House Law of the Austrian Imperial FamilySee also the House Laws of the Habsburgs.
Familienstatut (1839)Wien, Haus-, Hof- und Staatsarchiv,
Familienurkunden
Wir Ferdinand der 1ste von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Hungarn und Böhmen, dieses Namens der 5te; König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illyrien; König von Jersualem etc. Erzherzog von Oesterreich; Großherzog von Toskana; Herzog von Lothringen, von Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain, Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; Herzog von Ober- und Nieder-Schlesien, von Modena, Parma, Piacenza und Gustalla, von Auschwitz und Zator, von Teschen, Friaul, Ragusa und Zara, gefürsteter Graf von Habsburg, von Tirol, von Kyburg, Görz und Gradiska, Fürst von Trient und Brixen; Markgraf der Ober- und Nieder Lausitz und in Istrien, Graf von Hohenembs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg etc. Herr von Triest, von Cattaro und auf der windischen Mark. Thun lund und bekennen hiemit: Die von Unseren durchlauchtigsten Regierungs-Vorfahren erlassenen und zu unabänderlichen Staatsgrundgesetzen erhobenen Anordnungen haben zwar die Erblichkeit und Untheilbarkeit der Oesterreichischen Monarchie, so wie die Successionsordnung zum Throne, auf eine jeden Zweifel und jede Ungewißheit ausschliessende Weise festgestelt dagegen aber ist es der allumfassende Vorsorge Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters, des Kaisers Franz Majestät, so wie Unserer Aufmerksamkeit nicht entgangen, daß die wichtigsten Bestimmungen, welche die Rechte und Verpflichtungen des Familien-Oberhauptes und der einzelnen Glieder Unseres Hauses in ihren gegenseitigen Beziehungen betreffen, entweder auf bloßen Gewohnheiten oder auf zerstreuten Verfügungen beruhen, die schon öfter das Bedürfniß schärferer Bezeichnung, oder selbst einiger Modifizirung fühlbar gemacht haben, und daß es zum größeren, vom Whole des Staates unzertrennlichen Flor Unsers unter Gottes Segen sich stets mehr verzewigenden Kaiserhauses, so wie zur Befestigung der so glücklich in demselben bestehenden Eintracht, wesentlich beitragen würde, wenn diese Bestimmung gleichfalls belibend und rechtskräftig festgesetzt wären. In Rücksicht dessen und in Folge Unserer innigsten Verehrung für die bereits von Unseres durchlauchtigsten Herrn Vaters Majestät gehegten und der Ausführung[ ]n ho[ ]gebrachten Absichten, haben Wir Uns entschlossen, mit Beirath und Zustimmung Unseres geliebten Herrn Bruders, so wie Unserer Herren Oheime und übrigen Agnaten, die in Familiensachen bestehenden Gewohnheiten und einzelnen Anordnungen in ein Familienstatut zusammen zu faßen, und mit den diensamen Vorschriften zu erglänzen, damit selbes in Unserem durchlauchtigsten Kaiserhause zur bleibenden Richtschnur dienen möge. Wir erklären und verordnen demnach, wie folgt:
I. Titel. Von den Personen des Durchlauchtigsten Erzhauses, ihren gegenseitigen Rechten und Verpflichtungen im Allgemein.§ 1. Das Allerhöchste Erzhaus besteht:
§3. Dagegen haben sämmtliche Familienglieder, außer dem in Gemäßheit des dießfälligen Hausgesetzes durch die Geburt erworbenen actuellen Anspruch auf die Regierungsnachfolge, das Recht
II. Titel. Von der Volljährigkeit, den Vormundschaften und Curatelen.§5. Da es für das Wohl des Staates von größter Wichtigkeit ist, daß die Dauer der Minderjährigkeit des Regenten oder jeweiligen Thronfolgers, zur möglichsten Abkürzung oder gänzlichen Vermeidung des immer nachtheiligen Falles einer Regentschaft, nach Thunlichkeit beschränkt werde, so glauben Wir, in Berücksichtigung sowohl der in dem Hause Habsburg errichteten Hausordnung und Hausverträge dann stattgehabten Vorgänge, als der in einigen Unserer Staaten und in dem Hause Lothringen eingetretenen selbst noch früheren Großjährigkeitserklärungen, den Zeitpunkt der Volljährigkeit eines Regents oder des unmittelbar zur Thronfolge berufenen Sohnes des jeweiligen Souverains mit Beruhigung auf das vollendete sechzehnte Jahr festsetzen zu können.§6. Für die übrigen Prinzen und Prinzessinnen Unseres durchlauchtigsten Erzhauses aber bestimmen Wir zur Volljährigkeit das vollendete zwanzigste Jahr. §7. Es versteht sich jedoch von selbst, daß dem Souverain und Familien-Oberhaupte jederzeit vorbehalten bleibt, die Volljährigkeit Erklärung sowohl des Thronfolgers, als eines nachgeborenen Prinzen oder einer Prinzessin des kaiserlichen Hauses bei dringenden Umständen und bewiesener Reife des Verstandes früher eintreten zu lassen oder dieselbe auch aus überwiegenden Gründen über die obenbestimmte Zeit hinauszusetzen. §8. Die Wirkungen der Großjährigkeit sind:
§10. Die testamentarischen Anordnungen des letzten
regierenden
Familienoberhauptes bestimmen mit voller Giltigkeit üver die
Vermundschaft
seines minderjährigen Nachfolgers, und da die Rücksichten,
welche
bei Einsetzung eines Vormundes für den Souverain eintreten, so
vielfältig
und die Folgen dieser Einsetzung von so ausnahmender Wichtigkeit sind,
daß sich nicht voraussehen läßt, welche Anordnung in
jedem
gegebenen Falle dem Whole des Staats und dem Besten Unseres Erzhauses
am
meisten entsprechen werde, dieses aber von dem jeweiligen Regenten
allein
mit einiger Sicherheit beurtheilt werden kann, so glauben Wir vor Allem
Unsern Regierungsnachfolgern angelegentlichst an das Herz legen zu
sollen,
daß sie in jenen Fällen, wo auch nur die entfernte
Möglichkeit
einer Vormund- und Regentschaft während der Minderjährigkeit
des künftigen Souverains vorhanden wäre es nicht ausser Acht
laßen mögen, die den jedesmaligen Umständen am meisten
zusagenden Anordnungen in gehöriger Zeit zu treffen.
§11. In Ansehung der übrigen Prinzen und Prinzessinnen Unseres durchlauchtigsten Erzhauses haben ebenfalls die väterlichen Anordnungen rücksichtlich der Bestellung eines Vormundes, sie mögen durch Testament, order in anderer Weise gemacht seyn, ihre volle Giltigkeit, sobald selbe von dem jedesmaligen Souverain und Familien-Oberhaupte die Bestätigung erhalten haben. In Ermangelung einer solchen bestätigen Anordnung ernennt der Kaiser als Familien-Oberhaupt den Vormund der minderjährigen Prinzen und Prinzessinnen oder eihen Mitvormund, falls deren durchlauchtigste Mutter am Leben und in der Lage ist, sich mit der Vormundschaft zu befaßrn. §12. In beiden Fällen, nämlich einer väterlichen von dem Souverain bloß bestätigen oder einer unmittelbar von diesem ausgegangenen Vormundschafts-Bestellung, steht die Obervormundschaft dem Kaiser und obersten Familienhaupte zu, welchem auch die Vormmünder verantwortlich und rechnungspflichtig sind. §13. Die Verschriften der §§ 11 und 12 gelten auch für Kuratelen. §14. Bei den mit eigener Souverainetät begabten Zweigen Unseres durchlauchtigen Erzhauses übt natürlich das jeweilige Haupt dieses Zweiges hinsichtlich seiner Angehörigen die vorstehend bezeichneten Rechte in Bezug auf Volljährigkeitsbestimmung, Vormundschaft und Kuratel nach den etwa darüber bestehenden Staats-Grundgesetzen order besondern Familienstatuten aus. Es liegt aber in der Natur des allgemeinen Familienbandes, welchen alle Zweige des Erzhauses umschlingt und in dem Zwecke der Erhaltung einer für sämmtliche Zweige desselben ersprießlichen Eintracht, daß das gemeinsame höchste Familien-Oberhaupt gelichfalls in der Kenntniß der diesßfälligen Familien-Anordnungen und ihre Motive erhalten, so wie auch, daß in den Fällen, wo wider alles bessere Vermuthen keine Vorsorge getroffen werden ware, dieselbe dem Allerhöchsten Familien-Oberhaupte anheimgestellt bleibe. III. Titel. Von den Heirathen der Prinzen und Prinzessinnen des kaiserlichen Hauses.§15. Kein Prinz und keine Prinzessinn Unseres Kaiserhauses darf eine eheliche Verbindung ohne Einwilligung des jeweiligen Familienoberhauptes eingehen.§16. Diese Einwilligung wird durch Ratificierung des Ehevertrages oder durch eine andere förmliche Erklärung ertheilt. §17. Ein ohne diese Bestätigung abgeschloßener Ehevertrag ist als null und nichtig anzusehen und begründet für die angetraute Person und deren Kinder weder Ansprüche auf Erbfolge, Appanage, Witthum, Ansteuer oder auf Stand, Titel und Wappen der Mitglieder Unseres Hauses, noch auf andere rechtliche Folgen einer ehelichen Verbindung. §18. In den Fällen, wo über die Giltigkeit oder Ungiltigkeit einer Ehe in dem durchlauchtigsten Erzhause eine Streitfrage entstehen sollte, ist die Entscheidung dem Familien-Oberhaupte vorbehalten. §19. Ehen zur linken Hand oder sogenannte morganatische Ehen könnten in Unserem Kaiserhauses gleichfalls nur mit Bewilligung des jedesmaligen Familienoberhauptes giltig geschlossen werden. §20. Die in dem Allerhöchsten Erzhause bei Vermählung der Prinzessinnen nach erhaltener Aussteuer und Abfertigung eingeführten, von dem Bräutigam zu bestätigenden Verzichtleistung derselben für sich und ihre Nachkommen zu Gunsten des Mannesstammes, und der ihnen nach der Successionsordnung vorgehenden weiblichen Linien nicht bloß auf die Thronfolge, sondern auch auf eventuelle Intestaterbrechte, sollen fernerhin zu mehrerer Befestigung der bestehenden Erbfolge und Hausordnung gehandhabt werden. §21. Adoptionen können im Allerhöchsten Erzhause nur unter Familiengliedern und mit Bestätigung des Allerhöchsten Familienoberhauptes Statt finden, haben aber auf das Recht der Thronfolge keinen Einfluß. §22. In den mit eigener Souverainetät begabten Zweigen Unseres Erzhauses üben die Häupter dieser Zweige die Rechte des gemeinsamen Familien-Oberhauptes für die Glieder desselben in Ansehung ihrer Verehelichung aus, und ist mit Zuversicht zu erwarten, daß in jedem dieser Zweige in Berücksichtigung der gemeinsamen Rechte aller Familienglieder und der Bande, welche alle Zweige des Gesammthauses vereinigen, die von jeher in dem Erzhause bei Verehelichungen bestandenen gleichartigen Grundsätze und die gemeinsamen Familien-Interessen nie werden ausser Acht gelassen werden. IV. Titel. Aufsicht des Familien-Oberhauptes über einige andere Handlungen der Familienglieder.§23. Die auf dem erhabenen Standpunkte des duchlauchtigsten Erzhauses zur eigenen Wohlfahrt desselben, so wie zum bEsten des Staates notwendig zu erhaltende Ruhe und Einheit unter allen Familienzweigen und Gliedern und möglichste Vermeidung jedes Vorganges, welcher auf dessen Ehre und Nutzen einen nachtheiligen Einfluß haben könnte, erforden es unumgänglich, daß der Allerhöchste Familien-Oberhaupt auf jede Handlung der einzelnen Familienglieder, aus welcher ein derlei nachtheiliger Einfluß früher oder spatter entspringen könnte, fortan eine genaue sorgfältige Aufsicht ausübe und somit hiezu das von dem Gesammthause anerkannte Recht habe.§24. Es stehet demnach dem Allerhöchsten Familienoberhaupte zu, von der Erziehung sämmtliher Prinzen und Prinzessinnen des Erzhauses Kenntniß zu nehmen und darüber zu wachen, daß selbe eine der erhabenen Stellung und Bestimmung der höchsten Familienglieder entsprechende Richtung erhalte, ohne daß die Erziehungsweise, welche einzelne höchste Familienhäupter in ihrer väterlichen Fürsorge anzuwenden finden, in höheren Maaße beschränkt werde, als dieß Familien-Interessen oder das Staats-Interesse erforden dürften. §25. Nicht minder wichtig sind in jener höheren Beziehung die Begründung der Etablissements jades einzelnen Familienmitgliedes, ihre Standeswahlen, die Wahlen ihres Hofstaates, das ist der Personen, welche ihre nächste Umgebung bilden sollen, ihre Reisen, namentlich jene ins Ausland. Alle diese und ähnlich Handlungen, welche auf die Ruhe, Ordnung, Ehre und Wohlfahrt des Erzhauses, so wie des Staates nicht ohne Einfluss sind, bleiben demnach der besonderen Aufsicht des Allerhöchsten Familienoberhauptes unterworfen, und können ohne dessen Vorwissen und Beistimmung nicht vorgennomen werden. §26. Dieselben Rechte stehen den Häuptern der mit eigener Souverainetät betheilten Zweige des Erzhauses in Ansehung der zu disen Zweigen gehörigen Familienglieder zu, insoferne diese durch ihre persönlichen Verhältnisse nicht in nähere Verbindung mit dem Hauptstamme getreten wären. V. Titel. Von der Gerichtsbarkeit über die zur kaiserlichen Familie gehörigen Personen.§27. Die streitige und freiwillige Gerichtsbarkeit über die nach §1. zum Erzhause gehörigen Personen, welche nicht unter einer anderen Souverainetät stehen, oder selbst Souveraine sind, soll in allen nicht ausgenommen oder der unmittelbaren Bestimmung des Regenten und Familien-Oberhauptes vorbehaltenen Fällen, in erster Instanz, dem Herkommen gemäß, von Unserem Obersthofmarschallamte, in zweiter Instanz von dem Niederösterreichischen Appellationsgerichte, in dritter Instanz von der obersten Justizstelle im Namen des Kaisers und Allerhöchsten Familienhauptes nach den in der Monarchie geltenden Gesetzes und Vorschriftten ausgeübt werden.§28. Unter die von der Gerichtbarkeit des Oberhofmarschallamtes ausgenommenen Fälle gehören insbesondere jene, in welchen unter den Mitgliedern des Erzhauses selbst privatrechtlichen Streitigkeiten entstehen sollten. In solchen Fällen haben die streitenden Theile Schiedsrichter zu wählen und dem Oberhaupte der Familie unter Beilegung des Kompromisses zur Bestättigung anzuzeigen. Sollten sie sich über die Wahl der Schiedsrichter nicht vereinigen können, so bleibt dem Oberhaupte der Familie deren Benennung vorbehalten. Die Schiedsrichter haben die Verhandlung nach den allgemein bestehenden Gesetzen zu leiten und zu entscheiden. Von dieser Entscheidung hat eine Berufung an das Oberhaupt der Familie nur dann Statt, wenn sich die streitenden Theile diese Berufung in dem Kompromiße ausdrücklichvorbehalten, und auch in diesem Punkte die Bestättigung des Kompromisses erlangt haben. §29. Das Obersthofmarschallamt hat in allen die Person
oder
das Vermögen kaiserlicher Familienglieder betreffenden
Angelegenheiten
der officiosen Gerichtsbarkeit, namentlich bei Sterbfällen,
einzuschreiten,
und nach dem Gesetze und seinen besonderen Instructionen das Amt zu
handeln.
§30. In den Fällen, wo eine gerichtliche Vernehmung oder ein anderer gerichtlicher Akt von Seite eines Gliedes Unseres kaiserlichen Hauses in irgend einer Rechtsangelegenheit erforden würde, hat die Jurisdiction an das Oberhofmarschallamt zu geschehen, welches nach Vorschrift zu verfahren und in Abwesenheit des betrffenden durchlauchtigen Familiengliedes die Delegation an jene Gerichtsbehörde auszustellen hätte, welche den betreffenden Akt am füglichten vornehmen könnte. §31. Bei den Mitgliedern der durchlauchtigen Familie gilt eine an Eidesstatt abgegebene schriftliche Versicherung für die wirkliche Ablegung des Eides und hat alle rechtlichen Folgen derselben, §32. Die nicht ausgenommen Rechtsfälle, woran die Mitglieder Unseres Erzhauses als Beklagte Theil nehmen, sind bei dem Obersthofmarschallamte zu verhandeln und zu entscheiden. Diesem Gerichtsstande kann durch Vertrag nicht entsagt werden. Die Jurisdiction des Obersthofmarschallamtes erstreckt sich jedoch nicht auf dringliche Klagen, die wegen unbeweglicher Güter gegen Mitglieder der durchlauchtigen Familie angebracht werden. Für diese bleibt es bei der allgemeinen Vorschrift über den Gerichtsstand der gelegenen Sache. Das Obersthofmarschallamt soll die vorkommenden Prozesse der durchlauchtigen Prinzen und Prinzessinnen so viel wie möglich durch Vergleich beizulegen bemüht sein. §33. Obwohl Wir endlich in der beruhigenden Überzeugung stehen, und es von Gott als eine Gnade des Himmels erflehen, daß der Fall nie eintreten möge, wo ein strafrechtliches Verfahren gegen ein Glied Unseres kaiserlichen Hauses einzutreten hätte, so wollen Wir doch Uns sowohl als Unsern Regierungsnachfolgern für einen solchen Fall ausdrücklich vorbehalten, nach den jedesmaligen Umständen jene Verfügungen zu treffen, welche die Handhabung des Rechtes, das Wohl des Staates, so wie die Ehre und das Beste Unseres Hauses erforden worden. §34. Eben so behalten Wir Uns und Unseren
Nachfolgern
in den Fälle wo in Civilrechtssachen gegen ein Mitglied Unseres
Hauses
eine Mobilar-Pfändung angesucht werden sollte, die den
Umständen
angemessene Anordnung vor.
§35. Über jene Glider Unseres durchlauchtigen Erzhauses, welche den mit eigener Souverainetät begabten Zweigen desselben angehören, steht die Jurisdiction natürlich dem souverainen Oberhaupte dieses Zweiges zu, wenn derlei Glieder nicht in Unseren Staaten ihr bleibendes Domizil genommen hätten. VI. Titel. Von Appanagen, Ausstattung, Witthum und überhaupt von dem Vermögen und Einkommen der Allerhöchsten Familien-Glieder.§36. So wie jedem in Unserem durchlauchtigen Erzhause aus standesgemäßer von dem jedesmaligen Allerhöchsten Familien-Oberhaupte genehmigter Ehe entsprossenen Prinzen und jeder Prinzessinn das Recht der eventuellen Thronfolge nach Maßgabe der Bestimmungen des dießfälligen vollgiltigen und munstößlichen Hausgesetzes vom 19. April 1713, die pragmatische Sanction genannt, von Geburt zusteht, und so wie die Herren Erzherzoge und Frauen Erzherzoginnen, und nicht minder auch die rechtmäßigen anerkannten Gemahlinnen und Witwen der Herren Erzherzoge auf alle Vorzüge, Ehren und Auszeichnungen, die für die Glieder des regierenden Hauses vorgeschrieben und eingeführt sind, einen rechtmäßigen Anspruch ha[…], eben so gebührt ihnen auch von Rechtswegen ein ihrer erhabenen Würde und Abstammung entsprechender Unterhalt, und eine angemessene Austattung.Von dem Privat-Vermögen der Herren Erzherzoge und Frauen Erzherzoginnen.§37. Jedes Glied Unseres Erzhauses kann durch eigene Ersparniße, durch Vermächtniß, Schenkung und andere gesetzliche Titel freieigenthümliches Vermögen erwerben und darüber nach den Bestimmungen des Gesetzes, insoferne gegenwärtige Statuten keine Ausnahme begründen, sowohl unter Lebenden als von Todeswegen verfügen, nur der Souverain ist in Ansehung der Dispositionen über sein Privateigenthum an das allgemeine bürgerliche Gesetz nicht gebunden.§38. Bei Abgang einer letztwilligen Anordnung findet die gesetzliche Intestat-Erbfolge sowohl in Ansehung des Privatvermögens des Souverains als jenes der einzelnen Familien-Glieder, jedoch bloss am Gunsten des Mannstammes, und bei weiblichen Gliedern und deren Nachkommen nur nach Erlöschen des Mannstammes Statt, as wäre denn, das in besonderen Verträgen z.B. in den Ehenpakten, zu Gunsten derselben ausdrücklich etwas anderes bestimmt wäre, oder daß eine ohne Testament mit Tod abgehende vermählte Frau Erzherzoginn bloße Töchter hinterließe, in welchem Falle auch wenn in den Ehenpakten darüber nichts bestimmt wäre, ihr Vermögen auf diese Töchter übergeht. Die weiblichen Glieder des durchlauchtigen Erzhauses sollen überhaupt bei dem Bestehen eines Mannstammes bloß auf ein angemessenes Heirathsgut und Austattung und bis zu ihrer Verehelichung auf einen standesmäßigen Unterhalt gesetzlichen Anspruch haben. §39. Die Glieder der mit eigener Souverainetät begabten Zweige des durchlauchtigen Erzhauses haben glichfalls bei dem Bestehen eines Mannstammes im Hauptzweige keinen Anspruch auf die in diesem vorkommenden Intestat-Erbfälle, da jene besondere Zweige vermöge der erworbenen Souverainität als verzichtet anzusehen sind. Von dem gemeinschaftlichen Familienvermögen.§40. Das gemeinschaftliche Familien-Vermögen besteht für dermalen und so lange es nicht etwa einen weiteren Zuwachs erhält:
§42. Da bei der unter Gottes Segen stattgefunden vielfältigen Verzeweigung und ansehnlichen Vermehrung Unseres kaiserlichen Hauses der Familien-Versorgungsfond nicht mehr zureichen würde, um dem standesmässigen Unterhalt zu decken, so wie selber nach dem von Unseren obengenannten Frau Urgroßmutter der Kaiserinn und Könihinn Maria Theresia, glorwürdigen Andenkens mit Ihres durchlauchtigen Gemahles des Kaisers Franz Majestät am 3. April 1754 errichteten Hausgesetze dann nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Familienstatutes, einem jeden unversorgten Prinzen oder einer jeden Prinzessinn Unseres Hauses gebühret, da ferner die Absicht der durchlauchtigen Stifterinn dieses Fondes hauptsächlich auf die häufig selbst durch Staatsrücksichten gebotene bessere Versorgung Ihrer Descendenz gerichtet war, wozu die Fälle bei der grösseren Vermehrung des Hauses sich nothwendig vervielfältigen werden, und da endlich dem Staate, welchem es nach anerkannten staatsrechtlichen Grundsätzen obliegt, den standesmäßigen Unterhalt aller Glieder des regierenden Hauses zu decken, noch immer eine wesentliche Erleichterung zugehen würde, wenn er durch das Bestehen dieses Fondes in der Regel von den aus ordentlichen Beiträgen zur besseren Versorgung der einzelnen Glieder des Regentenhauses und zur Vermehrung des sie umgebenden auch das allgemeine Beste befördernden Glanzes entheben würde; so verordnen Wir hiemit, dass der Familienversorgungsfond hinfüro nicht mehr, weder ganz noch theileweise, an jenen Beträgen zu leisten haben soll, welche nach gegenwärtigem Familienstatute für Mitglieder Unseres Kaiserhauses an ordentlichen Appanagen, Sustentation, Witwengehalt, Spennadelgeld, Heirathsgut, Widerlage, Ausstattungs- order Einrichtungskosten aus den Staatskassen zu entrichten kommen, und dass demzufolge die Bestimmung des Versorgungsfondes bloss darin zu bestehen hat, diejenigen Zahlungen zu bestreiten, welche der Landesfürst als Zuschuss zu den auf die Staatskassen angewiesenen Unterhaltsgeldern und übrigen Zahlungen, oder zu Bestreitung anderer Auslagen und Bedürfnisse der Mitglieder der durchlauchtisten Familie zu bewilligen, den Umständen so wie dem Besten des Staates und des kaiserlichen Hauses entsprechen finden wird. §43. Um den Versorgungsfond fortan in dem
Stande
zu erhalten, der Bestimmung einer besseren Versorgung der zahlreichen
nachgebornen
Glieder Unseres kaiserlichen Hauses, in allen Fällen, wo selbe
wünschenwerth
und nothwendig erscheinen dürfte, oder ihrer zeitlichen
Unterstützung
zu entsprechen, soll das Kapital desselben nie vermindert, auch in
Ansehung
der jährlichen Nutzungen solche Obsorge getragen werden, damit
nicht
durch willkührliche Begünstigung des Einen, ein Abgang in
andern
nothwendigen Fällen entstehe.
§44. Den Prinzen und Prinzessinnen der mit eigener Souverainität begabten Zweige Unsers Erzhauses stehen zwar, da diese Zweige als verzichtet anzusehen sind, in der Regel keine Ansprüche auf Theiligung aus dem Familien-Versorgungsfond zu, doch bleiben ihnen für den Fall ausserordentlicher, eine wesentliche Veränderung in ihren Verhältnissen bewirkenden Ereignisse vorbehalten. Von den Ansprüchen der Herren Erzherzoge und Frauen Erzherzoginnen zu den Staat.§45. So wie die Bestreitung des, dem Glanze der Krone entsprechenden Unterhalts- und Aufwandes des Souverains und des Thronfolgers sammt Ihren Gemahlinnen vorzugsweise eine unbestrittene Obliegenheit des Staates ist, so sind auch die Kosten für den Unterhalt und die Erziehung der übrigen Kinder des Souverains und der Kinder des Thronfolgers, dann der Geschwister des Souverains, so lange sie minderjährig sind, und nicht zu einem eigenen Etablissement gelangen, in den allgemein Hofhaltungs-Auslagen begriffen.§46. Kinder nachgeborner Herren Erzherzoge haben, so lange sie minderjährig sind, in der Regel ihren Unterhalt und ihre Erziehung aus jenem Einkommen zu erhalten, welches ihrem durchlauchtigen Vater bei seiner Etablierung und Vereheliehung zugewiesen worden ist. Sollten sie des Vaters vor erreichter Grossjährigkeit beraubt worden, und in dem auch nache seinem Tode gesicherten Einkommen dieses Zweiges kein hinreichender Fond zur Deckung der ihrem hohen Range entsprechenden Unterhaltes- und Erziehungskosten vorhanden seyn, so kommt es dem Souvreain und Familienoberhaupte als Obervormunde zu, dasjenige zu bestimmen, was entweder aus dem Versorgungsfonds, oder nache Umständen aus dem Staatsvermögen zu diesem Ende hinzuzufügen käme. §47. Grossjährige nachgeborne Prinzen, wenn sie vaterlos, und grossjährige Prinzessinnen, wenn sie zugleich vater- und mutterlos wären, erhalten vom Tage der erreichten Grossjähigkeit und insoferne nicht die weiter unten erwähnten Ausnahmefälle eintreten, Anspruch auf eigene Appanagen die ihnen aus dem vom Staate dotirten Hofzahlamte zu erfolgen sind, bis dahin gebührt ihnen nach den Bestimmungen des nachfolgenden §51 bloss der Genuss einer entsprechenden Sustentation. Besondere Motive und Umstände können indessen bei Prinzen auch noch während der Lebensdauer des Vaters, so wie bei Prinzessinnen bei Lebzeiten der Mutter die Nothwendigkeit eines eigenen Haus- und Hofhaltes und somit den Eintritt in den Genuss der Appanage von Seiten des Staates begründen, worüber jedoch das durchlauchtige Familienoberhaupt allein zu erkennen hat. §48. Indem Wir die Anordnungen Unseres in Gott ruhenden Ahnherrn, Kaiser Ferdinand II, und Unserer Glorwürdigen Urgrosseltern, des Kaisers Franz und der Kaiserinn und Königinn Maria Theresia MM. in Bezug auf die Appanagen der Herren Erzherzoge und Frauen Erzherzoginnen, wie nicht minder die gegenwärtigen wesentlich veränderten Verhältnisse und die Lage des Staates in reife Erwägung gezogen, bestimmen Wir die Appanagen der nachgebornen Herren Erzherzöge, welche Brüder oder Söhne der Souverains und Familien-Oberhauptes sind, auf fünf und siebzig tausend Gulden, der übrigen Herren Erzherzoge und Frauen Erzherzoginnen aber, bei den Herren Erzherzogen auf funfundvierzigtausend Gulden, und bei den Frauen Erzherzoginnen auf vierundzwanzigtausend Gulden, jedoch in der Art, dass die Appanagirten Prinzen und Prinzessinnen damit sämtliche Erfordernisse ihres Hof- und Haushaltes zu bestreiten haben, und dass für den Fall einer der appanagirten Herren Erzherzoge und Frauen Erzherzoginnen am Hofe den bleibenden Aufenthalt nehme und aus dem allgemeinen Hofhaltungsfonde mit Wohnung, Küche, Keller, Stall u.s.w. bleibend und standesmässig versehen würde, von den obenerwähnten Appanage-Betragen ein Drittheil zur Deckung dieser Auslagen abzugehen hätte. §49. Diese Appanagen werden aus dem Staatsvermögen geleistet, da der standesmässige Unterhalt aller zur Regentenfamilie gehörigen Individuen eine Obliegenheit des Staates ist und soll sabei auf Gehalt und sonstige systemmässige Bezüge bei wirklicher Diesntleistung der Herren Erzherzoge, es sey im Civil oder Militär keine Rechnung getragen werden. §50. Die Verbindlichkeit zur Bestreitung der Appanagen von Seite des Staates hat aber ganz oder zum Theile weg zu fallen oder aufzuhören:
§52. Die Herren Erzherzoge oder Frauen Erzherzoginnen haben bei Errichtung eines eignen bleibenden Haus- und Hofhaltes auf eine standesmässige Einrichtung und letztere bei ihrer Verehelichung auf Ausstattung und Heiratsgut Anspruch. §53. Den Betrag der Einrichtung oder Ausstattung setzen Wir bei Erzherzogen oder Erzherzoginnen, welche Geschwister, Söhne oder Töchter des Souverains oder Thronfolgers sind, zum mindesten auf vierziftausend Gulden, bei den übrigen Erzherzogen oder Erzherzoginnen zum mindesten auf fünfundzwanzigtausend Gulden fest. §54. Das Heiratsgut der Töchter oder
Schwestern
des Souverains, so wie der Töchter des Thronfolgers bestimmen Wir
auf zweimalunderttausend Gulden, und jenes der übrigen Frauen
Erzherzoginnen
auf einmalhunderttausend Gulden.
§55. Die Austattung und das Heirathsgut der Frauen Erzherzoginnen sind nach den vorstehenden Bestimmungen sowohl in der Haupt- als in den Nebenlinien nur aus dem Staatsvermögen zu tragen. §56. Bei Vermählung eines Herrn Erzherzogs kommt dessen Gemahlinn eine Widerlage und Morgengabe, dann während der Ehe für ihre persönlichen Bedürfnisse ein verhältnissmässige Nadelgeld, und für den Fall des früheren Absterbens des Gemahls ein Witthum zuzusichern. §57. Diese Beträge hängen von den Stipulationen der betreffenden Ehepakten ab, welche jederzeit der Genehmigung des Souverains und Familien-Oberhauptes unterliegen, doch soll der Witwenunterhalt einer Frau Erzherzoginn in keinem Falle geringer, als die Appanage einer auf derselben Linie mit ihrem verstorbenen Gemahle gestrandenen unvermählten Erzherzoginn, und das Nadelgeld nicht geringer als ein Drittel besagter Appanage seyn. §58. So wie bei Vermählung eines Herrn Erzherzogs, wenn er nicht bereits ein zureichendes eigenes Vermögen besitzt, für eine angemessene Dotirung desselben die Bestimmung zu treffen ist, so soll zugleich weger Deckung der erforderlichen Beträge für Morgengabe, Widerlage, Nadelgeld und namentlich für das Witthum bei etwa eintretenden Witwenstande der erzherzoglichen Gemahlinn fürgedacht wedern insoferne dieses nicht durch das eigene Vermögen des sich vermählenden Herrn Erzherzogs geschehen kann. §59. Da sowohl in individuellen Fällen, wo Umstände und Rücksichten für das Bete Unseres Hauses und des Staates es erforden sollten, als auch im Allgemeinen bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse Änderungen in den vorstehenden Bestimmungen über den Betrag der Appanagen, der Sustentation, des Heirathsgutes, der Austattung und anderer derlei für die Glieder Unseres Erzhauses festgesetzten Zahlungen räthlich und nothwendig werden dürften, so behalten Wir Uns und Unseren Regierungsnachfolgern zu jeder Zeit das Recht vor, die für räthlich erkannten Änderungen in diesen Bestimmungen zu treffen. §60. Die bei dem Versorgungsfonds oder bei Hof- und Staatskassen als Appanage, Sustentation, Spennadelgeld oder Witwengehalt angewiesenen BetrÄge können weder abgetreten oder verpfandet, noch in gerichtliche Exekution gezogen oder mit Verboth belegt werden. §61. Die verstehenden Bestimmungen für Appanagen, Austattung, Witwenunterhalt usw. beziehen sich nicht auf jene Zweige Unseres Allerhöchsten Erzhauses, welche mit eigener Souverainität begabt sind, welchen es zusteht, ihre eigenen dießfälligen Anordnungen zu treffen und darnach vorzugehen. Gegenwärtiges im gemeinsamen Einverständnisse mit sämmtlichen hiezu berufenen Familiengliedern errichteten und hinfüre in allen vorkommenden Fällen allein geiltiges Familienstatut soll in der von Uns eigenhändig vollzogenen und mit Unseres kaiserlichen Siegel vorsehenen Ausfertigung im geheimen Haus- Hof- und Staats-Archiv hinterlegt, und allen Familiengliedern beglaubigte Abschriften davon erfolgt werden. Gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt- und Reisdenz-Stadt Wien, den dritten Tag des Monats Februar, im Jahre nach Christi Geburt Ein Tausend Achthundert Neununddreissig, Unserer Reiche im vierten. Ferdinand m.pr. Clemens Wenzel Lothar, Fürst von Metternich Winneburg m.pr. Auf Allerhöchsteigenen Befehl
Authentische Interpretation des Tit. I § 1 des Familienstatuts von 1839 ddo. 12. Juni 1900
Verzeichniss
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Vater des 1. Ur-Ur- Ahn- Herrn |
Vater
der 1. Ur-Ur- Ahn- Frau |
Vater
des 1. Ur-Ur- Ahn- Herrn |
Vater
der 1. Ur-Ur- Ahn- Frau |
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1. Ur-Ur- Ahn-Herr |
1.
Ur-Ur- Ahn-Frau |
2.
Ur-Ur- Ahn-Herr |
2.
Ur-Ur- Ahn-Frau |
3.
Ur-Ur- Ahn-Herr |
3.
Ur-Ur- Ahn-Frau |
4.
Ur-Ur- Ahn-Herr |
4.
Ur-Ur- Ahn-Frau |
1. Ur-Ur- Ahn-Herr |
1.
Ur-Ur- Ahn-Frau |
2.
Ur-Ur- Ahn-Herr |
2.
Ur-Ur- Ahn-Frau |
3.
Ur-Ur- Ahn-Herr |
3.
Ur-Ur- Ahn-Frau |
4.
Ur-Ur- Ahn-Herr |
4.
Ur-Ur- Ahn-Frau |
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erster Ur-Ahn-Herr |
erste Ur-Ahn-Frau |
zweiter Ur-Ahn-Herr |
zweite Ur-Ahn-Frau |
erster Ur-Ahn-Herr |
erste Ur-Ahn-Frau |
zweiter Ur-Ahn-Herr |
zweite Ur-Ahn-Frau |
||||||||||
Ahnherr |
Ahnfrau |
Ahnherr |
Ahnfrau |
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Vater |
Mutter |
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Mitglied des Fürstenhauses |
François Velde