House Laws of Saxe-Meiningen
Introduction
The house of Saxe-Meiningen descends from the third son of Ernst of Saxony,
duke of Gotha (1601-74), whose seven children divided his inheritance in
1680. Bernhard (1649-1706) received Meiningen, Wasungen, Salzungen,
Massfeld, Sand, Frauenbretungen and Henneberg.
Bernhard chose Meiningen as residence and built his palace, the Elisabethschloß.
In his testament of 1688, he ordered that his lands never be divided, but
that they should be owned jointly by all sons until such time as each is
able to acquire a principality commensurate with his rank. He explains
at length his opposition to primogeniture, claiming that it was not only
contrary to the house laws, testaments, and customs of the house of Saxony,
but also that it only brought bad luck to those who introduced it in their
families.
At his death, his three sons accordingly succeeded him: Ernst Ludwig,
Friedrich Wilhelm and Anton Ulrich (1687-1763), under the rule of the eldest
one. Ernst Ludwig disobeyed his father's will and, in his own will
of 1721 (which received imperial confirmation in 1725) instituted primogeniture
in his own line; but that line became extinct with his son Karl Friedrich
in 1743. When Friedrich Wilhelm died without issue in 1746, Anton
Ulrich was left as sole ruler of the Meiningen lands.
Anton Ulrich's marriage was a milestone in the history of German house
laws. In 1711, he married Philippine Elisabeth Cäsar (d. 1744),
the daughter of a Hessian officer, by whom he had two sons born in 1716
and 1717, and later more children. Anton Ulrich decided to
have his wife and children titled princes by the emperor in order to make
them of equal rank and thus apt to succeed him. In spite of the furious
protests of his eldest brother, as well as those of all Saxon agnates and
even other German princes, the emperor declared on 21 Feb 1727 that his
children were princes and princesses, dukes and duchesses of Saxony and
fully entitled to the same claims and rights as those of any equal marriage.
The resulting outcry led to a clause in the Electoral Capitulation of the
next emperor, Karl VII, according to which the emperor promised never to
raise to the status of equal children born of a "notoriously unequal" marriage.
As for Anton Ulrich's marriage, a ruling of the Reichshofrath of 25 Sep.
1744 annulled the diploma of 1727 inasfar as it concerned Saxon titles
and inheritance. Anton Ulrich appealed to the Reichstag which unanimously
upheld the ruling on 24 Jul 1747, confirmed by imperial court decree of
4 Sep. 1747.
Anton Ulrich did not quite give in. Widowed, he remarried, equally
this time to Charlotte Amalie of Hesse-Philippsthal, by whom he had four
sons andf five daughters. Yet, shortly before his death in 1763, he wrote
a will declaring his two eldest sons to be dukes of Saxony, leaving his
wife as regent until such time as the emperor resolved the matter in their
favor. His widow dutifully appealed and the Reichshofrath confirmed
that the two sons were ineligible to succeed.
Anton Ulrich's two surviving sons by his second (and equal) marriage,
Karl and Georg, succeeded him under the regency of their mother, until
Karl's death in 1782 which left Georg sole ruler, and sole male of the
Saxe-Meiningen line. This allowed him to introduce the right of primogeniture,
which he did in 1802 (see the text),
confirmed on 27 Aug 1802 by emperor Francis II, the last house law issued
under the Holy Roman Empire. Georg died soon after in 1803, leaving
a minor son Bernhard (1800-) under the regency of his mother Luise von
Hohenlohe-Langenburg. Meiningen joined the Confederation of the Rhine
in 1806, then the German Confederation in 1815 at its founding. Bernhard
reached his majority in 1821. In 1824 he promulgated a constitution
for Meiningen, which was silent on succession matters.
In 1825 the extinction of the house of Saxe-Hidlburghausen brought about
some reshuffling of territories. With its new territories, Meiningen
now had three constitutions: the 1824 text in Meiningen, a constitution
of 1818 in Hildburghausen, and the Coburg constitution in Saalfeld.
The various documents were consolidated in a single constitution
of 1829. As far as the succession is concerned, the constitution
merely refers back to Georg's primogeniture ordinance of 1802. Georg abdicated
in 1866 and was succeeded by his son Georg II.
Die Primogeniturordnung Herzog Georgs
von Sachsen-Meiningen (12. März 1802)
(Source: Hermann Schulze: Die Sächsichen Hausgesetze.
Jena, 1881. p. 246-252.)
(Ungedruckt. Aus dem herzoglichen Staatsarchive zu Meiningen.)
Von Gottes Gnaden Wir Georg Herzog zu Sachsen u. s. w. thun hiermit
zu wissen:
Es ist notorisch bekannt, welche Prozesse, Schäden, Widersprüche
und Verkürzungen nach Ableben Unsers in Gott ruhenden Herrn Großvaters
Herrn Herzog Bernhards von 1706 bis 1746 zum Ableben Unsers Herrn Onkel,
weil. Herrn Herzog Friedrich Wilhelms aus der hiesigen gemeinschaftlichen
Regierung entstanden und welche Drangsaale Unser Hochseel. Herr Vater,
Herr Herzog Anton Ulrich, dadurch erlitten hat.
Um nun diesen Mißhelligkeiten und Schäden, welche aus solchen
gemeinschaftlichen Regierungen entstehen, vorzukommen, und solche bei Unserm
Fürstlichen Nachkommen zu verhindern, auch die höchst nachtheilige
Vereinzelung Unsrer Lande, auf die Zukunft gänzlich abzuwenden; so
haben wir bereits unterm 9ten December vorigen Jahres, durch eine bei Unserm
Geheimenraths Collegio gemachte und niedergelegte väterliche Disposition,
nach dem Vorgang Unsrer sämmtlich Fürstlichen Herren Agnaten,
zum Besten Unsrer Fürstlichen Kinder, und zum Wohl Unsrer Lande und
Unterthanen, als Vater und Landesherr für Uns, und unsere sämmtlichen
Fürstmännliche Descendenten, und für alle Unsere und deren
Fürstmännliche Nachkommen verordnet, daß
1.
wenn die göttliche Vorsehung Uns und Unser Fürstliches Haus
zu Erfüllung der gemeinschaftlichen Wünsche, mit Prinzen seegnen
würde, nach Unserm Ableben der Erstgeborne der alleinige Erb- und
Landes Successor sein, dieser folglich in alles dasjenige, wie es die Hausverfassung
vorschriebe, succediren solle,
2.
im Fall aber gedachter Erstgeborne Prinz ohne Fürstmännliche
Descendenten absterben sollte, alsdann Unser zweiter - und sofort in gleichen
Fällen, jedesmal der älteste von Unsern Prinzen der alleinige
Erb- und Landes-Successor sein, auch
3.
eben diese Successions-Ordnung und Landesfolge bei den Fürstmännlichen
Descendenten Unsrer Fürstlichen Prinzen stattfinden, so daß
jedesmal der älteste Prinz des absterbenden Landesregenten der alleinige
Successor sein solle; dagegen aber auch Unser Erbprinz, wenn derselbe nach
Unserm dereinstigen Ableben zur Regierung komme, schuldig sei, alles dasjenige
zu erfüllen und zu leisten, was bereits in den Hausgesetzen und Recessen
vorgeschrieben - und Wir als Vater zum Besten Unsrer Frau Gemahlin und
Unsrer übrigen Fürstlichen Kinder, noch feiner verordnen würden,
indem Wir Uns ausdrücklich und ohne alle Einschränkung vorbehielten
dieserhalb weiters zu disponiren. Dieweil auch
4.
bei den iezigen veränderten Zeit-Umständen, die vor langen
Jahren aus gesetzte Witthum, Appanage und Alimentgelder zu einem mäsigen
Fürstlichen Unterhalt nicht mehr hinreichend wären, Unsre Landes-Revenüen
und das Allodium aber sich beträchtlich vermehrt hätten; so sollen
Unsre Gemahlin und Prinzessinnen doppelten Wittum und Alimentengelder erhalten
und so sollten Unsre nachgeborne Prinzen ebenfalls eine hinreichende Appanage
an Gütern bekommen, wobei Wir Uns jedoch reservirt haben wollen, nach
Gutbefinden auch deshalb das weitere zu disponiren,
5.
und in gleicher Maasen sollte auch Unsern künftigen Prinzen als
dereinstigen Landessuccessoren nachgelassen sein, nach Befinden der eintretenden
Umstände, diese Appanage und Aliment-Gelder zu vermindern oder zu
erhöhen, die Witthums-Gelder aber in jedem Fall so einzurichten, wie
es mit den Bestunde des Landesvertrags und der Hausrecesse übereinstimmte.
Nachdem nun die göttliche Fürsehung Unsere und Unsrer treuen
Diener und Unterthanen Wünsche durch die im 17. December 1800 geschehene
glückliche Geburt Unsers dermaligen einigen Prinzen Bernhard Erich
Freund erfüllet; so halten Wir Uns verpflichtet, Unsre nur angeführte
väterliche Verordnung nochmals durch diese Primogenitur-Constitution
zu wiederholen und zu bestätigen auch zu deren vollkommensten Bekräftigung
bei Ihro Majestät, Unserm allergnädigsten Kaiser und Herrn die
Obristrichterliche und lehnherrliche Confirmation allerunterthänigst
zu suchen und zu erlangen.
Mit Gott dem Allerhöchsten verfügen, setzen und verordnen
Wir in anhoffender Allerhöchsten Kaiserl. Confirmation mit allen Vorbedacht
und reiflichster Ueberlegung nach den Befugnissen, welche Uns als leiblichen
Vater und als jetzigen Stammherrn Unsrer Herzogl. Sachsen-Meiningischen
Linie, und vermöge derer Rechten und kundigen Reichsobservanz zustehen,
in Gemäsheit Unsrer schon augezognen väterlichen Disposition
ans denen darin angeführten Ursachen hiermit:
1.
Es soll demnach im Namen des Allerhöchsten das Recht der Erstgeburt
cum annexis bei allen Unsern Fürstmännlichen Descendenten Unsern
und Ihren Fürstmännlichen Nachkommen, so wie bereits von Unsern
sämmtlichen Fürstl. Herrn Agnaten vorlängst geschehen
ist, hierdurch gleichfalls zu ewigen Zeiten eingeführt, festgesetzt
und ohne Abänderung beobachtet werden.
In dessen Gemässheit instituiren und ernennen Wir also hiermit
2.
Unsern herzlich geliebtesten dermaligen einigen Sohn Bernhard Erich
Freund, Herzog zu Sachsen u s. w. zu Unserm Universalerben und alleinigen
Nachfolger am Regiment und zu allen von Uns hinterlassen werdenden Landen
und Leuten, nebst solchen zugehörigen Vasallen, Unterthanen, Güthern,
Pretiosen, Schuldfordertingen, Prätensionen, Inventarien, Vorräthen,
Archiven, Kunst-Risse, und Schilderey-Cammern, Münz Cabinet und Insgemein
mit allen Mobilien und Immobilien, sie mögen Namen haben wie sie wollen
- und wie Wir solches alles dermalen besitzen und bis zu Unserm Ableben
noch erlangen und besitzen werden, nichts davon ausgenommen, und zwar dergestalt,
dass derselbe als Unser Universalerbe berechtigt sein soll, alsbald nach
Unserm Ableben Unsrer vorbenannten Verlassenschaft Sich allein anzumassen,
und sowohl die Verpflichtung der sämmtlichen Collegien und Diener
als die Landeshuldigung und Lehnspflicht bei sämtlichen Unterthanen
und Vasallen hierauf einrichten zu lassen; So wie nun also
3.
Unser dermaliger einiger Sohn Bernhard Erich Freund als Erbprinz Unser
alleiniger Universalerbe nach Unserm Ableben vermöge Unsrer väterlichen
Disposition und dieser Unsrer Primogenitur-Constitution sein und bleiben
soll, also soll nach Ableben Unsers -eliebtesten Sohnes und Erbprinzen
Bernhard Erich Freunds, so wie es das Recht der Erstgeburt erfordert, von
seinem Fürstmännlichen Descendenten gleichfalls sein erstgeborner
Prinz, und also weiter bei dessen nachfolgenden Fürstlich männlichen
Descendenten und Nachkommen, jedesmal der Erstgebohrne in des regierenden
Herrn, oder des vor dem Regierungs-Antritt mit Hinterlassung Fürstmännlicher
Descendenten verstorbenen Erbprinzens, Fürstl. Linie zu -leichen Universal
Succession hiermit auf beständig berufen, eingesetzt und verordnet
sein, so dass
4.
erst auf den Fall, wenn Unser jetziger geliebtester einiger Sohn, Erbprinz
Bernhard Erich Freund, ohne Hinderlassung Fürstmännlicher Descendenten
sterben sollte, welches jedoch der Allerhöchste von Uns und Unserm
Fürstl. Haus in naden abwenden wolle, sodann von Unserm nachgebornen
Prinzen, welche uns de göttliche Vorsehung künftig noch geben
möchte, jedes mal wieder der Erstgeborene, und nach Ihm ferner jederzeit
der Erstgeborne von seinem Fürstinännlichen Descendenten - und
nach gänzlichen, Abgang dessen Fürstlichen Linie allemal den
nach der Ordnung des Erstgeburtrechts nächstfolgenden nachgebohrene
Prinzen und in gleicher Weise seine Fürstmännliche Nachkommen
zu gleichmässiger Universal-Erbschaft in eben der Ordnung, wie von
uns bei der Fürstliehen Linie Unsers geliebtesten Herrn Erbprinzen
Bernhard Erich Freunds verordnet worden, hiermit von Uns ernannt, und diese
Unsere Fürstl. Descendenten und Ihre Fürstmännliche Nachkommen
per successionem Linealem zu Folge dessen einander substituirt sein sollen.
Dagegen
5.
ist unser geliebtester Erbprinz und der jedesmalige Successor am Regiment
als Universal-Erbe auch schuldig, alsbald nach dem Regierungs-Antritt,
die sämmtliche Landes-Onera alle Diener Besoldungen, Wittlium, Alimentation
und Ausstattung der vorhandenen Prinzessinen, ingleichen alle Passiva,
Cammer-Aemter und andern Schulden und was dergleichen Bürden mehr
zu prämieren sein möchten, allein zu tragen und zu übernehmen.
6.
Damit aber insbesondere auch Unsre Fürstl. Kinder und deren Nachkommen
Ihren Standesmässigen Unterhalt von den jedesmaligen regierenden Herrn
erhalten und denen nachgeborenen Prinzen Unsers Fürstlichen Hauses
den schuldigen Respect und Ansehen bei andern Ihres Standes und bei Dienern
und Unterthanen conservirt werde; so verordnen und begehren Wir von Unserm
geliebtesten Erbprinzen, und den jedesmaligen regierenden Herrn, sowie
von allen Unsern Fürstlichen Nachkommen am Regiment hiermit, dass
sie sich ihrer Fürstliehen Geschwister väterlich und getreulich
und mit möglichsten Nachdruck annehmen, Ihnen jederzeit mit Rath und
wirklicher Hülfe beistehen, und zu dem Ende auch schuldig sein sollen,
die Kaiserlich Königlich Böhmische — und andere hohe Belehnungen
und Mitbelehnschaften, welche der jedesmalige regierende Herr zu suchen
und zu empfangen hat, zugleich mit im Nutzen der Nachgebornen Fürstl.
Brüder und Vettern zu besorgen und Ihnen also die gesamte wirkliehe
Belohnung an Land und Leuten zu conserviren; desgleichen -auch in allen
Diener Pflichten ausdrücklich mit inseriren, dass sämmtliche
Diener, Vasallen und Unterthanen denen Nachgebornen Fürstlichen Brüdern
und Vettern, mit Ihren Fürstlichen Angehörigen unterthänigsten
Respect, und nebst Beförderung Ihres billigen Nutzens und Warnung
Ihres Schadens schuldige Treue erweisen sollen.
7.
Unser geliebtester Erbprinz und dessen Nachfolger am Regiment, soll
ferner in Gemäsheit Unsrer väterlichen Disposition verbunden
sein, nach Unserm Ableben, Unsrer hinterlassenen Frau Gemahlin Liebden,
der in den Fürstlichen Ehepacteit jährlich bestimmten Wittum
von 5000 fl. rhein. im 21 fl.-Fuss doppelt zu entrichten, auch Jeder von
Unsern hinterlassenen Prinzessinnen Töchtern, so lange sie unverheyrathet
sein werden, doppelte Aliment-Gelder und also jeder jährlich 2000
rthlr., wovon jedoch Jeder jährlich für den freien Unterhalt
an des regierenden Herrn Hof 500 rthlr. abzuziehen nachgelassen bleibt,
zu bezahlen, auch Jeder von Unsern Prinzessinnen Töchter bei Ihrer
Verheyrathung des bei Unserm Herzoglichen Hauss gewöhnliche Heyrats-Gut
und also Jeder 20000 ff. Meissnisch mit Inbegrif des Landschaftlichen Beytrags,
nebst 6000 fl. Meissnisch Schmuck- und Ausstattungs-Gelder beydes in 24
fl.-Fuss zu entrichten, Wir behalten Uns jedoch
8.
ausdrücklich bevor, nach eintretenden Fällen, diese Wittums
und Alimentgelder, bis auf das bei Unserm Fürstl. Ilauss gewöhnliche
einfache Quantum zu vermindern, oder nebst dem Heyraths-Gut und den Ausstattungs-Geldern
zu vermehren und überhaupt deshalb nach Befinden der Umstände
weiter zu disponiren. Hiebei wollen wir aber unserm geliebtesten Erbprinzen
und dessen fürstlichen Nachfolgern am Regiment selbsten die Bestimmung
der Wittuins Aliment und Ausstattungs-Geldern für Ihre Fürstl.
Wittwen und Prinzessinnen Töchter nach Befinden deren Anzahl und der
Umstände selbst überlassen, und nur dabei voraussetzen dass diese
Wittums- Aliment und Ausstattungs-Gelder, jedes mal so ermässigt und
bestimmt werden mögen, wie solches mit Bestand der Cammer-Casse geschehen,
und mit der Hauss-Verfassung bestehen kann.
9.
Wenn bei unserm Ableben mehrere Prinzen von Uns vorhanden sein werden;
so sollen Unser geliebtester Erbprinz und deßen Nachfolger schuldig
sein, diesen Unsern Nachgebornen Prinzen hinreichende Appanage und zwar
zum Theil an Güthern um einen billigen Anschlag nach dem Ertrag der
letztern 12 Jahre vor dem Anfang der Appanage abzugeben.
Dermalen bestimmen wir diese Appanage für den Ersten Nachgeborenen
Prinzen auf 8000 rthlr. in den bei Unsern Herrschaftlichen Caßen
jederzeit gültigen Münzvalor, jedoch niemals in einem geringern
als den 24 fl. Fuß und zwar jährlichen Güter Einkünften
nach den obigen Anschlag, für den zweiten Nachgebornen Prinzen aber
jährlich auf 6000 rthIr. in gleichen Münzfuß und gleichfalls
in Guts-Revenüen in oben bemerkten Anschlag; dann für jeden der
übrigen folgenden Prinzen, welche Uns die göttliche Fürschung
noch schenken wird, jährlich auf 5000 rthIr. in dem nemlichen Münzfuß
und zwar an Geld und, nothdürftigen Naturalien in billigen Anschlag.
Wir reserviren Uns jedoch auch dieserhalb ausdrücklich, diese jährliche
Appanage Gelder nach Befinden der Umstände zu vermindern oder zu vermehren,
so wie es die eintretende Umstände erfordern werden, jedoch mit der
Ermäßigung, daß von Uns die Appanage Gelder für Unsern
zuerst nachgeboren werdenden Prinzen nicht unter 6W0 rthlr. und für
Jeden der übrigen nachgeborenen Prinzen von Uns nicht unter Vier Tausend
Thaler, vermindert werden sollen.
10.
Wegen des wesentlichen Aufenthalts der jüngern Prinzen, wollen
Wir Unsers geliebtesten zur alleinigen Regierung kommenden Erbprinzen und
deßen Fürstl. Landes Nachfolger Gutbefinden überlaßen,
ob Sie Ihre Herrn Brüder oder Vettern, so lange Sie unvermählt
bleiben, und bis zur Erreichung, der Majorenität, oder auch mit Einverständnis
der Jüngern Prinzen noch länger gegen ein leidliches Kostgeld
bei Sich behalten wollen.
Wenn aber Dieselben entweder unter einzuholenden treuen Rath und Beyhülfe
des regierenden Herrn zur Vermählung schreiten, oder nach erlangter
Majorenität Ihre eigne Menage anstellen wollen, oder auch der regierende
Herr dieses für gut finden sollte, so sollen Sie sodann schuldig sein
Ihren jüngern Herrn Brüdern oder Vettern eine bequeme Wohnung
zur Residenz im Lande anzuweisen, in welchem Fall auch die jüngern
Herrn Brüder über Ihre zur Hofhaltung gehörige Bedienten,
sowie bei denen zur Appanage angewiesene Gütern die niedere Gerichtsbarkeit
und die zu den Gütern gehörige Niederjagd, mit zu überlassen,
die übrige Jurisdiction und Landeshoheit aber lediglich dem regierenden
Herrn verbleiben soll.
11.
Zu Anschaffung der nöthigen Mobilien bei Anstellung einer eignen
Residenz soll einem Jeden von Unsern nachgeborenen Prinzen in ebenmäßigen
Münzfuß aus des regierenden Herrn Cammer-Caße 4000 rthlr.
und zwar dieses ein für allemal bezahlt werden.
12.
Diejenigen Appanage-Gelder, welche Wir für Unsre Nachgebornen
Prinzen ausgesetzt haben, oder noch bestimmen werden, sollen deren Fürstmännliche
Nachkommen dergestalt behalten, daß diese also, ein Jeden von Unsern
Nachgebornen Söhnen nachlassende Fürstmännliche Descendenten
zusammen bekommen, und unter sich zu vertheilen, hievon aber auch Ihre
hinterlassende Prinzeßinnen und Fürstliche Wittwen zu unterhalten
haben, so daß Jede von diesen hinterlassenden Prinzeßinnen
nur 10,000 Gulden Meißn. in gleichen Münzfuß Heyraths
Gut mit Inbegrif der Landschaftl. Verwilligung aus deß regierenden
Herrn Cammer Caße zu verlangen berechtigt sein soll.
13.
Unserm geliebtesten Erbprinzen als künftigen Landes Nachfolger
sowie dessen Fürstl. Nachfolgern am Regiment wollen Wir aber hiermit
ebenfalls nachlassen, die Appanage für Ihre Fürstmännlichen
Nachkommen nach Beschaffenheit der Umstände und nach dem Betrag Ihrer
Fürstl. Cammer Einkünfte lediglich mit der einigen Einschränkung
überlassen, daß Jeder Fürstliche Prinz des regierenden
Herrn nicht unter 4000 rthlr. jährliche Appanage bekommen, der Erbprinz
und Landessucceßor aber auch durch Erhöhung der Appanage nicht
allzusehr beschwert werden soll.
14.
Die heimfallende Appanage, Wittums-Aliment- und Ausstattungs-Gelder
sollen der Cammer-Caße des regierenden Herrn allein zufallen und
zu gut gehen.
15.
Sollten sich durch Länder- Anfälle die Einkünfte Unsers
Herzogl. Hauses über kurz oder lang vermehren, so sollen die Nachgebornen
Prinzen Ihren Pflichttheil von den zufallenden reinen Revenuen nach Abzug
aller Bürden an Geld und naturalien in billigen Anschlag, der zur
Zeit des Anfalls regierende Herr aber die anfallende Lande selbst mit allen
übrigen Einkünften Landes Hoheit und Gerechtsamen erhalten und
es soll hierbey die Succeßion bey den sämmtlichen von Uns abstammenden
Fürstl. Linien der nachgebornen Prinzen in Stirpes vermöge des
Repräsentations - Rechts, geschehen.
16.
In Ansehung des Fürstl. Sächs. Seniorat-Amts Oldisleben behält
es dabei sein unabänderliches Bewenden, daß solches mit den
sämmtlichen dazu gehörigen Einkünften jedesmal der Senior
von den gesammten Herzogl. Hauß S. Weimarischer und S. Gothaisch
Ernstinischer Linie auf lebenslang zur Benutzung erhält, es mag bei
Unserm Fürstl. Hauß der Senior ein regierender Herzog oder ein
appanagirter Prinz sein.
17.
So wie Wir nun alles dieses mit reiflichster Ueberlegung und mit allen
Vorbedacht in anhoffender Allerhöchster Kaiserlichen Genehmigung verordnet,
bestimmt und festgesetzt haben; so wollen Wir auch, daß von allen
Unsern Fürstlichen Männlichen Nachkommen, sowohl dieser Primogenitur-Constitution,
als Unsrer väterlichen Disposition, welche Wir bereits oben angeführt
haben, und nach Befinden zum Besten Unsrer Fürstlichen Descendenten
noch zu errichten Uns ausdrücklich vorbehalten, auf das genaueste
nachzukommen, und dagegen auf keine Weise gehandelt, am wenigsten aber
etwas weiter gegen den Inhalt dieser Verordnung verlangt werden soll.
Zu dem Ende ersuchen Wir dahero auch Ihro Kayserl. Majestät allerunterthänigst,
Allerhöchst Ihroselben wollen über diese Unsre Verordnung zu
halten geruhen und denselben zum Abbruch von Niemanden etwas handeln oder
vornehmen, mithin Uns und Unsre Fürstliche Nachfolgern der kräftigsten
Wirkung der deshalb erbetenen Kaiserlichen Confirmation wirklich genießen
laßen.
Zu Urkund dessen haben Wir diese Primogenitur-Constitution eigenhändig
unterschrieben und mit Unserm Herzoglichen Geheimen Insiegel bedrucken
lassen. So geschehen Meiningen zur Elisabethenburg den 12ten Mart. 1802.
(L. S.) Sermus Regens.
Grundgesetz für die vereinigte landschaftliche
Verfassung
des Herzogtums Sachsen Meiningen vom. 23. August 1829.
(Source: Posener: Die Europäischen Verfassungen. Leipzig
1909).
Only Title 1 are given here.
Tit. 1. Von dem Herzogtum, dessen Bestandteilen und dem Landesherrn.
Art. 1. Das Herzogtum Sachsen Meiningen bildet in seinen durch die
Teilungsverträge in dem Gesamthause Sachsen bis jetzt bestimmten und
durch künftige Haus- oder Staatsverträge noch zu bestimmenden
einzelnen Bestandteilen ein staatsrechtliebes Ganze unter dem Namen: Herzogtum
Sachsen Meiningen.
Art. 2. Von dem hierunter begriffenen staatsrechtlichen Gebiet
soll unter keinem Vorwande der Allodialqualität jemals ein Teil, wenn
er auch noch so gering wäre, abgetrennt und der Staatserbfolge (Landeshoheit
des Regierungsnachfolgers) zugunsten eines Allodialerben entzogen werden,
jedoch mit Vorbehalt der bereits vertragsmäßig anerkannten Ansprüche
der Allodialerben auf den Wert einzelner Bestandteile des Domänengutes.
Zusatz des Ergänzungsgesetzes vom 9. März 1896,
Art. 3.:
Bei keinem Erbfall, welcher Art er auch sei, darf das Herzogtum, das
Domänenvermögen und das Hausfideikommißvermögen geteilt
werden.
Art. 3. Der Herzog ist erblicher Landesherr oder Oberhaupt des
Staates. In seiner Hand vereinigen sich alle Zweige der obersten Staatsgewalt.
Die Staatserbfolge richtet sich, was das Herzogliche Spezialhaus betrifft,
vermöge der Primogenitur-Konstitution
vom 12. März 1802 nach den Grundsätzen der Erstgeburt und
Linealordnung nach dem Alter der Linie; im übrigen nach den Verträgen
und Observanzen des Herzoglichen, Großherzoglichen und Königlich
Sächsischen Gesamthauses.
Art. 4. Der Herzog und sämtliche Prinzen des Herzoglichen
Hauses werden mit dem zurückgelegten 21. Lebensjahre großjährig
und regierungsfähig. Den Prinzen des Herzoglichen Spezialhauses erteilt
der regierende Herzog auf Ansuchen ihres bisherigen oder hierzu besonders
bestellten Vormunds die Großjährigkeit, wenn sie wenigstens
das 18. Jahr ihres Alters erfüllt haben.
Der Herzog selbst kann von der Obervormundschaft, unter Zustimmung des
an Jahren ältesten regierenden Herrn des Sächsischen Gesamthauses
aller Linien nach zurückgelegtem 18. Lebensjahre für großjährig
erklärt werden.
Zusatz des Ergänzungsgesetzes vom 9. März 1896,
Art. 2-3:
Die Prinzessinnen und deren Abkömmlinge sind, ohne daß
es eines Erbverzichtes bedarf, solange nach Art. 3 des Grundgesetzes vom
23. August 1829 und nach Art. 2 des Domänengesetzes vom 20. Juli 1871
erbfolgeberechtigte Prinzen vorhanden sind, von der Nach- und Erbfolge
in die Regierung des Herzogtums, in das Domänen- und Hausfideikommißvermögen
- unbeschadet der Nach- und Erbfolgeberechtigung des Weibesstamms für
den Fall, daß Agnaten nicht mehr vorhanden sind - ausgeschlossen.
Die Staatsregierung, das Domänen- und Hausfideikommißvermögen
können nicht auf den Inhaber eines außerdeutschen Thrones oder
auf die Gemahlin eines solchen übergehen.
Art. 5. Das gesamte Herzogtum hat eine gemeinschaftliche landständische
Verfassung, bestimmt durch das Erfordernis ihrer Mitwirkung zu den unten
näher bezeichneten Regierungshandlungen, in der Staatsverwaltung Festigkeit
und Stetigkeit erhalten zu helfen, sowie eine größere Sicherheit
des allgemeinen Rechtszustandes zu gewähren.
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