House Laws of Schwarzburg


Contents


Introduction

See the family's genealogy on Miroslav Marek's site.  I follow his numbering of individuals, which is not the same as that of Junghans (1821) followed by Schulze.

Maps, postcards and other information of the states of Schwarzburg-Sondershausen and Schwarzburg-Rudolstadt.

the house of Schwarzburg to 1584


The family is one of the oldest dynasties in Thuringia, originating from the counts of Käfernburg  The earliest certain ancestor is Sizzo III, who died in 1160 and is named Graf von Schwarzburg.  His two sons Heinrich I and Günther III shared his possessions, the older taking Schwarzburg and the younger Käfernburg.  Heinrich died childless, and his brother Günther's sons divided the possessions again: the eldest son Heinrich II founded the line of Schwarzburg, while the younger son Günther founded the house of Käfernburg, itself split at the next generation into the senior line of Käfernburg (extinct 1385) and the junior line of Rabinswalde bei Wiehe (extinct 1308).  Their estates passed to the landgraves of Thuringia and returned only in 1467 to the house of Schwarzburg.

The eldest line already owned Scchwarzburg, Blankenburg and Königsee by 1184; additions included Sondershausen in 1248, half of Arnstadt (with Wachsenburg) in 1306, the other half of Arnstadt, Schwarzwald, and Liebenstein in 1332, Rudolstadt and Frankenhausen in 1340.  But the possessions were repeatedly split between those sons who had not embraced an ecclesiastical career.   In 1279 the line split between Günther IX (d. 1289), whose issue splity into Schwarzburg, Wachsenburg and Leutenberg, and became fully extinct in 1564; and Heinrich V (d. 1287) who ruled in Blankenburg.  His grandson Günther XXI was elected king of Germany on Jan 1, 1349, but abdicated on May 26 and died on June 18.  He had bought Frankenhausen from the counts of Beichlingen in 1340 and acquired Dornburg an der Saale in 1342, but his line became extinct with his son.   The line continued with King Günther's older brother Henrich X.  One descendant was Heinrich XXIV (1388-1444) who concluded a pact with count Botho of Stolberg and the counts of Hohenstein, in 1433, which gave Stolberg and Schwarzburg each a claim to half of Hohenstein in case of extinction of that house. 

When the house of Hohenstein died in 1593, Schwarzburg and Stolberg claimed Lohra and Klettenberg as their share, but were deprived by force by duke Julius of Brunswick who claimed the territories to be fiefs of thje chapter of Halberstadt.  A suit before the Reichskammergericht ended with a compromise in 1632, whereby the two comital houses received the bailiwicks of Lohra and Dietenborn with the city of Bleichenroda under the vasselage and sovereignty of Brunswick, while Brunswick received the other half of the Hohenstein domains, namely Klettenberg.  But in the course of the Thirty Years War the comital houses were deprived of their share, which was given to Brnadenburg by the peace of Westphalia to dispose of as it pleased (the elector gave it in 1649 to the counts of  Wittgenstein and later, in 1699, united it to Prussia).  The comital houses were guaranteed a compensation of 300,000 Thaler by an imperial diploma of Apr 25, 1679 but never received it.

Heinrich XXVI was very rich and used his wealth to acquire a number of estates: he bought back Käfernburg from Saxony in 1446 and secured it as hereditary fief in 1467, also bought Wiehe in 1446 which he later sold to Rietrich von Werthern, and bought a series of localities from the counts of Beichlingen.  His son Günther XL reunited all the Schwrzburg lands except for Leutenberg.  The reformation was introduced in Frankensausen in 1536, in Rudolstadt in 1533, and in Arnstadt by Günther XL in 1541.

In the 16th c. the counts of Schwarzburg acquired the peculiar title: "der vier Grafen des Reiches" (one of the four counts of the Empire; the others were the counts of Cleve, later dukes; the counts of Cilly, whose lands went to Austria in 1456; and the counts of Savoy, made dukes at the council of Constance).  It was supposedly already in use, but was formally granted by Maximilian I on Sept. 10, 1518 and confirmed by Maximilian II on May 27, 1567, along with the title of "Herren von Leutenberg" (since the senior line had become extinct in 1564).

The Schwarzburg lands were once again divided between the three surviving sons of Günther XL (d. 1552) in 1584.  The Schwarzburg lands comprised two disconnected groups of territories: the Oberherrschaft (around Rudolstadt and Blankenburg) in the Thüringer Wald, and the Unterherrschaft (around Frankenhausen and Sondershausen) along the goldene Aue river.  The partition went as follows:
It is interesting to note the motley nature of the lands which comprised the Schwarzburg inheritance, aside from allodial estates:
Nevertheless, the counts of Schwarzburg were themselves immediate subjects of the Emperor, and sovereign lords (Landesherren) in their territories; only in some of the Saxon fiefs did their overlords exercise any powers or claims, which led to perpetual disputes.

Schwarzburg-Sondershausen (1584-1909)

After Johann Günther I's death in 1586 his sons Günther XLII (d. 1643), Johann Günther II (d. 1631) and Christian Günther I (d. 1642) ruled jointly, and only the last one had male issue.  His sons ruled jointly but set up residence in different places: Christian Günther II (d. 1666) in Arnstadt, Anton Günther I (d. 1666) in Sondershausen, Ludwig Günther I (d. 1681) in Ebeleben.  Only the second one left male issue: Christian Wilhelm I (d. 1721) in Sondershausen and Anton Günther II (d. 1716) in Arnstadt, who initially also ruled jointly but in 1681 divided the lands, with the Unterherrschaft to the elder and the Oberherrschaft (with Arnstadt) to the younger.  In 1691 Christian Wilhelm received from the Emperor the great Comitiva (dignity of a count palatine), and on Sep. 3, 1697 the two brothers were made princes of the Empire.

In 1713 the two brothers made with their cousin Ludwig Friedrich of Schwarzburg-Rudolstadt a family compact, which represents the most important family law of Schwarzburg.  It simultaneously affirmed the division of 1584 into distinct lines, and introduced primogeniture in each line.  The pact prohibited alienations of territory and allowed mortgaging only with the consent of the other line.  It required each line to take care of its younger sons, prohibiting the grant of real estate or jurisdiction rights.  Precedence between the two lines was based  on the natural age of each individual: the ruling prince who was the oldest took precedence over the other, likewise with the hereditary prince and with all other agnates.  In case of extinction of one line the lands would pass to the other line undivided and henceforth form a whole, although younger sons were entitled to demand an increase in their apanage.  Anton Günther died without heirs in 1716 and Sondershausen was reunited.  The testament of Christian Wilhelm also ranks as a house law.

The elevation of all of the Schwarzburg possessions into an immediate principality of the Empire in 1697 created difficulties with Saxony, which claimed territorial superiority over the new princes, while they countered that they had been vassals of the landgraviate of Thuringia but never subjects.  An agreement of Dec 18, 1699 was endorsed by the emperor on Sep 4, 1700; amended on Jul 12, 1702, but the status of the relation between Schwarzburg and Saxony was not finalized until a Recess of Oct 18, 1719, approved by the Emperor on Dec 5, 1720.  Saxony recognized Schwarzburg as a principality and pledged to assist its introduction into the Diet in the Council of Princes, promised not to hinder the investiture of all its imperial and Bohemian fiefs, recognized in all its lands (including Kelbra and Heringen) the jus territorii (territorial sovereignty).  Conversely Schwarzburg acknowledged holding fiefs from Electoral Saxony and committed to sending a high-ranking plenipotentiary to the court at Dresden to pay 7,000 Thaler annually (2/3 from Sondershausen and 1/3 from Rudolstadt), and recognized in its Saxon fiefs the appellate jurisdiction of Saxon courts in ecclesiastical and civil matters.  Saxony made no claims to royalties from mines except in Kelbra and Heringen where they would be shared.  Likewise, a recess was signed with Saxe-Weimar on June 18, 1731, which very similar terms (the annual payment being of 3500 Thaler).  The princes of Schwarzburg received their individual vote in the Reichstag in 1754.

In 1811, Sondershausen ceded Hersleben to Saxe-Weimar in exchange for the repeal of the recess of 1731.  A similar arrangement took place on June 15, 1816 with Prussia (which had acquired the rights of Saxony over the Schwarzburg lands).  Schwarzburg ceded Grossbodungen to Prussia, received Ebeleben, Gossenfurra and Bendeleben in exchange, and the recess of 1720 was voided.

The princes of Sondershausen had ruled without any form of parliamentary representation.  Günther Friedrich Karl II, who acceded after his father's abdication in 1835, granted on Sep 24, 1841 a constitution; it was superseded by a constitution of Dec 12, 1849, modified in 1852 and 1854, and finally a constitution of July 8, 1857 which remained in force until 1918.  Since that constitution, the revenues of the prince's domains were united with the other fiscal revenues and a civil list of 150,000 Thaler granted. 

In 1850 Weimar, Rudolstadt and Sondershausen concluded a treaty creating a common judicial organization, with an appeals court in Eisenach.  The princes and the members of their family were excepted from this and remained subject to the court in Rudolstadt and Sondershausen respectively.  In 1879 Sondershausen separated itself from this arrangement and recognized the jurisdiction of the Prussian courts in Naumburg and Erfurt.

The line of Sondershausen became extinct in 1909, at the death of  Karl Günther I (1830-1909), at which point the throne passed to Viktor Günther I of Rudolstadt (1852-1925).

Schwarzburg-Rudolstadt

 Albrecht VII (d. 1605) was succeeded by his son Karl Günther (d. 1630 without issue) and then Ludwig Günther I (d. 1646) and then a succession of only sons: Albrecht Anton (d. 1710), Ludwig Friedrich (d. 1718).   Albrecht Anton, in his will of July 1, 1710, introduced primogeniture in his line, but left the details to his only son, whose testament of Nov. 2, 1715 specifies more fully the position of younger sons and daughters.  Albrecht Anton was also the recipient on June 2, 1710, of the same elevation to princedom that the Sondershausen line had received, but he made no used of it, and his son published it on April 15, 1711.  He also obtained from the Emperor complete jurisdiction over criminal cases and limit of imperial appellate jurisdiction in civil cases to those involving sums of 1,000 Gulden or more.  Ludwig Friedrich was succeeded by his son Friedrich Anton I (d. 1744) and the latter's son Johann Friedrich I (d. 1767), then (skipping over the morganatic Brockenburg line) by his second son Ludwig Günther IV (d. 1790) and his issue.

Friedrich Günther granted a constitution on Jan 8, 1816.  In 1819 Kelbra and Heringen were ceded to Prussia against compensation.  Another constitution was promulgated on March 21, 1854.  Neither text contained any provisions relating to the throne and the succession.  Until 1849 the revenues of the prince's domains were managed by his Kammer; in 1849 he accepted that the revenues be united with the general fiscal revenues in exchange for an annual rent of 100,000fl (=171,000Mk).  By 1880 the rent was around 206,000Mk.

The de-morganaticization of 1896

By the late 19th c., the house of Rudolstadt had only one living male agnate, the ruling prince Günther (1852-1925), who was childless, while that of  Sondershausen had two, the ruling prince Karl Günther (1830-1909) and his unmarried brother Leopold (1832-1906).  There was also a morganatic relative in the Rudolstadt line, namely Sizzo von Leutenberg (1860-1926), son of prince Friedrich Günther of Rudolstadt (1793-1867) by his second, morganatic marriage on 7 Aug 1855 to Helene Gräfin von Raina [incorrectly spelled Reina by the Gotha] (herself daughter of a morganatic marriage, between Georg of Anhalt-Dessau and Therese Emma von Erdmannsdorf, but adopted by her uncle prince Wilhelm of Anhalt on 1 Aug 1855, and given the title of princess of Anhalt by the reigning duke of Anhalt).  The marriage contract of 24 Nov 1855 specified that the issue of the marriage would not have title and rank of prince or princess, nor title of count/ess of Schwarzburg, but would have succession rights after the extinction of the male line of Rudolstadt (Rehm 1904, 195, 203, 389).  This received the consent of the Rudolstadt agnates, but not those of the Sondershausen agnates, who had succession rights by virtue of the family pact of 1713.  She gave birth to twins Sizzo and Helene on June 2, 1860 and died 4 days later.  They were created prince/ss of Leutenberg in Rudolstadt on 21 June 1860.

On April 21, 1896, the three agnates (Rudolstadt and Sondershausen) agreed to recognize prince Sizzo as a full member of the princely house:

"Wir, die Fürsten Karl Günther und Günther und der Prinz Leopold, als die alleinigen gegenwärtig lebenden Agnaten des Fürstlichen Hauses Schwarzburg wollen den Prinzen Sizzo von Leutenberg förmlich und rechtsbeständigt als einen ebenbürtigen Angehörigen des Mannesstammes Unseres Fürstlichen Hauses hiemit dergestalt anerkennen, daß derselbe bezw. dessen männliche, aus ebenbürtiger, mit Konsens des Fürsten geschlossener Ehe abstammende Deszendenz zur Nachfolge in die Regierung des Fürstentums Schawrzburg-Rudolstadt ... berufen soll." [Rehm 1904, 187-88]
He was then given succession rights, in the following manner: he was to succeed in Rudolstadt in case of extinction of the Rudolstadt line, thus coming before the Sondershausen princes.  Likewise, he was given succession rights to Sondershausen in case of extinction of that branch, after any male agnate of the Rudolstadt branch.  This was given enacted by a constitutional amendment in Rudolstadt on 1 Jun 1896 and another one in Sondershausen on 14 Aug 1896.

In 1909 Karl Günther died and Günther, ruling in Rudolstadt, succeeded in Sondershausen, ruling the two principalities in personal union.

On Nov. 22, 1918 he abdicated, after having signed two laws regulating the transfer of power to the local assembly and dissolving the family fideicommis (see the suit brought in 1924 by Sizzo).  Sizzo succeeded as head of house in 1925; he died in 1926 and his only son Friedrich Günther died childless in 1971, thus bringing the extinction of the house of Schwarzburg.

Extinction of the house in 1971

The last male of the house of Schwarzburg had two sisters, Irene (d. 1939 unmarried) and Marie-Antoinette, married to Friedrich Magnus Graf zu Solms-Wildenfels, head of a junior branch of the comital family of Solms-Laubach.  Although descended from an algräflich family, the branch of Solms-Wildenfels separated after 1582 and did not have its own seat at the Reichstag; it did acquire the immediate territory of the monastery of Engelthal from Leiningen-Westerburg in 1803 and, seemingly for that reason, was given recognition as mediatized family in Hesse-Darmstadt in 1829.   Thus it would seem that a straightforward application of the law of 1896 in both Sondershausen and Rudolstadt would call Marie-Antoinette to inherit her brother's rights in 1971, which would then pass by male primogeniture to her son Friedrich Magnus zu Solms-Wildenfels (b. 1927).

Schulze does raise a potential objection, namely the pact of 1433 between Hohenstein, Schwarzburg and Stolberg.  According to one document dated Aug 18, 1433, count Heinrich of Schwarzburg and his son Heinrich declared that, in case of extinction of his male line, count Botho of Stolberg and the counts of Hohenstein should share Sondershausen, Straussberg, Kohla, Arnsberg, Almenhausen Benneckenstein, and Botho of Stolberg alone should inherit Kelbra and Heringen.  The Stolberg-Wernigerode archives also contained acknowledgments of this pact by the city of Sondershausen and the knights of Schwarzburg in 1437, 1471 and 1493.  The pact was renewed after the extinction of the house of Hohenstein between Schwarzburg and Stolberg on Jan 28, 1594.  The present male-line descendant of count Botho (d. 1455) is Philip Fürst zu Stolberg-Wernigerode (born 1967).

Schulze is of the opinion that the clause of the law of 1896 establishing semi-Salic succession "kann aber nur wirskam werden, wenn und soweit dadurch die Rechte der Erbverbrüderten nicht geschmälert werden" (3:336).  Jurists tended to accept the validity of old (pre-1806) succession pacts, at least if they did not result in partitions which would contradict the indivisibility of the territory prescribed by the constitution.

The widow of the last reigning prince Karl Günther, Anna Louise von Schönburg-Waldenburg (1871-1951) adopted in 1942 her nephew Wilhelm von Schönburg-Waldenburg (1913-44)  and his son Ulrich (b. 1940).

References

The introduction is a summary of Schulze, Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser, vol. 3, p. 321-39 (Iena, 1883) .  He cites the following:


Documents

Documents are from Schulze, Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser, vol. 3, p. 340-70 (Iena, 1883) and from Posener: Die Europäischen Verfassungen.  Leipzig 1909.

Erbvertrag von 1433 zwischen Schwarzburg, Stolberg und Hohenstein (Auszug)

abgedruckt bei Junghans, Johann Christian August: Geschichte der Schwarzburgsichen Regenten. Leipzig, 1821. S. 125-143.  Dieser Auszug in Schulze, 3:324.
„Uf daß nun alle vorgeschrebene Vereinigung und Articuli, die dann in den Besten und Frommen, Friedens und Nutzens willens, Unser Land und Lüten vorgenommen und gesetzet und auch desto vestern Grund und ewigen Bestand haben mögen zu allen Gezieten, so haben wir obgenannte Graf Heinrich, Graf Ernst, Graf Eyliger, Grafen zu Hohenstein, Herrn zn Lohra und Clettenburg vor uns und alle Unsere Leibes-Lehens-Erben zu Hauffe gesetzet und gesammelt, erblich und ewiglich und nimmer zu widersprechen mit wohlbedachtem Muthe und gutem Rathe, also vorberüret ist, zu dem Edeln unsern lieben Ohemen, Grafen Bothen von Stollbergk, Herrn zu Wernigeroda und zu Grafen Heinrichen von Schwarzburgk, Herrn zu Arnstete und Sundirshusen, Grafen Heinrichen seinem Sohne und zu ören Leibes-Lehenserben, mit diesen nachgeschrebin unsen Schlossen, Stedten, zugehörige Land und Lute, nemlich Lohra, Clettenburg, Schelfeld, Beninkenstein, Elrich und Bleicherode und unse Landgerichte mit alle dem vorgeschrebin Gütern, und Erbar Mannschaft, Nutzen, Herrlichkeiten und Zugehörungen und dazu unter unse Schlosse und Vestin nichts usgeschiden, und was wir des mit dem Lehnhofe mögen ufgerichten und überkommen. In solcher Maße, wenn uns, daß wir ohne Leibeserben von Todeswegen, Gott friste, abgingen, daß dann die genannten Schloß, Amtlüte, Erbar-Mannschaft, Stedte Borger, Gebuer und alle öre Herrlichkeiten und Zugehörungen uf die genannten unße Oheme und uf oire Leibeserben und halb uf unße Oheme von Schwarzburgk und halb uf unße Ohemen von Stollbergk oder uf seine Leibes-Lehens-Erben und halb uf unse Ohemen von Schwarzburgk und oire Leibes-Lehnserben semtlich inne haben, besitzen und gebrauchen sollen und der nichts theilen, verwechseln, vergeben, versetzen, noch verkauffen und auch alle Erbare-Mannschaften, Gotteshuß und Pfaffheide, Stedte, Borgen und Gebüern oder was Wesens die hätten, Geistliches oder Weltliches, by alle oire Freiheiten, Herrlichkeiten und Worten und by allem Herkommen bleiben lassen und behalten, so sie denn bishero gewest sind und forder nicht bedrängen ohne Argelist und Gewerde."

I. Sanctio pragmatica oder der mit kaiserlicher Genehmigung geschlossene, in beiden Linien wiederholt bestätigte Erb- und Familien vertrag der Fürsten Christian Wilhelm, Anton Günther und Ludwig Friedrich zu Sehwarzburg vom 7. Sept. 1713.

(Heydenreich a. a. O. 8. 233—246.    Neu verglichen mit dem Original im fürstlichen Hausarchiv.)

Von Gottes Gnaden Wir Christian Wilhelm, Wir Anthon Günther und Wir Ludwig Friedrich, Gebrüdern, und Gevettern Fürsten zu Schwarzburg, derer vier Grafen des Reichs, auch Grafen zu Hohnstein, Herrn zu Arnstatt, Sondershausen , Leutenberg, Lohra und Klettenberg, vor Uns, unsere Leibes-Lehns-Erben und Nachkommen, thun hiemit kund, Nachdem aus ohnzweifentlich göttlicher Fügung Unser uhraltes Hauß, vor einiger Zeit, von weyland Kaysers Leopoldi, und Kaysers Josephi Majest. Majest. nunmehro glorwürdigstens Andenkens, vermöge Demselben zustehenden allerhöchsten Kayserlichen Gewalt und Macht, mit der Fürstlichen Dignität begnadigt worden, und Wir es eine hohe Nothdurfft zu sein erachtet, so viel an Uns, vor die Beybehaltung dieses, nach göttl. Willen, erlangten Fürstl. Splendeur, vor Uns, und Unsere posterität möglichste Sorge zu tragen, zumalen nicht allein Unsere Vorfahren allbereits in den altväterlichen Verträgen, wegen Einrichtung einer beständigen Erbeinigung und association verbindliche Abrede genommen, sondern auch die gegenwärtige Conjunkturen, und Unsern Hause anscheinende vielfältige besondere Gefährlichkeiten Uns um destomehr veranlassen, ein treubrüderlich und vetterlich Vernehmen festzustellen, daß Wir dannenhero in sonderbahrer Erwägung, daß die innerliche Mißverständnisse, wie insgemein, also auch Unsern Hause jederzeit schädlich gewesen, zuvorderst, zur Ehre Gottes, zu desto mehrern Nutzen und Diensten Röm. Kays. Majest. und des Heil. Reichs, sodann zur Conservation Unserer, von Gott anvertrauten Lande und Leuthe, und zum Besten Unserer werthen Posterität, auch wo nicht aller, doch der meisten Fürstl. Häuser, welche Uns hierunter mit Exemplis vorgegangen, zur Nachfolge, mit einander, vermittelst dieses, unter Uns errichteten, und in folgenden Punkten begriffenen Vergleichs, und pacti familiae, welches vim legis perpetuae valiturae haben, und eine Pragmatica Sanctio in Unsern Fürstl. Hause seyn, und bleiben soll, in eine ewige unverbrüchliche Vereinigung, association und Verfassung getreten.
I.
Verbinden demnach, vereinen und verpflichten Uns hier auf zusammen für Uns, Unser aller Erben, und Nachkommen würklich, und unwideruflich, und versprechen einander, Krafft dieses, eine aufrichtige, beständige, ewige und unauflößliche Correspondenz und Zusammensetzung, dergestalt und also, daß Wir in allen Angelegenheiten Unsers Hauses für einen Manu stehen, Unsere von Kayserl. Majest. und dem Heil. Reich habende Privilegia, oder sonsten hergebrachte Gerechtsame einmüthig beibehalten, und da Wir darüber angefochten werden sollten, einander nie verlassen, vielmehr alles, so einen, oder dem andern Theil zum Präjudiz und Nachtheil angesehen, oder gereichen könte, nach Möglichkeit verhüten, und abwenden helfen, in schweren, hohen und wichtigen Sachen, so Unsers Fürstl. Hauses Wohlfahrt, oder jura betreffen, keiner ohne des andern Vorwissen, und Belieben, zu dessen Präjudiz etwas willigen, oder eingehen, weniger in neue association mit Fremden sich einlassen, sondern so viel möglich, alles mit gesammten Rath, und einhelligen Gutbefinden, was zu Unsers gesamten Fürstl. Hauses Aufnehmen, Sicherheit und Besten gereichet, schließen und fortstellen wollen und sollen.
II.
Gleichwie nun Unser Hauß sich in denen vorigen Zeiten in zwo Hauptlinien, nehmlich, in die Sondershäusische und Rudolstättische getheilet, die Landestheilung auch darnach eingerichtet worden; also soll es darbey, und bey denen hierüber errichteten Transacten, und altväterlichen Recessen, in so weit selbige durch die observanz bestätiget, und nicht tacite, oder gar expresse aufgehoben worden, sein nochmaliges Verbleiben haben, und nachdem
III.
Diese ganze Verfassung zu förderst die schuldige Treue und Pflicht, womit wir dem Heil. Reiche, und dessen allerhöchsten Oberhaupt verwandt, zum Grunde und Absehen führet, so wollen und sollen Wir Ihro Kayserl. Majestät Unsern allergnädigsten Herrn, in schuldigen Gehorsam, Treu und Devotion jederzeit beygethan bleiben, Deroselben, und des Heil. Reichs Bestes durch unterthänigste Dienste, nach allen Vermögen befördern, und uns also bezeigen, wie es getreuen Fürsten des Reichs wohl anstehet, und gebühret, welches auch Unsere Söhne, Lehnsfolgere, und Nachkommen Ihnen um desto eyfriger angelegen seyn lassen, damit allerhöchst ermeldte Ihre Kayserl. Majestät Unserm Hause mit Dero Kayserl. Hulde und Gnade noch ferner beygethan zu verbleiben, desto mehr bewogen werden mögen.   Damit aber
IV.
Von Uns, und Unsern Landen dem Heil. Röm. Reiche zu gemeiner Wohlfahrt des geliebten Vaterlandes teutscher Nation um so stattlicher, und besser gedient weiden könne; so haben Wir zu solchem Ende Uns vor allen Dingen dahin vereiniget und verstanden, daß Wir alle und jede Unsere habende Lande und Leuthe, worunter wir auch diejenigen, von Unsern Voreltern anerworbene, unbewegliche allodial-Stücke verstanden wissen wollen, welche wir bis dato von keinen Lehnherrn recognosciren, sondern solche Kayserl. Majest. und dem Reiche
in Zukunft zu Lehn aufzutragen entschlossen, unzerrissen, und unzertrennet, samt und sonders, bey einander behalten, und davon nichts außerhalb diesem Hause veräußern, veralieniren, oder verpfänden, sondern Uns vielmehr angelegen seyn lassen wollen, daß Wir Unsere Lande vermehren, und was denenselben zufällt, den Fürstl. Linien zum Besten darbey conserviren, und erhalten mögen, also zwar, daß, wenn auch bey einer oder der andern Linie unvermeidliche Nothfälle in Kriegs- und andern schweren Zeiten sich ereignen sollen, um derentwillen man zu mehrerer Aufnahme einiger Kapitalien, und zu dererselben Versicherung, mit Pfandschaft von Land und Leuthen gezwungen seyn würde solches jedesmahl denen übrigen agnatis, ob Sie, oder einer dererselben Vorschuß thun, und die Pfandschaft selbst an sich bringen könten, oder wolten, zuvor angebothen, und da Sie solches zu thun, nicht im Stande wären, denen, mit auswärtigen errichteten contractibus gleichwohl je und allezeit die ausdrückliche clausul inseriret werden solle, daß jeden von denen Herrn Agnaten, sothane Pfandschafft, mit Erlegung des Capitals, und Interesse, an sich zu lösen, vorbehalten worden; immassen denn, um alle alienationes, und dismembrirung Unsrer Fürstl. Lande desto mehr zu verhüten, von Uns allen freiwillig, und aus eigener Bewegniß beliebet worden, daß keine Linie der andern, in Zukunfft über dasjenige, worinn albereits würklich consens ertheilet seyn mag, auf mehr nicht, als auf zehntausendt Thaler zu consentiren schuldig seyn solle, es wäre denn, daß dieserhalb äußerst dringende Nothfälle vorhanden, worauf die Erhaltung der Fürstl. reputation, mithin des Hauses Wohlfahrt und Ehre beruhete,
V.
Und. nachdem Wir in reiffe Ueberlegung gezogen , daß Unsere gesamten Fürstl. Lande dereinsten, wenn Wir nach Göttl. Willen versterben sollten, dergestalt nicht beschaffen, und hinlängl. daß ein jedweder von Unsern Printzen, womit der Allerhöchste, welchen dafür ewig Lob und Dank gebühret, nach seinem heiligen Rath, Uns, Fürst Christian Wilhelm, und Uns, Fürst Ludwig Friedrichen, geseegnet, eine eigene Regierung, oder auch nur einen Fürstl. Staat an Dienern und Beamten, und andern Nothwendigkeiten führen, weniger Unsers Fürstl. Hauses Dignität, respect. Hoheit und Splendeur, zumahlen da hinkünfftig, wie zu vermuthen, allerseits mehr Fürstl. Erben erzeugen würden, in ihrer integritaet verbleiben, oder es mit denenselben bey solcher vielfältiger Zerreiß- und Zergliederung Unserer Lande, und Vielheit derer in Land und Leuthe succedirenden Herren, als wodurch nicht allein vornehme Fürstliche Häuser an ihren Kräften, und reputation augenscheinlich geschwächet und herunter kommen, sondern auch Land und Leuthe, sowohl zu solcher Fürstl. Häuser selbst, als auch zu Kayserl. Majestät des Reichs, und gemeinen Wesens Nachtheil zerrüttet, und zertrennet worden, in die Länge würde Bestand haben können, anderer unzehlbaren, und ermeßlichen Angelegenheiten, die solcher Zerspaltung eines Hauses gemeiniglich zu folgen pflegen, zu geschweigen um welcher Willen nicht allein heut zu Tage, fast im gantzen Röm. Reiche, das Recht der Erstgeburth eingeführet, sondern auch selbiges in vorigen undenklichen Zeiten  von Jen meisten Uhralten Teutschen ebensowohl beobachtet,  und noch immer in auswärtigen Christlichen Königreichen und Landen  im Brauch gehalten, und vor eine dem natürlichen,   auch göttl. Rechte nicht zuwiedcrlauffende, sondern vielmehr den Beyfall der vernünfftigen Völker, ja eine numehr durchgehende regul  der observanz  in  den Fürstenthümern  vor  sich  habende,  gantz billige, rechtmäßige  und höchstnöthige Anstalt erkennet,  und dabey diesses  gar nicht augesehen,  daß bey derselben,   gleich wie bey allen  zeitlichen Dingen  bevorab denen Landesregierungen, sie seyn beschaffen, wie sie wollen, sich hier und dar, ein und  andere  Unvollkommenheit  und  Gebrechen   je  zuweilen  finden  lassen, denen jedoch,  soviel möglich vorgebauet,  oder dieselbe  zum  wenigsten gemindert werden können;   Also  sind aus solchen  fürdringenden  tapfern Uhrsachen, welche von Uns bis anhero lange und reifflich überleget,  auch darüber nöthige, gewissenhafte informationes eingenommen worden, wir Fürst Christian Wilhelm, zumahlen auch auf beschehene nachdrückliche Vorstellungen Unsers Herrn Bruders,  Fürst Anthon Günthers Lbden. mit deroselben Rath,  Vorbewust, Bewilligung und Vereinigung,   wie  auch   Wir Fürst  Ludwig  Friedrich  in conformität, und zur Folgeleistung Unsers in Gott ruhenden Herrn Vaters Gnaden,  und Lbd. disfalls in Unserer Rudolstädtischen Linie  allbereits  gemachten Verordnung, unter allerhöchsten Kayserlichen Confirmation, und Genehmhaltung, deren Wir in antecessum  in  denen Kayserlichen  allermildestcn Privilegiis und Diplomatibus zwar schon versichert, bewogen worden, das respective in Unserm Hause allbereits eingeführte und bestätigte Recht der Erstgeburth, krafft dieses solennen und unwiderruflichen Vergleichs,   dergestalt feste zu setzen,  daß hinführo, da ohnedem allen menschlichen Ansehen nach,  nach Unsers,  Fürst Anthon  Günthers,   in Gottes  alleinigen  heiligen Willen  stehenden Absterbens, die Sondershäusische Linie sich wieder consolidiren wird, zu ewigen Zeiten, ein jeder von Unsern bey den Linien,  mehr nicht als ein regierender Herr, und zwar allezeit der Erstgebohrne derselben seyn, diesen auch von seinen Des-cendenten männlichen Geschlechts, so lange deren übrig seyn werden, jedesmahl der Erstgebohrne succediren;  und da des Erstgebohrnen Linie abgegangen, die Succession mit eben dem Rechte,  und Ordnung,   auf den Secundogenitum, und dessen männliche Descendenten jedes mahl den Erstgebohrnen,  auch nach Abgang dessen Linie,  auf den Drittgebohrnen,   mit gleichen Recht  und Ordnung, und so fort immer von einer Linie,  wenn dieselbe nach göttlichem Verhängniß, mit allen ihren Descendenten  gäntzlich  expiriret seyn würde, zur andern, und in ordine generationis nechstfolgende Linie verfallen und bleiben, auch der Primogenitus, und regierende Herr, von jeder Hauptlinie,  die Regierung ohne Zuthuung  derer  andern  allein führen,  alle Verordnungen,  Patenta,  Resolutiones, Decreta, und was nur immer der Regierung der Jurisdiction, Regalien, und hohen Gerechtsamen  über Land und Leuthe anhängig,   in seinem Nahmen  allein expediren,  und  besorgen;  und  daferne  Unserm Fürstl. Hause,   vermöge  derer von Kayserl. Majestät habenden Expectantien, oder auf andere Weyse etwas von Land und Leuthen, oder deren Aequivalent zuwachsen würde, solches jedesmahl allein behalten, und besitzen, jedoch aber nach dessen Proportion, und Ertrag, die Apanagia seiner Herrn Agnaten, und zwar Anfangs unter Unsern, jetzo paciscirenden Fürsten, im ersten Grade nachlassender Printzen, da die Apanagia ohnedem etwas gering ausfallen möchten durch die Helffte von dem fallenden Interesse, hernach aber in dergleichen Fällen, durch den dritten Theil davon vermehren sollen, jedoch, daß solche Interesse, nach Abzug der Regierungs-Reichs- und anderer dem regierenden Herrn zukommenden onerum, Ertragsmäßig aestimiret, und auf gewisse Geldeinrichtung reguliret werde. Gleich wie Wir nun nicht zweiffein, daß über dieser Unserer Verordnung, und in Unserm Fürstl. Hause nuhmero Klafft dieses, außer allen Zweiffei gesetzten Recht der Erstgeburth, sich Unsere Nachgebohrne Söhne um so viel weniger zu beklagen Ursache haben, als sie eines Theils vernünff'tig erwägen, und begreiffen können, daß bey unendlichen Theilungen zuletzt die Portiones ja so klein und wenig, als selbige dermahlen Ihnen ausgesetzet werden mögton, fallen, zugleich aber die Hoheit und Lustre Unseres gantzen Fürstl. Hauses zu Grunde gehen, und Ihnen damit selbsten die sonsten zu ihrer consolation immerfort bleibende Hoffnung, daß auf jeden derselben, nach Gottes heil. Willen, und Vorsehung, die gesamte Lande, mit dem Vorrecht der Erstgeburth kommen können, entgehen würde; Also wollen, verordnen, und verbinden Wir hingegen zugleich alle und jede Unsere in der Regierung Uns künfftig nachfolgende Söhne, und deren Erben, krafft dieses hiemit, daß Sie
VI.
Ihre Brüder und Vettern, als welche mit Ihnen aus einem Hause entsprossen, jederzeit treu-brüderlich, und treu-vetterlich meynen, Land und Unterthanen nicht ruiniren, noch die Revenuen vermindern, oder etwas deterioriren, Sie mit Standesmäßigen Intraden, nach dem Ertrag der Lande, und nach Proportion, derer etwa vorhandenen Agnaten, versorgen und Ihnen in alle Wege mit Rath und That beystehen, auch in Nothfällen sie nicht Mangel leiden, oder sonsten Verlassen, vielmehr die Fürstl. Deputaten jedesmahl zu rechter und gesetzter Zeit liefern, und bezahlen lassen, ferner keineswegs über derselben Personen, als welche allerdings Kays. Majestät und dem Reiche unmittelbar unterworffen sind, sich einige Jurisdiction, Macht und Superiorität anmassen, dieselbe auch an der Jurisdiction über ihre Bedienten in geringen Civilsachen nicht hindern sollen.
VII.
Alldieweil aber anitzo, wegen vieler sehr wichtigen Umständen gantz ohnmöglich gewesen, zur Abfindung Unserer freundlich vielgeliebten nachgebohrnen Söhne, denen Erstgebohrnen gewisse Ziel und Maße zu setzen, mithin eines jeden Apanagium so genau zu determiniren, so haben Wir gleichwohl, aus sonderbahrer, gegen vorgedachte Unsere nachgebohrnen Söhne tragenden Fürstväterlichen Liebe und Sorgfalt, als welche wir unablässig gegen dieselben behalten, hiermit und Krafft dieses, die verbindliche Abrede dahin genommen, daß einer jeden Linie die genauere Einrichtung gedachter apanagiorum, vor die Ihrigen, billig zu überlassen, solchemnach des nechsten eine jede Linie, unter der Authoritaet zweier uninteressirten Reichs-Stände, die zu solcher Handlung entweder von Kayserl. Majestät verordnet, oder von Uns darzu erbethen werden sollen, gewisse, redliche, des Landes kundige, und hiezu spezialiter zu verpflichtende
Käthe niederzusetzen haben, welche die Intraden und gewisse Revenuen, worunter wir aber, außer denen Tranksteuern, die übrigen Steuern keineswegs verstanden wissen wollen, überschlagen, die onera, als welche der Primogenitus, und regierende Herr, ohne Ausnahme, sie betreffenden Schulden, Verschickungen, Besoldung derer benöthigten Diener, Agenten und Procuratoren, samt denen, auf Prozesse laufenden Ausgaben, Lehns-Empfängniß Kosten, und wie sie immer Nahmen haben, davon abziehen, und sodann ad exemplum legitimae, und ohne unziemende Verkürzung, der Billigkeit nach, vor einen jeden Unserer nachgebohrnen Söhne die Appanagia und einer gewissen Summe Geldes aussetzen, und determiniren mögen, mit welchen sich diese lediglich befriedigen, darwieder nicht das geringste regen, weder jurisdiction, Jagden, Mobilien, Moventia, Pretiosa, oder einige Inventarienstücke (es wäre denn, daß wir vor dismahl unter Unsern Fürstl. Kindern, in einem Testamente, so Wir Uns hiedurch zugleich vorbehalten, ein weiteres zu verordnen vor gut finden sollen) noch sonsten icht etwas, als bloße Wohnung (welche die regierenden Herren nach ihrer eigenen Convenienz gedachten Unsern nachgebohrnen Söhnen zwar anzuweisen, jedoch ihrentwegen neue Gebäude aufzuführen nicht schuldig seyn) weiteres praetendiren, am wenigsten aber, auf einige Weyse, wie die nur erdacht werden kann, denen Erstgebohrnen Verdruß, und Ungelegenheit dieser Unserer Verordnung wegen, oder sonsten zuziehen, sondern nicht allein vor sich aus schuldiger kindlicher Pflicht, und Gehorsam, Unsern Willen in brüderlicher und vetterlicher Liebe, und unaufhörlicher Treu und Correspondence, steiff und feste in acht nehmen, und jedermännigl. zu diesen respect, observanz und Handhabung treulich anhalten sollen, damit es dem Allerhöchsten Gott gefällig, Ihnen selbsten rühmlich, und Land und Leuthen ersprießlich seyn möge.
VIII.
Nicht weniger soll der regierende Fürst einer jedweden Linie, von Unsern Hause, schuldig seyn, auch die Fürstlichen Töchter, Schwestern und Baasen, ohne Abbruch und Zuthun derer Brüder, oder Vettern mit nöthigen Unterhalt, und schuldiger Ausstattung zu versorgen, immassen denn von Uns zugleich zu solchen Ende verabredet, und beschlossen worden, daß jede derselben bey erfolgender Vermählung, woferne solche dem Fürstlichen Stande gemäß, zehen-tausend Gulden Meißn. Währung, Heyraths-Guths, cxclusive dessen was zum Geschmuck, und andern zur Ausstattung erforderlicher Nothdurfft determiniret, oder ausgesetzt werden möchte, haben, sothane Summe des Heyraths-Guths aber allein aus derjenigen Linie, in welcher sich der casus zuträgt, zugetheilten Landen, durch die sogenannte, und in Unsern Hause je und allezeit hergebrachte Fräulein-Steuer erhoben werden, und solchergestalt keine Linie der andern Last tragen solle, welches alles aber, wegen Unserer nachgebohrnen Söhne, dahin lediglich zu verstehen, und zu erläutern, daß die künfftigen apanagiati Ihre Töchter und Printzeßinnen sowohl, als übrigen Kinder selbsten versorgen, alimentiren, auch gedachte Ihre Printzessinnen mit gehörigem Schmuck und andern zur Ausstattung erforderten Nothdurfft selbsten versehen sollen. Das Heyrathsgut aber hat der jedesmahl regierende Herr, auf obgedachte Masse aus dem Lande durch die Fräuleinsteuer zu erheben,  und einer jeden Prinzeßin aus dem Hause in obgedachter Summe von zehentausend Gulden baar zu erstatten.
IX.
Und damit die Lande auch durch derer regierenden Herrn, vor Dero Gemahlinnen paciscirende Withum (zumahlen sich der Fall ereignen könte, daß auf einmahl, und zugleich derer verschiedene zusammen kommen möchten) nicht zu sehr beschwehret werden dürfen, so ist hiemit verglichen, und geordnet, daß künfftighin, nach der jetzigen Größe und Zustand des Landes, kein regierender Herr mehr als zehentausend Thaler hoch, in jeder von diesen beyden Fürstl. Hauptlinien aufs Land, auf Withumsrecht zu übernehmen, und gewöhnlich mit dem duplo zu verwithumen Macht haben soll: die andern abgefundene Herren aber werden bey ihren dergleichen vorhabenden Einrichtungen der dotalitiorum um so viel desto mehr Uhrsach haben, mit Consens des in ihrer Linie regierenden Herrn sich nach dem Ertrag ihrer Intraden dergestalt zu reguliren, damit solche nicht über Gebühr erschöpfet noch ihre successores, und Erben unziemlich lädiret, oder wohl gar an ihren ehrlichen Auskommen prägraviret werden mögen.
X.
Hiernechst werden Unsere Fürstliche Nachkommen, so offt wegen derer unter unsern Landen habenden Reichslehen, sich ein Lehn'sfall nach Gottes Willen ereignen sollte, allerdings dahin sehen, daß die Lehn's-Muthung, jedoch saluo ubique respectu &. saluo jure possessionis, nach bisheriger Obseruanz, communi nomine geschehen, auch sonsten dieserhalb nichts versäumet, oder vernachlässiget werden möge. Soviel die andern Lehnschafften betrifft, lassen wir es ratione derer Lehnsmuthung, nicht weniger auch, wegen Bezahlung der Lchns-Taxc, bey der bisherigen Observanz, nach welcher sonderlich alle Lchnbriefe auf gemeinschaftliche Kosten, sowohl in dem Kayserl. auch Königl. Böhmischen Tax-Amte, als auch bey andern Königl. Chur- und Fürstl. Lehnhöffen abgelöset werden, ebenfalls in alle Wege bewenden, und wird übrigens ein jeder regierender Fürst selbst Sorge tragen, daß die in seiner Linie vorhandenen Agnaten in den Lehnbriefen denen regierenden Fürsten der andern Linie, und dessen Agnaten von wegen einer jeden Linie zugetheilten Landen in der Mitbelehnschaft vorangesetzt werden mögen. Wir erinnern und vermahnen aber auch nicht weniger bey dieser Gelegenheit, alle Unsere Nachkommen und Lehnsfolger, sich gegen Ihre Chur-und Fürstliche Lehnsherren jedesmahl gebührend zu bezeigen, auch gegen dieselbe in beständiger Treu und Ergebenheit zu verharren.
XI.
Weilen auch der leidige Rangstreit öfters zu vieler Mißverständniß und Division bey einen Hause Anlaß und Ursache geben können; also ist zu solchen Ende wohlbedächtig verabredet, und verglichen worden, daß nicht allein die regierenden Fürsten jedesmahl nach dem Alter ihre Jahre, ohne einige Absicht, wenn einer, oder der andere etwa zur Regierung gekommen, die Erbprintzen bei der Branches Unsers Fürstl. Hauses gleichmäßig ohne Consideration derer Linien, nach dem Alter vor einander den Vortritt unter sich haben, die übrigen Printzen aber alle unter sich, nach ihrer Anciennete gehen sollen, und soll solches auf ereigneten Succeßionsfall, und wann sodann einer an des abgebenden Primogeniti Stelle treten würde, zu keinen Nachtheil gezogen, auch auf solchen Fall unter denen regierenden Herren dem natürlichen Alter und Geburt nach, der Vorgang observiret werden.
XII.
Daferne nun nach Göttlichem Willen und Verhängniß, gleichwie, als obgedacht, allen menschlichen Ansehen nach , nach Unsern Fürst Anton Günthers in Gottes alleinigen heiligen Willen stehenden Absterben, die Sondershäus. Linie wiederum consolidiret wird, auch gar von Beyden in Zukunft regierenden Linien die eine in ihren Fürstl. Manns-Stamme gänzlich expiriren sollte, so ist auf solchen Fall verglichen und verabredet worden, damit der Splendeur, und das Ansehen des Hauses um so viel considerabler werde, daß sodann die gesamte Lande der ausgehenden Sonderhäußischen oder Rudolstädischen Linie, wie die Nahmen haben mögen, als Fideicommiß-Güther, dem zu selbiger Zeit regierenden Landes-Fürsten der andern Linie, als welchen ohnedem, vermög der Mitbelehn-schaft die Lehnsfolge zustehet, alleine heimfallen, und darbey zu ewigen Zeiten gelassen werden sollen, dergestalt, daß gedachte Lande wieder unter einen regierenden Herrn coalesciren, nnd also förderst unzertrennet und ungetheilet, ewig beysammen bleiben mögen. Worbey wir doch ausdrücklich setzen, ordnen und bedingen, daß der sodann regierende Fürst, welcher nach Gottes Willen dergleichen Anfall erleben würde, seinen übrigen Brüdern, oder Agnaten, Deren Appanagia nicht allein mit der Helffte derer, der abgestorbenen Linie Cadets von Anfang gerichteten Appanagiorum zu vermehren und zu verbessern, sondern auch denen in der abgestorbenen Linie überbliebenen Töchtern, Baasen oder Allodial-Erben dreyßigtausend Gulden, oder nach Disposition des letzt ablebenden Herrns, welchen über solche Summe, wenn auch keine Fürstl. Töchter, oder nahe Ver-wanten vorhanden wären, zu disponiren allerdings frey verbleibt, auszuzahlen schuldig seyn solle.
XIII.
Nechstdem bleibet es, wie es sonsten wegen Salarirung derer in beyden Linien regierenden Herren, gemeinschaftl. Bedienten, Verführung der Prozesse auf gemeinsame Kosten, und wegen aller, und jeder gemeinschaftlichen Sache, bis anhero gehalten und hergebracht worden, in allen Puncten und Stücken unveränderlich, und Wir oder Unsere Erben und Nachkommen sollen und wollen, auf keinerley Weyse geschehen lassen, daß dieserhalb, oder sonsten, die in Unsern Fürstl. Hause gestiftete Verständniß und Einigkeit einigen Anstoß leiden möge, immassen Wir denn
XIV.
Daferne wieder Vermuthen einige Sachen vorfallen sollten, darüber Wir, oder Unsere Erben Uns, oder sie sich nicht sofort vereinigen, noch ohne rechtlichen Spruch daraus scheiden könnten jedoch ausdrücklich verabredet und beschlossen haben, daß Wir so wenig als jemand von Unsern Erben und Nachfolgern von der solchergestalt eingeführten mutuellen Freundschaft abgehen, sondern dem Rechte, worzu man es doch eher nicht, bis zuvor alle ersinnliche Mittel zur Hinlegung dergleichen vorfallenden Differentien der Billigkeit nach, welcher ein jeder stattzugeben hat, herfür gesuchet, und angewendet werden, und auch nicht an, ders, als auf die in folgenden 15ten § determinirte, und verglichene Art kommen lassen soll, ohne alle deßhalb hegende animosität seynen freien Lauf lassen, und sich mit dem Ausschlag desselben vergnügen sollen und wollen, dabey zu desto mehrerer Verhütung alles personellen Unwillens und Verbitterung bey denen Cantzleyen und Bedienten die gemessene Verordnung zu thun, daß gleich wie man sich allezeit, und in allen hin und wieder wechselnden Schreiben, gebührenden Glimpfs und freundlicher Bescheidenheit zu gebrauchen, also insonderheit in denen, bey solcherlei Irrungen, gegen einander wechselnden Schriften, alle Anzüglichkeiten und stachelichte Schreibart gäntzlich vermieden, hingegen allein die Sache mit ihren Umständen unverfänglich vorgestellt werden solle. Damit aber in solchen Fällen das reciprocirliche Vertauen möglichst beybehalten, sonderlich auch destomehr Zeit und Gelegenheit gewonnen werde, etwa noch in der Güthe aus der Sache zu kommen, so haben Wir
XV.
Wie es auch in verschiedenen andern Fürstl. Häusern Herkommens, und mit sonderbaren Nutzen eingeführet, Uns, wenn durch vorgängig gepflogene Communicationes, Zusammenschickungen und gütl. Vernehmen das Werk nicht zu heben, eines gewissen Conventional-Austrags verglichen und beschlossen, wenn künfftig hin, gegen Vermuthen, einige Streitigkeiten vorfallen sollen, solche vor gewissen Austragsrichtern, in prima instantia verhandelt und von denselben entschieden werden sollen, also und dergestalt, daß in allen solchen Sachen von jedes regierenden Herrns Regierung zwey geschickte, und der Sache sowohl, als der Angelegenheiten des Hauses kundige Räthe, sodann aus jeden Antheil Land ein gleich qualificirter Lehnmann an einen gewissen Ort (dessen man sich nach Beschaffenheit derer Umstände zu vergleichen) innerhalb vier Wochen von dem Tage an, da der Kläger dem Beklagten den rechtl. Austrag anbietet, zu Schieds- und Austrags-Richtern nieder gesetzet, und diesen sechs Personen ein Obmann, dazu der Beklagte dem Kläger vier auswärtige Christliche gelehrte und ehrliche Männer vorzuschlagen, der Kläger aber aus denenselben einen zu erwählen Macht haben solle, zugeordnet, darauf diese Schiedsrichter ihrer Pflichten, womit sie sonsten einem, oder dem andern Theil, insbesondere zugethan seyn möchten, zu entlassen, hingegen zu sothanen Austragsgerichte mit einem besondern Eide zu verbinden seyn, daß sie darinnen nichts, als die liebe Gerechtigkeit vor Augen haben, und daferne die Sache sich nicht in der Güte, darzu sie doch, so lange dieselbe unter ihren Händen stehet, alles ersinnliche anzuwenden pflichtig sind, und darauf in specie mit vereydet werden sollen, nach ihren besten Wissen und Gewissen, ohne einige Nebenabsicht verfahren, und aussprechen sollen, wie sie solches vor Gott, Unsern gesamten Hause, und der ehrbaren Welt zu verantworten getrauen. Es sollen auch nicht allein die jedesmahligen regierenden Fürsten, sondern auch die appanagirten Printzen sich dieses und keines andern Gerichts, sowohl wenn sie sich derer Apanagiorum halber oder sonsten in der Güte nicht vereinigen können, in prima instantia gebrauchen, und von dar an nirgends anders, als an die höchsten Reichsgerichte, als wo sie pro qualitate causarum auch allenfalls alleine zu klagen haben, Ihre etwa habende appellationes oder reductiones einwenden.
XVI.
Auf daß nun das obeneingeführte Jus primogeniturae unter allerhöchster Autorität Ihro Röm. Kayserl. Majestät desto fester stabiliret, auch von Unsern Leibes Lehns-Erben, und Nachkommen obigen verglichenen Puncten strecklich nachgelebet, und unter keinen Vorwandt, Ausflucht, Indult, Geist- oder Weltl. Dispensation, oder wie es nur immer Nahmen habe, von Ihnen darwider gehandelt, oder anderen darwider zu handeln, und etwas vorzunehmen verstattet werden möge, so wollen wir dieses pactum familiae sowohl allerhöchst gedachter Ihre Röm. Kayserl. Majestät Unsern allergnädigsten Herrn zur allergnädigsten confirmation gebührend, mit dem allerunterthänigsten Ersuchen überreichen, daß ie Unsere zu Allerhöchst gedachter Ihrer Kayserl. Majestät und des Reichsdienste, sodann zur Conservation Unserer Lande angesehene Verfassung, Ihro allergnädigst gefallen lassen, und Unsere erstgebohrne Söhne, und Nachfolger Lbd. Lbd. darbey mächtigl. schützen, auch Ihre Lbd. Lbd. samt Dero Brüder und Vettern Lbd. wie auch Unsers gesamten Fürstl. Hauses Wohlfahrt zu allen Kayserl. Gnaden jederzeit empfohlen seyn lassen wollen. Wenn aber auch sothane allergnädigste Confirmation durch einen, oder andern Zufall sich verweilen, oder verhindert werden, oder auch vor Vollziehung derselben ein Fall in Unsern Fürstl. Häusern sich ereignen solle, so sollen und wollen Wir, und Unsere Des-endenten, und Nachkommen nichtsdestoweniger diesem Pacto in allen strecklich nachzuleben verbunden, und gehalten seyn.
XVII.
Schließlich haben Wir zu mehrerer Festhaltung dieses gegenwärtigen Pacti, und der darinnen feste gesetzten Fürstl. Successions-Ordnung, in Unsern Landen, krafft dieses mit einander verabredet, dass bey jedesmahliger in Zukunft einzunehmender Huldigung Unserer in der Regierung nachfolgenden Söhne und Vettern die Unterthanen sowohl, als die Vasallen nach der beygefügten Formul, und nicht anders verpflichtet werden sollen.

Und wie nun, von Gottes Gnaden, Wir Christian Wilhelm, Wir Anthon Günther, und Wir Ludwig Friedrich allerseits Fürsten zu Schwartzburg, derer vier Grafen des Reichs, auch Grafen zu Holmstein, Herren zu Arnstadt, Sonders-hausen Leuthenberg, Lohra und Clettenberg, überall solchergestalt, und auf obgedachte Masse verglichene und abgeredete Puncta steiff und feste unablässig zu halten, einander an Eidesstatt zugesaget und versprochen; Als haben Wir, Fürst Anthon Günther, ausdrücklich hiebey bedungen, und Wir Fürst Christian Wilhelm darbey declariret, und vor Uns, Unsere Erben und Nachkommen erklähret, dass was von jure primogeniturae in vorgehenden §. verordnet und verabredet ist, solches in dem Fürstl. Sonderhäus. und Arnstattischen, dermahlen zwar getheilten, an sich aber, und respve der Lande nur eine Linie constituirenden Fürstl. Häusern nur vor das künftige, und mit solcher Bescheidenheit zu verstehen, daß Uns, Fürst Anthon Günthern darunter nichtsdestoweniger an den vollkommenen Besitz  und Regierung unserer inhabenden Lande, im  geringsten nicht präjudiciret, vielweniger dieselbe disfalls einigermassen eingeschrenket werden solle. Uhrkundlich ist dieses pactum familiae von Uns eigenhändig unterschrieben, auch Unser Fürstl. Insiegel wissentlich vorgehängt worden. So geschehen deu 7. September 1713.

Christian Wilhelm, Fürst zu Schwartzburg.
L. S. Anthon Günther, Fürst zu Schwartzburg.
L. S. Ludwig Friedrich, Fürst zu Schwartzburg.

Formula der Landeshuldigung und Erbpflicht, welche auch bey Verpflichtungen derer Vasallen, so viel den modum und ordinem successionis betrifft, zu beobachten.

Dem Durchlauchtigsten Fürsten, und Herrn, Herrn N. N. (inseratur nomen principis Regentis, in illa linea, welchem principaliter gehuldigt wird) Fürsten zu Schwartzburg, tot. tit. als eurem jetzigen regierenden Landes-Herrn dieser Fürstl.
 Sondershäus.     )                              
Rudolstadtischen )

Linie sollet Ihr für Euch Eure Erben und Nachkommen geloben, und schwehren daß hochgedacht Sr Fürstl. Durchl. und wenn Dieselbe nach dem Willen Gottes des Allmächtigen (welches Sr Göttl. Mayst. lange gnädigl. verhüten wolle) nicht mehr am Leben seyn werden, Sr Fürstl. Durchl. ältesten hinterlassenen Sohne und nachgehends Dero Sohns Sohne, und so förter derselbe männl. Leibes-Lehns-Erben in absteigender Linie zuförderst allemahl dem ältesten, und da hochgedachter Fürst N. N. ohne männl. Leibes-Lehns-Erben abgehen würde, alsdenn Sr Fürstl. Durchl. Herrn N. N. (inseratur nomen agnati proxime secundum pactum familiae succedentis, cui omnes alii nominetenus secundum ordinem &. modum in pacto familiae praescriptum modo &. ordine praedicto substituantur) Fürsten zu Schwartzburg tot. tit. und Sr Fürstl. Durchlaucht männlichen Leibes - Lehns - Erben, und allemahl dem ältesten Sr Fürstl. Durchlaucht hinterlassenen Sohn, und nachgehends Dero Sohn Sohns in absteigender Linie, und wenn  Sr Fürstl.  Durchlaucht  ebenfalls  ohne  männl. Leibes-Lehns- Erben versterben wurden, alsdenn dem in der Fürstl. 
Sondershäus.     )                              
Rudolstadtischen )

Linie regierenden Fürsten und Herrn Herrn (inseratur nomen) Fürsten zu Schwartzburg, derer vier Grafen des Reichs etc. etc. tot tit. und dessen Männlichen Leibes-Lehns-Erben allerseits nach dem bey diesem Fürstl. Schwartzburg. gesamten Hause eingeführten Recht der Erstgeburth, und wenn das Inhalts der Kayserl. und anderer Beleyhung, gebühren mag, für einen respective jetzigen und künfftigen Landesherrn aufnehmen, ehren, erkennen und halten, vornehmlich aber Eingangs hochgedacht Sr Fürstl. Durchl. Unsern jetzo durch göttl. Gnade regierenden Fürsten, und Landesherrn, treu, hold, gewärtig und gehorsam seyn, demselben, wie auch Dero Nachkommen Frommen, Ehre und Nutzen fördern, Schaden warnen, und nach Eurem besten Vermögen abwenden helfen. Insonderheit, da Ihr erführet,  daß  etwas Ihre Fürstl. Durchl. an Leib,  Ehre,  Würden und Stande zugegen, und zum Nachtheil, oder ihren Fürstl. Landen, Herrschaften und Leuthen zum Abbruch von jemanden wolte vorgenommen werden, solches offenbahren, und diß durch Euch, oder die Eurigen treulich verhüten, auch selbsten wissentl. nichts vornehmen, das Ihro Fürstl. Durchl. zu Schaden, oder Nachtheil gereichen möchte, sondern alles thun, halten und lassen wollet, was diesen Euren Endes-Pflichten gemäß auch Euch sonsten von Gottes, und Gewohnheitsund Rechtswegen, als getreuen und gehorsamen Unterthanen zu thun und zu lassen gebühret, gantz treulich, ohn Gefehrde.

Eyd.

Alles was mir jetzo vorgelesen worden, welches ich denn auch wohl vernommen, das will ich stet, fest und unverbrüchlich, auch treu und ohne Gefährde halten; so wahr mir Gott helffe, durch Jesum Christum, seinen Sohn, Unsern Herrn, Amen.

II. Das Testament des Fürsten Ludwig Friedrich zu Schwarzburg-Rudolstadt vom 2. Nov. 1715, nebst Beilagen.

(Ungedruckt.    Aus dem Fürstlichen Archive zu Rudolstadt.)

Im Nahmen der heiligen und hochgelobten Drey-Einigkeit GOTTES des Vaters, GOTTES des Sohnes, und GOTTES des heiligen Geistes Amen! Von Gottes Gnaden

WIR LUDWIG FRIEDRICH, Fürst zu Schwartzburg, derer Vier Grafen des Reichs, auch Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leütenberg, Lohra und Clettenberg etc. thun hiermit kund und zu wissen: Nachdeme Wir in Christ-Fürstl. Erwegung, wie mancherley unversehenen Zufällen unsere ohne dieß sehr schwache menschliche Natur in diesem zergänglichen Leben unterworfen, eine Unserer vornehmsten und wichtigsten Angelegenheiten zu seyn erachtet, zuförder ist Unser Hauß zu bestellen, und hierbey fürnehml. auf die Regierung Unserer dereinsten zurückbleibenden Lande und Leute ein Väterliches und Landes-Väterliches Absehen zunehmen, damit Uns die ungewiße Stunde des Todes, auff welche Wir nichts desto weniger mit Freuden warten, und in alle wege bereit sind, sowohl bey gesunden Tagen und guten Leibes-Kräfften, dergleichen Wir durch Göttl. Gnade vorietzo empfinden, als auch in menschlichen Zufällen, dem Allerhöchsten Gott, deine Wir Leben und Sterben, willig und freudig zufolgen, bey denen ietzigen ohne dieß sehr betrübten Con-juncturen, und besonders Unserm Hauße anscheinenden vielfältigen particulierGefährlichkeiten nicht etwa unversehens übereilen möge; Alß haben Wir Uns bey solchem Vorhaben vornehmlich wohl erinnert, welchergestalt Unsers nunmehro in Gott ruhenden Herrn Vaters Gnade und Lbd. der Hochgeborne Graf, Herr Albrecht Anthon, der Vier Grafen des Reichs, Graf zu Schwartzburg und Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg, Lohra, und Clettenberg etc.

kurtz vor Dero erfolgeten seel. Absterben allhier zu Rudolstadt den lten July 1710 solenniter declariret und Verordnet, daß hinführo und zu ewigen Zeiten bey dieser Unserer Rudolstädtischen Knie das Recht der ersten Geburth nach dem Beyspiel derer Mehristen Fürstl. und Reichs-Gräfl. Häußer in dem Heil. Röm. Reiche, eingeführet und beobachtet werden sollte, dergestalt, daß denen secundo-genitis zu ihrem jährlichen Unterhalt ein Standes-mäßiges und proportionirtes appanagium an Gelde oder gewissen revenüen und Vorwergkern ausgesetzet und determiniret werde, inmaßen denn zum Behuff dessen allen Hochged. Unseres Herrn Vaters Gnd. und Lbd. Uns lediglich zu überlassen vor gut gefunden, auch Uns hiezu volle Macht und Gewalt, solches alles nach Unsern guten Belieben, väterl. Wohlmeinung und Billigkeit, zwischen Unsern Söhnen und sämmtl. Kindern ie eher ie lieber, entweder per modum pacti statuti, conventionis oder dispositionis testamentariae, noch bey Dero Leben einzurichten und zu bewerkstelligen, auch zu mehrerer Bekräftigung desselben, die allergnädigste confirmation darüber gebührend auszubitten, sub cessione alles dazu dienenden Rechtens und Befugnisses ertheilet, alles nach mehrern Inhalt obgedachter Väterlichen, vor der allhiesigen Regierung beschehenen und sub No. 1 abschriftl. beygefügten declaration. Ob Wir nun wohl hierauff nicht ermangelt, da zumahlen bald darauff aus Göttlicher ohnzweiffentlicher Fügung, und aus Kayserl. allerhöchsten Macht-Vollkommenheit, auch Unser Schwartzburg-Rudolstädtischen linee der Fürst!. Dignität angediehen, und beygeleget worden, mithin umb so mehr vor die Beybehaltung des erlangten Fürstl. splendeurs zu sorgen, auch alle schädliche Zergliederung sowohl, als innerliche Trenn- und Zerrüttung, durch eine genauere Einrichtung des in Unserer linee durch Unsern hochseel. Herrn Vater albereit eingeführten Juris primogeniturae zu verhüten gewesen, mit Unserer Herren Vettern zu Sondershausen und Arnstadt Lbd. Lbd. Uns weiters zu vernehmen, und vermittelst eines dieserhalb fürnehml. errichteten pacti familiae des Juris primogeniturae halber, eine beständige und unumbstößliche Verordnung und Verfügung in Unserem gesamten Fürstl. Hauße zumachen, wie solches aus sothanen, gleichfalls hiebey sub No. II abschrifftl. beygefügten pacto familiae umbständlicher zuersehen; So haben Wir iedennoch damahls und bey Errichtung obgedachten pacti familiae, wegen verschiedener in Unserm Fürstl. samt Hauße fürgekommenen besondern considerationen, sonderlich wegen derer appanagiorum für Unsere drey nachgebohrne freundlich-lieben Söhne nichts gewißes annoch zu entschliesen vermocht, sondern solches zuweiterer Besorgung auszustellen Uns genöthiget „Hiernächst aber vor das Beste an gesehen, nachdeme Wir biß anhero, nach erforderten und eingenommenen Bericht Unserer verpflichteten Cammer-Räthe, alle Unsere Fürstl. Intraden und gewisse Revenüen genau überschlagen, und die Onera, welche der regierende Herr dieser Lande zutragen hat, genugsam erwogen, wegen obgedachter appanagiorum vermittelst gegenwärtiger testamentarischen disposition, Selbsten Verfügung zuthun, gestalten Wir denn in Fürst - väterlicher Erwegung aller obangezogenen Umbstände und motiven mit guten Rath und wohlbedachten Muth, auch nach gepflogener Überlegung mit Unserer Frau Gemahlin Lbd., in Nahmen des Allerhöchsten Gottes hiermit Unsern freündl. geliebten altern Sohn, Printz Friedrich Anthon, so lange Se Lbd. am Leben, oder, welches der grundgütige Gott lange verhüten wolle, nach Dero seel. Hintritt Dero ältesten Sohn, so der vorhanden wäre, oder, wenn auch deren keiner vorhanden seyn würde, Hochgedachten Printzens, Friedrich Anthons, andern oder zweyten Sohn, und also fürders, so lange Sr Lbd. männliche linee währet, in infmitum; Nach derselben gäntzlichen Abgang aber, und auff den Fall, wenn Unser Sohn, Printz Friedrich Anthon, oder dessen Fürstl. Männl. Leibes-Lehens-Erben, nicht mehr vorhanden, Unsern freündl. geliebten andern Sohn, Printz Wilhelm Ludwigen, und, nach dessen Ableben, Sr. Lbd. ältisten Sohn, und also fort iederzeit den ältesten und erstgebohrenen ehel. männlichen Leibes-Lehns-Erben in der Ordnung und Maße, als vorgeschrieben, und wenn auch diese nicht mehr seyn würden, Unsern freündlich gel. dritten Sohn, Printz Albrecht Anthon, und Dero männl. descendenten auff eben diese weise, Ordnung und Reyhe, als ietztgedacht; nach Dero Nimmerseyn aber, Unsern freündl. geliebten Vierten Sohn, Printz Ludwig Günthern, nach der anietzo mit mehrern gemeldeten Folge der Ersten-Geburth, zu Unsern wahren unzweifentl. rechtmäßigen Erben Unserer gesamten Fürstl. Lande also und dergestalt einsetzen, daß Unser freündl. gel. älterer Sohn, oder wer denselben, nach Art der Ersten Geburth von Unserm Fürstl. Hauße in der Succession nachfolgen wird, der eintzig regierende Landes-Fürst seyn, und alles dasjenige, was Wir an Land und Leüten anietzo besitzen, oder künftig annoch besitzen werden, samt allen Herrlichkeiten und regalien, wie die Nahmen haben, auch Lehens- und andern in Unsern Fürstenthumb und Landen sich begebenden An- auch Rück- und Hinfälle, wie da Kauff, Pfandschafft, und ins Gemein allen und ieglichen Intraden, Güthern und Nutzbarkeiten, beweg- und unbeweglich, Lehen und Erbe, ersucht und unersucht, nichts davon augeschieden, allermaßen es entweder von Unsern Vorfahren herrühret, oder auch von Uns erlangt, gebessert und hergebracht, auch ferner durch rechtliche oder gütliche Erörterung und andere Mittel erworben, uud erlanget werden möchte, desgleichen auch allen mobilien und Inventarien, es sey an pretiosen, Geschmeide, Jubelen, Schatz-Geld, Baarschafft, Silber-Werk, Geschütz, Standarten, Paucken, Munition, Rüstung, Jagd-Zeug, Kleidung, Gewand, weißen Geräthe, vorhandene Tapezereyen, Hauß-und Zierrath, Stücken, Zinn- und Bettwerk, Küchen- Keller- und andern -Gezeug, auch Wollen, Bau-materialien oder wie es immer heißen mag, in Unserer Residenz, Renth-Cammer, auff Unsern Schlössern, Ämtern, Vorwerken, Zeüg-, Rüst-und Jagd-Häußern, oder anderswo, auch Pferden, Viehe Getreydig und andern Vorrath, wie auch restanten, außen stehenden Schulden, Forderungen und Ansprüchen, sowohl Einkünfften von hohen regalien und überall, was Wir sonsten an Nutzungen, benennet und unbenennet, entweder absonderlich, oder auch mit Unserer Herren Vettern zu Sondershausen und Arnstadt Lbd. Lbd. in Gemeinschafft besessen, solches alles, ohne was davon in dieser Unserer disposition oder anderen Codicillen ausdrücklich ausgenommen, oder anderweit verschaffet wird, zum Erb- und eigenthümblichen Gebrauch haben, auch Krafft dießes in deßen wahren Besitz, nach Unsern seel. Abschied, zutreten, constituiret und eingesetzt seyn solle.

Dargegen sollen auch nicht alleine Unsere Nachfolger in Unserer Fürstl. Landesportion alle Unsere Cammer- und andere Schulden an Capitalien, Zinßen und pensionen, samt den rückständigen Diener-Besoldungen, und alles dasjenige, so Wir zu entrichten verbunden gewesen wären, verglichene und unverglichene Forderungen, alleine über sich nehmen, Unsere und Unserer Hertzl. geliebten Frau Gemahlin Lbd. Begräbniß, iedoch anders nicht, als nach Unsern und Ihro Lbd. Willen und disposition außrichten, diejenige Vermächtnisse, die Wir noch bescheiden möchten, abstatten, sowohl auch Reichs - Creyß- und andere Bürden, die Unterhaltung des Cammer-Gerichts zu Wetzlar, samt allen andern, der Regierung dießer Lande anklebenden oneribus als Zehrung auff Reichs-Creiß-deputations-probations-Tägen, wie auch in allen übrigen Verschickungen in Landes-Angelegenheiten, Besoldung derer Agenten zu Wien, procuratoren zu Wetzlar, samt denen auff Processe und Expeditiones daselbst laufende Ausgaben, und was noch weiter vor praestanda, sowohl bey Reichs- und andern Lehen-Empfängnißen, als auch sonsten an Herrschafftl. Kosten und Auslagen, sie haben Nahmen wie sie wollen, erfordert werden möchten, alleine abtragen, und dahero durch solche Aufwendungen weder der Fürst-Mütterlichen Leib- Zucht- und Witthums-Rechte, noch auch der gehörigen alimentation und appenage vor Unsere freündl. gel. andern Sohne und Töchter nicht der geringste Abbruch geschehen. Gestalten Wir denn Sr Printz Friedrich Anthons Lbd., oder wer nach dem Recht der Ersten-Geburth in der Regierung Uns nachfolgen wird, fernerweit nachdrücklich dahin verbinden, daß sie Ihre Brüder und Schwestern, auch alle die von ihnen abstammen, iederzeit treu - brüderlich, und resp. treu - Vetterlich meinen, Ihnen in alle Wege mit Rath und That beystehen, auch in Nothfällen sie nicht Mangel leiden, oder sonsten verlaßen, vielmehr die Fürstl. deputate, welche Wir Unsern freündl. gel. nachgebohrnen Söhnen und Töchtern hiemit titulo honorabili verschaffet und beschieden haben wollen, iedesmahlen zu rechter und gesetzter Zeit von Quartalen zu Quartalen unnachläßig bezahlen solle. Und zwar soll Unser Erst-Gebohrener Printz Unsern Drey nachgebohrnen Söhnen 9000 fl. Meißn. Währung, also einem ieden derselben 3000 fl. zu ihren Fürstl. Unterhalt, aus seinen Landes- und Cammer - Einkünften jährlich, von der Zeit an Unsers erfolgenden seel. Absterbens, abzugeben schuldig seyn. Und ob Wir wohlen das väterliche gnädige Vertrauen zu Unserer jüngern Söhne Lbd. Lbd. Lbd. tragen, daß dieselbe und dero Nachkommen sich lieber werden qvalificiret zu machen suchen, entweder Sr Röm. Kayserl. Majt. Unsern allerseits allergnädigsten Herrn, oder auch andern Potentaten, Königen und Republiqven zu dienen, und dadurch den rühml. Thaten Ihrer Vorfahren zu folgen, als Belieben tragen, Ihr Leben in Müßiggang und Ihrem Fürstl. Stande ungemäßer Ruhe zuzubringen; so sind iedoch Fälle, welche nicht vorzusehen und offtmahlen erheblich sind, warumb man sich in die Frembde nicht begeben kan; dahero denn Unser freündl. gel. älterer Sohn gleichfalls schuldig und verbunden seyn soll, Unsern drey nachgebohrnen Söhnen, auff den Fall Sie nicht vor Gut finden würden, auswürdische Beförderungen zu suchen, die Schlößer zu Leütenberg, Stadt-Ilmen und Raths-Feld, worunter Ihnen die Wahl   nach dem Alter, folglich   solche zuerst Unserm Zweyten und  hernach Unsern Dritten Printzen zulaßen ist, zu Ihrem und ihrer nach Gottes Willen etwa erzeugenden Söhne, Fürstl. Sitz und Hoff Lager einräumen, ferner auch zu Ihrem desto beßern Außkommen und Verpflegung der Hoffstadt, einem ieden von Unsern nachgebohrenen Söhnen jährlich
Einhundert Schffl. Korn, ieden vor              2 fl.   6 gr. — „
Dreyßig Schffl. Waitzen,                          à 3 fl.   9 gr. — „
Einhundert Schffl. Gersten                        à 2 fl. — gr. — „
Einhundert und Fünftzig Schffl. Hafer   à 1 fl.   3 gr. — „
alles nach Rudolstädtischen Gemäß erschütten, ingleichen zur Leutenbergischen und Ilmischen Hoffstadt, iedoch zu ieder besonders
Einhundert Cltrn. Scheidholtz, die Cltr. à — „ 6 gr. — „ Stammgeld Und zur Raths - Feldischen Hoff-Haltung
Fünffzig Malter Scheid- und
Sechzig Schock Wellen Holtz, das Malter à 9 gr. und das ßo à 10 gr.
in denen nächstgelegenen Forsten anweißen, ferner
Zwey Centner allerhand nach Gelegenheit iedes Orts zu habender Fische, den Centner à 6 fl. 18 gr. — „
liefern, und zu einem iedweden derer beyden erstgedachten Hoff-Lager
Drey Stück Wildpreth, iedes   à 3 fl.   9 gr. — „
und
Zwey Stück Rehe, iedes           à 2 fl. —  „  — „
zum letzt ermeldeten aber
Zwey Stück Wildpreth, und
Vier Stück Rehe,
gegen obgesetzten Preiß schießen und verabfolgen zu lassen, ihnen auch die Nieder-Jagden, welche iedoch auff Rehe und Schwartzwild nicht zu extendiren oder zuverstehen sind, in denen Amtern Leutenberg, Ilm und Frankenhaußen zugestatten; Was aber Dieselbe an Getreydig und sonsten bekommen, solches soll Ihnen nach dem bey iedweder praestation gemachten Anschlage und taxa an denen zur appanage außgesetzten 3000 fl. ab- und darauf statt baaren Geldes zugerechnet werden.

Unserrn freündl. gel. Sechs Prinzeßinnen und Töchtern hingegen hat Unser Erst-Gebohrner freündlich lieber Sohn, oder wer ihme succediren wird neun Tausend Gülden obged. Meißn. Währung, also einer Jeden besonders 1500 fl. zu ihrer alimentation und Versorgung jährlich zu zahlen, und Denenselben Unser Hauß in der Altstadt zur Wohnung zu überlassen; daferne aber eine oder die andere nach Gottes Willen sich vermählen solte, das Heyrath-Gut einer ieden mit 10000 fl., nach Anleitung des in Unserm gesamt Hauße geschloßenen pacti familiae zubezahlen, auch allerdings darob zu halten, daß dasjenige, was Wir einer jeden zum Geschmuck und andern zur Ausstattung erforderl. Nothdurfft annoch determiniren und verschaffen möchten, sofort behörig Ihnen vergnüget werde; dagegen auff einen solchen Fall Unsere Fürstl. Töchter, nach der sowohl in Unsern, als verschiedenen andern Fürstl. Häußern hergebrachten Gewohnheit, wenn Sie behörig abgefunden worden, auff alle weitere Erbschafft und Anforderungen, wie die Nahmen haben mögen, iedesmahlen eydlichen Verzicht zuleisten verbunden sind.

Daferne aber ein und anders von Unsern Fürstl. Landen und deren pertinentien würklich verlohren gehen, oder aber durch Gottes Verhängnis sich solche schwehre und unvermeidliche Zufälle zutragen solten, dadurch die Landes-Einkünffte umb ein Merkliches verringert würden, und solcher Abgang durch des regierenden Herrn möglichsten Fleiß nicht, oder doch erst in geraumer Zeit zuersetzen, so ist Demselben unverwehret, die wahre Bewandnis zu remonstriren und mit Niedersetzung verständiger Räthe und erfahrner personen auß Unserm Lande mit dem abgetheileten Bruder oder Vettern auff eine moderation des Deputats, so lange es nöthig zu handeln, oder auch, da nicht anders heraus zu kommen, durch interposition und autorität hoher Anverwandter zu billigmäßiger Erörterung zugelangen.

Im Gegentheil, daferne nach Gottes Willen Unsere Fürstl. Lande entweder durch würckl. Erlangung des Hohnstein. aequivalents, oder durch einen andern Anfall und Zuwachs von Land und Leüten, außer dem casu, welchen doch Gott verhüten wolle, eines gänzlichen Abgangs der Sondershäus. linee, als daßentwegen bereits in mehr allegirten pacto familiae Vorsehung geschehen, sich vermehren sollten, so soll Unser Erst-gebohrener Sohn seinen nachgebohrnen Brüdern oder Vettern die appanagia auch auff eine billige und proportionirte Weise also erhöhen, daß man seine Gemüths - Billigkeit daraus erkennen, auch das Band der Liebe und Freündschafft zwischen Printzen, die aus einem Hauße entsprungen sind, durch solche rühmliche und gerechte freünd-Brüder- und freünd-Vetterl. Bezeügung mehr und mehr befestiget werden möge.

Mit dem also loco legitimae titulo honorabili geordneten Deputat sollen sich Unsere gel. jüngere Söhne allerdings begnügen laßen, und dabey bedenken, daß in Ansehung obged. Unsers Herrn Vaters disposition, auch derer in dem pacto familiae umbständlich angezogenen motiven, und zu Erhaltung Unsers Haußes und Unserer posterität Ehre, Wohlfarth, reputation und Aufnehmen, es sich anders nicht füge, und dem ältisten Herrn eine große Last, die Regierung und dazu gehörige Diener und Hoffstadt zu erhalten, auch anderer schwehrer Verlag obliege, und daß auch Wir eben zu dem Ende derer appanagiorum willen selbsten Verfügung gethan, weilen Wir sie ins Gesammt hertzlich lieben, und ihnen die deputate, nach genauer Erkundigung und vielfältig gepflogener reiffer Überlegung so hoch, als es nur immer seyn können, ersteigert und angesetzet.

Demnach aber die leidige Erfahrung bezeüget, daß die also abgefundene Herren Ihren Hoff- und Hauß-Halt öffters also hoch anfangen, daß sie darnach über das quantum des deputats klagen, und denen regierenden Herren allerhand Verdruß und praetensiones machen, auch sich sonsten mit unbedachten Heyrathen, oder andern Dingen also übereilen, daß sowohl ihre Fürstl. reputation, als auch das gantze Hauß darüber leiden muß; So wollen Wir Unsere jüngere Söhne Väterl. und ernstl. ermahnen, zweiffein auch an ihren kindlichen Gehorsam hierunter umb so weniger, als sie sich bis dato in allen Stücken zu Unseren Vergnügen erwiesen, daß sie sich in Gottes Ordnung kindlich und christl. schicken, Ihren Auffgang nach den Deputat-Geldern sparsamlich einrichten; und weilen doch unmöglich ist dasjenige, was bey größern Fürstl. Höfen gewöhnlich ist, nach zu thun, sich also zu guberniren, daß sie nicht in Schuld und Schimpft' gerathen, sonderl. aber ihren ältisten regierenden Bruder allen gehörigen rcspect leisten, auch ohne dessen Rath und Bewilligung in keine Heyrath sich einlaßen, noch dazu allzu jung und zu frühzeitig voreilen sollen. Sie sollen auch in Annehmung ihrer Diener, die sie entweder als cavalliers oder sonsten bestellen, allerdings dahin sehen, daß sie nie keine Leüthe in Ihro Dienste nehmen, die Ihnen zu disputen und Unwillen wieder den regierenden Herrn Einschlag oder Rath geben, oder Sie zu Verschwendungen und andern unnützen Dingen verleiten möchten, als auff welchen, iedoch gantz unvermutheten Fall Wir den regierenden Herrn, krafft dieses, allerdings dahin verbinden, auff alle ersinnliche Weiße und Wege sich ins Mittel zu legen, den jüngern Bruder durch möglichste remonstrationes, und Brüderl. Bezeügungen beyzubehalten, und zu seiner conservation und Auffnehmen, alles, was Ihme nur möglich, realiter & verbaliter beyzutragen.
Desgleichen ist Unser gäntzlicher Wille und Befehl, daß alle von Uns posterirende Fürsten und Printzen in einer auffrichtigen, beständigen ewigen und unaufflößl. Freündschafft, Liebe, correspondenz und Zusammensetzung dergestalt und also mit einander leben und bleiben sollen, daß Sie einander in keinerlei Noth, absonderlich aber Unsere nachgebohrne Söhne oder Dero Nachfolger, da der regierende Fürst, welches Gott verhüten wolle, etwan wegen seiner Land und Leuthe, regalien und Gerechtsamen, auch allen und ieden von Kayserl. Majt. und dem Reiche habenden Privilegien und Hoheiten, angefochten werden sollte, keinesweges verlaßen, vielmehr alles, so einem oder dem andern Theile zum praejudiz und Nachtheil angesehen, oder gereichen könnte, nach Möglichkeit verhüten und abwenden helffen, in schwehren, hohen und wichtigen Sachen, so absonderl, des Fürstl. Haußes Wohlfarth oder Jura betr., einander mit Rath und That treülich beyspringen, und sich in alle wege Brüderlich und resp. Vetterlich gegen einander bezeugen und verhalten sollen, als wodurch Sie gewißlich Gottes des Allerhöchsten Seegen alleine über sich bringen, und bey der Welt in stetigem Flor und Ansehen, auch sonsten allerhand zeitlichen Glückseligkeiten leben und bleiben werden. Daferne aber wieder Vermuthen einige Sachen vorfallen solten, darüber sich Unsere freündl. gel. Söhne, oder deren Nachkommen nicht vereinigen könnten, so ist Unser Wille und Befehl, und verbinden Wir Dieselbe kraft dieses samt und sonders, daß sie oder Ihre Nachkommen, keinesweges von der so theüer anbefohlenen mutuellen Freündschafft abgehen, sondern ohne alle deshalb hegende animosität den Ausschlag der Sachen auff die in mehr allegirten pacto familiae festgesetzete und determinirete Maße, gewarten sollen.

Und obwohlen wegen des ranges unter Unserer Fürstl. posterität bereits in eben diesem pacto familiae wohlbedächtige Versehung in Unserm gesamten Fürstl. Hauße geschehen; so haben Wir doch zur Verhütung aller nur erdenklichen Mißverständnisse obgedachte etwas generale Ordnung hierdurch zugleich dahin zuerläutern vor gut gefunden, daß alle von Unß abstammende Männliche Nachkommen, in der Ordnung, als solche die Natur ihrem Alter nach gesetzet, unter sich gehen, die regierenden Fürsten aber, bey allen und ieden ansehnl. auswürdischen Zusammenküntften, auch andern Handlungen, da etwas zu schliesen, zu verabschieden, oder zu unterschreiben, iedesmahlen sonder Absicht des in denen Rechten gegründeten respectus gegen des Vaters Brüder, vor allen andern den Vorgang haben, außer deine aber, und wenn sie unter sich zusammenkommen, des Vaters Brüdern allerdings nachgehen sollen.

Auff daß nun alles dasjenige, was des juris primogeniturae halber und sonsten in dieser Unserer Väterl. disposition resp. bestätiget, geordnet und eingeführet worden, desto mehr stabiliret, auch von Unsern Leibes-Lehns-Erben und Nachkommen obigen allen strecklich nachgelebet und unter keinen Vorwand, Außflucht, indult, Geist- oder Weltl. dispensation, oder, wie es nur immer Nahmen haben möge, von Ihnen dawieder gehandelt, oder andern dawieder zuhandeln, und etwas vorzunehmen verstattet werde; So wollen Wir diese in conformität Unsers Herrn Vaters hinterlaßener disposition, und der in Unsern gesamten Fürstl. Hauße gemachten Verfaßung, errichtete testamentarische väterl. disposition Ihro Röm. Kayserl. Majt., Unsern allergnädigsten Herrn, zur allergnädigsten confirmation allerunterthänigst vortragen, Dieselbige auch geziemend anlangen, daß Sie die allerhöchste und mächtigste Execution mehrged. Unserer disposition, wann, und wie es nöthig, auff sich zu nehmen, und dazu nachdrücklich Verordnung zuthun, und insonderheit Unsere zu allerhöchstged. Ihro Kayserl. Majt. und des Reichsdiensten, sodann zur conservation Unserer Lande angesehene Verfaßung Ihro allergnädigst gefallen lassen, auch Unseres ältisten Sohns, Printz Friedrich Anthons Lbd. dabey mächtiglich schützen, und Ihro Sr. Lbd. und dero Brüder Lbd. Lbd. Lbd., wie auch Unsers gesamten Fürstl. Haußes Wohlfarth in allen Kayserl. Gnaden iederzeit empfohlen seyn laßen wolten.

Wir erinnern auch schließlich und ermahnen alle von Uns abstammende Printzen, absonderl. aber Unsere freündl. gel. Söhne nochmahlen ernstlich und gnädiglich, daß Sie, bey Vermeidung alles Übelgehens, so lieb Ihnen Gottes Hulde, Gnade und in dem Vierdt. Gebothe gethane Verheißung ist, wieder Unsere wohlbedächtliche Väterl. disposition in keine Weiße noch Wege handeln, dieselbige unter keinen Schein impugniren, vielmehr alle diejenigen, so über kurtz oder lang selbige verhaßt zu machen sich gelüsten laßen, stracks Angesichts von sich abweisen, und sich von dem erstgebohrnen und regierenden Fürsten auff keine Weiße trennen laßen, oder aber, auff unverhofften VerweigerungsFall gewärtig seyn sollen, daß Ihnen, nebst Unsern väterlichen Seegen (welchen Wir sonst Ihnen samt und sonders von Hertzen wünschen) auch dasjenige, was Ihnen zu Ihren appanagiis ausgesetzet, und verordnet worden, entzogen werden solle. Uhrkündl. haben Wir dieses testament in duplo, weilen Wir das eine Exemplar Sr. Röm. Kayserl. Majt. allerunterthänigst überreichen laßen, das andere aber bey Unsern Regierungs-Archivo und Actis verwahrlich auffbehalten wollen, ausgefertiget, mit eigener Hand auff allen Seiten unterschrieben, und mit Unsern anhangenden Fürstl. Insiegel bekräftigen laßen, auch Uns hiezu vor denen zu solchem Ende aus dem Mittel Unserer Fürstl. Regierung erforderten Geheimbden Rath, Cantzlar und Räthen in Person judicialiter, und also aufs kräftigste, als solches zu Rechte geschehen mag, per insinuationem ad Acta, wißentl. und wohlbedächtig nochmahls anerkläret. Signatum Rudolstad den andern Novembris nach Christi Unsers Herrn und Seeligmachers Geburth im Eintausend Siebenhundert und Fünffzehnden Jahre p.

Ludwig Friedrich F. z. Schwarzburg.
L. S.

Beilage I. Actum Rudolstad den 1. Julii 1710.

Alß heüte dato der Hochgebohrne Graf und Herr, Herr Albrecht Anthon, derer Vier Grafen des Reichs, Graf zu Schwartzburg und Hohnstein, Herr zu Arnstad, Sondershausen, Leütenberg, Lohra und Clettenberg u. s. w. Unser gnädigster Graf und Herr u. s. w. Dero nachgesetzten Regierung allhier gnädigst befehlen lassen, daß des Herrn Cantzlars von Beülwitz Excellenz nebst einigen von der Regierung sich bey Hofe einfinden möchte; und dann hierauft hochgedachte des Herrn Cantzlars von Beülwitz Excellenz nebst Herrn Hoffrath Friedrich Christian von Reitzenstein, und mir dem Regierungs-Secretario sich nach Hofe in Sr. Hochgräfl. Gnd. Zimmer, nach Mittags ümb 3 Uhr begeben, alwo Ihro Hochgräfl. Gnd. am Tische saßen und einige Brieffschaften vor sich liegend hatten, Vor dem Tische aber stunden der auch hochgebohrne Graf und Herr, Herr Ludwig Friedrich, derer Vier Grafen des Reichs, Graf zu Schwartzburg und Hohnstein u. s. w. Unser ebenfalls gnädigster Graf und Herr u. s. w. so haben letzt hochgedachte Sr. Hochgräfl. Gnd. diesen Vortrag gethan, was maßen nehmlich erst hochgedachte Dero Herrn Vaters Hochgräfl. Gnd., zu Gottes Ehre und zur AufrechtErhaltung des Hochgräfl. Schwartzburgischen Haußes, insonderheit der hiesigen Hochgräfl. Linie zum Besten, vor einiger Zeit resolviret, das jus primogeniturae, nachdem Exempel anderer Fürstl. und Gräfl. Häußer zu introduciren, und nunmehro gegen Dero hiesige Regierung Ihro hierunter führende gnädigste intention in Gnaden erklähren wolten, des Endes auch des Herrn Cantzlars von Beülwitz Excellenz nebst einigen andern von der Regierung in Gnaden befehligen laßen, die deßhalb zu Pappier gebrachte disposition Convention und Willens-Meinung von Ihro Hochgräfl. Gnd. anzunehmen und Dero Erklährung darüber anzuhören, maßen hierauff letzthochermelte des Herrn Graf Ludwig Friedrichs Hochgräfl. Gnd. dem Herrn Cantzlar von Beülwitz Excell. die zu Papier gebrachte und vorher besiegelte Disposition und Willens-Meinung so hierbey sub © befindlich, aushändigten, mit dem gnädigsten Begehren, selbige Dero Herrn Vaters Hochgräfl. Gnd. vorzulesen und Dero nochmahlige gnädigste Erklährung deshalb zu vernehmen, auch hierüber eine ausführliche registratur zuführen, und diese samt obgedachter disposition beym Cantzley-Archiv verwahrlich beyzulegen. Wobey Unsers gnädigsten Jüngern Herrns Hoch Gräfl. Gnd. vor die Väterl. Hohe Sorgfalt hertzlich dankten, mit beygefügtem Wunsche, daß dadurch Gottes Ehre und der Wohlstand Dero Haußes,   also der intentirte Zweck erreichet werden mögte.

Hierauff antwortete des Herrn Cantzlars Excell. sich gegen Ihro Hochgräfl. Gnd. Unsern gnädigsten alten Herrn wendend, was maßen die Ilochgräfl. Regierung bereit sey, dasjenige unterthänigst zu beobachten, was Ihro Hochgräfl. Gnd. aus rühmlichster Vorsorge vor Dero Hohes Hauß und absonderlich vor die hiesige Rudolstädtische Knie und deren conservation gnädigst verordnen wollen, und wolten nunmehr des Herrn Cantzlars Excell., dem erhaltenen gnädigsten Befehle zu unterthänigster Folge, die zu Pappier gebrachte Disposition, Convention und Willens Meinung nochmahls verlesen, und Dero gnädigste Erklärung darauff in Unterthänigkeit anhören. Hierauff laß des Herrn Cantzlars Excell. mehrerwehn-ten Aufsatz und Introduction des Juris primogeniturae, wie es hiebey sub © befindlich von Wort zu Wort ab, und fragte hierauf: Ob dieses Ihro Hochgräfl. Gnd. Wille und Meinung nochmahls sey? Ihro Hochgräfl. Gnd. unser gnädigster alter Herr höreten nicht allein bey der Verlesung mit großer attention zu, sondern antworteteten auch hernach auf die angefügte Frage mit einem deutlichen und vernehmlichen Ja. Und als des Herrn Cantzlars Excellenz noch einen Wunsch vor Ihro Hochgräfl. Gnd. Gnd. und des Haußes Schwartzburg hohes Wohlergehen hinzuthät, mit dem Beysatz, daß durch göttl. Güte dem Hauße Schwartzburg und der hohen Rudolstädischen linie es niemahls an primogenitis & secundogenitis gebrechen möge, antworteten unsers gnädigsten alten Herrns Hochgräfl. Gnd. ferner mit diesen deütlichen Worten: Ich bedanke mich; sahen sich darauf nach des Herrn Cantzlars Excell. und obbenannte Uns beyde von der Regierung mit anwesende nochmahls umb, und zeigeten gegen Uns mit einem unterthänigsten Compliment abtretende, eine gar gnädige Mine. Welches auf gnädigsten Befehl also nachrichtlich zu registriren gewesen.
Actum ut supra.
Johann Nicolaus Mollwitz Regierungs Secretarius.

Beilage II.  ©

Im Nahmen der Heil. Hochgelobten Dreyfaltigkeit, Gottes des Vaters, Gottes des Sohnes und Gottes des Heil. Geistes haben Wir Albrecht Anthon, derer Vier Grafen des Reichs, Graf zu Schwartzburg und Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg, Lohra und Clettenberg u. s. w., bereits vor vielen Jahren her sorgfältiglich erwogen, daß, obwohln der Allerhöchste Gott Uns in Unserm Ehestande nur mit einem eintzigen Sohne, dem Hochgebohrnen Grafen, Herrn Ludwig Friedrichen, derer Vier Grafen des Reichs, Grafen zu Schwartzburg und Hohnstein u. s. w. geseegnet, dennoch durch die Güte des Höchsten, als nunmehro auch, dafür dem Grundgütigen Gotte hierdurch nochmahls gedanket sey, würcklich erfolget, Unser Hauß und insonderheit Unsre linee durch männliche descendenten weiters vermehret werden möchte; Und aber die Theilung des Landes, der llegierung, Hoheit, Jurium und Regalium, nach sovielen leidigen exemplis, nicht nur den ruin eines Haußes zubefördern pfleget, sondern auch in Kirchen- und Policey-Wesen, also quoad statum Ecclesiasticum & politicum an allen dem, so zu Gottes Ehre und zur gemeinen Wohlfarth oder Auffnehmen des Landes und derer Unterthanen, auff eine und die andere Maße anzuordnen, sehr nachtheilig und hinderlich ist, Wir also dahin geschloßen und resolviret, daß der iedesmahlige primogenitus und erstgebohrne Unsrer hiesigen Linee die Regierung, und was dazu gehöret, soferne und solange derselbe zu Unsrer Evangelisch-Lutherischen Kirche und Religion sich auffrichtig bekennet, ohne einige Vertheilung des Landes unter der Mase und unter dem Rechte einer eigentlichen primogenitur haben, führen und behalten soll. Gestalten wir denn bey dieser Unsrer Linee sothanes jus primogeniturae, nach dem Beyspiel derer mehresten Fürstl. und Gräfl. Häußer im Heil. Römischen Reiche, hierdurch eingeführet und beständigl. beobachtet wißen wollen, dergestalt, daß denen Secundogenitis zu Ihrem jährl. Unterhalt ein Standes-mäßiges und proportionirtes appanagium am Gelde oder gewißen revenüen und Vorwergern ausgesetzet, und determiniret werde. Und weilen die genauere Einrichtung hierunter allenthalben mehrere Zeit und weitere Ueberlegung erfordert; Alß wollen Wir solche Unsers obgedachten geliebten Sohnes Lbd. krafft dieses Überlaßen, und des Endes Sr. Lbd. hiezu volle Macht und Gewalt, solches alles nach guten Belieben, Väterlicher Wohl-Meinung und Billigkeit nach zwischen Ihren Söhnen und sämtlichen Kindern ie eher, ie lieber, entweder per modum pacti, statuti, conventionis oder dispositionis testamentariae, noch bey Unsern Leben einzurichten und zu bewerkstelligen, auch zu mehrerer Bekräfftigung dessen die Kayserl. allergnädigste confirmation darüber, vor sich und in Unsern Nahmen gebührend auszubitten, sub cessione alles dazu dienenden Rechtes und Befugnißes hierdurch ertheilet, mithin gegenwärtige Verordnung und disposition, welche zugleich beständig und unwiederruflich als eine Convention mit Unsers mehrgedachten Herrn Sohnes Lbd. gelten und Krafft behalten soll, in vim contractus wiederhohlet haben. Wir ordnen und befehlen also hierdurch anderweit, daß sich Männiglich derer Unsrigen, bey Vermeidung des sonsten zu besorgen habenden Unseegens und Straffe nach dieser Unsrer disposition und Willens-Meinung genau achten, und sich derselben gemäß begnügen solle. Und da Wir bey Unsrer, nach dem Willen des lieben Gottes, anhaltenden indisposition und sonderlich bey noch empfindender Schwachheit, wie an der rechten Seite, also insonderheit an der rechten Hand, diese Verordnung, disposition, Convention und Willens Meinung selbst zu unterschreiben nicht vermögen; So haben Wir doch selbige zu Pappier bringen laßen, und wollen Unsere Regierung, in derer Nahmen der Cantzler von Beülwitz nebst einem Hoffrath und dem Regierungs-Secretario erscheinen wird, erfordern laßen, gegen selbige obiges alles mündlich wiederhohlen, und wie es schriftlich verfasset, obgedachtcr Regierung unter gemaßner Verordnung und Befehl, ümb solches beym Cantzeley-Archiv zu reponiren und zuverwahren, selbst überreichen. So geschehen

(L. S.)                                             Rudolstadt, den lsten July 1710.

Beilage III. Codicill.

Von Gottes gnaden Wir Ludwig Friedrich Fürst zu Schwarzburg, der vier Grafen des Reichs, auch Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leütenberg, Lohra und Clettenberg u. s. w. Thun ferner Kund und zuwissen; Nachdem Wir ohnlängst wegen derer Appanagiorum Unserer freundlich vielgeliebten nachgebohrnen Söhne, Prinz Wilhelm Ludwigs, Prinz Albrecht Anthons und Prinz Ludwig Günthers, in Unserm Fürstl. Väterl. Testamente sub dato Rudolstadt, den 2. November 1715 Vorsehung gethan, diese Appanagia aber wegen derer auf Unserer freündl. vielgeliebten Töchter Erhaltung und Versorgung gehenden Kosten, welche dem erstgebohrnen Sohn oder dem künftigen nach Gottes Willen regierenden Landesfürsten in Unserer Linee alleine obliegen, höher nicht als auf 3000 fl. Meißnisch, einem jeden aussezen und verschaffen können; So haben Wir nichtsdestoweniger in Erwegung, daß gleichwohln eine oder andere Prinzeßin sich vermählen, oder gar nach Gottes Willen versterben möchte, mithin die zu dererselben Erhaltung erforderliche Kosten dem regierenden Fürsten dereinsten wiederum zu gute gehen würden, vor billig gefunden, Unsern Fürst-Väterl. Willen ratione appanagiorum vermittelst gegenwärtigen Codicills dahin zu erläutern, daß auf Abgang einer jeden Prinzessin, Sie mag vermählet werden oder nach Gottes Willen versterben, einem jeden Unserer freündlich geliebten nachgebohrnen Söhne, oder demjenigen, welcher ihme in appanagio suc-cediret, über die ausgesetzten drey Tausend Gülden Appanagen-Gelder, jährlich Zwey Hundert und Fünffzig Gülden, also nach aller Princeßinnen Abgang Fünffzehen Hundert Gülden jährl. von dem künfftig regierenden Fürsten bezahlet, übrigens aber es in allen Stücken bey obgedachter Unserer testamentarischen Disposition gelassen, auch dieses Codicill, als wenn es von Wort zu Wort sothaner Disposition inseriret wäre, gehalten und beobachtet werden solle, immaßen Wir sothanes Codicill zu diesem Behuf, nicht alleine in duplo eigenhändig vollenzogen, sondern auch selbiges ad Acta zu insinuiren und zu ebenmäßiger Kayserl. allergnädigster Confirmation allerunterthänigst überreichen zu lassen, gemeynet sind. Datum Rudolstadt, den Acht und Zwanzigsten Decembris, Siebenzehen Hundert und Funffzehen.

Ludwig Friedrich Fürst zu Schwartzburg.

III. Das Testament  des  Fürsten Christian Wilhelm zu  Schwarzburg-Sondershausen vom 21. Sept. 1716.

(Heydenreich a. a. 0. S. 247—255).

Im Nahmen des Allerhöchsten dreyeinigen Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heil. Geistes, Amen. Von desselben Gottes Gnaden, Wir Christian Wilhelm, Fürst zu Schwartzburg, der vier Graffen des Reichs, Graff zu Hohnstein, Herr zu Arnstatt, Sondershausen, Leutenberg, Lohra und Clettenberg, uhrkunden hiermit, und thun zu wissen gegen männigl. so hievon zu wissen von nöthen, besonders gegen sämtl. Unsere freundlich geliebte Kinder, Söhne und Töchter, nahmentl. Herrn Günther, Herrn Heinrichen, Herrn Augusten, Herrn Rudolffen, Herrn Wilhelm, Herrn Christian, wie auch Frauen Magdalehnen, Sophien, verwittweten Gräfin zu Schönburg u. s. w. Frauen Christianen Aemilien Anthonien, verwittweten Hertzogin zu Mecklenburg, Printzessin Louysen Albertinen, Printzeßin Christianen Wilhelminen und Printzessin Henrietten Ernestinen, allerseits Fürsten und Fürstinnen zu Schwartzburg, welchergestalt Wir bey Unsern von Gott verliehenen, und nunmehro angewachsenen hohen Jahren, Unser Hauß, Gott gefällig, zu bestellen, nechst stets eyfriger Besorgung Unserer Seelen Seeligkeit, auch sonst in ein und andern zu Ihrer, Unserer geliebten Fürstl. Kinder, und gesamter Posterität sowohl, als des Landes Wohlfahrt, Aufnahmen, Friede, und Ruhe aus väterlicher, wohlgemeinter Sorgfalt, mit reiffein Vorbedacht, eine letzte Willensverfassung auf die zu Recht, und Gewohnheit beständigste Arth und Weyse, wie Wir hierdurch gethan haben wollen, zu errichten für nöthig befunden, welchem nach vor das

1. und vor allen Dingen, wir der grundgütigen Allmacht des großen Gottes unendlichen fußfälligen Dank erstatten, daß selbige bis jetzo, in Unser graues hohe Alter, unter Unserer etlich und viertzig Jahre hero getragener Regierungslast, und bey verschiedenen schwehren Zufällen, Uns so gnädiglich beygestanden, und erhalten, auch an Leib und Seele in viele Wege reichlich gesegnet hat, Wir erkennen darbey gegen diesen grossen Gott, Unsere Unwürdigkeit, demüthigen und bekennen Uns vor Ihr, als einen armen Sünder, und bitten, daß er Uns fürter, bis an Unser Ende, in Gnade beystehen, in Beständigkeit des Glaubens an ihn erhalten, und um des theuren Verdienstes Christi, Unsers Heylandes willen, zu der, seiner Allwissenheit gefälligen Zeit, einen seeligen Abschied, seiner göttlichen Barmherzigkeit nach, verleyhen wolle, nach dessen Erfolg, wann wir nicht besonders fernere Spezial-Verordnung (wie Wir doch noch zu thun gemeynt sind) hinterlassen werden, Wir Unsere Fürstliche Leichenbestattung, ohne Ueberfiuß eingerichtet, und Unsere Ruhe-Stette in Unsern Fürstl. Begräbniß allhier zu Sondershausen, bestellet wissen wollen. So viel nun 2. die Succession Unserer Lande, und Leuthe, und die institutionem haeredis betrifft, so haben Wir von langen Jahren her, sowohl bey Uns selbsten, als mit Unsern Herrn Bruders, und Herrn Vetters Lbd. Lbd. von Unserm gesamten Fürstl. Hause die conservation, und von Gott erlaubte Bemühung vor dieses Unsers Hauses Aufnehmen in reifflicher Erwegung gezogen und befunden, daß die Einführung des Juris primogeniturae von Gott Selbsten, unter seinem Volke, vor ein nutzbares Mittel erachtet, auch bis jetzo fast, nach gemeinem Völker-Recht gebrauchet, besonders im Heil. Röm. Reich fast kein Fürstl. Haus mehr zu finden, darinnen ein solches nicht observiret, und von alten und neuen Zeiten hero nach und nach, zur Verbesserung ihres Staats, einzuführen, vor gut ermessen worden auch, wie bereits Unsere eigene Vorfahren dergleichen remedii conservatorii, der Abfindung und Provision, vor die postgenitos, sich dann und wann bedienet, insonderheit auch des weyland Glorwürdigsten Kaysers Leopoldi Majest. Uns sothane Einführung des Juris primogeniturae vorlängst, aus specialconcession allermildest bestätiget, und iterato bey allergnädigster Erhöhung in den Fürstenstand bekräftiget, deßgleichen in Unserm Fürstl. Gesamthause Schwartzburg nicht allein eine gemeinsame Verfassung darauf vollzogen, sondern auch die Fürstl. Rudolstättische Linie, ihres Theils solche Einführung allschon bewürket, über welch löblich Exempel, in application Derselbe auf unsere zahlbare Descendenz, und des Landes Zustand, Wir ferner wohl erwogen, daß durch soviel Zertheilung, und Zergliederung, all Ausehen und Krafft des Hauses geschwächet, und da keiner also bei seiner portiuncula denen Staats-oneribus, oder sich sonsten gegen allerhand Zufälle, zulängl. zu conserviren, gewachsen seyn kan, folglich bei weiterem Divisionem endlich vollends gar zernichtet, auch durch solcherlei öfftere Abtheilungen (mehrer Ungemach zu geschweigen) die Archiva und Nachrichtungen des Hauses, zum höchsten Schaden des Publici distrahiret, und zerrissen, ja dem Lande und Unterthanen, nothwendig unzehlige Ungelegenheiten, und Verwirrungen zugezogen werden müssen, dahingegen durch eine wohleingerichtete Regierung die Fürstlich Familie, auch Land und Leuthe in bessern und beständigen Flor und Lustre auch in ihrer Hoheit, guten Schutz obhabenden Rechten und Gerechtigkeiten, füglicher administriret, mithin die Reichs- Creyß- und andere onera ordentlich und schleuniger besorget werden, in Summa in- und außerhalb, Unsere Fürstl. Posterität dem Publico und Privato weit nutzbahrer und unter guter Achtung und Respect ruhiger Leben und sich considerabler aufführen können wird. Solchem nach haben wir mit Gott entschlossen, ordnen und wollen auch hiemit, daß nach Unserm in Gottes Händen stehenden seeligen Ableben, in dem völligen Fürstenthum und Landen, Unserer jetzigen Sonderhäusischen Portion, und etwan durch Anwartung, oder sonst annoch künfftig aquirenden Landen sowohl, als auch insonderheit in dem Fürstl. Arnstädtischen Antheil (worüber Unsers freundlich geliebten Herrn Bruders Fürst Anton Günthers zu Schwartzburg Lbd. Uns diese freye Disposition specialiter consentiret und darob zum Theil, auf gewisse Masse die eventual posses bereits übergeben) nach hochgedachter Sr. Lbd. Ableben, so doch die Göttl. Güte noch lange Zeit abwenden wolle, wie auch in aller Unserer Verlassenschafft, außer was wir hierinnen davon anderst disponiret haben, oder sonsten noch disponiren möchten, Unser ältester Sohn, Herr Günther,  als Primogenitus,  so lange Sr. Lbd. am Leben,  und nach dessen Abgang, dessen nach Gottes Schickung etwan hinterlassender ältester Sohn, so fürter jederzeit desselben älteste eheliche Männliche Leibes-Lehns-Erben in absteigender Linie; und da bemeldter Unser jetziger ältester Printz Günther, vor oder nach Uns, ohne solche männliche Leibes-Lehns-Erben, oder hiernechst dessen männlich Leibes-Lehns-Erben ohne männliche Descendenz als fürter ausgehen sollten, sodann Unser zweyter Sohn Herr Heinrich und nach dessen Ableben gleichfalls dessen ältester Sohn, und folgender Sohns Sohn und sofort an jederzeit der älteste eheliche männliche Leibes Lehns Erbe auch wenn dieser unser zweiter Sohn und dessen männliche Linie abgehen sollte, sodann Unser dritter Sohn, Herr August und in Mangel dessen, ebenmäßig nachgehends desselben ältester Sohn, und folglicher Sohns Sohn, und sofort jederzeit der älteste, wie auch nach Abgang dessen gantzer männlicher Descendenz, Unser vierter Sohn Herr Rudolph, oder in Abgang desselben ältester Sohn und folgender Sohns Sohn, und so weiter jedesmahl der älteste Dero ehelichen männlichen LeibesLehns-Erben , und wann diese Manns-Linie auch abgehen sollte, ferner Unser fünfter Sohn, Herr Wilhelm und in Ermangelung dessen, sein ältester Sohn, und nachfolgender Sohns Sohn und deren eheliche männliche Leibes-Lehns Erben und jederzeit der älteste, und nach deren Abgang Unser sechster Sohn Herr Christian, und nach dessen Ableben auch dessen ältester Sohn, auch Sohns Sohn, und ferner folgende männliche Leibes-Lehns-Erben, nach und nach, zu Unserer Erben und Successoren, mit wohl überlegten Vorbedacht, auf die beständigste Arth und Weyse, als es zu ßecht und Gewohnheit immer möglich, wie hiemit beschiehet, instituiret und einander respve. substituiret seyn sollen, dergestalt, und also daß diese Unsere Successions-Ordnung, in Unsern jetzigen und künfftigen anfallenden Landen und Leuthen mit aller Zugehör und im Uebrigen fernere Verhaltung durchgehens nach Ordnung des Rechts der Erstgeburth, und wie solches in Unserm Fürstl. Schwarzburgischen Gesammthause vorhin schon unter den 7. Septembris des 1713ten Jahres durch eine gewisse Abrede und Verfassung, so hiemit allerdings pro norma gesetzet, verbleibet, spezialiter und umständlich eingerichtet worden, veranstaltet, und verführet, auch in welchen etwann sich ereignenden Punkten daselbst, oder durch diese Unsere Spezial-Disposition nicht alles genugsam, oder deutlich versehen wäre, nach der disfalls im Heil. Reich üblicher Primogenitur, Observanz, die Verfügung hergenommen werden solle.

3. Damit aber obbemeldten Unseren nachgebohrnen Printzen, wegen ihres Unterhalts, genugsam prospiriret seyn möge; so haben Wir in genauer Ueberlegung der Regierungslasten und anderer großer onerum und Depensen so der in der Regierung folgende Successor obgedachter der in Unserm Fürstl. Gesammthause habender Verfassung gemäß, auf dem Halse hat, und nach Ueberschlagung der Intraden, mit Zuthun und Consens hocherwehnten Unsers Herrn Bruders Fürst Authop Günthers zu Arnstadt Lbd. in Betracht Uns Gott mit vielen noch lebenden Söhnen, und Töchtern begnadiget, hiemit verordnet, daß nach Unsern Ableben der älteste, als in der Regierung folgende Successor obbenannten seinen fünf jüngern Brüdern,  und zwar wenn die Fürstl. Arnstädtische Landes-Portion, nach Gottes Fügung, zum Anfalle kommen wäre, oder hernach noch kommen sollte, zusammen jährlich zwantzig tausend Thaler am Gelde, und also absonderlich einen jeden jährlich viertausend Thaler und zwar um desto besser das Auskommen darnach einrichten zu können, quartaliter die Ratam, nemlich tausend Thaler; ehe aber solcher Anfall sich ereignet auf Unsere Sondershäusischen Landes-Portion allein die Helffte, doch ohne alle schädliche Vereinzelung, Aufschub nnd Vorenthalt zum assignirten Apanagio, benebst einer Wohnung, und sonst nichts weiter, zu prästiren verbunden seyn; daferne aber vor, oder nach Unsern Ableben, erwehnter Unserer nachgebohrner Printzen einer, oder mehr, ledigen Standes, oder ohne alle Leibes-Lehns-Erben abgehen, oder auch nach erwehnten Unsern ältesten Printzen, in Ermangelung dessen männlichen Descendenz zur Landesregierung kommen sollte, so wollen Wir, daß zu desto bessern Auskommen, der übrigen, das gemeide, vor die Fünfte ausgeworfene Deputat, der zwantzig tausend Thaler, oder die Helffte dessen, nach Masse des sodann schon erfolgten, oder noch nicht erfolgten Arnstädtischen Anfalls unter die übrigen, annoch nicht zur Regierung gelangende Nachgebohrne gleichwohl aequaliter, gänzlich und also des, oder derer, aus dem Deputat ausfallende Portion in diesem ersten Grade Unserer jetzo obbenanten Söhne pr. accretionem zu und ausgetheilet werden solle; Gleich wie Wir aber diese Deputat keineswegs per modum divisionis, und väterlichen Ausspruchs und Absehens zu Beyeinanderbehaltung der Lande und Unserer Fürstl. Posterität, Ehr und Aufnehmen, auch des Landes Wohlfahrt, auf diese Masse eingerichtet haben, wann solche auch schon nicht völlig ad legitimam auszureichen vermeint werden sollte, so sollen gleichwohl, und werden auch zuversichtlich offtgedachte Unsere jüngere Printzen (welche selbst, und deren Descendenz, wir doch durch unsere Disposition, mit gleich väterlicher Affection, nur nach der von Gott Ihnen verliehenen Verordnung, zu aller Hoheit gleichgültig geehret haben) solch Unser treu väterlich gemeintes Absehen keineswegs ungleich, und unbillig, ausdeuten, weniger sich darwieder setzen, auch nicht befugt seyn, quasi in supplementum legitimae etwas weiter zu fordern, oder etwa dem ältesten, oder welchen unter Ihnen selbst, nach der Ordnung, Gott die Regierung nach Uns gönnen wird, darob überläßig, und wiedrig sich erzeigen, sondern vielmehr in Lieb und Frieden, mit Getröstung göttl. Seegens, hiebey sich geruhig, und durch bestrebende Erlangung guter Qualitäten, und Bedenkung anderer erlaubten Mittel, auf Ihre, und der Fürstl. Familie fernere Aufhelffung bedacht seyn.

Allermassen 4.) betreffende, was Wir auf Unsere Printzen, samt und sonders, zu ihren Studien, Exercitien, Reisen und dergleichen, bis anhero aufgewandt, oder bey unsern Lebzeiten annoch, nachdem, von Uns ausgebethenen, oder selbst ermessenen Gut, befinden, ferner aufwenden möchten, dieserwegea ordnen, und verschaffen Wir hierdurch, daß solches alles, wofern Wir nicht des künfftigen halber, in specie, in ein und anders disfalls ein anders hiernechst zu disponiren nöthig befinden möchten, unter Unsern Fürstl. Kindern in keine Collation gezogen werden, noch eines dem andern darüber, mit einigen An- und Zuspruch beschwerlich fallen solle.

Soviel denn 5.) Unsere geliebte Frauen und Printzessinnen Töchter betrifft, weil die zwey ältesten, namentlich Frau Magdalena Sophia verwittwete Gräfin zu Schönburg und Frau Christiana Aemilia Antonia verwittwete Herzogin zu Mecklenburg etc. bereits behörig ausgesetzet worden; So haben Wir zu denen-selben das väterliche gute Vertrauen, Sie werden an Ihren Fürstlichen Ausstattungen, welche vollkömmlich satisfaciret worden, vermöge Ihrer, darauf geleisteten Verzicht, und Renunciation, sich begnügen lassen, die annoch übrige drey unvermählte Printzessinnen, mit Nahmen, Printzessin Louyse Albertine, Printzeßin Christiana Wilhelmina und Prinzeßin Henriette Ernestine, sollen bey Ihren, nach Gottesschickung sich fügenden Heyrathen, ebenfalls gleich denen vorigen, die vollkommene Ausstattung, gegen gleichmäßige Verzicht, von obbemeldten Unsern, in der Regierung succedirenden ältesten Printzen, inzwischen aber eine jedwede alljährlich fünffhundert Thaler, so von Viertel Jahren zu Viertel Jahren jedesmahl mit Einhundert und fünff und zwantzig Thaler, einer jeden ohnschädliche Vereinzelung und Aufenthalt gereichet werden muß, zum Unterhalt und Aliraentation zu empfangen haben, womit Ihnen nach Ihren selbsten Belieben, wie und bey wem Sie wollen, oder gut befinden werden, Ihren Aufenthalt und Sustentation in allen zu besorgen, allerdings frey bleibet, und hat es wegen allerseitigen maternorum bey dem, was derenthalben bereits abgethan und sonst denen Ehepakten nach, sich finden möchte, sein Bewenden.

Worauf 6.) wir offtgedachten Unsern Printzen, samt und sonders, bevorab auch deme, noch Uns, regierenden Successori; hiermit treu - väterlich und ernstlich eingebunden haben wollen, nebst Beybehaltung reiner Lehre, und wahrer ungefärbter Gottesfurcht, welches der bewehrteste Grund alles zeitl. und ewigen Wohlseyns ist, nicht allein unter sich, und mit Ihren Herren Vettern, Unsers Fürstl. Schwartzburgischen Gesamt - Hauses, friedlich und schiedlich zu leben, in aufrichtigem Vertrauen einander zu meynen, und mit recht redlichen treuen Rath und That, an Hand zu gehen, und beyzustehen, die im Hauß errichtete löbl. Pakta und Verfassungen unverbrüchlich zu conserviren und in allewege gutes Vernehmen zu cultiviren, sondern auch außer dem Hauß, und sonsten überall, solches aufs fleißigste zu unterhalten, keines benachbarten, oder andern Standes des Reichs - Freundschafft, Affection, und geneigten guten Willen muthwillig zu verschertzen, vielmehr bey allen in- und ausländischen hohen Orthen, dergleichen sich jemehr und mehr, zu erwerben suchen, vor allen Dingen gegen die Römisch-Kayserl. Majestät in allerunterthänigsten Respect, Treu und Gehorsam zu verbleiben, denen Reichs-Satz-Ordnungen, und Schlüssen gefolglich zu leben, und solche für Augen zu haben, auch gegen die hohe Lehn-Herren Unserer Lande, die zukommende Schuldigkeit stets getreulich zu beobachten, worneben absonderlich auch der Uns in der Regierung folgende älteste Printz (wie Wir Uns ohne dieses, zu ihn zuverläßig versehen) in dem Lande jederzeit die reine Christi. Lehre und unverfälschte Justiz äußersten Fleißes zu handhaben, die geist- und weltliche Collegia, mit tapfern und gewissenhaften Leuthen bestellen die Negotia publica , nach denen Reichs- und Creyß-Verfassungen, und denen Fundamental-Gesetzen,  mit guter Ueberlegung zu tractiren, in gefährlichen Intriguen sich nicht einzumischen, überflüssigen Aufwand zu vermeiden , treue Diener, und die Unterthanen bestmöglich zu schirmen, und Land und Leuthe dergestalt zu regieren, sich angelegen seyn lassen wird, wie er es vor dem höchsten Regenten zu verantworten gedenket.

Ferner sollen auch 7.) mehr angeregte Unsere sämmtliche geliebte Söhne, wie Sie ohne dem verbunden, die vor Uns so wohl in publiquen, als privat Handlungen bündlich gemachte Contracte, Pakta und Concessiones jedermänniglich treulich und unverbrüchlich halten, und jeglichen seines Rechtens genießen lassen, folglich Unsere Ehr und guten Nahmen, auch durch Auffrechthaltung Unsers gegebenen Fürstl. Worts gebührend handhaben, besonders der Durchlauchtigsten Fürstin, Frauen Elisabeth Albertinen, Unsers geliebten ältesten Sohnes, Herrn Günthers, gel. Gemahlin, gebohrnen Fürstin zu Anhalt etc. etc. nächst denen Fürstl. Verlobten zwischen Uns, und deren Groß Herrn Vaters Lbd. paciscirenden Ehepacten, und was darinne in allen in specie auch auf dem Fall sich ereignenden Witthums, und wegen Sicherung, und eventual Restitution der Ehegelder, und sonst umständlich stipuliret, und von Uns versprochen worden, in allen ohnaussetzlich effectuiren.

Gleichwie nun 8.) dieses obbeschriebene alles Unser wohlbedächtlicher erstlicher letzter Wille und Meynung ist; also anordnen, und wollen Wir, dass solcher nicht allein von vorerwehnten Unsern freundlich geliebten Kindern, in vim ultimae voluntatis, sondern auch, soweit es in obberührten Punkten, einige künftige Verfassung betrifft, in vim perpetuae valiturae legis, ewig also, unter Unsern Fürstl. Descendenten observiret, vor eine gesegnete väterliche Vorsorge geachtet, und durch dessen unverhoffenden anmaßliche unbedachtsame Bestreitung nicht anstatt göttlichen Seegens (welchen Wir hiemit denenselben sämtlich von Hertzen angewünschet haben wollen) vielmehr Unsegen, Ruin, Spott und Schaden, auch Land und Leuthen, groß Ungemach und Verderben, über den Halß gezogen werden möge, welches der, oder diejenige, so solches verursachen vor Gott und Kayserl. Majestät, auch der ehrbaren Welt, und künftigen Posterität gar schwer zu verantworten und am Ende schlechte Ehre, Vortheil und Nachruhm zu gewarten haben werden.

Woferne auch 9.) diese Unsere letzte Willensverfassung einiger Sollenitäten, oder andern Mangels halber, etwa nicht vor ein ordentlich Testament gehalten werden wollte, oder nach Strenge der Rechten, nicht gehalten werden könte, so wollen Wir doch, daß dieselbe nichts destoweniger, als ein Codicil, bloße väterliche Disposition, Wille, Satzung und Ordination zwischen denen Kindern, oder vor eine andere nur ordentliche Art und Weyse, so in denen Rechten beständig zu seyn ausgesonnen werden können, gehalten und derselben in allen festiglich nachgelebet werde.
Wir behalten uns aber 10.) anbey ausdrückl. bevor, sothane Unsere Disposition, so lange Wir noch, nach Gottes Willen, am Leben seyn werden nach Unsern Gutbefinden zu ändern, zu mehren, zu mindern, oder gar aufzuheben, wollen auch, und bestätigen hierdurch, daß dasjenige, was wir etwan annoch durch ein, oder mehr Codicill, beygefügte Schedulas, väterliche Annotation, oder sonst annoch disfalls ferner, nach Unserm Tod zu verfügen, verschreiben oder verordnen werden, wo und an welchen Ort solches von Uns verwahret, oder niedergeleget sich befinden möchte, eben so gültig, kräftig und bündig seyn solle, als ob er buchstäblich hierinnen zugleich mitbeschrieben und ordiniret wäre.

Damit auch 11.) die streckliche und unverbrüchliche, Uns so hoch anliegende Ausübung dessen, was Wir in dieser Disposition verordnet, desto zuversichtlicher bewürket werden möge, so wollen die Röm. Kayserl. Majestät Wir zuförderst allerunterthänigst angelanget haben, solche als die bloß zu Dero, und des Heil. Röm. Reichs schuldiger, besserer und füglicher Dienstleistung, wie auch zur Conversation Unseres Hauses und Land und Leuthe hauptsächlich abziehlet, durch Dero allerhöchste Kayserl. Macht und Autorität zu bestärken, und zu handhaben, insonderheit Unsern, der primogenitur nach, succedirenden altern Printzen, welchen, nach Unsern Ableben, der Anfall betreffen wird, bey seinen Recht kräfftiglich zu schützen allergnädigst geruhen wollen. Wir ersuchen darneben die Durchlauchtigsten Fürsten, Herrn Friedrichen Hertzogen zu Sachsen, Jülich, Cleve tot. tit. und Herrn August Wilhelm Hertzogen zu Braunschweig, Lüneburg etc. etc. Unsere beederseits vielgeehrte Herrn Vettern, hiedurch dienstfreundlich, und fleißigst, sie wollen Unser, zu ihre Lbd. Lbd. tragenden sonderbahren Vertrauen, dahin stattgeben, und Ihro hohe Absicht und Beförderung als erbethene Executores testamentarii bedürfenden falls kräfftiglich anzuwenden geneigt sein, damit dieser unserer letzten Willens - Verordnung steiff und fest nachgelebet, und selbe in allen sträckl. zur Execution gebracht werden möge.

12.) Unsern jetzigen, und künfftigen Räthen, Hoff und andern Bedienten aber, geist und wetl. auch unserer gesamten Landschafft, und Unterthanen befehlen Wir krallt dieses ernstlich, daß sie hierwieder nichts vornehmen, noch verhengen, weniger Anlaß zu schadhaften Trennungen geben, oder solche hegen, und unterstützen, sondern wo dergleichen wieder Unsere Zuversicht sich ereignen sollen, vielmehr als ehrliche Biederleuthe, selbe vernünftig zum besten vermitteln, und unter Unsern Fürstl. Kindern Ruhe zu erhalten, und zu stiften, sich äußerst angelegen seyn lassen sollen, dahingegen Wir diese zugleich Fürst väterlich erinnert haben wollen, Unsere jetzig und künftig hinterlassende Räthe und Diener, sonderlich diejenigen, so wir in diesen Geschäfte zu gebrauchen nöthig ermessen, und in Hinkunft zu Handhabung dieser Unserer Disposition sich anbefohlener, schuldiger Gebühr bezeugen, und sonsten redlich verhalten werden, keineswegs ungütig anzusehen, oder zu tractiren, sondern sie deßfalls in Friede und unbekümmert zu lassen.

Zu mehrer Urkund, und Sicherheit auch künftiger unzweiflicher mehrerer Wissenschafft und Nachricht dessen allen, was wir vorstehender Massen aus vor wohlbedachter väterlicher Sorgfalt, vor der Unsrigen, und Unsers Landes Besten verordnet haben, nicht allein Wir, der Eingangs genante testirende Fürst, Christian Wilhelm zu Schwartzburg, diese Unsere Disposition, auf allen Blättern und Seiten, eigenhändig unterschrieben, und zu Ende, nebst Unserer Unterschrift, auch Unser Fürstl. Siegel beygedrucket, und durch nachgesetzte, besonders hiezu requirirte Zeugen, mit unterschreiben und besiegeln lassen, sondern auch den Durchlauchtigen Fürsten, vorhero oben erwähnten Unsern freundlich geliebten Bruder Herrn Anthon Günthern, Fürsten zu Schwartzburg, der vier Graffen des Reichs etc. tot. tit. freundbrüderlich vermocht, wegen der mit disponirten Arnstattischen Lande halber, Uns gegebene Consens und übriger, angeführter Complacenz und Gutbefindens, Uns schrifftl. Versicherung, inmassen, denn auch unter den 14ten dieses geschehen, zu ertheilen, Signatum in Unserer Residenz zu Sondershausen, den 21. Tag Septembris, im Jahr Christi siebenzehnhundert und sechzehen.

Christian Wilhelm F. z. S. (Unterschriften der Zeugen.)

Landesgrundgesetz für das Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen vom 24. Sept. 1841

§ 7.  Der Regierungsnachfolge fähig sind nur die Kinder aus ebenbürtigen Eben, d.h. aus Ehen mit Personen aus souverainen und solchen Häusern, welche diesen durch die Gesetze des deutschen Bundes gleichgestellt sind.

Landesgrundgesetz für das Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen vom 8. Julius 1857

(Source: Posener: Die Europäischen Verfassungen.  Leipzig 1909).

Only Titles 1 and 2 are given here.

Wir Günther Friedrich Carl, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohenstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Lautenburg und Blankenburg, verkünden das nachfolgende mit Zustimmung des Landtags errichtete Landesgrundgesetz.

I. Abschnitt. Von dem Fürstentum und seiner Verfassung im allgemeinen.


§ 1. Das Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen bildet in seinen gegenwärtigen Bestandteilen einen unteilbaren unter einer Verfassung vereinigten Staat.

§ 2. Die Regierungsform des Fürstentums ist die erblich-monarchische mit Landesvertretung.

[§ 3. Durch Gesetz vom 2. August 1866 (Ges.-Samml. S. 134) aufgehoben.  Er lautete:

Das Verhältnis des Fürstentums zum deutschen Bunde bildet einen Teil seiner Verfassung.

Alle Gesetze des Landes wie alle Beschlüsse der Bundesversammlung werden durch die landesherrliche Publikation derselben für alle Untertanen und Landesbehörden verbindlich.]

§ 4. Die evangelisch-lutherische Kirche ist die Landeskirche. Der evangelisch-lutherische Fürst übt in derselben die bischöflichen Rechte aus.

§ 5. Die Gemeinden haben die selbständige Verwaltung ihrer Angelegenheiten, insoweit dieselbe nicht beschränkt wird durch die gesetzlich geordnete Oberaufsicht des Staates.

§ 6. Die Bedingungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit, sowie die den Staatsangehörigen zustehenden Rechte werden durch die Gesetze bestimmt.

§ 7. Das Verfassungsgesetz vom 12. Dezember 1849, sowie die über dessen Abänderung erlassenen Gesetze vom 2. August 1852 und vom 28. März 1854 sind aufgehoben.
 

II. Abschnitt. Von dem Fürsten.

§ 8. Der Fürst ist das Oberhaupt des Staates. Er vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und ist bei Ausübung derselben nur insoweit an die Mitwirkung des Landtages gebunden, als diesem eine solche durch gegenwärtiges Landesgrundgesetz ausdrücklich eingeräumt ist.

§ 9. Die Person des Fürsten ist heilig und unverletzlich. Er ist über alle äußere persönliche Verantwortung erhaben.

§ 10. Unter dem Fürsten werden sämtliche Regierungsgeschäfte durch ein Ministerium geleitet,

Der Fürst ernennt und entläßt die Mitglieder des Ministeriums nach eigener Entschließung. Die Rechte der Entlassenen werden durch das Gesetz über den Zivilstaatsdienst bestimmt.

§ 11. Alle Verfügungen des Fürsten in Staatsangelegenheiten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung wenigstens eines Mitgliedes des Ministerium.

§ 12. Die Mitglieder des Ministeriums sind für alle Handlungen in ihrer Amtsführung, sowie für die Unterlassung ihrer Obliegenheiten verantwortlich.

Die Verantwortlichkeit für die Verfügungen des Fürsten trifft zunächst diejenigen Mitglieder, welche dieselben mitunterzeichnet haben.

§ 13. [Die Regierungsfolge ist erblich in dem Mannesstamme des Fürstlichen, Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der Linealordnung.]

§ 13, Absatz 2 durch Gesetz vom 14. August 1896 (Ges.-Samml. S. 79) aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:

Nach Erlöschen des Mannesstammes im Fürstlichen Hause Schwarzburg-Sondershausen sind zur Nachfolge in die Regierung Unseres Fürstentums kraft des fürstlichen Hausvertrages vom 7. September 1713 und der von sämtlichen Agnaten des Fürstlich Schwarzburgischen Gesamthauses unter dem 21. April 1896 vollzogenen Vereinbarung berufen:

a. Der regierende Fürst Günther zu Schwarzburg-Rudolstadt und die durch rechtmäßige Geburt aus ebenbürtiger Ehe hervorgegangene männliche Deszendenz desselben,

b. im Falle des ohne Hinterlassung männlicher Deszendenz aus ebenbürtiger Ehe erfolgenden Ablebens des regierenden Fürsten Günther zu Schwarzburg-Rudolstadt:

der Prinz Sizzo zu Lautenburg, Sohn des Hochseligen Fürsten Friedrich Günther zu Schwarzburg-Rudolstadt und der Gemahlin desselben, Helene Gräfin von Raina, Prinzessin zu Anhalt, sowie dessen durch rechtmäßige Geburt aus ebenbürtiger, mit Genehmigung des regierenden Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt abgeschlossener Ehe hervorgegangene männliche Deszendenz.

Nach gänzlichem Erlöschen des Mannesstammes im Fürstlichen Gesamthause Schwarzburg geht die Regierung auf die weibliche Linie ohne Unterschied des Geschlechtes über, und zwar dergestalt, daß die Nähe der Verwandtschaft mit dem letztregierenden Fürsten und bei gleichem Verwandtschaftsgrade sowohl zwischen mehreren Linien, als innerhalb einer und derselben Linie das höhere Alter den Vorzug verschafft. Dabei bleiben jedoch nicht ebenbürtig vermählte oder vermählt gewesene weibliche Mitglieder des Fürstenhauses von der Regierungsnachfolge ausgeschlossen. Unter den Nachkommen des hiernach zur Regierung Berufenen tritt der Vorzug des Mannestammes mit dem Erstgeburtsrechte und der reinen Linealfolge wieder ein.

§ 14. Die rechtmäßigen Regierungshandlungen des Verfahrens verbinden den Nachfolger.

§ 15. Der Fürst wird mit dem zurückgelegten achtzehnten Jahre großjährig und regierungsfähig.

§ 16. Ist der Fürst minderjährig, so tritt für die Dauer seiner Minderjährigkeit eine Regentschaft ein. Eine solche ist auch dann anzuordnen, wenn der Fürst zur Selbstregierung unfähig sein sollte. Die Regentschaft kann nur einer Person übertragen werden.

Die näheren Bestimmungen über die Bedingungen der Regierungsfähigkeit, das Verfahren bei Einsetzung der Regentschaft und die zu derselben berechtigten Personen, sowie über die Erziehung des minderjährigen Fürsten bleiben einem besonderen Gesetze vorbehalten.

§ 17. Der Regent übt im Namen des Fürsten die Staatsgewalt, wie sie dem Fürsten selbst zusteht. Es dürfen jedoch während der Regentschaft Veränderungen der Verfassung, welche die Rechte des Fürsten schmälern, oder demselben neue Verpflichtungen auferlegen, nicht angenommen werden.

Law of Succession of 1896 (Schwarzburg-Rudolstadt)

Posener: Die Europäischen Verfassungen.  Leipzig 1909. p. 512-13.

Gesetz vom 1. Juni 1896

Art. 1.  Zur Nachfolge in die Regierung Unseres Fürstentums und in das Haus- und Fideikommißvermögen (Kammergut) des Fürstlichen Hauses Schwarzburg-Rudolstadt sind für den Fall Unseres ohne Hinterlassung männlicher Deszendenz erfolgenden Ablebens berufen

a. Kraft der von den sämtlichen Agnaten des Fürstlich Schwarzburgischen Gesamthauses unter dem 21. April 1896 vollzogenen Vereinbarung der Prinz Sizzo von Leutenberg, Sohn des Hochseligen Fürsten Friedrich Günther zu Schwarzburg-Rudolstadt und dessen Gemahlin Helene Gräfin von Raina, Prinzessin zu Anhalt, sowie die durch rechtmäßige Geburt aus ebenbürtiger mit Unserer Genehmigung abgeschlossenen Ehe hervorgegangene männliche Deszendenz desselben, in Ermangelung dieser

b. die Agnaten des Fürstlichen Hauses Schwarzburg-Sondershausen nach Maßgabe und Kraft des Fürstlichen Hausvertrages von 7. September 1713. Die Erbfolge regelt sich nach dem Rechte der Erstgeburt und Linealordnung.

Art. 2. Nach gänzlichem Erlöschen des Mannesstamms im Fürstlichen Gesamthause Schwarzburg geht die Regierung auf die weibliche Linie ohne Unterschied des Geschlechts über, und zwar dergestalt, daß die Nähe der Verwandtschaft mit dem letztregierenden Fürsten und bei gleichem Verwandtschaftsgrade sowohl zwischen mehreren Linien als innerhalb einer und derselben Linie das höhere Alter den Vorzug verschafft. Dabei bleiben jedoch nichtebenbürtig vermählte oder vermählt gewesene weibliche Mitglieder des Fürstenhauses von der Regierungsnachfolge ausgeschlossen.

Unter den Nachkommen des hiernach zur Regierung Berufenen tritt der Vorzug des Mannesstammes mit dem Erstgeburtsrechte und der reinen Linealfolge wieder ein.

Abdication of Prince Günther (1918)

(Source: Rosenthal, Eduard: "Die Entwicklung der Verfassungsrechts in den thüringischen Staaten seit November 1918 und die Bestrebungen zur Bildung eines Staates Thüringen" Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart (1920) 9:226.)

Wir Günther von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Laufenberg und Blankenburg, verordnen auf Antrag Unseres Ministerium unter Zustimmung des Landtags, was folgt:
Art. 1. nach dem Verzicht auf die Regierung geht die gesetzgebende Gewalt vollem Umfange auf den Landtag über. Im übrigen werden die Regierungsrechte durch das Ministerium ausgeübt.
Art. 2. Die Unterziechnung der Gesetze erfolgt durch den Landtagsvorstand und das Ministerium.
Art. 3. Das Ministerium wird durch 4 Mitglieder des Landtags verstärkt. Sämtliche verantwortliche Mitglieder des Ministeriums bestätigt oder ernennt der Landtag.
Art. 4. Die Verteilung und der Ganf der Geschäfte des Ministeriums wird von diesem durch eine im Einvernehmen mit dem Landtage zu erlassende Geschäftsordnung geregelt.
Art. 4. Die Staats- und Gemeindebehörden bleiben in ihrem bisherigen Umfange und Bestande, sowie mit ihrem bisherigen Wirkungskreise bestehen, soweit sich nicht aus diesem Gesetze eine Aenderung ergibt.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen Insiegel.

So geschehen, Rudolstadt, den 22. November 1918.

Günther

The following day, after a law on the family estates ( Hausfideikommißvermögen) was passed, the prince's renunciation to the crown for himself and his house was published.