House Laws of Waldeck-Pyrmont

Contents


Introduction

Miroslav Marek's tables

The house of Waldeck's early origins seem to be in the region that later became the principality of Lippe, and they took their original name of Schwalenberg from a castle by that name.  For several generations the counts of Schwalenberg were also vidames of the chapter of Paderborn and the abbey of Corbey, whose gratitude over time increased their possessions.  The first to take the title of count of Waldeck, after probably purchasing it, was Widukind (d. 1190).  His two nephews Volkwin and Adolf divided the estates sometime after 1228, the elder retaining Schwalenberg and the younger receiving Waldeck.  Successive generations enlarged the holdings to form a substantial county, through a mixture of donations, marriages, and purchases.  Heinrich (d. 1267) left three sons who agreed that only one of them should marry, who would succeed in wooing the daughter of the landgrave of Hesse; the youngest Otto (d. 1305) proved successful and the other two accordingly entered the clergy.  His son Heinrich (d. 1348) established in his will of 1344 a rule that only one of his sons should rule the county, and should not be allowed to alienate lands without the consent of the agnates, and specifying furthermore that the estates given to the clerics in the family should return to the house after their death; but this statute was soon ignored.  His eldest son Otto II married Mechtilde of Braunschweig-Lüneburg and made some claims to the duchy, unsuccessfully.  Heinrich built the castle of Landau and died in 1397: his sons divided the inheritance, Adolf taking Landau and Heinrich taking Waldeck; the Landau line became extinct in 1495.

In the Waldeck line, Wolrad gave some thought to introducing primogeniture but failed to do so.  Two lines issued from his sons (both, curiously, named Philipp).  In 1486 the two lines divided the inheritance, and in 1507 modified the partition.  The eldest line, called Wildungen, received Altenwildungen and Neuenburg; the younger line called Eisenberg received Eisenberg, Eilhausen, Mengeringhausen, Landau, Wetterburg, Düdinghausen.  Each line received one half of Waldeck, Rhoden, and Itter. Both lines jointly owned the cities of Korbach, Niederwildungen, Sachsenhausen, Sachsenberg and Freienhagen.  The eldest line divided further in 1577 in three parts: one son received Neuenburg and the half of Waldeck, another received the half of Rhoden and the half of Itter, the last received Wildungen.  The line became extinct in 1598 and only the Eisenberg line continued.

In the Eisenberg line, a division also took place between the sons of Philipp III (d. 1539): the eldest, Johann I founded the younger Landau line (ext. 1597), while the other son Wolrad II founded the middle Eisenberg line, which split two generations later between the new Eisenberg line (issued from Wolrad IV, d. 1640) and the new Wildungen line (issued from Christian, d. 1637). 

The two brothers inherited from the counts of Gleichen in 1625 the county of Pyrmont.  The county had passed from the last count of Pyrmont in 1494 to the sons of his sister, counts Friedrich and Moritz von Spiegelberg; Friedrich left one son Philipp and three daughters, Maria, Ursula and Walburg.  At Philipp's death in 1557 Ursula brought the county to her husband Simon von der Lippe, but their only son Philipp died in 1583, and Walburg, widowed countess of Gleichen, took possession of the county for herself and her three sons, who had to fight off the claims of the bishopric of Paderborn.  The last of the three sons gave Pyrmont to his cousins Wolrad and Christian zu Waldeck. In 1698 Paderborn abandoned its claims in exchange for the right to buy the county for 20,000 Thaler from the female heiresses of the house in case of extinction of the male line.

The eldest, Eisenberg line, reached an agreement over a long-running dispute about sovereignty with Hesse in 1635.  The line ended with Georg Friedrich (1620-92), who served as marshal in the Imperial armies and was created prince of the Empire in 1682. The younger, Waldingen line inherited from him, in the person of Christian Ludwig,

Christian Ludwig was the first of the house to reunite the house estates since 1397.  He was also the one who introduced primogeniture.  In 1685 he ordered that his estates should pass to the eldest-born and his issue, then to the second-born etc, by primogeniture.  In case he should inherit from the Eisenberg line, however, his second-born son would receive it, so that two lines always would subsist.  The revenues of the county of Pyrmont would be used to assign pensions to younger siblings.  A treaty with prince Georg Friedrich of June 12, 1685 confirmed this arrangement.  However Christian Ludwig later changed his mind and on July 5, 1687 decided that henceforth there would be only one ruling line rather than two; this was accepted by prince Georg Friedrich and endorsed by the Landtag in Korbach.   He did, however, establish on Sep. 31, 1695 a secondogeniture for his second son, giving him twice the normal pension and the house of Bergheim with its dependencies (rights of hunting and fishing, lower civil jurisdiction over surrounding villages, and ordinary revenues); but sovereignty, criminal jurisdiction, and extraordinary revenues remained with the eldest born.  On Aug 22,1710 the rights of the secondogeniture over the villages of Bergheim, Königshagen and Welden were extended to criminal jurisdiction, but sovereignty (Landeshoheit) remained with the ruling count.  The introduction of primogeniture received imperial confirmation on Aug 22, 1697.

Christian Ludwig's eldest son Friedrich Anton Ulrich was created prince of the Holy Roman Empire on Jan 6, 1712.   He was received at the princes' bench in the diet (Kreistag) of the Upper-Rhine Circle, but not in the Reichstag.  As he claimed a seat as prince in the Reichstag, he ceased to sit on the bench of the counts of Wetterau (although he retained his seat on the bench of Westphalia by virtue of Pyrmont).  He and his successors styled themselves "des H. R. Fürst zu Waldeck, Graf zu Pyrmont und Rappoldstein, Herr zu Hoheneck und Gerolseck u. s. w."  until the end of the Empire.  In 1807 Waldeck joined the Confederation of the Rhine. In 1806, prince Friedrich having ceded Pyrmont to his brother Georg (who succeeded him), Pyrmont became known as a principality.  In 1815 it became a member of the German Confederation.   A Landesvertrag concluded on April 19, 1816 with the estates of Waldeck served as constitution until 1848.  At that time, the regent (Emma, born von Anhalt-Bernburg) drafted a new constitution on behalf of her son, promulgated on May 23, 1849; but objections were raised in the Federal Assembly by prince Hermann zu Waldeck and a decision of the Assembly of Jan 7, 1852 ordered the regent to change the constitution; a new one was promulgated on Aug 17, 1852 and remained in force until 1918.

The line of Bergheim remained a junior line of Waldeck, and its rights of succession explicitly recognized in the constitution of 1852.  The marriage of Karl to Karoline von Cannstadt on Apr 15, 1819 (she was given the title of countess in Wurttemberg on April 16) was accepted as equal and in conformity with the house laws.  The eldest son of this marriage, Adalbert, married a princess of Sayn-Wittgenstein; none of their sons married equally, nor did any leave male issue, and the junior line became extinct in male line in 1966.

Documents

I. Pactum primogeniturae waldeccense vom 12. Juni 1685,  mit kaiserlicher Bestätigung vom 22. August 1697.

(Nach einem alten officiellen Abdrucke.)

Wir Leopold von Gottes Gnaden erwählter Römischer Kayser, zu allen zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien, zu Hungarn, Böheim, Dalmatien, Croatien und Sclavonien, etc. König, Ertz-Hertzog zu Oesterreich, Hertzog zu Burgund, zu Braband, zu Steyer, zu Cärndten, zu Crayn, zu Lutzenburg, zu Wirtenberg, Ober- und Nieder-Schlesien, Fürst zu Schwaben, Marggraf des Heil. Römischen Reichs zu Burgau, zu Mähren, Ober- und Nieder-Laußnitz, Gefürsteter Graff zu Habsburg, zu Tyrol, zu Pfyrdt, zu Kyburg, und zu Görtz, Land-Graff in Elsaß, Herr auf der Windischen Marck, zu Portenau und zu Salins.

Bekennen öffentlich mit diesem Brieff, und thun kund allermänniglich, daß, nachdem Uns der Hochgebohrne, Georg Friederich, Fürst zu Waldeck, Graff zu Pyrmont und Cülenburg, Frey-Herr zu Paland und Wittern, Werth, Thum-Probst zu Halberstadt, des St. Johanniter Ordens Senior und Commendator zu Lagau, Unser, wie auch der vereinigten Niederländischen Provintzen bestellter General-Feld-Marschall und Gubernator zu Mastricht, auch lieber Oheim und Fürst, und der Hoch- und Wohlgebohrne Unser Reichs Hoffrath, General-Feld-Marschall, bestellter Obrister, und des Reichs Lieber Getreuer Christian Ludwig, Graff zu Waldeck; in Unterthänigkeit zu vernehmen gegeben, was massen sie vermittelst eines Pacti reciproci de anno ein tausend sechs hundert fünf und achtzig das Jus Primogeniturae, und zwar auf zwey Linien, nachgehends aber in anno ein tausend sechs hundert sieben und achtzig ex causis supervenientibus, in eventum auf nur Einen Primogenitum mit Zuziehung Ihrer Ritterschafft, und Städten zu verordnen, und respective wiederum einzuführen, die übrigen Ultragenitos aber, nach Ihrer Lande, und der Zeiten Gelegenheit, mit erklecklichen Appanagiis oder jährlichen das Quantum Ihrer Rechtlichen legitimae pro re nata entweder gar nicht oder doch nur um ein geringes verringerten Deputat-Geldern zu versehen sich entschlossen, und bey Uns um Unsere Kayserliche Confirmation sothaner Primogeniturae unterthänigste Ansuchung gethan, Wir auch damahls, und zwar besonders auf Anlangen obbemeldten Graffens zu Waldeck anderter Ehe Consortin, der Hoch- und Wohlgebohrnen Unserer Lieben  andächtigen Johannette Gräffin zu Waldeck,   gebohrner Gräffin von Nassau - Saarbrücken, zu der Gräfflich - Waldeckischen unmündigen Kindern Curatoren, so viel dieses Primogenitur-Werck betrifft, Georg Augustens Fürstens zu Nassau Lbd. und Wilhelm Moritzen Graffen zu Solms Greiffenstein bestellt, und denenselben, daß sie sich um der Waldeckischen Güther Einkünfften und Ursachen der suchenden Primogenitur genau und umständlich erkundigen, und Uns darüber Ihren Bericht mit angehefteten rathlichen Gutachten gehorsamst einschicken sollen, gnädigst rescribiret haben, diese also verordnete Curatores darüber Ihre ausführliche Relation auch unter andern dahin, daß weilen obbemelter Fürst zu Waldeck indeß nicht allein, sondern auch obberührten Graffens zu Waldeck vier ältere Söhne gestorben, Er Graff das Appanagium bis auf zwey tausend Rthl. einem jedweden Ultragenito vermehret, und dem Secundogenito noch darüber andere zwey tausend Rthl. so dann nach Absterben obgedachten seiner Ehe Consortin den Genuß des zu Verbesserung Ihres Wittum-Sitzes ausgeworfenen Capitalis per sechs tausend Rthl. und deu Besitz und Wohnung des Hauses zu Bergheim, mit denen dabey benahmsten Zugehörden zuzulegen sich erklähret, und zugeordnet, erstattet, und dieses Primogenitur-Werck Unserer Kayserliehen Judicatur lediglich überlassen, anbey auch um Beforderung der gebethenen Confirmation angerufen haben, massen solches aufgerichtete und mit Consens der Waldeckischen Ritterschafft und Städten extendirte Pactum Reciprocum Primogeniturae Constitutivum samt sothanen hernach gefolgten Erklährungen von Wort zu Worte hernach geschrieben stehet, und also lautet:
Wir von Gottes Gnaden Georg Friederich Fürst zu Waldeck Graff zu Pyrmont und Cülenburg etc. Wie auch Wir Christian Ludwig Graff zu Waldeck und Pyrmont etc. Thun kund hiemit und bekennen für Uns, Unsere Erben und Erbnehmen öffentlich:
Demnach Wir aus angebohrner Liebe zu Unserm Hause und Nachkommen, auch treuer Landes-Väterlicher Vorsorge in und zu allen Zeiten die Wohlfahrt und Conservation Unserer Familie und gesamten Hauses Waldeck, und desselbigen bis dahero von langen Zeiten erworbenen Lustre, Aufkommen und Ansehen, Uns jederzeit zum höchsten angelegen seyn lassen, und dannenhero alle hierzu beförderende und Zweck-dienliche Mittel schon längstens in reife Betracht und Erwägung gezogen, aber nach genugsamer Uberlegung kein zulänglicher expediens, künfftige Mißverstände, Zanck und Zwietracht, wie auch die durch vielfältige Zersplitterung und Theilung nothwendig entstehende Verringerung und Decadence des uhralten Gräfflichen Waldeckischen Stammes und Geschlechts zu verhüten befunden haben, als durch Aufrichtung nützlich und heilsamer Ordnung, Disposition und Statuten wegen künfftiger nach Uns bey Unsern respective Söhnen, Erben und Nachkommen folgender Regierung und succession ein gewisses zu verordnen, und dabey das in vielen Königreichen und Fürstenthumen und Graffschafften, zu Erhaltung ansehnlicher Häuser und Geschlechter, mit grossem Nutz introducirte und gebräuchliche, weniger nicht in vielen vortrefflichen Exempeln gegründete, auch den natürlichen Rechten gantz ähnliche jus primogeniturae in Unserm Hause einzuführen,  gestalten dann Wir Christian Ludwig
Graff zu Waldeck,
mit Belieben und Genehmhaltung Ihrer Fürstlichen Gnaden von Waldeck des Endes Unsere Meynung in Form und Weise eines wohlbedächtigen, festen, und ewigwährenden Erb-Statuti abzufassen, vor einigen Tagen Uns gemüssiget befunden, und darinn Ihro Fürstliche Gnaden ersuchet haben, durch ein Pactum mutuum et reciprocum bey zu treten, im massen solches seines Inhalts anhero gerucket, und von Worten zu Worten, wie folget, lautet:

Wir Christian Ludwig Graff zu Waldeck und Pyrmont etc. Ihro Römischen Kayserlichen Majestät Reichs-Hoff-Rath, General-Feld-Zeugmeister und Obrister zu Fuß.   Thun hiemit kund und bekennen:
Demnach Wir bey Uns reifflich erwogen und betrachtet, auch an verschiedenen bevorstehenden Exempeln wahrgenommen und ersehen haben, welcher gestalt die ruin und decadence einer Familie oder Hauses von Stand und Condition fast ehender nicht befordert oder herbey gezogen werden könne, alß wenn durch allzuviele Vertheilung die Graff- und Herrschafften zerrissen und versplittert, und folglich die zu evitirung obigen Unheils ohnumgänglich erforderte conservations-Mittel extenuiret und verschwächet werden, wann Wir Uns gegenwärtig von der Güte Gottes mit Sieben lebenden Söhnen aus zweyen Ehen gesegnet befinden, und ob deren nicht noch mehrere zu erwarten stehen mögten, der Göttlichen Fürsehung anheim stellen müssen, dabey denn zwar vor Gott und auf Unser Christlich Gewissen betheuren können, daß Wir denenselben, samt und sonders, mit ohnverändertem Vatters Hertzen gleich zugethan, und dahero Ihnen ohne Unterscheid die effecten von Unserer treuen Vorsorge zu beweisen allerdings geneigt seyn, jedoch aber durch eben solche Uns einwohnende hertzliche Liebe und Affection Uns in Uuserm Gemüth, gezwungen fühlen, daß Wir, neben Verschaffung Ihres gebührenden standmässigen Unterhalts Unser fürnehmstes Absehen dahin gerichtet seyn lassen, wie und auf was Weise ein so zulänglicher Anstalt zu verfügen, damit der von Unsern in Gott ruhenden Vorfahren wohl-erworbene splendor und Ansehen Unsers Hauses Waldeck erhalten, und so viel möglich, vergrössert, in keine Wege aber unterdruckt und verdunckelt werde; Inmassen Wir auch zu obbemeldten Unsern geliebten Söhnen das gute Vertrauen tragen, es werden dieselben so viel generositaet und Liebe zu ihres eigenen Namen und Stammes Aufnehmen in sich hegen und haben, daß sie, sonderlich bey erreichendem völligem Alter und mehrern Experientz selbsten urtheilen und begreiffen können, wie hoch nöthig und wohlgemeinet es gewesen, auf dergleichen disposition Unsers Orts bey zeiten zu gedencken, wordurch der zu nächst bedeutete Zweck zuversichtlich obtiniret, in dem Gegentheil aber das angedrohete Uebel abgekehret und vermeidet werden möge; Zumalen, da Wir dessen an Unsern löblichen Vorfahren Graffen zu Waldeck vermöge in anno ein tausend fünff hundert sieben und ein tausend fünff hundert fünft' und siebentzig, wie auch anderer vor und nach gemachter Verordnungen schon ein vorgängig folgwürdiges Exempel in so weit haben, daß sie gemeiniglich denen Primogenitis die alleinige Administration in gewissen Stücken nebst einem Praecipuo von Land und Leuten zugeeignet und gelassen haben; Gestalten solches bey jetzigen Unsers Hauses Zustand Uns um so viel mehr angetrieben, mit Ihro Fürstlichen Gnaden von Waldeck gutem Belieben, Rath und Genehmhaltung obgemeldete Vor-Elterliche mit Zuziehung damaliger Ritterschafft und Städte hiesiger Graffschafft aufgerichtete Pacta und Statuta hinwieder nicht allein zu renoviren, sondern auch über solche Unsern Postens eine gewisse Verordnung pro Norma et Regula succedendi zu verlassen, so dann zu mehrerer Validirung derselben vor hochgemelt Ihro Fürstliche Gnaden, um mit Uns ein absonderlich formliches Pactum oder Recess vor die gantze Posteritaet beyder Linien aufzurichten und zu befestigen gebührend ersucht haben; Uber das alles auch aus Göttlichem Wort und der, heutigen Tages fast allenthalben im Reich angenommener Gewohnheit, bekannt, wie daß das Recht der Erstgebohrnen oder Jus primogeniturae zu jederzeit für das bequemste, sicherste Mittel geachtet worden, Königreiche, Fürstenthümer, Graff- und Herrschafften in Flor und Ansehen zu bringen, und dabey zu conserviren; Daß Wir solchem nach in bedächtlicher Erwegung dessen allen, nicht länger anstehen wollen mittelst Vollzieh- und Bescheinigung dieses Unsers Vorhabens allem etwa sonst zu befahren habendem schädlichem Aufhalt- oder Hinderung vorzukommen, und hierunter der so nöthigen Vorsorge den völligen Effect zu geben.

Setzen, ordnen und wollen demnach Erstlich, daß Krafft dieser Unserer Ordination und Erb-statuti, Unser dießmals ältester Sohn Friederich in Unserm halben Antheil der Graffschafft Waldeck, wie Wir solches gegenwärtig besitzen, und es vi superioritatis einem Landes Herrn zukommt, oder zukommen mag, Uns succediren, und dasselbe samt aller dessen Zugehör, Hoheit, Juribus et Regalien, nichts überall davon ausgeschlossen, jure primogeniturae vor sich und seine Descendirende Mann-Leibs-Lehens-Erben, so lang deren jemand im Leben, und vorhanden seyn wird, auf erfolgenden Unsern Todes - Fall (so in Gottes Händen stehet,) alleine einhaben, besitzen, in Geist- und Weltlichen Sachen administriren, nutzen und gebrauchen, wie nicht weniger die Activ- und passiv-gesamte Lehnschafften, handhaben und verwalten, dabey aber die Unterthanen Christlich und wohl regieren, sie auch gegen Recht oder Billigkeit nicht beschweren, oder beschweren lassen, sondern sich also verhalten solle, wie solches alles einem gewissenhaften löblichen Regenten eignet und oblieget; An deme allem denn Seine übrige Gebrüdere, so wohl jetzo lebend, mit Namen Henrich Wolrad, Carl, Philipp Ernst, Anthon, Augustus und Georg Henrich, als diejenige, so nach dem Willen Gottes in das künfftige noch gebohren werden, in keine Wege irren, hindern noch beeinträchtigen sollen, bey Verlust alles dessen, was Ihnen in dem vorwesenden Erb - Statuto zu gutem geordnet und bestimmet seyn wird, oder sie noch sonsten von Uns zu gewarten haben mögten, wobey jedoch Er, der Primogenitus und dessen Nachfolgere angewiesen seyn sollen, daß Er und Sie in vorfallenden wichtigen Negotiis, Land- und Leut, Hoheit und Regalien betreffend, allemahl die Gebrüdere und Agnaten vom Hause, da Sie des Alters und Erfahrenheit wären, mit zu Rath ziehen, und dem Befinden nach Ihr vernünfftiges Gutachten nicht vorbey gehe oder hindan setze, idque sub poena annullationis alles wiedrigen Vornehmens.

Dagegen soll fürs Andere obbenannter Unser Aeltester und Erstgebohrner Sohn Friederich Seine Gebrüdere samt und sonders mit einem ehrlichen nach Stand und Vermögen proportionirten Unterhalt (wovon hierunten Meldung geschiehet) versehen, und Ihnen selben zu rechter Zeit ohnaufhaltlich lieffern, sie auch deshalber nach Gebühr würcklich versichern, so denn in dem übrigen aller Schulden - Last und anderer Regierungs - Beschwerden, es seye Wittums-Verpflegung, Fräulein-Steuer, Türcken-Hülff, Reichs-Cräyß- und anderen Public Anlagen, item Diener-Besoldung, oder wie dasselbe sonsten Nahmen haben mögte, gäntzlich entheben und befreyen.

Daferne es aber Drittens Göttlicher Verhängniß nach geschehen würde, daß besagter Unser Sohn Friederich ohne ehelich gebohrne Mann-Leibs-Lehns-Erben (als auf welche sonsten fort und fort nach Art und Eigenschafft des Juris primogeniturae die Succession in diesem Antheil der Graffschafft fallen müste) Todes verfahren solte; So verordnen Wir, setzen und wollen, daß demselben Unser zweyt-gebohrner Sohn, Henrich Wolrad in der Succession und Regierung, cum exclusione caeterorum alleine folgen, so dann auf Art und Masse, wie vorhin von dem Primogenito gemeldet ist, oder noch werden wird, damit schalten und sich dabey betragen solle. Gleichergestalt, da etwa auch dieser sonder Mann-Leibs-Lehns-Erben verstürbe, soll es mit Succession des Tertiogeniti, und so fort in begebenden fernem Fällen derer ultra genitorum ebener massen gehalten werden, wie es mit dem Primogenito geordnet ist.

Begäbe sich dann Viertens, daß die Fürsehung Gottes durch Rechtmässigen Anfall Unser jetzo besitzendes Antheil Graffschafft, mit noch andern Uhralten Waldeckischen Stock- und Stamm-Gütern vermehren wolte, so soll nicht Unser Erstgebohrner Sohn Friederich, sondern der secundo genitus Henrich Wolrad, oder da derselbe zu der Zeit nicht mehr im leben wäre, der Tertio genitus Carl, und so immerfort allemal der nächst - Gebohrne unter Unsern Söhnen in solchem anfallenden Theil, so viel in specie die Graffschafft Waldeck betrifft, allerdings, wie der Erstere succediren, und demnächst vi et virtute ejusdem juris primogeniturae selben auf Seinen oder Ihren Ehelich gebohrnen Lehens-fähigen primogenitum transferiren und vererbfällen, und also in perpetuum darauf in dieser Graffschafft zwey gleiche Linien, und darinnen das Jus primogeniturae gültig gehalten werden.

Fünftens den Anfall der Graffschafft Pyrmont betreffend, achten Wir billig und raisonable seyn, ordnen auch und wollen hiermit, daß dieselbe beeden Unsern Aeltesten zur Succession, nach Unterschied derer Fälle, destinirten Söhnen, quoad administrationem Jurium et Regalium gemein verbleibe, dero Renten und Gefälle aber denen Postgenitis an statt ihres Appanagii oder Unterhalts pro rata cujusque zu selbst eigener Erhebung assigniret werden, worüber man mit offtermeldten Ihrer Fürstlichen Gnaden in dem mit derselben hiernächst aufrichtendem Pacto sich ferners zu vergleichen haben wird.
Und dieweil dann Sechstens von Unsern samt Räthen in Dero über diese Sach von Uns requirirten rechtlichen Gutachten unter andern die Erinnerung geschehen, Wir es auch eines Theils bey Uns selbsten wohl abnehmen und begreiffen können,  wie daß nicht allein zu beständiger Etablirung dieses in vollständiger Form einzuführenden Juris primogeniturae annoch verschiedene andere Essential-Requisita, als Consensus Agnatorum wie auch Approbation der Ritterund Landschafft, so dann Ihrer Käyserlichen Majestät allergnädigsten confirmation, samt was dergleichen mehr, sondern auch und für allen Dingen ein billigmässiges Appanagium oder Abfindung für die übrige von der Succession und Regierung auf diese Weise excludirte Mann-Leibs-Lehns-Erben des Nahmens und Stammes von Waldeck erfordert werde, solches aber alles vor dasmahl, Kürtze der Zeit halben, nicht bewerckstelliget werden mögen,
So sind wir zwar für das Siebende bedacht, im Fall Ihre Fürstliche Gnaden es also, wie schon oben gedacht, mit gefällig, dieses Unser Erb - Statut weniger nicht per pactum mutuum et perpetuum ins feste zu stellen, als mit und nebens Deroselben denen übrigen Requisitis ein Genüge zu leisten, wie auch insonderheit vermittelst Dero und hiesiger Graffschafft Land - Stände Gutfinden und Einrath vor die excludirte Post genitos ein gewisses und raisonables Deputat zu determiniren.

Inzwischen aber und fürs Achte wollen und befehlen Wir nicht nur allein Unsern Söhnen und Erben hiemit, daß sie dieß Unser aus wohlgemeinter treu-Vätterlichen Vorsorge verfasst- und eingerichtetes Erb-Statut vor Unsern Vätterlichen Willen allenfalß einen Weg wie den andern erkennen und achten sollen, sondern auch, daferne etwa ohnvermeidliche Ursachen vorfallen mögten, welche Ihre Fürstliche Gnaden von Waldeck, darüber ein formlich pactum aufzurichten verhindern würden, wolten Wir dieselbe um Dero Special Consens und Beypflichtung über dieß Statut hoc ipso geziemend ersucht und nach Einlangung dessen selbigem den Effect eines reciproci et perpetui pacti, wie hievon gemeldt, nichts destoweniger, so viel an Uns ist, secundum omnes juris effectus gleich jetzo attribuiret und beygeleget;

Auf allen unverhofften Fall aber Neuntens, da vielleicht nach dem Willen Gottes, ehe und bevor dieses alles zu Werck gerichtet werden könte, Uns etwas Menschliches begegnen oder wiederfahren solte, öffters Hochgedachte Ihre Fürstliche Gnaden in Krafft dieses mit Dero guten Belieben aufgetragen haben, gegenwärtigen Unsern Willen und Verordnung, nach gepflogener deliberation mit denen Land-Ständen bey Ihro Kayserlichen Majestät oder auch sonsten zu seiner vollkommenen Krafft und solennisation ihres vermögenden Orts zu befördern.

Und sind Wir in dem übrigen Zehendens der Meinung, daß beydes Endes anzustellenden Land-Tag in hiesiger Graffschafft von allen andern puncten so entweder aus denen alten Recessen de annis 1507. 1575. und 1607. in Terminis applicabilibus nützlich zu erneuern, oder auch pro rei exigentia zu verbessern, vor dienlich und rathsam erachtet werden mögte; Fürnemlich aber, wie es mit denen künfftigen Wittums-Verpflegung, Aussteurung und Alimenten derer Töchter, so wohl der Regierenden alß Deputat-Herren; So dann denen Appanagien vor dieser letztern Ihre Söhne, da sie deren aus einer oder mehr Ehen bey Dero Absterben hinterlassen würden, item wegen Vormundschafften und dergleichen zu halten geredet, ein gewisses verabscheidet, und demnächst darüber Ihro Kayserliche Majestät allergnädigste confirmation ausgewürcket werden müsse und solle, welches also alles Wir auch in dem Fall, da ererst es nach Unserm Todt zunächst erwehnter massen ordiniret und zu Stand gebracht würde, von Unsern Söhnen und Erben anderst nicht, als ob durch Uns selbsten es geschehen wäre, ohnverändert gehalten und nachgelebet haben wollen.

Unterdessen wollen Wir fürs Eilffte Unsere Söhne und Deren Nachkommen, hiermit ernstlich angewiesen, und Sie verpflichtet haben, daß Sie die fundation der Land - Cantzeley, nebst andern des Hauses Pactis und Recessen, in Ihrem ohnverrücktem Stand und Wesen erhalten, und darwider in keine Wege thun oder handeln, noch auch solches von andern zu geschehen gestatten sollen.
Daß nun  dieses alles Zwölftens Unser eigentlicher  wohl erwogener Wille und Meynung seye, solches bezeugen Wir mit Unserer eigenhändigen Unterschrifft und beygedrucktem Pittschafft.   

So geschehen Arolsen den 6.ten Junii 1685.

(L. S.)                                          
Christian Ludwig,
Graff zu Waldeck.

Wann dann Wir Georg Friederich Fürst zu Waldeck auf beschehene Communication diese Unsers Herrn Vettern Graff Christian Ludwigs Lbd. Intention und Vorhaben rühm- und löblich, auch dem gantzen Hause Waldeck höchstersprießlich befunden, und deßwegen mehrere Unterredung veranlasset; Als haben Wir nach gepflogenem guten Rath und reiffen Vorbedacht kein Bedencken gefunden per modum pacti mutui et reciproci sothaniges Statutum um so viel mehreres zu validiren, und Uns dahin mit einander zu vereinbahren und zu vergleichen, daß von nun an und hinfüro allewege, und zu ewigen tagen, das Jus primogeniturae, wie solches seiner Natur und Eigenschafft nach am bündigsten und kräfftigsten geschehen mag, in hiesiger Graffschafft Waldeck eingeführet, observiret und gültig gehalten werden solle, und zwar auf Art und Weise, wie folget.

Anfangs und fürs Erste bleibet die Graffschafft Waldeck mit Dero Zube-hörungen wie bishero, also ferners und forthin zn immerwährenden Zeiten in zwey gleiche Theile vertheilet, und nur die Ritterschafft, Stadt Corbach, und die in pacto de Anno 1607. gemeldete zur Gemeinschafft gelassene Jura und Gerechtigkeit für wie nach in communione. Imgleichon soll die Graffschafft Pyrmont mit ihren Pertinentiis bey der Arolsischen Linie, wann und so lang Männliche Leibs-Lehns-Erben von Uns Georg Friederich Fürst zu Waldeck descendirend vorhanden, allewege ohnverrückt und ohnvertrennt bleiben und behalten werden.

Und da fürs Andere sich begeben solte, daß Wir Georg Friederich Fürst zu Waldeck über kurtz oder lang annoch mit ein- oder mehrern Männlichen Erben von dem höchsten Gott gesegnet und erfreuet würden, setzen ordnen und wollen Wir, sind auch mit Unsers Herrn Vetters Lbd. darüber einig worden, daß alsdann und auf solchen Fall Unser Erstgebohrner Sohn, in Unserm Antheil der Graffschafft Waldeck und gantzen Graffschafft Pyrmont, eintzig und allein Secundum jus primogeniturae allerdings succediren und regieren, auch so lange Derselbe im Leben oder von dessen Männlichem Stamme in absteigender Linie jemand vorhanden seyn würde, dessen Brüdere, Unsere etwa nachkommende Söhne, keine Anspruch praetension noch Forderung an obgedachten Un-sern Graffschafften suchen oder haben, noch sich der Regierung einiger Weise anmassen, sondern sich mit demjenigen, was Ihnen hiernächst zu gute verordnet, allerdings vergnügen und befriedigen sollen.

Würde Drittens aber Göttlicher Providentz ein anders gefallen, und Uns ohne Hinterlassung Männlicher Erben und Successoren aus diesem Zeitlichen zu nehmen beschlossen haben, wollen Wir, daß von Unsers Herrn Vettern Graff Christian Ludwigs Lbd. gemachtes und hieroben inserirtes Erb - Statutum, nicht allein seines Einhalts hiermit bestermassen approbiren, sondern haben Uns auch per pactum mutuum, mit einander dahin vereinbahret, und einer dem andern vestiglich angelobet und versprochen; Gestalten Wir dann einander hiermit angeloben und versprechen, daß auf obgemeldten Fall Unsers tödtlichen Hintrits Unsers Herrn Vettern Graff Christian Ludwigs Lbd. ander gebohrner Sohn Graff Henrich Wolrad, oder da Derselbe vor Uns ohne Hinterlassung Männlicher Leibs-Lehns-Erben, als welche in solchem Fall in locum patris zu succediren hätten, versterben solte, alsdann der Tertio genitus und so fort allemahl der nächst - folgende, welcher des Secundo geniti Stell nach Unserm Todesfall erlanget, mit Ausschliessung Seiner übrigen Gebrüder, nach Anweisung des Juris primogeniturae und vorgemeldten Erb-Statuti in Unserm Waldeckischen Antheil Landes succediren solle.
Solte auch Viertens sich zutragen, daß Unsers, Graff Christian Ludwigs zu Waldeck Lbd. zwey ältest gebohrne Söhne, nach beeder, Unsers Georg Friederich Fürsten zu Waldeck, und Unsers Christian Ludwigs Graffens zu Waldeck Todt, obig constituirten Primogenitur Rechtens sich unterziehen, und deine zufolge der Aelteste das Waldeck-Wildungische Antheil, und der Andere das Arolsische An-part in besitz nehmen, aber nach der Hand nach dem Willen Gottes der Aeltere ohne Hinterlassung Männlicher Leibes-Erben versterben würde, wird in des Secundo geniti Willkühr und Option gestellet, ob er das Arolsische Antheil seinem nachfolgendem Bruder abtreten, und das Wildungische dagegen nehmen, oder dieses jenem überlassen, und das von Ihm schon vorhin besessene behalten wolle; Immassen dem Secundo genito, welcher solchergestalt den Locum primogeniti oder Aeltesten alsdann occupiret, in diesen und dergleichen Anfällen  das Jus optionis jedes mahl vorbehalten bleiben solle.

So viel aber Fünfftens die Jungen Brüdere anlanget, ordnen und wollen Wir, daß zu Verhütung aller künftigen Irrungen, Uneinigkeit und Mißverständniß, deren ein Jeder mit einem Ihrem Stand und hiesiger Graffschafft Vermögen gemässen Appanagio von Dero regierendem Bruder versehen, und dessen zur Gnüge versichert werde, und zwar also, daß im Fall Wir Georg Friederich Fürst zu Waldeck nach Gottes Willen annoch Männliche Successores überkommen würden, alsdann der Uns in der Regierung folgender Aeltester Sohn Seinen Jüngern Gebrüdern aus denen Renten und Gefällen der Graffschafft Pyrmont das Appanagium in der Summa und Quantitaet, wie es hierunten wird determiniret, in baarem Gelde richtig und ohngesäumt liefern und reichen, oder pro rata einem jedwedem, so viel hierzu von nöthen, von denen Reuten und Gefällen zu selbst eigener Erhebung assigniren sollen, und wollen auf solchen Fall Wir Graff Christian Ludwig ebenfals in Unserm Antheil Landes einige sichere und ohnbeschwerte Gefälle benennen, worauß die Appanagia auf Waldeckischer- Wildungischer Linie gewiß bezahlet, oder denen Appanagiatis zur Versicherung und selbstiger Erhebung eingethan werden können; Und zum Fall dergleichen Renten und Gefälle zu benennen, Wir verhindert werden würden, sollen denen abgetheilten Herren die sicherste und bereiteste Mittel und Renten aus Unserm Antheil Graffschafft zu dem Ende hiemit und in Krafft dieses verschrieben und angewiesen seyn.

Daferne aber Wir Georg Friederich Fürst zu Waldeck ohn Männliche Erben nach GOttes Willen versterben solten, haben Wir Christian Ludwig Graff zu Waldeck per pactum solenne zugesagt und versprochen, auch vorermeldtes Unser Erb-Statutum dahin expresse hiemit wiederhohlet, daß Wir es bey der darinnen und insonderheit in §. Fünfftens gemachten Verordnung allerdings bewenden lassen, und gestatten wollen, daß aus denen Pyrmontischen Renten und Gefällen denen post genitis die Appanagia gereichet, oder zu selbst eigener Erhebung dieselbe pro rata cujusque einem jedwedem assigniret werden.

Gleichergestalt haben Wir Uns wohlbedächtlich vereinbahret und verglichen, ordnen auch und wollen Sechstens, daß denen Fräulein und Töchtern im Hause so wohl von Fürst- als Gräfflichen Linien, so lang dieselbe ohnverheurathet bleiben, Ihr Deputat (immassen solches hiernächst zu benennen) jährlich richtig und ohnweigerlich gereichet und eingehändiget werden solle:
Trüge es sich dann Siebendens zu, daß eine oder andere von des regierenden oder abgefundenen Herrn, Töchtern oder Fräulein verheurathet oder ausgesteuret werden müsten, soll nach Dero in Unserm Hause Waldeck bishero gefundenen observantz die Aussteuer aus dem gantzen Lande mit dem gewöhnlichen quanto der vier tausend Gulden beschehen, derer abgefundenen Herren Töchtern aber, zu Behuf benöthigten Geschmucks und Kleidung, von jeden derer beyden regierenden Herren eine Zulage von drey hundert Reichsthalern und also in Summa sechs hundert Reichsthaler gereichet werden.

Und zwaren werden Achtens die vor die Jüngere Herren und Töchtere verordnete Appanagia und Deputat dergestalt constituiret, daß jeder von denen abgefundenen Herrn, Jährlich zu seinem Appanagio tausend Rthl. entweder in baarem Gelde, von denen regierenden Herren empfangen, oder Ihm dieselbe in gewisse Gefälle vorbedeuteter massen, nach seiner des Appauagiati Wahl und Gefälligkeit, ohne alle Last, frey und ohnbeschwehrt versichert, und würcklich eingethan werden sollen. Die Fräulein und Töchtere derer regierenden Herren, sollen nach Ihres Vattern Todt von dem Successore Ihres Herrn Vatters in der Regierung, mit Logement und Tafel verpfleget, und Ihnen darzu Jährlich zum Deputat zwey hundert Rthl. oder dafern die Töchter lieber anderwärts leben wolten, an statt Herrschafftlicher Taffel und Logement über jetzt berührte zwey hundert Rthl. nach ein ad zwey hundert Rthl. worüber sie sich mit dem Regierenden Herrn zuvergleichen, und zwar nur, so lange dieselbe unverheyrathet bleiben, gegeben, ein mehreres aber durch einige Disposition aus diesen Güthern nicht zugeleget werden.

Stürbe aber Neuntens ein Appanagiatus, und hinterliesse Söhne und Töchtere, sollen denen Töchtern von denen nächsten Agnaten mit Zuziehung Ritterschafft und Städte das Deputat zu ihrem Unterhalt pro rei exigentia & numero Liberorum constituiret, und dahin getrachtet werden, daß des verstorbenen Appanagiati Söhne vornehmlich conservirt bleiben: Würde aber ein Appanagiatus mit Verlassung ein oder mehr Töchter abgehen, und keine Söhne nach sich lassen, muß es zwar mit deren Aussteurung, wenn dieselbe Ihrem Stande gemäß sich verheurathen, wie schon hie oben gemeldet, gehalten werden; So lang aber selbige ohnverheurathet bleiben, soll von Deroselben Vatters Appanagio jeder Tochter entweder hundert Rthl. nebst der Tafel und Logement, oder falß die Töchter lieber anderwerts leben wolten, an statt der Gräfflichen Tafel und Logement noch hundert, und also in summa zwey hundert ßthl. gereichet, und so lang bis dieselbe sich verheurathen, gegeben werden, und dafern deren mehrere, als fünff von einem Appanagiato überblieben, müssen die Dero verstorbenen Vatern zum Appanagio deputirt gewesene tausend Rthl. unter dieselbe, so lang sie in der Zahl unverheurathet bleiben, getheilet, dafern aber sie an obgedachter Zahl weniger als fünff, keiner mehr als zwey hundert Rthl. auf Maaß und Weise, wie obversehen, zugeleget, und noch anbey dahin gesehen werden, daß der aus gedachtem Appanagio constituirte Wittums-Unterhalt salviret, und eo detracto, aus dem Rest der Töchter Alimentation reguliret werde, und sollen, zum Fall hierunter ein oder ander Mißverständniß sich ereigen würden, die nächsten Agnaten mit Zuziehung Ritterschafft und Städte, solches ex aequo & bono vergleichen und gütlich abthun.

Ingleichen soll Zehendens, da ein oder ander von denen Appanagirten Herren ohne Hinterlassung Erben Todes verfahren würden, das Appanagium nicht auf die übrige appanagirte Herren, sondern lediglich zurück an beyde, falß Sie zugleich das Appanagium constituiret haben, oder denjenigen regierenden Herrn fallen, von dessen Linien Antheil dasselbe dem Defuncto zugeordnet worden.
Weilen Wir auch Eilfftens, in reifflichen Betracht- und Erwegung gezogen, daß die übermässige constituirung der Wittums-Sitze einem Landes-Herrn nicht geringe Incommoditaeten verursachen; Als haben Wir mit gutem Vorbedacht, und reiffen Rath, für gut und heilsamlich befundeu, auch Uns mit einander wohlbedächtlich verglichen, daß forthin ein regierender Herr einen Wittuni höher nicht als zwey tausend sagen 2000. Reichsthaler. vermachen, wohl aber Ihn geringer zu constituiren, Macht haben soll; Einem abgefundenen Herrn aber, soll gar nicht gestattet noch vergönnet seyn, eigenes Willens vor sich alleine einen Wittum zu constituiren, oder zu verschreiben, sondern da dergleichen zu thun nöthig wäre, soll dasselbe mit Vorbewust und guten Willen Dero beeden regierenden Herren geschehen, welche alsdann dahin sehen werden, wie solcher nach Beschaffenheit des Appanagii am bequemlichsten, und zwar also einzurichten, daß dadurch denen etwa von dem heyrathenden Appanagiato herkommenden Söhnen nicht zu viel von Dero Unterhalt benommen werde.

Jedoch Zwölftens ist dieses nur auf die künfftige, keines weges aber auf die im Hause Waldeck schon würcklich gemachte und constituirte, auch theils praesente Wittume und Deputat vor die Fräulein und Töchter zu extendiren, immassen dieselbe allerdings in ihren Kräfften unverrückt verbleiben.

Dieweil auch Dreyzehendens Wir Christian Ludwig Uns angelegen seyn lassen werden, durch Unsern Fleiß, jedoch ohne neue Beschwehrung des Landes, noch eins und anders ausser denen aus der Graffschafft Waldeck und Pyrmont herrührenden, und zum Fidei Commiss gehörigen Stücken und Renten zu acquiriren, und an Uns zu bringen; So wollen Wir Uns hiemit reserviret und vorbehalten haben, nach Unserm Willen entweder per Testamentum oder anderwärtige Verordnung inter liberos darüber zu disponiren.

Dafern auch Vierzehendens über kurtz oder lang, Uns Georg Friederich Fürsten zu Waldeck, und Uns Christian Ludwigen Graffen zu Waldeck, noch ein oder, anderes beyfallen, oder vorkommen solte, welches zu mehrerer Erläuterung und Verbesserung, auch verbindlicher Validirung gegenwärtigen Pacti mutui & reciproci, und dessen Inhalts dienen und befordern mögte, und darauf vor dießmahl wegen Kürtze der Zeit oder der Sachen, jetzigen Gelegenheit nach, etwa nicht reflectiret werden können, wollen Wir Uns gleichergestalt ausdrücklich hiemit vor behalten und reserviret haben, solches durch einen neben-Recess, jedoch nach voreingezogenem Rath, Unser treuen Ritter- und Landschafft, diesem Pacto dergestalt beyzufügen, daß es von eben der Krafft, Würde und Nachdruck seyn soll, als ob es so bald von Anfang demselben von Worten zu Worten inseriret und einverleibet wäre.

Fünffzehendens soll keinem unter Uns Paciscenten zugelassen und vergönnet seyn, ichtwas, so zu Verringer-Schmälerung und Abbruch derer hierin enthaltenen Puncten, directe vel in directe gereichen oder ausschlagen könte oder mögte, in diesem Pacto zu verändern noch zu verfügen, sondern ein jeder von Uns soll und will die immerwährende und genaue Festhaltung desselbigen äussersten Fleisses, sich angelegen seyn lassen.

Zu solchem Ende dann auch Sechzehendens und damit dieß Unser aufgerichtetes Pactum mutuum & reciprocum von nun an und zu ewigen Zeiten bündig, beständig und unangefochten bleiben, auch von Unsern Nachkommen, Erben und Erbnehmen, Fürsten oder Graffen zu Waldeck gehandhabet, und zu stetswährender Gültigkeit gebracht werden möge, haben wir beederseits Paciscenten zu observirung der in dergleichen Fällen erforderter Requisitorum, diese Unsere rechte und ernstliche Gemüths-Meinung und Vergleich zufordrist Unsern getreuen zu diesem Ende convocirten, und von Ritterschafft und Städten anhero Deputirten Land-Ständen declariret, und selbst persönlich vorgetragen, auch deren Gutdüncken, Rath und Bewilligung hierüber dahin vernommen und erhalten, daß sie dieß Unser Pactum mutuum & reeiprocum in allen seinen Clausulen und Inhalt, Ihnen unterthänig Wohlgefallen lassen, und bewandten Umständen nach vor ein höchstnöthiges Werck gehalten; Wie dann Wir auch die gedachte Deputirte von Ritter- und Landschafft ersuchet und angewiesen haben, mit und nebst ihren Mittständen, über alles, was hierinnen continiret und begriffen, so viel an Ihnen, nicht allein steif und fest halten zu helffen, sondern auch fortan und zu immerwährenden Zeiten nicht mehr, als nur allein zwey regierende Herren in hiesiger Graffschafft Waldeck, auf Art und Weise, wie vorstehet, anzunehmen und zuerkennen, auch solchen eintzig und allein die Huldigung zu leisten, gestalten Sie dann solches nebst andern ihren Mit-Gliedern auf den nechst deßhalber ausschreibenden, allgemeinen Land-Tag, vermittelst würcklichen Eydes zu thun, treulich angelobet und versprochen haben.

Dann und zum Siebenzehenden, haben auch Wir beederseits Paciscenten nochmahls ein ander treulich und aufrichtig, bey Unsern Fürst- und Gräfflichen wahren Worten Treu und Glauben, an Eydes statt mit Mund und Hand angelobet, versprochen und zugesaget, bey sothanem Pacto mutuo & reciproco allerdings und ohnabsetzlich zu verbleiben, auch dessen zu mehrerer Uhrkund und Befestigung dasselbe mit Unsern Fürst- und Gräfflichen Secret und Handzeichen weniger nicht corroboriret und bekräfftiget;
Als auch Achtzehendens dasselbe durch Unsere respective Vettern und Aelteste Söhne Graff Friederich und Graff Henrich Wolrad nach vorhergängiger genugsamer Information in Gegenwart Unser und Unser Ritter- und Landschaft Deputirten, vermittelst eines leiblichen Eydes zu GOtt beschwören lassen.

Wollen auch über dieß zum Neunzehenden Unsere respective übrige Junge Vettere, Söhne und Nachkommen, so wohl der hinkünfftig regierenden als abgetheilten Männlichen Leibes-Erben, hiermit und in Krafft dieß obligiret und verbunden haben, Ihrer Seits nicht allein diesem Unserm Pacto sich allerdings gemäß zu bezeigen, und darwieder im geringsten nicht zu thun noch zu handeln, sondern auch, da Sie zu ihren achtzehenden Jahren kommen werden, dasselbe mit gleichmässigem Eyde würcklich zu beschwören.

Endlich und zum Zwantzigsten, ist dieses alles bis auf erfolgende Kayserlicher Majestät allergnädigsten Ratification und Confirmation geschlossen, welche zu mehrerer sicherer Stabilir- und Befestigung zu erlangen, Wir beyderseits Paciscenten abgeredet und vereinbahret haben, dieß Unser Pactum mutuum & reciprocum allerhöchstgedachten Kayserlichen Majestät zu Erhaltung Dero Käyserlichen Authoritaet und Confirmation demnechst allerunterthänigst heimzugehen, der zuversichtlichen Getröstung, Dieselbe werden dieses zu Conservation des Hauses Waldeck aufgerichtetes Pactum, in Ansehung des darbey mit einlaufenden Dero Kayserlichen Majestät und des heiligen Reichs gemeinnützigen Interesse austragendem Kayserlichen Ambt und Hoheit, auch dessen Macht und Vollkommenheit, in Krafft eines Kayserlichen Gesetzes und Constitution allergnädigst ratificiren, authorisiren, confirmiren und bestätigen; So geschehen Arolsen den zwölften Junii Sechzehenhundert achtzig und fünff.

(L. S.)       Georg Fritz,                    (L. S.)       Christian Ludwig,
Fürst zu Waldeck.                                 Graf zu Waldeck.

Und Wir, die unter benendte Deputirte von Ritterschafft und Städten, bekennen hiemit öffentlich, daß höchstgedachte Ihro Fürstliche Gnaden und Ihro Gräffliche Excellentz  was in  vorgesetztem Pacto reciproco & mutuo quoad Jus primogeniturae und sonsten darinnen enthalten Uns nicht allein durch Dero samt Eäthe gestriges Tages, sondern auch anheute Persönlich vorgestellet haben, dasselbe auch darauf von Uns in allen seinen Clausulis und Punctis also angenommen, gut gefunden und approbiret worden, allermassen, offt höchstgedachte Ihro Fürstliche Gnaden und Hoch-Gräffliche Excellentz in Unser Gegenwart vorgesetzten dato solches unterschrieben und untersiegelt, auch beede Herren Gebrüdere Graff Friederich und Henrich Wolrad Graffen zu Waldeck Hoch-Gräffliche Gnaden Gnaden, dieses Pactum und darin verfassetes Jus Primogeniturse, samt andern dabey verordneten Posten anzunehmen angelobet, und mit würcklichen Eyden darauf deme in allem nachzukommen, beschworen haben, solches bekennen Wir mit eigenhändigen Unterschriften, und beygedruckten respective Adelichen Pittschafften und Unsern gewöhnlichen Signeten. So geschehen Arolsen den zwölfften Junii Eintausend sechshundert achtzig und fünft

(L. S.) Caspar Christoph von Gaugreben. Georg Ebert von Dalwig. Jost Philipps Meisenbuch.
Wegen Corbach. Johannes Knieper.   (L. S.)   Frantz Ladagen.
Wegen N. Wildungen. Johann Daniel Osterholt.   (L. S.)    Otto Alberti.
Wegen Mengeringhausen. (L. S.)   Johann Becker.   (L. S.)    Friederich Suden.

Wir Christian Ludwig, Graff zu Waldeck und Pyrmont, Ihro Römisch-Kayserlichen Majestät Reichs-Hoff-Rath, General-Feld-Zeugmeister und Obrister zu Fuß: Uhrkunden und bekennen hiermit:
Demnach Wir Uns zwar zur Gnüge und wohlerinnern, welchergestalt zwischen Ihro Fürstliche Gnaden zu Waldeck und Uns unter dato den 12ten Junii 1685. ein gewisses Pactum reciprocum super modo succedendi in hiesiger Graffschafft Waldeck, wie nehmlich und auf was Weise bey ereignenden künfftigen Fällen die Succession und Regierungs-Form reguliret werden solle, mit Zuziehung derer Deputirten, von Unserer getreuen Ritterschafft und Städten aufgerichtet, eingangen und beliebet worden, dabei aber unter andern der Vorbehalt geschehen, daß dasselbe Pactum nach Gelegenheit und Gutfinden von sämtlichen Paciscenten zu verbessern erlaubet und ohnverwehret seyn soll: Und dann seit deme, nach erfolgtem frühzeitigem Absterben, Unsers damahls Aeltesten Sohnes Graff Friederichs Lbd. wohlseeligen Gedächtniß, Wir bey Uns forderst betrachtet und erwogen haben, wasmassen der bey ermeldtem Pacto reciproco und darinnen confirmirtem Erb-Statuto intendirte Zweck von Conservation und Vermehrung des Lustre vom Hauß viel füglicher mögte erreichet und obtiniret werden, wenn an statt in demselben beschehene Verordnung auf zwey regierende Herren oder Successoren in der Graffschafft Waldeck nur einem und zwar dem Aeltesten nach Art der Primogenitur, das Recht der Succession zugeleget würde;  Zumahlen auch dadurch nebens jetzo bedeutetem Hauptzweck der Conservation, die Entrichtung derer Deputat-Gelder an die Ultragenitos desto faciler und sicherer Zweiffels ohne gemachet, zu geschweigen unter Disposition eines einigen Herrn und Regenten, weit mehrere Einigkeit und Beförderung der Geschäfften zu hoffen seyn werde; Als declariren und erklären Uns vor Unsere Person hiemit und an statt derer zweyen Successoren oder Regenten, so vermög obangeregtem Pacti reciproci und darin confirmirten Erb-Statuti certo eventu in der Graffschafft Waldeck verordnet gewesen, für das künfftige nur einer und zwar pro nunc der Primogenitus Unsers geliebten Sohnes Graffen Henrich Wolrads Lbd. samt dessen Successoren nach Art und Eigenschafft des Primogenitur-Rechtens, wie dasselbe in zu nechst bemeldtem Pacto und Erb-Statut mit mehrerm erläutert, und von Fällen zu Fällen extendiret ist, mit Exclusion seiner übrigen, jetzig-oder nach dem Willen GOttes etwa fürters zu hoffenen sämtlichen Gebrüderen in Land und Leuten cum dependentibus, succediren und erben solle, und zwar eben auf die Arth und Maaß, wie es sonsten wegen derer zweyen regierenden Herren verordnet gewesen, wobey es also allerdings verbleibet.

Nächstdeme, ob zwar in dem öffters bedeutetem Pacto, da noch die Succession auf zwey destiniret war, wohlbedächtlich geordnet und versehen ist, daß einem Ultragenito, oder nachgebohrnem Sohn an statt Appanagii oder jährlichen Deputats mehr nicht denn ein tausend Rthl. gereichet werden sollen; Bey welchem determinirten Quanto Wir es auch, so viel Unser jetziges Antheil von Land und Leuten betrifft, nochmahls lediglich bewenden lassen; So sind Wir doch Unsers Orts (wie wohl in dem übrigen ohne alles Nachtheil des mehrbesagten Pacti reciproci,) nach numehro verändertem Modo succedendi von zweyen Regenten auf einen bewogen worden, zu verordnen; Gleich Wir auch hiemit sta-tuiret und verordnet haben wollen, daß woferne der in dem Pacto exprimirte Consolidations-Fall der gantzen Graffschafft Waldeck, samt der Graffschafft Pyr-raont über kurtz oder lang sich zutragen, und deme folglich einer von Unsern geliebten Söhnen vi Juris primogeniturae in solchen consolidirten Landen alleine succediren mögte, selbiger gehalten solle seyn, alsdann das Deputat derer Eintausend Rthl. mit noch fünffhundert Rthl. zu erhöhen: Zu welcher Resolution Wir Uns durch nachgesetzte Ursachen fürnehmlich veranlasset befinden, indeme Wir
  1. pro (Imo) gäntzlich vermuthen, und Uns fast versichern, daß so wohl Unserer Gemahlin Lbd. als auch Dero Befreundte vom Hauß Nassau um so viel weniger Ursach (falß sie sonst der Raison folgen wollen) haben oder finden werden, wegen Unserer geliebten Söhne anderer Ehe, diese so nützliche Verordnunge des primogenitur-Rechtens zu dis approbiren, Alldieweilen Wir bey Unserer höchsten Wahrheit, auch auf diejenige Vätterliche Treue, so Wir Unsern leiblichen lieben Kindern schuldig sind, versichern können, daß nach jetziger Zeit, und des Landes Zustand, dieses das aller äusserste seye, was der succedirende Primogenitus salvo scopo principali dießfalß thun könne. Wie Wir dann kein Bedcncken tragen, auch Uns darzu allbereits erbietig haben gemacht, ob wohlgedacht Unserer Gemahlin Lbd. durch vertraute Leute von Unserm Cammer-Etat des Endes verlässige Nachricht alle Stunde geben zu lassen.
  2. Pro (2do) Daß Wir davor gehalten, es könte der succedirende Primogenitus, da er anders wohl Haushalten wird, endlich solchen Zusatz darum desto leichter ertragen, oder auf sich nehmen, weilen Wir nicht allein in solchem Absehen Uns vermöge vorhabender Testamentlichen Verordnung der sonst vorbehaltener Disposition über die bisdaherige Meliorationes und Zufälle ihm dem Primogenito zu gutem uns begeben werden, und hiermit würcklich begeben thun, sondern auch
  3. (3tens) Von der sonsten mit der Ost-Frieß-Ländischen Action vorgehabten Veränderung aus eben solcher Motiva nunmehro abstrahiren, und selbe gleichfalß ihme dem Primogenito gäntzlich assigniren, zumahlen aber vermeynen Wir ohne das
  4. (4tens) Es werde dem jetzo einigen Successori erträglicher fallen, diesen Zusatz zu übernehmen, und selben aus denen consolidirten gesamten Landen auszurichten, als vorhin das einfache Deputat aus Unserm blossen Antheil der Graffschafft.    So wird es auch
  5. (5tens) Zuversichtlich zu Stifft- und Erhaltung mehrerer Lieb, Freundschatft und Zufriedenheit zwischen denen Gebrüdern, weniger nicht, als für das
  6. (6te) Deroselben besserer Auferziehung und Habilitation, wie imgleichen, da sich
  7. (7tens) Diese vermählen solten, zu derer Ihrigen füglichern Unterhalt und Versorgung andienen können, samt was dergleichen mehr. So daß wir verhoffen, Ihro Fürstliche Gnaden zu Waldeck werden diese Unsere Resolution in Betracht obiger Motiven nicht improbiren, noch etwa Uns dieselbe vor einen Fürsatz um dadurch dem pacto reciproco in substantialibus zu contraveniren, auszudeuten belieben.
Uber dieses haben Wir auch bedacht, wie sich leichtlich zutragen und begeben könte, daß ein oder ander von denen jetzig- oder künfftigen Ultragenitis Leibes- Blödigkeit oder gebrechlichen Zustandes halber seine Fortun weder im Krieg noch an grösserer Herren Höfen ausser Landes zu suchen capable, und dahero gemüssiget wäre, seinen Auffenthalt in Patria zu nehmen, da es dann dem regierenden Herrn sehr ohngemächlich fallen würde, wenn er allemahl gehalten solte seyn, einen solchen Herrn für sein lebtag bey sich in seiner Residentz wohnen zu lassen. Ob nun schon Wir nicht intendiren noch rathsam achten wollen, denen Deputat-Herren dieß oder jenes Residentz-Hauß einzuräumen: So halten doch in solchem Fall fast nothwendig, und dem regierenden Herrn eine geringe oder vielmehr gar keine Beschwerde zu seyn, zu sothanen Behuff etwa eine Meyerey oder Land - Guth seinem nachgebohrnem Bruder oder Vettern, der es verlangen und von Nöthen haben mögte, in gewissem raisonablen an dem Quanto des Deputats zu decourtirenden Anschlag, samt einigen kleinen Commoditaeten von Beholtzung, Hasen-Jagten, Fischereyen u. d. g. zu freyem Gebrauch abzutretten und einzuräumen, und zwar solches mit der Condition, daß alles in gutem Anbau, Wesen und Zustand erhalten werde, worzu Wir also Unsere Successores hiemit obligiret und angewiesen haben wollen; Weniger nicht ermessen Wir an ihm selbst billig zu seyn,  und wollen,   daß im Fall  ein Deputat - Herr, ohne Deputats-fähige Erben, mit Todt abgienge, alsdann die Hälffte von solchen erledigten Deputat-Geldern, an den regierenden Herrn zurück, die andere Halbscheid aber an die übrige Appanagiaten, so viel deren annoch im Leben seyn werden pro rata cujusque, jure appanagii, fallen solle: Wären aber keine Deputat-Herren mehr im Leben, so verbliebe alles dem Succedirenden Primogenito, ohne allein da der Verstorbene Töchter verliesse, denen denn nach Anleitung des Pacti reciproci, für so viel ihre verordnete Aliment - Gelder betragen, davon (so lange die Alimenta zu praestiren sind) die Nothdurfft entrichtet und zu Handen gestellet werden müste. Damit auch bey denen Bedienten des regierenden Herrn, der Respect gegen die Appanagiaten, als gebohrne Grafen und Herren vom Hause, desto besser conserviret bleibe, und überdas man sich deren, bey begebenden Fällen um so mehr versichert wisse, will von nöthen seyn, dass dieselbe in ihren Pflichten sich dazu eventualiter verbunden machen. Welches denn bey so gestalten Dingen dem regierenden Herrn kein Bedencken verursachen kan. Und auf daß die Deputat - Herren des Ihrigen zu rechter Zeit habhafft werden, noch gemüssiget seyn mögen, dem Regierenden allemahl darum in die Hände zu sehen, lassen Wir es zwar nach wie vor bey deme, wessen Wir Uns dießfalß Unserseits in dem Pacto reciproco, ibi §. ferner und Achtens etc. allschon erkläret, jedoch mit dem Zusatz, daß in Casum consolidationis, wovon hieroben gemeldet, die sämtlichen Deputata auf die Renten der Graffschafft Pyrmont, für so viel dieselbe darzu anreichen, hiemit ein vor allemahl in perpetuum eventualiter würcklich überwiesen und assigniret seyn, die dasige Beambten auch jedesmahl bey Antretung Ihrer Bedienung mit Geheiß und Befehl des regierenden Herrn sich Eydlich verpflichten und reserviren sollen, solche Deputat-Gelder vor allen Dingen, und ehe sie ihrem Herrn den geringsten Heller von denen Pyrmontischen Renten oder Gefällen folgen lassen, an diejenigen Appanagiaten des Hauses Waldeck, denen sie angewiesen seynd, zu zahlen und auszurichten.

Was dann letztlich die Action und an dem Kayserlichen Cammer - Gericht contra Ost-Frießland rechtschwebenden Process belanget, verbleibet es zwar nochmahls dabey, daß dieselbe zu nechst angeregter massen in Casum consolidationis und darauf gesetzter Deputats-Erhöhung dem succedirenden Primogenito einig und allein verbleibe; Wofern es aber (welches in Gottes Händen stehet) zu diesem Fall nicht gerathen thäte, verordnen Wir Unsers Theils und wollen, daß diejenige Halbscheid, so davon Uns oder Unserer Linie solchen Falls zukommen wird, wiederum zum halben Theil an den succedirenden, zum andern halben Theil aber denen Deputat-Herren insgesamt pro rata virili zuwachsen und anfallen solle.

Bey diesem allen aber, hat und behält es die ohnveränderte Meinung, daß das offtgerührte Pactum reciprocum, oder auch demselben einverleibtes Erb-Statut, dadurch quoad essentialia in dem wenigsten nicht aufgehoben, annuliret oder geschwächet seyn, sondern vielmehr quoad caetera dispositionis capita omnia ac singula (ausserhalb alleine deme, so durch diese Verbesserungs-Puncta declariret, oder geändert wird,) in seinen völligen Kräfften und Vigor verbleiben, auch von Unsern Successoren und Nachkommen samt und sonders, nebens denen jetzo gedachten Verbesserungs-Puncten  also unverbrüchlich und heiliglich, gleich eine sanctio pragmatica, oder ohnbewegliche Grundfeste des Hauses in acht genommen, observiret, und derselben nachgelebet werden solle. Jedoch obiges alles mit dieser Condition, und ausdrücklicher Bedingung, daß zum Fall sich einer von Unsern Söhnen, oder künftigen gebohrnen des Stammes derer Graffen zu Waldeck mesalliiren und ausser seinem Stand verheurathen würde, selbiger nicht nur aller Hoffnung zum primogenitur-Recht, sich samt seinen aus solcher Mesalliance descendirenden Nachkommen dardurch eo ipso unfähig, bevor auch seines Deputats, wenigstens zur Hälffte verlustig haben gemacht, und verfolgend davon durch seine concurrirende übrige Brüdere oder Vettere excludiret seyn soll.

Wir vertrauen auch und ersuchen Ihro Fürstliche Gnaden von Waldeck hiermit, Sie werden und wollen sich diese Unsere Verbesserung nicht mißfallen lassen, sondern vielmehr obiges alles per modum Pacti, so viel Dero Interesse betrifft, mit annehmen, auch eo ipso die über diesem Werck desiderirende Kayserliche Confirmation um so mehr facilitiren helffen, wie Wir denn zu mehrer Bezeugung Unser dießfalß führenden ernstlichen Intention, gewillet sind, die Gegenwärtige Verbesserungs-Puncten in Unserm vorhabendem Testament, ausdrücklich zu confirmiren und zu bestättigen. Dessen zu wahrer Uhrkund und mehrerer Bestättigung, haben Wir diese Unsere wohlbedachte Verordnung eigenhändig unterschrieben, und mit Unserm angebohrnen Gräfflichen Insiegel wissentlich bedrucken lassen.   So geschehen Cleinern den 5ten Julii 1687.

(L. S.)    Christian Ludwig, Graff zu Waldeck etc.

VOn Gottes Gnaden, Wir Georg Friederich Fürst zu Waldeck, Graff zu Pyrmont und Cülenburg, Frey-Herr zu Paland, Wittern und Werth Thum-Probst zu Halberstadt, des Ritterlichen St. Johanniter-Ordens Senior, Commendator zu Lagau, Ihro Römischen Kayserlichen Majestät, wie auch der vereinigten Niederlanden General-Feld Marschall und Gouverneur zn Mastrich. Uhrkunden und bekennen hiermit:

DEmnach des Hochgebohrnen Unsers freundlich-geliebten Vettern Graffen Christian Ludwigs zu Waldeck Lbd. Gutbefinden, daß zwischen Uns und Ihro Lbd. unterm dato Arolsen den 12ten Juni 1685. wegen des Primogenitur-Rechtens in Unserer Graffschafft Waldeck, mit Zuziehung Ritterschafft und Städte, aufgerichtetes pactum reciprocum, vermög damahlig allerseitigen Vorbehalts wegen Mittlerzeit zugetragener Veränderung, und daraus entstandener neuer Motiven in gewissen Passibus zu verbessern, und Theils zu erläutern, auch Uns demnächst von solcher ihrer Intention weniger nicht part geben, als den des Endes verfertigten Aufsatz communiciren lassen, und dabey Uns Freund-Vetterlich anheim gestellet, ob Wir denselben um besserer Conformitset willen, gleich mit dem obgemeldtem Pacto reciproco geschehen, für so weit Unser Interesse darunter concurriren mögte, per modum pacti approbiren, und genehm halten wollen, welcher an Uns comnmnicirte Aufsatz oder Verbesserungs - Puncta von Wort zu Worten also lauten.

Wir Christian Ludwig Graff zu Waldeck etc. etc.
(ist eben jetziger Aufsatz de 1687. wie solcher von pag. 19. bis pag. 25. Wörtlich zu finden.)
Daß wir solchen folglich die Sache Unsers Orts reiflich erwogen, und nachdeme nicht allein von Ihro Lbd. Uns die sincere Versicherung geschehen, sondern auch aus dem Werck selbsten uns nicht anders vorscheinet, denn daß es dabey kein solches Absehen habe, wodurch ermeldtes Pactum reciprocum, noch auch Unser dabey intendirter Zweck in Essentialibus verrücket, oder unterbrochen werden könnte, als haben Wir kein Bedencken tragen wollen, die mehr gemeldt-und allhier inserirte Verbesserungs - Puncten, so viel Ihro Lbd. Unsers Vettern Graffen Christian Ludwigs zu Waldeck Kinder und Unser dabey versirendes Interesse betrifft, gleich dem Pacto reciproco selbsten zu approbiren, und also ein zwischen Uns aufgerichtetes Pactum und Vereinigung zu acceptiren und genehm zu halten: Allermassen Wir selbiges hiermit in Vim irrevocabilis Sanctionis pragmaticae approbiren und genehm halten, anders nicht, als wäre solches alles dem eben jetzo angeregtem Pacto von Anfang mit einverleibet worden, in dem übrigen aber lassen es Unsers theils bey deme, was in sothanem Pacto der Zeit statuiret und geordnet worden, vor Uns und die Unserige lediglich bewenden. Dessen zu wahrer Uhrkund und Bekräftigung haben Wir diesen Unsern Consens eigenhändig unterzeichnet, und mit Unserm angebohrnen Fürstlichen Pittschafft wissentlich bedrucken lassen. So geschehen Arolsen den siebenden Julii Jahrs Sechzehen hundert sieben und achtzig.

(L. S.)    Georg Fritz, Fürst zu Waldeck.

ZU wissen sey hiermit. Demnach des Durchlauchtigen Fürsten und Herrn, Herrn Georg Friederichs Fürsten zu Waldeck Hochfürstliche Gnaden vor sich und in Vollmacht des Hochgebohrnen Graffen und Herrn, Herrn Christian Ludwigs Graffen zu Waldeck etc. Hochgräfflichen Excellentz auf heutigen Tag Dero getreue Ritterschafft und Städte dieser Graffschafft Waldeck zum gemeinen Land-Tag, anhero nacher Corbach beschreiben, und darauf durch Dero Cantzler und ßäthe, ihnen mit mehrerm vortragen lassen, welchergestalt ob Hochgedachte Ihro Fürstliche Gnaden nebens Dero Vettern Herrn Graff Christian Ludwigen zu Waldeck aus bedachten hochwichtigen Uhrsachen dem Land und Ihrer allerseits Nachkommen so nützlich als nöthig zu seyn erachtet, das etwa ehemahls in hiesiger Graffschafft Waldeck auf seine Maaß üblich gewesene Jus Primogeniturae oder das Recht der Succession des Erstgebohrnen wiederum zu introduciren und einzuführen, des Endes sie dann auf Veranlaß eines von Herrn Graff Christian Ludwigs Hochgräfflichen Excellence verfasset, und sub dato 12ten hujus 1685. vollzogenen absonderlichen Erb-Statuti nicht allein mit Zuziehung derer Deputirten von Ritterschafft und Städten, eodem 12ten Juni a. c. 1685. ein Pactum reeiprocum, oder gewissen bündigen Vergleich unter sich aufgerichtet, sondern auch selbiges nach der Hand vermittelst sicherer Verordnung unterm 5ten currentis in diesem Jahr 1687. mit gemeinsamen Gutbefinden extendirt und verbessert haben; Allermassen Uns denen der Ritterschafft und derer Städte Deputirten vorgezeiget, auch von Ihnen recognosciret und nachgehends zu verlesen communicirten originalien, mit mehrerm und zwar des hauptsächlichen Inhalts zu ersehen, daß für das Künftige auf jetzo beyden regierenden Fürst- und Gräßlichen Linien des Hauses Waldeck, so lange der liebe GOtt Dieselbe conserviren und erhalten wird, allemahl nur Ein- und also im gantzen Land allein Zwey, in dem Fall aber da nach Gottes Willen auf der einen Linie der Mann-Stamm gäntzlich abgehen mögte, alsdenn in der gantzen consolidirten Graffschaft und davon dependirenden Landen, doch nur ein regierender Herr nach dem Recht der Primogenitur succediren und erben, Dieser aber Seine übrige Gebrüdere oder Vettere mit gewissen bestimmten Deputaten abfertigen, und danebens alle übrige extra- und ordinaire Land-Lasten tragen solle.

Gleichwie nun höchstgedachte Unser Gnädigst- und Gnädige Herrschafften, nicht ermangeln wollen, dem herkommen gemäß, von diesem die Wohlfahrt der Posteritaet auch des Landes und getreuer Unterthanen hauptsächlich concernirenden Geschäfft der Ritterschafft und Städten dieser Ihrer Grafschaft communication thun zu lassen, wie weniger nicht deren eventual Beypflichtung (gleich auch vermöge in oberwehnten Erb-Statuto angezogener Recessen und Land-Tags-Abschiede in annis 1507. und 1575. geschehen) darüber durch Uns des Endes specialiter committirte Cantzlar und Räthe zu vernehmen; Als sind hierauf die Anwesende von der Ritterschafft, und derer Städte gevollmächtigte abgeordnete zusammen getreten, haben Ihnen alle und jede hierob vermeldete ad perlegendum & se informandum communicirte originalia deutlich vorlesen, dieselbe, wo nöthig gewesen, durch Herrn Hof-Richter von Gaugreben der Ritterschafft ersten Wort führenden Deputirten nach Nothdurfft erleutern lassen, darauf dann weniger nicht die Sache an sich selbst, oder dasjenige, was dergestalt verordnet oder statuiret seyn solle, wie auch die dazu bewegende Ursachen und Motiven, allerforderist aber den daraus dem Verhoffen nach, in Statu tarn publico quam privato zu erwarten stehenden fürtreffllichen Nutzen, nebens Erhalt- und Vergrösserung des Splendeurs dieses uralten Hauses Waldeck in reife Deliberation und Erwegung gezogen, und endlich dahin einmüthig geschlossen, dass dieses Pactum samt darauf gegründeter ferneren Verordnung, die Wiedereinführung des ohnedem fast im gantzen Römischen Reich jetzo üblichen Juris primogeniturae oder Erst-geburts-Rechts an sich selbsten (als viel ihnen hierunter zu urtheilen zustehen möge) dem Lande und der Posteritset vor sehr nützlich und fürständig zuachten, auch demnächst dessen endliche Vollenziehung mittelst Auswirckung der Kayserlichen Confirmation quovis modo zu befördern, inzwischen aber Gnädigst- und Gnädiger Herrschafft unterthänigster Danck zu erstatten seye, wegen der hierunter vor die gemeine Landes Wohlfahrt getragen, und in der That bewiesenen Landes-Vätterlichen Vorsorge; Gestalt sie solches durch wohlermelten Herrn Hoff-Richter von Gaugreben, an die Fürstlich commitirte Cantzlar und Räthe in pleno Consessu loco Resolutionis bekannt machen, auch dabey wegen ihres zu Gnädigstund Gnädiger Herrschafft tragenden unterthänigsten Respects, Liebe und Devotion gehorsamst Versicherung thun lassen, jedoch mit dem Zusatz oder Vorbehalt, daß auf den begebenden Fall der Succession nach dem Recht der Ersten Gebuhrt, Ritterschafft und Städte sich versehen wolten, es würde als dann der succedirende Primogenitus Sie und Ihre Nachkommen zu folge dem ohne des in anno 1669. vorgangener Landes Huldigung beschehenen Versprechen, bey ihrem Herbringen, Privilegien und Freyheiten, auch Rechten und Gerechtigkeiten ohngekräncket lassen, sondern vielmehr Sie dabey Lands-Fürstlich handhaben und schützen, welche Erklährung demnächst von denen commitirten Cantzlar und Käthen Nahmens Dero Gnädigster Herren Principalen acceptiret und angenommen, im übrigen auch Dero Stände bezeugende Devotion und Liebe gegen ihre gnädigste Herrschafft von ihnen gepriessen, imgleichen wegen des Vorbehalts, allvergnügende Assecuration und Vertröstung, wie nicht weniger dabey die Anzeige geschehen ist, daß zu solchem allen der auf Waldeckischer Linie nach GOttes Schickung succedirende Primogenitus durch das erstmahlige Erb-Statutum und darauf von Ihme ausgestellt - anjetzo verlesenen Revers ohne das in Effectu obligiret und verbunden seye.

Diesem nächst thate der Cantzlar die Erinnerung, daß zu der Sachen mehrerer Beständigkeit und des künfftig succedirenden Primogeniti nöthiger Versicherung ferner erfordert werde, an Seiten Ritterschafft und derer Städte gevollmächtigten sich auf die gemeldte Pacta oder Verordnungen samt und sonders Eydlich zu verpflichten, und wenn dem Verhoffen nach selbe sich hierzu verstehen, oder willfährig erklären werden, solle zu ihrer bessern Information und des Endes abgefassete Formula Juramenti Ihnen zu ein- und andern mahl deutlich vorgelesen und erleutert werden; Welches auch auf vorher ergangene einmüthige derer Stände Bewilligung also geschehen, folgenden Inhalts.

Formula Juramenti.

IHr sollet in Eure und Eurer Gewaltgeber Seele Krafft-habender Vollmacht geloben und schweren, daß Ihr und Sie samt Euren allerseits Nachkommen, das jenige, was sowohl in dem unter dato den 12. Junii 1685. zwischen dem Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Georg Friederich Fürsten zu Waldeck, Grafen zu Pyrmont und Cülenburg etc. etc. So dann dem Hochgebohrnen Graffen und Herrn, Herrn Christian Ludewig Graffen zu Waldeck und Pyrmont etc. etc. aufgerichtetem Pacto reciproco als auch nachgehends mit gesamten Gutfinden am 5ten Julii jüngsthin ausgefertigter Verbesserungs-Puncten wegen des in hiesiger Graffschafft wiederum einzuführenden Juris primogeniturae, oder des Rechts der Succession des Erstgebohrnen auf jedweder Dero jetzo regierenden Fürstund Gräfflich-Waldeckischen Linien, oder wie deshalber die Fälle abgeredet worden, und sich zutragen mögten, statuiret und geordnet ist, auch Euch, Eure Gewaltgeber und Nachkommen betrifft, getreulich halten, selbigen für sich selbst in keine Wege zuwieder handeln, noch solches andern zu thun gestatten, sondern vielmehr Demjenigen, deme auf ein oder der andern Linie die Succession in solcher massen anfallen mögte, nach allen Kräfften und Vermögen beystehen, ihme anhangen, und zu Behauptung seines Rechtens gegen Männiglich behülfflich seyn noch auch einigen andern regierenden Herren in der Graffschafft Waldeck, ausser Dem- oder Denenjenigen, denen es die obgemeldte Pacta und Verordnungen zulegen, annehmen und erkennen wollet, noch sollet; Getreulich und sonder Gefehrde. Hierauf würden zuforderst denen Deputirten von Ritterschafft und Städten ihr auf offternenntes Pactum reciprocum damahl eventualiter geleistete Versprechen an Eydes statt von wegen Ihro Hochfürstlichen Gnaden vor sich und in Krafft Vollmacht von Herrn Graff Christian Ludwigs Hochgräfflichen Excellentz relaxiret und los gezehlet, so dann deme zunächst die anjetzo anwesende Ritterschafft und Inhabere von Ritterschafftlichen Gütern von denen Committirten in Handtreu genommen, und von Ihnen allerseits mit aufgereckten Fingern der Eyd in forma abgeleget. Gleichergestalt ward mit derer Städte abgeordneten, nachdem sie sich vorhin durch ihre extradirte Vollmachten ad Actum hunc specialiter legitimiret hatten, verfahren und mittelst vorgängiger Handgelöbniß von Ihnen in ihre und ihrer Principalen Seele würcklich geschworen. Womit sich also dieser Land-Tag geendiget. Dessen zu mehrer Uhrkund auch stet- und fester Haltung, haben die anwesende von Ritterschafft und Städten vor sich und respective in Vollmacht, diesen Landtags-Schluß und Recess eigenhändig unterzeichnet, auch so viel ihrer mit Pittschafften versehen gewesen, wissentlich besiegelt.   

So geschehen Corbach den 28ten Tag Julii 1687.

(L. S.) Caspar Christoph von Gaugreben.
Felix Friederich von Roishausen. (L. S.) Georg Ebert von Dalwig. (L. S.) Johann Friederich von Twiste. (L. S.) Johann Eitel von Hanxleden.
Friederich Ernst von Padberg. (L. S.) Adam Bernd Kuhmann.
Joh. Frieder. von und zu Twiste (L. S.) Johann Speyermann  zu Cappel.
Philipp Christoph Waldeck.
Wegen des Rodehausischen Guths
zu Alten Wildungen. (L. S.) Georg Hermann von Gaugreben.
(L. S.) Joh. Adam von Eppe.
(L. S.) Raab Georg von Gaugreben.
(L. S.) Burchard Georg von Leliva.
Für mich und in Vormundschaft Nahmen wegen
Jost Philipps Meysenbuchs Kinder. Joh. Georg Rauchbar
wegen Lengefeld. (L. S.) Jacob Leonhard.
wegen   des  Zerzischen   Guths  zu Mengeringhausen.
Wegen der Städte.
Wegen der Stadt €orbach.
Michael Rawen. (L. S.) Frantz Ladagen. (L. S.) Johannes Bilstein.
Wegen Stadt Nieder-Wildungen.
Georg Wilhelm Schwellenberg. (L. S.) Otto Alberti. (L. S.) Bernhard Mogck.
Wegen der Stadt Mengeringhausen.
Philipp Grothe. (L. S.) Christian Dalwig.
Wegen der Stadt Rhoden.
(L. S.) Jeremias Alberti.
Matthias Gräffe.
Wegen der Stadt Landau. (L. S.) Johannes Behr.
Johann Conrad Schmidt.
Wegen der Stadt Waldeck.
Johann Frantz Herschfeld.
Wilhelm Söhne.
Wegen der Stadt Fürstenberg.
Johannes Goltz.
Vor mich und meinen Mitbevollmächtigten.
Lipps Kühling.
Wegen  der Stadt Sachsenhausen. (L. S.) Justian Fischer. (L. S.) Johann Justus Schneider.
Johannes Groß.
Wegen der Stadt Sachsenberg. (L. S.) Daniel Gerhard.
Christoph Gönners.
Wegen der Stadt Freyenhagen. (L. S.) Johannes Schmidt.
Henricus Stölling.
Wegen der Stadt Alt-Wildungen.
Johann Wilhelm Weber.
Yor mich und meinen Mitbevollmächtigten.
Conrad Müller.
Wegen der Stadt Züschen.
Johannes Schelhase.
Vor mich und meinen Mitbevollmächtigten.
Christoph Schuffer.

CHristian Ludwig Graff zu Waldeck und Pyrmont etc. Der Römischen Kayserlichen Majestät würcklicher Reichs-Hoff-Rath, General-Feld-Marchall und Ob rister zu Fuß. etc. etc.
Unsern freundlichen Gruß und Wohlgeneigten guten Willen zuvor, Wohl-Edle Hochgelahrte, besonders Liebe.

Wir haben abdeme, was an Uns Dieselbe ratione angetragener Erhöhung künfftiger Appanagiorum sowohl der Ultragenitorum Unsers Hauses Tutel gelangen lassen wollen, und Ihrer abstattenden Relation einzurücken gedencken, wahr genommen, daß Sie davor halten, die Appanagia füglich auf zwey tausend Rthl. vor einen jeden Ultragenitum jährlich gerichtet, also die Denenselben allschon zugelegte ein tausend fünff hundert Rthl. mit fünff hundert Rthl. augiret werden, Wir auch übrigens wohl geschehen lassen könnten, daß nach Unserm in GO.ttes Händen stehendem Tode, Unserer freundlich vielgeliebten Frau Gemahlin Lbd. Unserer alsdann sich irgend befindender minderjährigen Kinder Tutel benebenst einem Ihrer Lbd. Agnaten übernehme, und salva nihilominus Tutela Testamentaria verwaltete. Gleichwie Wir nun diesen Vorschlag Uns wohl gefallen lassen; So haben Denselben obangeregter massen hiemit genehm halten und erklären wollen, daß Wir damit gar wohl zu frieden, so daß Unsere Erben und Nachkommen dieser Unserer Verordnung zu geleben haben. Verbleiben denenselben unter Göttlicher Bewahrung damit zu allem Guten stets wohl beygethan. Goddelsheim den 5ten Julii St. v. 1695.
Derer Herren
Wohl affectionirter Christian Ludwig, Graff zu Waldeck.

Wir Christian Ludwig Graff zu Waldeck und Pyrmont, Der Römischen Kayserlichen Majestät, würeklicher Reichs-Hoff-Rath und General-Feld-Marchall etc. etc.   Uhrkunden und bekennen hiermit:
NAchdem Wir sowohl Selbsten die eine kurtze Zeit hero auf einander gefolgte unvermuthete plötzliche Todes-Fälle Unserer und zwar an der Zahl vier Aeltere gewesen- und nun in GOtt ruhender Söhnen billig zu Hertzen ziehen, und dahero um so viel da mehr auf die Conservation Unsere Hauses Nahmens und Stammes, und deme ein folgends zu do besserer Stabilirung Unserer secundo genitorum bestmöglichst zu gedencken,  Uns verbunden befinden,  sondern auch um dessen Beförderung, und damit die in Puncto Primogeniturae am Kayserlichen Hoff abzustatten habende allerunterthänigste Relation do füglich und vollkommener je eher je besser abgehen könnte, von Kayserlicher Commission wegen, wohlmeinend erinnert worden: Daß Wir demnach Uns dießfalß fernerweit dahin erkläret, bewilliget und verordnet, thun und verordnen  auch ein solches, und damit, wie Eingangs berührt, auch Unser Erst- oder Aeltester Secundo genitus der Occasion sich Standes-massig zu vermählen, und die Succession in Unserm Haus desto mehr zu stabiliren nicht entsetzet,  sondern bei zulänglichen Jahren darzu befordert werde, und genugsame Mittel und Vermögen überkommen möge, hiemit also und dergestalt,  daß  nach Unserm  in GOttes Händen und Willen stehendem zeitlichen Hintritt, und darauf würcklich anfangendem Primogenitur-Recht, vorgedacht Unser erster Secundo genitus nebst dem ordinarie verordnetem Appanagio der zwey tausend Rthl. noch  andere zwey tausend Rthl. und zwar zumahlen in regard des jüngsten Todes-Falls, und daß dadurch ein Appanagium inzwischen weniger geworden, von Unserm Primogenito jährlich und richtig empfangen  und geniessen, und solches gantze  quantum  der 4000. Rthl. weniger nicht, da er Söhne im Leben nach sich lässet,   auch auf diese und so fürter transferiren solle, jedoch so viel den neuen Zuschuß der 2000. Rthl. wie auch hierinnen folgends vermeldenden jährlichen Genuß des Capitals der 6000. Rthl. und den Besitz des Hauses zu Bergheim cum pertinentiis belanget, sollen selbige alleine jedesmahl bey dem Primogenito obbedeuteten ersteren Secundo geniti und dessen abwärts folgenden erstgebohrnen Sohn,  so sich vermählen wird, und so fürter verbleiben.    Massen nebst diesem soll Er und solche Seine nach Ihm hinterbleibende Männliche Erben alsdann auch noch weiter diejenige 6000. Rthl. so Wir Unserer Gemahlin Lbd. zu Verbesserung Ihres Wittums in Capitali jüngsthin zugeleget, nach Dero nach GOttes Willen gleichfalß erfolgenden Hintritt, oder falß auch Selbige nach GOttes Willen vor Uns versterben und keine Wittum erreichen würde,  dennoch eben also capitaliter und jährlich mit 5 pro Cento und in summa mit 300. Rthl. besitzen, und aus denen paratesten Mitteln der Graffschafft Pyrmont empfangen und geniessen.    Wegen einer bequemen Wohnung und Sitzes in Unserm Land aber, geben und verordnen Wir Ihme Unser zu Bergheim habendes Hauß, und weilen dasselbe noch nicht allerdings in wohnhaftem Stand ist, so wollen Wir Fleiß anwenden, damit dasselbe forderlichst völlig eingerichtet, und zu einer bequemen Wohnung aptiret werde;  Und im Fall nach GOttes fernerm Willen Wir ein solches bey Leben nicht erreichen würden, so soll alsdann Unser Primogenitus schuldig und gehalten seyn, dasselbe also vollends zu Werck zu richten,  wobey denn noch weiter Wir nicht allein, Ihm unentgeltlich neben der ob gedachten Wohnung einige nahe gelegene hoch- und nieder-Jagden in denen Waldungen und Flor-Marckungen zu Bergheim, Königshagen und Weiden, und dann die Fischerey in der Eder von dem Dorff Mehlen an bis nach Anreff, Ihme zugleich neben ermeldtem Sitz bey- und zugeben,  sondern sich auch gar wohl füget, und thun Wir es also auch hiemit verordnen, daß solch Unser nacher Bergheim zu wohnen kommender Secundo genitus nicht allein die ordinaire Einkünffte und Renten selbigen Orten, nemlich zu Bergheim, Königshagen und Weiden in Abschlag obvermeldten Seines Deputats einnehme und geniesse, sondern daß er auch die Nidere Civil Jurisdiction allda exercire: Die extraordinaire Ren-ten, Criminal Jurisdiction und Landes-Hoheit, samt deme, so davon dependiret, aber sollen einen Weg wie den andern bey dem Primogenito unverrückt verbleiben, und da auch sich begeben mögte, daß Unser Erste und Aelteste Secundo genitus zum Heyrathen keine Lust trüge, noch sich vermählen wolte oder könnte, so solle alsdann der nächst - folgende und so fürter an seine Stelle tretten, und einfolgends also auch an seiner Statt über das ordinaire Deputat der 2000. Rthl. obgedachtes augment der anderweiten 2000. Rthl. und jährlichen Zinsen, Genusses des Capitals der 6000. Rthl. wie auch des Sitzes zu Bergheim samt Zugehörde zu obigem Behuff zu empfangen, und vollkommlich zu geniessen haben. Daferne dann auch von denen andern Ultragenitis ein- oder anderer ohne Männliche Erben mit Todt abgehen mögte, sollen selbige Appanagia zwar zur hälffte dem Primogenito accresciren, die andere hälffte aber unter die überlebende Ultragenitos cediren und vertheilet werden.

Und im Fall sich auch mit der Zeit finden solte, daß durch diese Unsere Vorsehung der Propagation Unsers Gräfflichen Geschlechts und Nahmens nicht genugsam prospiciret, sondern mehrere Vorsorg nöthig wäre; So wollen Wir Uns zu Unserm Primogenito versehen, Ihn auch hierzu obligiret und verbunden haben, daß Er alsdann vor Sich, oder auch mit Zuziehung Unser getreuen Land-Ständen von ßitterschafft und Städten solche Veranstaltung thue, daß noch weiter ein-oder der ander von denen Ultragenitis zum heyrathen disponiret, und hierzu nothdürfftig versehen werden möge. Diesemnächst behalten Wir Uns zwar bevor, da Wir durch Gottes Seegen noch etwas considerables acquiriren solten, darüber ferner zu disponiren, wollen jedoch dadurch, oder sonst in keine Wege denjenigen Verordnungen und Versehungen, die Wir der Primogenitur und Deputaten halber vor Unsere übrige Söhne gethan, derogiret haben, sondern soll es vielmehr dabey sein ungeändertes Verbleiben beständig haben und behalten; Jedoch was hierinnen von Erhöhung der Deputaten vor die Ultragenitos auf 2000. Rthl. versehen ist, das verstehet sich und soll verstanden werden auf solchen Fall, wenn derer Ap-panagiatorum nur, wie jetzo, drey, oder weniger sind; Da aber solch Unserer Söhne, durch GOttes Seegen mehr würden, alsdann die Nachkommende das Augment nicht zu geniessen haben, sondern dieselbe mit dem vorigen Deputat der fünffzehen hundert Rthl. sich vergnügen sollen.

Zu dessen  allen  steter  Festhaltung Wir  dann  dieses  eigenhändig unterschrieben, und Unser angebohrnes Gräfflich Signet darunter drucken lassen.    So geschehen Franckfurth den 31ten Sebtembr. Anno 1695.

 (L. S.)    Christian Ludwig, Graff zu Waldeck.

UNd Uns nun darauf Er obernannter Christian Ludwig Graff zu Waldeck gleichfalß nachmahlen unterthänigst angeruffen und gebethen, Wir nunmehro nach eingelangten ausführlichem Bericht über Seiner Länder Einkünfften und Ursachen der gesuchten Primogenitur, auch Überlegung der dabey sich befindenden Umständen seinem vorigem Petito zu deferiren, mithin Unsere Kayserliche Confirmation über sothanes in der Graffschafft Waldeck und Pyrmont eingeführtes Recht der Erst-Gebuhrt zu dessen mehrerer Bekräfftigung deren hierin verordneten Cura-toren selbst eigenen Gutbefinden nach zu ertheilen Gnädigst geruhen wollen. Und Wir dann in reiffer dieser Sachen Berathschlagung so wohl Uns und dem Heiligen Römischen Reich vorträglich und ersprießlich zu seyn, als auch, daß es dem Gräfflichem Geschlecht von Waldeck zum Aufnehmen und Nutzen gereiche, wenn das Jus Primogeniturse in ermelten Graffschafften Waldeck und Pyrmont eingeführet werden, Gnädigst ermessen und betrachtet, dabenebens auch angesehen die vielfältige angenehme Güte und getreue Dienste so wohl ihre vor deme als auch die beede respective Fürst und Graff zu Waldeck Unsere Vorfahren, Uns und dem Reich offt und vielmahl williglich gethan und erwiesen haben. Er Graff Christian Ludwig auch noch sich fernerhin darzu unterthänigst erbietet, auch wohl thun kan mag und soll: Und haben darum aus jetzt angeführten, wie auch ausserdeme Unser Kayserlich Gemüth bewegenden Ursachen, mit wohlbedachtem Muth, gutem Rath, und rechtem Wissen, als jetzt regierender Römischer Kayser, nicht allein ob inserirtes Pactum, samt dessen Extension und darüber hernach ertheilten Erklährungen in allem ihren Inhalt-Mein- und Begreiffungen confirmiret und bestätiget, sondern auch hiermit Gnädigst bewilliget und verordnet, daß ins künfftig zu jederzeit nur ein eintziger regierender Landes Herr, und Graff in denen Graffschafften Waldeck und Pyrmont mit aller Hoheit, Nutzungen und Zugehör seyn, und nach dem Recht der Erst-Geburth zu Deroselben Regierung, und der davon dependirenden Rechten und Gerechtigkeiten admittiret und zugelassen werden solle. Thun das confirmiren, bekräfftigen und bestätigen vor inserirtes Pactum samt dessen Extension und denen noch ferner darüber ertheilten Erklährungen, bewilligen und verordnen auch, daß darinnen aufgerichtete Recht der Erst-Geburth vor Uns und Unsere Nachkommen am Reich, Römischer Kaysere und Könige von Römischer Kayserlicher Macht, Vollkommenheit, Hoheit, Würde und Gültigkeit in Krafft dieses Brieffes als solches am beständigsten und kräftigsten beschehen soll, kan oder mag, dergestalten und also, daß nach sein, des Graffen Christian Ludwigs zu Waldeck, als nunmehro nachdem ohne Lehns-Erben erfolgten Todes-Fall obbesagten Fürstens zu Waldeck cosolidirten Graffschafften Waldeck und Pyrmont alleinigen regierenden Landes Herrn und Graffen tödlichen Abgang desselben jetziger Primogenitus Graff Anton Ulrich allein succediren, und sothane Graffschafften, wie Sie, Er, Graff Christian Ludwig besitzet, und dieselbe vi superioritatis einem Landes-Herrn zukommen, samt aller darzugehöriger Hoheit, Rechten und Regalien jure Primogeniturse in Besitz nehmen, inne haben, dieselbe administriren und in allen Sachen verwalten, nach dessen Absterben aber sein des Primogeniti ältester Sohn, und nachdemselben selbigen primogeniti Sohns-Sohn,  oder wann von demselben keine Männliche Leibes-Lehns-Erben vorhanden, alsdann des Primogeniti zweyter Sohn, und also fortan, so lang ermeldten Graffen Anthon Ulrichs Männliche Linie währet, in infinitum, nach Derselben gäntzlichen Abgang aber, Sein, des Graffen Ulrichs nächster Bruder August Graff zu Waldeck, und nach Dessen Abgang Desselben Aeltester Sohn, und also fort jederzeit der Aelteste und Erstgebohrne der nächsten Männlichen Linie zu einziger Administration und unzertheilten Landes - Regierung und Succession an beeden Graffschafften Waldeck und Pyrmont, denen darzu gehörigen Land- und Leuten, wie auch allen davon dependirenden Regalien, Rechten und Gerechtigkeiten, wie sie jetzo mehrbemeldter Graff Christian Ludwig innen hat, verstattet und zugelassen werden sollen. Jedoch mit diesen ausdrücklichen Bedingnissen und der absonderlichen Bescheidenheit, daß der jetzige Primogenitus, Graff Anthon Ulrich und dessen Nachfolgere in diesem Primogenitur-Recht, jederzeit in ob inserirten Erklährungen ausgeworfene Appanagia denen Ultragenitis richtig abstatten, auch dem Secundo genito und nach desselben Absterben, dessen Primogenito und sofort, nach dem Recht der Erst-Geburt folgenden Descendenten, über das gewöhnliche Appanagium die vorhin berührte zwey tausend Rthl. samt dem Genuß des Wittumlichen Capitals per sechs tausend Rthl. und den Besitz des Hauses zu Bergheim, mit denen nahe dabey gelegenen Hoch- und Nieder-Jagden in denen Waldungen und Flor-Marckungen, zu gedachtem Bergheim, Königs-Hagen und Weiden, und dann der Fischerey in der Eder von dem Dorff Mehlen an bis nach Anreff respective verabfolgen, bezahlen und überlassen, auch zu dem, daß erwehnter Secundo genitus oder dessen also in dem Besitz zu Bergheim nachfolgende Successores nicht allein die ordinari Einkünfften und Renthen selbiger Orten, nemlich zu offgedachtem Bergheim, Königshagen und Welden, in Anschlag des verordneten Deputats einnehmen und geniessen, sondern auch die Niedere Civil-Jurisdiction alda exerciren können und mögen, gestatten und zugeben; Dieses alles aber weder Uns und dem Reich an Unserer Obrigkeit und Lehnschafft noch sonst jemanden an seinen Rechten und Gerechtigkeiten unprsejudicirlich und unnachtheilig seyn soll. Und gebieten darauf allen und jeden Unsern und des Reichs Churfürsten, Fürsten, Geist- und Weltlichen Richtern, besonders aber denen Cammer-Richtern und Urthelsprechern Unsere Kayserlichen Cammer - Gerichts, auch allen Unsern und des Heil. Reichs Hoff- und andern, wie auch austräglichen und compromittirenden Richtern, Praelaten, Graffen, Freyherrn, Herrn, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Vice Domben, Voigten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheisen, Bürger-Meistern, Richtern, Räthen, Bürgern, Gemeinden, und sonsten allen andern Unsern und des Reichs Unterthanen, in was Ehr, Würde, Stand oder Wesen die seynd, hiermit ernstlich und wollen, daß sie obbesagten Graffen Anthon Ulrich, als hierinn in denen Graffschafften Waldeck und Pyrmont nach dessen Vatters, Graffen Christian Ludwig zu Waldeck, in GOttes Händen stehenden Hintritt, verordneten Successorem Primogenitum, alle dessen Männliche Leibes - Lehns - Erben Deren Erbens-Erben und Nachkommen für und für wie obstehet, an dieser Unser Kayserlicher Verordnung und Confirmation des Juris - primogeniturae in denen Graffschafften Waldeck und Pyrmont, und was denenselben anhängt, nicht irren, nicht hindern, sondern sich dessen obigen Innhalts nach, rühmlich gebrauchen, gemessen, erfreuen und gäntzlich darbey bleiben, und solche vollziehen lassen, darwider auch mit Urthel nicht sprechen, oder sonsten inn- oder ausserhalb Rechtens nichts thun, handeln, fürnehmen oder verhängen, sondern sie für einzige, unzertheilte regierende Landesherren, Graffen und Successoren, nach Recht- und Ordnung der Erst-Geburt, wie obgemeldet, für und für zu ewigen Zeiten halten und achten, auch von Unser, Unserer Nachkommen am Reich, Römischen Kaysern und Königen und desselbigen heiligen Reichs wegen dabey handhaben, schützen und schirmen, auch sich deme in keine Weise noch Wege widersetzen, als lieb einem jeden ist, Unsere und des Reichs schwere Ungnad und Straff, und darzu eine poen von hundert Marck löthigen Goldes zu vermeiden, die ein jeder so offt er freventlich hierwider thäte, Uns halb in Unsere Kayserliche Cammer, und den andern halben Theil demjenigen Graffen von Waldeck, so hierwider beschweret, angefochten oder belästiget würde unnachläßlich zu bezahlen, verfallen, und zu deme daß alles so dieser Unser Kayserlichen Verordnung und Confirmation auch deren Inhalt zuwider geurtheilet oder sonst inn- oder ausserhalb Rechtens ge-than, vorgenommen, gehandelt, oder verhängt würde, krafftloß und von Unwürden seyn solle, massen Wir denn auch solches hiermit durch dieses nichtig null und krafftloß sprechen, erkennen und erklären.

Mit Uhrkund dieses Brieffes besiegelt, mit Unserer Kayserlichen anhangenden güldenen Bulla. Der geben ist in Unser Stadt Wien den zwey und zwantzig-sten Tag Monaths Augusti, nach Christi Unsers lieben Herrn und Seeligmachers Gnadenreichen Geburt im Sechzehenhundert und Sieben und Neuntzigsten, Unserer Reiche, des Römischen im vierzigsten, des Hungarischen im drey- und vierzigsten und Böheimischen im ein- und vierzigsten Jahre.

Leopold.
Vt. Sebastian Wunibald Erbt.    Graff zur Zeyhl.

Ad mandatum Sac, Caes. Majestatis proprium.
C. F. Consbruch. Registr. und Collat. Johann Friedrich Wening, Registrator.

II.Herrschaftlicher Vergleich Witthum und Appanagia betreffend vom 22. Aug. 1710.

(Aus einem alten officiellen Abdrucke.)

Kund und zu wissen sey hiermit männiglich, als zwischen der Hochgebohrnen Gräffin und Frauen, Frauen Johannetten, verwittibten Gräffin zu Waldeck und Pyrmont, gebohrner Gräffin zu Nassau-Saarbrücken und Saarwerden, Frauen zu Laar, Wiesbaden und Itstein, Dero Gräff'lichen Herren Söhnen und Töchtern, so dann auch Hochgebohrnen Gräffen und Herrn, Herrn Friederich Anthon Ulrich, Graffen zu Waldeck, Pyrmont und Rappoltstein etc. Dermahligen Regierenden Graffen zu Waldeck und Pyrmont etc. am andern Theile, über verschiedene so wohl vor- als nach dem seeligen Hintritt des Weyland Hochgebohrnen Graffen und Herrn, Herrn Christian Ludwigen, Graffens zu Waldeck und Pyrmont etc. allerseits respective Herrn Gemahls und Herrn Vatters entstandene meistentheils, und zwar das von Hochgedachten Weyland Herrn Graffen Christian Ludwigen eingeführte Statutum Primogeniturae betreffende Puncten, bishero Streit und Irrunge für gewesen, und am löblichen Kayserlichen Reichs-Hoff-Rath zum Rechts-Stand erwachsen, daß beyde Hochgräffliche Theile die Güte vorgezogen, und zu Herstellunge vollkommenen guten Vernehmens, auch unter so nahen Anverwandten nöthiger Harmonie, mit Darzwischenkunfft und Consens deß Durchläuchtigen Fürsten und Herrn, Herrn Georg Augusten, Fürsten zu Nassau, Graffen zu Saarbrücken und Saarwerden, Herrn zu Laar, Wiesbaden und Itstein, als nebst ob hochgedachten Frau Wittiben Hochgräfflichen Excellence Dero Gräff'lichen Herren Söhnen und Töchtern verordneten Herrn Curatoris und Tutoris sich verglichen wie folget, und zwar
I.
Erstlich bleibt das Statutum Primogeniturae zu sammt der den 30. Septembr. 1695. appendicirten Verordnung, wie solches alles im Jahr 1697. von Kayserl. Majestät Leopoldi des Ersten Glorwürdigsten Andenckens bekräfftiget worden, nach wie vor, ein immerwährendes Grund-Gesetz, des Hochgräfflichen Waldeckischen Hauses, und solte demselben durch gegenwärtigen Vergleich in keinerley Wege praejudiciret, oder das geschwächet und im geringsten geändert seyn, sondern in allen seinen Clausulen in vollenkommenen Kräfften bestehen, und allerseits hohe Herren Interessenten hinkünfftig sich darnach zu achten reciproce schuldig und gehalten seyn, allermassen dann in dessen Gleichförmigkeit dem Secundo genito, welche Stelle gegenwärtig Herrn Graff Henrich Georgen Hochgräfll. Gnaden vertretten, die in angeregter Verordnung zugelegte Jährliche vier tausend Rthl. und benahmte utilia an sich ohnabgekürtzet verbleiben, so viel aber den modum solvendi und die Zahlung betrifft, ist man vors
II.
Andere allerseits einig und verbindlich abgeredet worden, daß an baarem Gelde die Helffte, nemlich zwey tausend Rthl. Herrn Graff Henrich Georgen, Hochgräffl. Gnaden als Secundo genito und dessen in seinem Appanagio succedirenden Nachkommen dergestalt entrichtet werden sollen, daß Er gleichwie das Primogenitur-Statut an hand giebet, die in denen dreyen Dorffschafften Bergheim, Königshagen und Weiden eingehende Geld-Gefälle zu zwey hundert fünffzehen Rthl. auf Abschlag obenstehender zwey tausend Rthl. selbst erheben, so dann die rückständige siebenzehen hundert achtzig fünff Rthl. auß dem Amt Waldeck und der Meyerey Waldeck durch den Beamten quartaliter empfangen möge.

Was nun die andere Helffte derer zwey tausend Rthl. anlanget, haben des Herrn Secundo geniti Hochgräffl. Gnaden sich gutwillig dahin verstanden, und vor sich und alle in Dero Deputat succedirende Nachkommen obligiret, Jährlich in solutum anzunehmen ein hundert Mütte Korn, jedes Mütte, es mag der gemeine Preyß so hoch steigen, oder fallen, als er will, zu drey Rthl. Ein hundert Mütte Gersten zu drey Rthl. Ein hundert Mütte Hafer, jedes zu ein und ein halben Rthl. zu sammen sieben hundert fünfzig Rthl. außmachend, also und dergestalt, daß Hochwohlgedachten Herrn Secundo geniti Hochgräffl. Gnaden sothane Früchte Nahmentlich zu Bergheim, Königshagen und Welden, so dann Affholdern und Cleinern auß denen Zehenden und andern Gefällen, nach Ausweise der diesfals ausgehändigter Specification selbsten erheben lassen mögen, die Ihro auch durch die Debenten oder Landfuhren nacher Bergheim geliefert werden sollen, zu welchem Ende und damit obige Geld- und Frucht-Gefälle umdo richtiger zu Handen kommen, und der Herr Secundo genitus nicht nötig habe, andern in die Hände zu sehen, haben des regierenden Herrn Graffen, Herrn Friederich Anthon Ulrichs Hochgräffl. Excellence verwilliget, daß so fort nach adjustirtem Recess die Beamte des Amts Waldeck und Wildungen, Pfächter und Unterthanen obberührter Oerter, als woselbsten die Gefälle eingehen, nicht nur so viel die Liefferung und respective erforderliche executive Beytreibung dieser Renten betrifft, und nur in tantum ihrer Pflichten erlassen, da hingegen dem Herrn Secundo genito dieselbe angewiesen, und mit anderweit also limitirten Eyds-Pflichten verbindlich gemacht, sondern auch die Greben und Unterthanen derer drey Dorffschafften wegen der, wie hierunter beschrieben, zu exerciren habender Civil- und Criminal-Jurisdiction behörig angewiesen, und die Zulängliche Vorstellung bewürcket werden sollen.

Nächst diesem übergeben des regierenden Herrn Graffen Hochgräffl. Excellence Dero Herrn Bruders des Secundo geniti Hochgräffl. Gnaden, und nehmen diese in Abschlag der Jährlichen vier tausend Rthl. die Meyerey Bergheim in solutum an, in dem stande, wie sie der jetzige Meyer inne hat und benutzet, samt aller Zubehör an Länderey, Wiesewachs, Garten (worunter der Lust-Garten, doch ohne denselben in einige aestimation zu ziehen, mit begriffen) Inventario, welches aber in ein aestimatum zu bringen, und dagegen ein Lieffer-Schein auszuhändigen, Viehe-Trifft, Diensten, freyer Mast- und Holtzung, Recht und Gerechtigkeiten, wie sie der jetzige Meyer inne hat und benutzet, welcher wegen allen fals des Herrn Primogeniti Hochgräffl. Excellence die ohne dem ex natura rei schuldige Gewehrschafft zu leisten willig sind, vor und um------

Ferners und dieweil des Herrn Secundo geniti Hochgräfflichen Gnaden zu Behuff Dero Hoffhaltung anderweiten Holtzes zum Brand, und dergleichen Nothwendigkeiten, als Wagen-Holtz und andern in der Haushaltung vorfallenden Nothdürfften weniger nicht mehrerer Mastung, ausser dem was in beyden Stücken die Meyerey erfordert, benöthiget sind, und aber in denen Forsten derer drey Dorffschafften der ehehin verabredete district Holtzes zu des Herrn Secundo geniti satisfaction eingenommener Besichtigung nach, nicht angewiesen noch eingeräumt werden können; So haben des Herrn Primogeniti Hochgräffl. Excellence Sich hierdurch kräfftig verbunden und anheischig gemacht, so viel das Holtz betrifft, von nun an Jährlich und jedes Jahrs ins besonder in denen äussersten an der Eder streichenden Wänden, oder oben auf der Fläche der Bergen, im Frühling und zu einer zum Holz-Flössen bequemen Zeit zwey hundert fünffzig Klaffter Holtz durch die Unterthanen hauen, klafftern, und an der stelle, fals aber solches mit ermelter Bequemlichkeit daselbst nicht mehr zu haben, in andern da herum gelegenen, und über eine Stund Weges von Bergheim nicht entfernten Waldung- und Gehöltzen in vorbeschriebener Masse liefferen zu lassen, damit Hochwohlgedachter Herr Secundo genitus es nachmahls entweder auf dem Wasser bis Bergheim bringen, oder seiner Gefälligkeit nach verführen lassen möge, mit dem Anhang, dasjenige, was Ihme an der Nothdurfft alsdann noch abgehen mögte, aus dem Bergheimer Forst, als worzu dieselbe in so fern Krafft dieses befugt und berechtiget ist, ohnentgeltlich abzulangen. Imgleichen und die Mastung betreffend, sollen ebenfals zu Behuff des Herrn Secundo geniti Hochgräffl. Gnaden Deroselben bey Mast-Zeiten im Lande, auch ausserhalb dem Bergheimer Forst, ohne Unterscheid, es seye solche reich oder geringe, gantz, halb oder viertel Mastung, Jährlich dreyssig Stück Schweine zur freyen Mast ohnentgelt angewiesen, und zu denen Herrschaftlichen Maste Schweinen, jedoch ohne die Waldung zu überschlagen, angenommen, oder anders wo jedes mahls ein sufficienter Bezirck zu solchem ende eingethan werden, allermassen des Herrn Primo geniti Hochgräffl. Excellence die ohn ausgestellte Verfügung thun lassen wollen, daß Dero Herrn Bruder und Secundo genito in beyden als ohnentbehrlichen Stücken jedesmahls förderlichst und ohne Auffenthalt an Handen gegangen, und Deroselben etwan von Beamten oder Förstern und Jägern, unter einer oder anderm nichtigem Vorwand, nicht nur keine Verzögerung und im Holtz-Flössen Schwierigkeit oder auch ohnnöthiger Verdruß gemacht werde, sondern es bleibet auch per expressum vorbehalten und respectivè eingestande, daferne des Herrn Secundo geniti Hoch-Gräfl. Gnaden, des Brenn-Holtzes oder Mastung Sich nicht selbst bedienen wolten oder könten, anderweiten Vortheil damit nach Belieben schaffen zu mögen.

Damit nun die Summa beregter viertausend Rthlr. completiret werde, so überlassen Sr. Hoch-Gräfl. Excell. der Herr Primogenitus Dero Herrn Bruders Hoch-Gräfl. Gnaden, über dem, daß Deroselben in der Vätterlichen Disposition de 30. Septembr. 1695. die Nieder - Civil - Jurisdiction zu exerciren verstattet ist, auch die hohe und Criminal-Jurisdiction in mehr berührten dreyen Dorffschafften, noch ferners auch das Jus Patronatus zu Bergheim und Wellen, mit allen und jeden darab fallenden fructibus und emolumentis Jurisdictionalibus Frevel und Bussen, also daß, so viel die Civilia betrifft, keine Sache, die seye von der Wichtigkeit, wie sie immer wolle, auch das objectum litis, oder das in lite befangene Quantum so groß als es immer wolle, des Herrn Secundo geniti Cognition und Dijudicatur in erster Instanz, welche Er dann entweder durch eigene Diener, oder andere besonders darzu committirte Rechts - Verständige vornehmen lassen mag, unter einigerley Vorwand, auch ohne Eintrag derer Land - Gerichten entzogen, oder an ein anders Judicium gebracht werden möge, es seye dann, daß die Partheyen über den Rechts - Spruch erster Instanz sich zu beschweren vermeinten, welchenfals die Appellation in Sachen, die den Werth von dreyssig Rthlrn. übertreffen, jedoch nicht an die Land - Cantzeley, sondern eintzig und allein an das Hof-Gerichte gestattet wird.  Ubrigens bleibet der Regierung, Land-Cantzeley und Consistorio frey, die Unterthanen in bemelten Dörffern immediate zu Zeugen - Verhör, und in allen anderen Fällen, so nicht zum Exercitio der cedirten Jurisdiction über gemeldete Einwohner gehören, zu citiren, die Consistorial-Sachen bleiben dem Consistorio, dahin aber Huren- und Ehebruchs-Sachen und andere delicta carnalia nicht gehören. Im übrigen und quoad Criminalia negotia, nachdem durch des Herrn Secundo geniti Bediente oder darzu specialiter committirten, ohne daß ausser dem Herrn Secundo genito sonst jemand einige direction dabey zu praetendiren habe, der Process in den Stand gebracht, daß die Sache zum Urtheil reiff geworden, so sollen von denselben die Acta auf eine ohnpartheyische Juristen-Facultät verschicket werden, und das eingelangte Urtheil des Herrn Secundo geniti Hoch-Gräfl. Gnaden vollstrecken, auch des Endes in der Gemarckung eines dieser dreyen Dörfler die nöthige Gerichts-Stelle bereiten zu lassen, befugt seyn, gestalten auch vorhero mit Hegung des peinlichen Gerichts, und anderer Solennium, wie bey übrigen mit der Criminal-Jurisdiction versehenen Waldeckis. Adelichen Gerichten es zu halten ist.
Wäre es aber Sache, daß in ein oder andern Criminal-Fällen die Leib- oder Lebens-Straffe nicht statt hätte, sondern eine Geld-Busse von der Juristen-Facultät erkannt, oder von des Regierenden Herrn Hoch-Gräfl. Excell. der Maleficant begnadiget würde, so soll solchenfals die Geld-Busse, oder was sonsten pro aggratiatione dictirt und gegeben wird, es belaufte sich so hoch als es immer wolle, dem Herrn Secundo genito verbleiben und heimfallen; Gleichwie auch dem Regierenden Herrn in besagten dreyen Dorffschafften die Territorial-Hoheit und Su-periorität mit allen davon dependirenden Juribus, in specie Jagd- und Bau-Dienste, Land-Fuhren etc. (jedoch daß die hierunter reservirte Meyerey-Dienste durch deren Uberhäuffung nicht gehindert, oder auf unrechte Zeit verschoben werden, mithin der Ackerbau Noth leide) und dazu gehörigen Amts-Zwang, als welchen ratione obgedachter Dienste und Jurium, ausser denen obvermelten dem Herrn Secundo genito zukommenden Befugsamen, die Beamte zu Waldeck und Wildungen in besagten Dörffern nothwendig behalten müssen, per expressum vorbehalten wird, und der Herr Secundo genitus den geringsten Eingriff nicht zufügen, noch von denen Unterthanen einige Dienste (ausser nothwendig zum Haus erforderlichen Bau-Frohnden, welche die Beamte auf vorherige Anzeige zwar bestellen, fals sie aber säumig, von dem Herrn Secundo genito die Bestellung selbst verfüget werden solle, und zur Meyerey gehörigen Feld - Diensten) oder ichtwas, ausser was Ihm in dem Statute Primogeniturae und in diesem Recess zugestanden, praetendiren will, also versiehet sich der Herr Secundo genitus hingegen zu Dero Herrn Brudern, daß unter dem Vorwand solcher Lands-Obrigkeit Ihro so wenig die Civil- als Criminal-Jurisdiction wiederrechtlich inutil gemacht, sondern die ab jener so wohl, als dieser fallende fructus und utilia unversehrt behalten, und an statt eines gegen oblauts cedirte zwey hundert und funffzig Rthler, und zu exercirung der Jurisdiction erfoderte Kosten, verhoffenden Genusses oder Ersetzung nicht schaden, und das Nachsehen gelassen werde, welches auch des Herrn Primogeniti Hoch-Gräfl. Excell. also verbindlich zugesaget, und anbey versprochen, daferne es geschehen solte, daß die Verbrechere, welche in denen dreyen Dorffschafften oder deren Gerechtigkeit und Gemarckung delinquirt, flüchtig würden, und sich anderswohin in Dero Landen begeben hätten, solche ohne Schwierigkeit an den Ort der begangenen Missethat auf vorgängige Requisition zu remittiren und verabfolgen zu lassen.

Im übrigen gleichwie der Herr Secundo genitus die Jurisdiction à dato des Eccessus zu exerciren hat, also bleiben alle Frevel und strafbahre Fälle von vorigen Zeiten dem Regierenden Landes-Herrn reserviret.
III.
Soll auch denen Land- oder March-Bedienten ernstlich auferleget werden, daß bey vorfallenden Durchzügen und Einquartirungen, auch allen andern Begebenheiten eine rechtschaffene mögliche Gleichheit zwischen diesen dreyen und andern des Waldeckisch- und Wildungischen Ämts-Dorffschafften gehalten, und jene vor anderen nicht beschwehret, getrücket, und dardurch zu ihren praestandis untüchtig gemacht werden. Die Repartition wird auch allemahl an den Herrn Secundo genitum geschickt.
IV.
Das Haus zu Bergheim anlangend, haben sich viertens des Herrn Primogeniti Hoch-Gräfl. Excell. nochmahlen verbindlich gemacht, und gelobet, dasselbe zu einer bequemen und einem Grafen von Waldeck geziemenden standes-mässigen Wohnung dergestalt fordersamst zu richten, aptiren, und mit denen nöthigen Officinen, als Brau- Back- Wasch-Haus und Pferde-Ställen, so viel deren nicht schon vorhanden, nothdürfftigen versehen zu lassen, daß solches längstens innerhalb zwey Jahren gantz fertig seye, und bewohnet werden könne, der künfftigen Reparation halber aber bleibet es bey denen gemeinen Rechten.
V.
Nechst deme und zum Fünfften bleibet es schlechterdings der Jagd und Fischerey halber bey der in Anno 1695. den 30. Septembr. durch Weyland Herrn Graff Christian Ludwigs Excell. Hochsei. Andenckens gemachter Verordnung, und cediret der Regierende Herr dessen Herrn Bruder und Secundo genito, auch dessen im Deputat succedirenden Nachkommen die Jagd nebenst der Folge nach Jagens-Gebrauch in bemelten Oertern zwar privativè, jedoch mit dem Vorbehalt, daß, wo die Landes-Herrschafft selbst im Jagen begriffen, und aus denen nechst angräntzenden Forsten ein starck Rudel Schweine überstreichen würde, dem Landes-Herrn frey stehen soll,  dieselbe mit dem Jagd-Zeug,  nebst des Endes zu thuender Notification zu verfolgen, das Wildpräth aber, so solchergestalt auf diesem District gefangen wird, soll unter beyde getheilet werden. Imgleichen cediren des Regierenden Herrn Hoch - Gräfl. Excell. Dero Herrn Bruders Hoch-Gräfl. Gnaden, in denen Ihro im Primogenitur-Statut gebührenden und angewiesenen Fisch - Wassern der Eder von dem Dorff Mehlen bis Anräff die Fischerey privativè, jedoch wann Hochgedachter Dero Herr Bruder oder Dero Successores im Deputat nicht selbst zu Bergheim wohnen, und die Wasser verpfachten würden, daß auf solchem Fall des Herrn Primogeniti Hoch-Gräfi. Excell. gegen dasjenige, so ein anderer geben will, jedesmahl den Vorzug haben sollen, wie dann auch beliebet ist, daß wann Herrschafftl. Persohnen bey der Fischerey gegenwärtig, und selbsten darinnen begriffen, denenselben das Fischen jederzeit frey stehen solle, mit dem ausdrücklichen Beding, daß dieses nicht extendiret, noch unter einigerley Vorwand in Abwesenheit der Herrschafft durch Bediente und Jäger, Fischer oder sonst jemand verrichtet werde.
VI.
Und nachdem Sechstens das Jus Primogeniturae sogleich nach dem Tode des Hochseligen Herrn Vatters seinen Anfang nehmen sollen, wegen des Augmenti des Secundo geniti aber bishero Streit gewesen, und des Secundo geniti Hoch-Gräfl. Gnaden das Augmentum nicht genossen; So ist gütlich verglichen, und verpflichten sich Ihro Hoch-Gräfl. Excell. der Regierende Graff vor das verflossene in allem dreytausend Rthlr. zu bezahlen, und den Herrn Secundo genitum folgendermassen zu vergnügen, nemlich fünfhundert Rthlr. baares Geld so gleich nach erfolgtem Schluß und Unterschrift von denen gegenwärtigen Hohen Interessenten, so dann in folgendem October des laufenden 1710ten Jahrs, abermahl fünfhundert Rthlr. baar, die übrige zweytausend Rthlr. aber in denen nechst folgenden vier Jahren 1711. 1712. 1713. und 1714. derogestalt, daß aus der Meyerey Fornhagen und dem Zehenden zu Waldeck, jedes Jahrs auf Michaelis der Pfachter fünfhundert Rthlr. dem Herrn Secundogenito zu bezahlen angewiesen und eydlich verpflichtet werden, und da wider Verhoffen binnen vorgeschriebener Zeit durch andere Zufälle, Hagelschlags, Mißwachs und dergleichen, solche Summe nicht abgeführet würde, alsdann solche Anweis- und Verpfachtunge bis zu vollkommener Bezahlung erstrecket bleibe.
VII.
Was nun Siebendens die drey übrige Herren Post genitos Namentlich Herr Graff Christian Ludwig, Herr Graff Josias und Herr Graff Friederich Wilhelm anlanget, werden die in dem Statute Primogeniturae und dessen inserirten Verordnung vom 30. Septembr. 1695. zugeeignete Appanagia anhero wiederholet, also dass es ratione Deroselben Quanti perpetui an sich nicht nur, sondern auch in Ansehung, daß die Graffschafft Pyrmont davor in perpetuum überwiesen ist, und hafften muß, dabey sein ohngeändertes Verbleiben, und die sämbtliche Herren Appanagiati der hierunten §. 10 beschriebenen anderweiten Anweisung ohngeachtet auf den nicht Zahlungs-Fall sich daraus bezahlt zu machen, und eigenes Gewalts darein zu setzen Fug und Macht haben sollen, massen dann  des Tertiogeniti Hoch-Gräfl. Gnaden,  Herrn  Graff Christian Ludwig, mit denen Ihnen zugeordneten zweytausend Rthlr. Appanagii, samt Dero Deputats-fähigen Erben in die Graffschafft Pyrmont und Deren bereiteste Gefälle, in Krafft dieses nochmahlen beständig, und den jedesmahligen Beamten daselbst angewiesen werden, so daß ermelter Beamter hiernächst nach Inhalt Vätterlicher Disposition, zu do mehrer Versicherung sich auf vorherige Erlassung derer dem Landes-Herrn geleisteten Pflichten, dem Tertiogenito und dessen Successorn eydlich verbinden, den vom 1. Julii ggenwärtigen 1710ten Jahrs usque ad ultimum Dec. d. a. lauffenden Rückstand ohnabbrüchig in vier Quartal-Terminen, als den 1. Januarii, den 1. April, den 1. Julii, und den 1. Octobr. ehe er des Herrn Primogeniti Hoch-Gräfl. Excell. oder andern vorhin assignirten Creditoren einen Thaler entrichtet, bezahle, in dem Gelde, wie es in der Graffschafft Pyrmont gangbahr.
VIII.
Demnach aber Achtens, wegen der beyden letzten Appanagiaten bishero Streit gewesen, indem des Herrn Primogeniti Hoch-Gräfl. Excell. vermöge Vätterlichen Testaments denenselben, ehe und bevor Sie das sechzehende Jahr erreichet, nicht mehr als fünffhundert Rthl. Jährlich zu zahlen, sich schuldig erachtet, so ist dieses dahin verglichen, und verpflichtet sich der Herr Primoge-nitus ratione praeteriti, eines vor alles, denen beyden jüngern Herrn Brüdern, dreytausend Rthl. ohne hinsterstellig, und zwar so fort nach geschlossenem und unterzeichnetem Vergleich, von gegenwärtigen Hohen Interessenten jedem fünffhundert Rthlr. zu bezahlen, sodann das zweite Tausend in Anno 1711. in zweyen Terminen, nemlich auf Johannis- und Michaelis-Tag, jedesmahl fünffhundert Rthlr. das dritte Tausend aber in obgemelten zwey Zielen 1712.
IX.
Vors Künfftige aber soll Neuntens, der Quartogenitus Hochermelter Herr Graff Josias, von Anfang jüngst abgewichenen Julii des lauffenden 1710ten Jahrs bis den 1. Jul. 1711. Eintausend Rthlr. von dar ab aber, da Er das sechzehende Jahr seines Alters antritt, das völlige Appanagium der zweytausend Rthlr. vor sich und seine Deputats-fähige Männliche Erben, nicht weniger der Quintogenitus Herr Graff Friederich Wilhelm, bis zum Antritt des sechzehenden Jahrs, jährlich Eintausend Rthlr. haben, die Zahlunge aber sothaner Tausend Rthlr. vom 1. Julii des gegenwärtigen 1710. Jahres, da Er das Eilffte Jahr erreichet, den Anfang nehmen, und damit bis ad Primum Julii des 1714ten Jahres, da Er das sechzehende Jahr des Alters antritt, continuiret, hingegen von dem 1. Julii 1714. an Ihme und seinen Deputats-fähigen Männlichen Erben das gebührende völlige Appanagium, derer Fünffzehenhundert Rthlr. unverkürtzet und unauffhaltlich abgeführet werden solle; doch da unverhofftenfals durch Göttliche Vorsehung ein Appanagiatus vor Antrettung des 16ten Jahrs, zeitlich verfiele, und dessen Antheil ledig würde, daß Er sogleich an dessen Stelle und Recht, mithin ein vollkommenes Appanagium von Zweytausend Rthlr. sonder alle Einwendung einzutret-ten, befugt seyn.
X.
Ob nun zwar Zehendens wie im vorstehenden §. 8 angereget,  die Bezahlung dieser Appanagien allesammt auf die Graffschafft Pyrniont, in perpetuum erwiesen, so ist doch beliebet worden, daß über die Zweytausend Rthlr. so Herr Graff Christian Ludwigs Hoch Gräfl. Gnaden, laut §. 8 in der Graffschafft Pyrmont angewiesen, und noch Tausend Rthlr. jährlich daraus entrichtet, und an Herrn Graff Josias ebenfals in daselbst gangbahrem Gelde gezahlet, demselben auch die übrige Ihm gebührende Tausend Reichsthaler aus der Meyerey Büllinghausen an der Diemel;
Dem Quintogenito aber Herrn Graff Friederich Wilhelm seine Fünffzehenhundert Reichsthaler aus dem Amt Eisenberg und der Meyerey Gifflitz gereichet werden sollen, davon die Zahlung ohnmittelbahr an Dero Frau Mutter Hoch-Gräfliche Excell. als lange die Vormundschafft wehret, nach deren Endigung aber an Sie beyde Herren Appanagiatos selbst ohnabfällig zuthun, allermassen die Beamte und Pfächter von des Regierenden Herrn Graffen Hoch-Gräfl. Excell. nicht nur in tantum Ihrer Pflichten erlassen, sondern auch andern Theils sogleich in würckliche Eyds-Pflichten genommen werden, und sich desfals gebührend reversiren sollen.
XI.
So viel aber Eilfftens der drey Hoch-Gräflichen Töchtere, Namentlich Christinen Eleonoren Louisen, Sophien Wilhelminen, der zeitlichen Frau Abtissin des Stiffts Schacken, und der jüngsten Charlotten Florentinen respective Hochwürden und Hoch-Gräfl. Gn. Gn. Gn. Deputata betrifft, so wollen zwar selbige ratione praeteriti mit denen bishero an jede bezahlten dreyhundert Reichsthaler, bis zu Ende des verflossenen Junii 1710ten Jahrs sich begnügen lassen, es ist aber darneben verglichen und abgeredet worden, darzu sich auch des Herrn Primogeniti Hoch-Gräfl. Excell. verbindlich gemacht, Denenselben und Jeder ins besondere, vom 1. Julii a. c. an jährlichen, und so lange Sie ohnverheyrathet bleiben, auch ausser des Regierenden Herrn Taffel leben, dreyhundert und fünffzig Reichsthaler richtig abführen zu lassen, wie dann die Assignationes in Krafft dieses, an den Rentmeister Drosten vom Eisenberge gegeben, und derselbe oder dessen Nachfolgere gleich bey denen Appanagiis geschiehet, so fort und jedesmahlen verpflichtet werden sollen.
XII.
Da aber Zwölfftens sich begeben solte, daß die denen sämmtlichen Herren Appanagiatis so wohl als denen Hoch-Gräflichen Töchtern eingethane Renthen (massen deswegen Mißwachses, Hagelschlags und andern Unglücks-Fällen bey Pfächtern, Verarmung der Debenten und andern Unterthanen, auch Beamten selbsten sich leicht und öffters begiebet) nicht vollkommen eingiengen, sondern ein- oder anders, das seye so gering als es wolle, ohne der Herren Appanagiatorum offenbahres Verschulden aus- und zurück bliebe, so soll Ihnen dieses nicht schädlich seyn, sondern sothaner Abgang mit andern paratesten Revenüen ersetzt werden, also, daß auf den Fall derer Herren Appanagiatorum einer, oder die Gräfl. Töchter zu dem Aus-Stand nicht gelangen könten, und directe oder indirecte daran gehindert, oder die prompte Hülffe auf geziemende Interpellation und Anzeige verzögert würde,  Sie alsdann befugt seyn sollen,  sich eigenes Gewalts in die davor hafftende Stücke und alle andere parateste Waldeckische Gefälle und Güther so viel darzu von nöthen, wie solche in Universum hiermit in subsidium verschrieben, und kräfftigst verleget werden, einzusetzen, gestalten dann Ihro Chur-Fürstl. Durchl. zu Braunschweig, und Fürstl. Durchl. zu Hessen-Cassel, samt Dero Durchlauchtigsten Herren Successoribus, als von Käyserlicher Majestät verordnete Hohe Herren Conservatores, krafft dieses von allerseits Herren Interessenten und Transigenten unterthänig und gehorsamst ersuchet werden, denen Imploranten mit schleuniger Execution tanquam in re transacta & judicata nec non alimenta concernente, wann aus derer Zuschreiben der Regierende Herr die prompte Zahlung nicht verfügen wolte, gnädigst und gnädig an Hand zu gehen.
XIII.
Hierentgegen haben Dreyzehendes Herr Graff Henrich Georgs Hoch-Gräfl. Gn. verwilliget, und ist auch von Vormundsschafftwegen, Nahmens derer minder-jährigen jungen Herren des Herrn Primogeniti Excell. zu noch fernerer Erleichterung nachgegeben und zugestanden worden, dafern von denen Herren Ultragenitis ein- oder anderer ohne Deputats-fähige Männliche Erben mit Tode abgehen solte, daß alsdann bey dem erst sich begebenden Fall, solches erledigte volle Appanagium, ad Zwey Tausend Reichsthaler, Hochgedachtem Herrn Primogenito oder dessen Nachfolgern in der Regierung, Salvo iterum Jure ordinis Quintogeniti heimfallen und zu gute kommen, fals aber solch Appanagium nicht auf zweytausend Rthlr. sich beließe, oder der Quintogenitus in dasselbe eintrette, und also dem Regierenden Herrn nur fünffzehenhundert Reichsthaler verblieben, die ermangelende fünffhundert Reichsthaler alsdann, wann etwa nach Gottes Willen noch ein Appanagium ledig würde, aus demselben ersetzet werden sollen.
XIV.
Massen dann Vierzehendens austrücklich vorbehalten ist, daß der Herr Quinto genitus in des erst abgehenden Appanagiati Stelle und vollkommene Summ der zweytausend Reichsthaler vor allen andern eintretten solle.
XV.
Wie imgleichen fünffzehendens, wann eine Wittib oder Töchtere von dem verfallenen Appanagiato vorhanden wären, Ihnen hierdurch Ihr in Statuto Primogeniturae verordnetes Recht in keine Wege schwer gemacht werden, sondern der Witthum nnd Deputat in Gleichförmigkeit ermelten Primogenitur-Statuts ohnverkürtzt bleiben solle.
XVI.
Weilen aber solchenfals Sechzehendens bey derselben Lebzeiten des Regierenden Herrn Primogeniti Hoch-Gräfl. Eccell. oder Dero Nachfolgere in der Regierung, die von solch erledigtem Appanagio Ihro durch diesen Vergleich zugelegte Halbscheid nicht geniessen können, so ist man zufrieden, und noch weiters bedungen, daß entweder nach besagter Wittiben oder Töchtere zeitlichen Hintritt oder respective Verheyrathung, die andere Hälffte vollkommen zufallen, oder aber wann bey deren Leben oder ledigen Stande noch ein oder ander Fall sich zutrüge,  Hochermelten Herrn Primogeniti Hoch-Gräfl. Excell. sothanes Appanagium nach Proportion, was Ihro am ersten Fall abgehen, gemessen mögen, wo sich aber solcher Fälle mehrerer ereigneten, bleibt es desfalls bey der im Primogenitur-Statut befindlichen Vätterlichen Verordnung, vom 30. Septembr. Anni 1695. und behalten sich die Herren Appanagiati Ihr darinnen gegründetes und habendes Recht also bevor, daß Ihnen der halbe Anfall, die andere Hälfft hingegen dem Herrn Primogenito zu gute komme.
XVII.
So viel im übrigen und vors Siebenzehende der Wittibten Frau Gräfin Hoch-Gräfl. Excell. en particulier betreffende Posten angehet, so übergeben Sie die Ausbauunge und Reparation des Witthumlichen Hauses, Dero Herrn Sohns, Herrn Graff Friederich Anthon Ulrichs Hoch-Gräfl. Excell. Discretion, mit Vorbehalt jedoch aller jetzo und künfftig vorfallender nöthiger Reparirung, denen Ehe-Pacten und Rechten gemäß, so dann überlassen und cediren Dieselbe alle an des Herrn Primogeniti Hoch-Gräfl. Excell. und Dero Renth-Cammer habende Anforderung und vorgeschossene Gelder, zusammt der Morgen-Gabe, Nah-mentlich auf der Meyerey Netza, Acht-tausend Gulden, auf der Meyerey Wetterburg, Zwölff Tausend Sechshundert Dreyssig vier Gulden Zehen Mrg. Morgen-Gabs-Gelder Zwey Tausend Gulden; Vor die Renth-Cammer vorgeschossene Zwey Tausend zweyhundert zwantzig Gulden, noch Fünffzehenhundert Gulden, item an restirenden Deputat-Geldern Vierzehenhundert Eilff Gulden Ein und zwantzig Mgr. Summa Sieben und Zwantzig Tausend Siebenhundert Sechzig Sechs Gulden Sieben Mgr. und begeben sich deren in Maaß unn Weise, als das am kräftigsten geschehen mag, verbinden sich auch die desfals im Besitz habende Meyerey Wetterburg und Netza, nebst denen darauf hafftenden Verschreibungen, alsdann abzutretten und auszulieffern, wann vorhero des Herrn Primogeniti Hoch-Gräfl. Excell. binnen fünff Monathen nach geschlossenem unn unterschriebenem Vergleich, dargegen baar und in einer unzertheilten Summe, Ein und zwantzig Tausend Gulden, und zwar darunter Sechs Tausend Gulden an guten Brandenburgisch- und Lüneburgischen zwey-drittel Stücken werden auszahlen, und in der Hoch-Gräfl. Frau Wittib Gewahrsam lieffern lassen, worzu sich auch des Herrn Primogeniti Hoch-Gräfl. Excell. anheischig gemacht, bis dahin aber reserviret sich der Frau Wittib Hoch-Gräfl. Excell. per expressum alle Dero Forderungen, auch Hypothequen und Meyereyen, deren Genuß und Pensiones ohnver-kürtzet, und daß Sie alsdann weiter nicht an gethanen Nachlaß verbunden seyn wollen, bis zur würcklichen Ablage, dabey man einig worden, daß ersterenfals die Pfächtere in denen abtrettenden Meyereyen, bey ihrer Pfachtung bis zum Verlauff der drey Wandel-Jahre ruhig gelassen, und was sie an Melioration rechtmassig zu fordern haben möchten, des Herrn Primogeniti Hoch-Gräfl. Excell. übernehmen, und jene an Dieselbe sich halten, der Hoch-Gräfl. Frau Wittib, Hoch-Gräfl. Excell. aber alles an Dieselbe desfals machenden Anspruchs frey und ohnangefochten bleiben, allenfalls aber von dem Herrn Cessionario indemnisiret werden, dagegen auch der Meyer zu Bergheim nicht weniger in seinem Bestand bis zu Ende der Wandel-Jahre, nur daß der Herr Secundogenitus das Pfacht-Geld immittelst erhebe, gelassen werden soll.
XVIII.
Es werden aber zum Achtzehenden unter vorberührter Cess- und Renunciation weder der Frau Wittib Hoch-Gräfl. Excell. ins Haus eingebrachter Dos, noch auch das zu Verbesserung des Witthums und dem Herrn Secundogenito und dessen Nachfolger, vi Pacti Primogeniturse zu Nutz mit-reichende Capital keines weges begriffen, sondern es bleiben diese Posten, massen des Herrn Secundogeniti, Herrn Graff Henrich Georgs Hoch-Gräfl. Gn. in den Eventual-Genuß des ermelten occasione Primogeniturse auf Sie extendirten Capitalis der Sechstausend Rthlr. hiermit würcklich verwiesen und eingesetzt werden.
XIX.
Die Hoff-Schulden endlich und vors Neunzehende anlangend, ist ohnwiederrufflich und ohne einige Reservation verabredet, daß der Frau Wittib Hoch-Gräfl. Excell. deren die mindeste fürohin nicht heim gewiesen, sondern dieselbe davon allerdings befreyet, und ohnangefochten bleiben; des Herrn Primogeniti Hoch-Gräfl. Excell. aber solche zu übernehmen gehalten und schuldig seyn sollen, nicht weniger zu dessen do mehrerer Sicherheit, daß diesem nachgelebet werde, mit Zahlung der Creditorum sogleich den Anfang machen, beynebst darmit der Frau Wittib Hoch-Gräfl. Excell. auch hierunter des Anlauffens überhoben bleiben mögen, von Dero Renth-Cammer die zuverlässige Nachricht den Glaubigern ertheilen wollen.
XX.
Es sind auch hiermit alle in verflossener Zeit gemachte Praetensiones und Gegen-Praetensiones gäntzlich cassiret und abgethan, also daß keiner derer Hoch-Gräfl. Interessenten Theile gegen den andern desfals in futurum die geringste Ansprache zu machen habe, sondern vielmehr diesen Vergleich in allen seinen Clausulen stet, und fest halten, und allerseits hohe Theile Sich respective Elter-und Kindlich, Brüder- und Schwesterlich unter einander betragen, und in einer dem gesammten Hoch-Gräfl. Haus nöthigen- und zu dessen Aufnehmen mit gereichender Einträchtigkeit leben, auch einer dem andern die im Primogenitur-Statut und diesem Recess zugelegte und bestattigte Appanagia, Deputaten und Utilien gerne gönnen, und Deroselben davon im geringsten nicht verkürtzen lassen will, allermassen des Herrn Primogeniti Hoch-Gräfl. Excell. nachgebohrne Herren Brüder und Schwester gegen Dieselbe alle gebührende und schuldige Liebe, Ehre und Respect, treu und aufrichtig hegen, und so ferner fortsetzen, dagegen ob Hochgedachten Herrn Primogeniti Hoch-Gräfl. Excell. auch die Freund-Brüderliche Liebe in Beforderung Dero Bestes, und daß Sie Dero Herren Gebrüder als Agnaten des Hauses consideriren, nicht weniger erweisen wollen.

Zu do mehrer Stet- und Festhaltung dessen allen, Sämtliche Hohe Partheyen nicht nur allen und jeden so Geist- als Weltlichen Rechts-Behelffen, Ex-ceptionibus und Beneficiis Juris, die seyen bereits vorhanden, oder werden noch ins künfftige erdacht, in genere und in specie, gleich als wären Dieselbe von Stück zu Stück da hier eingetragen, insonderheit aber der Ausrede, vis, laesionis enormis, vel ultra dimidium doli Minderjährigkeit und daher fliessenden Restitution in integrum, Primae instantiae, Austregarum, Utilitatis publicae,  und so weiters absagen, und sich deren begeben, alles bey Gräfl. Worten und Ehren sonder Gefehrde, sondern Sie haben auch Ihro Chur-Fürstl. Durchl. zu Braunschweig-Lüneburg, und Ftirstl. Durchl. zu Hessen-Cassel, die Durchlauchtigste Fürsten und Herren, Herrn Georg Ludwigen und Herrn Carlen, nebst Dero Chur- und Fürstlichen Herren Successoren, als von ihrer Käyserl. Majestät über Dero ertheilten Käyserl. Schutz-Brieff verordnete Conservatores, durch ein Gesamt - Schreiben unterthänig und gehorsamst ersuchet, ersuchen auch Dieselbe in Krafft dieses nochmahlen angelegentlichst, gegenwärtigen Vergleich mit Dero Hohen Hand Unterschrifft zu bekräfftigen, und darüber Hand zu halten, auch dem hiergegen beschwerten Theil schleunigen Schutz und Hülffe zu leisten, und zu dem Seinigen sonder alle Einwendunge, als verglichenen Dingen und Alimenten executive zu verhelffen, und seynd dieses Vergleichs fünff gleichlautende Ori-ginalien ausgefertiget, und jedem Theil eines davon zugestellet worden.

So geschehen Landau und Arolsen, den 22. Aug. 1710.

Johannette,                                  Friederich Anton Ulrich,
verwittibte Gräfin zu Waldeck,                              Graf zu Waldeck.
gebohrne Gräfin zu Nassau-Saarbrück.
Henrich Georg, Graff zu Waldeck und Pyrmont.


Verfassungsurkunde vom 17. August 1852


Wir, Georg Victor, von Gottes Gnaden regierender Fürst zu Waldeck und Pyrmont usw.
Nachdem die auf Anordnung der Regentschaft zu einem außerordentlichen Landtage versammelt gewesenen Stände über den Entwurf einer an die Stelle des Staatsgrundgesetzes vom 23. Mai 1849 zu setzenden Verfassung Beschluß gefaßt und Wir demselben Unsere landesherrliche Zustimmung unmittelbar zu erteilen. Uns bewogen gefunden haben,
verkünden Wir hermit die nachstehende Verfassungsurkunde für die Fürstentümer Waldeck und Pyrmont.

Titel I. Vom Staatgebiete.

§ 1. Die Fürstentümer Waldeck und Pyrmont bilden einen, durch eine und dieselbe Verfassung vereinigten deutschen Bundesstaat.

§ 2. Kein Teil des Staatsgebietes kann ohne Zustimmung der gemeinschaftlichen Stände veräußert werden.

Grenzfeststellungen, infolge deren Staatsangehörige aus dem Staatsverbande  treten, bedürfen gleichmäßig der Genehmigung der Stände.

Titel II. Von dem Fürsten und dem fürstlichen Hause.

§ 3. In dem Fürsten vereinigt sich die gesamte Staatsgewalt, bei deren Ausübung derselbe an diese Verfassung, an die verfassungsmäßigen Gesetze und die durch gegenwärtige Verfassung bestimmte Mitwirkung der Landesvertreter gebunden ist.

§ 4. Die Person des Fürsten ist unverletzlich und unverantwortlich.

§ 5. Alle Regierungserlasse des Fürsten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegen zeichnung wenigstens eines Mitgliedes der Staatsregierung, welches dadurch die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit übernimmt.

§ 6. Gesetze können vom Fürsten nur mit Zustimmung des Landtages erlassen, aufgehoben, geändert oder authentisch interpretiert werden.

 § 7. Wenn der Landtag nicht versammelt ist, können in dringenden, durchaus keinen Aufschub duldenden Fällen, unter Verantwortlichkeit der Staatsregierung, Verordnungen, welche eine Abänderung der Verfassung, des Wahlgesetzes, der Kompetenz der Schwurgerichte und der den Gegenstand des § 29 bildenden Gesetze nicht enthalten, auch nicht Steuerverhältnisse betreffen, mit Gesetzeskraft erlassen werden.

Dieselben sind dem nächsten Landtage zur Zustimmung vorzulegen. Erfolgt alsdann eine Vereinigung nicht, so müssen die erlassenen Verordnungen entweder sofort aufgehoben, oder einem innerhalb dreier Monate zu versammelnden neuen Landtage vorgelegt werden. Verweigert auch dieser seine Zustimmung, so erfolgt alsdann die Aufhebung der fraglichen Verordnungen.

§ 8. Der Fürst übt die vollziehende Gewalt aus.

Er ernennt und entläßt die verantwortlichen Mitglieder der Staatsregierung, wobei es der in § 5 gedachten Gegenzeichnung nicht bedarf.

Er verkündet die Gesetze mit Bezugnahme auf die Zustimmung der Stände, beziehungsweise auf § 7 und erläßt die zur Ausführung derselben erforderlichen Verordnungen.

§ 9. Der Fürst allein führt den Oberbefehl über das Militär.

§ 10. Der Fürst besetzt unter vorzugsweiser Berücksichtigung der Inländer alle Stellen im Zivil- und Militärdienst, insofern nicht das Gesetz ein anderes verordnet.

§ 11. Der Fürst vertritt den Staat nach außen und schließt Verträge mit fremden Regierungen.

Verträge, durch welche dem Staate Lasten oder einzelnen Staatsangehörigen Verpflichtungen auferlegt werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Stände.

§ 12. Der Fürst hat das Recht der Begnadigung und der Strafmilderung, sowie der Amnestierung und Abolition.

Im Falle einer nach § 66 erhobenen Anklage kann derselbe dieses Recht nur mit Zustimmung der Stände ausüben.

Dem Ermessen des Fürsten bleibt es vorbehalten, in einzelnen Fällen rückständige Abgaben (mit Ausnahme der Steuern), Sporteln und sonstige Gebühren zu erlassen.

§ 13. Der Fürst nimmt wesentlichen Aufenthalt im Lande.

Der Sitz der Landesregierung darf nicht außer Lande verlegt werden.

§ 14. Ist der Fürst an der Ausübung der Regierung vorübergehend verhindert, so führt während dieser Verhinderung der von ihm zu ernennende Stellvertreter die Regierung nach den Bestimmungen der Verfassung.

§ 15. Die Regierung ist erblich in dem Mannesstamme des Waldeckischen Fürstenhauses, einschließlich dessen Gräflicher Linie, nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge. Erlischt der Mannesstamm, so geht die Regierungsfolge auf die weibliche Linie über. Hierbei entscheidet die Nähe der Verwandtschaft mit dem zuletztregierenden Fürsten und bei gleichem Verwandtschaftsgrade das höhere Alter. Nach dem Übergange gilt wieder der Vorzug des Mannesstammes in der Primogeniturordnung.

In Ansehung des Fürstentums Pyrmont bleibt es bei den bestehenden Verträgen.

§ 16. Der Fürst wird mit Vollendung des 21. Lebensjahres volljährig und regierungsfähig.

§ 17. Der Fürst erläßt sofort bei seinem Regierungsantritt ein Patent, in welchem er eidlich gelobt, die Verfassung fest und unverbrüchlich zu halten und in Übereinstimmung mit derselben und mit den Gesetzen zu regieren.

Die Urschrift diesen Patents wird in das Archiv des Landtages niedergelegt.

§ 18. Innerhalb 6 Wochen nach dem Regierungsantritt versammelt der Fürst den Landtag, der ihm die Huldigung leistet.

Der Huldigungseid lautet:

Wir schwören, dem Fürsten N. N. Treue und Gehorsam zu leisten und die Verfassung gewissenhaft zu beobachten.

§ 19. Ist der Fürst minderjährig, oder sonst dauernd verhindert, die Regierung zu führen, so tritt eine Regentschaft ein, welche nur von einer Person geführt werden kann.

§ 20. Ist wegen der Regentschaft weder durch den Fürsten selbst, noch im Falle dessen Minderjährigkeit durch den Regierungsvorgänger, noch durch die Hausgesetze Anordnung getroffen, so gebührt dieselbe der Gemahlin, demnächst der leiblichen Mutter und in deren Ermangelung der väterlichen Großmutter des Fürsten, weiterhin aber demjenigen volljährigen Mitgliede des Fürstlichen Hauses, welches der Regierungsfolge (§ 15) am nächsten steht.

§ 21. Der Regent erläßt sofort beim Antritt der Regentschaft ein Patent, in welchem er eidlich gelobt, die Verfassung fest und unverbrüchlich zu halten und in Übereinstimmung mit derselben und mit den Gesetzen zu regieren.

Das Patent wird in Urschrift in das Archiv des Landtags niedergelegt.

§ 22. Der Regent versammelt innerhalb der nächsten 6 Wochen den Landtag, welcher, den Fall der Minderjährigkeit des Fürsten ausgenommen, über die Notwendigkeit der Regentschaft Beschluß faßt.

§ 23. Die Regentschaft endigt, sobald nach gehobener Notwendigkeit derselben der Fürst die eigene Übernahme der Regierung dem Lande durch ein Patent (17) verkündet.

§ 24. Der Regent übt im Namen des Fürsten die volle Staatsgewalt, wie sie diesem selbst verfassungsmäßig zusteht.

§ 25. Der Regent, mit Ausnahme der Mutter und der väterlichen Großmutter, kann die Vormundschaft über den minderjährigen Fürsten nicht führen.

Im übrigen sind in Ansehung der Vormundschaft und der Erziehung des minderjährigen Fürsten die Verfügung des letztregierenden Fürsten, beziehungsweise die hausgesetzlichen Bestimmungen maßgebend, In Ermangelung besonderer Bestimmung hat die Vormundschaft für die Erziehung zu sorgen.

§ 26. Die dem Staatsgrundgesetz vom 23. Mai 1849 zu § 94 beigefügte.Vereinbarung über das Domanialvermögen gilt in allen ihren Teilen als von Anfang an dergestalt für aufgehoben, daß aus derselben von keiner Seite her neue oder verstärkte Rechte hergeleitet werden können, unbeschadet jedoch der gegenseitigen Rechte und Pflichten für die Zeit, in welcher das durch jene Vereinbarung eingeführte faktische Verhältnis bestanden hat.

Die rechtlichen Verhältnisse des Domanialvermögens sind, soweit nicht die die vorbehaltene definitive Regulierung der Sache in der Anlage aufgestellten Grundzüge darüber besondere Festsetzungen enthalten, nach demjenigen Stande zu beurteilen, in welchem sich dasselbe vor der Vereinbarung aus dem Jahre 1849 befunden hat. Die hiernach erforderliche definitive Vereinbarung soll mit den Ständen ohne Verzug getroffen werden.

§ 27. Die übrigen Verhältnisse des Fürstlichen Hauses ordnen die Hausgesetze.

Dieselben sind den Ständen zur Kenntnisnahme und, soweit nach dieser Verfassung, erforderlich, zu ihrer Zustimmung vorzulegen.

III. Nähere Bestimmungen  zu § 26 der Verfassungsurkunde,  die Verhältnisse des Dumanialvermögens betreffend, vom 17. August 1852.

(Aus dem Regierungsblatte.)

§ 1. Das Domanialvermögen begreift, einschliesslich der bereits gezahlten und noch zu zahlenden Zehnt- und sonstigen Abzahlungsgelder, alle diejenigen Stücke, welche bis zum Jahre 1848 als Bestandtheile desselben angesehen und von der Domänenkammer als Domanialvermögen verwaltet wurden, mit Ausnahme:
  1. der früher dem Domanium aus der Justiz-, Lehns- und Finanzhoheit und aus dem in letzterer enthaltenen Steuer-, Strassen-, Post-, Münz-, Bergwerks- , und Industrie-Concessions-Regal zugeflossenen Einkünfte, welche für immer und unter Verzicht auf jede Entschädigung dem Staate überlassen bleiben; und unbeschadet
  2. derjenigen Veränderungen, welche seit 1848 durch Erlasse oder im Wege der Gesetzgebung den Unterthanen  gegenüber  eingetreten  sind und derentwegen auf jede weitere nicht durch die Gesetze vorgesehene Entschädigung verzichtet wird.
§ 2. Die Verwaltung des Domanialvermögens, mit Ausnahme der durch den Vertrag 1849 Unteranlage A. der Hofhaltung zugewiesenen Stücke, wird nicht wie früher einer besonderen Behörde, sondern einer Abtheilung der Staats-regierung übertragen, welche dieselbe unter verfassungsmässiger Verantwortlichkeit, getrennt von der übrigen Finanzverwaltung des Staats und zwar in zwei Hauptabtheilungen, einer für Waldeck und einer für Pyrmont, abgesondert zu führen hat.

§ 3. Veräusserungen und Verpfändungen der Domanialstücke, sowie Dispositionen, durch welche die Substanz des Domaniums verringert werden würde, bedürfen der Genehmigung der Stände, welche in Bezug auf die Verwaltung des Domanialvermögens, überhaupt dieselben Rechte auszuüben haben, die ihnen in Bezug auf die Finanzverwaltung des Staats verfassungsmässig zustehen. Die Einnahmen und Ausgaben der Domanial - Verwaltung bilden Positionen des ordentlichen Budgets.

§ 4. Berechtigungen, welcher Art sie seien, die dem Lande, Corporationen oder einzelnen Landeseinwohnern dem Domanialvermögen gegenüber vor 1849 zustanden, werden durch gegenwärtigen Vertrag nicht alterirt.

§ 5. Aus den Einkünften des Domanialvermögens wird vorab der standesgemässe Unterhalt des Fürsten und des fürstlichen Hauses, wie solcher nach § 6 ein für alle mal bestimmt werden wird, bestritten. Es sind darunter zugleich alle gegenwärtige und zukünftige Apanagen, Mitgiften, Wittthümer, Aussteuern u. s. w. der Mitglieder des fürstlichen Hauses uud dessen gräflicher Linie mitbegriffen.

§ 6. Da sich das Bedürfniss des fürstlichen Hauses zur Zeit noch nicht mit voller Gewissheit übersehen lässt, so wird vorläufig nur eine Grenze bestimmt, innerhalb welcher es dem Ermessen des Fürsten vorbehalten bleibt, über den aus den Domanial-Revenüen zu entnehmenden Betrag, nach den Verhältnissen des fürstlichen Hauses und den Kräften des Landes die schliessliche Festsetzung zu treffen. Neben diesem Betrage bleiben der Hofverwaltung alle diejenigen Stücke und Naturalbezüge, welche derselben nach dem Vertrage von 1849 und dessen Unteranlage A. überwiesen, beziehungsweise für die Apanage der gräflich Bergheimschen Linie gewährt waren.
Bis zur Vereinbarung über diese Bestimmung dieser äussersten Grenze, welche vorbehalten bleibt, bezieht der Fürst vorläufig als Competenz-Betrag die nach dem Vertrage vom 23. Mai 1849 festgesetzte Summe nebst sonstigen, darin zugleich festgesetzten Verträgen.

§ 7. Der Ueberschuss, welcher sich nach Zahlung erwähnten Betrages, sowie nach Abzug der Verwaltungskosten, Zinsen u. s. w. ergibt, verbleibt der Staatskasse resp. den Staatskassen.

§ 8. Im Fall einer später eintretenden Erhöhung der Einkünfte des Domanialvermögens, soll eine Revision des Reinertrages stattfinden und der, die Zahlungen an das fürstliche Haus (§ 6) übersteigende Ueberschuss des Reinertrags zur einen Hälfte dem Fürsten, zur anderen Hälfte der Staatskasse zukommen.
Zur Ermittlung dieses Reinertrags soll alles dasjenige in Anrechnung resp. der Domanialkasse zur Last gesetzt werden, was derselben vor 1848, namentlich auch  an Beiträgen zu Staatsausgaben  und zur Besoldung von Behörden, Staats- und Gemeinde-Dienern, zu tragen oblag. Soweit indessen derartige Lasten zur Zeit auf der Domänenverwaltung nicht mehr ruhen, kommen dieselben hierbei nur noch in soweit in Anrechnung, als dieselben in Folge der Veränderungen in der Domanialverwaltung oder den staatlichen Einrichtungen, unter Erleichterung der Domanialkasse, auf die Staatskasse übertragen worden sind. Die desfalsige Regulirung soll, wenn die Regierung oder die Stände darauf antragen, vorgenommen und auf gleiche Veranlassung von 6 zu 6 Jahren wiederholt werden.

§ 9. Alle weiteren, zur Ausführung vorstehenden Vertrages erforderlichen Bestimmungen bleiben einer besonderen, spätestens innerhalb Jahresfrist zu be-thätigenden Uebereinkunft vorbehalten:
Dergleichen Bestimmungen sind unter anderen namentlich folgende:
  1. Die Aufstellung  eines Inventariums  über den Stand des Domanialvermögens, wie dasselbe zur Zeit der Publikation dieses Vertrages gemäss demselben besteht,  wobei zugleich die Eigenthumsverhältnisse bezüglich dos Domanialvermögens, soweit als möglich, zu erörtern und festzustellen sind.
  2. Aufzeichnung aller Lasten und Abgaben,  welche dem Domanialvermögen an Verwaltungs- (incl. Vermessungs-) Kosten, an Gehalten und Pensionen, an Stiftungen u. s. w.,  sei  es in baarem Gelde  oder in Früchten,  Holz und sonstigen Forstprodukten obliegen,  sowie auch  aller derjenigen Lasten und Abgaben,  welche ausserdem vor 1848 dem Domanium oblagen, und welche nach § 8  bei der dort vorgesehenen Ermittelung des Reinertrags in Berechnung zu stellen sind.
§ 10. Kommen bei der in § 8 beregten Ermittlung des Reinertrags Differenzen vor, welche zwischen Regierung und Ständen gütlich nicht ausgetragen werden können, so entscheidet auf Anrufen der Regierung oder der Stände diejenige Commission, welche nach § 80 und 101 der Verfassungsurkunde zur Entscheidung von Competenz-Conflikten bestellt sind.

IV.Fürstliches Hausgesetz.

(Aus dem waldeckischen Regierungsblatte No. 8  vom   1. Mai  1857.)

Wir, Georg Victor, von Gottes Gnaden regierender Fürst zu Waldeck und Pyrmont, Graf zu Rappoltstein, Herr zu Hohenack und Geroldseck am Wassiegen etc.,
erlassen nach Anhörung der Agnaten Unseres Hauses und unter Zustimmung der Stände, soweit solche erforderlich, folgendes:

Hausgesetz.

I.    Von dem Oberhaupte und den Mitgliedern des Fürstlichen Hauses im Allgemeinen.

§.   1.
Der Fürst ist das Oberhaupt des Fürstlichen Hauses.
Besteht eine Regentschaft, so geht die Ausübung aller Rechte des Fürsten als Oberhaupts des Hauses, soweit dieses Hausgesetz nicht ein Anderes bestimmt, auf den Regenten über.
§. 2.
Mitglieder des Fürstlichen Hauses sind:
  1. die Fürstin, ebenbürtige Gemahlin des Fürsten,
  2. die Fürstinnen Wittwen, so lange dieselben im Wittwenstande verbleiben,
  3. die Prinzen und Prinzessinnen,  sowie die Grafen und Gräfinnen,  welche von dem gemeinschaftlichen Stammvater des Fürstlichen Hauses aus ebenbürtiger (§. 7.), hausgesetzlicher (§. 8) und rechtmässiger Ehe abstammen, in so fern die Prinzessinnen beziehungsweise Gräfinnen  sich nicht in andere Häuser vermählt haben;
  4. die ebenbürtigen,  mit Genehmigung  des Fürsten geehelichten Gemahlinnen der dem Fürstenhause angehörigen Prinzen und Grafen und die Wittwen derselben, so lange letztere im Wittwenstande verbleiben.
§. 3.
Alle Mitglieder des Fürstlichen Hauses sind der Hoheit und in den unten bezeichneten Fällen der Gerichtsbarkeit des Fürsten unterworfen und es übt derselbe als Familienhaupt eine besondere Aufsicht mit bestimmten Rechten über sie aus.
§. 4.
Vermöge dieses Aufsichtsrechts steht es dem Fürsten nicht nur im Allgemeinen zu, alle zur Erhaltung der Eintracht, Ehre, Ordnung und Wohlfahrt des Fürstlichen Hauses dienlichen Massregeln zu ergreifen, soweit dies Hausgesetz und die Verfassung nicht entgegenstehen, auch dadurch Rechte Dritter nicht berührt werden, sondern es äussert sich auch dasselbe insbesondere in Ansehung der von den Mitgliedern des Fürstlichen Hauses einzugehenden Ehen, sowie hinsichtlich der Erziehung der minderjährigen Angehörigen desselben und der Vormundschaft über die letzteren nach Massgabe der unten folgenden Bestimmungen.
§. 5.
Kein Mitglied des Fürstlichen Hauses darf ohne vorgängige Genehmigung des Fürsten in auswärtige Dienste treten, oder seinen Aufenthalt im Auslande nehmen.
Jedoch wird in dieser letztern Beziehung die Genehmigung ohne besondere dringende Gründe nicht versagt werden, wenn die betreffenden Mitglieder des Fürstlichen Hauses im Auslande mit Grundgütern angesessen sind.
§. 6.
Die Rechte in Beziehung auf Rang, Titel, Familiennamen und Familienwappen, desgleichen die weiter unten bestimmten Rechte auf Apanagen (einschliesslich der Secundogenitur) und deren Erwerb mittels Erbganges, auf Deputate, Mitgaben, Witthümer u. s. w. stehen nur den wirklichen Mitgliedern des Fürstlichen Hauses zu.

II.    Besondere Bestimmungen.

A.     Familien-Verhältnisse.

§. 7.
Ebenbürtige Ehen sind diejenigen, welche von Mitgliedern des Fürstlichen Hauses entweder unter sich, oder mit Mitgliedern eines andern souveränen Hauses, oder aber mit ebenbürtigen Mitgliedern solcher Häuser abgeschlossen werden, welche nach den bundesgesetzlichen Bestimmungen den Souveränen ebenbürtig sind.
§. 8.
Hausgesetzliche Ehen sind diejenigen, welche von Mitgliedern des Fürstlichen Hauses mit des Fürsten förmlich ertheilter Einwilligung geschlossen werden.
Diese Einwilligung nachzusuchen sind alle Mitglieder des Fürstlichen Hauses eintretenden Falls verbunden.
Ausserdem liegt es ihnen ob, die von ihnen verabredeten Eheverträge vor Eingehung der Ehe dem Fürsten zur Genehmigung vorzulegen.
§. 9.
Die Beurtheilung der Frage, ob Gründe, die Einwilligung zu versagen, vorhanden sind, mögen dieselben in dem Mangel ausreichender standesmässiger Subsistenzmittel oder in sonstigen Verhältnissen beruhen, steht in jedem Falle dem Fürsten ausschliesslich zu. Jedoch werden diese Gründe eintretenden Falls dem betreffenden Hausangehörigen mitgetheilt werden.
§. 10.
Die Einwilligung wird mittels einer schriftlichen Urkunde ertheilt, welche von dem Fürsten eigenhändig vollzogen und mit dem Fürstlichen Siegel versehen ist.
§. 11.
Sowohl die in nicht hausgesetzlicher als auch die in nicht ebenbürtiger Ehe erzeugten Kinder und deren Nachkommen sind von der Thronfolge und von der Succession in das Hausvermögen ausgeschlossen.
Auch zieht die Eingehung einer nicht hausgesetzlichen Ehe für die sich verehelichende Prinzessin oder Gräfin den Verlust des Rechts auf Mitgabe nach sich.
Die rechtliche Wirksamkeit der bis dahin abgeschlossenen Eheverträge ist jedoch nach dem vor Erlass dieses Gesetzes in Geltung gewesenen Normen zu beurtheilen.
§. 12.
Keinem Mitgliede des Fürstlichen Hauses ist eine Adoption gestattet.
§. 13.
Hat der letztverstorbene Fürst über die von ihm hinterlassenen minderjährigen Kinder eine Vormundschaft nicht besonders angeordnet, so kommt der Mutter, und falls diese beim Tode des Fürsten nicht mehr am Leben sein sollte, der väterlichen Grossmutter die Vormundschaft zu.
Ist auch die väterliche Grossmutter nicht mehr am Leben, so trifft der Fürst, oder falls eine Regentschaft bestehen sollte, letztere, im Einvernehmen mit den volljährigen Agnaten, anderweite Anordnung.
Die Vormundschaft über den minderjährigen Fürsten kann der Regent, mit Ausnahme der Mutter und Grossmutter, nicht führen.
§. 14.
Die dem Fürstlichen Hause angehörigen Prinzen und Grafen haben die Befugniss, ihren minderjährigen Kindern Vormünder zu bestellen, welche jedoch der Bestätigung des Fürsten bedürfen. Hat keine solche Anordnung stattgefunden, oder ist die Bestätigung versagt, so bestellt der Fürst oder, falls eine Regentschaft bestehen sollte, letztere im Einvernehmen mit den volljährigen Agnaten, die Vormundschaft.
§. 15.
Schlägt die durch gesetzliche oder andere Bestimmung zunächst zur Vormundschaft berufene Person diese aus, oder wird dieselbe zur Vormundschaft nicht zugelassen, oder fällt ein bestellter Vormund hinweg, so wird in allen Fällen der neue Vormund durch den Fürsten oder, falls eine Regentschaft bestehen sollte, von letzterer im Einvernehmen mit den volljährigen Agnaten bestimmt.
§. 16.
Einer gerichtlichen Bestätigung der in den vorstehenden §§. erwähnten Vormünder bedarf es nicht.
§. 17.
Der Fürst ist in allen Fällen befugt, die zur Vormundschaft berufenen Personen aus den allgemeinen gesetzlichen Gründen unter Zuziehung der volljährigen Agnaten und der verantwortlichen Mitglieder der Regierung von der vormundschaftlichen Verwaltung zu entfernen.
§. 18.
Die Erziehung der minderjährigen Mitglieder des Fürstlichen Hauses steht im Allgemeinen den Vormündern zu. Jedoch haben letztere bezüglich der im §. 13 erwähnten Minderjährigen alle desfalls vom verstorbenen Fürsten etwa getroffenen Anordnungen, bezüglich der übrigen Minderjährigen aber diejenigen betreffenden Anordnungen des Vaters derselben zu befolgen, welche die Bestätigung des Fürsten erhalten haben.
Die zur Erziehung des minderjährigen Fürsten zu verwendende Summe ist von den Fürstlichen Sustentationsgeldern zu entnehmen.
§. 19.
Dem Fürsten, resp. dem Regenten — letzterem unter Zuziehung der volljährigen Agnaten — steht die obere Aufsicht über die Vormundschaft zu; er nimmt Kenntniss von der Erziehung der minderjährigen Kinder und zieht darüber Berichte ein.
§. 20.
Die Vormünder haben dem Fürsten oder einem dazu bestimmten Stellvertreter einen Eid auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu leisten. Sie  haben   jährlich Rechenschaft   über   die Verwaltung   des gesammten Vermögens,  wobei sie  die allgemeinen  gesetzlichen Vorschriften  zu beobachten
gehalten sind, bei der Regierung abzulegen.   Letztere ertheilt Verhalt in allen Vormundschaftsangelegenheiten und erlässt die erforderlichen Decrete.
Ueber das Resultat der Verwaltung wird an den Fürsten Bericht erstattet.
§. 21.
Der Fürst und die übrigen Mitglieder der Fürstlichen Linie werden mit Vollendung des 21., die Mitglieder der Gräflichen Linie mit Vollendung des 25. Lebensjahrs volljährig.
Die Volljährigkeit der Prinzessinnen und Gräfinnen soll jedenfalls mit ihrer Verheirathung eintreten, auch wenn sie das gesetzliche Alter noch nicht erreicht haben.
§. 22.
Macht der geistige Zustand des grossjährigen Fürsten eine besondere Fürsorge für denselben nothwendig, so finden die Bestimmungen des vorigen Abschnitts über den minderjährigen Fürsten analoge Anwendung.
Dasselbe findet statt bezüglich der über die übrigen Mitglieder des Fürstlichen Hauses etwa anzuordnenden Curatelen, über deren Nothwendigkeit dem Fürsten die Entscheidung zusteht.

B.    Vermögensrechtliche Verhältnisse.

§. 23. 
Zum Privatvermögen des Fürsten gehört:
  1. dasjenige Vermögen,  welches der Fürst vor der Gelangung zur Regierung bereits besessen hat;
  2. dasjenige Vermögen,   welches er  während  seiner Regierung  aus einem Privatrechtstitel erwirbt, wohin auch die von ihm angeschafften Mobiliargegenstände gehören, insofern sie nicht dem Hausfideicommiss zuzurechnen sind (cfr. §. 25);
  3. dasjenige Vermögen, welches durch Ersparnisse aus den Fürstlichen Re-venüen gewonnen wird, mag es baar vorräthig, als Capital angelegt oder Grundvermögen dafür angekauft sein.
Hat jedoch der Fürst über dieses Vermögen nicht disponirt, so wächst dasselbe, wenn er keine erbberechtigte Descendenten hinterlässt, dem Hausfideicommiss (§. 24) zu.
§. 24.
Das Familien- und Hausfideicommiss ist Eigenthum des Fürstlichen Hauses, der Besitz und die Nutzniessung desselben geht aber nach den für die Nachfolge in der Regierung gegebenen Bestimmungen auf den jedesmaligen regierenden Herrn über.
§. 25.
Zum Fürstlichen Familien- und Hausfideicommiss soll auch gehören:
  1. alles dasjenige,  was zur Einrichtung oder zur Zierde  der dem Fürstlichen Hause in dem mit den Ständen unter dem 16. Juli 1853 abgeschlossenen Vertrage reservirten Schlösser, Gebäude und Gärten dient, ferner das Mobiliar, die Ställe, Pferde, Wagen oder sonstiges Inventarium, die in den Fürstlichen Schlössern enthaltenen Sammlungen und Kostbarkeiten, Gemälde, Gold-, Silber- und Porzellan-Geräthe, die Bibliothek und die Gewehrkammer, vorausgesetzt, dass diese Gegenstände nicht nach den Grundsätzen des §. 23 zum Privatvermögen des Fürsten zu rechnen sind. Ueber dasjenige, was die letztere Eigenschaft hat, soll ein besonderes Verzeichniss geführt werden und der Inhalt desselben in der Weise entscheiden, dass Alles, was darin von den in §.23 erwähnten Gegenständen der oben bemerkten Art aufgenommen ist, ohne Weiteres als Privatvermögen, das nicht darin Verzeichnete aber als Hausvermögen anzusehen ist.
    Der Fürst ist übrigens verpflichtet, das zum Hausvermögen gehörige Inventar aus seinen Revenüen zu erhalten und zum Besten des Hauses, soweit es die Verhältnisse gestatten, angemessen zu verbessern und zu vermehren.
  2. dasjenige,  was  dem  Hausfideicommiss  in Folge der Bestimmungen   des §. 23 zuwächst.
§. 26.
Das Familien- und Hausfideicommiss ist unveräusserlich. Unter dem Veräusserungsverbote sind jedoch diejenigen Veränderungen nicht begriffen, welche durch den im Interesse des Fideicommisses für angemessen erachteten Verkauf oder Austausch einzelner Gegenstände veranlasst werden sollten.
Das durch Veräusserung erlangte Aequivalent nimmt die Eigenschaft des veräusserten Gegenstandes an und tritt an dessen Stelle. Etwa erlöste Kaufgelder sind, sobald sich vorteilhafte Gelegenheit findet, zum Besten des Hausfideicommisses zu verwenden.
§. 27.
Die nachgeborenen Söhne des regierenden Herrn erhalten vom Regierungsnachfolger Apanagen, deren Betrag für einen jeden derselben auf 3000 Thlr. jährlich bestimmt wird.
Den Töchtern des regierenden Herrn soll vom Regierungsnachfolger, so lange sie unverheirathet bleiben, ausser freier Wohnung, Kost, Licht und Feuerung, für sich und zwei Personen zum Dienst, ein Deputat von 800 Thlr., oder, wofern sie auf die gedachten Leistungen verzichten sollten, von 1200 Thlr. gewährt werden.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Apanage resp. des Deputats beginnt mit dem vollendeten 16. Lebensjahre des Berechtigten, bis dahin hat jedoch der Regierungsnachfolger die Kosten des standesmässigen Unterhalts und der Erziehung des Ersteren zu bestreiten und dazu, soweit es erforderlich ist, eine dem Betrage der Apanage resp. des Deputats gleichkommende Summe jährlich zu verwenden.
§. 28.
Die den nachgeborenen Söhnen ausgesetzten Apanagen vererben im Mannesstamme und zwar eine jede allein in der männlichen Descendenz des ersten Erwerbers der Apanage.
Jede Vererbung auf die weibliche Linie und an collaterale Agnaten, welche den Prinzen, für den die Apanage ursprünglich ausgesetzt wurde, nicht zum Stammvater haben, ist ausgeschlossen.
Die Verbindlichkeit zur Zahlung der den Töchtern des regierenden Herrn ausgesetzten Deputate fällt bei der Vermählung oder beim Tode derselben weg.
§. 29.
Den Apanageinhabern bleibt es überlassen, über die Vertheilung ihrer Apanage unter ihre männliche Descendenz und das von letzterer den etwa vorhandenen Töchtern zu gewährende Deputat mit Genehmigung des Fürsten letztwillige Verfügung zu treffen.
Ist dieses nicht geschehen, so wird der Betrag des den weiblichen Descen-denten aus der Apanage auszusetzenden Deputats unter Zuziehung der volljährigen Agnaten und unter Berücksichtigung der obwaltenden Verhältnisse vom Fürsten bestimmt.
Dasselbe findet Statt, wenn eine Apanage beim Abgange männlicher Descendenz, aber beim Vorhandensein von Töchtern, an die übrigen Zweige einer durch den ersten Erwerber begründeten Linie zurückfällt. Das Deputat der Töchter darf in keinem Falle höher als auf 800 Thlr. bestimmt werden und fällt mit dem Tode oder der Verheirathung derselben an die männliche Descendenz zurück.
§. 30.
Mit dem Abgange des letzten männlichen Descendenten des ersten Erwerbers der Apanage fällt diese an den regierenden Herrn zurück. Letzterer hat dagegen die auf der Apanage etwa ruhenden Lasten des Witthums und des Unterhalts der unvermählten Töchter zu übernehmen.
§. 31.
Der Betrag des in dem Falle des §. 30. den Töchtern des Apanagirten auszusetzenden Deputats wird für eine jede derselben auf 800 Thlr. bestimmt.
Es darf jedoch der Betrag aller Deputate und etwaiger Witthümer (cfr. §. 38) zusammen genommen die Summe der Apanage des Verstorbenen nicht übersteigen; vielmehr tritt in solchem Falle und für dessen Dauer ein verhältnissmässiger Abzug ein.
Mit der Verheirathung oder dem Tode einer Tochter erlischt die Verpflichtung zur Zahlung des Deputats.
§. 32.
Die zu den Mitgliedern des Fürstlichen Hauses gehörigen Wittwen haben Anspruch auf ein Witthum nach Massgabe der in den folgenden §§. enthaltenen Bestimmungen.
§. 33.
Das jährliche Witthum der Fürstin Wittwe beträgt 8000 Thlr., falls nicht eine geringere Summe in den Ehepacten bestimmt worden ist.
Ausserdem erhält dieselbe als Wohnung das witthümliche Schloss zu Arolsen mit vollständiger standesmässiger Einrichtung, einschliesslich des erforderlichen  Silbergeschirrs,   und den  freien   Gebrauch  einer Equipage.     Sollte das witthümliche Schloss von einer Fürstin Wittwe noch bewohnt werden, so ist statt dessen ein anderer standesmässiger Wittwensitz von dem Fürsten zu bestimmen und mit der nöthigen Einrichtung zu versehen.
§. 34.
Die Wittwe des Erbprinzen  erhält  ein jährliches Witthum  von 4000 Thlr., desgleichen Wohnung und Equipage, wie die Fürstin Wittwe.
§. 35.
Die in den §§. 33 und 34 erwähnten Witthümer sind aus den Revenüen des regierenden Herrn zu gewähren. Letzterer hat auch die Kosten der baulichen Unterhaltung des Wittwensitzes zu bestreiten.
§. 36.
Jede andere dem Fürstlichen Hause angehörige Wittwe bezieht als Witthum einen Theil der Apanage ihres verstorbenen Gemahls und, falls sich dieser noch nicht in dem selbstständigen Bezuge einer solchen befand, einen Theil der Apanage desjenigen Ascendenten des Verstorbenen, welchem letzterer, im Fall er am Leben geblieben wäre, bezüglich der Apanage succedirt haben würde.
Witthümer der letzteren Art können jedoch erst vom Augenblick des Todes des betreffenden Ascendenten an in Anspruch genommen werden.
§. 37.
Die dem Fürstlichen Hause angehörigen Prinzen resp. Grafen sind berechtigt, die Witthümer ihrer Gemahlinnen selbst zu bestimmen, müssen jedoch, soweit die W'itthümer aus ihren Apanagen gewährt werden sollen, die Genehmigung des Fürsten dazu einholen.
§. 38.
Ist eine solche Bestimmung nicht erfolgt oder vom Fürsten nicht genehmigt, und es concurriren Wittwen mit apanage- oder deputatberechtigten De-scendenten des ersten Erwerbers der Apanage, so wird der Betrag der Witthümer unter Zuziehung der Agnaten und mit Berücksichtigung der obwaltenden Verhältnisse vom Fürsten bestimmt.
§. 39.
Sind apanage- oder deputatberechtigte Descendenten des ersten Erwerbers der Apanage nicht vorhanden, so beträgt das den Wittwen aus der Apanage des Verstorbenen dazu gewährende Witthum, falls die Apanage dazu ausreicht, je 1000 Thlr., welche Summe bei Bestimmung der in den §§.36, 37 und 38 gedachten Witthümer überhaupt nicht überschritten werden darf.
§. 40.
Das Recht auf den Bezug des Witthums erlischt zum Vortheil des zur Zahlung Verpflichteten mit dem Tode resp. der anderweitigen Vermählung der Wittwe.
§. 41.
Die weiblichen Mitglieder des Fürstlichen Hauses erhalten bei ihrer Verheiratung von dem Fürsten eine Mitgabe und zwar die Fürstlichen Prinzessinnen im Betrage von 4000 Thlr., die übrigen Prinzessinnen resp. Gräfinnen, wie bisher, im Betrage von 3350 Thlr.
Die Mitgabe geht in das volle Eigenthum der sich verehlichenden Prinzessin resp. Gräfin über.
Bei etwaiger Eingehung einer ferneren Ehe findet ein Anspruch auf anderweite Mitgift nicht statt.
Wird in den Ehepacten der Rückfall der Mitgabe ausbedungen, was nur für den Fall kinderloser Ehe statthaft ist, so gebührt dieselbe eventuell dem regierenden Fürsten.
§. 42.
Die Apanagen, Deputate und Witthümer sind praenumerando in monatlichen Raten zu zahlen.
§. 43.
Apanagen, Deputate und Witthümer können von Gläubigern nur bis zu einem Drittheil ihres Betrags in Anspruch genommen oder mit Beschlag belegt werden.
Auch sind die ohne Genehmigung des Fürsten vor der Fälligkeit geschehenden, jenes Drittheil übersteigenden Cessionen der Apanagen etc., sowie sonstige Dispositionen über dieselben, ungültig.
§. 44.
Ueber die den Gliedern des Fürstlichen Hauses angewiesenen Apanagen steht denselben selbst in ihrer Linie, ausser in den Fällen der §§. 29 und 37, eine letztwillige Disposition nicht zu.
§. 45.
Jeder Apanagirte hat von der ihm ausgesetzten Apanage nicht nur den Unterhalt seines Hauses und die gesammten Ausgaben für seine Hofhaltung, sondern auch die Versorgung seiner Kinder (mit Ausnahme der Aussteuer seiner Töchter cfr. §. 41) und die Witthümer seiner Linie zu bestreiten.
§. 46.
Ist beim Tode des Fürsten die Wittwe eines verstorbenen Sohnes des Fürsten, oder sind Descendenten oder Wittwen von Descendenten dieses Prinzen vorhanden, so haben diese dieselben Rechte, als wenn der Prinz den Fürsten überlebt hätte und unmittelbar nach dem Anfall der Apanage gestorben wäre, so dass also insofern der vorverstorbene Prinz als der erste Erwerber der Apanage betrachtet wird.
Ist der verstorbene Prinz ein Erbprinz, so treten bezüglich seiner Wittwe die oben §§. 34 und 35 gegebenen Bestimmungen ein und fällt die volle Apanage von 3000 Thlr., vorbehaltlich der davon zu gewährenden etwaigen Deputate und weiteren Witthümer, seiner männlichen Descendenz zu, während, wenn keine solche vorhanden ist, die Apanage nur insoweit herangezogen wird, als dies zur Deckung der nach den bestehenden Vorschriften für die etwa vorhandenen Töchter und Wittwen zu bestimmenden Deputate beziehungsweise Witthümer erforderlich ist.
§. 47.
Eine Uebertretung der im §. 5 gegebenen Vorschrift hat den Verlust der Apanage,  des Deputats oder des Witthums für die Dauer der Uebertretung in der Art zur Folge, dass die betreffenden Beträge aus der Fürstlichen Kasse nicht ausgezahlt beziehungsweise diejenigen verwirkten Deputate oder Witthümer, welche aus einer Apanage zu leisten gewesen wären, bei Auszahlung der letzteren sofort in Abzug gebracht werden.
Tritt auf Grund der vorstehenden Bestimmung der temporäre Verlust einer Apanage ein, von welcher Deputate oder Witthümer geleistet werden müssen, so gewährt diese für die fragliche Zeit insoweit der Fürst, als sie noch nicht ausgezahlt sind und die betreffenden Apanagebeträge wirklich der Fürstlichen Kasse verbleiben resp. zu gut kommen.
§.48.
Ueber den Betrag der bereits bestehenden Apanagen, sowie über die der Secundogenitur durch die bestehenden Gesetze und Verträge eingeräumten Vermögensrechte wird durch dies Gesetz nicht disponirt.
Ebenso verbleibt es bezüglich des Gräflichen Hauses Waldeck bei der für dasselbe durch den Primogenitur - Vertrag und sonstige Verträge eingeführten Erbfolgeordnung und den dadurch bedingten Einrichtungen.

C.    Gerichtsstand und einige andere Privilegien der Mitglieder des Fürstlichen Hauses.

§.49.
In Bezug auf den Gerichtsstand der Mitglieder des Fürstlichen Hauses in bürgerlichen Rechtssachen behält es bei dem Gesetz vom 28. August 1856 sein Bewenden.
§.50.
Eheliche Zwistigkeiten im Fürstlichen Hause wird der Fürst beizulegen suchen oder erforderlichen Falls vor ein von ihm zu ernennendes Schiedsgericht verweisen, dessen Urtheil ihm zur Bestätigung vorzulegen ist.
§. 51.
Die Untersuchung und Entscheidung bei Verbrechen oder Vergehen, welche sich Mitglieder des Fürstlichen Hauses sollten zu Schulden kommen lassen, fällt einem Familienrathe anheim, welcher aus denjenigen vom Fürsten zu bestimmenden volljährigen Prinzen resp. Grafen des Hauses, bei welchen kein rechtliches Hinderniss obwaltet, gebildet und durch die stimmführenden Mitglieder der Regierung, sowie — wenn der Angeklagte es verlangt, oder der Fürst es für angemessen erachtet — auch noch durch einige Mitglieder des Obergerichts verstärkt wird. Derselbe hat als oberster Gerichtshof in den bezeichneten Fällen nach den Landesgesetzen zu untersuchen und zu erkennen.
Die Oeffentlichkeit ist hierbei ausgeschlossen. Der Angeklagte kann jedoch verlangen, dass der Zutritt einigen von ihm bezeichneten Zuhörern gestattet werde, deren Zahl der Vorsitzende des Gerichts zwar angemessen beschränken, dieselbe indessen niemals unter 3 und, wenn 4 oder mehr Angeklagte vorhanden sind, nicht unter 12 herabsetzen darf.
Der Fürst leitet die Untersuchung entweder persönlich oder durch einen zu bestimmenden Stellvertreter.
§. 52.
Der Fürstlichen Hoheit und Gerichtsbarkeit kann sich kein Mitglied des Fürstlichen Hauses ohne besondere und ausdrückliche Zustimmung des Fürsten entziehen, selbst wenn ihm der Aufenthalt im Auslande oder der Eintritt in fremde Dienste gestattet ist.
§.53.
Die Mitglieder des Fürstlichen Hauses können zum persönlichen Erscheinen vor den ordentlichen Gerichten des Landes nicht genöthigt werden.
Eine Eidesabnahme oder eine Zeugen-Vernehmung muss durch einen Ge-richtsdeputatus in der Wohnung des betreffenden Mitgliedes bewerkstelligt werden.
§. 54.
Bei Verfügungen unter Lebenden und auf den Todesfall ist der Fürst bezüglich der Form und, soweit jene Verfügungen sein Privatvermögen betreffen, auch bezüglich des Inhalts an die Vorschriften der bürgerlichen Gesetze nicht gebunden.
§. 55.
Der Fürst haftet für die Privatverbindlichkeiten seines Vorgängers an der Regierung nur in sofern und in soweit, als er Privaterbe des letzteren ist und das ererbte Privatvermögen zu deren Erfüllung hinreicht.
§. 56.
Die Apanagirten, sowie die Mitglieder des Fürstlichen Hauses überhaupt, sind von allen directen persönlichen Steuern frei.

D.    Schlussbestimmungen.

§. 57.
Bezüglich der Thronfolgeordnung und der Regierungsfähigkeit des Fürsten, sowie bezüglich der Regentschaft, bewendet es bei den massgebenden Bestimmungen der Verfassung vom 17. August 1852.
§. 58.
Die Bestimmungen dieses Hausgesetzes treten mit dem Tage der Publication an die Stelle der bisherigen hausgesetzlichen bezw. sonstigen gesetzlichen Bestimmungen und diese, insofern und insoweit sie mit dem gegenwärtigen Hausgesetz im Widerspruch stehen, ausser Geltung. Gegeben, Arolsen, am 22. April 1857.
Georg Victor. Winterberg.   L. Klapp.   Varnhagen.

V. Vertrag zwischen Sr. Maj. dem Könige von Preussen und Sr. Durchlaucht dem Fürsten zu Waldeck vom 24. Nov. 1877 wegen Fortführung der Verwaltung der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont durch Preussen.

(Aus dem waldeckischen Regierungsblatt 1878 No. 1.)

Bekanntmachung,
betreffend den zwischen Preussen und Waldeck-Pyrmont am 24. November 1877 abgeschlossenen Vertrag wegen Fortführung der Verwaltung der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont durch Preussen.

Mit Höchster Genehmigung wird der nachstehende, von Seiner Majestät dem Könige von Preussen und Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Waldeck und Pyrmont ratificirte Vertrag vom 24. November 1877, nebst Schlussprotokoll von demselben Tage, betreffend die Fortführung der Verwaltung der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont durch Preussen, hierdurch veröffentlicht, nachdem derselbe die im Artikel 13 vorbehaltene Zustimmung der beiderseitigen Landes-Vertretungen erhalten hat.

Arolsen den 5. Februar 1878.

Der Landes-Director. von Sommerfeld.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen und Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont, von dem Wunsche geleitet, den Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont auch fernerhin eine Erleichterung der ihnen durch ihre Zugehörigkeit zum Deutschen Reiche auferlegten Lasten zu verschaffen, haben beschlossen, zu diesem Behufe an Stelle des am 31. December 1877 ablaufenden Vertrages vom 18. Juli 1867 einen neuen Vertrag abzuschliessen und demgemäss bevollmächtigt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen:
den Wirklichen Legationsrath Otto Hellwig und den Geheimen Finanzrath Carl Merleker,
Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont:
den Landes-Direktor der Fürstenthümer Hugo von Sommerfeld,
welche nach Austausch ihrer gut und richtig befundenen Vollmachten sich über nachstehende Artikel geeinigt haben.
Artikel 1.
Preussen führt die von ihm übernommene innere Verwaltung der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont fort. Auch die Verwaltung des Stifts Schaaken geht auf Preussen über.
Ausgeschlossen und somit Seiner Durchlaucht dem Fürsten vorbehalten bleibt nur diejenige Verwaltung, welche dem Fürstlichen Konsistorium in seiner Eigenschaft als Oberkirchenbehörde zusteht, sowie die Verwaltung des in dem Recesse vom 16. Juli 1853 u. s. w. bezeichneten Domanial-Vermögens, letztere jedoch mit den in den Art. 9 bis 11 dieses Vertrages bestimmten Massgaben.
Artikel 2.
Die Verwaltung wird Namens Seiner Durchlaucht des Fürsten in Uebereinstimmung mit der Verfassung  und den Gesetzen der Fürstenthümer geführt.
Artikel 3.
Preussen bezieht die gesammten Landeseinnahmen der Fürstenthümer und bestreitet die sämmtlichen Landesausgaben mit Ausschluss der Ausgaben für das Konsistorium in seiner Eigenschaft als Oberkirchenbehörde. Diese letzteren Ausgaben werden für die Dauer des Vertrages aus der Domanial-Kasse bestritten.
Artikel 4.
Seine Majestät der König von Preussen übt bezüglich der inneren Verwaltung der Fürstenthümer die volle Staatsgewalt, wie sie Seiner Durchlaucht dem Fürsten verfassungsmässig zusteht. Letzterem bleibt jedoch das Begnadigungsrecht in den verfassungsmässigen und gesetzmässigen Grenzen, sowie das Recht der Zustimmung zu Verfassungsänderungen und Gesetzen, insoweit sie nicht die Organisation der Justiz- und Verwaltungsbehörden (Art. 6) betreffen, vorbehalten.
Artikel 5.
An der Spitze der Verwaltung der Fürstenthümer steht ein von Seiner Majestät dem Könige zu ernennender Landes-Director, welcher die verfassungsmässig der Landesregierung obliegende Verantwortlichkeit übernimmt.
Artikel 6.
Preussen ist berechtigt, die Justiz- und Verwaltungsbehörden nach eigenem Ermessen anderweitig zu organisiren. Die Befugnisse der Behörden höherer Instanzen können Preussischen Behörden übertragen werden.
Artikel 7.
Die sämmtlichen Staatsbeamten werden von Preussen ernannt und leisten Seiner Majestät dem Könige den Diensteid. Sie haben, einschliesslich des Landes-Directors, die Verfassung der Fürstenthümer gewissenhaft zu beobachten und deren genaue Einhaltung ausdrücklich zu geloben.
In den Diensteid des Landes-Directors wird das Gelöbniss aufgenommen, in Bezug auf die Seiner Durchlaucht dem Fürsten in den Artikeln 4 und 8 dieses Vertrages vorbehaltenen Rechte Höchstdemselben treu und gehorsam zu sein.
Artikel 8.
Seine Durchlaucht der Fürst übt die Ihm verbleibende Vertretung des Staats nach Aussen durch den Landes-Director und unter dessen Verantwortlichkeit.
Die entstehenden Kosten werden, wie bisher, aus der Landeskasse bestritten.
Artikel 9.
Hinsichtlich der Beitragspflicht des Domanial - Vermögens zu den Landesausgaben sowie hinsichtlich der Seiner Durchlaucht dem Fürsten aus den Domanial-Einkünften zustehenden Einnahmen greifen die recessmässigen Vereinbarungen zwischen der Fürstlichen Regierung und den Ständen der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont vom 16. Juli und 15. November 1853 Platz.
Die Preussische Regierung ist befugt, Sich durch Einsicht der Etats, Rechnungen und Akten der Fürstlichen Domanial-Verwaltungsbehörde davon zu überzeugen, dass der Beitrag des Domaniums zu den Landesausgaben, wie er von der Fürstlichen Domanial - Verwaltungsbehörde berechnet wird, den vorerwähnten recessmässigen Vereinbarungen entspricht.
Eine Mitbenutzung der Landesdienststellen durch die Domanial-Verwaltung findet nicht statt.
Artikel 10.
Veräusserungen und Verpfändungen der Domanialstücke, sowie Verfügungen, durch welche die Substanz des Domaniums verringert werden würde, bedürfen der Zustimmung der Stände der Fürstenthümer, sowie mit Rücksicht auf das während der Vertragsdauer in Betracht fallende Interesse Preussens an dem Stande der Domanial-Einkünfte der Zustimmung der Preussischen Regierung.
Artikel 11.
Seine Durchlaucht der Fürst wird alljährlich den Ständen der Fürstenthümer sowie aus der vorerwähnten Rücksicht auch der Preussischen Regierung eine Uebersicht des Domanial-Stamm-Vermögens einschliesslich aller dazu gehörigen Rechte, Hebungen, Kapitalbestände u. s. w., nebst einer Nachweisung der darin eingetretenen Veränderungen vorlegen.
Artikel 12.
Gegenwärtige Uebereinkunft tritt vom 1. Januar 1878 ab auf die Dauer von 10 Jahren in Kraft.
Seine Durchlaucht behält sich jedoch das Recht vor, nach Ablauf von 3 Jahren vom Tage der Unterzeichnung des Vertrages ab, auf Revision desselben hinsichtlich der Höhe des nach Art. 9 aus den Einkünften des Domanial-Vermögens zu leistenden Beitrages zu den Landes-Ausgaben anzutragen oder auch den Vertrag zu kündigen.
Letzterer bleibt alsdann noch bis zum Ablauf des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres gültig.
Artikel 13.
Gegenwärtige Uebereinkunft soll ratificirt und der Austausch der Ratifikations-Urkunden innerhalb Vier Wochen in Berlin bewirkt werden, vorbehaltlich der Zustimmung der beiderseitigen Landesvertretungen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und untersiegelt.

Berlin den 24. November 1877.

Otto Hellwig.       Karl Merleker.       Hugo von Sommerfeld.
(L. S.)                      (L. S.)                                (L. S.)

Schluss-Protokoll.
Berlin den 24. November 1877.

Bei Unterzeichnung des Vertrages, betreffend die Uebertragung der Verwaltung der Fürstenthümer Waldeck-Pyrmont an Preussen, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten noch folgende Bemerkungen, Erklärungen und Verabredungen in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt:
1.    Alle in rechtsbeständiger Weise auf die Staatskasse Waldeck-Pyrmonts übernommenen Verbindlichkeiten werden während der Vertragsdauer von Preussen erfüllt.

2.    Seine Durchlaucht der Fürst wird von dem  Ihm  im Artikel 4 des Hauptvertrages vorbehaltenen Zustimmungsrechte zu den Gesetzen keinen der Preussischen Verwaltung hinderlichen Gebrauch machen.
Die Person des anzustellenden Landes-Directors wird vor dessen Berufung Seiner Durchlaucht dem Fürsten namhaft gemacht werden. Wird die Anstellung beanstandet, so werden zwei andere Individuen namentlich bezeichnet werden , zwischen denen Seine Durchlaucht der Fürst binnen Monatsfrist eine Wahl treffen wird.

3.    Die Waldeckischen Staatsdiener können auf ihren Wunsch nach Massgabe der in Preussen geltenden Vorschriften in den Preussischen Staatsdienst übernommen werden.
Den in den Preussischen Staatsdienst übertretenden Beamten bleibt es überlassen, ihr Verhältniss zu der Waldeckischen Staatsdiener-Wittwen-Kasse in Ansehung desjenigen Gehaltsbezugs, mit welchem sie in dieselbe aufgenommen sind, aufrecht zu erhalten.
Die Waldeckische Staatsdiener - Wittwen - Kasse bleibt bestehen und wird, den bestehenden Vorschriften gemäss, weiter fortverwaltet.
Neu anzustellende Hofbeamte, Domanialdiener, Geistliche und Lehrer sind auch ferner nach den bestehenden Bestimmungen an der Staatsdiener-Wittwen-Kasse Theil zu nehmen berechtigt.
Die Verzinsung der betreifenden Gründungs-Kapitale wird, soweit sie aus der Waldeckischen Landeskasse zu erfolgen hat, während der Vertragsdauer von Preussen geleistet.

4.    Der Landes -Director wird in Arolsen seinen  Amtssitz haben.    Das Landes-Gymnasium und die damit verbundene Realschule  werden erhalten werden.   Für die Erhaltung und Beförderung der Pferdezucht wird Preussen wie bisher Sorge tragen.

5.    Seine Durchlaucht der Fürst   verpflichtet  Sich,   die  zum  Domanial-Eigenthum gehörigen, gegenwärtig zu Landeszwecken benutzten Immobilien auch ferner zu diesem Behufe zu belassen.
Die im Separat-Protokolle zu §.10 des Recesses vom 16. Juli 1853 sub III C erwähnten Verpflichtungen des Domaniums bezüglich der Chaussee- und Brückenbauten, sowie der Kreisstrassen bleiben bestehen. Desgleichen die sub VIII D erwähnten Rechtsverhältnisse hinsichtlich der Reparaturen und Neubauten Fürstlicher Schlösser.
Die Bestimmungen in §. 5 des Gesetzes vom 30. Januar 1864 wegen jährlicher Verwendung von 4000 Thlr. zu den Pyrmonter Kur- und Badeanstalten wird durch gegenwärtiges Abkommen nicht berührt. Die Befugniss der Domanial - Verwaltung zur zwanglichen Beitreibung der Domanial-Prästanden bleibt bestehen.
Das Archiv und die Regierungs-Bibliothek werden in der bisherigen Weise von der Domanial- und Landes-Verwaltung gemeinschaftlich benutzt und verwaltet.

6.    Die Landes - Verwaltung   wird   dem  Fürstlichen  Konsistorium   behufs Durchführung seiner Anordnungen wie bisher den erforderlichen Beistand leisten.

7.    Sämmtliche dem Waldeckischen Lande  früher gehörige  und nach dem Uebereinkommen vom  18. Juli 1867  auf Preussen  übergegangene Mobilien und Moventien  verbleiben  im Eigenthum Preussens.    Eine Vergütigung des Werthes findet nicht statt.    Die frühere Werths-Ermittelung bleibt auch ferner massgebend.

8.    Die unter 9a und 9b des Schluss-Protokolls zum Vertrage vom 18. Juli 1867  getroffenen Bestimmungen kommen  bei  dessen  Ablauf nicht zur Anwendung,   da derselbe   durch  den gegenwärtigen  Vertrag   in seinen  wesentlichen Punkten erneuert wird.

Für den Fall der Auflösung des gegenwärtigen Vertrags gelten folgende Bestimmungen:
  1. den in den Fürstenthümern befindlichen Justiz- und Verwaltungs-Beamten bleibt es  überlassen,  ob  sie  im   Waldeckischen  Staatsdienst  verbleiben, oder  ob sie  mit Bewilligung Preussens   in den Preussischen Staatsdienst übertreten wollen.
    Diejenigen Beamten, welche in den Preussischen Staatsdienst übertreten wollen, sollen jedoch, sofern dies von Seiner Durchlaucht dem Fürsten gewünscht werden sollte, gehalten sein, für die Dauer von zwei Jahren gegen Fortgewährung der bezogenen Kompetenzen noch im Waldeckischen Staatsdienst zu verbleiben.
  2. Die auf Grund der Nr. 8 des Schluss-Protokolls vom 18. Juli 1867 in das Eigenthum Preussens übergegangenen Mobilien und Moventien werden der Waldeckischen  Verwaltung   eigenthümlich   überlassen   und  werden   dem Werthe  nach   in  derselben   Weise  abgeschätzt,  wie dies  in  Nr. 8 jenes Schluss-Protokolls bestimmt ist.    Stellt sich dabei heraus, dass der Werth derselben den Werth der an Preussen abgetretenen Gegenstände übersteigt, so ist die Differenz an Preussen herauszuzahlen, entgegengesetzten Falles aber der Minderwerth von Preussen an Waldeck zu vergüten.
Gegenwärtiges,  den hohen kontrahirenden Theilen vorzulegendes Protokoll soll als durch die Ratifikation des Hauptvertrages angesehen werden. Geschehen wie oben.

Hellwig.       Merleker.       von Sommerfeld.
(L. S.)             (L. S.)                     (L. S.)