufung der Stände durch die Umstände unmöglich gemacht wird, kann eine Verpfändung desselben vom Könige unter Verantwortlichkeit der ihn hierbei berathenden Minister auch ohne Zustimmung der Stände verfügt werden, und es treten alsdann die Bestimmungen des gedachten Paragraphen in Kraft.


§ 21.

  1. Privateigenthum des Königs ist alles dasjenige, was derselbe vor der Gelangung zum Throne bereits besessen hat und mit diesem Vermögen ferner erwirbt; es steht ihm darüber die freie Disposition unter den Lebendigen und auf den Todesfall zu.
  2. Hat der König über dieses Vermögen nicht disponirt, so wächst dasselbe bei seinem Ableben dem Hausfideicommisse zu.
  3. Uiber dasjenige Vermögen, was der König sonst während seiner Regierung aus irgend einem Privatrechtstitel oder durch Ersparnisse an der Civilliste erwirbt, steht demselben die freie Disposition unter den Lebenden zu, bei seinem Ableben aber fällt es ebenfalls dem Hausfideicommisse anheim.


§ 22.

  1. Der König bezieht jährlich eine mit den Ständen auf die Dauer seiner Regierung verabschiedete Summe aus den Staatscassen als Civilliste zu seiner freien Disposition in monatlichen Raten im Voraus zahlbar.
  2. Diese Summe ist als Aequivalent für die den Staatscassen auf die jedesmalige Dauer der Regierungszeit des Königs überwiesenen Nutzungen des Königlichen Domainengutes zu betrachten, und kann während der Regierungszeit des Königs weder ohne dessen Zustimmung vermindert, noch ohne die Bewilligung der Stände vermehrt, auch als wesentliches Bedürfniß zu Erhaltung der Würde der Krone zu keiner Zeit auf keine Weise mit Schulden belastet werden.
  3. Diese Nutzungen sollen auch den Staatscassen so lange überwiesen bleiben, als eine Civilliste bewilligt wird, welche der jetzt mit Fünfmalhundert Tausend Thalern verabschiedeten an Höhe wenigstens gleich kommt.
  4. Die Civilliste des mit Tode abgegangenen Königs besteht fort, bis die seines Nachfolgers verabschiedet ist, jedoch längstens nur bis zur Vereinigung über ein neues Budget.
  5. Von selbiger werden bestritten: die Chatullengelder des Königs und seiner Gemahlin, die Unterhaltungs- und Erziehungskosten seiner Kinder, die Gehalte aller Königlichen Hofbeamten und Diener, die künftig auszusetzenden Pensionen derselben, so wie ihrer Wittwen und Kindern, der gesammte Aufwand für die Hofhaltung, den Stall, die Hofjagd und die dazu gehörigen Inventarien, den katholischen und evangelischen Hofgottesdienst, für letztern nach der Höhe des zeitherigen Beitrags, die Hofkapelle und Hoftheater, die Unterhaltungskosten der nach § 17 dem Könige zur freien Benutzung bleibenden Schlösser, Paläste, Hofgebäude und Gärten, endlich alle hier nicht erwähnte ordentliche oder außerordentliche Hofausgaben, deren Bestreitung nicht ausdrücklich auf das Staatsbudget gewiesen ist.


§ 23.

  1. Die den dermaligen Gliedern des Königlichen Hauses ausgesetzten Apanagen, Witthümer und andern vertragsmäßigen Gebührnisse, Hand- und Garderobengelder bleiben, unter Beobachtung der wegen der Secundogenitur bestehenden Bestimmungen auf deren Lebenszeit unverändert und werden in das Budget aufgenommen.
  2. Uber die künftig unter Anrechnung der Secundogenitur zu gewährenden Apanagen, Witthümer, Heirathsgüter und andere dergleichen Gebührnisse ist mit den Ständen eine feststehende Bestimmung zu verabschieden, welcher nachmals in jedem einzelnen Falle nachzugehen ist, und welche in das Hausgesetz aufgenommen werden soll.
  3. Ohne Einwilligung der Stände können diese Gebührnisse nicht verändert und nie durch Uiberweisung von Grundstücken zur Benutzung gewährt werden.
  4. Die Entrichtung derselben erfolgt aus den Staatscassen ohne Zurechnung auf die Civilliste.

House Laws

The House Laws of the kingdom of Saxony were

Source: 1837 and 1879, in Herman Schulze: Die Sächsichen Hausgesetze, Jena, 1881. 1888 and 1900: Gesetzblatt.

Königlich sächsisches Hausgesetz vom 30. December 1837

(Aus dem königlich sächsischen Gesetzesblatte 1838 S. 60 f.)

WIR Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen etc. etc. etc.
haben über die künftig geltenden Familienrechte in Unserm Königlichen Hause, so weit nöthig unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, durch gegenwärtiges Hausgesetz eine feste Bestimmung zu treffen Uns bewogen gefunden und verordnen daher wie folgt:

Erster Abschnitt. Bildung des Königlichen Hauses, Titel und Rang der Mitglieder desselben.


§ 1. Das Königliche Haus Sachsen Albertinischer Linie bestehet:

  1.  aus dem Könige, als Familienhaupt;
  2. aus der Gemahlin des Königs;
  3. aus den Königlichen Wittwen;
  4. aus den Prinzen und Prinzessinnen, welche von dem gemeinschaftlichen Stammvater derselben durch von dem Könige anerkannte ebenbürtige rechtmäsige Ehe in männlicher Linie abstammen, insofern die Prinzessinnen nicht in andere Häuser sich vermählt haben;
  5. aus den unter obigen Bedingungen antrauten Gemahlinnen der vorgedachten Prinzen und den Wittwen derselben, so lange Letztere im Wittwenstande verbleiben.
§ 2. Der älteste Sohn des Königs und, wenn derselbe vor dem Könige, mit Hinterlassung von Söhnen verstorben wäre, dessen ältester Sohn, heisst Kronprinz, und führt das Prädicat: "Königliche Hoheit".

Alle übrig unter § 1, d und e, begriffene Prinzen und Prinzessinnen führen ebenfalls dieses Prädicat, insofern nicht den Gemahlinnen der Prinzen, vermöge ihrer Geburt, ein höheres Prädicat zukommt.

§ 3. Der Rang der Prinzen und Prinzessinnen wird durch das nähere Recht der Thronfolge, und was die unvermählten Prinzessinnen betrifft, durch die analoge Anwendung dieser Regel, bestimmt. Für einzelne Fälle bleibt jedoch besondere Bestimmung zu treffen, dem Könige vorbehalten.

Zweiter Abschnitt. Aufsicht des Königs über die Mitglieder des Königlichen Hauses.

§ 4. Alle Glieder des Königlichen Hauses sind der Hoheit und in den unten bezeichneten Fällen der Gerichtsbarkeit des Königs untergeben. Derselbe übt als Familienhaupt eine besondere Aufsicht mit bestimmten Rechten über sie aus, und es steht ihm als solchem überhaupt zu, alle zu Erhaltung der Ruhe, Ehre, Ordnung und Wohlfahrt des Königlichen Hauses dienliche Maasregeln zu ergreifen, soweit das Hausgesetz und die Verfassung nicht entgegen stehen.

§ 5.   Insonderheit äussert sieh dieses Hoheits- und Aufsichtsrecht des Königs hinsichtlich der Erziehung aller Prinzen und Prinzessinnen Seines Hauses und der Vormundschaften über dieselben, so wie in Ansehung der erforderlichen Einwilligung zu deren Vermählung.

Auch dürfen die Glieder des Königlichen Hauses ohne Genehmigung, des Königs sich nicht in einen fremden Staat begeben.

§ 7. Die Wahl des höhern Hofstaatspersonals der sämmtlichen Glieder des Königlichen Hauses ist dem Könige anzuzeigen und seiner Genehmigung unterworfen, soweit sie nicht ohnehin vom Könige selbst abhängt.

 Dritter Abschnitt. Heirathen der Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses.

§ 8. Von den Gliedern des Königlichen Hauses darf Niemand ohne vorhergehende Erlaubniss des Königs eine eheliche Verbindung eingeben.

§ 9. Ohne die förmliche durch besondere Urkunde in Gewissheit zu setzende Einwilligung des Königs ist die Ehe eines Prinzen vom Königlichen Hause ungiltig und deren Nachkommenschaft nicht successionsfähig.

Vermählt sich eine Prinzessin des Königlichen Hauses ohne Einwilligung des Königs, so ist die Ehe aus diesem Grunde allein zwar nicht ungiltig, die Prinzessin hat aber keinen Anspruch auf Aussteuer.

§ 10. Schliesst ein Prinz des Königlichen Hauses eine nicht ebenbürtige Ehe, so hat eine solche, wenn auch der König einwilligt, keine rechtliche Wirkung, auf Stand, Titel und Wappen, Erbfolge in der Regierung, das Hausfideicommiss und die Secundogenitur, auf Appanage, Aussteuer und Witthum.

§ 11. Die das Privatvermögen betreffenden privatrechtlichen Ansprüche der aus einer solchen Ehe, oder aus der unebenbürtigen Ehe einer Prinzessin des Königlichen Hauses erzeugten Kinder und des überlebenden Ehegatten beschränken sieh auf das Vermögen des Vaters oder der Mutter und beziehendlich Ehegemahls, auch auf das etwa noch von Ascendenten der solchergestalt vermählt gewesenen Prinzen und Prinzessinnen anfallende Vermögen, vorausgesetzt, dass hinsichtlich der Prinzessin die älterliche Einwilligung in die Heirath stattgefunden habe.

§ 12. Die von den Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses geschlossenen Eheverträge sind, insoweit sie nicht das Privatvermögen betreffen, nichtig, wenn sie die Königliche Bestätigung nicht erhalten haben.

§ 13. Keinem Mitgliede des Königlichen Hauses ist eine Adoption gestattet.

Vierter Abschnitt.  Thron- und Erbfolge.

§ 14.  Die Nachfolge in die Krone und in das Königliche Hausfideicommiss ist durch § 6, 7 und 20 der Verfassungsurkunde bestimmt.

§ 15. Den Ehevertragen der Prinzessinnen des Königlichen Hauses ist der Verzicht auf die Thron- und Erbfolge, mit Ausnahme des § 7 des Verfassungsurkunde gedachten Falles, jedesmal einzurücken; es sind aber dieselben zu Gunsten des Mannstammes hausgesetzlich für verzichtet zu achten, wenn auch ein solcher Verzicht nicht geleistet worden wäre.

Fünfter Abschnitt. Appanagen, Aussteuer und Witthum.

§ 16. Die Appanagen bestehen in jährlichen, auf die Staatscasse gewiesenen Geldrenten, und sind, so wie die Übrigen im Hausgesetze bestimmten jährlichen Gebührnisse, in monatlichen Raten im Voraus zahlbar.

§ 17. Alle Appanagen und Witthümer können nur mit Bewilligung des Königs ausserhalb des Königreichs verzehrt werden. Ist die Königliche Bewilligung zum Aufenthalte im Auslande ertheilt, so kann dieser kein Grund eines zu machenden Abzugs werden, ausgenommen wenn, was die Witthume anlangt, für diesen Fall in den Ehepacten ein dergleichen Abzug bestimmt ist.

Würde ein Mitglied des Königlichen Hauses ohne Vorwissen und Genehmigung des Königs seinen Aufenthalt im Auslande nehmen, so werden die ihm ausgesetzten Einkünfte der erwähnten Art zurückgehalten. Ob und in wie weit eine Nachzahlung derselben stattfinden könne, hängt von der Entschliessung des Königs ab.

§ 18. Die Appanagen und Witthume der Prinzen und Prinzessinnen und Königlichen Wittwen können von deren Gläubigern nur bis zu einem Drittheil in Anspruch genommen und mit Beschlag belegt werden.

§ 19. Zum Unterhalt des Kronprinzen und seines Hauses wird, wenn er sich ebenbürtig vermählt, eine jährliche Appanage von 60,000 Thlrn., ausserdem aber vom erfüllten 21sten Jahre an eine dergleichen von 30,000 Thlrn. festgestellt.

§ 20. Die Appanage für die nachgebornen Söhne des Königs wird, wenn sie sich unvermählt etabliren, auf 20,000 Thlr. und wenn sie etablirt und ebenbürtig verheirathet sind, für den ältesten derselben auf 50,000 Thlr. für jeden der folgenden aber auf 40,000 Thlr. bestimmt. Diese Appanagen werden nach vorgedachtem Maasstabe angewiesen, sobald für den Prinzen ein eignes Haus gebildet wird.

§ 21. Die Söhne des Königs sind berechtigt, vom erfüllten 21sten Jahre an, sich besonders zu etabliren und dazu die ihnen gebührende Appanage in Anspruch zu nehmen.

§ 22. Zum Etablissement des Kronprinzen, nämlich zur Einrichtung der Wohnung und des Hofhaltes, Anschaffung der Equipagen etc. werden, wenn sich derselbe unvermählt etablirt, 25,000 Thlr. und wenn er sich später ebenbürtig vermählt, anderweite, 25,000 Thlr. zum Etablissement der nachgebornen Söhne des Königs aber in ersterem Falle 10,000 Thlr. und bei später erfolgender ebenbürtiger Vermählung anderweit 15,000 Thlr als ein Aversionalquantum aus der Staatscasse gezahlt.

Erfolgt die Etablirung bei der Vermählung, so sind die vorbemerkten Quanta zusammen, nämlich für den Kronprinzen 50,000 Thlr. und für jeden der nachgebornen Söhne 25,000 Thlr. zu zahlen.

§ 23. Stirbt der Kronprinz vor seinem Vater, dem König, mit Hinterlassung von Kindern, so wird dessen Appanagge unter die nachgelassenen Söhne und Töchter in der Art vertheilt, dass die Erstern das Doppelte der Letztern erhalten, und zwar so, dass die etwa später zur Erledigung kommenden Theile den übrigen Geschwistern nach demselben Verhältnisse zuwachsen.  Dem ältesten Sohne wird so viel zugnelegt, als zu Erfüllung des ihm als Kronprinz Gebührenden erforderlich ist.   Ein nachgeborner Sohn oder eine Tochter des Kronprinzen kann in keinem Falle mehr erhalten, als ein nachgeborner Sohn oder eine Tochter des Königs.  Nach dem Tode des Grossvaters treten die nachgebornen Söhne und die Töchter des verstorbenen Kronprinzen in den Genuss der für die nachgebornen Söhne und die Töchter des Königs bestimmten Gebührnisse.

§ 24. Von der einem nachgebornen Prinzen ausgesetzten Appanage hat derselbe nicht nur den Unterhalt seines Hauses und die gesammten Ausgaben für seine Hofhaltung, sondern auch die Etablirung und Versorgung seiner Söhne, die Ausstattung seiner Töchter und die Witthume in seiner Linie zu bestreiten.

Zur Etablirung der Söhne wird jedoch, so wie für jeden ein eignes Etablissement begründenden Prinzen des Königlichen Hauses ans der Seitenlinie, ein den sechsten Theil der väterlichen Appanage befragender Aversionalbeitrag aus der Staatscasse gezahlt.

§ 25. Die den nachgebornen Söhnen des Königs ausgesetzten Appanagen gehen nach deren Ableben mit den darauf ruhenden Lasten des Witthums und des Unterhalts der Prinzessinnen auf ihre männliche Descendenz über.

Den appanagirten Prinzen bleibt überlassen, über die Vertheilung ihrer Appanage unter diese Descendenz mit Genehmigung des Königs Verfügung zu treffen.

§ 26. Es steht aber dem Könige frei, wenn er es zu Erhaltung der Succession nöthig findet, einen Prinzen aus der nachgebornen Linie mit einer Appanage von 40,000 Thalern jährlich zu etabliren.

§ 27. Wenn die Familie einer nachgebornen Linie so zahlreich wäre, dass die an gewiesene Appanage zu deren standesmäsigem Unterhalte nicht mehr hinreichte, so, dass für das Haus eines Prinzen aus der Nebenlinie nicht wenigstens der dritte Theil der Appanage eines nachgebornen unvermählten Sohnes des Königs zu ermitteln wäre, so ist für solche Fälle das Appanagequantum aus der Staatscasse um das Fehlende zu erhöhen.

Hätte der Mangel für einzelne Zweige der Linie seinen Grund in einer von dem Ascendenten getroffenen ungleichen Vertheilung (§ 25); so kann die vorgedachte Erhöhung nur insoweit in Anspruch genommen werden, als es bei steter Vererbung zu gleichen Theilen würde der Fall gewesen sein.

§ 28. Auch soll, wenn ein Prinz aus einer Nebenlinie mehr als drei Kin der am Leben hat, von denen das älteste wenigstens 12 Jahre alt ist, demselben ein jährlicher Zuschuss von 10,000 Thlrn. zu seiner Appanage aus der Staatscasse gereicht werden.

Dieser Zuschuss fällt mit dem Ableben des gedachten Prinzen hinweg; seine Söhne haben sich vielmehr sodann, wenn er keine Verfügung getroffen hat, in die ihnen vom Vater zugekommene Appanage zu theilen.

§ 29. Bei dem Abgange einzelner Zweige von der Linie eines nachgebornen Prinzen wächst der dadurch eröffnete Antheil der Appanage mit den damit verbundenen Lasten des Witthums, so wie des Unterhalts der Prinzessinnen, den übrigen Zweigen jener Linie zu. Wenn derjenige, durch dessen Tod der fragliche Appanageantheil erledigtet wird, über den Unterhalt der Prinzessinnen nicht bereits Vorsehung getroffen hat, so kommt die desfallsige Bestimmung dem Könige zu.

§ 30. Wenn nicht der vorstehend erwähnte Fall des Zuwachses an andere Zweige derselben Nebenlinie eintritt, gelangt nach dem Abgange der männlichen Nachko menschaft eines nachbornen Prinzen die ihm und seiner directen Linie angewiesene Appanage in Wegfall; es sind jedoch statt deren die darauf ruhenden Lasten des Witthums, so wie des Unterhalts der Prinzessinnen auf die Staatscasse zu übernehmen.

§ 31. Ein appanagirter Prinz ist verbunden, die in seinem Hause getroffenen Einrichtungen dem Könige zur Bestätigung anzuzeigen.

§ 32. Für jede Prinzessin Tochter des Königs wird vom 21sten Jahre an bei Lebzeiten des Vaters die Summe von 6,000 Thlrn. jährlich gewährt.

§ 33. Nach dem Tode des Königs, aber bei Lebzeiten der verwittweten Königin und so lange diese ihren Wittwenstand nicht ändert, verbleiben die unvermählten Prinzessinnen, in sofern sie ihre lesbischen Töchter sind, in deren Hause und unter ihrer unmittelbaren Aufsicht. Sie empfangen dann zu ihrem Unterhalte ebenfalls die Jahressumme von 6,000 Thalern.

§ 34. Ist aber der § 33 gedachte Fall nicht vorhanden, oder tritt eine Prinzessin mit Genehmigung des Königs aus dem mütterlichen Hause, um ein eignes Haus zu bilden, was ihr ohne besondere Gründe, nach zurückgelegtem 25sten Jahre nicht verweigert werden kann; so erhält die nachgelassene Prinzessin Tochter eines Königs bis zu ihrer Vermählung zum standesmäsigen Unterhalt und zu Bestreitung ihrer gesammten Hofstaatsausgaben eine jährliche Appanage von 12,000 Thlrn. Auch ist zu Einrichtung ihres Hauses ein Aversionalquantum von 6,000 Thalern aus der Staatscasse zu zahlen.

§ 35. Zur Aussteuer und völligen Abfindung bei der Vermählung wird für jede Prinzessin aus der Königlichen Hauptlinie (Tochter des Königs oder des Kronprinzen) eine Summe von 50,000 Thlrn., und für jede Prinzessin aus der Nebenlinie eine Summe von 20,000 Thlrn. aus der Staatscasse gezahlt.

§ 36. Die Königin Wittwe erhält zu Bestreitung der gesammten Kosten ihres Hofhalts ein jährliches Witthum von 40,000 Thlrn.

Hiernächst wird derselben, wenn sie einen besondern Haushalt begründet, zur standesmäsigen Meublirung der ihr in einem Königlichen Schlosse zu gewährenden Wohnung, so wie zur ersten Einrichtung mit Silber, Porzellan, Tafelund Weisszeug, Küchenund Hausgeschirre, auch Anschaffung der Equipagen, ein Aversionalquantum von 30,000 Thlrn. aus der Staatscasse gezahlt.

§ 37. Der Wittwe des Kronprinzen wird ein jährliches Witthum von 25,000 Thalern bei der Staatscasse angewiesen.

§ 38. Die nachgebornen Prinzen bestimmen das Witthum ihrer Gemahlinnen unter Bestätigung des Königs.

§ 39. Den Gliedern des Königlichen Hauses gebührt, ausser ihrer baaren Appanage, freie Wohnung in den Königlichen Schlössern, so weit es der Raum gestattet, nach desfallsiger Bestimmung des Königs.

Diese Wohnungen sind auf Kosten der Civilliste in baulichem Stande zu erhalten. Rücksichtlich der innern Einrichtung aber und deren Unterhaltung. so wie der Feuerung u. s. w. ist an die Civilliste irgend ein Anspruch nicht zu machen.

§ 40. In den Fällen, wo eine Appanage oder ein Witthum an die Staatscasse zurückfällt, - was jedoch, in Hinsicht auf die nicht augenblicklich thunliche Auflösung des Hausstandes, erst 3 Monate nach eingetretenem Erledigungsfalle statt findet - ist den Mitgliedern des hinterlassenen oder erledigten Hofstaates ein in analoger Anwendung der Vorschriften des Staatsdienergesetzes zu bemessender Theil ihres baaren Gehaltes, bis zu anderweiter Versorgung in irgend einer Anstellung, die ein dem frühern Gehalt entsprechendes Einkommen gewährt, oder was das unverehelichte weibliche Personal betrifft, bis zur Verheirathung, als Pension zu gewähren. Der Gesammtbetrag dieser Pensionen darf jedoch den 4ten Theil der erledigten Appanage nicht übersteigen, und es sind nöthigenfalls die ausfallenden Pensionen bis zu diesem Betrage antheilig zu kürzen.

Dabei kommt Dasjenige in Zurechnung, was aus dem Privatvermögen des Inhabers der erledigten Appanage als Ruhegehalt etwa ausgesetzt worden ist.

§ 41. Um der Staatscasse durch die vorstehenden Anordnungen keine unbestimmte und übergrosse Last aufzuerlegen, soll das Maximum der im gegenwärtigen Abschnitte - ausser dem Witthum der Königin - gedachten jährlichen Bezüge auf die Jahressumme von 120,000 Thlrn. in der Art festgesetzt werden, dass beim Eintritt eines Mehrbedürfnisses entweder die einzelnen Beträge vom Könige verhältnissmäsig zu reduciren, oder besondere Postulate wegen eines grössern Erfordernisses an die Stände zu bringen sind.

Sechster Abschnitt. Secundogenitur.

§ 42. Nachdem durch den Vertrag vom 6ten October 1776 Weiland die Kurfürstin Maria Antonia dem Höchstseligen Könige Friedrich August ihre Successionsansprüche an den Baierischen Allodialnachlass abgetreten, sich aber dafür die Errichtung einer Secundogenitur stipulirt hat und diese, nach Erlangung eines Theils der gedachten Allodialerbschaft, durch das Abkommen im Jahre 1781 näher bestimmt worden ist, besteht eine durch ausdrückliche Verträge gegründete, auf der Staatscasse ruhende, Secundogenitur. für die nachgeborne Descendenz der Stifterin.

§ 43. Sie begreift eine aus der Staatscasse zu zahlende Jahresrente von 85,000 Thalern.

§ 44. Da mit dem Ableben Weiland des Königs Anton der Prinz Maximilian, Inhalts der gesetzlichen Successionsordnung, zur Thronfolge berechtigt gewesen, so tritt der Prinz Johann, als dessen zweitgeborner Sohn, gegen Wegfall seiner zeitherigen Appanage, in den freien Genuss der Secundogenitur. ein.

§ 45. Der Prinz Maximilian und die Prinzessin Maria Amalia beziehen die ihnen aus der Staatscasse ausgesetzten Appanagen und beziehungsweise Handgelder, unbeschadet der Secundogenitur.

§ 46. Nach dem Ableben des Prinzen Maximilian erhält dessen Wittwe das ihr im Heirathsvertrage ausgesetzte Witthum und die Prinzessin Maria Amalia ein Jahrgeld von 12,000 Thlrn., ebenfalls ohne Zuthun der Secundogenitur, aus der Staatscasse.

§ 47. Die Nachkommen des Prinzen Johann succediren in diese Secundogenitur. nach dem Rechte der Erstgeburt in agnatischer Linealerbfolge.

§ 48. Der hiernach die Secundogenitur. jedesmal Inhabende hat davon, so lange nicht einer der § 50 und 51 erwähnten Fälle eintritt, sowohl sein Haus, als die gesammte von dem Prinzen Johann abstammende, dem Königlichen Hause angehörige Descendenz mit dem nöthigen Unterhalte und Witthumen zu versehen.

Die desfallsigen Dispositionen sind dem Könige zur Genehmigung anzuzeigen.

§ 49. Die § 24 bestimmten Aversionalquanta zu Bestreitung der Einrichtungskosten bei erfolgender Etablirung der Prinzen, ingleichen die § 35 für die Prinzessinnen der Nebenlinie ausgesetzten Aussteuern leiden jedoch auch auf die zur Secundogenitur. gehörenden Prinzen und Prinzessinnen Anwendung und sind, eintretenden Falls, neben der Jahresrente von 85,000 Thlrn. aus der Staatscasse zu zahlen. Jedoch kann in dem § 24 gedachten Falle der Etablirungsbeitrag die Summe von 8,000 Thlrn. nicht übersteigen.

§ 50. Wenn der Secundogeniturinhaber zur Thronfolge gelangt, so geht der Besitz der Secundogenitur. auf den, mit Ausschluss der eignen Descendenz des nunmehrigen Regenten, nach der § 47 bemerkten Erbfolge, zunächst dazu Berechtigten über.

§ 51. Ist in einem solchen Falle nur der Secundogeniturbesitzer und seine Nachkommenschaft übrig oder ist bei dem Ableben eines Secundogeniturbesitzers keine Nebenlinie, sondern nur der König und seine Nachkommenschaft vorhanden, so geht die Secundogenitur mit den darauf etwa ruhenden Oblasten, gegen Wegfall weiterer Appanage, sofort auf den ältesten der nachgebornen Söhne des

Königs und dessen Descendenz über, während die übrige Descendenz des Königs in den Genuss der im fünften Abschnitt für die Söhne, Töchter und resp. Enkel des Königs geordneten Appanagen und Jahrgelder eintritt oder bezüglich darin

verbleibt. Wenn in solchen Fällen nachgeborne Söhne in der regierenden Linie nicht vorhanden sind, so reviviscirt die Secundogenitur erst dann, sobald wieder eine nachgeborne Descendenz im Königlichen Hause Sachsen entsteht.

§ 52. Hat der Secundogeniturbesitzer für die § 48 gedachte Versorgung nicht schon bei Lebzeiten hinreichende Vorsehung getroffen, so kommt die desfallsige Bestimmung dem Könige zu.

§ 53. Wird die zur Theilnahme an der Secundogenitur berechtigte Descendenz so zahlreich, dass der Ertrag zum standesmäsigen Unterhalte derselben nicht mehr hinreicht, so leidet die Bestimmung des § 27 Anwendung jedoch wird die Bestimmung § 41 auch auf diesen Fall erstreckt.

§ 54. Ist ein zur Nachfolge berechtigter männlicher Nachkomme nicht mehr vorhanden, so fällt die Secundogenitur mit der § 30 gedachten Oblast auf so lange der Staatscasse zurück, bis jene nach § 51. reviviscirt.

Siebenter Abschnitt. Privatvermögen der Glieder des Königlichen Hauses und Erbfolge in dasselbe.

§ 55. Ueber dasjenige Vermögen, welches der König vor der Gelangung zum Throne bereits besessen hat, und mit diesem Vermögen ferner erwirbt, steht ihm die freie Disposition unter den Lebendigen und auf den Todesfall zu.

§ 56. Hat der König über dieses Vermögen nicht disponirt, so wächst dasselbe bei seinem Ableben dem Hausfideicommiss (§ 20 der Verfassungsurkunde) zu.

§ 57. Alles, was der König sonst während seiner Regierung aus irgend einem Privatrechtstitel erwirbt, fällt bei seinem Ableben ebenfalls dem Hausfideicommiss anheim, soweit er nicht unter den Lebenden darüber verfügt hat.

§ 58. Bei den § 55 bis 57 erwähnten Verfügungen ist der König 'an die Vorschriften der bürgerlichen Gesetze nicht gebunden.

§ 59. Die übrigen Glieder des Königlichen Hauses sind bei den Dispositionen über ihr Vermögen all die Beobachtung der bürgerlichen Gesetze gebunden, nach welchen auch die Intestaterbfolge in dasselbe sich bestimmt.

§ 60. Ueber die ihnen angewiesenen Appanagen steht ihnen eine Disposition, selbst in ihrer Linie, ohne Genehmigung des Königs, nicht zu.

Achter Abschnitt. Von der Regierungsverwesung und den Vormundschaften.

§ 61. Die Volljährigkeit tritt für den König mit dem zurückgelegten 18ten Jahre, für die übrigen Mitglieder des Königlichen Hauses mit dem 21sten Jahre ein.

§ 62. Ueber die Regierungsverwesung und die Erziehung des minderjährigen Königs enthält die Verfassungsurkunde § 9 bis 15 die nöthigen Vorschriften.

§ 63. In den Fällen, wo eine Regierungsverwesung stattfindet, kommt auch die Ausübung der nach gegenwärtigem Gesetze dem Könige zustehenden Rechte dem Regierungsverweser zu.

§ 64. Der Regierungsverweser hat auf die Dauer seiner Verwaltung, wenn er im Lande residiret, die Wohnung im Königlichen Residenzschlosse, so wie. den freien Gebrauch der Königlichen Hofhaltung, und erhält überdiess zur Bestreitung seines haaren Repräsentationsaufwandes jährlich 50,000 Thlr. auf Rechnung der Civilliste des Königs.

§ 65. Die Vormundschaft über die Königlichen Prinzen und Prinzessinnen, soweit sie nicht die Regierungsverwesung betrifft, kann durch eine väterliche Disposition besonders angeordnet werden.

§ 66. In Ermangelung einer solchen kommt der verwittweten Königin die Erziehung und die Vormundschaft über das Privatvermögen ihrer Kinder zu.

§ 67. In beiden Fällen (§ 65 und 66) tritt die Aufsicht des Königs oder Regierungsverwesers ein, welcher deshalb das Gutachten des Regentschaftsraths zu erholen hat.

§ 68. Sollte die verwittwete Königin vor beendigter Vormundschaft mit Tode abgehen, oder wegen eines gesetzlichen Hindernisses die Vormundschaft nicht führen können, so trifft der König, oder der Regierungsverweser unter Vernehmung mit dem Regentschaftsrathes deshalb Anordnung.

§ 69. Die Prinzen des Königlichen Hauses können für die Erziehung und die Verwaltung des Vermögens ihrer minderjährigen Kinder Vormünder ernennen, die jedoch der Bestätigung des Königs bedürfen.

§ 70. Wenn Vormünder vom Vater nicht ernannt, oder die ernannten vom König nicht bestätigt worden sind, kommt diesem die Bestellung derselben zu.

§ 71. Einer gerichtlichen Bestätigung der im Vorstehenden (§ 65 bis 70) erwähnten Vormünder bedarf es nicht.

§ 72. Die den Vormündern anvertraute Erziehung der minderjährigen Prinzen und Prinzessinnen unterliegt der § 5 gedachten Aufsicht des Königs.

§ 73. Hinsichtlich der Vermögensverwaltung haben die Vormünder die gesetzlichen Vorschriften zu beobachten.

§ 74. Dem Könige bleibt vorbehalten, zu bestimmen, an welche Behörde der Vormund Rechnung abzulegen und wo er Decrete oder Genehmigung einzuholen habe.

Neunter Abschnitt. Gerichtsbarkeit über das Königliche Haus.

§ 75. Ueber den Gerichtsstand der Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses enthält das Gesetz über privilegirte Gerichtsstände Bestimmungen.

§ 76. Ausnahmen von diesen Bestimmungen treten ein

  1. nach Maasgabe des vorstehenden achten Abschnitts rücksichtlich der Vormundschaften;
  2. soweit es auf Anwendung einer Straf- oder Disciplinargewalt ankommt;
  3. rücksichtlich der Civilstreitigkeiten der Prinzen und Prinzessinnen unter sich.
§ 77. Tritt ein Fall der § 76 sub 2 gedachten Art ein, so hat das Appellationsgericht zu Dresden die Untersuchung zu führen, nach Schluss der Acten und geführter Vertheidigung aber das Oberappellationsgericht das Erkenntniss zu verabfassen, welches dem König zur Genehmigung und Bestätigung,  durch den Justizminister vorzulegen ist, der König entscheidet dann in letzter Instanz, wobei § 52 der Verfassungsurkunde in Anwendung zu bringen.

In den Fällen § 76, Nr. 3, hat der Staatsminister der Justiz auf Königlichen Auftrag einen Versuch der gütlichen Vereinigung anzustellen. Bleibt derselbe ohne Erfolg, so ist die Streitigkeit zur Erörterung im Rechtswegs an das Appellationsgericht zu Dresden zu verweisen, und nach den Vorschriften zu verfahren, welche das Gesetz über privilegirte Gerichtsstände bei Bestimmung des Gerichtsstandes der Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses enthält. Zu Entscheidung von Eheirrungen wird der König in vorkommenden Fällen jedesmal ein besonderes, dem Erforderniss entsprechend bestalltes Gericht niedersetzen.

§ 78. Wie es in Ansehung der Eidesleistungen und der Ablegung eines Zeugnisses der Prinzen und Prinzessinnen des Hauses zu halten sei, ist in dem Gesetze über privilegirte Gerichtsstände festgestellt.

Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärtiges Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel vordrucken lassen.

Gegeben zu Dresden, den 30rsten December 1837.

Friedrich August.

(L. S.) Bernhard von Ungenau
Johann Adolph von Zezschwitz.
Hans Georg von Carlowitz.
Julius Traugott Jakob von Koenneritz.
Heinrich Anton von Zeschau.
Eduard Gottlob Nostiz und Jänckendorf.

Verordnung, die Erlassung des Königlichen Hausgesetzes betreffend; vom 9ten Februar 1838.


Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen etc. etc. etc.
haben über die in Unserm Königlichen Hause künftig stattfindenden Familien-rechte und Bezüge durch das anliegende Königliche Hausgesetz, so weit nöthig unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, Anordnung getroffen.

Wir bringen dasselbe, und obschon durch das immittelst erfolgte höchstbetrübende Ableben Unseres höchstgeehrtesten Herrn Vaters, Weiland des Prinzen Maximilian, Herzogs zu Sachsen, Königlicher Hoheit, einige Bestimmungen sothanen Gesetzes bereits sich erledigt haben, dennoch unverändert und nachdem von Unserm vielgeliebten Herrn Bruder, des Prinzen Johann, Herzogs zu Sachsen, Königlicher Hoheit, die agnatische Zustimmung zu dessen Inhalt urkundlich erklärt worden ist, andurch zur Publication.

So geschehen und gegeben, unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Vordruckung Unseres Königlichen Siegels,  zu Dresden, am 9ten Februar 1838.

Friedrich August.

(L. S.) Bernhard von Lindenau.
Johann Adolph von Zezschwitz.
Hans Georg von Carlowitz.
Julius Traugott Jakob von Koenneritz.
Heinrich Anton von Zeschau.
Eduard Gottlob Nostiz und Jänckendorf.


Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.

Wir, Albert, von Gottes Gnaden König von Sachsen etc. etc. etc.
haben, soweit nöthig, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, zur Ergänzung Unseres Hausgesetzes vom 30. December und in theilweiser Abänderrung der Vorschriften im neunten Abschnitt desselben zu verordnen befunden, was folgt:

§ 1. Der König nimmt in privatrechtlichen Angelegenheiten Recht bei dem Oberlandesgericht zu Dresden.
Die Mitglieder des Königlichen Hauses haben für diese Angelegenheiten ihren allgemeinen Gerichtsstand bei demselben Gericht.
In den in § 25 und § 541 der Civilprocessordnung vom 30. Januar 1877 bezeichneten Rechtsstreitigkeiten findet der in § 25, Abs. 1 und in § 547, Abs. 1 der Civilprocessordnung bestimmte besondere Gerichtsstand statt. Für alle anderen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist der allgemeine Gerichtsstand der ausschliessliche.

§ 2. Andere Personen nehmen Theil an dem Gerichtsstande der in § 1 genannten, wenn sie zugleich mit diesen in Anspruch genommen werden und der Fall einer nothwendigen Streitgenossenschaft vorliegt. Ausser diesem Falle kommen die Vorschriften in §§ 56, 57 der Civilprocessordnung gegen die in § 1 genannten Personen nur insoweit zur Anwendung, als unter diesen selbst die Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft vorhanden sind.

§ 3. Das Verfahren in den nach § 1 dem Oberlandesgericht in erster Instanz zugewiesenen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richtet sich nach den Grundsätzen, welche zur Anwendung kommen würden, wenn der Rechtsstreit in erster Instanz einem Landgericht zugewiesen wäre.
Für die Verhandlung von Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Könige und Mitgliedern des Königlichen Hauses unter sich ist die Oeffentlichkeit ausgeschlossen.

§ 4. Zustellungen erfolgen für den König an das Ministerium des Königlichen Hauses.
Der König wird bei Gericht durch einen vom Ministerium des Königlichen Hauses bestellten Anwalt vertreten.

§ 5. Der König und die Mitglieder des Königlichen Hauses sind zum persönlichen Erscheinen vor Gericht nicht verpflichtet.

§ 6. In den Fällen des § 340, Abs. 2 der Civilprocessordnung und des § 71 der Strafprocessordnung erfolgt die Zeugenvernehmung durch ein von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts beauftragtes Mitglied dieses Gerichtshofs.
Gegenüberstellung eines Mitglieds des Königlichen Hauses mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten findet nur dann statt, wenn sie von dem Ersteren verlangt wird.
Der König und dessen Gemahlin können nicht zum Zeugniss aufgerufen werden.

§ 7. Die Abnahme des in einem bürgerlichen Rechtsstreit einem Mitglied des Königlichen Hauses zufallenden Parteieides erfolgt ohne Rücksicht darauf, bei welchem Gericht der Rechtsstreit anhängig ist, durch ein vom Präsidenten des Oberlandesgerichts beauftragtes Mitglied dieses Gerichtshofs.
Die dem Könige in einem bürgerlichen Rechtsstreit zufallenden Parteieide werden für ihn durch den gemäss der Bestimmungen in § 4, Abs. 2 bestellten Anwalt geleistet.

§ 8. Die Bestimmungen im sechsten und siebenten Buch der Civilprozess-ordnung finden gegen den König und die Mitglieder des Königlichen Hauses keine Anwendung.

§ 9. In dem Verfahren zur Sicherung des Beweises (§ 447 fg. der Civilprozessordnung) sind die Gesuche des Prozessgegners des Königs oder eines Mitglieds des Königlichen Hauses auch in den Fällen des §448, Abs. 3 der Civilprozessordnung bei dem Oberlandesgericht anzubringen.
Zur Vornahme der im achten Buch der Civilprozessordnung bezeichneten gerichtlichen Amtshandlungen ist, sofern dieselben gegen ein Mitglied des Königlichen Hauses zu richten sind, ausschliesslich das Oberlandesgericht zuständig.
Wegen Uebertragung der in § 674 der Civilprozessordnung bezeichneten nicht gerichtlichen Amtshandlungen wird, sofern sie vom Prozessgegner eines Mitglieds des Königlichen Hauses beantragt sind, vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Bestimmung getroffen.
Die in § 678, Abs. 1 und 2, §§ 774, 775 der Civilprozessordnung gedachten Amtshandlungen können nur nach vorgängiger Anzeige an den König, die §678, Abs. 3, §§782, 789, 798 bezeichneten Amtshandlungen nur mit Genehmigung des Königs stattfinden. In den Fällen des § 678, Abs. 1 und 2 ist ein Vertreter des Ministeriums des Königlichen Hauses zuzuziehen.

§ 10. Die nach § 1 dem Oberlandesgericht in erster Instanz zugewiesenen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, sowie die in § 9, Abs. 1 bezeichneten gerichtlichen Amtshandlungen gehören vor den ersten Civilsenat des Oberlandesgerichts. Hat sich der Präsident des letzteren für das betreffende Geschäftsjahr diesem Senat angeschlossen, so tritt an Stelle des Präsidenten des Gerichtshofs der dem zweiten Civilsenat angehörende Senatspräsident.
Die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen und Beschwerden in diesen Angelegenheiten gehört vor den zweiten Civilsenat des Oberlandesgerichts, welcher durch zwei, dem ersten Senat nicht angehörende, vom Präsidenten des Gerichtshofs zu bestimmende Mitglieder des letzteren zu verstärken ist. Hat sich der Präsident des Gerichtshofs für das betreffende Geschäftsjahr einem anderen Senat als dem zweiten Civilsenat angeschlossen, so tritt derselbe an die Stelle des dem zweiten Civilsenat angehörenden Senatspräsidenten.

§ 11
. In Straf- und Disciplinarsachen entscheidet der König über Mitglieder des Königlichen Hauses in erster und letzter Instanz.
Zur Vorbereitung der Entscheidung erfolgt im Auftrag des Königs eine Erörterung und Begutachtung des Falles durch das Oberlandesgericht.
Der Präsident des letzteren bestellt zur Vornahme der Erörterungen ein Mitglied dieses Gerichtshofs, welchem bei deren Vornahme die in der Strafprozessordnung dem Untersuchungsrichter beigelegten Befugnisse und Obliegenheiten zukommen. Die in §§98, 102, 112, 127, 131, 134 der Strafprozessordnung bezeichneten Amtshandlungen können, soweit sie gegen Mitglieder des Königlichen Hauses gerichtet sein würden, nur mit Genehmigung des Königs verfügt werden.
Nach Abschluss der Erörterungen und nachdem zur Einreichung einer Ver-theidigungsschrift Gelegenheit gegeben worden ist, erstattet das Plenum des Oberlandesgerichts auf Grund der Ergebnisse der Erörterungen in Form eines Erkenntnisses mit Entscheidungsgründen ein Gutachten, welches dem Könige vom Justiz-Ministerium vorgelegt wird.
Die Entscheidung des Königs erfolgt durch Bestätigung, Verwerfung oder Abänderung des Erkenntnisses, wobei jedoch die Bestimmung am Schluss des § 52 der Verfassungsurkunde in Anwendung zu bringen ist.

§ 12. Rücksichtlich der Vormundschaften bewendet es bei den Bestimmungen im zweiten und im achten Abschnitt des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837.
Zu Entscheidung von Eheirrungen wird der König in vorkommenden Fällen jedesmal ein besonderes Gericht niedersetzen und das Verfahren vor demselben bestimmen.
Bei Streitigkeiten, welche in privatrechtlichen Angelegenheiten zwischen Prinzen und Prinzessinnen vorkommen, hat der Staatsminister der Justiz auf Königlichen Auftrag einen Versuch der gütlichen Vereinigung anzustellen. Bleibt derselbe ohne Erfolg, so ist die Streitigkeit auf den Rechtsweg zu verweisen.

§ 13. Die Bestimmungen in §§ 2, 3, 4, 7 und 9 des Gesetzes über privilegirte Gerichtsstände u. s. w. vom 28. Januar 1835 und im neunten Abschnitt des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 sind aufgehoben.

§ 14. Gegenwärtiger Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft.

Urkundlich haben wir denselben eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.

Gegeben zu Dresden, am 20. August 1879.

Albert.
(L. S.) Alfred von Fabrice.
Hermann von Nostiz-Wallwitz.
Dr. Carl Friedrich von Gerber.
Dr. Christian Wilhelm Ludwig von Abeken.
Leonce Freiherr von Könneritz.
 

Nr. 27. Gesetz, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 betreffend; vom 13. April 1888.

(1888, S.109-110)


WIR, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen etc. etc. etc.
haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände die nachstehenden Abänderungen der Verfassung des Königreichs beschlossen:

I.  Der § 20  der Verfassungsurkunde erhält in den beiden ersten Absätzen folgende Fassung:

Das Königliche Hausfideikommiß besteht:

  1. aus allem dem, was zu der Einrichtung oder Zierde der in der Beilage unter I verzeichneten Königlichen Schlösser, Paläste, Hofgebäude und Gärten dient, dem Mobiliar, welches der Aufsicht Hofämter und Hofintendanten anvertraut und zum Bedarfe oder Glanze des Hofs bestimmt ist, den Ställen, an Pferden, Wagen und sonstigem Inventar, den Jagderfordernissen, den in dem grünen Gewölbe und anderen Königlichen Sammlungen befindlichen Kostbarkeiten, Gold- und Silbergeräthen und Porzellan, der Gamäldegalerie, den Kupferstich-, Naturalien-, Münz- und anderen Kabinetten, der Bibliothek, der Kunst-, Rüst- und Gewehrkammer;
  2. aus demjenigen, was demselben nach § 21 zuwächst.
II.  An Stelle des § 21 der Verfassung tritt folgende Bestimmung:

§21. Privateigenthum des Königs ist alles dasjenige, was derselbe vor der Gelangung zum Throne bereits besessen hat, sowie dasjenige Vermögen, was er während seiner Regierung aus Privatrechtstiteln erwirbt; es steht ihm darüber die freie Disposition unter den Lebenden und auf den Todesfall zu.
Hat der König über dieses Vermögen nicht disponirt, so wächst dasselbe bei seinem Ablebenden dem Hausfideikommisse zu.
Ueber Ersparnisse an der Civilliste steht dem König die freie Disposition unter den Lebenden zu, bei seinem Ableben aber fallen solche ebenfalls dem Hausfideikommisse anheim.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.

Dresden, am 13. April 1888.

Albert.
(LS) Alfred Graf von Fabrice.
Hermann von Nostitz-Wallwitz.
Carl Friedrich von Gerber.
Ludwig von Abeken.
Leonce Freiherr von Könneritz.
 


Nr. 28.  Gesetz, einige Abänderungen des Hausgesetzes betreffend; vom 13. April 1888.


(1888, S.111)

WIR, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen etc. etc. etc.
haben, soweit nöthig unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, die nachstehenden Abänderungen Unseres Hausgesetzes vom 20. Dezember 1837 beschlossen.

Die §§55, 56, 57 des Hausgesetzes wirden hiermit ausgehoben. An ihre Stelle treten folgenden Bestimmungen:

§ 55.  Privateigenthum des Königs ist alles dasjenige, was derselbe vor der Gelangung zum Throne bereits besessen hat, sowie dasjenige Vermögen, was er während seiner Regierung aus Privatrechtstiteln erwirbt; es steht ihm darüber die freie Disposition unter den Lebenden und auf den Todesfall zu.

§ 56. Hat der König über dieses Vermögen nicht disponirt, so wächst dasselbe bei seinem Ablebenden dem Hausfideikommisse zu.

§ 57. Ueber Ersparnisse an der Civilliste steht dem König die freie Disposition unter den Lebenden zu, bei seinem Ableben aber fallen solche ebenfalls dem Hausfideikommisse anheim.

Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.

Dresden, am 13. April 1888.

Albert.
(LS) Alfred Graf von Fabrice.
Hermann von Nostitz-Wallwitz.
Carl Friedrich von Gerber.
Ludwig von Abeken.
Leonce Freiherr von Könneritz.


Nr. 67. Gesetz die Ergänzung und Aenderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. Dezember 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.

(1900, S.448-452)

WIR, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen etc. etc. etc.
haben, soweit nothig, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, die nachstehenden Ergänzungen und Aenderungen Unseres Hausgesetzes vom 30. Dezember 1837 (G. u. V.-Bl. 1838 S. 60 flg.) und des Nachtrags vom 20. August 1879 (G.- u. V.-Bl. S. 323 flg.) beschlossen:

§1. Die Volljährigkeitserklärung steht in Ansehung eines Mitglieds des Königlichen Hauses steht dem Könige zu.

§2. Die Entmündigung eines Mitglieds des Königlichen Hauses sowie die Wiederaufhebung der Entmündigung steht dem Könige zu.
Der König wird zur Vorbereitung der Entschließung eine Erörterung des Falles durch den Staatsminister der Justiz sowie ein Begutachtung durch das Gesammtministerium anordnen und soweit thunlich, die volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses hören.
Die Entmündigung tritt mit der hierauf gerichteten Anordnung des Königs in Kraft. Das Gleiche gilt von der Wiederaufhebung der Entmündigung.

§3. Eheverträge, die von dem König oder einem Mitgliede des Königlichen Hauses geschlossen werden, sind nicht an die in den bürgerlichen Gesetzen vorgeschriebene Form gebunden.  ZU ihrer Wirksamkeit gegenüber Dritten ist die Eintragung in das Güterrechtsregister nicht erforderlich.

§4. Die elterliche Gewalt der verwittweten Königin über ihre Kinder beschränkt sich in Ansehung der Sorge für das Vermögen und der Nutznießung auf das Privatvermögen der Kinder.

§5.  Wird die Anordnung einer Vormundschaft über die Königlichen Kinder erforderlich, so bestimmt, sofern nicht eine väterliche oder mütterliche letzwillige Anordnung vorliegt, der König oder der Regierungsverweser den Vormund.  Der Regierungsverweser hat sich vorher mit dem Regenschaftsrath ins Vernehmen zu setzen.

§6. Werden Königliche Kinder nach § 5 bevormundet oder übt die Mutter die elterliche Gewalt über sie aus, so tritt die Aussicht des Königs oder des Regierungsverwesers ein.  Der Regierungsverweser hat in wichtigen Fällen das Gutachten des Regentschaftsraths einzuholen.

§7. Steht die elterliche Gewalt über die Kinder eines Prinzen des Königlichen Hauses der Mutter zu, so tritt die gleiche Beschränkung wie nach § 4 ein.
Hat der Vater die Bestellung eines Beistandes angeordnet, so bedarf der Beistand der Bestätigung des Königs.
Der König ist nicht behindert, der Mutter einen Beistand auch dann zu bestellen, wenn die Voraussetzungen der bürgerlichen Gesetze nicht vorliegen.
Die der Mutter bei Ausübung der elterlichen Gewalt obliegende Sorge für die Person der Kinder untersteht der Aufsicht des Königs.

§8. Ist für die Kinder eines Prinzen des Königlichen Hauses von dem Vater oder der Mutter ein Vormund benannt, so bedarf er der Bestätigung des Königs.
Ist ein Vormund nicht benannt oder wird der benannte nicht bestätigt, so bestimmt der König den Vormund.
Die dem Vormund obliegende Sorge für die Person der Mündel untersteht der Aufsicht des Königs.

§9. Ein Gegenvormund wird nur bestellt, wenn die Bestellung von dem Könige für angemessen erachtet wird.  Die Vorschriften des §8 Absatz 1, 2 finden entsprechende Anwendung.

§10. Die Vorschriften der bürgerlichen Gesetze über den Familienrath und den Gemeindenwaisenrath finden keine Anwendung.

§11. Die Anordnung und Aufhebung einer Vormundschaft oder Beistandschaft, die Bestellung und Entlassung der Vormünder, Gegenvormünder und Beistände steht dem Könige zu.  Das Gleiche gilt von der Uebertragung der Vermögensverwaltung auf den Beistand sowie von der Aufhebung einer solcher Uebertragung.
Einer besonderen Verpflichtung der Vormünder, Gegenvormünder und Beisände bedarf es nicht.
Der König is nicht behindert, einem Vormund oder Beistande die Befreiungen einzuräumen, die nach § 1852 Absatz 2, §§ 1853, 1854 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet werden können.

§12. Die Ausübung und die Dauer der elterlichen Gewalt bestimmen sich nach den bürgerlichen Gesetzen.  Das Gleiche gilt von der Führung der Vormunschaft.  Die Vorschriften des § 15 der Verfassungsurkunde bleiben unberührt.
Der König ist bei Ausübung der elterlichen Gewalt und bei der Führung einer Vormundschaft nicht an die Mitwirkung des Vormundschaftsgerichts gebunden.
Soweit die Ausübung der elterlichen Gewalt oder die Führung einer Vormundschaft der Augsicht des Königs untersteht, tritt der König an die Stelle des Vormundschaftsgerichts.

§13. Dem Könige bleibt vorbehalten zu bestimmen, an welche Behörde ein Vormund oder Beistand Rechenschaft abzulegen hat und wo die nach den bürgerlichen Gesetzen dem Vormundschaftsgerichte zustehende Genehmigung oder Ermächtigung zu einer Rechtshandlung einzuholen ist.

§14. Die Vorschriften der §§ 5, 6, 8, 10 bis 13 finden auf die Pflegschaft entsprechende Anwendung.

§15. Soweit zu Gunsten der Mitglieder des Königlichen Hauses Familienanwartschaften bestehen, bleibt dem Könige vorbehalten, von einzelnen Bestimmungen der Satzung sowie von einzelnen Vorschriften der bürgerlichen Gesetze über Familienanwartschaften Befreiung eintreten zu lassen.

§16. Soweit auf dem Gebiete des Familienrechts, des Erbrechts oder des Anwartschaftsrechts eine Hinterlegung von Geld oder Werthpapieren erforderlich wird, bleibt dem Könige vorbehalten, die Stelle zu bestimmen, an der die Hinterlegung zu erfolgen hat.

§17. Besteht eine Regierungsverwesung, so werden die dem Könige nach dem Vorschriften der §§ 1, 2, 7 bis 9, 11 bis 16 zustehenden Rechte von dem Regierungsverweser ausgeübt.  Dies gilt im Falle des § 2 auch gegenüber dem an der Ausübung der Regierung behinderten Könige.

§18.  Für die der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehörenden Angelegenheiten des Königs und der Mitglieder des Königlichen Hauses ist, mit Ausnahme der Grundbuchsachen und soweit sich nicht sonst aus diesem Gesetze etwas anderes ergiebt, ein Civilsenat des Oberlandesgerichts in erster Instanz zuständig.  Die Verhandlung mit dem Betheiligten und die Beurkundung der Verhandlung erfolgt duch den Vorsitzenden des Senats oder durch ein von ihm beauftragtes Mitglied des Senats.  Das beauftragte Senatsmitglied soll sich in der Urkunde als solches bezeichnen.
Ueber Beschwerden gegen Verfügungen des Civilsenats entscheidet das Justiz-Ministerium.  Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
Dem König und den Mitgliedern des Königlichen Hauses bleibt unbenommen, Beurkundungen und Beglaubigungen auch durch ein Amtsgericht oder einen Notar bewirken zu lassen.

§19.  Die Vorschriften der §§ 65 bis 74 Unseres Hausgesetzes vom 30. September 1837 werden aufgehoben.

§20.  Der Nachtrag zu Unserem Hausgesetze vom 20. August 1879 wird darin geändert:

  1. Die Vorschriften des § 7 gelten auch für solche Eide, die auf dem Gebiete der bürgerlichen  Gesetze außerhalb einer Rechtsstreitigkeit zu leisten sind;
  2. An die Stelle des § 8 treten folgende Vorschriften:
    Die Vorschriften des siebenten Buches der Civilprozeßordnung finden gegen den König und die Mitglieder des Königlichen Hauses keine Anwendung.
    Das Gleiche gilt von den Vorschriften des sechsten Buches der Civilprozeßordnung, soweit sie auf Ehesachen und Entmündungssachen sich beziehen.  Bei Rechtsstreitigkeiten, die unter die Vorschriften des zweiten Abschnitts des sechsten Buches fallen, ist eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft ausgeschlossen;
  3. Die Vorschrift des § 12 Absatz 1 wird aufgehoben.

§21.  Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.

Ergeben zu Dresden, den 6. Juli 1900.

Albert.
(LS)                         Heinrich Rudolph Schurig.