House Law of the Austrian Imperial Family

See also the House Laws of the Habsburgs.


Familienstatut (1839)

Wien, Haus-, Hof- und Staatsarchiv, Familienurkunden
1839, 3. Februar. Familienstatut.  Daran geheftet und durch Hängesiegel damit verbunden: Authentische Interpretation des Tit. I § 1 des Familienstatuts von 1839 ddo. 12. Juni 1900.

Wir Ferdinand der 1ste von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Hungarn und Böhmen, dieses Namens der 5te; König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illyrien; König von Jersualem etc.  Erzherzog von Oesterreich; Großherzog von Toskana; Herzog von Lothringen, von Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain, Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; Herzog von Ober- und Nieder-Schlesien, von Modena, Parma, Piacenza und Gustalla, von Auschwitz und Zator, von Teschen, Friaul, Ragusa und Zara, gefürsteter Graf von Habsburg, von Tirol, von Kyburg, Görz und Gradiska, Fürst von Trient und Brixen; Markgraf der Ober- und Nieder Lausitz und in Istrien, Graf von Hohenembs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg etc. Herr von Triest, von Cattaro und auf der windischen Mark.

Thun lund und bekennen hiemit:

Die von Unseren durchlauchtigsten Regierungs-Vorfahren erlassenen und zu unabänderlichen Staatsgrundgesetzen erhobenen Anordnungen haben zwar die Erblichkeit und Untheilbarkeit der Oesterreichischen Monarchie, so wie die Successionsordnung zum Throne, auf eine jeden Zweifel und jede Ungewißheit ausschliessende Weise festgestelt dagegen aber ist es der allumfassende Vorsorge Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters, des Kaisers Franz Majestät, so wie Unserer Aufmerksamkeit nicht entgangen, daß die wichtigsten Bestimmungen, welche die Rechte und Verpflichtungen des Familien-Oberhauptes und der einzelnen Glieder Unseres Hauses in ihren gegenseitigen Beziehungen betreffen, entweder auf bloßen Gewohnheiten oder auf zerstreuten Verfügungen beruhen, die schon öfter das Bedürfniß schärferer Bezeichnung, oder selbst einiger Modifizirung fühlbar gemacht haben, und daß es zum größeren, vom Whole des Staates unzertrennlichen Flor Unsers unter Gottes Segen sich stets mehr verzewigenden Kaiserhauses, so wie zur Befestigung der so glücklich in demselben bestehenden Eintracht, wesentlich beitragen würde, wenn diese Bestimmung gleichfalls belibend und rechtskräftig festgesetzt wären.  In Rücksicht dessen und in Folge Unserer innigsten Verehrung für die bereits von Unseres durchlauchtigsten Herrn Vaters Majestät gehegten und der Ausführung[ ]n ho[ ]gebrachten Absichten, haben Wir Uns entschlossen, mit Beirath und Zustimmung Unseres geliebten Herrn Bruders, so wie Unserer Herren Oheime und übrigen Agnaten, die in Familiensachen bestehenden Gewohnheiten und einzelnen Anordnungen in ein Familienstatut zusammen zu faßen, und mit den diensamen Vorschriften zu erglänzen, damit selbes in Unserem durchlauchtigsten Kaiserhause zur bleibenden Richtschnur dienen möge.

Wir erklären und verordnen demnach, wie folgt:
 

I. Titel. Von den Personen des Durchlauchtigsten Erzhauses, ihren gegenseitigen Rechten und Verpflichtungen im Allgemein.

§ 1.  Das Allerhöchste Erzhaus besteht:


§2.  Dem Kaiser und Familien-Oberhaupte steht nicht bloss die Souverainetät und Gerichtsbarkeit über sämtliche Familienglieder, sondern auch noch das Recht einer besonderen Aufsicht zu, das sie insbesondere auf Vormundschaften, Kuratelen und Verehelchungen, überhaupt aber auf alle Handlungen und Verhältniße der Allerhöchsten Familienglieder erstreckt, welche auf die Ehre, Würde, Ruhe, Ordnung und Wohlfahrt des durchlauchtigsten Erzhauses einen Einfluß haben können.

§3.  Dagegen haben sämmtliche Familienglieder, außer dem in Gemäßheit des dießfälligen Hausgesetzes durch die Geburt erworbenen actuellen Anspruch auf die Regierungsnachfolge, das Recht

  1. als Prinzen oder Prinzessinnen des kaiserlichen Hauses öffentlich angesehen und behandelt zu werden, somit an alle ihnen als solchen gebührenden Rechten, Ehren und Vorzügen Antheil zu nehmen, insofern nicht durch einen Ausspruch des Allerhöchsten Familien-Oberhauptes eine gänzliche oder beschränkte Suspension desselben eintritt und
  2. das Recht mit einder standesmäßigen Ausstattung und eben solchen Unterhaltsmitteln nach Massgabe der weiteren Bestimmungen des gegenwärtigen Statuts versehen zu werden.
§4. Bei den mit eigener Souverainetät begabten Zweigen des Allerhöchsten Kaiserhauses stehen zwar dem jedesmaligen Oberhaupte jenes Zweiges die nähmlichen rechte und Verbindlichkeiten rücksichtlich den einzelnen Glieder desselben zu, welche so eben mit Bezug auf das Allerhöchste Familien-Oberhaupt angeführt werden sind; als Theile des Gesammthauses aber und an dessen Rechten, Ehren und Vorzügen theilnehmend, fließt es aus der Natur der Sache, daß Seine Majestät der Kaiser als Oberstes Familienhaupt von allen, jenen einzelne Zweige betreffenden Personal- und Familienverhältnißen, und von allen daran Bezug nehmenden wesentlicheren Beschlüßen in Kenntniß erhalten, und daß auf Allerhöchstdessen Beirath gebührende Rücksicht getragen werde.

II. Titel.  Von der Volljährigkeit, den Vormundschaften und Curatelen.

§5. Da es für das Wohl des Staates von größter Wichtigkeit ist, daß die Dauer der Minderjährigkeit des Regenten oder jeweiligen Thronfolgers, zur möglichsten Abkürzung oder gänzlichen Vermeidung des immer nachtheiligen Falles einer Regentschaft, nach Thunlichkeit beschränkt werde, so glauben Wir, in Berücksichtigung sowohl der in dem Hause Habsburg errichteten Hausordnung und Hausverträge dann stattgehabten Vorgänge, als der in einigen Unserer Staaten und in dem Hause Lothringen eingetretenen selbst noch früheren Großjährigkeitserklärungen, den Zeitpunkt der Volljährigkeit eines Regents oder des unmittelbar zur Thronfolge berufenen Sohnes des jeweiligen Souverains mit Beruhigung auf das vollendete sechzehnte Jahr festsetzen zu können.

§6. Für die übrigen Prinzen und Prinzessinnen Unseres durchlauchtigsten Erzhauses aber bestimmen Wir zur Volljährigkeit das vollendete zwanzigste Jahr.

§7. Es versteht sich jedoch von selbst, daß dem Souverain und Familien-Oberhaupte jederzeit vorbehalten bleibt, die Volljährigkeit Erklärung sowohl des Thronfolgers, als eines nachgeborenen Prinzen oder einer Prinzessin des kaiserlichen Hauses bei dringenden Umständen und bewiesener Reife des Verstandes früher eintreten zu lassen oder dieselbe auch aus überwiegenden Gründen über die obenbestimmte Zeit hinauszusetzen.

§8. Die Wirkungen der Großjährigkeit sind:

  1. Aufhören der etwa bestehenden Vormundschaft
  2. Das Recht des unmittelbaren Regierungsantrittes für den unter Vormundschaft gestandenen Souverain, so wie für den Thronfolger bei erfolgender Erledigung des Thrones.
  3. Für sämmtliche Prinzen und Prinzessinen das Recht der eigenen Vermögensverwaltung, und jenes, giltige Verbindlichkeiten einzugehen, insoferne sie nicht den allgemeinen Gesetzen und gegenwärtigen Anordnungen zuwiderlaufen.
  4. Anspruch auf einen besonderen Hofstaat und auf Sustentation oder Appanage unter jenen Bedingungen, welche weiter unten im 6. Titel näher bestimmt sind.


§9. Die Fälle einer Curatel über Personen, die niht minderjährigen sind, richten sich nach dem allgemeinen Gesetze.

§10. Die testamentarischen Anordnungen des letzten regierenden Familienoberhauptes bestimmen mit voller Giltigkeit üver die Vermundschaft seines minderjährigen Nachfolgers, und da die Rücksichten, welche bei Einsetzung eines Vormundes für den Souverain eintreten, so vielfältig und die Folgen dieser Einsetzung von so ausnahmender Wichtigkeit sind, daß sich nicht voraussehen läßt, welche Anordnung in jedem gegebenen Falle dem Whole des Staats und dem Besten Unseres Erzhauses am meisten entsprechen werde, dieses aber von dem jeweiligen Regenten allein mit einiger Sicherheit beurtheilt werden kann, so glauben Wir vor Allem Unsern Regierungsnachfolgern angelegentlichst an das Herz legen zu sollen, daß sie in jenen Fällen, wo auch nur die entfernte Möglichkeit einer Vormund- und Regentschaft während der Minderjährigkeit des künftigen Souverains vorhanden wäre es nicht ausser Acht laßen mögen, die den jedesmaligen Umständen am meisten zusagenden Anordnungen in gehöriger Zeit zu treffen.
Sollte jedoch der unerwartete Fall eintreten, daß Einer Unserer Regierungsnachfolger durch den Willen der göttlichen Vorsehung aus dieser Welt abberufen würde, bevor er eine Verfügung über die Vormundschaft seines minderjährigen Nachfolgers getroffen hätte, so hat der nach der eingeführten Successionsordnung zunächst zur Erbfolge gerufene volljährige Erzherzog, welcher weder mit einer eigenen Souverainität begabt ist, noch zu einder mit eigener Souverainität begabten Linie des Erzhauses gehört und seinen Wohnort inner der Grenzen der Monarchie hat, die Vormundschaft zu übernehmen, zugleich aber seinen Wohnort an den Sitz der Regierung zu übertragen.
Die Erzherzoge, welche mit eigener Souverainität begabt, oder einer mit solcher begabten Linie des Erzhauses angehörig, oder außer der österreichischen Monarchie wohnhaft sind, können nur in Ermanglung vollkommen geeigneter Prinzen zur Vormundschaft des minderjährigen Souverains gelangen, müssen aber auch dann ihren Wohnort am Sitze der Regierung auschlagen.

§11. In Ansehung der übrigen Prinzen und Prinzessinnen Unseres durchlauchtigsten Erzhauses haben ebenfalls die väterlichen Anordnungen rücksichtlich der Bestellung eines Vormundes, sie mögen durch Testament, order in anderer Weise gemacht seyn, ihre volle Giltigkeit, sobald selbe von dem jedesmaligen Souverain und Familien-Oberhaupte die Bestätigung erhalten haben.

In Ermangelung einer solchen bestätigen Anordnung ernennt der Kaiser als Familien-Oberhaupt den Vormund der minderjährigen Prinzen und Prinzessinnen oder eihen Mitvormund, falls deren durchlauchtigste Mutter am Leben und in der Lage ist, sich mit der Vormundschaft zu befaßrn.

§12. In beiden Fällen, nämlich einer väterlichen von dem Souverain bloß bestätigen oder einer unmittelbar von diesem ausgegangenen Vormundschafts-Bestellung, steht die Obervormundschaft dem Kaiser und obersten Familienhaupte zu, welchem auch die Vormmünder verantwortlich und rechnungspflichtig sind.

§13. Die Verschriften der §§ 11 und 12 gelten auch für Kuratelen.

§14. Bei den mit eigener Souverainetät begabten Zweigen Unseres durchlauchtigen Erzhauses übt natürlich das jeweilige Haupt dieses Zweiges hinsichtlich seiner Angehörigen die vorstehend bezeichneten Rechte in Bezug auf Volljährigkeitsbestimmung, Vormundschaft und Kuratel nach den etwa darüber bestehenden Staats-Grundgesetzen order besondern Familienstatuten aus.  Es liegt aber in der Natur des allgemeinen Familienbandes, welchen alle Zweige des Erzhauses umschlingt und in dem Zwecke der Erhaltung einer für sämmtliche Zweige desselben ersprießlichen Eintracht, daß das gemeinsame höchste Familien-Oberhaupt gelichfalls in der Kenntniß der diesßfälligen Familien-Anordnungen und ihre Motive erhalten, so wie auch, daß in den Fällen, wo wider alles bessere Vermuthen keine Vorsorge getroffen werden ware, dieselbe dem Allerhöchsten Familien-Oberhaupte anheimgestellt bleibe.

III. Titel. Von den Heirathen der Prinzen und Prinzessinnen des kaiserlichen Hauses.

§15.  Kein Prinz und keine Prinzessinn Unseres Kaiserhauses darf eine eheliche Verbindung ohne Einwilligung des jeweiligen Familienoberhauptes eingehen.

§16. Diese Einwilligung wird durch Ratificierung des Ehevertrages oder durch eine andere förmliche Erklärung ertheilt.

§17.  Ein ohne diese Bestätigung abgeschloßener Ehevertrag ist als null und nichtig anzusehen und begründet für die angetraute Person und deren Kinder weder Ansprüche auf Erbfolge, Appanage, Witthum, Ansteuer oder auf Stand, Titel und Wappen der Mitglieder Unseres Hauses, noch auf andere rechtliche Folgen einer ehelichen Verbindung.

§18.  In den Fällen, wo über die Giltigkeit oder Ungiltigkeit einer Ehe in dem durchlauchtigsten Erzhause eine Streitfrage entstehen sollte, ist die Entscheidung dem Familien-Oberhaupte vorbehalten.

§19.  Ehen zur linken Hand oder sogenannte morganatische Ehen könnten in Unserem Kaiserhauses gleichfalls nur mit Bewilligung des jedesmaligen Familienoberhauptes giltig geschlossen werden.

§20. Die in dem Allerhöchsten Erzhause bei Vermählung der Prinzessinnen nach erhaltener Aussteuer und Abfertigung eingeführten, von dem Bräutigam zu bestätigenden Verzichtleistung derselben für sich und ihre Nachkommen zu Gunsten des Mannesstammes, und der ihnen nach der Successionsordnung vorgehenden weiblichen Linien nicht bloß auf die Thronfolge, sondern auch auf eventuelle Intestaterbrechte, sollen fernerhin zu mehrerer Befestigung der bestehenden Erbfolge und Hausordnung gehandhabt werden.

§21. Adoptionen können im Allerhöchsten Erzhause nur unter Familiengliedern und mit Bestätigung des Allerhöchsten Familienoberhauptes Statt finden, haben aber auf das Recht der Thronfolge keinen Einfluß.

§22.  In den mit eigener Souverainetät begabten Zweigen Unseres Erzhauses üben die Häupter dieser Zweige die Rechte des gemeinsamen Familien-Oberhauptes für die Glieder desselben in Ansehung ihrer Verehelichung aus, und ist mit Zuversicht zu erwarten, daß in jedem dieser Zweige in Berücksichtigung der gemeinsamen Rechte aller Familienglieder und der Bande, welche alle Zweige des Gesammthauses vereinigen, die von jeher in dem Erzhause bei Verehelichungen bestandenen gleichartigen Grundsätze und die gemeinsamen Familien-Interessen nie werden ausser Acht gelassen werden.

IV. Titel. Aufsicht des Familien-Oberhauptes über einige andere Handlungen der Familienglieder.

§23.  Die auf dem erhabenen Standpunkte des duchlauchtigsten Erzhauses zur eigenen Wohlfahrt desselben, so wie zum bEsten des Staates notwendig zu erhaltende Ruhe und Einheit unter allen Familienzweigen und Gliedern und möglichste Vermeidung jedes Vorganges, welcher auf dessen Ehre und Nutzen einen nachtheiligen Einfluß haben könnte, erforden es unumgänglich, daß der Allerhöchste Familien-Oberhaupt auf jede Handlung der einzelnen Familienglieder, aus welcher ein derlei nachtheiliger Einfluß früher oder spatter entspringen könnte, fortan eine genaue sorgfältige Aufsicht ausübe und somit hiezu das von dem Gesammthause anerkannte Recht habe.

§24. Es stehet demnach dem Allerhöchsten Familienoberhaupte zu, von der Erziehung sämmtliher Prinzen und Prinzessinnen des Erzhauses Kenntniß zu nehmen und darüber zu wachen, daß selbe eine der erhabenen Stellung und Bestimmung der höchsten Familienglieder entsprechende Richtung erhalte, ohne daß die Erziehungsweise, welche einzelne höchste Familienhäupter in ihrer väterlichen Fürsorge anzuwenden finden, in höheren Maaße beschränkt werde, als dieß Familien-Interessen oder das Staats-Interesse erforden dürften.

§25.  Nicht minder wichtig sind in jener höheren Beziehung die Begründung der Etablissements jades einzelnen Familienmitgliedes, ihre Standeswahlen, die Wahlen ihres Hofstaates, das ist der Personen, welche ihre nächste Umgebung bilden sollen, ihre Reisen, namentlich jene ins Ausland.  Alle diese und ähnlich Handlungen, welche auf die Ruhe, Ordnung, Ehre und Wohlfahrt des Erzhauses, so wie des Staates nicht ohne Einfluss sind, bleiben demnach der besonderen Aufsicht des Allerhöchsten Familienoberhauptes unterworfen, und können ohne dessen Vorwissen und Beistimmung nicht vorgennomen werden.

§26. Dieselben Rechte stehen den Häuptern der mit eigener Souverainetät betheilten Zweige des Erzhauses in Ansehung der zu disen Zweigen gehörigen Familienglieder zu, insoferne diese durch ihre persönlichen Verhältnisse nicht in nähere Verbindung mit dem Hauptstamme getreten wären.

V. Titel.  Von der Gerichtsbarkeit über die zur kaiserlichen Familie gehörigen Personen.

§27. Die streitige und freiwillige Gerichtsbarkeit über die nach §1. zum Erzhause gehörigen Personen, welche nicht unter einer anderen Souverainetät stehen, oder selbst Souveraine sind, soll in allen nicht ausgenommen oder der unmittelbaren Bestimmung des Regenten und Familien-Oberhauptes vorbehaltenen Fällen, in erster Instanz, dem Herkommen gemäß, von Unserem Obersthofmarschallamte, in zweiter Instanz von dem Niederösterreichischen Appellationsgerichte, in dritter Instanz von der obersten Justizstelle im Namen des Kaisers und Allerhöchsten Familienhauptes nach den in der Monarchie geltenden Gesetzes und Vorschriftten ausgeübt werden.

§28.  Unter die von der Gerichtbarkeit des Oberhofmarschallamtes ausgenommenen Fälle gehören insbesondere jene, in welchen unter den Mitgliedern des Erzhauses selbst privatrechtlichen Streitigkeiten entstehen sollten.  In solchen Fällen haben die streitenden Theile Schiedsrichter zu wählen und dem Oberhaupte der Familie unter Beilegung des Kompromisses zur Bestättigung anzuzeigen.  Sollten sie sich über die Wahl der Schiedsrichter nicht vereinigen können, so bleibt dem Oberhaupte der Familie deren Benennung vorbehalten.  Die Schiedsrichter haben die Verhandlung nach den allgemein bestehenden Gesetzen zu leiten und zu entscheiden.  Von dieser Entscheidung hat eine Berufung an das Oberhaupt der Familie nur dann Statt, wenn sich die streitenden Theile diese Berufung in dem Kompromiße ausdrücklichvorbehalten, und auch in diesem Punkte die Bestättigung des Kompromisses erlangt haben.

§29. Das Obersthofmarschallamt hat in allen die Person oder das Vermögen kaiserlicher Familienglieder betreffenden Angelegenheiten der officiosen Gerichtsbarkeit, namentlich bei Sterbfällen, einzuschreiten, und nach dem Gesetze und seinen besonderen Instructionen das Amt zu handeln.
So wie Wir aber Uns und Unseren Regierungsnachfolgern die unmittelbare Benennung oder Bestättigung der Vormünder und Kuratoren in Unserem Kaiserlichen Hause, denn die oberste Aufsicht über sie vorbehalten haben, so wollen Wir auch, daß zu keener Pubvlication und Vollziehung des Testamentes eines verstorbenen Familiengliedes geschritten werde, bevor dasselbe der unmittelbaren Einsicht des jedesmaligen Souverains und Familienoberhauptes unterzogen werden, insoferne dieses nicht schon bei Lebzeiten des Erblassers geschehen wäre.

§30.  In den Fällen, wo eine gerichtliche Vernehmung oder ein anderer gerichtlicher Akt von Seite eines Gliedes Unseres kaiserlichen Hauses in irgend einer Rechtsangelegenheit erforden würde, hat die Jurisdiction an das Oberhofmarschallamt zu geschehen, welches nach Vorschrift zu verfahren und in Abwesenheit des betrffenden durchlauchtigen Familiengliedes die Delegation an jene Gerichtsbehörde auszustellen hätte, welche den betreffenden Akt am füglichten vornehmen könnte.

§31.  Bei den Mitgliedern der durchlauchtigen Familie gilt eine an Eidesstatt abgegebene schriftliche Versicherung für die wirkliche Ablegung des Eides und hat alle rechtlichen Folgen derselben,

§32. Die nicht ausgenommen Rechtsfälle, woran die Mitglieder Unseres Erzhauses als Beklagte Theil nehmen, sind bei dem Obersthofmarschallamte zu verhandeln und zu entscheiden.  Diesem Gerichtsstande kann durch Vertrag nicht entsagt werden.  Die Jurisdiction des Obersthofmarschallamtes erstreckt sich jedoch nicht auf dringliche Klagen, die wegen unbeweglicher Güter gegen Mitglieder der durchlauchtigen Familie angebracht werden.  Für diese bleibt es bei der allgemeinen Vorschrift über den Gerichtsstand der gelegenen Sache.  Das Obersthofmarschallamt soll die vorkommenden Prozesse der durchlauchtigen Prinzen und Prinzessinnen so viel wie möglich durch Vergleich beizulegen bemüht sein.

§33.  Obwohl Wir endlich in der beruhigenden Überzeugung stehen, und es von Gott als eine Gnade des Himmels erflehen, daß der Fall nie eintreten möge, wo ein strafrechtliches Verfahren gegen ein Glied Unseres kaiserlichen Hauses einzutreten hätte, so wollen Wir doch Uns sowohl als Unsern Regierungsnachfolgern für einen solchen Fall ausdrücklich vorbehalten, nach den jedesmaligen Umständen jene Verfügungen zu treffen, welche die Handhabung des Rechtes, das Wohl des Staates, so wie die Ehre und das Beste Unseres Hauses erforden worden.

§34.  Eben so behalten Wir Uns und Unseren Nachfolgern in den Fälle wo in Civilrechtssachen gegen ein Mitglied Unseres Hauses eine Mobilar-Pfändung angesucht werden sollte, die den Umständen angemessene Anordnung vor.
Eine die persönliche Freiheit beschränkende Verfügung kann gegen ein Glied des Erzhauses nicht nachgesucht werden.

§35.  Über jene Glider Unseres durchlauchtigen Erzhauses, welche den mit eigener Souverainetät begabten Zweigen desselben angehören, steht die Jurisdiction natürlich dem souverainen Oberhaupte dieses Zweiges zu, wenn derlei Glieder nicht in Unseren Staaten ihr bleibendes Domizil genommen hätten.

VI.  Titel.  Von Appanagen, Ausstattung, Witthum und überhaupt von dem Vermögen und Einkommen der Allerhöchsten Familien-Glieder.

§36. So wie jedem in Unserem durchlauchtigen Erzhause aus standesgemäßer von dem jedesmaligen Allerhöchsten Familien-Oberhaupte genehmigter Ehe entsprossenen Prinzen und jeder Prinzessinn das Recht der eventuellen Thronfolge nach Maßgabe der Bestimmungen des dießfälligen vollgiltigen und munstößlichen Hausgesetzes vom 19. April 1713, die pragmatische Sanction genannt, von Geburt zusteht, und so wie die Herren Erzherzoge und Frauen Erzherzoginnen, und nicht minder auch die rechtmäßigen anerkannten Gemahlinnen und Witwen der Herren Erzherzoge auf alle Vorzüge, Ehren und Auszeichnungen, die für die Glieder des regierenden Hauses vorgeschrieben und eingeführt sind, einen rechtmäßigen Anspruch ha[…], eben so gebührt ihnen auch von Rechtswegen ein ihrer erhabenen Würde und Abstammung entsprechender Unterhalt, und eine angemessene Austattung.

Von dem Privat-Vermögen der Herren Erzherzoge und Frauen Erzherzoginnen.

§37.  Jedes Glied Unseres Erzhauses kann durch eigene Ersparniße, durch Vermächtniß, Schenkung und andere gesetzliche Titel freieigenthümliches Vermögen erwerben und darüber nach den Bestimmungen des Gesetzes, insoferne gegenwärtige Statuten keine Ausnahme begründen, sowohl unter Lebenden als von Todeswegen verfügen, nur der Souverain ist in Ansehung der Dispositionen über sein Privateigenthum an das allgemeine bürgerliche Gesetz nicht gebunden.

§38.  Bei Abgang einer letztwilligen Anordnung findet die gesetzliche Intestat-Erbfolge sowohl in Ansehung des Privatvermögens des Souverains als jenes der einzelnen Familien-Glieder, jedoch bloss am Gunsten des Mannstammes, und bei weiblichen Gliedern und deren Nachkommen nur nach Erlöschen des Mannstammes Statt, as wäre denn, das in besonderen Verträgen z.B. in den Ehenpakten, zu Gunsten derselben ausdrücklich etwas anderes bestimmt wäre, oder daß eine ohne Testament mit Tod abgehende vermählte Frau Erzherzoginn bloße Töchter hinterließe, in welchem Falle auch wenn in den Ehenpakten darüber nichts bestimmt wäre, ihr Vermögen auf diese Töchter übergeht.  Die weiblichen Glieder des durchlauchtigen Erzhauses sollen überhaupt bei dem Bestehen eines Mannstammes bloß auf ein angemessenes Heirathsgut und Austattung und bis zu ihrer Verehelichung auf einen standesmäßigen Unterhalt gesetzlichen Anspruch haben.

§39. Die Glieder der mit eigener Souverainetät begabten Zweige des durchlauchtigen Erzhauses haben glichfalls bei dem Bestehen eines Mannstammes im Hauptzweige keinen Anspruch auf die in diesem vorkommenden Intestat-Erbfälle, da jene besondere Zweige vermöge der erworbenen Souverainität als verzichtet anzusehen sind.

Von dem gemeinschaftlichen Familienvermögen.

§40. Das gemeinschaftliche Familien-Vermögen besteht für dermalen und so lange es nicht etwa einen weiteren Zuwachs erhält:
  1. in den aus dem Nachlasse der höchstseligen Kaiserinn Elisabeth, Gemahlinn weiland Seiner Majestät Kaiser Carl VI. herrührenden, den ungarischen Gesetze unterliegenden sogenannten Aviticalgütern, welche unter der Verwaltung des Familienoberhauptes stehen, und deren Einkünfte so wie bisher an jene Familienglieder, welche darauf gesetzlich Anspruch haben, vertheilt werden sollen;
  2. in dem von Unserer glorwürdigen Frau Urgroßmutter, der Kaiserinn und Königinn Maria Theresia, Majestät, gestifteten Familien-Versorgungsfond, in Ansehung dessen Wir nache eingeholter Beisteimmung der dabei betheiligten großjährigen Prinzen kaiserlichen Hauses, und in Erwägung sowohl der darüber bereits bestehenden Bestimmungen, als der seither veränderten Vorhältniße; vermöge souverainer Machtvollkommenheit und als Familien-Oberhaupt, Nachfolgendes anzuordnen finden.


§41. Der Familien-Versorgungsfond soll fortan unter der Aufsicht und Verwaltung des zeitlichen Regenten und Oberhauptes des Erzhauses stehen, welcher auch allein das Recht hat, die den einzelnen Familienglirdern daraus zukommenden Zuflüsse zu bemessen.

§42.  Da bei der unter Gottes Segen stattgefunden vielfältigen Verzeweigung und ansehnlichen Vermehrung Unseres kaiserlichen Hauses der Familien-Versorgungsfond nicht mehr zureichen würde, um dem standesmässigen Unterhalt zu decken, so wie selber nach dem von Unseren obengenannten Frau Urgroßmutter der Kaiserinn und Könihinn Maria Theresia, glorwürdigen Andenkens mit Ihres durchlauchtigen Gemahles des Kaisers Franz Majestät am 3. April 1754 errichteten Hausgesetze dann nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Familienstatutes, einem jeden unversorgten Prinzen oder einer jeden Prinzessinn Unseres Hauses gebühret, da ferner die Absicht der durchlauchtigen Stifterinn dieses Fondes hauptsächlich auf die häufig selbst durch Staatsrücksichten gebotene bessere Versorgung Ihrer Descendenz gerichtet war, wozu die Fälle bei der grösseren Vermehrung des Hauses sich nothwendig vervielfältigen werden, und da endlich dem Staate, welchem es nach anerkannten staatsrechtlichen Grundsätzen obliegt, den standesmäßigen Unterhalt aller Glieder des regierenden Hauses zu decken, noch immer eine wesentliche Erleichterung zugehen würde, wenn er durch das Bestehen dieses Fondes in der Regel von den aus ordentlichen Beiträgen zur besseren Versorgung der einzelnen Glieder des Regentenhauses und zur Vermehrung des sie umgebenden auch das allgemeine Beste befördernden Glanzes entheben würde; so verordnen Wir hiemit, dass der Familienversorgungsfond hinfüro nicht mehr, weder ganz noch theileweise, an jenen Beträgen zu leisten haben soll, welche nach gegenwärtigem Familienstatute für Mitglieder Unseres Kaiserhauses an ordentlichen Appanagen, Sustentation, Witwengehalt, Spennadelgeld, Heirathsgut, Widerlage, Ausstattungs- order Einrichtungskosten aus den Staatskassen zu entrichten kommen, und dass demzufolge die Bestimmung des Versorgungsfondes bloss darin zu bestehen hat, diejenigen Zahlungen zu bestreiten, welche der Landesfürst als Zuschuss zu den auf die Staatskassen angewiesenen Unterhaltsgeldern und übrigen Zahlungen, oder zu Bestreitung anderer Auslagen und Bedürfnisse der Mitglieder der durchlauchtisten Familie zu bewilligen, den Umständen so wie dem Besten des Staates und des kaiserlichen Hauses entsprechen finden wird.

§43.   Um den Versorgungsfond fortan in dem Stande zu erhalten, der Bestimmung einer besseren Versorgung der zahlreichen nachgebornen Glieder Unseres kaiserlichen Hauses, in allen Fällen, wo selbe wünschenwerth und nothwendig erscheinen dürfte, oder ihrer zeitlichen Unterstützung zu entsprechen, soll das Kapital desselben nie vermindert, auch in Ansehung der jährlichen Nutzungen solche Obsorge getragen werden, damit nicht durch willkührliche Begünstigung des Einen, ein Abgang in andern nothwendigen Fällen entstehe.
Es soll daher nur ein Drittheil der reinen Einkünfte des Familien-Versorgungsfondes jährlich unter die Mitglieder Unseres Hauses, welche auf jenen Fond ein vorzugsweises Recht haben, nach Stämmen vertheilt werden, die übrigen zwei Drittheile sind nach Ermessen des Souveraines zu ausserordentlichen Unterstützungen etc. für jene Familienglieder, welche derselben bedürfen sollten, soferne aber solche Fälle nicht einträten, zur Vermehrung des Stammkapitals zu verwenden.  Auch versteht es sich von selbst dass wenn der Fall eintreten sollte, wo einige der nach früheren Anordnungen von dem Fonde getrennte Bestandtheile wieder an denselben zurückfielen; die vorstehenden Anordnungen auf solche re[?}korporirte Theile ihre volle Anwendung zu finden hätten.

§44.    Den Prinzen und Prinzessinnen der mit eigener Souverainität begabten Zweige Unsers Erzhauses stehen zwar, da diese Zweige als verzichtet anzusehen sind, in der Regel keine Ansprüche auf Theiligung aus dem Familien-Versorgungsfond zu, doch bleiben ihnen für den Fall ausserordentlicher, eine wesentliche Veränderung in ihren Verhältnissen bewirkenden Ereignisse vorbehalten.

Von den Ansprüchen der Herren Erzherzoge und Frauen Erzherzoginnen zu den Staat.

§45.  So wie die Bestreitung des, dem Glanze der Krone entsprechenden Unterhalts- und Aufwandes des Souverains und des Thronfolgers sammt Ihren Gemahlinnen vorzugsweise eine unbestrittene Obliegenheit des Staates ist, so sind auch die Kosten für den Unterhalt und die Erziehung der übrigen Kinder des Souverains und der Kinder des Thronfolgers, dann der Geschwister des Souverains, so lange sie minderjährig sind, und nicht zu einem eigenen Etablissement gelangen, in den allgemein Hofhaltungs-Auslagen begriffen.

§46.  Kinder nachgeborner Herren Erzherzoge haben, so lange sie minderjährig sind, in der Regel ihren Unterhalt und ihre Erziehung aus jenem Einkommen zu erhalten, welches ihrem durchlauchtigen Vater bei seiner Etablierung und Vereheliehung zugewiesen worden ist.  Sollten sie des Vaters vor erreichter Grossjährigkeit beraubt worden, und in dem auch nache seinem Tode gesicherten Einkommen dieses Zweiges kein hinreichender Fond zur Deckung der ihrem hohen Range entsprechenden Unterhaltes- und Erziehungskosten vorhanden seyn, so kommt es dem Souvreain und Familienoberhaupte als Obervormunde zu, dasjenige zu bestimmen, was entweder aus dem Versorgungsfonds, oder nache Umständen aus dem Staatsvermögen zu diesem Ende hinzuzufügen käme.

§47.  Grossjährige nachgeborne Prinzen, wenn sie vaterlos, und grossjährige Prinzessinnen, wenn sie zugleich vater- und mutterlos wären, erhalten vom Tage der erreichten Grossjähigkeit und insoferne nicht die weiter unten erwähnten Ausnahmefälle eintreten, Anspruch auf eigene Appanagen die ihnen aus dem vom Staate dotirten Hofzahlamte zu erfolgen sind, bis dahin gebührt ihnen nach den Bestimmungen des nachfolgenden §51 bloss der Genuss einer entsprechenden Sustentation.  Besondere Motive und Umstände können indessen bei Prinzen auch noch während der Lebensdauer des Vaters, so wie bei Prinzessinnen bei Lebzeiten der Mutter die Nothwendigkeit eines eigenen Haus- und Hofhaltes und somit den Eintritt in den Genuss der Appanage von Seiten des Staates begründen, worüber jedoch das durchlauchtige Familienoberhaupt allein zu erkennen hat.

§48.  Indem Wir die Anordnungen Unseres in Gott ruhenden Ahnherrn, Kaiser Ferdinand II, und Unserer Glorwürdigen Urgrosseltern, des Kaisers Franz und der Kaiserinn und Königinn Maria Theresia MM. in Bezug auf die Appanagen der Herren Erzherzoge und Frauen Erzherzoginnen, wie nicht minder die gegenwärtigen wesentlich veränderten Verhältnisse und die Lage des Staates in reife Erwägung gezogen, bestimmen Wir die Appanagen der nachgebornen Herren Erzherzöge, welche Brüder oder Söhne der Souverains und Familien-Oberhauptes sind, auf fünf und siebzig tausend Gulden, der übrigen Herren Erzherzoge und Frauen Erzherzoginnen aber, bei den Herren Erzherzogen auf funfundvierzigtausend Gulden, und bei den Frauen Erzherzoginnen auf vierundzwanzigtausend Gulden, jedoch in der Art, dass die Appanagirten Prinzen und Prinzessinnen damit sämtliche Erfordernisse ihres Hof- und Haushaltes zu bestreiten haben, und dass für den Fall einer der appanagirten Herren Erzherzoge und Frauen Erzherzoginnen am Hofe den bleibenden Aufenthalt nehme und aus dem allgemeinen Hofhaltungsfonde mit Wohnung, Küche, Keller, Stall u.s.w. bleibend und standesmässig versehen würde, von den obenerwähnten Appanage-Betragen ein Drittheil zur Deckung dieser Auslagen abzugehen hätte.

§49.  Diese Appanagen werden aus dem Staatsvermögen geleistet, da der standesmässige Unterhalt aller zur Regentenfamilie gehörigen Individuen eine Obliegenheit des Staates ist und soll sabei auf Gehalt und sonstige systemmässige Bezüge bei wirklicher Diesntleistung der Herren Erzherzoge, es sey im Civil oder Militär keine Rechnung getragen werden.

§50.  Die Verbindlichkeit zur Bestreitung der Appanagen von Seite des Staates hat aber ganz oder zum Theile weg zu fallen oder aufzuhören:

  1. wenn eine erzherzogliche Linie bereits in der Art bleibend dotirt worden ist, daß die Appanagen der einzelnen Glieder derselben aus dieser Dotation bestritten werden könnten,
  2. wenn einem Herrn Erzherzoge, es sei von der Kirche, oder vom Staate (jedoch nicht bloss als Dienstgehalt) oder auch in anderen Wegen eine standesmässige und genügende Versorgung zu Theil würde,
  3. bei den Frauen Erzherzoginnen ausser der Vermählung auch durch den Eintritt in ein Kloster, endlich
  4. erlischt die Appanage mit dem Tode des appanagirten Familiengliedes.


§51.  Bis zu dem Zeitpunkte, wo bei einem grossjährigen Herrn Erzherzoge oder einer Frau Erzherzoginn die Betheilung mit einer eigenen Appanage eintritt, haben sie Anspruch auf standesmässige Sustentation, welche in der Regel von der Bestimmung Ihres Herrn Vaters abhängt, und aus dessen Dotation zu decken ist.  Wenn jedoch die Familie eines Herrn Erzherzogs in dem Masse zunehmen sollte, daß die bei seiner Vereheliehung bemessene Dotation zum standesmässigen Unterhalte dieser zahlreichen Familie nicht zulangen könnte, so träte der Fall ein, demselben zur Bestreitung der Sustentation entweder von Seite des Familienfonds oder des Staates unter die Arme zu greigen; für derlei Sustentationen soll in der Regel die Hälfte der oben bemessenen Appanagen für jedes einzelne Familienglied angenommen werden.  Eben so wären die erforderlichen Sustentationen zu leisten, wenn Frauen Erzherzoginnen nach dem Ableben ihres Herrn Vaters bei ihrer im Witwenstande lebenden Frau Mutter verblieben.

§52.  Die Herren Erzherzoge oder Frauen Erzherzoginnen haben bei Errichtung eines eignen bleibenden Haus- und Hofhaltes auf eine standesmässige Einrichtung und letztere bei ihrer Verehelichung auf Ausstattung und Heiratsgut Anspruch.

§53.  Den Betrag der Einrichtung oder Ausstattung setzen Wir bei Erzherzogen oder Erzherzoginnen, welche Geschwister, Söhne oder Töchter des Souverains oder Thronfolgers sind, zum mindesten auf vierziftausend Gulden, bei den übrigen Erzherzogen oder Erzherzoginnen zum mindesten auf fünfundzwanzigtausend Gulden fest.

§54.  Das Heiratsgut der Töchter oder Schwestern des Souverains, so wie der Töchter des Thronfolgers bestimmen Wir auf zweimalunderttausend Gulden, und jenes der übrigen Frauen Erzherzoginnen auf einmalhunderttausend Gulden.
Bei dem Eintritte einer Frau Erzherzoginn in ein Kloster ist dasjenige versukehren, was die Umstände und der Amstand erforden.

§55.  Die Austattung und das Heirathsgut der Frauen Erzherzoginnen sind nach den vorstehenden Bestimmungen sowohl in der Haupt- als in den Nebenlinien nur aus dem Staatsvermögen zu tragen.

§56.  Bei Vermählung eines Herrn Erzherzogs kommt dessen Gemahlinn eine Widerlage und Morgengabe, dann während der Ehe für ihre persönlichen Bedürfnisse ein verhältnissmässige Nadelgeld, und für den Fall des früheren Absterbens des Gemahls ein Witthum zuzusichern.

§57. Diese Beträge hängen von den Stipulationen der betreffenden Ehepakten ab, welche jederzeit der Genehmigung des Souverains und Familien-Oberhauptes unterliegen, doch soll der Witwenunterhalt einer Frau Erzherzoginn in keinem Falle geringer, als die Appanage einer auf derselben Linie mit ihrem verstorbenen Gemahle gestrandenen unvermählten Erzherzoginn, und das Nadelgeld nicht geringer als ein Drittel besagter Appanage seyn.

§58.  So wie bei Vermählung eines Herrn Erzherzogs, wenn er nicht bereits ein zureichendes eigenes Vermögen besitzt, für eine angemessene Dotirung desselben die Bestimmung zu treffen ist, so soll zugleich weger Deckung der erforderlichen Beträge für Morgengabe, Widerlage, Nadelgeld und namentlich für das Witthum bei etwa eintretenden Witwenstande der erzherzoglichen Gemahlinn fürgedacht wedern insoferne dieses nicht durch das eigene Vermögen des sich vermählenden Herrn Erzherzogs geschehen kann.

§59. Da sowohl in individuellen Fällen, wo Umstände und Rücksichten für das Bete Unseres Hauses und des Staates es erforden sollten, als auch im Allgemeinen bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse Änderungen in den vorstehenden Bestimmungen über den Betrag der Appanagen, der Sustentation, des Heirathsgutes, der Austattung und anderer derlei für die Glieder Unseres Erzhauses festgesetzten Zahlungen räthlich und nothwendig werden dürften, so behalten Wir Uns und Unseren Regierungsnachfolgern zu jeder Zeit das Recht vor, die für räthlich erkannten Änderungen in diesen Bestimmungen zu treffen.

§60.  Die bei dem Versorgungsfonds oder bei Hof- und Staatskassen als Appanage, Sustentation, Spennadelgeld oder Witwengehalt angewiesenen BetrÄge können weder abgetreten oder verpfandet, noch in gerichtliche Exekution gezogen oder mit Verboth belegt werden.

§61. Die verstehenden Bestimmungen für Appanagen, Austattung, Witwenunterhalt usw. beziehen sich nicht auf jene Zweige Unseres Allerhöchsten Erzhauses, welche mit eigener Souverainität begabt sind, welchen es zusteht, ihre eigenen dießfälligen Anordnungen zu treffen und darnach vorzugehen.

Gegenwärtiges im gemeinsamen Einverständnisse mit sämmtlichen hiezu berufenen Familiengliedern errichteten und hinfüre in allen vorkommenden Fällen allein geiltiges Familienstatut soll in der von Uns eigenhändig vollzogenen und mit Unseres kaiserlichen Siegel vorsehenen Ausfertigung im geheimen Haus- Hof- und Staats-Archiv hinterlegt, und allen Familiengliedern beglaubigte Abschriften davon erfolgt werden.

Gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt- und Reisdenz-Stadt Wien, den dritten Tag des Monats Februar, im Jahre nach Christi Geburt Ein Tausend Achthundert Neununddreissig, Unserer Reiche im vierten.

Ferdinand m.pr.

Clemens Wenzel Lothar, Fürst von Metternich Winneburg m.pr.

Auf Allerhöchsteigenen Befehl
Sr. K.K. Apost. Majestaet
Franz Frh. V. Lebzeltern Collenbach m.pr.
Hofrath


Authentische Interpretation des Tit. I § 1 des Familienstatuts von 1839 ddo. 12. Juni 1900

Wir Franz Joseph I., von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen u.s.w. und Apostolicher König von Ungarn.

Stets von dem Wunsche geleitet, Unserem erhabenen Erzhause auf bis in die fernste Zeit Glanz und Ansehen ungetrübt zu erhalten, sowie von der Erwägung ausgehend, von welch' hohem Werthe es ist, daß bei einem so wichtigen Documente, wie es das von Unseren in Gott ruhenden Herrn Oheimn, des Kaisers und Königs Ferdinand Majestät, mit Beirath und Zustimmung aller Agnaten des Erzhauses am 3 Februar 1839 erlassene Familienstatut ist, jede darin enthaltene bedeutengsvolle Bestimmung die richtige, jeden Zweifel ausschließende Auslegung und Erklärung finde und für immerwährenden Zeiten beibehalte, haben Wir Uns mit Beirath und Zustimmung Unseres geliebten Herrn Neffen, des durchlaustigsten Erzherzoges Franz Ferdinand von Oesterreich-Este, sowie aller anderen Agnaten Unseres durchlaugstigsten Erzhauses und unter neuerlicher Bestätigung des obigen Familienstatutes bestimmt gefunden, zu erklären und zu verordnen, wie folgt:

We, Franz Joseph I, by the Grace of God Emperor of Austria, King of Bohemia, etc. and Apostolic King of Hungary.

Always guided by the desire to maintain the splendor and renown of our august house into the most distant future, and considering how valuable it is that, in such an important document as the family statute promulgated on Feb. 3, 1839 by our uncle HM the Emperor and King Ferdinand (now resting in peace) with the advice and assent of all agnates of our House, each meaningful disposition contained therein receive and keep forever the correct reading and interpretation that will remove all doubt, We have seen fit to declare and ordain, with the advice and assent of our beloved nephew, the most illustrious Archduke Franz Ferdinand of Austria-Este, and of all other agnates of our House, as follows:

Nachdem im Titel I §1 des Familienstatutes die Anordnung getreoffen ist, daß die standesgemäße, vom jeweiligen Allerhöchsten Familienoberhaupte genehmigte Ehe eine Grund- und Vorbedingung ist, damit die aus einer solchen ehelischen Verbindung stammenden Genossen als zu dem Allerhöchsten Erzhauses zuhörig angesehen werden und demgemäß in den Genuß den Mitgliedern desselben zustehenden Rechte, Vorzüge, Ehren, Titel, Wappen, etc. etc. gelangen köennen, so erklären Wir hiemit, daß standesgemäße Ehen in Zukunft diejenigen ananzusehen sind, welche Mitglieder Unseres durchlauchtigsten Erzhauses Since Title 1 §1 of the Family Statute specifies that an equal marriage contracted with the consent of the current Head of the Family is a fundamental precondition for those issued from such a marriage to be considered as members of the House and therefore to enjoy the rights, privileges, honors, titles and arms to which they are entitled, We therefore hereby declare that such marriages will henceforth be deemed equal as members of our House contract:
  1. mit einem Mitgliede des Allerhöchsten Erzhauses eingehen,
  2. mit Mitgliedern eines anderen christlichen gegenwärtig oder vormalig souveränen Hauses, oder
  3. mit Mitgliedern solchen fürstlichen Häuser abschließen, denen nach Artikel XIV der deutschen Bundes Akt und nach dem von Weiland Seiner Majestät dem Kaiser Franz I. erlassenen Handschreiben de dato Pressburg 17 September 1825 das Recht der Ebenbürtigkeit zusteht und welche in dem Unserer gegenwärtigen Erklärung angehefteten Verzeichnisse namentlich angeführt sind. Dabei ist vorausgesetzt, daß die Personen, mit welchen Mitglieder Unseres Hauses sich vermählen, aus Ehen stammen, welche nach den Hausgesetzen des betreffenden Fürsten oder hohen Familien, oder in Ermangelung solcher Bestimmungen nach den in gegenwärtiger Erklärung des Näheren ausgeführten Grundsätzen Unseres Hausgesetzes als standesgemäß gelten. Ehen zwischen Mitgliedern Unseres Hauses und Mitgliedern eines fürstlichen Hauses, welchem nach Artikel XIV der deutschen Bundes-Akte und in Gemäßheit des obenerwähnten Handschreibens Unseres in Gott ruhenden Herrn Großvaters das Recht der Ebenbürtigkeit zusteht, gelten nur dann als standesgemäß, wenn entweder auch nach dem Familienstatute dieses fürstlichen Hauses die Ebenbürtigkeit eine Voraussetzung für eine standesgemäße Ehe ist, oder, wenn bei Ermangelung einer solcher statutarischer Bestimmung das Mitglied des fürstlicher Hauses, mit welchem ein Mitglied Unseres durchlauchtigsten Erzhauses sich ehelich zu verbinden die Absicht haben sollte, die Ritter- Turnier- und Stiftmäßigkeit des Adels seiner Geburt durch die ins beiliegenden Schema ersichtlich gemachte Abstammung von acht väterlichen und ebensovielen mutterlichen Ahnen, dann von dem in den fünften Grad eingehenden Elternpaare der beidenseitigen, directen Linie zu erweisen und auf Seite der zwei männlichen Ascendenten im fünften Grade zum mindesten einen drei Jahrhunderte ununterbrochen währenden Adelsbesitzstand, sowie bei den übrigen sechzehn adeligen Geschlechtern des Dasein der Ritterbürtigkeit strenge nachzuweisen vermag.  
  1. with a member of the House
  2. with a member of another Christian house either presently or formerly sovereign, or
  3. with a member of those princely houses that have the right of Ebenbürtigkeit according to art. 14 of the Act of the German Confederation [of 1815] and to the act of His late Majesty Emperor Franz I given at Pressburg on Sep. 17, 1825, and who are mentioned by name in the list annexed to Our present declaration; provided that the persons with whom members of our House contract marriage are issued from marriages that are equal according to the laws of the relevant princely family, or in the absence of such dispositions according to the principles explained below in this present declaration. Marriages between members of our House and members of a princely house that has the right of Ebenbürtigkeit according to art. 14 of the Act of the German Confederation [of 1815] and in conformity with the said act of our uncle are valid as equal only if either Ebenbürtigkeit is a requirement for an equal marriage according to the family statutes of that princely house, or if, in the absence of such statutory requirement the member of the princely house whom a member of our House has the intent of marrying can demonstrate the nobility of his ancestry at the standard of Ritter- Turnier- and Stiftmäßigkeit, by proving the descent from eight paternal and eight maternal ancestors and then two pairs of ancestors in the 5th degree corresponding to the two direct paternal and maternal lines, displayed as in the annexed figure, then proving the uninterrupted status of nobility for at least 300 years in both male lines ascending from the 5th degree, and proving for the other sixteen families the status of Ritterbürtigkeit.

Alle anderen Eheschließungen können nicht als standesgemäße Ehen angesehen werden. Dieselben gelten nur als Ehen zur linken Hand, oder sogennannte morganatische Ehen und kommen diesen Ehen die Wirkungen der standesgemäßen Ehen nicht zu.

All other marriages cannot be considered as equal marriages. They are valid only as "left hand" marriages or so-called morganatic marriages and do not have the benefits of equal marriages.

Diese Zustimmungen sind auch für die von dem Oberhaupt Unseres durchlauchtigsten Erzhauses einzugehenden Ehen maßgebend.

These dispositions also apply to the marriages contracted by the Head of our House.

Gegenwärtige im gemeinsamen Einverständnisse mit sämmtlichen hiezu berufenen Familienmitgliedern errichteten Erklärung, welche für alle künftigen Fälle als allein giltige Interpretation und Auslagung des Tituls I §1 Unseres Familienstatutes vom 3. Februar 1839 und als Richtschnur für die aus diesem Paragraphen zuziehenden Folgerungen zu dienen fort, ist in der von Uns eigenhändig-vollzogenen und mit Unserm Insiegel versehenen Ausfertigung der von Wailand Seiner Majestät dem Kaiser und König Ferdinand unterm 3 Februar 1839 Allerhöchsteigenhändig gefertigen mit Allerhöchstdessen Insiegel ausgestatteten, im kaiserlichen und königlichen Haus-Hof- und Staatsarchiv hinterlegten Ausfertigung Unseres Familienstatutes, als ein integrirender Bestandtheil desselben um zufasten, und sind von dieser gegenwärtigen Ausfertigung authentische Abschriften allen Mitgliedern Unseres Erzhauses zu erfolgen.

The present declaration, made in common agreement with all entitled family members, and which shall serve as the only valid interpretation and explanation of Title 1 § 1 of our Family Statute of Feb. 3, 1839 and as guide for the consequences to be drawn from this paragraph, in the form of the instrument executed in our own hand and sealed with our seal, is to be included as an integral part of the instrument of our Family Statute executed in his own hand by His late Majesty the Emperor and King Ferdinand on Feb. 3, 1839, sealed with his seal, and deposited in the imperial and royal House, Court and State Archives, and authentic copies of this instrument are to be made for all members of our House.

Gegeben in Wien, am 12 Juni 1900, das ist im Jahr des Heils Eintausend neunhundert, Unserer Regierung im zweiundfunfzigsten.

Franz Josef m/p

Agenor Graf Gołuchowski m/p

Auf Allerhöchstem Befehl Seiner Kaiserlichen und Königlichen Apostolischer Majestät

Karl Ritter Schultes von Felzdorf und Tzimitz m/p
k. u. k. Hof- und Ministerialrath

Given in Vienna, on June 12, 1900, in the Year of Salvation 1900, of our reign the fifty-second.

Franz Josef m/p

Agenor Graf Gołuchowski m/p

By command of His Imperial and Royal Apostolic Majesty

Karl Ritter Schultes von Felzdorf und Tzimitz m/p
imp. and royal court counsellor and secretary

Verzeichniss

der mittelbar gewordenen ehemals Reichständischen fürstlichen Häuser

I. Mediatisirte Fürsten, welche in der österreichischen Monarchie domizilirt sind

Auersperg
Colloredo Mannsfeld
Esterházy
Kaunitz-Rietberg
Khevenhüller
Lobkowitz
Metternich
Rosenberg
Salm-Reifferscheid-Krautheim
Schwarzenberg
Schönburg-Waldenburg
Schönburg-Hartenstein
Starhemberg
Trauttmansdorff
Windisch-Graetz

II. Mediatisierte Fürsten, welche außerhalb der österreichischen Monarchie domizilirt sind.

Aremberg (Herzog)
Bentheim-Steinfurt
Bentheim-Teklenburg oder Rheda
Croÿ (Herzog)
Fugger-Babenhausen
Fürstenberg
Hohenlohe-Langenburg-Langenburg
Hohenlohe-Langenburg-Oehringen
Hohenlohe-Langenburg-Kirchberg
Hohenlohe-Waldenburg-Bartenstein
Hohenlohe-Waldenburg-Bartenstein-Faxtberg
Hohenlohe-Waldenburg-Schillingfürst
Isenburg-Offenbach-Birstein
Leyen
Leiningen
Looz-Coswarem (Herzog)
Loewenstein-Wertheim-Rosenbrg
Loewenstein-Wertheim-Freudenberg
Oettingen-Spielberg
Oettingen-Wallerstein
Salm-Salm
Salm-Kyrburg
Salm-Reifferscheid-Krautheim
Sam Horstmar
Sayn-Wittgenstein-Berleburg
Sayn-Wittgenstein-Hohenstein
Solms-Braunfels
Solms-Lich und Hohensolms
Waldburg-Wolfegg-Waldsee
Waldburg-Zeil-Trauchburg
Waldburg-Zeil-Wurzach
Wied
Thurn und Taxis

(Schema)

Vater
des 1.
Ur-Ur-
Ahn-
Herrn
Vater
der 1.
Ur-Ur-
Ahn-
Frau







Vater
des 1.
 Ur-Ur-
Ahn-
Herrn
Vater
der 1.
Ur-Ur-
Ahn-
Frau







1. Ur-Ur-
Ahn-Herr
1. Ur-Ur-
Ahn-Frau
2. Ur-Ur-
Ahn-Herr
2. Ur-Ur-
Ahn-Frau
3. Ur-Ur-
Ahn-Herr
3. Ur-Ur-
Ahn-Frau
4. Ur-Ur-
Ahn-Herr
4. Ur-Ur-
Ahn-Frau
1. Ur-Ur-
Ahn-Herr
1. Ur-Ur-
Ahn-Frau
2. Ur-Ur-
Ahn-Herr
2. Ur-Ur-
Ahn-Frau
3. Ur-Ur-
Ahn-Herr
3. Ur-Ur-
Ahn-Frau
4. Ur-Ur-
Ahn-Herr
4. Ur-Ur-
Ahn-Frau
erster
Ur-Ahn-Herr
erste
Ur-Ahn-Frau
zweiter
Ur-Ahn-Herr
zweite
Ur-Ahn-Frau
erster
Ur-Ahn-Herr
erste
Ur-Ahn-Frau
zweiter
Ur-Ahn-Herr
zweite
Ur-Ahn-Frau
Ahnherr
Ahnfrau
Ahnherr
Ahnfrau
Vater
Mutter
Mitglied des Fürstenhauses