House laws of Baden
- Introduction
- Documents
- Rudolfs des Aeltern, genannt der Wecker, und Rudolfs des Jüngern, Markgrafen Ton Baden, Erbvertrag von 1356.
- Einigungs- und Erbvertrag zwischen den Brüdern Bernhard und Rudolf, Markgrafen von Baden, von 1380.
- Testament Jacobs, Markgrafen von Baden, von 1453.
- Testament Georg Friedrichs von Baden-Durlach, vom 17. November 1615 (Auszug).
- Erbvertrag zwischen den beiden Badischen Linien von 1765 (Auszug).
- Grossherzoglich Badische Successions-Acte vom
10. Septb. 1806, betreffend
das Recht der Regierungsnachfolge der Herren Söhne zweiter Ehe des
Grossherzogs Carl Friedrich.
- Grossherzoglich Badische Staatsurkunde
vom 4. October 1817, wodurch
die den drei Herren Söhnen zweiter Ehe des Grossherzogs Carl
Friedrich von Baden zustehenden Rechte der Regierungsnachfolge in das
Grossherzogthum Baden öffentlich bekannt gemacht und diese drei Herren,
zeither Grafen von Hochberg, für Grossherzogliche Prinzen und
Markgrafen zu Baden erklärt werden.
- Grossherzoglich Badisches Familien - Statut vom
4. October 1817, wodurch theils die Untheilbarkeit und
Unveräusserlichkeit des Grossherzogthums, theils die Rechte und Ordnung
der Regierungsnachfolge erklärt werden.
- Grossherzoglich Badische Staatsurkunde vom 4. October 1817,
wodurch die Frau Tochter zweiter Ehe des Grossherzogs Carl Friedrich,
Gräfin Amalie Ton Hochberg, zur Prinzessin zu Baden erklärt wird.
- Staatsvertrag von Oestreich, Grossbritannien, Preussen und Russland mit Baden vom 10. Juli 1819.
- Gesetz über die Civilliste.
- Apanagegesetz.
- Ordinance of 27 Jul 1885
- Abdication of 14 Nov 1918
Introduction
Carl-Friedrich (1728-1811), margrave of Baden, became Elector of Baden in
1803 shortly
before the abolition of the Holy Roman Empire. A founding member of the
Confederation of the Rhine, he assumed the title of Großherzog
(grand-duke) of Baden, granted to him by the treaty establishing the confederation,
on 13 Aug 1806. He married twice. By his
first marriage in
1751 to Caroline of Hesse-Darmstadt (1723-83), he had three sons. His
second marriage in 1787 was to Luise Caroline Geyer von Geyersberg (1768-1820)
of an old knightly (reichsritterschaftlich) family. She gave him
three sons and one daughter. A document signed
at the time of this marriage by his three sons granted her the title of
countess of Hochberg, and reserved succession rights for any male issue
in case of complete extinction of the male line of the family. Another
document of 20 Feb 1796 granted his sons by this marriage the title of
counts of Hochberg and separate coats of arms, and confirmed their
succession rights. In May, his wife was made Imperial countess. Finally,
on 10 Sep 1806, after assuming full sovereignty, another document confirmed
the succession rights. These dispositions, however, were not publicized.
The three sons by the first marriage were Carl-Ludwig (1755-1801), Friedrich
(1756-1817), and Ludwig (1763-1830). The hereditary prince Carl-Ludwig
died before his father and left many daughters but only one surviving son,
Carl (1786-1818) who became heir apparent, married
Stéphanie de Beauharnais in 1806 (a reflection of Baden's close ties with
France), and succeeded his grandfather in 1811. He retained the title of
Grand-Duke of Baden and became a member of the German Confederation in 1815.
In 1817, he promulgated the house law that follows. At that date, he had two
daughters, an infant son had just died the year before, and his wife was
pregnant with another child (who turned out a daughter). His uncle Friedrich
had just died in May, his other uncle Ludwig was heir presumptive but unmarried.
The house law declares the grand-duchy to be indivisible (art. 1). It then
sets an order of succession: the rights of women are set aside as long as
there exists a surviving male line. The order of succession among males is:
the grand-duke Carl's male issue, followed by his uncle Ludwig and his male issue,
followed by the male children of Carl-Friedrich's second marriage, the counts
of Hochberg (who were made princes and margraves of Baden the same day, with
the style of Highness):
Carl Leopold (1790-1852), Wilhelm Ludwig August (1792-1859) and Friedrich
Johann Ernst (1796-?).
Article 3 provides for the case of extinction of all five male lines listed
above. The throne then passes to the male legitimate issue of equal (
ebenbürtig) marriages of the princesses of Baden. However, the
rights of these issues are not based on closeness to the
last reigning duke as usual. Rather, the following order holds: first,
the male issue of the princesses descendants of Carl; then, the male issue
of Carl's sisters; then the male issue of the princesses descendants of
Carl's uncle Ludwig; then the male issue of the princesses descended from
Carl's three half-uncles, in order of seniority of the half-uncles.
Article 3 also requires that, if the heir through female line is a sovereign
or heir apparent to a sovereign, he must either renounce the other throne or
else be passed over to the next in line.
Article 4 of the Constitution of Baden of
1818 made this declaration an integral part of the constitutional law of Baden.
(See another copy here).
The territorial commission of the German Confederation confirmed the rights
of the counts of Hochberg (art. 10, Recess of July 20, 1819, Frankfurt).
Carl died the following year, was succeeded by his uncle Ludwig who died in
1830 leaving no issue. The throne then passed to the Hochberg line, namely
Carl Leopold, whose grandson Friedrich II abdicated on November 22,
1918 in Langenstein (with the assent of and for his uncle Max von
Baden and his issue as well). The title of
margrave of Baden is still held by a descendant of Carl Leopold, Max von
Baden (b. 1933). He has three sons, a brother and a nephew.
The two other Hochberg lines are extinct in male line. Thus, by the terms
of the house law of 1817, the next in line would be the prince of Hohenzollern-Siegmaringen
(descended from Carl's second daughter Josephine) and his male issue,
followed by the grand-duke of Hesse and his male issue (from Carl's youngest
sister), then followed by the male issue of princesses of the Hochberg lines.
See also: Walz, Ernst: Das Staatsrecht des Grossherzogtums Baden.
Tübingen, J. C. B. Mohr, 1909. (Das öffentliche Recht der Gegenwart ; Bd. 5).
Documents
Grossherzoglich Badisches Haus- und Familien-Statut vom 4. October 1817
(Source: Hermann Schulze, die Hausgesetze der regierenden deutschen
Fürstenhäuser. Jena, 1862. 1. Bd.)
Wir Carl von Gottes Gnaden, Grossherzog zu Baden, Herzog zu Zähringen,
Landgraf zu Nellenburg, Graf zu Hanau, u. s. w.
finden Uns bewogen, nachstehendes Haus-Gesetz und Familien-Statut zu errichten,
zu dessen genauester Beobachtung Wir, kraft der ältesten Gesetze und Verträge
Unseres Hauses - Unsere gesammten Nachkommen und Regierungs-Nachfolger verpflichten.
§1
Das Grossherzogthum, sowohl wie es dermalen, theils aus den alten Stammlanden -
theils aus den durch neuere Staats-Verträge an Unser Hauss gekommenen Besitzungen
an Eigenthums- und Oberhoheits-Landen besteht - als wenn es in der Folge durch weitere
Erwerbungen in seinem Umfang noch vergrössert wird, bildet ein für alle
künftige Zeiten untheilbares und unveräusserliches Ganzes.
§2
Das Recht der Nachfolge gebührt, so lange eheliger, ebenbürtiger Manns-Stamm
in Unserm Grossherzoglichen Hause vorhanden ist, diesem allein, und das Erbfolge-Recht des
weiblichen Geschlechts ruhet, vermöge des von ältesten Zeiten her einförmig
beobachteten Grundsatzes, wornach denn auch künftig die sich vermählenden Prinzessinnen
den bisher üblichen Verzicht zu leisten haben. Die Ordnung der Nachfolge aber wird unter den
Gliedern des Manns-Stammes durch das Recht der Erstgeburt und durch die darauf gegründete
agnatische Erbfolge nach 5 folgenden 5 Linien bestimmt:
- die 1te dieser Linien bilden die von Uns selbst abstammenden männlichen Nachkommen;
auf diese folgt
- die Linie Unseres Herrn Oheims, des Markgrafen Ludwig Hoheit und Liebden. Nach Erlöschung
dieses Mannsstammes trifft die Erbfolge - vermöge der von Unseres in Gott ruhenden Herrn Grossvaters
Königlicher Hoheit und Gnaden bey Hochdero zweiter Vermählung Sich vorbehaltenen und unterm
10ten September 1806 auch geschehenen feyerlichen Erklärung – Die männliche Descendenz aus
ersagt zweiter Ehe des Hochseeligen Grosslherzogs – nemlich die Linien Unserer unter heutigem in einer
besondern Acte zu Grossherzoglichen Prinzen und Markgrafen zu Baden erklärten Herren Halb-Oheime,
der bisherigen Grafen von Hochberg; und zwar:
- zuerst die männlichen Nachkommen des Markgrafen Carl Leopold Friedrich Hoheit und Liebden;
nach diesen
- die männliche Linie Seiner Hoheit und Liebden des Markgrafen Wilhelm Ludwig August; - und
nach deren Abgang
- der Mannsstamm des Markgrafen Maximilian Friedrich Johann Ernst Hoheit und Liebden.
§3
Wenn der Mannsstamm Unseres Grossherzoglichen Hausses in den vorstellenden 5 Linien erlöscht,
so geht die Erbfolge auf die männlichen, eheligen, ebenbürtigen Nachkommen der Prinzessinnen
aus diesem Hausse also über, dass ohne Rücksicht auf die Nähe der Verwandtschaft mit
dem leztverstorbenen Regenten – jederzeit nach dem Erstgeburts-Recht und der Lineal-Erbfolge-Ordnung –
- die männlichen Nachkommen der Prinzessinnen aus Unserer eigenen Linie zuerst; – und nach deren Abgang
- die männlichen Abkömmlinge Unserer Frauen Schwestern Majestäten, Hoheiten und Liebden, als
Nachkommen Unsers in Gott ruhenden Herrn Vaters, weiland des Erbprinzen Carl Ludwig Hochfürstlicher
Durchlaucht und Gnaden; – nach deren günzlicher Erlöschung aber
- die männlichen Descendenten der Prinzessinnen aus der Linie Unseres Herrn Oheims, des Markgrafen
Ludwig Hoheit und Liebden; - und wenn auch diese erlöschen sollten,
- die männlichen Nachkommen der Prinzessinnen aus den 3 Linien der Descendenz Der 2te Ehe weiland
Unseres Herrn Grossvaters Königlicher Hoheit und Gnaden, – nemlich
- zuerst aus jener des Markgrafen Carl Leopold Friedrich; nach diesen
- aus der Linie des Markgrafen Wilhelm Ludwig August – sodann
- aus jener des Markgrafen Maximilian Friedrich Johann Ernst – Hoheiten und Liebden zur
Regierung des Grossherzogthums gelangen; niemals aber diese Landes-Nachfolge auf einen Herrn fallen
könne, der schon einen andern Staat besizt oder zu dessen Regierung unmittelbar berufen ist; indem
entweder ein solcher weiblicher Descendent, wenn ihn die Erbfolge trifft, der Regierung seines eigenen
Stammlandes feyerlich entsagen muss, oder aber die Nachfolge in dem Grossherzogthum Baden nach obigen
Erbfolge-Grundsätzen an den nächsten nicht regierenden Herrn übergeht.
Gegeben unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und dem noch gebraucht werdenden Staats-Siegel
weiland Unseres Herrn Grossvaters Königlicher Hoheit und Gnaden.
Karlsruhe den 4ten October 1817.
(gez.) Carl.
(L. S.)
vdt. F. A. Wielandt.
Auf Befehl Sr. Königl. Hoheit
(gez.) Weiss.
Landesherrliche Verordnung, die Standesbeurkundung für die Mitglieder des Großherzoglichen Hauses
und deren Eheschließung betreffend,vom 27. Juli 1885 (Gbl. S. 291).
Source: Das geltende badische Recht. 1907, pp. 341-343.
Kraft der Uns als Oberhaupt Unseres Hauses zukommenden Befugnisse und
im Hinblick auf den Artikel 72 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875
über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung erlassen
Wir unter Aufhebung Unserer hausgesetzlichen Verordnung vom 17. Januar
1876 (Gbl. Nr. III) zur Feststellung des über die Standesbeurkundung
für die Mitglieder Unseres Hauses und deren Eheschließung geltenden
besonderen Rechts unter Berücksichtigung der hierüber bestehenden
Anordnungen der Hansgesetze und Familienverträge, sowie des in Unserem
Hause beobachteten Herkommens nachfolgende hausgesetzliche Bestimmungen.
§1.
Standesbeamter für das Großherzogliche Hans ist der Präsident des
Staatsministeriums in seiner Eigenschaft als Minister des
Großherzoglichen Hauses.
Für den Fall seiner Verhinderung ist demselben die Befugnis erteilt,
sich durch einen anderen öffentlichen Beamten vertreten zu lassen.
§2.
Die bestehenden drei Standesregister des Großherzoglichen Hanfes, das
Geburts-, das Heirats- und das Sterberegister, werden von dem
Standesbeamten nach Maßgabe der gegenwärtigen Verordnung weitergeführt.
§3.
Die Eintragungen in das Geburts- und Sterberegister er folgen in Form
eines von dem Standesbeamten zu machenden amtlichen Vermerkes, welcher
auf Grund der demselben über den betreffenden Geburts- oder Sterbfall
zugehenden Mitteilung, so fern gegen deren Richtigkeit kein Bedenken
besteht, bewirkt wird.
§ 4.
Die Eintragungen in das Heiratsregister werden in Form einer den §§ 52
und 54 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 entsprechenden
Verhandlung bewirkt.
Wenn die Eheschließung außerhalb Unserer Haupt- und Residenzstadt
Karlsruhe stattfindet, so kann diese Verhandlung in einer besonderen
Urkunde aufgenommen werden.
Diese Beurkundung hat der Standesbeamte sodann in beglaubigter Form in
das Heiratsregister übertragen und mit letzterem aufbewahren zu
lassen.
§5.
Über solche Geburts-, Eheschließungs- und Sterbfälle, welche Mitglieder
des Großherzoglichen Haufes betreffen, bezüglich deren aber der
Minister des Großherzoglichen Hauses zur Ausübung standesamtlicher
Tätigkeit nicht berufen wird, hat derselbe die bezüglichen Nachrichten
zu sammeln und aus deren Grund Vermerkungen in den Standesregistern zu
machen.
Die Mitglieder des Großherzoglichen Hauses bedürfen zur Eingehung einer
Ehe der vorgängigen Einwilligung des Großherzogs, welche in einer
besonderen zu den Akten des Staats-ministeriums zu bringenden
Urkunde erteilt wird.
§ 7
Ein Aufgebot findet nicht statt.
§8.
Die Mitglieder des Großherzoglichen Hauses und ihre hohen Verlobten
können sich bei der Eheschließung durch Bevollmächtigte vertreten
lassen.
§9.
Auf nicht ebenbürtige Ehen finden die Bestimmungen der §§ 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8 dieser Verordnung keine Anwendung.
Für dieselben sind neben dem § 6 dieser Verordnung die allgemeinen
Vorschriften des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 maßgebend.
§ 10.
Die Berichtigung einer Eintragung in den Standesregistern darf nur auf
Grund einer von Uns hierzu besonders erteilten Ermächtigung vorgenommen
werden.
§11.
Vorstehende hausgesetzliche Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündigung in Wirksamkeit.
Source:
Wiener Zeitung, 15 Nov 1918, p. 9
Ich will kein Hindernis derjenigen Neugestaltung der staatsrechtlichen Verhältnisse
des badischen Landes sein, welche die Verfassunggebende Versammlung beschließen
wird. Bis zu deren Entscheidung verzichte ich auf die Ausübung der Regierungsgewalt.
Ich wünsche auch für den Fall, daß die provisorische Regierung es für das
Gebot der Stunde erachten sollte, die republikanische Staatsform schon vor der
Entscheidung der verfassunggebenden Versammlung zu beschließen, daß die
Beamten im Interesse der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit
ihren Dienst weiterführen und daß niemand sich durch
Rücksicht auf meine Person oder die Treue und Anhänglichkeit für mich
und mein Haus abhalten läßt, die Anordnungen der neuen Regierung zu befolgen.
Gott schütze mein liebes Badener Land!
The same day, the provisional government of Baden declared it to be a republic
and called for a constitutional convention to be chosen on January 5.
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