House Laws of the Saxon HousesThis page is an introduction to the house laws and rules of succession of the various branches of the house of Saxony. Each branch is discussed in a separate page:
Treaty between the branches of Saxe-Gotha (Römhilder Recess, 28 Jul 1791)Uebereinkunft zwischen den herzoglichen Häusern Sachsen-Gotha, S.-Meiningen, S.-Hildburghausen u. S.-Koburg-Saalfeld über mehrere ihre wechselseitigen Verhältnisse betreffenden Punkte und insbesondere über die Feststellung der Linealordnung bei der Nachfolge der Seitenverwandten, vom 28. Juli 1791. (S. g. Römhilder Recess.)
I.,
II.,
III.,
IV.,
Würde aber wider Vermuthen eine gütliche Beilegung entstandener Irrungen nicht zu erreichen seyn, so sollen diese Irrungen durch compromißarische Entscheidung nach dem modo wie solcher in der Beilage sub A. verglichen worden ist, völlig beendigget werden, Sollten jedoch wider Verhoffen mit einem oder dem andern Fürstlichen Theil neue Differenzien entstehen, so sollen Thätlichkeiten schlechterdings unterbleiben, und eigenmächtige BesitzErgreifungen, keine Gültigkeit gegen den vorhero in Besiz gewesenen Fürstlichen Theil haben; vielmehr vor allen Dingen die formirte neue Ansprüche gründlich untersuchet, wo möglich in Güte beigelegt, und wenn solches nicht geschehen könnte, zur rechtlichen Entscheidung entweder per modum eines Compromißes nach dem oben angeführten Modo, oder bei einem compromißarischen Richter, oder wenn sothane rechtliche Entscheidung verzögert, oder versagt, auch mit Thätlichkeiten vorgegangen würde, den höchsten Reichsgerichten überlaßen, und in jedem Fall unnöthige Weitläuftigkeiten und vergebliche Unkosten, so viel nur thunlich ist, vermieden werden. Endlich V., Nachdem a., die Successio linealis in stirpes, in Ansehung der in dem Herzogl. Sachsen Gothaischen Gesammt-Hauß vorkommenden Collateral-Successions-Fälle ohnehin schon verglichen, so behält es bey den abgeschloßenen Vergleichen und insbesondere zwischen den Herzoglichen Häusern Sachsen Gotha und Sachsen Hildburghausen bey den Receßen vom 24ten Februar 1680, 16ten Februar 1683, 10ten April 1702 und 6ten Februar 1745 insoweit solche denen Herzoglichen Häusern Sachsen Coburg-Saalfeld und Sachsen Coburg-Meiningen nicht praejudiciren; Dann zwischen den Herzo-lichen Häusern Sachsen Gotha und Sachsen Meiningen bei den Recessen vom 81111 Junii 1681, 27ten Junii 1687 und 30ten Mai 1717 insoweit solche denen Herzoglichen Häusern Sachsen Coburg-Saalfeld und Sachsen Hildburghausen nicht praejudiciren und zwischen denen Herzoglichen Häusern Sachsen Coburg-Saalfeld und Sachsen-Gotha bei den Recessen vom 24ten Februar 1680 6ten Septembr. 1717 und Januar 1787 insoweit solche den Herzoglichen Häusern Sachsen Coburg-Meiningen und Sachsen Hildburghausen nicht praejudiciren, sein unabänderliches Bewenden. Desgleichen haben Sich zu Abwendung künftiger Successions-Irrungen allerseitige Fürstliche Herren Interessenten auch dahin vereinigt, daß von dato an, von dem Sachsen Gothaischen Gesammthauß bey den — außer diesem Herzoglieben Hauß in der Herzogl. Sachsen Weimar und Eisenachischen Linie oder in dem Churfürstlich Sächsischen Hauß entstehenden collateralsuccessions-Anfällen die Successio linealis in stirpes angenommen, und pro statuto domestico vestgesetzt seyn und bleiben solle; und zwar dergestalt, daß von den jezo in dem Fürstlich Sachsen Gothaischen Gesammt-Hauß bestehenden 4 Special-Linien Sachsen Gotha, Sachsen Meiningen, Sachsen Hildburghausen und Sachsen Coburg hiervon eine jede zur Zeit des Sachsen Weimarischen oder Chursächsischen Anfalls noch existirende Special-Linie auser den Chur-Landen gleiche Erb-Ratam unverkürzt erhalten soll. b., Wegen der heimgefallenen Güther, welche seit der Fürstl. Ernestinischen LandesVertheilung und den Sachsen Coburg-Eisenberg- und Römhildischen Anfällen jedem Fürstlichen Hauß von den in seinen Landen zugetheilten Vasallen angefallen sind, oder noch künftig anfallen werden, soll in dem Herzogl. Sachsen -Gothaischen Gesammthauß vestgesetzt seyn, daß es jedem Landes-Herrn stehe, die heimgefallenen Güther, entweder mit einem neuen damit zu investirenden Vasallen zu gewähren, oder auch solche an privatos zu vererben und zu vereinzeln; jedoch in der Maase, daß im letztern Fall der eintretenden Aufhebung des LehnsNexus, die daraus gelöste Summen, oder der darauf gelegte Canon, Zinßen oder sonstige Abgaben als ein Surrogat der geschehenen Veräuserung in Zugang gebracht werde. Würden nun bey künftigen Collateral-Successions-Anfällen heimgefallene Güther sich unveräußert befinden, so sollen zwar die Fürstlichen Landes-Folgern berechtigt seyn, diese vorhandene heimgefallene Güther Selbst behalten zu dürfen, es sind aber dagegen diese Fürstliche Herren Landes-Successores schuldig, deren Werth zu 4 pro Cento zum Capital angeschlagen, und zwar nach dem reinen Ertrag eines gemeinen Jahres aus den letzten 12 Besiz-Jahren vor dem entstehenden Landes-Anfall genommen, an die eingewiesenen Gläubiger, oder nach Disposition des letzten Landesherrn, oder auch in Ermangelung einer Disposition an die Fürstlichen Allodial-Erben zu bezahlen. Dieweil auch dem Fürstlichen Gesammthauß daran gelegen ist, daß die dem Herzoglichen Hause Sachsen Meiningen heimgefallene Gerichte und Güther zu Altenstein und Oepfershausen, von der Sachsen Meiningischen Landes Portion nicht veräußert werden, so versprechen Ihro Herzogl. Durchlaucht, der regierende Herr Herzog zu Sachsen Coburg-Meiningen für Sich, Ihro Fürstlichen Descendenten und Nachkommen zu Bethätigung Ihrer freundvetterlichen Gesinnungen gegen Ihro Fürstlichen Herren Agnaten, sothane beyde heimgefallene Güther nicht zu alieniren, sondern solche Ihren Fürstlichen Landes-Successionibus zurück zu lassen; wogegen aber die Durchlauchtigste Herren Herzoge zu Sachsen Coburg-Gotha und Hildburghausen Sich vor Sich und vor lhro Fürstl. Descendenten und Nachkommen verbindlich machen, den Werth dieser heimgefallenen Gerichte und Güther, nach dem zu 4 pro Cento zum Capital geschlagenen Ertrag eines gemeinen Jahres aus den letzten 12 Jahren vor der erfolgenden Besiz-Abtretung genommen, an die eingewiesenen Gläubiger oder nach der Disposition des letzten Sachsen Meiningischen Landes-Herrn und in deren Ermangelung an die Fürstl. Allodial-Erben, nach dem nach Gottes Willen künftig sich etwa ergebenden Abgang der Herzogl. Meiningischen Special-Linie, zu bezahlen, und bis zum Erfolg, der würklichen Bezahlung, die eingewiesene Gläubigern, oder Fürstl. Allodial-Erben, in ruhigem Besiz zu lassen; so wie aber dieses wegen aller unveräußert bleibenden heimgefallenen Güther bei allen künftigen Successions-Fällen in dem Fürstlich Sachsen Gothaischen Gesammthauß unveränderlich statt finden soll. c., Damit in dem Fürstlich Sachsen Gothaischen Gesammthauß
bei künftigen sich etwa noch ereignenden Collateral-Anfällen
umsoweniger Irrungen entstehen können, so haben sämmtliche Durchlauchtigste
Herren Herzoge sich zur Pflicht gemacht, hierbei vorzüglich Rücksicht
auf einen solchen Plan zu nehmen, welcher dem regierenden Herrn Herzog
einer jeden Fürstlichen Special-Linie, denen sämmtlichen Fürstlichen
Herren Agnaten, und allen getreuen Unterthanen zum Nutzen und zur beständigen
Beruhigung gereichte, und zu dem Ende sich dahin vereiniget und einander
wechselseitig versprochen:
d., Wegen Bezahlung und Uebernehmung der bey Abgang einer Fürstlichen Special-Linie sich findenden Cammer-Schulden haben Sich sämmtliche Fürstliche Herren Interessenten vereiniget, mit deren Successiven Abtrag auch fernerhin zu continuiren. Von den bei einem Collateral-Anfall in dem Fürstlich Sachsen Gothaischen Gesammthauß unbezahlt gebliebenen Cammer- und privat-Schulden sollen von en Fürstlichen Landes-Successoribus alle wahre Cammer-Schulden, welche von denen Fürstlichen Vorfahren ererbt - bey den Fürstlichen Cammern in Einnahme und Ausgabe gebracht und von solchen verzinßt worden, übernommen und nach eines jeden Fürstlichen Herrn Interessenten Erb-Rata bezahlt und garantirt werden. Sollten sich außer diesen jezo schon vorhandenen, oder zu deren Abtrag erborgten CammerCapitalien, welche jedoch gedachtermaßen Successive zu vermindern sind, noch andere Schulden, oder von neuen vermehrte Capitalien, bei Abgang eines Fürstlichen Hauses finden, so müßen solche ganz allein aus dem Allodio, und von den Kauf-Summen bezahlt, und mithin die Fürstlichen Herren Landes-Successores mit deren Bezahlung gänzlich verschonet werden. Wenn sich aber Fälle ereigneten, in welchen zu Vermehrung der CammerEinkünfte, oder zur Verbesserung des Landes, oder zu Ausstattung Fürstlicher Prinzeßinnen, oder zu Bestreitung außerordentlicher Ausgaben bei Unglücks-Fällen, neue Cammer-Capitalien erborgt werden müßten, so soll hierüber zuförderst mit den Fürstlichen Agnaten communiciret, der Fürstliche Agnaten-Consens hierzu erbeten, und solcher nur in den Fällen ertheilt werden, wenn versio in rein dargethan, und gezeigt worden, wie der Abtrag wieder bewürckt werden könne. Und so wie Ihro Herzogl. Durchlaucht der regierende Herr Herzog zu Sachsen Meiningen, obgleich Höchst Ihroselben noch zur Zeit mit Fürstlichen Descendenten nicht gesegnet worden, dennoch nichts mehr wünschen, als von den ei-erbten Schulden successive auch fernerhin Abtrag thun zu können; So versichern Höchst Ihroselben auch eine solche Einrichtung zu erhalten, daß, wenn die Sachsen Meiningischen Lande mit besondern Unglücksfällen verschont bleiben, die wahren Cammer-Schulden noch bey Ihren Lebzeiten bis auf Zweimahl Hundert Tausend Rtha1er vermindert werden, und wenn solches außer Unglücksfällen gleichwohl nicht möglich seyn sollte, so versichern Höchstgedacht Ihro Herzogl. Durchlaucht, daß die zurücklaßende höhere Summe Cammer-Capitalien, aus demAllodio, nebst den übrigen privat-Schulden bezahlt werden sollen; Worüber die Durchlauchtigsten Herren Herzoge zu Sachsen Coburg, Sachsen Gotha und Sachsen Hildburghausen Ihre vollkommene Zufriedenheit erklärt, und Sich damit völlig einverstanden haben. e, Damit auch bei vorkommenden Collateral-Successions-Fällen wegen Vertheilung deren Landschaftlichen Schulden keine Differenzien entstehen können; So wird gleichfalls hierdurch vestgesetzt, daß in dem Herzoglich Sachsen Gothaisehen Gesammt-Hauß die Fürstlichen Landes-Successores bey jedem Collateral-Anfall schuldig seyn sollen, die sich vorfindende - von den Landständen der angefallenen Landes-Portion agnoscirte und überhaupt rechtmäsig constituirte oder zum Abtrag solcher Capitalien verwendete Landschafftliche Schulden nach Proportion derer überkommenden extra-Steuern zu vertheilen und zu übernehmen; auch aus denen Landschaffts- und Steuer-Cassen ununterbrochen verzinßen und abtra-en zu laßen; wobey jedoch einstimmig bedungen worden ist, daß sothane Landschafftliche Schulden, von dato an, auf keine erhebliche Summe, außer Unglücks-Fällen, und wenn es das gemeinsame Landes-Wohl erfordert, ohne Einwilligung derer Fürstlichen Herren Agnaten vermehret, die Landschafft auch bei ihren Gerechtsamen erhalten, die Unterthanen mit Vermehrung der Steuern verschonet und von denen jezo vorhandenen Schulden in Friedenszeiten jährlich nach Möglichkeit etwas abgetragen werden solle. f, Die Fürstliche Wittwe eines erlöschenden Fürstlichen Hauses soll den in jedem Fürstlichen Hauß Sachsen Gothaischer Linie bis jezo Observanzmäßig gewesenen und constituirten Witthum doppelt erhalten, und die hinterbleibende Prinzeßinnen doppelte Aliment-Gelder bekommen; auch soll beydes von den Fürstliehen Landes - Successoribus nach Proportion der zukommenden Erb - Ratae bezahlt werden. In Ansehung der übrigen Witthums- und Aliment-Gelder bleibt es aber bey demjenigen, was von denen Fürstlichen Herren Agnaten consentirt, oder Haußverfassungsmäßig in den Fürstlichen Ehepacten ausgemacht und sonst verordnet sich befindet. g., Die hinterbleibende treue Diener eines abgehenden Fürstlichen Hauses sollen von den Fürstlichen Landes-Successoribus beybehalten, und ohne Verminderung ihrer Besoldungen versorgt werden; auch jeder Fürstliche Erb-Interessent nach Proportion Seiner Erb-Ratae, zu deren Versorgung zu concurriren schuldig seyn; Jedoch dergestalt, daß wenn ein oder der andere der succedirenden Fürstliehen Herren Agnaten einen hinterbleibenden Diener aus dem heimgefallenen Fürstenthum oder Landen in seine eigene Hof- Civil- oder MilitairDienste aufzunehmen oder wieder anzustellen gut finden sollte, die übrigen Herren LehnsSuccessores, sodann des Beytrags zu dessen Besoldung gänzlich enthoben werden müßten. h., Wegen der Besiz-Ergreifung bei Fürstlichen Anfällen in dem Sachsen Gothaischen Gesammthauß sollen die Herzoglichen Häuser sich unter einander zweckmäßig vereinigen; jedoch soll hierdurch zum voraus vestgesetzt seyn, daß alle Besitz-Ergreifungen welche zum Nachtheil der übrigen Fürstlichen ErbInteressenten vorgenommen werden, und deshalb geschehen, um sich ohne Zufriedenbeit der übrigen Fürstlichen Landes-Folger in den alleinigen Besiz eines oder des andern Amts zu sezen, ungültig seyn, und keine rechtliche Würckung haben sollen. i., Bei der künftigen Vertheilung einer anfallenden Landes-Portion, sollen die PortionsAnschläge von 1572 und 1660 nach vorgängiger Rectification, insoweit solches nicht bereits im Jahr 1720 geschehen, zum Grund gelegt werden. So wie nun allen Einwendungen gegen diesen bis auf höchste Genehmigung
allerseitiger Durchlauchtigster Herren Herzoge abgeschlossenen Vergleich
hierdurch entsaget, und zugleich wechselseitig versprochen wird, daß
diesem allen getreulich nachgekommen, und dagegen von den Fürstlichen
Herren Interessenten auf keine Weise gehandelt werden soll; Also ist zu
dessen Urkund dieser darüber abgefaßte Recess vierfach ausgefertigt,
von allerseitigen bevollmächtigten Herzogliehen Deputirten eigenhändig
unterschrieben und besiegelt, jedem Fürstlichen Theil auch ein Exemplar
hiervon ausgehändigt und dabey endlich zugesichert worden, die erfolgende
höchste Ratifications-Urkunden gleichergestalt gegen einander bald
möglichst auszuwechseln, und jedem Fürstlichen Hauß ein
Exemplar davon zuzuschicken. So geschehen Römhild den 28ten Julii
1791.
Regulirter Modus wie bei entstehenden Irrungen im Fürstlich Sachsen Gothaischen Gesammt-Haus das zu deren Beilegung beliebte Compromiss auf d ie kürzeste und am wenigsten lästige Art anzugehen und zu beendigen seyn werde. 1.,
2.,
3.,
4.,
5.,
6.,
7.,
8.,
9.,
François Velde
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